18661222_ltb00231866_Komiteebericht_Antrag_Abänderung_Gemeindewahlordnung

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Letzte Änderung 03.07.2021, 06:31
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp01,ltb0,ltb1866,lt1866,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-28
Erscheinungsdatum 2021-06-28
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Inhalt des Dokuments

über den selbständigen Antrag des Abgeordneten Baron v. Seyffertitz betreffend die Abänderung des §. 24 der Gemeinde - Wahl - Ordnung für Vorarlberg. Der Antrag will durch Gesetzesänderung bei den Wahlen in die Gemeindevertretung die mündliche Abstimmung durch Stimmgebung mittels Stimmzetteln ersetzen. Die Wahlen in die Gemeindevertretung können der Natur der Sache und dem Zwecke nach nichts anderes zum Gegenstände haben, als den Willen der Majorität der Bevölkerung der Gemeinde ans Licht zu stellen. Es läßt sich nicht wohl in Abrede stellen, daß bei der geheimen Abstimmung der äußere Einfluß und der Druck auf den Willen der Wähler wenn nicht ganz doch in weit höherem Grade ausgeschlossen ist und es fallt dabei die äußere Stellung des Wählers gar nicht in Berückiichtigung. Es ist demnach die geheime Wahl das bessere Mittel, den Zweck zu erreichen und es ist daher auch anzunehmen, daß das Resultat den Willen der Majorität der Wähler darstelle. , Jedoch hat das Komite gesunden, daß die Gesetzesänderung sich nicht auf den §. 24 der Gemeindewahlordnung zu beschränken, sondern vielmehr sich aus die 88. 23, 26, 27 und 30 der G.-W.-O. auszudehnen habe. Nachdem der Berichterstatter Dr. Juffel sich nicht einverstanden erklärt und den Vorbehalt macht in der Sitzung einen Minoritäts Antrag zu stellen und zu begründen, stellt die Majorität des Komite den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: „Es sei die geheime Abstimmung mittels Stimmzetteln an der Stelle der münd­ lichen Stimmgebung einzuführen; es sei zu diesem Zwecke der Wortlaut der §§. 23, 24, 26, 27 und 30 der Gemeindewahlordnung nach Maaßgabe der unten folgenden Fassung abzuändern und hiefür die Allerh. Sanktion.cinzuhohien." Bregenz, 22. Dezember 1866. Carl Hnnahf, Obmann. Dr. Iusscl, Berichterstatter. 124 wirksam für daL Land Vorarlberg betreffend die Abänderung der §§. 23, 24, 26, 27 und 30 der Gemeinde < Wahl - Ordnung. Ueber Antrag deS Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich zu verordnen, wie folgt: Die nachstehenden Paragraf» der Gemeindewahlordnung haben künftighin zu lauten, wie folgt: § 23. Die Abstimmung beginnt in den einzelnen Wahlkörpern damit, daß die Mitglieder der Wahlkommissiou, welche in dem bezüglichen Wahlkörper wohlberechtiget sind, ihre Stimmzettel in die Wahlurne legen. Hierauf werden durch ein Mitglied der Wahlkommission die Wähler in der Reihenfolge, wie ihre Namen in der Wählerliste ««getragen sind, zur Stimmgebung aufgerufen. Wahlberechtigte die nach geschehenem Aufrufe ihxe» Namens in die WahlvtlrsammlkNg kommen, haben erst, wenn die ganze Wählerliste durchgehen ist, ihre Stimme abzugebest urttf sich deßhalb bei der Wahlkom­ mission zu melden. §. 24. Jeder iur Stimmgebung aufgerufene Wähler hat einen mit den Namen von so vielen Per­ sonen, als der Wahlkörper, dem er angehört, Ausschuß- und Ersatzmänner zusammen zu wählen hat, beschriebenen Stimmzettel dem Vorsitzenden der Wahlkommission zu übergeben, der denselben unent­ faltet in die Wahlurne legt. Die Namensunterschrift des Wählers ist nicht erforderlich. §. 86. Die geschehene Abgabe jedes Stimmzettels ist neben dem Namen des Wählers in der Wahlliste sogleich vvrzumerken. In dem Falle einer Unterbrechung der Wahl ist die Wahlurne unter ämtlichen Verschluß der Wahlkommisfion zu legen. §• 27. Sobald alle anwesenden Wähler eines Wahliörpers ihre Stimmzettel abgegeben haben, ist von dem Vorsitzenden der Wahltommission die Stimmgebung für geschloffen zu erklären. Hierauf ist durch Entfaltung der Stimmzettel mit der Scrutinirung sogleich zu beginnen und das Resultat der vollendeten Stimmzählung von dem Vorsitzenden der Wablkomnussion sogleich bekannt zu geben. §• 30. Ist Jemand von einem Wahlkörper als Ausschußmann gewählt, so sollen ihm von dem später wählenden Wahlkörver keine weitern Stimmen zngewendet werden. Wäre dieses dennoch geschehen, so sind solche Stimmen als ungültig anzusehen Wird dagegen I mand, der nach der ursprünglichen Zahl der Ausschußmänner nur als gewählter Ersatzmann anzusehen war, von einem später wählen­ den Wahlkörper zum Ausschußmanne gewählt, so hat an seine Stelle als Ersatzmann derjenige ein« zulreten, der nach ihm in dem bezüglichen Wahlkörper die meisten Stimmen erhalten hat. Dieses hat auch zu gelten beim successiven Einrücken der Ersatzmänner.