18661108_ltb00021866_Bericht_Beitragsfeststellung_Gemeinden_Irrenanstalten_Verpflegskosten

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Letzte Änderung 03.07.2021, 08:55
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp01,ltb0,ltb1866,lt1866,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-28
Erscheinungsdatum 2021-06-28
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Inhalt des Dokuments

11 Bericht betreffend die Feststellung des Beitrags von Seite der Gemeinden an den Landesfond für die in öffentlichen Irrenanstalten untergebrachte, zahlungsunfähigen Lande-angehörigen, erlaufenen Verpflegskosten. Hoher Landtag! Das Reichsgesetz vom 17. Februar 1864 bestimmt im §. 1, daß für die in öffentliche Irrenan­ stalten unentgeldlich aufgenommenen zahlungsunfähigen Personen die Verpflegskosten von dem Landes­ sonde des Landes zutragen und rücksichtlich zu ersetzen seien, in welchem sich die Heimathsgemeinden der Verpflegten oder jene Gemeinden befinden, denen diese Personen nach dem Heimathsgesetze als heimathsberechtigt zugewiesen sind. Im §.4 wird es jedoch der Landesgesetzgebung vorbehalten zu bestimmen, ob dem die Verpflegs­ kosten für Geisteskranke zahlenden Landesfonde diese Auslage von den betreffenden Heimathsgemeinden ganz oder theilweise zu ersetzen seien. In Erwägung nun, daß dem Lande zur Bestreitung dieser Auslagen keine andern Mittel als die Beiträge der Steuerzahler zu Gebote stehen, in Erwägung, daß daher die gänzliche Uebernahme der in Rede stehenden Verpflegskosten auf den Landesfond mit Rücksicht auf die Mehrzahl der Gemeinden eine sehr ungleiche Belastung und Mitleidenschaft herbei­ führen würde, erachtet der Landesausschuß es dem Grundsätze der möglichst gleichen Vertheilung der Lasten entsprechend in Bezug auf die Tragung dieser Kosten eine Theilung zwischen dem Landessonde und den betreffenden Gemeinden beantragen zu sollen. Er erachtet weiters, daß diesem Grundsätze nicht weniger, als dem Streben, den Gemeinden von Landeswegen eine Erleichterung in Bestreitung ihrer Bedürfnisse Theil werden zu lassen, dadurch billig und gerecht entsprochen werde, daß die Hälfte solcher Verpflegskosten vom Laude und die andere Hälfte von der betreffenden Heimathsgemeinde übernommen, beziehungsweise rückvergütet werde. * Sohin beantragt der gefertigte Landesausschuß erhebt den Antrag: einen hierauf bezüglichen Gesetzesvorschlag und „ein hoher Landtag wolle Idiesew Vorschläge seine Zustimmung ertheilen.Bregenz, den 8. November 1866. Der Landesausschuß für Vorarlberg. in Betreff der theilweisen Rückvergütung an den Landesfond der für die Verpflegung zahlungsun­ fähiger Personen in öffentlichen Irrenanstalten ergangenen Kosten, wirksam für das Land Vorarlberg. Ueber Antrag des Landesausschusses Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen wie folgt: 1. Auf Grund des §. 4 des R. G. vom 17. Februar 1864 wird an den die Vervflegskosten für in öffentliche Irrenanstalten unentgeldlich aufgenommene zahlungsunfähige Vorarlberger Geistes­ kranke zahlenden Landesfond einer Rückvergütung seitens der betreffenden Heimathsgemeinden derselben stattgegeben. 2. Diesen Rückersatz haben die erwachsenen Verpflegskosten zu leisten. Wien, den Gemeinden durch Zahlungsübernahme : tnifsid -„Hofft y)ic rnß .dSgi rrckmrv?V • »ttWwt* iti f? :, ! d v i P der Hälfte der