18660000_ltb00061866_Gesetzesentwurf_Gewässerbenutzung

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Letzte Änderung 03.07.2021, 06:20
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp01,ltb0,ltb1866,lt1866,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-28
Erscheinungsdatum 2021-06-28
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Inhalt des Dokuments

Entwurf eines Gesetzes über Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer mit Ausschluss des Meeres. Giltig für alle im engeren Reichsrathe vertretenen Länder ohne das lombardisch-vcnetianischc Königreich. Erster Abschnitt. Von der rechtlichen Ralnr der Zemässer und dem Rechte zu deren Renützung üöcrfjaupt: §• 1. Nachstehende Gewässer gehören, soweit nicht von Anderen erworbene Rechte entgegeustehen, zum Privateigenthum des Grundbesitzers: a) das sich aus seinen Grundstücken aus atmosphärischen Niederschlägen ansammelnde Wasser; b) das in seinen Grundstücken enthaltene unterirdische und das aus demselben zu Tag quellende Wasser mit Ausnahme der dem Staatsmonopole unterliegenden Salzquellen und der zum Bergregale gehörigen Cementwässer; c) das in Cisternen, Brunnen, Teichen und andern in oder auf der Erde angebrachten Behältern eingeschlossene Wasser; und 6) die Abflüsse aus vorstehenden Gewässern, so lange sich erstere in ein öffentliches oder fremdes Privatgewässer nicht ergossen und das Eigenthum des Grundbesitzers nicht ver­ lassen haben. §• 2. Wie weit sich die Rechte der Bergbau-Unternehmer auf abfliehende Grubenwäßer erstrecken, und welche besonderen Wasserrechte denselben überhaupt zustehen, bestimmt das Berggesetz. §. 9t Seen und andere im §. 1. nicht begriffene stehende Gewässer, deren ausschließliche Benützung nach dem Herkommen und den bisher geltenden Vorschriften Niemanden zusteht, gehören zum öffent­ lichen Gute. (§. 287 d. allg. bgl. G. B.) §. 4. Flüsse und Ströme sind von da an, wo deren Schiffbarkeit d. i. deren Benützung zur Fahrt iNit Schiffen oder gebundenen Flößen beginnnt, mit ihren Seitenarmen ohne Ausnahme öffentliches - 22 Eigenschaft Gut, und behalten diese nützung. auch bei Unterbrechung oder nach dem Aufhören solcher Be­ §■ 5. Bäche, dann die nicht zur Floß- oder Schifffahrt dienenden Strecken der Flüsse und Ströme sind nur in so weit öffentliches Gut, als nicht deren Eigenthum kraft dieses Gesetzes ( §. 1, lit. d.) oder eines besondern Rechtstitels Jemanden zusteht. Die Staatsregierung kann fließende Privatgewässer, welche zur Befahrung mit Schiffen oder gebundenen Flößen geeignet werden unter Anwendung des § 365 d. allg. bgl. G. B. als öffentliches Gut erklären. . §• 6. Steht das Eigenthum eines fließenden Privatgewäffers den Useranliegern gemeinschaftlich zu, so ist unbeschadet der durch besondere Rechtsverhältniffe begründeten Ausnahmen jeder Ufer­ eigenthümer berechtigt, das an seinem Grundstücke vorbeifließende Wasser zu jedem beliebigen Ge­ brauche zu benützen unter der Beschränkung: 1. daß dadurch kein einem Anderen schädlicher Rückstau und keine Ueberschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke verursacht werden darf; 2. daß das abgeleitete und unverbrauchte Waffer, bevor es das Ufer eines fremden Grund­ stückes berührt, in das ursprüngliche Bett zurückgeleitet werden muß, es wäre denn, daß durch eine andere Ableitung den übrigen Wafferberechtigten kein Nachtheil zugesügt würde. , Vereinigen sich die Eigenlhümer mehrerer an einander grenzender Ufer zu einer gemeinschaft­ lichen Wasserbenützung, so werden ihre Grundstücke bei Anwendung der vorstehenden Beschränkungen als ein Ganzes betrachtet. ' §. 7. Gehören die gegenüberliegenden Ufer eines fließenden Privatgewäffers verschiedenen Eigen­ thümern, so haben in soferne kein anderes Rechtsverhältniß zwischen ihnen maßgebend ist, die Eigenthümer jeder Userseite nach Verhältniß der Länge ihres Uferbesitzes ein Nutzungsrecht auf die Hälfte der vorüberfließenden Wassermenge. §• 8. ■ In fließenden Privatgewäffern kann die Benützung des Wassers, welches der berechtigte unbenützt läßt und zu seinem Gebrauche nicht benöthigt, von der Staatsverwaltung auch Anderen, welche sich darum bewerben, zu wirthschaftlichen oder gewerblichen Zwecken überlassen werden. Doch muß derjenige, welchem das Wafferbenützungsrecht von der Verwaltungsbehörde verliehen worden ist, dem früheren Berechtigten angemessene Entschädigung leisten. Die Entschädigung wird in Ermanglung einer gütlichen Einigung der Betheiligten von der Verwaltungsbehörde vorläufig bemeffen, und, wenn der früher Berechtigte oder der Beliehene sich mit der Bemessung nicht zufrieden stellt, im gerichtlichen Wege festgesetzt. In öffentlichen Gewässern ist der gewöhnliche ohne besondere Vorrichtungen vorgenommene Gebrauch des Wassers zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen und Schöpfen, dann die Ge­ winnung von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Steinen und Eis, soweit dadurch weder ein fremdes Recht verletzt, noch Jemandem ein Schaden zugesügt wird, gegen Beobachtung der polizeilichen Vor­ schriften an den durch dieselben von dieser Benützung oder Gewinnung nicht ausgeschlossenen Plätzen Jederman. gestattet. — 23 §. io. Jede andere, als die im §. 9 angegebene Benützung der öffentlichen Gewäffer, so wie die Errichtung oder Aenderung der dazu erforderlichen Vorrichtungen und Anlagen, welche auf die Be­ schaffenheit des Wassers, auf den Lauf deffelben oder auf die Höhe des Wasserstandes Einfluß nehmen, oder die Ufer gefährden kann, bedarf der vorläufigen Genehmigung der dazu berufenen Staatsbehörden. Diese Genehmigung ist auch bei Privatgewässern erforderlich, wenn durch deren Benützung auf fremde Rechte, oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen Gewässern eine Einwirkung entsteht. §. 11. ' . In der von der Staatsbehörde zu ertheilenden Genehmigung ist der Ort, das Maß und die Art der Wafferbenützung zu bestimmen. Dabei können nach Erforderniß der Umstände besondere, den allgemeinen Wassergebrauch zweckmäßig regelnde und sichernde Bedingungen festgesetzt und die Genehmigung nur auf eine beschränkte Dauer oder gegen Wiederruf gegeben werden. Die Genehmigung darf nur dann versagt werden, wenn dadurch das Recht eines Anderen verletzt oder das öffentliche Jntereffe beeinträchtigt würde. §• 12. Das von der Staatsbehörde zu bestimmende Maß der Wasserbenützung richtet sich einerseits nach dem Bedarfs des Bewerbers und andererseits nach dem Wafferüberschusse, welcher mit Rücksicht ' auf den wechselnden Wafferstand zur weiteren Benützung verfügbar ist. Dieses Maß darf nur so weit gehen, daß Ortschaften und Gemeinden der Wassernoth bei Feuersgefahr oder für die Haus­ wirthschaft ihrer Bewohner nicht ausgesetzt werden. Die Entscheidung der Frage, ob ein und welcher Wasserüberschuß vorhanden sei, steht den zur Verleihung der Wasserrechte berufenen Behörden zu. §. 13. Fischereiberechtigten steht gegen die Ausübung anderer Wafferbenützungsrechte nicht das Recht des Widerspruchs, sondern nur der Anspruch auf angemeffene und nach §. 8 zu bestimmende Schadloshaltung zu. §• 14. Das Wasser, welches die für Privatzwecke künstlich angelegten Wasserleitungen, Kanäle und Teiche durchfließt, darf, wenn die Zuleitung aus einem öffentlichen Gewässer stattfindet, von dem Wasserleitungsberechtigten nur nach Maßgabe der erhaltenen behördlichen Genehmigung gebraucht oder verbraucht werden. Dabei hat i/n Zweifel als Regel zu gelten, daß sich die Verleihung oder Erwerbung des Wasierbenützungsrechtes blos auf den eigenen Bedarf des Berechtigten erstreckt, und daß, wenn sich später ein Wasserüberschuß zeigt, der Staatsverwaltung die Verfügung darüber zusteht. §. 15. . .;■■> Wie weit die im öffentlichen Interesse errichteten Kanäle dem allgemeinen Gebrauche offen stehen, bestimmen die darüber kundgemachten Gesetze und Verordnungen, sowie die für solche Unter­ nehmungen von der Staatsverwaltung ausgefertiglen Concessions-Urkunden. §. 16. Wasserbenützungsrechte, welche in der behördlichen Verleihungsurkunde nicht ausdrücklich auf die Person des Beliehenen beschränkt worden sind, gehen auf den jeweiligen Besitzer derjenigen Betriebsanlage oder Liegenschaft über, für welche deren Verleihung erfolgt ist. Die Abtrennung solcher Rechte von der ursprünglichen und deren Uebertragung zu einer anderen Betriebsanlage oder Liegenschaft darf nur mit Zustimmung der verleihenden Behörde stattfinden. §. 17. Die von der Staatsverwaltung in öffentlichen Gewässern verliehenen Wasserbenützungsrechte erlöschen: a) durch Widerruf oder Ablauf der Zeit bei widerruflichen oder zeitlichen Wasserrechten; b) durch unterlassene Ausführung der genehmigten Wasserwerke und Anlagen binnen der in der Verleihungsurkunde hiezu bestimmten oder nachträglich verlängerten Frist; c) durch Wegnahme oder das Eingehen der zur Wafferbenützung nöthigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wafferbenützung über drei Jahre gedauert hat; d) durch Wegfall oder Veränderung des Zweckes der Benützung, wenn letztere auf einen bestimmten Zweck ausdrücklich beschränkt war, und e) wenn überhaupt die besonderen Bedingungen, von welchen die Fortdauer des Wafferbenützungsrechtes abhängig gemacht wurde, nicht eingehalten worden sind. * Zweiter Abschnitt. Von Öen Entwässerungen unö Bewässerungen zum Zwecke öc'r RoÖenKuUur. §. 18. Sind Entwässerungs-und Bewässerungsanlagen zur Förderung der Bodenkultur ohne Aus­ dehnung auf fremde Grundstücke nicht ausführbar, so können die Unternehmer verlangen, daß ihnen zur Ab- und Zuleitung des Wassers die Anlegung von Gräben und Kanälen, sowie die Errichtung der erforderlichen Stauwerke, Schleusen und anderer Vorrichtungen auf fremden Grundstücken gegen angemessene Schadloshaltung gestattet werde. Bei Anlegung offener Gräben oder Kanäle sind die Unternehmer überdieß verpflichtet, die zur Verbindung der beiderseitigen Ufer nothwendigen Brücken und Stege herzustellen und zu er­ halten. §.'19. ' . Das den Unternehmern von Entwässerungs- und Bewässerungsanlagen int § 18 einge­ räumte Zwangsrecht erstreckt sich nicht auf Gebäude mit den dazu gehörigen Hofräumen und Gärten. §. 20. Dem Eigenthümer des mit der Dienstbarkeit zu belastenden Grundstückes steht die Wahl frei, entweder die entsprechende Dienstbarkeit einzuräumen oder den erforderlichen Grund und Boden in das Eigenthum der Unternehmer abzutreten. Würde durch die Anlage das Grundstück für ihn die zweckmäßige Benützbarkeit verlieren, so kann er auf die Ablösung des ganzen Grundstückes dringen. §. 21. Der Eigenthümer des Grundstückes, welches zu Gunsten einer Unternehmung mit der Dienstbarkeit belastet wird, erhält das Recht, die Mitbenützung der dadurch begründeten Anlage gegen verhältnißmäßigen Beitrag zu den Herstellungs- nnd Erhaltungskosten zu verlangen. Wird die Mitbenützung erst nach dem Beginn oder nach Vollendung der Anlage verlangt, 25 — so hat der Gruudeigenthümer überdieß den Mehrbetrag der Kosten für die erforderlichen Abände­ rungen zu tragen. Ueber die Größe des Kostenbeitrages entscheidet, wenn sich die Betheiligten darüber nicht geeinigt haben, die zuständige Verwaltungsbehörde. §. 22. Unternehmungen von Entwäfferungs- und Bewäsierungsanlagen, zu welchen die Eigen­ thümer von zwei Dritttheilen der betheiligten Grundfläche zugestimmt haben, sind die Eigenthümer 'bet minderen Grundfläche beizutreten verpflichtet, wenn die Anlage: a) von unzweifelhaftem Nutzen für die Bodenkultur ist; und b) ohne Ausdehnung auf die Grundstücke der Minderheit zweckmäßig nicht ausgeführt werden kann. §. 23. Die Eigenthümer von Grilndstücken, deren bisherige Benützungsweise für den Besitzer vor­ theilhafter ist, als diejenige, welche durch die Anlage beabsichtigt wird, können nicht zur Theilnahme wohl aber zur Grundabtretung gezwungen werden, wenn diese Abtretung, zur Ausführung der Un­ ternehmung unentbehrlich ist. §• 24. Diejenigen Grund-Eigenthümer, welche zum Zwecke der Herstellung einer gemeinschaftlichen Entwäfferungs- oder Bewässerungsanlage, sich freiwillig vereinigt haben, oder durch behördliche Entscheidung vereinigt worden sind, bilden eine Genossenschaft. ' §■ 25. Die Genossen wählen zur Besorgung der Genossenschafts-Angelegenheiten aus ihrer Mitte durch relative Mehrheit der nach der Grundfläche zu berechnenden Stimmen einen Ausschuß, oder bei einer geringen Anzahl von Mitgliedern blos einen Geschäftsführer. Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte durch relative, nach Köpfen zu berechnende Stim­ menmehrheit den Obmann, welcher, sowie der Geschäftsführer die Genossenschaft nach außen zu ver­ treten hat, uud der politischen Behörde anzuzeigen ist. §• 26. Die Genossenschaft hat sowohl die auf das Unternehmen bezüglichen Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder, als auch ihre innere -Verwaltung durch Satzungen (Statuten) zu regeln, welche, sowie jede Aenderung derselben, der Genehmigung der politischen Behörde zu unterziehen sind. §. 27. Jede Genossenschaft ist verpflichtet, benachbarte Grundstücke auf Verlangen des EigenthümerS gegen verhältnißmäßigen Beitrag zu den Herstellungs- und Erhaltungskosten nachträglich in ihren Verband aufzunehmen, wenn a) für diese Grundstücke die Entwässerung oder Bewässerung auf diese Weise am zweck­ mäßigsten erzielt wird, und b) die vorhandene Anlage ohne Nachtheil der bisherigen Theilnehmer zur Befriedigung des ganzen gemeinsamen Bedürfnisses hinreicht. Ist die Aufnahme eines benachbarten Grundstückes in den Genoffenschaftsverband nur mit­ telst besonderer Einrichtungen oder Abänderungen der Anlage möglich, so hat der Auszunehmende überdies die ganzen Kosten der neuen Einrichtung zu tragen. §. 28. Die Kosten der Herstellung und Erhaltung gemeinschaftlicher Entwäfferungs- uud Bewäs­ serungsanlagen sind nach dem durch die Statuten oder gütliches Uebereinkommen festgesetzten Maß­ stabe auf die Genossen zu vertheilen. — 26 Sind dieselben über die Kostenvertheilung nicht einig, so entscheidet hierüber auf Grund eines von Sachverständigen aufgenommenen Befundes die zuständige Verwaltungshehörde. Bei dieser Entscheidung hat der Flächeninhalt der Grundstücke, und wenn die denselben Lurch die Anlage zugehenden Vortheile von erheblicher Verschiedenheit sind, deren Eintheilung in Classen mit entsprechend größerer oder kleinerer Beitragsleistung zum Anhalte zu dienen. Rückständige Beiträge werden über Ansuchen der Genossenschaft im politischen Zwangswege einqehoben. §. 29. Wer ein in den genossenschaftlichen Verband einbezogenes Grundstück erwirbt, wird Mit­ glied der Genossenschaft und ist zu den aus diesem Verhältnisse entspringenden Leistungen verpflichtet. Diese Verpflichtung ist eine Grundlast, hat bis zum Betrage dreijähriger Rückstände den Vorrang vor anderen solchen Lasten unmittelbar nach den landesfürstlichen Steuern und öffentlichen Abgaben, und erlischt nur mit der ordnungsmäßigen Ausscheidung des belasteten Grundstückes aus der Ge­ nossenschaft oder mit Auflösung der letzter». §. 30. Die Ausscheidung einzelner Grundstücke aus dem Genossenschaftsverbande ist gegen den Willen der übrigen Genossen zulässig, wenn für die auszuscheidenden Grundstücke der angestrebte Zweck binnen einer angemessenen Frist nach Vollendung der Anlage, innerhalb welcher die Erfolge derselben zu Tage treten mußten, nicht erreicht worden ist. War der ausscheidende Grundbesitzer ein gezwungenes Mitglied der Genoffenschaft, so kann er von derselben die Rückerstattung der geleisteten Beiträge und die Beseitigung der durch seinen Austritt entbehrlich werdenden, auf seinem Grunde errichteten Anlage fordern/ worüber in Ermang­ lung einer Einigung im Verwaltungswege zu entscheiden ist. Dagegen kann auch die nach den Be­ stimmungen des § 22 zu berechnende Mehrheit eine im Interesse der Gesämmtanlage zur Erreichung ihres Zweckes nothwendige Ausscheidung einzelner Grundstücke gegen angemessene Schadloshaltung der ausscheidenden Genossen verlangen. §. 31. Die Auflösung einer Genossenschaft kann nach Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gegen Dritte durch Beschluß der nach den Bestimmungen des §. 22 zu berechnenden Stimmenmehrheit erfolgen. Dritter Abschnitt. Von Triebwerken und Stauansagen. . §• 32. Die Errichtung von Triebwerken und Stauanlagen, sowie jede Aenderung derselben, soferne sie auf den Lauf, das Gefälle oder den Verbrauch des Wassers Einfluß hat, bedarf der vorläufigen Genehmigung der zuständigen Verwaltungsbehörde. Insbesondere unterliegen der behördlichen Genehmigung: a) die Errichtung und Aenderung von Wehren, Klausen und Sammelteichen; b) jede Zuleitung aus einem anderen und jede Ableitung in ein anderes Gewässer; c) jede neue Aufdämmung und jede Aenderung der Zu- und Ableitungsgräben; d) jede Veränderung der Zahl der Wasserräder oder Turbinen, dann ber Einlaßschleuße, des Ablasses und des Leerlaufes sowohl rücksichtlich der Höhe als der Lichtweite, und e) jede Veränderung der Fachbäume, Schwellen und Staumaße. (§. 37.) — 27 — §• 33. Unternehmer von Triebwerken, deren Errichtung erhebliche Vortheile für die Volkswirth­ schaft erwarten läßt, sind berechtigt, zu verlangen, daß Ihnen zur Zu- und Ableitung des Wassers sowie zur Errichtung der erforderlichen Wehre, Schleusen und sonstigen Vorrichtungen gegen ange­ messene Schadloshaltung auf fremdem Grunde die entsprechende Dienstbarkeit eingeräumt oder nach Wahl des Grundeigenthümers der nöthige Grund und Boden abgetreten werde. Doch unterliegt dieses Zwangsrecht des Triebwerksunternehmers derselben Beschränkung, wie sie im §. 19 für Entwässerungs- und Bewässerungsanlagen angeordnet ist. §. 34. Bei dem Anschlüsse eines fremden Stauwerkes an das Ufer steht dem Ufereigenthümer das Recht zu, für den vorhandenen Wasserüberschuß die Mitbenützung des Stauwerkes gegen Verhältnißmäßigen Beitrag zu den Herstellungs- und Erhaltuugskosten, sowie gegen Tragung der etwaigen Abänderungs- und Zubaukosten nach Maßgabe des §. 21 zu verlangen. §. 35. Können Rückstauungen, Versumpfungen, Ueberschwemmungen und andere Beschädigungen fremden Eigenthumes durch Tieferlegung oder sonstige Abänderung eines Stauwerkes ohne Schmä­ lerung der dem Werke zustehenden Triebkraft des Wassers beseitigt werden, so müssen die Werks­ eigenthümer, wenn sie an dieser Beschädigung kein Verschulden tragen, solche Tieferlegung oder Ab­ änderung auf Kosten der Beschädigten gestatten, im Falle des Verschuldens aber auf eigene Kosten bewerkstelligen. §• 36. Wenn das Wasser aus dem Leitungsgraben eines Triebwerkes oder aus einer durch das Wehr desselben bewirkten Anschwellung von Anderen ohne Nachtheil für das Triebwerk zu wirthschaftlichen Zwecken bezogen werden kann, so muß der Triebwerkbesitzer die Mitbenützung seiner Anlage zu diesem Wasserbezuge gestatten. Er ist jedoch berechtigt, von dem Mitbeuützer einen, dessen Wasserbezuge angemessenen, im Verwaltungswege zu bestimmenden Beitrag zu den Kosten für Her­ stellung und Erhaltung der mitbenützten Anlage zu fordern. §. 37. Bei allen Triebwerken und Stauanlagen ist der erlaubte höchste und im Falle der Ver­ pflichtung, das Wasser in einer bestimmten Höhe zu erhalten, auch der zulässig niederste Wasser­ stand durch Staupfähle (Ham- oder Haimpfähle) oder andere bleibende Staumaße auf Kosten der Besitzer dieser Werke und Anlagen zu bezeichnen. §. 38. - Das Staumaß muß an einer Stelle, wo es leicht beobachtet werden kann, nach den Regeln der Kunst genau und in solcher Weise hergestellt und erhalten werden, daß dasselbe gegen absicht­ liche Einwirkungen, sowie gegen Zerstörung durch Zeit und Zufall möglichst gesichert ist. §. 39. Sobald das Wasser über die durch das Staumaß festgesetzte Höhe wächst, muß der Stau­ werksbesitzer durch Oeffnung der Schleußen und durch Wegräumung aller Hindernisse den Wasser­ abfluß so lange befördern, bis das Wasser wieder auf den gehörigen Stand hergesunken ist. Im Unterlassungsfälle sind diejenigen, welche dadurch gefährdet oder benachtheiligt werden, — 28 — vorbehaltlich des Anspruches auf Schadenersatz, zu verlangen berechtigt, daß dieser Abfluß durch die Ortspolizeibehörde auf Kosten und Gefahr des säumigen Stauwerksbesitzers bewerkstelligt werde. §. 40. Die Form der Staumaße und die bei werden durch besondere Verordnungen bestimmt. deren Aufstellung zu beobachtenden Vorsichten Vierter Abschnitt. Von her Holztrift, /laß- uni) Schifffahrt. §. 41. Die Benützung der Gewässer zur Holztrift wird durch das Forstgesetz und die Triftordnungen geregelt. §. 42. Auf öffentlichen Gewässern, welche nicht die Gränze gegen das Ausland oder gegen einen dem Auslande gleich zu behandelnden Zollausschluß bilden, ist den Ufereigenthümern die Haltung von Fahrzeugen zur Ueberfuhr für den eigenen Gebrauch gegen Beobachtung der polizeilichen Vor­ schriften freigestellt. Auf Gränzgewäffern gegen das Ausland oder gegen einen dem Auslande gleich zu behan­ delnden Zollausschluß ist hierzu die Bewilligung der zuständigen Verwaltungsbehörde erforderlich. §. 43. Die Errichtung von Ueberfuhrsanstalten für den öffentlichen Gebrauch bedarf auf Privatwie auf öffentlichen Gewässern der vorläufigen Genehmigung der zuständigen politischen Behörde. Dabei sind die Jntereffen der Schifffahrt und des Verkehres mit Bedachtnahme auf be­ stehende Privatrechte zu wahren, die Herstellung und der Gebrauch sicherer Vorrichtungen und Fahr­ zeuge, sowie deren Bedienung durch verläßliche Personen, endlich die Einhaltung der voraus zu be­ stimmenden Preissatzungen zu bedingen und zu überwachen. §. 44. Bei Benützung der Gewässer zur Floß- und Schifffahrt sind jene Bestimmungen zu beob­ achten, welche hierüber in den Schifffahrtsakten und Conventionen, in den Floß-, Schifffahrts-, Strompolizei- und Kanalordnungen, sowie in anderen Gesetzen und Verordnungen enthalten sind. §. 45. Die Auslagen für Arbeiten, Vorrichtungen und Bauten an und in Gewässern, um die Schiff- und Floßfahrt zu befördern und die derselben entgegenstehenden Hindernisse zu beseitigen, werden, in soweit sie in Folge eines Uebereinkommens nicht Jemand Anderem zur Last fallen, aus Reichs- oder Landesmitteln nach den Bestimmungen der Reichs- und Landesgesetze bestritten. §. 46. Die Ufereigenthümer sind verpflichtet, das Landen und Befestigen der Schiffe und Flöße an den dazu bestimmten Plätzen, das Begehen der Ufer durch das zur wasserpolizeilichen Aufsicht bestellte Personale, endlich den Leinpfad unentgeltlich zu dulden. Sie können nur dann einen Anspruch auf Entschädigung erheben: — 29 a) wenn dieser Anspruch auf einem besonderen Nechtstitel beruht und b) wenn zur Erhaltung eines bestehenden oder zur Herstellung eines neuen Leinpfades ein dazu noch nicht verwendeter nutzbarer Theil ihres Grundeigenthumes in Anspruch ge­ nommen wird. . ... §• 47. In Nothfällen ist es gestattet, die Ladung der Flöße und Schiffe bis zur mögliche» Weiter­ beförderung auf das Ufer auszusetzen, wofür der Ufereigenthümer im Falle einer erlittenen Beschä­ digung berechtigt ist, von dem Floß- oder Schiffseigenthümer unbeschadet des dem Letzteren gegen Dritte zustehenden Rückersatzanspruches angemessene Schadloshaltung zu verlangen. , §• 48. Der Staatsregierung bleibt es Vorbehalten, diejenigen polizeilichen Anordnungen zu erlassen, welche zur Regelung der Floß- und Schifffahrt im Interesse einer ungehinderten und gefahrlosen Bewegung derselben, sowie zum Schutze der Ufer und Anlagen an floß- und schiffbaren Gewässern erforderlich sind. •. Fünfter Abschnitt. Uon der Wasserversorgung der Urlschasleir und Gemeinden. §. 49. Bei Feuersgefahr oder vorübergehender dringender Wassernoth ist die Ortspolizeibehörde befugt, wegen zeitweiser Benützung von Privat- und öffentlichen Gewässern die durch das öffentliche Interesse gebotenen Verfügungen zu treffen und unverzüglich vollstrecken zu lassen. . Für den hierdurch erlittenen Schaden können die Eigenthümer des Wassers und andere Wassernutzungsberechtigte Ersatz aus den Mitteln derjenigen Ortschaft oder Gemeinde ansprechen, zu deren Gunsten die ausnahmsweise Wafferbenützung verfügt worden ist. - ' . . er §• .50. Wo an dem zum Trinken, Kochen, Waschen, Tränken und zu anderen hauswirthfchaftlichen Zwecken oder zum Feuerlöschen nöthigen Wasser ein dauernder Mangel herrscht und die Ver­ sorgung damit die Kräfte der einzelnen Gemeindeglieder übersteigt, ist die Wasserversorgung nach Maßgabe des Gemeindegesetzes eine Angelegenheit der Ortschaften oder Gemeinden. §■ 51. " ' Ortschaften und Gemeinden, deren im §, 50 angegebener Wasserbedarf nicht gedeckt ist, und welche denselben auf eine andere Art nicht befriedigen können, haben nach Maßgabe dieses Bedarfes gegen angemessene Schadloshaltung das Recht auf Enteignung von Privatgewässern und Wafferbenützungsrechten, soweit dieselben für die gleichen Zwecke der Wasserberechtigten anderer Ortschaften oder Gemeinden entbehrlich sind. §. 52. Die Bestimmungen der §§. 18—21 über die Pflicht der Grundeigenthümer zur Einräumung der erforderlichen Dienstbarkeiten oder .zur Abtretung des nöthigen Grundes haben, und zwar ohne die im §. 19 bezeichnete Einschränkung auch für Wasserversorgungsanlagen sowohl der Ortschaften und Gemeinden als vereinzelter Ansiedlungen zu gelten, wenn letztere durch ihre Lage verhindert sind, an den Bewäfferungsanstalten der Ortschaften und Gemeinden theilzunehmen. — 30 — Dem Grundeigenthümer, welcher die zur Wasserversorgung nothwendige Dienstbarkeit einge­ räumt hat, steht das Recht zur Mitbenützung der Wasserversorgungsanstalt in dem Maße zu, als dadurch der Zweck der Anlage nicht beeinträchtigt oder gefährdet wird. Sechster Abschnitt. Von der Erhaltung, Verbesserung und Abwehr des Wasserlaufes. §. 53. Der Eigenthümer des oberen Grundstückes darf den natürlichen Abfluß der ihm gehörigen Gewässer zum Nachtheile des unteren Grundstückes nicht willkührlich ändern. Dagegen ist auch der Eigenthümer des untern Grundstückes nicht befugt, den natürlichen Ablauf solcher Gewäsier auf seinen Grund zum Nachtheile des oberen Grundstückes zu hindern. §. 54. Die Ufer, Dämme, Betten und Behälter aller Gewäsier sind in Gemäßheit des §. 413 des a. b. G. B. so herzustellen und zu erhalten, daß sie fremden Rechten nicht nachtheilig sind. An und in fließenden Gewässern müssen überdieß Anlagen zur Benützung derselben, wie: Schleusten, Wehre, künstliche Gerinne, Triebwerke und sonstige Wasserbauten so hergestellt und in Stand gehalten werden, daß sie dem Wasser selbst bei höchster Anschwellung einen thunlichst ungehin» betten Ablauf lassen, der Fischerei und anderen Nutzungen keine unnöthige Erschwerung oder Beein­ trächtigung verursachen und durch Wasserverschwendung weder schon bestehende Unternehmungen benachtheiligen, noch das Entstehen neuer Unternehmungen hindern. §• 55. Zur Erhaltung und Räumung der Kanäle und künstliche« Gerinne, sowie zur Instandhaltung der Anlagen für die Benützung der Gewässer überhaupt sind vorbehaltlch rechtsgiltiger Verpflichtungen Anderer die Eigenthümer der Wasserleitung oder Anlage verpflichtet. Kann der Eigenthümer nicht ermittelt werden, so liegt diese Verpflichtung denjenigen Perso­ nen ob, welche Wasserleitung oder Anlage benützen, und zwar in Ermanglung eines anderen zu Recht bestehenden Vertheilungsmaßstabes nach Verhältniß des Nutzens. §. 56. Die Herstellung und Instandhaltung der Verrichtungen und Bauten, dann die Ausführung von Maßregeln zum Schutze der Ufer, Grundstücke, Gebäude, Straßen und sonstigen Anlagen an Strömen, Flüssen und Bächen gegen die schädlichen Einwirkungen des Wassers oder zur Beseitigung des bereits eingetretenen Wasserschadens liegt, infoferne nicht rechtsgiltige Verpflichtungen Anderer bestehen, zunächst denjenigen ob, welchen die bedrohten oder beschädigten Liegenschaften und Anlagen gehören. , Entsteht durch Unterlassung dieses Schutzes für fremdes Eigenthum eine Gefahr, so müssen die Säumigen die Ausführung der nöthigen Schutzmaßregeln auf Kosten derjenigen, von welchen die Gefahr abgewendet werden soll, gestatten und dazu nach Maßgabe des §. 59 selbst beitragen. §. 57. Vereinigen sich mehrere Eigenthümer von Liegenschaften und Anlagen zur gemeinschaftlichen Ausführung von Wasserbauten, welche den Schutz ihres Eigenthumes oder die Regulirung des Laufes 31 eines Gewässers durch Räumung, Vertiefung, Verengerung, Erweiterung, Geradelegung, Verkürzung oder Verlegung des Wasserbettes und dergleichen bezwecken; so haben solche Bereinigungen die rechtliche Natur von Unternehmungen, auf welche die §§. 22—27 u. 29—31 dieses Gesetzes analoge Anwendung mit der Abänderung zu finden haben, daß die darin geforderte Stimmenmehrheit nach dem Werthe des zu schützenden Eigenthumes zu berechnen ist. . §• 58. Wo Ortschaften oder Fluren wiederkehrenden Ueberschwemmungen ausgesetzt sind, und sich zum Schutze dagegen aufGrund des Z. 57 keine Genossenschaften gebildet haben, wird es der Landes­ gesetzgebung überlassen, ohne Rücksicht auf die mangelnde Einwilligung der Betheiligten die Bildung einer im Uebrigen den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegenden Genossenschaft anzuordnen, oder in anderer Weise für die Ausführung dieser Bauten zu sorgen. §. 59. Die Kosten gemeinschaftlicher Schutz- und Regulirungs-Wasserbauten tragen, wenn nicht durch Uebereinkommen, Statuten oder Landesgesetze (§. 58) ein anderer Maßstab festgesetzt worden ist, die Betheiligten nach Verhältniß des zu erlangenden Vortheiles und nach dem Grade der zu beseitigen­ den Gefahr oder in soweit sich eine Verschiedenheit der Betheiligung auf diesen Grundlagen nicht er­ mitteln läßt, nach dem Werthe der beiheiligten Liegenschaften und Anlagen. In Ermanglung einer Einigung der Betheiligten entscheidet darüber die zuständige Verwaltungsbehörde auf Grund des von Sachverständigen aufgenommenen Befundes. Befinden sich unter den Interessenten ganze Gemeinden oder Ortschaften, so ist die Aufbrin­ gung des nach dem obigen Maßstabe auf dieselben entfallenden Beitrages eine Gemeindeangelegenheit. §• 60. Kommen die im §. 45 angeführten oder an Grenzgewässern zur Sicherung der Landes­ Grenzen aus Reichs- oder Landesmitteln unternommenen Arbeiten, Vorrichtungen und Bauten zugleich den Besitzern der angrenzenden Liegenschaften und Anlagen zu Folge freiwilliger Anerkennung der­ selben oder eines gerichtlich aufzunehmenden Kunstbefundes durch Zuwendung eines Vortheiles oder durch Abwendung einer Gefahr in erheblichem Grade zu Statten, so sind die Besitzer solcher Liegen­ schaften zu verhältnißmäßigen, nach §. 59 zu bestimmenden Beiträgen dazu verpflichtet. §. 61. Bei Grundstücken, welche durch Auflassung herrenlos geworden sind, liegt, so lange sie herren­ los bleiben, die Verpflichtung zu Schutz- und Regulirungs-Wasserbauten, wenn diese Grundstücke im Bereiche einer Schutz- und Regulirungs-Genossenschaft sich befinden, der letzteren ob. §. 62. Grund und Boden, welche durch Regulirungs-Wasserbauten im Bereiche derselben gewonnen worden ist, fällt denjenigen zu, welche die Koste« der Unternehmung tragen; muß jedoch, wenn die Unternehmung desselben zum Behufe der besseren Verlandung und Befestigung des Ufers nicht mehr bedarf, den Anrainern auf Verlangen gegen Erstattung des Werthes abgetreten werden. §. gung 63. Zu allen Schutz- und Regulirungs-Wasserbauten muß vor ihrer Ausführung die Genehmi­ der zuständigen Verwaltungsbehörde eingeholt und wenn sie im öffentlichen Interesse unter nommen werden, gegen angemessene Schadloshaltung der nöthige Grund und Boden abgetreten oder die erforderliche Grunddienstbarkeit eingeräumt werden, u §• 64- Wenn zur augenblicklichen Verhütung großer Gefahr durch Dammbrüche oder durch Ueberschwemmungen schleunige Maßregeln ergriffen werden muffen, so sind auf Verlangen der politischen Bezirksbehörde, oder, wenn diese nicht am Orte der Gefahr ihren Sitz hat, des Vorstandes des be< drohten Gemeindebezirkes, die benachbarten Gemeinden gegen angemessene Entschädigung verpflichtet, die erforderliche Hilfe zu leisten. Solche Hilfeleistungen sind von der politischen Bezirksbehörde nach ihrem Geldwerthe festzu­ stellen und die hiernach entfallende Entschädigung auf die betreffenden Gemeinden zu verteilen. §. 65. Zur Ausführung und Instandhaltung von Schutz- und Regulirungs- und sonstigen Wasser­ bauten muffen die Ufereigenthümer gegen angemessene, nach §. 89 zu ermittelnde Schadloshaltung, soweit nicht auf die unentgeldliche Gestattung ein rechtlicher Anspruch besteht, die nothwendige Be­ tretung und Benützung der Ufer zu Ab- und Zufuhr, dann zur Ablagerung und Bereitung der Materialien dulden. Aus Antrag des Ufereigenthümers kann, dem Bauführer zur Beendigung der Arbeit und Fortschaffung des Materiales von der politischen Behörde eine angemessene Frist bestimmt werden. Materialien, welche zur Herstellung von Schutz- und Regulirungs-Wafferbauten nothwendig und auf den zu schützenden Grundstücken vorhanden sind, müssen von dem Ufereigenthümer zu diesem Zwecke gegen angemessene, nach §. 89 zu ermittelnde Entschädigung überlaffen werden. • §. 66. Alle Anlagen zur Benützung, Leitung und Abwehr der Gewäffer stehen unter der Aufsicht der Ortspolizeibehörden, welche zur gehörigen Instandhaltung derselben die dazu Verpflichteten in dringenden Fällen ohne Verzug, oder wo keine Gefahr am Verzüge ist, nach eingeholter Weisung der zuständigen Verwaltungsbehörde anzuhalten haben. Kommen die Verpflichteten dem erhaltenen Auftrage binnen der festgesetzten Frist nicht nach, so ist die Ortspolizeibehörde befugt, die nothwendigen Arbeiten auf Kosten der Säumigen bewerk­ stelligen zu lassen. Siebenter Abschnitt. Von Meöevfretungen und Strafen. §. 67. , Alle wie immer gearteten Beschädigungen und Verletzungen von Wafferanlagen, welche nicht unter das allgemeine Strafgesetz fallen, werden nach den zum Schutze des Feldgutes erlassenen Vor­ schriften als Feldfrevel behandelt. Dabei kömmt der dem Feldschutzpersonale durch das Gesetz ein­ geräumte Wirkungskreis unter den darin vorgeschriebenen Bedingungen und Vorsichten auch demjeni­ gen Personale zu, welches zur Ueberwachung der Gewässer und der Anlagen zu deren Benützung Leitung und Abwehr besonders aufgestellt wird. §. 68; In eine Geldstrafe bis zu . fünfzehn Gulden oder in eine Arreststrafe bis zu drei Tagen — 33 — a) wer in Gewässern an anderen als den behördlich dazu bestimmten Orten Vieh tränkt oder schwemmt; b) wer an solchen Orten Pflanzen, Sand, Steine, Erde, Schlamm oder Eis aus dem Wasser abführt; endlich c) wer an solchen Orten Schutt oder Unrath, Steine oder andere feste Körper in das Wasser abladet- §. 69. Mit einer Strafe bis zu siebzig Gulden oder vierzehn Tagen Arrest ist zu belegen: a) wer sich Wassernutzungen, welche nach §. 10 einer behördlichen Genehmignng be­ dürfen, ohne eine solche oder in anderer als der genehmigten Weise erlaubt; b) wer Wasser», Nutz- oder Schutzbauten ohne die dazu nach den §§. 10, 32 und 63 erforderliche behördliche Genehmigung errichtet oder abändert; c) wer es unterläßt, seine Grundabläffe oder Wehrschleusen bei andringenden Hoch­ wässern zu öffnen (§. 39); und d) wer ohne Bewilligung oder in anderer als der bewilligten Weise Ueberfuhrsanstalten für den öffentlichen Verkehr errichtet, oder den ihm dabei auferlegten Bedingun­ gen nicht nachkommt (§. 43). §• 70. Wer das zur Bezeichnung der Stauhöhe bestimmte Maß oder andere dazu dienende Vor­ richtungen (§. 37) entfernt, abändert, beschädigt, eingehen oder unbrauchbar werden läßt, wird mit einem Betrage bis zu Hundert fünfzig Gulden oder einer Arreststrafe bis zu einem Monate bestraft. §. 71. Die der Gesundheit nachtheilige Verunreinigung von Gewässern, welche zur Wasserversor­ gung der Ortschaften oder einzelner Haushaltungen dienen, unterliegt, in soferne sie nicht unter das allgemeine Strafgesetz fällt, einer Geldstrafe bis zu Hundert fünfzig Gulden oder einer Arreststrafe bis zu einem Monate. §. 72. Die zuständigen Verwaltungsbehörden sind befugt, für die mit keiner besonderen Strafe be­ legten Uebertretungen dieses Gesetzes, sowie der zur Ausführung desselben erlassenen Verordnungen und Verfügungen Geldstrafen bis zu siebzig Gulden oder Arrest bis vierzehn Tagen festzusetzen. §. 73. Kann eine Geldstrafe wegen Zahlungsunfähigkeit des Schuldigerkannten nicht eingebracht werden, so ist dieselbe in Arreststrafe zu verwandeln, wobei fünf Gulden einem Tage Arreste gleichzu­ halten sind. §. 74. In allen Fällen, wo dieses Gesetz durch eine Handlung oder Unterlassung übertreten worden ist, muß der Schuldige, abgesehen von der verwirkten Strafe, auf seine Kosten die eigenmächtig vor» genommene Neuerung beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachholen, wenn der dadurch Gefährdete oder Verletzte eS verlangt, oder das öffentliche Interesse es erheischt. Die Behörde hat die Sache auf das Schleunigste zu entscheiden und ihre Entscheidung er­ forderlichen Falles im politischen Zwangswege durchzuführen. - 34 — ni ivn (« Emntbm n* Die Geldstrafen, welche bei Handhabung dieses Gesetzes verhängt werden, fließen in die aus den - Forst- und Feldfrevelstrafen gebildeten LandescultUtsfonde ein. . chkldns ; lT(ürdn 7, ssvT §• 76. Die Untersuchung und Bestrafung der Übertretungen dieses Gesetzes entfällt durch Verjäh» rung, wenn der Uebertreter bei Handlungen oder Unterlassungen, worauf eine Strafe bis fünfzehn Gulden oder drei Tagen Arrest gesetzt ist, binnen drei Monaten; bei den schwerer perpönten Hand­ lungen oder Unterlassungen aber binnen sechs Monaten vom Stage der begangenen Übertretung nicht in Untersuchung gezogen worden ist. ; ' ' - tcü.fjia , fl, W nat’u*ß^w Äv Ä ui Ho'«b-Id *tih »mfo .‘»shöd Achter Abschnitt. Von öen Nehöröen und ihrem Verfahren. §• 77. Alle Angelegenheiten, welche sich auf die Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer nach diesem Gesetze beziehen, gehören in den Wirkungskreis der politischen Verwaltungsbehörden. Entstehen dabei Streitigkeiten über de« Bestand und den Umfang von Eigenthums- und Nutzungsrechten, welche sich auf einen Titel des Privatrechtes gründen, oder über Entschädigungsan­ sprüche, so tritt, in soferne in diesem Gesetze nicht etwas Anderes festgesetzt ist, die Zuständigkeit der Gerichte ein. §. 78. QiS ZL :£V Zuständig im Sinne dieses Gesetzes ist die politische Verwaltungsbehörde jenes Bezirkes, in welchem sich die Anlage befindet oder ausgeführt werden soll. Die Ertheilung der Bewilligung zu Anlagen und öffentlichen Ueberfuhrsanstalten in den zur Schiff- oder Floßfahrt benützten Strecken der fließenden Gewässer ist der politischen Landesbehörde Vorbehalten. Erstrecken sich die Anlagen über’ mehrere Verwaltungsbezirke eines Landes oder über meh­ rere Länder, so hat die Behörde, in bereit Gebiete sich der Hauptbestandtheil der Anlage befindet, im Einverständnisse mit der sonst dabei beteiligten Behörde die Entscheidung zu fällen, oder weint die beteiligten Behörden sich nicht einigen, die Verhandlung der vorgesetzten Oberbehörde zur Ent­ scheidung vorzulegen. . §• 79. urr-yrnS mtzidMu, »w Sind behufs der Ausführung von Wasseranlagen Verarbeiten auf fremden Grundstücken nothwendig und, will der Grundeigenthümer die Vornahme derselben nicht gestatten, so hat ded Unter» nehmer die Bewilligung dazu bei der politischen Behörde zu erwirken, welche dieselbe auf eine ange­ messene Frist zu beschränken hat und von der früheren Sicherstellung des etwaigen Schadenersatzes ab­ hängig machen kann. .. -v * §-80. ; jV, jBtoa Gesuche um Verleihung von Wasserbenützungsrechten und Genehmigung von Anlagen zur Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer find bei derjenigen politischen Bezirksbehörde, in deren Gebiete die beabsichtigte Anlage ausgeführt werden soll, zu überreichen, und müssen, soferne sich nicht das eine oder daS andere Erforderniß durch die Natur der Unternehmung als entbehrlich dapsteftt, nebst den erläuternden Plänen und Zeichnungen enthalten: an welchem a) den Zweck und Umfang der Anlage oder Unternehmung mit Angabe des Gewässersj die Anlage oder Unternehmung ausgeführt werden soll und der erforderlichen Wasser­ menge ; -35b) die Art und Weise der Ausführung auf Grundlage des von einem Sachverständigen Znöna't entworfenen Planes; c) die Darstellung der davon zu erwartenden Vortheile; d) die Angabe aller Wasser berechtigten und sonstigen Interessenten, deren Rechte durch die beabsichtigte Unternehmung berührt werden, mit ihren etwaigen Erklärungen; e) die Angabe der Grundstücke, welche abzutreten oder mit Dienstbarkeiten zu belasten wären und ihrer Eigenthümer. bei genossenschaftlichen Unternehmungen überdieß : f) die Namen derjenigen, welche einer solchen Unternehmung beitreten sollen, mit An­ gabe ihrer betheiligten Grundflächen, oder je nach Verschiedenheit der Fälle, des Werthes der betheiligten Liegenschaften; g) den von einem Sachverständigen beglaubigten Ueberschlag der Kosten für Herstellung und Erhaltung der Anlage; endlich h) die Aufzählung der Mittel zur Deckung der erforderlichen Kosten. §. 81. - Die politische Verwaltungsbehörde hat den Plan der Unternehmung durch Sachverständige nöthigenfalls an Ort und Stelle prüfen und dabei insbesondere nachstehende Fragepunkte ins Klare stellen zu lassen: mirLdLuL wnist taK afcL' a) ob und m welcher zweckmäßigen Weise sich das Unternehmen als ausführbar darstelle; b) welche Vortheile und Nachtheile davon zu erwarten seien; , "ti"" " c) ob die angesprochene Wassermenge ohne Beeinträchtigung der bereits bestehenden Wasserbenützungsrrchte verfügbar sei, und ohne Gefährdung öffentlicher Jntereffen « zu dem beabsichtigten Zwecke benützt werden könne; d) ob dazu Abtretungen oder Belastungen fremden Eigenthums nothwendig seien, und . ob zu der Unternehmung noch andere fremde Grundstücke betgezogen werden müffen, dann in wie weit Entschädigungen dafür zu leisten seien. §. 82. Ergibt sich aus der vorgenommenen Prüfung, daß die beabsichtigte Unternehmung einem öffentlichen Interests widerstreitet, sv ist das Gesuch ohne weitere Verhandlung äbzuweisen. Stellen sich blos Bedenken heraus, ob der angestrebte Zweck überhaupt oder doch in der angegebenen Weise erreicht werden könne, so sind diese Bedenken den Unternehmern zu ihrer Erklä­ rung mitzu theilen. , . §• 83. . Stehen öffentliche Jntereffen dem Gesuche nicht entgegen oder beharren die Gesuchsteller un­ geachtet der ihnen mitgetheilten Bedenken auf ihrem Plane, so hat das weitere Verfahren einzutreten, welches entweder das Aufgebots- (Edictal-) oder das abgekürzte Verfahren -ist §-84. Im Aufgebotsverfahren hat die Behörde eine kurze Beschreibung der Unternehmung mit Hinweisung auf den zur Einsicht aufliegenden Plan durch Anschlag in den betreffenden und in den unmittelbar angrenzenden Gemeinden, sowie durch dreimalige Einschaltung in die für amtliche Be­ kanntmachungen bestimmten Landesblätler kundzumacheu und hiebei zugleich einen Termin von vier bis sechs Wochen zur commissionellen Verhandlung anzuberaumen, bei welcher die. nicht schon früher geltend gemachten Einwendungen vorzubringen sind, widrigens die Betheiligten der beabsichtigten Unternehmung und der dazu nöthigen Abtretung oder Belastung von Grundeigenthum als zustimmend angesehen würde«, und ihre späteren Einwendungen dagegen weder im Verwaltungs- noch im Rechts­ wege mehr gehört werden könnten : . mchWlaq »< AnMmkrI 6oa — 36 Dem Gesuchsteller sonders zuzustellen. und de« der Behörde bekannten Betheiligten ist diese Kundmachung be­ §. 85. Wird von dem Bewilligungswerber das Aufgebotsverfahren nicht velangt, und hat die Be­ hörde mit Rücksicht auf die geringere Wichtigkeit der Unternehmung keinen Grund, daS Aufgebots­ verfahren anzuordnen, so tritt das abgekürzte Verfahren ein, in welchem die öffentliche Kundma­ chung zu unterbleiben, und blos die Vorladung des Unternehmers, so wie der bekannten sonstigen Betheiligten zu der längstens binnen vier Wochen anzuberaumenden commissionellen Verhandlung unter den im §. 84 angegebenen Folgen stattzufinden har. In diesem Falle bleibt den zur commissionellen Verhandlung Nichtvorgeladenen, wenn sie bei derselben nicht erschienen sind, der Rechtsweg zur Geltendmachung ihrer Einwendungen vor­ behalten. §. 86. Bei der commissionellen Verhandlung ist vor Allem auf die gütliche Beseitigung der erho­ benen Einsprüche und auf die Erzielung einer Einigung zwischen den betheiligten, insbesondere über die zu leistende Entschädigung hinzuwirken. Kommt ein gütliches Uebereinkommen nicht zu Stande, so «ad die Einwendungen gegen dar Unternehmen, die Art seiner Ausführung, die Betheiligung jedes Einzelnen und die beanspruchten Enteignungen oder Dienstbarkeiten erschöpfend zu erörtern. Werden weitere Erhebungen über die hervorgetretenen Streitpunkte nöthig, so sind solche urr, verzüglich, erforderlichenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen zu pflegen. Ueber die ganze Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches das Ergebniß des er­ zielten UebereinkommenS oder, wenn ein solches nicht zu Stande gekommen ist, die Ergebnisse der mündlichen Erörterung mit den Erklärungen der Widersprechenden und ihrer Begründung, dann mit den allfälligen Gegenbemerkungen der Gesuchsteller zu enthalten hat. §. 87. Sind Unternehmungen zur Benützung der Gewässer mit gewerblichen Betriebsanlagen ver­ bunden, so sind die nach diesem Gesetze erforderlichen Amtshandlungen soviel als thunlich unter Ei­ nem mit den durch die Gewerbeordnung vorgeschriebenen Verhandlungen zu pflegen. §. 88. Nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen hat die politische Behörde über Zulässigkeit, Umfang, Art und Bedingungen der Unternehmnng, sowie über die Nothwendigkeit und das Maß der Dienstbarkeiten oder Grundabtretungen das mit Entscheidungsgründen versehene Erkenntniß zu fällen, oder wenn die Angelegenheit ihren Wirkungskreis überschreitet (§.78), der vor­ gesetzten Behörde zur Entscheidung vorzulegen. Bei Ertheilung der Genehmigung ist überdieß die Frist zu bestimmen, binnen welcher die genehmigte Anlage bei sonstigem Erlöschen des verliehenen Rechtes vollendet sein muß. Diese Frist kann aus rücksichtswürdigen Gründen verlängert werden. §. 89. In dem Erkenntnisse der politischen Behörde ist zugleich eine vorläufige Bestimmung über die Art und Größe der zu leistenden Entschädigung zu treffen. Wer durch die vorläufig ermittelte Entschädigung nicht zufrieden gestellt ist, kann den Rechts­ weg betreten, darf aber die Ausübung der Dienstbarkeit oder die Enteignung nicht hindern, sobald das Erkenntniß der politischen Behörde in Rechtskraft erwachsen und der vorläufig ermittelte Ent- schädigungSworden ist. < oder Ablösungsbetrag gerichtlich erlegt oder die jährliche . §. 90. Entschädigung sichergestellt Wurde gegen ein Unternehmen, gegen welches in öffentlicher Beziehuug kein Anstand ob­ waltet, ein privatrechtlicher Einspruch erhoben, so hat die politische Behörde zu versuchen, denselben im gütlichen Wege beizulegen. Gelingt dies nicht, so kann die politische Genehmigung nicht ertheilt werden, die politische Behörde hat vielmehr den Streit auf den Rechtsweg zu verweisen und sich blos auf die Erklärung zu beschränken, ob und in wie ferne das Unternehmen in öffentlicher Be­ ziehung zulässig sei. §. 91. Ist über den Zweck, Umfang und die Art der Ausführung eines genossenschaftlichen Unter­ nehmens zur Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken (§. 22) oder zu Schutz oder Regn, lirungswasserbauten (§. 57) zwischen den Betheiligten eine Einigung nicht erfolgt, so kann sowohl von einzelnen Betheiligten, als auch von jeder Gemeinde, in welcher das Unternehmen ausgesührt werden soll, bei der zuständigen politischen Behörde auf die Entscheidung angetragen werden, ob und bezüglich welcher Liegenschaften die dagegen Stimmenden der Genossenschaft beizutreten ver­ pflichtet sind. Dieser Antrag muß mit einem von Sachverständigen entworfenen Plane und Kostenan­ schlags des Unternehmens belegt sein, und den übrigen Anforderungen des § 80 entsprechen. §. 92. Nachdem der Plan nebst Kostenanschlag gemäß §. 81 geprüft und mit Rücksicht auf §. 82 keinem öffentlichen Interesse widerstreitend befunden worden ist, hat die Behörde mit Zuziehung sämmtlicher Theilnehmer die etwa als nothwendig oder zweckmäßig erkannten Abänderungen an dem Plane vornehmen zu lassen und nach vollständiger Aufklärung aller einschlägigen Verhältnisse den Umfang der Unternehmung festzustellen. . §• 93. Nach erfoglter Feststellung des Umfangs der gemeinschaftlichen Unternehmung ist das Ver­ hältniß der dafür und dagegen abgegebenen Stimmen zu ermitteln, wobei diejenigen, welche sich nicht bestimmt erklärt haben, den gegen das Unternehmen Stimmenden beizuzählen, oder, falls von ihrer Einbeziehung in die Genossenschaft abgestanden wurde, unberücksichtigt zu lassen sind. §. 94. , Ergibt sich für das gemeinschaftliche Unternehmen nicht die gesetzlich erforderliche Stimmen­ mehrheit oder zeigt es sich, daß ungeachtet der gesetzlichen Stimmenmehrheit dafür ein Zwang gegen die Minderheit nicht gerechtfertigt ist, so hat das weitere Verfahren zu entfallen und die behördliche Entscheidung sich auf dem mit Beweggründen zu begleitenden Ausspruch zu beschränken, daß die den Beitritt Verweigernden hiezu nicht verhalten werden können. Stellt sich dagegen beim Vorhandensein der gesetzlichen Stimmenmehrheit für das Unter­ nehmen die Ausübung eines Zwanges gegen die Minderheit nach dem Gesetze als begründet dar, so hat die Behörde das Verfahren nach den §§. 84, 85 und 86 fortzusetzen, und in dem nach den §§. 88. 89 und 90 zu fällenden Erkenntnisse zugleich über die Verpflichtung zum Eintritte in die Ge« nossenschaft zu entscheiden. §. 95. Der von der politischen Behörde als nothwendig erkannte Kostenaufwand, welchen aus An. — 38 — . all H5Ö1301 , .('V lab des Einschreitens »ud Verfahrens nach den §§. 91 bis 93 die Antragsteller bestritten haben, ist denselben über ihr Verlangen nachträglich von der Genossenschaft zurückzu erstatten. ' Stehen sich Ansprüche der gendermaßen geregelt: : ;hL„ ■' • Unternehmer entgegen, so wird die Theilnahme am Wasser fol­ ito a) Treten neue Unternehmungen mit schon bestehenden Anlagen in Widerstreit, so sind vor Allem die rechtmäßigen Ansprüche in Bezug auf schon bestehende Anlagen sicherzustellrn und erst dann die neuen Ansprüche nach Thunlichkeit zu befriedigen. b) Kommen neue Unternehmungen unter sich in Widerstreit, so gebührt zunächst derjenigen Unternehmung der Vorzug, welche von überwiegender Wichtigkeit für die Volkswirthschast ist. Bleibt darüber ein Zweifel, so ist das vorhandene Wasier nach Rücksichten der Billigkeit, namentlich durch Festsetzung gewisser Gebrauchszeiten oder durch andere den Gebrauch desselben zweck­ mäßig regelnde Bedingungen in der Art zu vertheilen, daß jeder Anspruch bei sachgemäßer und wirthschastlicher Einrichtung der Anlagen soweit als möglich befriedigt wird. Können aber nicht alle Bewerber betheilt werden, so sind vorzugsweise jene Ansprüche zu berücksichtigen welche die vollständigere Erreichung des angestrebten Zweckes und die mindeste Be­ lästigung Dritter voraussehen lassen. Berufungen gegen Entscheidungen der politischen Bezirksbehörden in den nach diesem Gesetze zu behandelnden Angelegenheiten sind an die politische Landesstelle, gegen Erkenntnisse der Letzterene an das Ministerium für Handel und Volkswirthschaft zu richten, und müßen binnen der in der Ent­ scheidung ausdrücklich anzuführenden Frist von dreißig Tagen bei der politischen Bezirksbehörde, welche in erster Instanz entschieden oder die Verhandlung gepflogen hat, schriftlich oder mündlich eingebracht -werden. j' . § 98. ( •. chstiwu i1 > ‘ . 'V Iröliiä iii.if. . lr~tttjfei' Die rechtzeitige Berufung hat aufschiebende Wirkung. Bei Gefahr im Verzüge kann jedoch ungeachtet der erfolgten Berufung von der politischen Behörde die Vornahme der zur Beseitigung der Gefahr unbedingt nothwendigen Vorkehrungen be­ willigt werden. . ' ■ ' ‘ 99. ■ - Die Ausiührnng aller nach diesem Gesetze einer Genehmigung bedürfenden Anlagen unter­ liegt der Oberaufsicht der polifchen Behörden. Dieselben haben sich nach erfolgter Ausführung der Anlagen von deren Uebereinstimmung mit der ertheilten Genehmigung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere von der richtigen und zweckmäßigen Setzung des Staumaßes (§§• 37 und 38) die Ueberzeugung zn verschaffen und die Besiitiguüg der dabei etwa wahrgenommenen Mangel und Ab­ weichungen zu veranlassen. " . ■ -- » n'6irchftm uz iloWmpcir 100. Sämmtliche Verhandlungen mit Parteien in Wasserangelegenheiten sind in der Regel münd­ lich unter Zulassung von Rechts- iiiiö Fachkundigen Beiständen zu fühlen und zu denselben nach Erfvrderniß Sachverständige von Amtwegen beiznzieheu. ' 39 §. 101. Die Kosten für commissionelle Erhebungen und Verhandlungen in Parteiangelegenheiten hat diejenige Partei zu tragen, welche die Einleitung des Verfahrens angesucht oder durch ihr Verschulden veranlaßt hat. Die politische Behörde hat zu erkennen, wie diese Kosten bei gemeinschaftlichem Interesse auf die Parteien angemessen zu »ertheilen sind, und in wie weit der Sachfällige die durch sein Verschulden dem Gegner verursachten Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat. Die Kosten für Untersuchungen wegen Gesetzübertretungen fallen dem Schuldigerkannten zur Last. §. 102. Bei jeder politischen Bezirksbehörde ist ein Vormerkbuch (Wasierbuch) zu führen, worin die auf Grund behördlicher Verleihung bestehenden und neuentstehenden Wasserbenützungsrechte, sowie die daran vorfallenden Aenderungen mit Beziehung auf die zu Grunde liegenden amtlichen Entscheidungen in Uebersicht gehalten werden. Die Einsicht in das Wasierbuch ist Jedermann zu gestatten. Neunter Abschnitt. SdjQiß6e|timmungen. §. 103. Das vorstehende Gesetz hat mit in Wirksamkeit zu treten. ' Mit dem Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes treten alle frühere«, sich auf die Gegenstände desielben beziehenden Vorschriften außer Kraft. §. 104. Die nach den frühere« Gesetzen erworbenen WasierbenützungSrechte bleiben aufrecht. Der Bestand und Umfang solcher Rechte ist nach den früheren Gesetzen zu beurtheilen, die Ausübung derselben, sowie da« Verfahren richten sich nach diesem Gesetze. §. 105. Mit beauftragt. dem Vollzug dieses Gesetzes wird der Minister für Handel und ; Druck »V Verlag von Anton Flate. Volkswirthschaft