18660000_ltb00041866_Übereinkunft_öffentliche_Irrenanstalt_Valduna

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Letzte Änderung 03.07.2021, 08:07
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp01,ltb0,ltb1866,lt1866,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-28
Erscheinungsdatum 2021-06-28
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Heöercinfum|t 3ur Grriältung einer öffentlicken Irrennnsinlt in Vnläunn. Rankweil, am 32. Oktober 1866. In Ausführung des LandtagsbeschluffeS vom 22. Dezember v. I. und im Sinne desselben wurden >oit Seite des Landes-Ausschusses der Direktion der WohlthätigkeitS-Anstalt in Valduna die Vorschläge mitgetheilt, nach welchen die vom Lande zu errichtende Irrenanstalt mit dem gedachten Institute in Verbindung zu bringen wäre; es wurden jedoch diese Vorschläge von der Anstalts-Vertretung als zu sehr dem eigenen Interesse Abbruch thuend abgelehnt. Dieses veranlaßte den Landesausschuß, der soweit möglich dem ausgesprochenen Gedanken des Landtags, d. i. die Verbindung der Irrenanstalt mit jener in Valduna zu erzwecken nachzukommen bestrebt ist auf anderer Grundlage als der vom Landtage gegebenen mit der Vertretung der Anstalt in neuerliche Verhandlung zu treten und mit Beschluß vom 9. d. Mts. hiezu den Landeshauptmann und die Ausschußersatzmänner Dr. Bickel und Johann Bertschler zu ermächtigen. Heute haben sich nun diese mit dem Comite der Wohlthätigkeitsanstalt in Valduna hier versam- ' melt und haben unter Vorbehalt der Genehmigung von Seite des Landtags resp, der General­ Versammlung der Wohlthätigkeits-Anstalt folgendes Uebereinkommen getroffen: 1. Die Wohlthätigkeitsanstalt in Valduna übernimmt die Verpflichtung eine Irren-Anstalt in Valduna in Verbindung mit der gegenwärtigen Wohlthätigkeits-Anstalt zu errichten. 2. Sie verpflichtet sich ferners diese Anstalt derart zu errichten und einzurichten, daß daselbst sechszig Irren Aufnahme sinken können und daß dieselbe sowohl nach Räumlichkeit als allen dazu gehörigen Einrichtungen und Vorkehrungen dem Zwecke und den gesetzlichen Anordnungen entspreche. 3. Sie verbindet sich zur fortwährenden zweckmäßigsten Instandhaltung der zu errichtenden Irrenanstalt und unterwirft sich dießbezugs den von den competenten k. k. Behörden zu erlassenden Vorschriften. 4. Die Landesvertretung ihrerseits verbindet sich die Mittel zur Errichtung dieser Anstalt und zur ersten Einrichtung derselben darlehensweise beizuschaffen, mit dem, daß a. mittelst eines genauen Bauplan- und Kosten-Voranschlags die zur Ausführung bei Baues und der Einrichtung benöthigte Summe nachgewiesen werde, b. der Bau und die innern Einrichtungen von der k. k. competenren Behörde als zurei­ chend nnd dem Zwecke entsprechend anerkannt werde, e. d. e. 5. die Ausführung dem genau nachkommend erfolge, nach ausgeführte« Bau und geschehener Einrichtung die Ausgleichung über das Mehr oder Minder im Gegenhalte zu den Voranschlägen vorgenommen werde, für die dargeliehene Summe der Neubau als Fürpfand der dargeliehenen Summe untergestellt werde. Die Landesvertretung verzichtet, in so lange als die Irrenanstalt in Verbindung mit der Wohlthätigkeitsanstalt in Valduna bestehen wird, auf den Bezug jeden Zinse- für di dargeliehene Summe. Die in Valduna zu errichtende Irrenanstalt ist als eine öffentliche anerkennen zu lasten. Ausname in diese Anstalt haben zu finden: heilbare Irren, dann Landesangehörige unheilbare Irren, wenn selbe entweder gefährlich oder der Gesellschaft besonders lästig sind. Für den Fall als die Landesvertretung oder wer gesetzlich in der Folgezeit an ihre Stelle treten sollte diese Irrenanstalt eingehen lasten wollte, soll der nach diesen Bestimmungen ausgeführte Neubau mit Berücksichtigung des Werthes den dieser Bau für die schon bestehende Wohlthätigkeitsanstalt hat, einer Schätzung unterzogen, und der Wohlthätigkeit-anstalt das Recht eingeräumt werden, ihn um den Schätzungswerth zu behalten. Im Falle der im §. 57 der Anstaltsstatuten vorgesehenen Auflösung der jetzigen Wohl­ thätigkeitsanstalt sollen die derselben eigenthümlich gehörigen Anstaltsgebäude mit Berück­ sichtigung des Werthes den sie für den ausgeführten Bau der Irrenanstalt haben, einer Schätzung unterzogen, und der Landesvertretung oder wer an ihrer Stelle sein wird, das Recht eingeräumt werden, selbe um diesen Schätzungspreis käuflich an sich zu bringen. Ueber die Zeit in der der Bau auszuführen ist, über die Fristen zur Beschaffung der erforderlichen Geldmittel seitens der Landesvertretung, über die Aufnams-Modalitäten, die Art der Festsetzung der Verpflegsgebührentaxe und über allfällige andere Umstände werden besondere Bestimmungen in Vorbehalt genommen. Nach dem Ablesen folgen zur Bestätigung die Unterschriften. Froschauer. Dr. Bickl. Johann Bertschler. I. I. Gohtn. Christian Mutter. Albert Rhomberg. Th. Amann, Pfr. Franz Joses Stemmer. Jochum, Direktor. R. I. Hammerer.