18661126_ltb00071866_Komiteebericht_Gemeinde_Beitrag_Verpflegskosten_Valduna

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Aktenzahl/Geschäftszahl
Letzte Änderung 03.07.2021, 06:15
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp01,ltb0,ltb1866,lt1866,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-28
Erscheinungsdatum 2021-06-28
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Inhalt des Dokuments

41 Uber den Bericht des Landesausschusses in Betreff des den Gemeinden zu leistenden Beitra­ der Privatanstalt Valduna ges an Vepflegskosten für die in aufgenommenen, zahlungsunfähige landesangehörige Geisteskranke. & Hoher Landtag! [(‘ffiirb der Bericht eint 8. November d. I., Beiltze pagma 13 und 14 vorgel esen.) Ihr Ausschuß glaubt dieser ausführlichen, den Antrag trefflich begründenden Darstellung nur noch die Bemerkung beizufügen, daß die Zahl solcher Geisteskranken dem Vernehmen nach nicht gering sei. Vielleicht die Mehrzahl derselben könnte unter gehöriger Behandlung und Pflege geheilt und manche Familie und Gemeinde von der drückenden Last und Gefahr befreit werden, wenn die Benützung der einstweilen geeignete Hilfe bietenden Anstalt Valduna durch einen Beitrag aus dem Landesfonde erleichtert würde. Ihr Ausschuß stellt daher und empfiehlt kräftigst den Antrag: Ein hoher Landtag wolle beschließen: „Der LandeSfond übernimmt die Hälfte der für die Unterkunft und Verpflegung zahlungsunfähiger landesangehöriger Irren in der Privat-Wohlthätigkeitsanstalt Valduna erlaufenden Kosten." Bregenz, den 26. November 1866. . • Joseph Anton teuerstem. Obmannn. - . Johann -flfnöeiig, 'K 4 *'' Berichterstatter. xC 42 Comite-Bericht über dm Bericht des Landesausschusses betreffend die Feststellung des Beitrages von Seite der Gemeinden an den Fandestond für die in öllentlichen Irrenanstalten untergebrachff Landesangehörigen erlaufenen Verptlegskosten. Hoher Landtag! (Wird drr Bericht vom 8. November d. I. Beilage pagina 11 vsrgelesen.) Der vorgelesene Bericht erscheint Ihrem Comite so klar und der Antrag auf die Theilm der Kosten zwischen dem LandeSfond und der Gemeinde so begründet und so billig, daß er demselbe nichts weiteres beizusetzen findet, als die Anempfehlung: „Der hohe Landtag wolle einem hierauf bezüglichen Sesetzesvorschlag seine Zustimmung ertheilen." Das vorzuschlagende Gesetz wird in folgender Form beantragt: Gesetz. i in Betreff der theilweisen Rückvergütung an den LandeSfond der für die Verpflegung zahlungsun­ fähiger Personen in öffentlichen Irrenanstalten ergangenen Kosten, wirksam für das Land Vorarlberg. Ueber Antrag des Landtags Meinet Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen wie folgt: 1. Auf Grund des §. 4 deS R. G. vom 17. Februar 1864 wird an den die Verpflegskosten für in öflentlichen Irrenanstalten unentgeldlich aufgenommene Vorarlberger Geisteskranke zahlenden LandeSfond einer Rückvergütung seitens der betreffenden Heimathsgemeinden derselben stattgegeben. 2. Diesen Rückersatz haben die Gemeinden durch ZahlungSibernahme der Hälfte der erwachsenen Verpflegskosten zu leisten. Wien, . . . . Bregenz, den 25. November 1866. Joseph flnton Feuerstein, Obmann. Johann flmöerg, Berichterstatter.