18651206_ltb00171865_Ausschussbericht_Begutachtung_Bezirkseinteilung

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Letzte Änderung 03.07.2021, 08:16
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp01,ltb0,ltb1865,lt1865,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-28
Erscheinungsdatum 2021-06-28
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Inhalt des Dokuments

Bericht der zur Begutachtung der neuen politischen Bezirks-Eiutheilung bestellten Ausschußes. Holler Innlttng? Die k. k. Negierung hat mittelst Zuschrift vom 10. November d. Js. Zahl 2356/St. Pr. von dem gegenwärtigen Landtage nach Maßgabe deS §. 19. 2 der Landes-Ordnung ein Gutachten über die vor ihr beabsichtigte neue Eintheilung des Landes Vorarlberg nach politischen Bezirken verlangt. Dem hierüber bestellten Ausschüße wurde auch in der 11. Sitzung vom 25. v. Mts., die Er. wiederung des k. k. SlaatSministeriums, auf die vom Landes-Ausschusse bei der k. k. Regierung ange­ regte Creirung einer zweiten politischen Instanz im Lande, welche Erwiederung mit dem Statth.-Präsidial-Erlaße vom 3. Oktober d. Js., Zahl 2083, dem Landes - Ausschüsse beziehungsweise Landtage mitgetheill wurde, zur geschästsordnungsmäßigen Behandlung zugewiesen. Der Ausschuß hat diese beiden Gegenstände einer reiflichen Erwägung unterzogen und finvet nun in Anbetracht des Umstandes, daß dieselben in einem unmittelbaren und untrennbaren Zusammen­ hänge stehen, dem hohen Landtage nachstehende Erwägungen und Anträge zu unterbreiten: I. Politische Bezirkseinthcilung. Der Entwurf der politischen Bezirkseintheilung nach der Regierungsvorlage theilt das Land in drei politische Bezirke, so daß je zwei bisherige Bezirke in Einen zusammengezogen werden und als künftige Sitze der Bezirks-Verwaltungs-Behörden die Orte Bregenz, Feldkirch und Bludenz erscheinen. Der Form nach fällt daher die neue politische Bezirkseintheilung ganz genau mit der Einthei­ lung der ehemaligen Bezirkshauptmannschaften zusammen. Danach vertheilt sich der Gesammtflächeninhalt Vorarlbergs von 45, " [] Meilen dergestalt, daß 14 [] Meilen auf den Bezirk Bregenz, 7, " [] Meilen auf den Bezirk Feldkirch und 23, " [] Meilen auf jenen von Bludenz, — von der Gesammtbevölkerung des Landes aber mit 103, 605 Seelen, auf den Bezirk Bregenz 38, 142, auf Feldkirch 40, 492, auf Bludenz 24, 971 entfallen. Die Mitglieder des Comite müßten nicht in der Periode der ehemaligen bezirkshauptmann­ schaftlichen Wirsamkeit gelebt haben, wenn sie hier nicht vor Allem voranstellen würden, daß die da­ malige politische Eintheilung sich bei der Bevölkerung des Landes keiner Popularität erfreut hat. Denn nicht bloß, daß durch jene Eintheilung die einzelnen Partheim der von den Amtssitzen oft mehr als eine Tagreise entfernten Gemeinden wegen einzelner häufig wiederkehrender Vorladungen sich zu — L1X vielen Auslagen und großem Zeitverluste genöthigt sahen, wurde auch durch jene Zusammenlegung zweier bis dahin getrennter Verwaltungsbezirke der an dem Historischen hängende Sinn der Bevölkerung durch die Auflassung der Landgerichte unangenehm berührt. Hiezu kam noch, daß die Amtsthätigkeit der ehemaligen Bezirkshauptmannschaften theils in Folge der geringen Selbstständigkeit der Gemeinden, theils in Folge der auf die äußerste Spitze getriebenen polizeilichen Ueberwachung der Bevölkerung durch die !. f. Gendarmerie eine äußerst umfassende bis auf die kleinsten und unbedeutensteu Regungen des öffentlichen Lebens eingreifende, in die geringfügigsten Details sich einmischende war und sein mußte. Der Ausschuß von der Ansicht ausgehend, daß der Landtag vor Allem der öffentlichen Mei­ nung Ausdruck zu geben berufen sei, müßte wenn es sich bloß und lediglich um eine Reaklivirung der ehemaligen Bezirkshauptmannschaften mit ihrer ganzen damaligen Amtswirksamkeit handeln würde, dem hohen Landtage jedenfalls Vorschlägen, das Gutachten dahin abzugeben, daß diese Reaktivirung weder den Bedürfniffen der Bevölkerung noch den Zwecken der Regierung entspreche, und zwar deshalb, weil die öffentliche Meinung schon damals über die Einrichtungen der Bezirkshauptmannschaften und ihre Amtswirksamkeit in unzweideutigster Weise den Stab gebrochen hat. Allein der Ausschuß hat sich der Thatsache nicht verschließen können, daß bezüglich der Amts­ wirksamkeit der neuen politischen Behörden durch den Umschwung der eingetreteneu Verhältnisse eine umfassende Veränderung vorgegangen ist. Die Grundlage dieser Veränderung liegt in der mittlerweile zur Geltung gelangten administrativen Dezentralisation durch welche der Schwerpunkt des öffentlichen Lebens, — nicht mehr auf den Kanzleitisch einer Verwaltungsbehörde beschränkt, — in die einzelne Gemeinden und die ihr übergeordnete aus freier Wahl hervorgegangene höhere Gemeinde ver­ legt worden ist. Den Ausdruck dieses in der österreichischen Verwaltung gailz neuen Prinzipes bildet die von der Bevölkerung bewillkommte neue Gemeindeordnung, welche nicht bloß die Vermögens­ verwaltung der Gemeinde, sondern auch eine Unzahl von Agenden der eigentlichen Polizeithätigkeit des täglichen Lebens den landessürstlichen Verwaltungsbehörden entzogen und der Behandlung durch die Gemeinded. h. durch die Gemeindevorstehung den Gemeindeausschuß und dem Landesausschuß zugewiesen hat. Dadurch und durch dieschonseit einiger Seit eingetretene UngestaUung des Gendarmerieinstiiutswird und muß sich der Geschäftsumfang der untersten laudesf. Verwaltungsbehörde in bedeutendem Maße reduziern; in Folge dessen aber wird auch die Bevölkerung — bei der Entscheidung eines großen Theiles ihrer An­ gelegenheiten auf die Gemeinde angewiesen, — sich nicht mehr über die lveite Entfernung der Bezirks­ Behörde und die damit verbundenen Uebelstände zu beklagen haben. Bei näherer Würdigung wird man nämlich finden, daß der künftigen Bezirks-Behörden außer der allgemeinen Ueberwachung nicht viel mehr Anderes zu thun übrig bleiben wird, als die Ergänzung des Heeres und der Landesschützen-Compagnien, die Handhabung der Forstgesetze, die Durchführung der Wasserbau-Concurrenzen, die auf wenige konzessionirte Gewerbe beschränkte Handhabung des Gewer­ begesetzes, endlich jene Agenden, welche sich auf Patronate und Schitlen beziehen und jene wenigen Strafrekurse, welche im Berufungswege von den Gemeinden an sie gelangen. Nun kann es zwar keinem Zweifel unterliegen, daß die von der Negierung beabsichtigte und um allen Einsichtigen mit Freuden begrüßte Trennung der Justitz von der Verwaltung auch in der Art durchgeführt werden könnte, daß in jedem der bisherigen Bezirksamtssitze neben dem Einzelnrichter ein selbstständiger Bezirks-Commissär mit dem entsprechenden Personale aufgestellt wird. Diese Einrichtung würde den Vortheil haben, daß der Regierung eine größere Anzahl ExeeutivOrgane zu Gebote ständen und daß dadurch einem, wenn vielleicht auch nicht vorurtheilsfreien Wunsche der Bevölkerung Nechnuilg getragen würde. Wenn in unserem Lande die Gemeinden eines einzelnen Bezirkes überall gemeinsame und identische Interessen hätten, z. B. gemeinsame Vermögenheiten, ge­ meinsame Versorguugsanstalten u. s. w. und wenn diese gemeinsame« Vermögenheiten, insofern sie einem bisherigen Amtsbezirke angehören, durch die Zusammenlegung zweier Bezirke in Einen leiden würden, so müßte der Ausschuß jedenfalls der Regierungsvorlage gegenüber an der Sechstheilung des Landes festhalten und jede andere entschieden ablehnen. Allein theils weil solche Gemeinsamkeiten nicht überall vorhanden sind, theil weil, wo sie vorhanden sind, der Umfang eines bisherigen Bezirkes intakt bleibt, entfällt auch dieses Bedenken gegen die Regierungsvorlage gänzlich. Dagegen kann der Ausschuß sich nicht verhehlen, daß auch in anderer Beziehung der Wunsch der Bevölkerung, wenigstens in den Bezirken von Dornbirn und Bregenzerwald der projektirten Dreitheilung des Landes entgegen ist und LX — an der Errichtung einer, wenn auch nur mit einem Commrssär besetzten, — selbstständigen Administra­ tivbehörde sesthallen zu sollen glaubt. Die hiefür vorgebrachten Gründe, welche in den beiden, dem hohen Landtage überreichten, hier wieder anliegenden Gesuchen der Gemeindevorsteher des Bregenzerwaldes und der Gemeindever­ tretung des Marktes Dornbirn niedergelegt sind, bestehen hauptsächlich in der Bequemlichkeit des Einzelnen und seiner geringen Auslagen bei Geschäften der politischen Verwalnng und in der Raschheit der Ent­ scheidung bei jenen Agenden, bei welchen sowohl die Gemeinden als der Einzelne die Dazwischenkunft der Bezirks-Behörde in Anspruch nimmt. Um die Gründe dieser Gesuche eingehend würdigen zu können, hielt der Ausschuß für noth­ wendig, sich genau den Wirkungskreis der Bezirks-Behörde zu vergegenwärtigen. Ganz dem Einflüsse derselben entrückt erscheinen alle unter dem §. 27 der G.-O. aufgeführten polizeilichen Amtshandlungen, welche innerhalb der Gemeinde abzu­ thun sind. Sollte bezüglich dieser Gegenstände, welche den ehemaligen Bezirkshauptmannschaften sowie der Bevölkerung am meisten zu schaffen machten, noch über die Entscheidung des Gemeinde-Ausschusses hinaus gegriffen werden, so hat auch damit die Bezirks-Behörde nichts mehr zu schaffen; denn nach §. 89 G.-O. ist dafür der Landes-Ausschuß aufgestellt, welcher jedenfalls für die größere Anzahl der Beschwerdeführer noch entfernter nnb daher unbequemer gelegen ist, als die verminderten Bezirks­ Behörden. Dagegen wird der Bezirksbehörde die 2. Instanz über jene Strafakte vorbehalten bleiben, welche von den Gemeindevorstehungen ausgehen (§, 57 G.-O.). Solche Reeurse werden jedoch ohnehin nicht sehr häufig vorkommen; wo sie nothwendig werden, werden dieselben schriftlich ausgesührt werden müssen, und machen ein persönliches Erscheinen der Partei oder der Vorstehung beim Amte nicht nöthig. — Das Gewerbegesetz überbindet der Bezirks-Behörde eine Amtshandlung nur mehr bezüglich, weniger conzessionirten Gewerbe, da bekanntermaßen bei den meisten Gewerben die Anmeldung genügt; also auch in dieser Hinsicht und da ohnehin das schriftliche Gutachten der betreffenden Ge­ meinde eingeholt wird, entfällt ein unmittelbares Einschreiten bei der Behörde. — Die Leitung der Verhandlung von Wasserbau - Conkurrenzen obliegt der Bezirks-Behörde. Dieselbe wird, wenn zwei Bezirke in einen zusammengezogen werden, zwar stets veranlaßt fein, so wie früher, Commissionen an Ort und Stelle abzuhalten, es läßt sich jedoch nicht in Abrede stellen, daß solche Commissionen um so größere Auslagen für die betreffenden Partheien zur Folge haben müssen, je weiter .der Sitz der Behörde von dem Orte der Verhandlung entfernt ist. In dieser Beziehung muß zugestanden werden, daß die Aufstellung einer selbstständigen Behörde, wenigstens für die Bezirke Dornbirn und Bregenzerwald, im hohen Grade wünschenswerth wäre. Das wichtigste, und für die Bevölkerung den größten persönlichen Verkehr mit der Bezirks-Behörde bedingende Amtsgeschäft bleibt endlich immer die Heeresergänzung und die Stellung der Landesschützen-Com­ pagnien. Denn nicht nur, daß in dieser Hinsicht jeder Betheiligte sich an der eigentlichen Quelle, nämlich bei der Stellungsbehörde zu seiner Beruhigung unmittelbar Raths erholen will, würde auch, wenn die Loosung und Stellung am Sitze der projektirten Bezirks-Behörde vorgenommen werden müßte, die Unzukömmlichkeit erwachsen, daß aus den bisher selbstständigen Berzirken zwischen 500 und 600 Loosungspflichtige Tagesreisen weit sich zum Loosungs- und Stellungsakte begeben müßten, während sie nach der bisherigen Eintheilung nur am Sitze des nahegelegenen Bezirksamtes zu erscheinen hatten. Eine Vermehrung von Zeitverlust und. von Kosten, eine Steigerung von Widerwillen und Unmuth müßte davon die unausbleibliche Folge sein. Die Rücksicht auf das Gebot — das ohnehin schwierige Geschäft der Heeresergänzung mög­ lichst bequem für die Bevölkerung einzurichten, ist allein schon genügend für den Ausschuß, auf die bisherige Sechstheilung des Landes ein besonderes Gewicht zu legen, wenn gleich derselbe einsieht, daß sie wegen der übrigen Amtsgeschäfte nicht mehr so dringend wie ehedem geboten wäre. Dem gemäß würde der Ausschuß die Aufstellung von 6 Bezirkscommissären in jedem der bis­ herigen Bezirke, — jedoch aus Sparsamkeits-Rücksichten und um einer überflüssigen Beamtenvermeh­ rung nicht das Wort zu reden — ohne ein anderes Personal als den nothwendigsten Schreibkräfte, für dasjenige erachten, was dem Lande am meisten zusagen würde. Sollte die hohe Regierung auf diesen Vorschlag nicht einzugehen finden, oder erachten, daß — LXI — die Aufstellung eines einzigen Beamten bei einem Amte aus Stelloertretungsrücksichteu nicht thunlich sei, so glaubt der Ausschuß, daß mit Hintansetzung jener aufgetauchten Projekte, welche einer Vierthei­ lung des Landes mit den Sitzen in Bludenz, Feldkirch, Bregenz und Bezau das Wort reden, der Regierungsvorlage, jedoch nur unter einer Voraussetzung beizupstichten sei. Diese Voraussetzung besteht in der dringenden Nothwendigkeit, die Durchführung sämmtlicher Arbeiten des Heeresergänzungs­ gesetzes für jeden der bisherigen Bezirke des Landes selkrstftängig vorzunehmen. Hiezu wird aber er­ fordert, daß schon im Beginne der Vorarbeiten, dann während der Loosung und Stellung selbst we­ nigstens durch die Dauer von 3—4 Wochen, auf Kosten des Staatsschatzes, ein Beamter der Bezirksbehörde im Sitze eines jeden Bezirkes sich aufhalte, um allen legalen Wünschen der Bevölkerung so­ gleich und ohne Zögerung entsprechen zu können. Zu dieser Forderung wird der Ausschuß, außer den voraufgeführten Gründen, auch noch durch die Erwägung bestimmt, daß es mit den Aufgaben der Verwaltungsbehörden wohl nicht vereinbarlich ist, , wenn, wie dies im laufenden Jahre der Fall war, die Gemeinden eines Bezirkes die Stellungs-Commission für ihr Erscheinen im Bezirke noch eigens aus ihrem Seckel entlohnen müßten. Uebrigens erachtet es der Ausschuß, obgleich die Regierungsvorlage keinerlei Andeutung über die Anzahl und Besoldung der neuen Bezirksbehörden enthält, nicht für überflüssig, daß der hohe Landtag auch in dieser Beziehung der Regierung den Wunsch zu erkennen gebe, den Prinzipien einer gesunden Verwaltungspolitik gemäß die neuen Stellen mit möglichst wenigen, jedoch gut besol­ deten Beamten besetzt zu sehen. II, Einführung einer zweiten Berwaltungs-Jnstnnz int Lande. . Mögen im Lande Vorarlberg sechs oder drei unterste Verwaltungsbehörden eingeführt werbenso wird doch stets die Einführung, einer zweiten Verwaltungsinstanz eine der wichtigsten Fragen bilden, Es hat in dieser Beziehung bereits der Laudesausschuß in seiner IX. Sitzung am 3. Nov. 1864 den Beschluß gefaßt: „Es sei bei der k. k. Regierung die Vorstellung einzubringen, daß bei der künftigen Organisirung der politischen Behörden in Vorarlberg für das Land eine zweite Instanz bestellt werde." rnd es wurden in Ausführung dieses Beschlusses durch den Vortrag vom 7. Novemb. 1864 Z. 752. dem k. k Staatsministerrum die Gründe auseinandergesetzt, welche dafür sprecheir. Es wurde darauf hingewiesen, daß bereits vom Jahre 1850 bis zum Jahre 1854 bei dem Bestände von nur drei politischen Bezirken eine eigene Kreisregierung im Lande als eine vollständige zweite Instanz bestanden habe; es wurde f erner darauf hingewiesen, daß seit einerlangen Reihe von Jahr­ zehenten daS Land Vorarlberg einen eigenen Kreisamtsbezirk bildete; es wurde endlich besonders darauf hingewiesen, daß die Umgestaltung der Neuzeit dem Lande Vorarlberg noch im viel höheren Grade die politische Selbstständigkeit gebracht habe. Denn Kraft des Grundgesetzes vom 26. Februar 1861, besitzt Borarberg eine von Tirol getrennte Landes- und Reichsvertretung und in Folge dessen auch einen eigenen Landesausschuß mit umfassenden Befugnissen. Hielt die k. k. Regierung theils wegen der von Tirol ganz verschiedenen Verhältnisse, theils wegen der im Lande zur Geltung kommenden Interessen, es für nothwendig dem Londe Vorarlberg eine politische Selbstständigkeit zu gewähren, so ist es nur consequent, diesem einmal ausgesprochenen Gedanken auch im Verwaltungs - Organismus einen Ausdruck zu geben. Daß das Land an Umfang klein ist, kann dagegen Angesichts obiger Umstände nicht mehr eingewendet werden; es wird vielmehr aus dieser Einwendung nur folgen, daß die Einrichtung dieser zweiten Instanz dem Gebote der Spar­ samkeit und den thatsächlichen. Verhältnissen entsprechend, die Grenzen des Nothwendigsten nicht überschreite. In dieser Beziehung muß daran festgehalten werden, daß das Land eine zweite Instanz in allen Agenden der Verwaltung, welche nicht einer besondern Gremial - Behandlung z. B. Lehensachen durch Gesetze vorbehalten sind, wegen der größeren Raschheit der Entscheidung und wegen der Mög­ lichkeit persönlicher Kenntnißnahme der Verhältnisse dringend wünscht anderseits aber auch in der An­ wesenheit eines höher gestellten Verwaltungsbeamten im Lande eine Gewährschaft für eine gute und — LX11 — ersprießliche Amtshandlung der Bezirks-Behörden erblickt. Um diese beide Zwecke zu erreichen, bedarf es weder einer besondern mit einem Beamten - Apparate ausgerüsteten Statthalterei-Abtheilung noch einer Loossagnng von dem Statthaltereigebiete Innsbruck. Es wird vielmehr vollständig genügen, das Gremium der Statthalterei zu Innsbruck um einen Rath und einen Conceptsbeamlen zu vereinigen, dagegen diese beiden Beamten im Lande Vorarlberg zu exponiren und dieselben mit den Atributen der zweiten Instanz und der Ueberwachung zu bekleiden. Der mit wichtigen Verwaltungszweigen betrauten aus der Wahl des Landtags hervorgegaugenen Behörde, dem Landes-Ausschusse, würde sodann auch paralell ein Organ der Regierung zur Seite stehen und dadurch jene nothwendige, ja unentbehrliche Wechselbeziehung gefördert werden, welche bei dem jetzigen Zustande der Dinge nur in mangelhafter, dem Gemeinwohls abträglicher Weise schwer unterhalten werden kann. Sollten gegen diesen Vorschlag Bedenken aus Sparsamkeits-Rücksichten geltend gemacht werden, so wäre denselben mit Grund zu erwiedern, daß es sich nicht um die Creirung einer neuen Statthal­ tereirathsstelle, sondern nur um die Verlegung einer der schon bestehenden Rathstellen nach Vorarlberg handle. Ueberdieß muß darauf hingewiesen werden, daß mit dieser exponirten Statthaltereiraths stelle auch noch andere Ersparungen füglich verbunden werden können, so z. B. werden auch jetzt seit dem Aufhören der Kreisbehörde alljährlich nicht unbeträchtliche Diäten und Reisekosten für jene Statthalte­ reibeamten erlaufen, welche aus Anlaß der Heeresergänzung das Land bereisen muffen, diese Auslagen sowie die Reisekosten und Diäten eines eigenen landesfürlichen Commissärs zu den Landtagen, würden bei der Anwesenheit eines Statthaltereirathes im Lande gänzlich entfallen. Ferner muß angenommen werden, daß ein überwiegend großer Theil der Agenden des k. k. Grenzpolizei-Commissariates zu Bregenz durch die neueste Verfügung der Aufhebung des Paßvisa von selbst entfalle; es muß ange­ nommen werden, daß die Handhabung der Fremdenpolizei im Allgemeinen, insofern sie nicht durch die Gemeinden ausgeführt werden kann, in den natürlichen Wirkungskreis der Bezirksbehörden füglich übergehen könne; und es muß endlich hervorgehoben werden, daß ohnehin die Agenden der höheren Staatspolizei in die Hände der höheren Verwaltungsbehörden, theils schon gelegt sind, theils noch gelegt werden können. Diese Gründe dürften die hohe Regierung vielleicht bestimmen, das k. k. Grenzpolizeicommiffariat in Vorarlberg gänzlich eingehen zu lassen, was an und für sich schon die Kosten einer zweiten Instanz im Lande decken könnte. Würde die Regierungsvorlage nicht bloß zur Begutachtung, sondern als Gesetzesvorschlag an den Landtag gelangt sein, so würde der Ausschuß keinen Anstand genommen haben, den Antrag zu erheben, außer dem bereits sub I., bezüglich der Militärstellung Gesagten, nur unter der weitern Be­ dingung der Errichtung einer zweiten Instanz im Lande auf die Dreitheilung der Landes einzugehen; unter den vorliegenden Verhältnissen kann natürlich von einem solchen Anträge nicht die Rede sein, und es erübrigt daher nur, in dieser Beziehung, dem allgemeinen Wunsche des Landes einen gesetzlichen Ausdruck zu verleihen und der Regierung die Mittel und Wege zur Erfüllung dieses Wunsches an die Hand zu geben. Der Ausschuß tritt daher mit nachstehendem Anträge vor die hohe Versammlung: „Der hohe Landtag wolle den in der vorstehenden Auseinandersetzung „sub I. und H. entwickelten Erwägungen beitreten und den Land es - Ausschuß „beauftragen, in diesem Sinne die Regierungsvorlage zu erwiedern" Bregenz, am 6. Dezember 1865. Der Obmann Josef Anton Feuerstein. Der Berichterstatter Druck und Verlag von Änlon 8'latz in Bregenz. Seyffertitz.