18661215_ltb00201866_Komiteebericht_Begutachtung_Wasserrechtsgesetz

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Letzte Änderung 03.07.2021, 06:18
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp01,ltb0,ltb1866,lt1866,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-28
Erscheinungsdatum 2021-06-28
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107 Bericht des zur Begutachtung eines Wafferrechtsgesetzes eingesetzten Comites. Motzer Landtag! , Das k. k. Statthalterei-Präsidium hat mit Zuschrift vom 22. Jänner 1866 Z. 170/Präs dem Landesausschussc den Entlvurf eines Wasserrechtsgesetzes, gültig für die im engeren Reichsrathe vertretenen König­ reiche und Länder zum Behufe der Abgabe seines Gutachtens übermittelt, der Landesausschuß jedoch es für nothwendig erachtet, über dieses höchst wichtige Gesetz den Landtag selbst zu hören. Nachdem nun nach der Erklärung des Herrn Regierungsvertreters die neue Einbringung dieser Regierungsvorlage nur deßhalb unterblieben ist, weil der L. A. diese Frage selbst dem h. Landtage Vorbe­ halten hat, und daß daher diese Vorlage als eine von Seite der h. Regierung eingebrachte anzusehen sei, wie dieß auch schon in der Eröffnungsrede des H. Landeshauptmannes bezeichnet wurde, so unterliegt es nach Ansicht des Comites keinem Anstande, diese Regierungsvorlage in Berathung zu ziehen. Dieser Vorgang rechtfertigt au und für sich schon, daß der h. Landtag auf die Berathung des vorliegenden Entwurfes eintrete; denn es ist der Landesausschuß, welcher den h. Landtag in seinem Namm um ein Gutachten angeht, weil er aus sich allein ein solches zu erstatten, die Sache für zu wichtig hielt. Nicht als Regierungs-Borlage Hal der Landesausschuß diese Angelegenheit vorgelegt und es kaun daher die auf mehreren anderen'Landtagen vorgebrachte Einwendung: der Landesausschuß sei nicht befugt, Regierungsvorlagen als solche einzubringen, Angesichts der eben geschehenen Auseinandersetzung nicht als gültig angesehen werden. Bevor Vorfrage sich 1 der L. O. wenn er auf Ihr Comite ans die meritorische Prüfung des Entwurfes einging, hatte dasselbe noch eine zu beantworten: Ob nämlich die Competenz zur Wasserrechts-Gesetzgebuug im §. 18 Absatz J. dem h. Landtage ausschließlich zustehe, oder ob derselbe den Rechten deö Landes vergäbe, eine bloße Begutachtung nach §.19 Absatz 2 eingehe? Aus den Gründen: daß dieses Gesetz in die Justiz- und Gewerbegesetzgebung, somit in unzweifelhafte und unbestrittene Reichsgesetze eingreift, daher nicht blos eine die Landeskultur ausschließlich betreffende Gesetzgebungsfrage berühre; ferner daß es praktisch ist, die besondern Verhältnisse des Landes der Reichsgesetzgebung gegenüber, feie dieselbe nun eine parlamentarische oder nicht, zur Anschauung und Kenntniß zu bringen, — hat daö Comitö einstimmig beschlossen, dem h. Landtage zu propouiren, auf eine Berathung des vorliegenden Entwurfes nach §. 19 Absatz 2 L. O. einzutreten. Dabei hat sich derselbe nicht verhehlt, daß vom Standpunkte der Reichsgesetzgebung sowohl- als jener der Landesgesetzgebung der vorliegende Gegenstand sich vollkommen zu einer Behandlung nach Analogie des Gemeinde-Gesetzes eignen wüde und zwar in dem Sinne, daß die Reichsgesetzgebuug nur die allgemeinen 108 Prinzipien und Rechtsgrundzüge des Wasserrechtes aufzustellen, die Landesgesetzgebung dagegen innerhalb dieses Rahmens die Anwendung dieser Grundzüge auf die verschiedenen Verhältnisse und Bedürfnisse der Königreiche und Länder auszuarbeiten übernehme. Dieser Anschauung zu Folge hat das Comite zwar alle Paragrafen des Gesetzes einer Berathung unterzogen, jene davon aber, welche ihm als Reichsgesetzgebungs-Grundzüge erschienen sind, besonders bezeichnet. In der sichern Erwartung, daß der hohe Landtag die vorstehenden Anschauungen auch zu den {einigen machen werde, erhebt daher das Comite den präjudiziellen Antrag; „Der h. Landtag wolle beschließen, es feie auf eine meritorische Begut„achtung des Wasserrechts-Ges^tzentwurfes nach §. 19 Absatz 2 L. O. ein„ zutreten." Bezüglich der Grundlage und Oekonomie des Gesetzentwurfes fand das Comite vor Allem nöthig zu bemerken, daß die jedem Gesetze unentbehrliche Diftnition und Eintheilung des Rechtsobjektes in klarer Weise fehle; dasselbe hat es daher unternommen, eine solche Aufstellung zu machen und die zerstreut im Gesetze befindlichen, hierauf bezüglichen Stellen an die Spitze zu setzen; — hiebei folgte das Comite mehreren theils der Norm des von den Gesetzgebungs-Kammern des Königreiches Baiern beschlossenen Gesetzes vom Jahre 1852 — „über die Benützung des Wassers", — ein Gesetz, welches praktisch und einfach in seinen Bestimmungen, klar in seinen Anordnungen ohnehin dem vorliegenden Entwürfe nicht fremd geblieben zu sein scheint. Demgemäß theilt der Ausschuß, den Bestimmungen des a. b. G. B. entsprechend, das Objekt des Gesetzes, nämlich die Gewässer, in öffentliche und Privatgewässer, woraus sich nachsteheude Paragrafe formuliren: §. 1. „In ihrer rechtlichen Beziehung betrachtet zerfallen die Gewässer: A. in öffenliche, B. in Privatgewässer. §. 2. Zu den öffentlichen Gewässern werden gezählt: 1. Flüsse und Ströme von da an wo deren Schiffbarkeit d. i. deren Benützung zur Fahrt mit Schiffen oder gebundenen Flößen beginnt mit ihren natürlichen Seitenarmen, und behalten ihre Eigenschaft auch bei Unterbrechung oder nach Aufhörung solcher Benützung. . 2. Seen u. a. im §. 3 nicht begriffene stehende Gewässer, deren ausschließliche Benützung dem Herkommen und den bisher geltenden Vorschriften Niemand zustehl. nach 3. Bäche, dann die nicht zur Schifffahrt dienenden Streckender Flüsse und Strömein soweit, als nichtderen Eigenthum Kraft dieses Gesetzes oder eines besondern Rechtstitels Jemanden zusteht. Die Staatsregierung kann fließende Privatgewässer, welche zur Befahrung mit Schiffen oder Flößen geeignet werden, unter Anwendung des §. 365 des a. b. G. B. als öffentliches Gut erklären." Der Inhalt des vorstehenden §. 2 besteht aus den in den §§. 3, 4 und 5 des Regierungsentwurfes niedergelegten Bestimmungen, und bezweckt nur deren übersichtlichere Fassung; nur im Punkte 1 wurde das Wort: „natürlichen" eingeschaltet um allfällig bestehende künstliche Seitenarme davon auszunehmen, welche möglicherweise aus einem privatrechtlichen Titel öffentliches Gut zu sein aufgehört haben. Die Privatgewässer zerfallen in natürlicher Weise in solche, welche als ein bloßer Ausfluß, Adpertinenz, des Grundeigenthums anzusehen sind, und in solche, welche mit dem Grundeigenthume in keiner Verbindung stehen. Die erstere Gattung von Gewässern bezeichnet ganz genau der §. 1 des Regierungs­ entwurfes , welchen der Ausschuß unverändert als §. 3 einzureihen vorschlagt mit der einzigen sthlistischen Abänderung im Punkte d, daß anstatt des Wortes: „vorstehenden" der Ausdruck: „obenbezeichneten" gesetzt werde. I 109 Da jedoch das Eigenthum an einem auf fremden Grund und Bl'den befindlichen Wasser, somit ab­ gesondert vom Grundeigenthum denkbar ist, so schlagt das Comitö vor, ist logischer Weise hier einen 8. 4 : folgenden Inhalts einztzschalten. „ , , . „ •, >; „Kraft eines besondern Rechtstitels kann das ausschließende Eigenthum gewässers auch auf fremden Grund und Boden bestehen oder erworben werden." eines fließenden Privat­ Zu den Privatgewässern dieser letztem Art, wie sie der 8. 4 bezeichnet, gehören zweifelsohne auch die einer Gemeinde gehörenden fließenden Gewässer, welche als Gemeindegut betrachtet werden. Besonders müssen hierunter die in Vorarlberg vielfach bestehenden, nach dem alten teutschen Rechte, der sogenannten Allmende zustehenden Gemeindebäche verstanden werden, und erfordern um ällen Mißverständnissen vorzubeu­ gen, einer besondern Erwähnung in einem Wasserrechtsgesetze als eine Unterabtheilung der Privatgewässer, im Gegensatze zum öffentlichen Gute. Das Comitä formulirte diesen Gedanken in einem eigenen „Namentlich werden die bisher als Gemeindewässer betrachteten Gewässer, wenn sie auch über und durch fremden Grund fließen in solange als Geineindegut angesehen, als nicht ein besonderer Rechtstitel gegen dieselben geltend gemacht werden kann." Einen besondern Abschnitt der Privatgewässer bilden die Grubenwässer bei Bergbauten. Das Comitä glaubt daher den §. 2 des Regierungsentwurfes unverändert hier in logischer Ordnung der von ihm an­ genommenen Eintheilung als §. 6 einreihen zu sollen. Nach der so eben beendeten Definition und Eintheilung der Gewässer scheint es dem Semite folge­ richtig zu sein, auf deren, nach ihrer Art gleichfalls verschiedenen natürlichen und künstlichen Be­ nützung zu sprechen zu kommen. In dieser Beziehung kommen hier die §§. 9, 15, 6, 7 des Entwurfes in Betracht, und zwar in folgender Fassung, begränzend die natürliche Benützung der öffentlichen Pri­ vat- und Gemeindegewässern, wobei zwischen öffentlichen und Gemeindegewässern zunächst ein rechtlicher Unterschied nicht bestehen dürfte. Daher: §• 7. „In öffentlichen und Gemeindegewässern ist der gewöhnliche u. s. f bis: Jedermann gestattet. ^Gleichlautend mit §. 9 des Entwurfes) Hieher gehört in logischer Folge auch der §. 15 des Entwurfes, welcher von den öffentlichen Kanälen spricht; daher dieser §. gleichlautend mit dem Entwürfe als §. 8 hier einzuschalten kommt. Die natürliche Benützung von einem Einzelnen zustehenden Privatgewässer, bedarf als bereits im allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt in diesem Gesetze keiner besonderen Erwähnung; dagegen er­ heischt die besondere bewegliche Eigenschaft eines fließenden Wassers wenn dasselbe ein gemeinsames Eigen­ thum mehrerer Private bildet eine besondere Norm in einem Wasserrcchtsgesetze auch bezüglich seiner natür­ lichen Benützung. 1 .. b.ii. , 'j Die hierauf bezüglichen §§. eingeschaltet. 6 und 7 des Entwurfes werden daher in folgender Fassung hier §. 9. „Wenn das Eigenthum eines fließenden Privatgewässers den Uferanliegern gemeinschaftlich zusteht, so jft unbeschadet u. s f bis: ein Ganzes betrachtet, (wie §. 6. des Entwurfes) Der Eingang dieses §. hat nur der größern Deutlichkeit halber eine sthlistische Aenderung erfahren. §. 10. Gleichlautend mit §. 7 des Entwurfes. Es erübrigt nun noch die künstliche oder nicht gewöhnliche Benützung des Wassers je nach 110 seiner Eigenschaft als öffentliches Privat- oder Gemeindegewässer zu normiren. Entwürfe die §§. 8, 10, 11, 12, 13, 14, 16 und 17. Hierauf beziehen sich im Hier muß aam das Comite vor allem vorausschicken, daß es sich mit dem im §. 8 des Entwurfes ausgesprochenen Grundsätze, daß auch in fließenden Privatgewässern die Staatsverwaltung daS Recht besitzen soll, unbenutztes Wasser Andern zu wirthaftlichen oder gewerblichen Zwecken zu überlassen, nicht einverstanden erllären konnte. Der Grund dieser Bestimmung liegt zwar in der anerkennenswerthen Tendenz des Entwurfes, die in den Gewässern des Landes und Reiches noch unbenutzt schlummernden Naturkräfte für die Volkswirthschaft nutzbar zu machen. Allein dieser vom ausschließlichen Standpunkte der National-Oekonomie unbestreitbare Grundsatz muß seine natürliche Beschränkung im Eigenthumsrechte finden, wenn nicht jede Rechtsanschauung im Volke in verderblicher Weise Schaden leiben soll. Das Comite hat daher dem 8. 8 nunmehr 8. 11 der neuen Fassung einen solchen Inhalt gegeben, daß die künstliche Benützung des Wassers nur in öffentlichen Gewässern der Verfügung der Staatsgewalt anheim gegeben ist, dagegen in allen Privatgewässern dem Eigenthümer zusteht — natürlich infoferne nicht dritten Personen dadurch Eintrag geschieht. Diesen letzteren Umstand zu beurtheilen, steht aber naturgemäß den Staatsbehörden gerade so zu, wie ihnen auch die Beurtheilung der Ausübung des Eigenthumsrechtes bezüglich auf Bauten zugcwiesen ist. Hieraus ergeben sich naturgemäß die nachstehenden 88. . 8. 11. Ueber die nicht gewöhnliche Benützung des Wassers in öffentlichen Gewäsiern verfügt, mit Berück­ sichtigung allfällig schon bestehender Rechte die Staatsverwaltung und in Gemeinde-Gewässern die Gemeinde, nsidsn-f) zvi ; ' ■ " .i ' 8. 12. Jede andere, als die im 8. 7 angegebene Benützung und sofort gleich 8. 10 des Entwurfes. H. . •■•v: ' '-'z Cnu 8. : /■ .■ ■■ • 13. In der von der Staatsbehörde zu ertheilenden Genehmigung sind der Ort, das Maß, die Art und die Bedingungen der Wasserbenützung zu bestimmen. Dabei können nach Erforderniß der Umstände auch noch besondere u. s. f -. . . beeinträchtigt wurde. (8. 11 des Entwurfes). t ir. ?7»ti/! J lüsa tim ckartvvlchfthi' 8 . wfoitf »(toi , '1^- -i »••• - "L vm yz^yst 8. 14. Das von der u. s. f. . . Gemeinden bei Feuerögefahr oder für die Hauswirthschaft ihrer Bewohner, sowie auch bestehende Gewerbe in ihrem Betriebe der Wasscrnoth nicht ausgesetzt werden. Die Entscheidung u. s. f Behörden zu. Diese Abänderungen der zwei vorstehenden §§. 13 und 14 schienen dem Comite theils der größeren Klarheit wegen, theils zum Schutze schon bestchenver Wasserrechte im hohen Grade nöthig. Die §§. 15, 16, 17 gleichlautend mit den §§. 13, 14, und 16 des Entwurfes erleiden keine Ab­ änderung. Dagegen findet es das Comite für nothwendig, dem nunmehr zum §. 18 werdenden §.17 des Entwurfes folgende Fassung zu geben: ■ „Die von der Staatsverwaltung verliehenen Wasserbenützungsrechte erlöschen a) durch Widerruf oder Ablauf der Zeit bei widerruflichen Wasserrechten, oder b) wenn überhaupt die besonderen Bedingungen, von welchen die Fortdauer des Wasserbenützungs­ rechtes abhängig gemacht wurde, nicht eingehalten oder fortgefallen sind. Der Eingang dieses §. erleidet deßwegen eine Abänderung, weil der Staatsverwaltung auch in Privatgewässern unter gewissen Voraussetzungen (8. 12 dieser Fassung) das Recht der Wafferbenützungs-Verleihung zusteht, was bei den. Erlöschungsarten auch in Betracht gezogen werden muß. 111 Es beantragt ferner das Comite die Punkte b, c, d des Regierungsentwurfes in diesem §. gänzlich fortsallcn zu lassen, im Punkte e aber, welcher dann zum Punkte b würde, und mit dem Punkte a durch das Wort „oder" zu verbinden käme, nach den Worten „nicht eingehalten worden", die Worte „oder fortgefallen" einzuschalten." Diese Weglassungen und Abänderungen rechtfertigen sich bei den Punkten b und d davurch, daß im Grunde genommen diese beiden Bestimmungen bereits unter dem Punkte e begriffen sind, der Punkt c aber eine allznharte Beschränkung im Allgemeinen enthielte, während diese dort, wo sie wegen besonderer Um­ stände nothwendig erscheinen sollte, unter die besondern Bedingungen des Punktes e aufgeführt werden kann. Sämmtliche bisher aufgeführte §§. scheinen dem Comite als allgemein gültige Grundzüge eines Reichsgesetzes gerechtfertigt zu sein. Was den §. 5 der neuen vom Comite beantragten Fassung, nämlich die Gemeindewässer anbelangt, so muß das Comite seine Ueberzeugung aussprechen, daß, wenn diese Be­ stimmung unter die Grundzüge nicht ausgenommen werden sollte, speziell für Vorarlberg die Nothwendigkeit sich ergeben müßte, diese Bestimmung im Wege der Landesgesetzgebung regeln zu können. n. Abschnitt. Von Entwässerungen und Bewässerungen zum Zwecke der Bodenkultur. (§. 18 des Entwurfes.) Dieser §. spricht ein Hauptprinzip, nämlich das der Zwangsenteignung bei Entwässerungen und Bewäfferungen zum Zwecke der Landwirthschaft aus. Diese Zwangsenteignung ist schon im Gesetze theilweise durch die Bestimmung des §. 53, welchem ein Naturgesetz zu Grunde liegt, begründet, soll jedoch nur zum Schaden des dienstbaren Grundstückes ge­ reichen, daher hat das Comitä folgende Zusätze beschlossen: nach „Unternehmen" ist einzuschalten: „mit Rücksicht auf den im §. 53 ausgesprochenem Grundsatz" — und nach „Grundstücken": „mit möglichster Schonung derselben und gegen angemessene Schadloshaltung" §. 19. Hier beantragt das Comite das Wort „Zwangsrecht" mit dem Worte Recht zu vertausche», Die §§. 20 — 24 bleiben unverändert. Im §. 25 im 1. Absätze haben das Wort „oder" und im 2. Absätze „aus seiner Mitte" wegzu­ bleiben. Der Grund dieser Weglassungen liegt darin, baß es in manchen Fällen Wünschenswerth sein kann, den Obmann oder Geschäftsführer einer solchen Genossenschaft auch außerhalb des Ausschusses oder außer­ halb der Genossenschaft zu suchen. Die übrigen §§. dieses Abschnittes werden zur unveränderten Annahme begutachtet. Uebrigens wird bemerkt, daß von diesem Abschnitte die Entwurssparagrafe 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 31 sich wieder zu allgemeinen Reichsgesetz-Grundzügen eignen dürften. Im 111. Abschnitte, welcher der Wasserbenützung zu industriellen Zwecken im Gegensatze zum II. Ab­ schnitte gewidmet ist, ist im §. 32 Absatz d die Bestimmung „der Zahl der Wasserräder oder Turbinen" deßhalb wegzulassen, weil bei der gehörigen Kontrolle der Einlaßschleuße, des Ablaßes und des Leerlaufes diese Bestimmung unnothwendig erscheinen dürfte. §. 33. Dieser §., welcher, wenn auch unter dem Titel erheblicher volkswirthschaftlicher Vortheile Privatunternehmern von Triebwerken das Recht der Zwangsenteignung zuerkennt, konnte die Billigung Ihres Comile's nicht erlangen. Obgleich dasselbe von der lobenswerthen Absicht des Entwurfes vollkommen überzeugt ist, so sprechen doch zu viele, theils Rechts- theils Opportunitätsgründe gegen eine solche Aus­ dehnung des im §. 365 des a. B. G. definirten Expropriations-Rechtes. Denn abgesehen von dem Um* stände, daß die Expropriation nur eine Ausnahme von dem allgemein gültigen Rechtsgrundsatze des Eigen­ thumes darstellt, somit nach dein juridischen Grundsätze strengstens auszulegen ist, kann auch dafür die Ana­ logie des §. 18 dieses Entwurfes kaum geltend gemacht werden, weil in diesem §. nur die positive Formulirung eines negativen Grundsatzes, nämlich, daß der natürliche Abfluß der Gewässer vom höher liegenden 112 zum tiefer liegenden Grundstücke nicht gehindert werden darf, enthalten ist, während .Rechte gegenüber andern positiven Rechten höherer Kathegorie verliehen werden sollen. im §. 33 positive Das Comite bestreitet überdieß die Zweckmäßigkeit dieser Anordnung zur Hebung der industriellen Thätigkeit, denn solche Zwangsmittel dürften wohl kaum geeignet fein, solche Unternehmungen einzubürgern und populär zu machen. Da nun dem Staate anderseits genügende Mittel zur Hebung der Volkswirthschaft zu Gebote stehen, so hält der Ausschuß solche gewaltsame Zwangsmittel des §. 33 für gänzlich überflüssig und muß sich auch dagegen aussprechen, daß dieser Grundsatz in die Grundzüge eines Reichsgesetzes aufgenommen werde. Im Gegentheile fordern die gleichmäßige volkswirthschaftliche Behandlung, sowie das allgemein gül­ tige bürgerl. Gesetz über die Zwangsenteignung gebieterisch die Aufnahme eines Grundsatzes, welcher den Landesgesetzgebungen im Allgemeinen die Aufnahme des iin §. 33 ausgesprochenen Prinzips gänzlich untersagt. Der h. Landtag wolle deßhalb dem an die Stelle des §. 33 einzurückenden Anträge zustimmen.„Zwangsenteignung zum Besten von Privatunternehmungen zu Triebwerken und Stauanlagen zu gewerblichen Zwecken können nicht statt find e n." §. 34. wurde ebenfalls und zwar als Coxollar des §. 33 auszulassen beantragt; ebenso der §. 3fr und zwar dieser letztere deßhalb, weil er etwas ganz unpraktisches verlangt, dagegen sind feie §§. 35, 37 (dieser mit der Einschaltung „Eichpfahl" nach dem Worte „Heimpfähle") dann die §§. 38, 39, 40 dieses Abschnittes unverändert anznnehmen. Sämmtliche §§. dieses Abschnittes mit Berücksichtigung der vorgebrachten Auslassungen und Abän­ derungen eignen sich übrigens zu Grundzügen eines Reichsgesetzes. Die §§. des IV. Abschnittes von der Holztrift, Floß- und Schifffahrt, dann des V. Abschnittes von der Wasserversorgung der Ortschaften und Gemeinden bis inclusive §. 51 des Entwurfes gaben feem Comite keinen Anlaß zu Bemerkungen, dagegen sind im §. 52, nach dem Worte „zwar" einzuschalten feie Worte: „im äußersten Nothfalle mit thunlichster Schonung selbst" — und zwar deßhalb, weil die im §. 19 bezeichnete Einschränkung ohnehin beinahe das äußerste Maß erreicht, welches hier nur deßhalb überschritten werden darf, weil Brunnenanlagen vernünftiger Weise nur unterirdisch geführt werden. Auch sämmtliche §§. dieser 2 Abschnitte eignen sich zu Grundzügen eines Reichsgesetzes. Im VI. Abschnitte, handelnd von der Erhaltung, Verbesserung und Abwehr des Wasserlaufes, hält das Comite folgende Fassung des §. 53 jener des Entwurfes vorzuziehen: „Der Eigenthümer des oberen Grundstückes darf den natürlich bestehenden Abfluß der ihm gehörigen oder der über oder neben seinen Grundstücken fließenden Gewässer zum Nachtheile der unteren Grundstücke nicht willkührlich ändern. Dagegen sind auch die Eigenthümer der unteren Grundstücke nicht befugt, den bestehenden Ablauf solcher Gewässer auf ihren Grund zum Nach­ . theile der oberen Grundstücke zu hindern." — Die Motive für diese Aenderung liegen in der größeren Deutlichkeit der neuen Fassung, überdieß aber auch in der Nothwendigkeit, sämmtliche Gewässer, sei ihre rechtliche Eigenschaft, welche sie wolle, unter den vorstehenden naturgemäßen Grundsatz zu bringen. Die Aenderung der Ausdrücke „natürlich" in „bestehenden" rechtfertigt sich dadurch, daß es auch Abflüsse geben kann, die nicht natürlich sind, demungeachtet aber willkürlich nicht geändert werden sollen. “ ’ §.54 und 55 bleiben unverändert. Bei §. 56 wird beantragt, anstatt des Passus: . „insoferne nicht rechtsgültige Verpflichtungen anderer bestehen" einzuschalten: „insoferne nicht Herkommen oder rechtsgültige Verpflichtungen anderer bestehen", und zwar dieses mit Bezug auf den Ausdruck des §. 10 des a. B. G. B. • §. 57 welcher von den Schutzbauten-Genossenschaften im Gegensatze zu feen im Ent- und Bewässerungsgenossenschaften spricht, dann §. 58 bleiben unverändert. §. 22 behandelten 113 8. 59., Alinea 2 wäre theilweise als überflüssig, theilweise als den Bestimmungen der Vorarlber­ gischen Gemeinde-Ordnung entgegen (§. 72) entweder ganz zu streichen, oder falls die hohe Regierung darauf nicht eingehen sollte, in folgender Fassung zu begutachten. „ . Gemeinden oder Theile von solchen, so ist die Aufbringung des nach dem obigen Maßstabe auf dieselben entfallenden Beitrages nach den Bestimmungen der Gemeinde-Ordnung zu behandeln." Die §§. 60, 61, 62 erleiden keine Veränderung. Der §. 63 erhält nach den Worten „Grund und Boden" die Einschaltung: „sowie allfällige Ge­ bäude, Stauanlagen, Triebwerke udgl." Dieser Zusatz empfiehlt sich aus Gerechtigkeit für schon bestehende Wasserrechte. Der 8. 64 hätte nachstehende Fassung zu erhalten: „Wenn zur augenblicklichen Verhiitung großer Gefahr durch Dammbrüche oder durch Ueberschwemmungen schleunige Maßregeln ergriffen werden müssen, so haben auf Verlangen der poli­ tischen Bezirksbehörde, oder des Vorstandes des bedrohten Gemeindebezirkes die benachbarten Ge­ meinden die erforderliche Hilfe zu leisten." Die Alinea 2 dieses 8. hätte ganz wegzubleiben. Diese Abänderung gegenüber der ursprünglichen Fassung des Entwurfes rechtfertigt sich durch die Nothwendigkeit, den Gemeindevorstand des bedrohten Gemeinde-Bezirkes unter allen Umständen mit der nöthigen Machtvollkommenheit im Falle dringender Gefahr auszurüsten, während das Fortfallen einer Ent­ schädigung für die Hilfeleistenden gleichwie bei einer Feuersgefahr in der allgemeinen Bürgerpflicht begründet ist. Die 88. 65 und 66 dieses Abschnittes, sowie der 8. 67 des VII. von Uebertretungen und Strafen handelnden Abschnittes riefen eine Bemerkung nicht hervor; dagegen muß im 8. 68 Punkt a sowohl aus theoretisch-juridischen als aus praktischen Gründen, dann in Uebereinstimmung mit der Bestimmung des 8. 9 des Regierungsentwurfes der Ausdruck: „an anderen als den behördlich dazu bestimmten Orten" dahin geän­ dert werden, daß es heiße: „an den behördlich verbotenen Orten" und zwar aus dem einfachen Grundsätze schon, daß alles, was nicht verboten, erlaubt ist. Die 88. 69 bis zum Ende unterliegen nach der Ansicht des Comite's keinen Abänderungen und Würden sich dieselben inclusive der 88. des VI. Abschnittes zu Grundzügen eines Reichsgesetzes eignen. Das Comite schließt seine Auseinandersetzung endlich mit dem $enernC= Anträge: „Der hohe Landtag wolle nach der von ihm angenommenen neuen Fassung des Entwurfes sammt Motiven der Abänderungen eine Reinschrift unfertigen lassen und dem Landesausschusse übergeben. Bregenz, den 15. Dezember 1866. Wilhelm Rhomberg, Obmann. C. Seyffertitz, Berichterstatter. IV scrtUu.jg' z. . • .. > «wv 0« IS' 5)168ins z ' 6 ■ ; x . j'iszT'jö i ix ißojju >'X risch siil |pu: <11.1., .Utl.!: ja? Ms i.vi-'i ! um Ul UI Xi «1/ , V' -v-:VT-'.yiil[k Aski j : , i iichvmUbtz ^cifkLu^ jiijUiik: 9 r . irr. / z v. ."., J!I- U'ISUI . - - • . . / ;. r r. , h -i. ■ : ex ?y v.:>, /]• .2;r?; .ff iCf, ■ _ ; 1 : ■, ■ ..•■ •: Mi! :... : .;r, r ■■ ; 1 ' . ', js, !chmii>, s ?n . ■ . ? . . 6 . ' :i-. u.'chs. yttSCX.': . . Z-'I rillji ! ; ;/ !>> V;t. -n / jf r.'.J sf '• .■ : . : ' "iWtiösi!' .'.v ! -i C r, r, r.li'I«J. 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