18660000_ltb00221866_Komiteebericht_Antrag_Ab_nderung_Landeswahlordnung

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Letzte Änderung 03.07.2021, 06:19
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp01,ltb0,ltb1866,lt1866,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-28
Erscheinungsdatum 2021-06-28
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Inhalt des Dokuments

Lber den selbständigen Antrag des Abgeordneten Baron v. Seyffertitz betreffend die Abänderung der 21 und 31 der Landes-Wahl-Ordnung. Der Antrag bezweckt durch Gesetzesänderung sowohl für die Wahlen der Wahlmänner als Ht jene der Landtagsabgeordneten der mündlichen Stimmgebung die geheime mittels Stimmzettel rmterzustellen. So wie die Landesvertretung den Willen der Bevölkerung d. i. der überwiegenden Mehr« heit der Bevölkerung repräsentirt, ebenso können die Wahlen keinen andern Zweck haben, als den Willen der Majorität des Volkes beziehungsweise der Wähler zu konstatiren. Bei der geheimen Abstimmung ist der äußere Einfluß und der Druck auf den Willen der Wähler mindestens in höherm Grade wenn nicht ganz ausgeschlossen und das Abhängigkeitsoerhältniß der äußern Stellung der Wählers fällt dabei als Bestimmungs gründ gar nicht mehr in die Wagschale, so daß also mit vollem Rechte anzunehmen ist, daß die geheime Abstimmung das bessere Mittel zur Erreichnung des Zweckes sei und das Resultat der geheimen Abstimmung den Willen der Majorität der Wähler verläßlicher ausdrücke. Aus diesen Gründen findet sich denn auch das Comite bewogen anstatt der mündlichen Ab­ stimmung die geheime mittels Stimmzetteln zur Genehmigung und zur Erwirkung der Allerh. Sank­ tion hiefür dem h. Landtage vorzuschlagen, glaubt jedoch, daß die Aenderung des Wortlautes der L.-W.-O. stch nicht blos auf die §§. 21 und 31 zu beschränken sondern auch auf die §§. 30, 33, 35, 36 und 40 zu erstrecken habe. Indem der Berichterstatter Dr. Juffel erklärt diesen Anschauungen yicht beizupflichten und sich vorbehält bei der Sitzung einen MnoritätS-Antrag zu stellen und zu begründen, stellt die Ma­ jorität des Ausschusses folgenden Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen, es sei die geheime Abstimmung mittels Stimmzetteln ÄN der Stelle der mündlichen Stimmgebung einzuführen; es sei zu dem Ende der Wortlaut ber §§. 120 2i, 30, 31, 33, 35, 36 uni 40 der L. - W. - O. nach Maßgabe der untenfolgenden Faßung abzu­ ändern und für diese Abänderung die Allerh. Sanktion einzuhohlen. Bregenz, 22. Dezember 1866. Carl Zanahl, Obmann. Dr. Duffes, Berichterstatter. Gesetz wirksam für das Land Vorarlberg betreffend die Abänderung der §§. 21, 30, 31, 33, 36 und 40 d-r Landtags - Wahl < Ordnung. Ueber Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg findeJch zu verordnen, wie folgt: Die nachstehenden Paragrafe der L.-W.-O. haben künftighin zu lauten: Z. 21: Die-Wahl der Wahlmänner hat E bestimmten Wahltage zur festgesetzten Stunde und in dem bezeichneten Versammlungsorte ohne Rücksicht auf die Zahl der er­ schienenen Wähler zugeschehen und sind dabei die Bestimmungen der nachfolgenden §§. 28, 29, 30, dann 32 bis einschließlich 36 in analoge Anwendung zu bringen. Jeder Wähler hat tinen mit den Namen der Personen seiner Wahl ver­ sehenen Stimmzettel in die bei der Wahlkommission befindliche Wahlurne zu hinterlegen. Die Namensunterschrist des Wählers ist nicht erforderlich. Zur Gültigkeit der Wahl der Wahlmänner ist die absolute Mehrheit der Stimmen nothwendig. Wird diese bei der ersten Abstimmung nicht erzielt, so ist nach den Be­ stimmungen der §§. 37, 38 und 39 weiter vorzugehen. §. 30. Die Abstimmung selbst beginnt damit, daß die Mitglieder der Wahlkommission, in soferne sie wahlberechtiget sind, ihre Stimmzettel in die Wahlurne legen. Hierauf werden durch ein Mitglied der Wahlkommisston die Wähler in der Neichenfolge, wie ihre Namen in der Wählerliste eingetragen sind, zur Abgabe ihrer Stimmzettel in die Hände des Vorsitzenden ausgerufen, welcher dieselben so­ fort unentfatlet in die Wahlurne legt. Die geschehene Abgabe jedes Stimmzettels ist neben dem Namen des betreffenden Wählers in der Wählerliste sogleich vorzu­ merken. Wahlberechtigte, die nach geschehenem Ausrufe ihres Namens in die Wahl­ versammlung kommen, haben erst, wenn die ganze Wählerliste durchgelesen ist, ihre Stimmzettel abzugeben und sich deßhalb bei der Wahlkommission zu melden. §. 31. Jeder zur Abstimmung aufgerufene Wähler hat unter Abgabe seiner Legitimations­ karte einen mit dem Namen der Person, welche nach seinem Wunsche Abgeordneter zum Landtage werden soll, versehenen Stimmzettel dem Vorsitzenden zu übergeben, der damit nach Vorschrift des §. 30 verfährt. Entfallen auf einen Wahlkörper zwei oder mehrere Abgeordnete, so hat jeder Wähler so viele Namen aus den Stimmzettel zu schreibe», als Abgeordnete zu wählen sind. Die Namensunterschrist des Wählers ist nicht erforderlich. §• 33. Die geschehene Abgabe jedes Stimmzettels ist neben dem Namen des betreffenden Wählers in der Wählerliste sogleich vorzumerken. Diese Vormerkung besorgt der vom Wahlkommiffär der Wahlkommission bei­ gegebene Schriftführer unter Kontrolle eines Mitgliedes der Wahlkommission. 8. 35. Die Wahl muß in der Regel im Laufe des dazu bestimmten Tages vollendet werden. 121 Treten aber Umstände ein welche den Anfang, Fortgang oder die Be­ endigung der Wahl verhindern so kann die Wahlhandlung von der Wahlkommission mit Zustimmung des Wahlkommissärs auf den nächstfolgenden Tag verschoben oder verlängert werden. Die Bekanntmachung darüber hat für die Wähler auf orts­ übliche Weise zu geschehen. In dem Falle einer Unterbrechung der Wahl ist die Wahlurne unter amtlichen Verschluß der Wahlkommission zu legen. §. 36. Sobald alle anwesenden Wähler ihre Stimmzettel abgegeben haben, ist von dem Vorsitzenden der Wahlkommisfion die Stimmgebung für geschloffen zu erklären. Hierauf ist Lurch Entfaltung der Stimmzettel mit der Scrutinirung sogleich zu beginnen und das Resultat der vollendeten Stimmzählung von dem Vorsitzenden der Wahlkommiffion sogleich bekannt zu geben. §. 40. Wenn die erforderliche Anzahl Abgeordneter gehörig gewählt ist, wird das über die Wahlhandlung geführte Protokoll geschloffen, von den Gliedern der Wahlkom­ mission und dem landesfürstlichen Kommissär unterschrieben, gemeinschaftlich unter Anschluß der Wählerliste und der Stimmzählungsliste, und bei Wahlen der Abge­ ordneten der Landgemeinden auch unter gleichzeitiger Beilegung der Wahlakten der Wahlmänner versiegelt, mit einer den Jnnhalt bezeichnenden Aufschrift versehen und dem landesfürstlichen Commissär zur Einsendung an den Statthalter übergeben ' ' ' 1 i ■ - . . > r'$«;.-/ wlwoitii?-tz»;M(tt* -W Mk!ijiWu»«r' Mtyidyp «.!! .ei««. Mk>chk!Wf>r» •'•■•i - MtMch ptt. A?sch«Lk! »••hlircif ittif. {.KM pre gß<;p;Äa«pjn«8 . f(>' -Sfftf.u p(«. < ' R«P M LM»M^ :•(?.. •’ . [r(iqru ? ar.: : n. • :ss • . "■: » ■ : W^M : ... . - • . </ P-U pt?>z@H$p6M» ptt 8F«KN»iu- KL»WVL ■ r.p;r.. 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