18661228_ltb00261866_Komiteebericht_Eröffnung_Regierung_Abänderung_Statutenentwurf_Brandversicherungslandesanstalt

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Letzte Änderung 03.07.2021, 06:15
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp01,ltb0,ltb1866,lt1873,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-28
Erscheinungsdatum 2021-06-28
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Inhalt des Dokuments

129 Comite-Dericht betreffend die Eröffnung der h 42, 49, 54 und Regierung bezüglich der nothwendigen Abänderung der 88. 32, 62 des Statuten - Entwurfes für die Vorarlberger Brandverslchernngs> Landes - Anstalt. Das (Semite hat die von der Regierung beantragten Modifikationen betreffend die Abänderung der §§. 32 und 62, dann 42, 49 und 54 der in der letztjährigen Session beschlossenen Statuten einer vor­ arlbergischen Brandassekuranz einer näheren Prüfung unterzogen, und da die Fassung des §. 32 zur grö­ ßeren Klarheit und Deutlichkeit beiträgt und ihm auch die Aenderung der übrigen §§. wesentlich zweckmäßig erscheinen, so empfiehlt es dem Landtage die Annahme der erwähnten Modifikationen, wornach die nachste­ henden §§. statt wie in der letzten Session beschlossen, wie folgt zu lauten hätten: §. 32. Die Auszahlung der von der Anstalt zuerkannten Entschädigungssumme an den Versicherten kann nur zu Gunsten der auf dem versicherten Objekte vorgemerkten Hypothekargläubiger, nach Maßgabe der vom Versicherten gegen diese eingegangenen und der Anstalt schriftlich bekannt gegebenen Verpflichtungen be­ schränkt werden." §• 62. „ Eine Einschränkung in dem Rechte des freien Austritts tritt nur dann ein, wenn bei dem Landes­ Ausschüsse oder der Local-Comission eine Erklärung eingebracht wird, durch welche sich der Versicherte gegen einen Dritten verbindet, ohne dessen Genehmigung entweder überhaupt, oder durch einen bestimmten Zeit­ raum aus der Versicherungs-Anstalt nicht anszutreten. In diesen Fälle» ist die Aufkündigung von Seite des Versicherten ohne beiliegender schriftlicher Zustimmung des Dritten, oder ohne Ausweisung, daß diese Verbindlichkeit erloschen ist, nicht anzunehmen. — „Ist diese Verpflichtung versucht, so geht dieselbe auch auf die nachfolgenden Besitzer des verpfän­ deten Gebäudes über." 3Rotine: Die §§. 31 und 32 des Statnten-Entwurses enthalten eine Ausnahme von der Allerh. Entschließung vom 29. Mai 1828 (Hofkauzlei-Dekret vom 5. Juni 1828 Z. 13210). Da. diese Ausnahme der für Tirol und Vorarlberg vereint bestehenden Brandassekuranz-Austalt mit Allerh. Entschließung vom 26. März 1831 bewilligt worden und in deren Statuten §§. 31, 32 und 62 ausgenommen ist, so wäre die Aufrechthaltung derselben für die projektirte Vorarlberger Anstalt zwar ge­ setzlich zuläßig. — Nachdem aber für die Anstalt eigentlich nur die Bestimmung des §. 31, wodurch sie von einer Rücksichtnahme auf den Wiederaufbau der abgebrannten Gebäude enthoben wird, von Werth ist, und da anderseits die Befreiung der Schadenvergütnngösumme von Exekutionen und Verboten, so weil hiedurch nicht die Rechte von Hypothekar-gläubigern berührt werden, für die Versicherten, wie für das allgemeine Interesse von Bedeutung ist, so ist die Annahme des abgeänderten §. 32 und des damit zu­ sammenhängenden 8. 62 gerechtfertigt. 130 §. 42. „Wenn in Gemäßheit der bestehenden Vorschriften bei vorkommenden Brandunglücksfällen die Erhe­ bung und Schätzung des Schadens von Amtswegen durch die lanvessürstlichen Behörden vorgenommen wird, so sollen, wenn es sich um ein dieser Brandversicherungs-Anstalt einverleibtes Objekt handelt, mit Vorladung des Beschädigten zwei unparteiische verpflichtete Sachverständige, die mit dem vorigen Zustande der Brandstätte am besten bekannten Nachbarn, endlich der Vorstand der Local-Commission, im Falle seiner Verhinderung aber ein unpartheiischeö, im. Orte des Brandes oder in nächster Nähe wohnendes Vereins­ mitglied als Vertreter der Anstalt beigezogen werden. Falls die Schadenserhebung nicht von Amtswegen vorgenommen wird, so wie in wichtigern Fällen hat der Landesausschnß eigene Cemmissäre als Vertreter der Anstalt zum Zwecke der Schadenserhebung' unter Beizug der im ersten Absätze dieses §. Genannten abzuordnen." §. 49. „Zu b. Bei Bestimmung der Vergittungssumme nach dem Maßstabe des §. 30 gilt der Grundsatz, ■ daß, der Schaden mag ein totaler oder parzieller sein, der ganze Schätzungsbetrag mit Ausnahme des im 16 bezeichneten Falles jedoch mit der Beschränkung vergütet wird, daß wenn der Schadenbettag größer als. die Anschlagssumme, mit welcher das durch den Braud beschädigte Versicherungs-Objekt der Brandschadeu-Versicherungsanstalt einverleibt ist, ausfallen sollte, nie lyehr, als die letztere Summe vergütet wer­ den kann. Sollte der Landesausschuß gegen den Befund Bedenken hegen, so wird es seinem Ermessen über­ lassen, eine gerichtliche Schadenserhebung mittelst anderer beeideter Sachverständigen zu verlangen. Sollte der Anstand über die nach §. 45 vorgeuommene Schätzung darin bestehen, daß die Sachver­ ständigen über den Betrag des Schadens nicht einig geworden sind, so kann der Landesausschuß aus den verschiedenen angesetzten Großenangaben die Mittelzahl wählen und diese bei der Festsetzung der Ersatz­ summe zu Grunde legen. Jllottne: „Die Weglassung des Passus in den Statuten: „welcher (ft von der Realinstanz nach der Gerichtsordnung vorzunehmen ist, und worüber eine weitere Uebcrschan nicht mehr stattfinden darf" wird dadurch gerechtfertiget, daß nicht blos unbewegliche, sondern auch bewegliche Sachen versichert werden. §. 54. „ Die Beiträge und statutenmäßigen Gebühren (8. 56) müssen pünktlich in der bestimmten Frist ent­ richtet werden, widrigens die Eintreibung derselben nach dem für die landesfürstlichen Steuern geltenden Exekutiousversahren erfolgt. Nachlässe an den schuldigen Beiträgen und Gebühren finden nie und für Niemanden statt. — Die Entstehung von Rückständen darf nicht geduldet werden." Die Aenderung des §. 54 findet darin ihre Begründung, daß der Ausdruck „Vorrecht" zu dem Mißverständnisse führen könnte, als ob den 3jährigen Prämien-Rückständen im Concurse das Vorrecht der landesfürstlichen Steuern zukomme, was zu Folge einer speziellen Allerh. Entschließung vom 26. März 1831. (Hofkanzlei-Dekret vom 31. März Z. 7538) womit ein bezügliches Ansuchen der tiroler Anstalt ab­ gelehnt würde, nicht gestattet werden kann. Es wird daher ungeachtet die vom Landtage beantragte Textirung des §. 54 mit der analogen Be­ stimmung in dem neuerlich genehmigten tiroler Statute gleichlautend ist, auf der vorgeuommenen Aenderung von Seite der Regierung nm so mehr bestanden, weil der fragliche Ausdruck, durch die für Vorarlberg beantragte bei der tiroler Anstalt aber nicht bestehende Einhebung der Prämien mit den Steuern und Landes-Üwlagen eigentlich erst die erwähnte unstatthafte Bedeutung erhalten wird. Bregenz, den 28. Dezember 1866. v. Seyffertitz, Obmann. Ganahl, Berichterstatter.