18651213_ltb00191865_Ausschussbericht_RV_Stipendien_Lehramtskandidaten

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Letzte Änderung 03.07.2021, 08:15
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp01,ltb0,ltb1865,lt1865,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-28
Erscheinungsdatum 2021-06-28
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Bericht Les über die AegiqrungZ-Vorlsge b^üglick d^ Greirung von Stipendien für Jebrrmts-CnndMten eingesetzten Au^fchuffes. Mit der Zuschrift vom 14. Oktober 1865 Zahl 23, 857, hat die k. k. Statthalterei die Ab­ schrift des Erlaffes des k. k. Staatsministeriums vom 21. September d. I., Zahl 7267, — enthaltend die bei der Dotation der Volksschulen und in Betreff der Regelung der Lehrerbildungskurse vom Jahre 1867 angefangen geltenden Grundsätze, — mit dem Ersuchen dem Landes-Ausschuffe mitgetheilt, die Frage wegen Schöpfung von Stipendien für Lehramts-Kandidaten aus dem LandesFonde einer näheren Erwägung zu unterziehen. Der Landes-Ausschuß fjat in seiner IX. Ausschußsitzung vom 30. Oktober d. I., diese Zuschrift sammt Beilagen einer reiflichen Prüfung unterzogen und bereits seine Ansicht über die umfaffenden Pläne des k. k. Staatsministeriums in seiner an die k. k. Statthalterei gerichteten Zuschrift vom 1. November d. I. Zahl 885 niedergelegt, ohne deshalb den Beschlüssen des hohen Landtags vorgreifen zu wollen. Vielmehr hat derselbe, da es sich um Geldbewilligung aus dem Landesfonde handelt und wegen der hohen Wichtigkeit der in den genannten Regierungs - Zuschriften berührten Fragen sich für verpflichtet erachtet, diesen Gegenstand dem Landtage zur Berathung und Beschlußfaffung zu unterbreiten. Der hierüber bestellte Ausschuß hält es nun für dringend geboten, vor Allem auf eine nähere Würdigung der in dem Staatsministerialerlasse enthaltenen Grundsätze einzutreten, bevor er die Frage wegen Be­ lastung des Landesfondes mit Schulkandidatenstipendien zu beantworten sich in der Lage sieht Der fragliche Ministerialerlaß stellt an seiner Spitze „beider vorges chrittenen Entwickelung des Volksschulwesens die Heranbildung „tüchtiger Volksschullehrer in der erforderlichen Anzahl als die nichtigste Aus„gabe der Schulverwaltung hin." Zur Erreichung dieses Zweckes erblickt der Erlaß das geeigneteste Mittel darin, daß: 1. jene Volksschulen, mit denen Lehrer-Bildungs-Anstalten verbunden bleiben, mit den besten Lehrerkräften versehen und diese sehr gut besoldet werden; daß 2. die Lehramts-Kandidaten fürderhin einen zweijährigen Kurs an den noch verbleibenden Anstalten durchzumachen haben und daß 3. aus dem Landessonde Stipendien für Lehramts-Kandidaten geschaffen werden. Da jedoch die beschränkten finanziellen Mittel des Staates die Durchführung der ersten beiden Punkte nur dann gestatten, wenn in andern Zweigen des Volksschulwesens möglichst gespart wird, so hat das Etaatsministerium in drei weiteren unabänderlichen Hauptgrundsätzen ausgesprochen, daß die Dotinmg der Lehrerbildungsschulen den für das Volksschulwesen' bestimmten öffentlichen Fonden obliege, daß die Dotirung der bisherigen Kreishauptschulen aus öffentlichen Fondennur imbisherigen Ausmaße zu leisten sei; — und daß endlich abgesehen von besonderen Rechtstiteln die Dotirung der Volksschulen mit Ausnahme besonders berücksichtigungswürdiger Gründe ganz allein der Gemeinde anheimfalle. Die Aufstellung — LXV dieser verbesterten Lehramts - Kandidaten • Schulen hält der Ministerialerlaß nur in Innsbruck, Bozem und Trient für nöthig. Speziell auf das Land Vorarlberg angewendet, ergeben sich hieraus nachste­ hende Folgerungen: 1. Der Präparanden Kurs der Kreishauptschule Bregenz, somit die einzige Lehrerbil­ dungsanstalt im Lande würde aufhören; 2. In Folge besten werden alle vorarlbergischen Lehramts-Kandidaten, auch jene für die Tri­ vialschulen einen zweijährigen Kurs an der Lehrerbildungsschule in Innsbruck als noth­ wendige Bedingung ihrer Anstellungs-Fähigkeit durchzumachen haben; 3. Alle bisher aus dem Normal-Schulfonde geleisteten nicht auf einem rechtsverbindlichen Titel beruhenden Zahlungen an diejTrivialschulen, z. B. Congruaergänzungen, würden aukhören; und 4. nur die bisherige Dotation der Kreishauptschule zu Bregenz als einer k. k. Unterealhauptschule würde im bisherigen Ausmaße fortbestehen. Bor Allem muß die Frage beantwortet werden, welche Form der verfastungmäßigen Behand­ lung diese Regierungs-Vorlage von Seite der Landesvertretung zu unterziehen ist. In dieser Beziehung muß unterschieden werden zwischen der Frage der Stipendiums-Creirung und den übrigen in dem Ministerial-Schreiben enthaltenen Gegenständen. Da nach den §§. 20, 21 unb 22 der Landes-Ordnung nur der Landtag über die Verwendung von Landesfondsgeldern zu verfügen hat, so wird die Frage wegen Creirung von Lehramts-Kandidaten­ Stipendien die Zustimmung der Landesvertretung erfordern; alle übrigen Fragen aber werden nur nach §. 19 la. der Landes-Ordnung in den Bereich der Berathung gezogen werden können, da die Regierung es nicht für nothwendig erachtet hat, über diese Fragen den §. 19 2 in Anspruch zu nehmen. Bei diesem Anläße kann der Ausschuß sein Befremden nicht unterdrücken, daß das k. k. Staatsministerium bezüglich eines Gegenstandes von so umfassender Tragweite wie die Organisirung von Lehrerbildungsanstalten ist, nicht das Gutachten, wenigstens der nach §. 18 111. 2 L.-O., mit Anordnungen Betreffs der Schulangelegenheiten verfassungsmäßig betrauten Landesvertretung einzu­ holen sich bestimmt gefühlt hat, und zwar um so mehr als es gar nicht zweifelhaft ist, daß zur ge­ setzlichen Regelung dieser Frage, von welcher gesetzlichen Regelung das Staatsministerium selbst spricht, eigentlich der engere Reichsrath berufen ist, — ein Faktor der Gesetzgebung, welcher jedoch gegenwärtig sistirt ist, weßhalb die Anordnungen bezüglich der Volksschule eigentlich dem alten Absolutismus preis­ gegeben sind. Im Allgemeinen muß der Ausschuß bei Beurtheilung der vom Staatsministerium als unab­ änderlich bezeichneten Grundsätze gestehen, daß er ungeachtet der erfreulichen Festsetzung eines zweijäh­ rigen Präparandenkurses noch immer nicht sich im Klaren befindet, ob allen diesen Maßregeln wirklich die Hebung des Volksunterrichtes in erster Linie oder ob ihnen nicht zugleich auch Ersparungsrückfichten zu Grunde liegen. Man wird zwar die Berechtigung der Forderung, daß für die Bedürfniste der bloßen Gemeindeschulen zunächst nur die Gemeinde aufzukommen habe, nicht anzufechten vermögen; allein wenn man anderseits die Dotirung von Präparandenschulen zur Heranbildung der erforderlichen Anzahl gut unterrichteter Lehramts-Kandidaten als die wichtigste Aufgabe der Staatsschul-Verwaltung bezeichnet, — dabei aber in demselben Athemzuge einem politischselbstständigen Lande die einzige bisher bestandene Präparandenschule, und zu gleicher Zeit die bisherige Subvention der Trivialschulen theil­ weise entzieht, um damit in einem andern Lande eine Lehramts-Candidaten-Schule bester zu dotiren, — so wird die Vermuthung von selbst nahe gelegt, daß es sich hier nebenbei auch noch um Erspa­ rung handle. In dieser Beziehung dürfte sich jedoch das k. k. Staatsministerium in beiden Richtungen in einem thatsächlichen Irrthume befinden, und zwar aus folgenden Gründen: 1. Der bisher bei der kk. Kreishauptschule in Bregenz bestandene einjährige PräparandenkursMrde nach einem statistisch erhobenen vierzehnjährigen Durchschnitte bisher jährlich von 16, 64 rund 17 Lehrer­ Kandidaten besucht. Diese jungen Leute gehören in der Regel der wenigstvermöglichen Klasse der ländlichen Bevölkerung an und können nur deshalb durch kaum 10 Monate der Ausbildung zu Lehrern sich widmen, weil sie bei der geringen Entfernung von ihrer Heimath von ihren Angehörigen leicht unterstützt und überdies von den menschenfreundlichen Bürgern von Bregenz durch Kosttage und Wohl­ thaten anderer Art erhalten werden' — LXV1 Diese materiellen Vortheile müssen von dem Augenblicke fortfallen, als durch die Aufhebung des vorarlbergischen PräparandenturfeS unsere Lehramts - Kandidaten auf den zweijährigen Kurs in Innsbruck angewiesen sind. Denn abgesehen von dem Umstande, daß die Reisekosten allein durch die Entfernung wenigstens auf das Dreifache, die Kosten deS täglichen Lebens aber durch die zweijährige Dauer des Kurses auf das Doppelte gesteigert werden , wird überdies das Leben in der größer» Stadt theurer wie in Bregenz fein', ohne daß auf die Unterstützung von Hause oder auf den ohnehin durch arme Studenten im hohen Grade in Anspruch genommenen Wohlthätigkeitssinn der Bewohner Innsbrucks -gerechnet werden darf. Würden die Besoldungen der Trivial- -und Volsschullehrer hier zu Lande gesetzlich auf jener Höhe stehen, welche im benachbarten mit vortrefflichen Schulen ausgerüsteten Auslande zur Norm ge­ worden sind, so möchte es mit der Perspektive auf eine künftige anständige Versorgung, vielleicht noch junge Leute hinlänglich geben, welche dem ungeachtet sich dem Lehramte zu widmen Lust haben. Allein da selbst die gesetzliche, in sehr vielen Fällen aber nicht bezahlte Congrua eines Trivial-Lehrers nur 136 fl. 50 kr. ö. W., jene eines Gehilfen aber gar nur 73 fl. 50 fr. ö. W. beträgt, so darf nicht angenommen werden, daß unter ungleich ungünstigeren Verhältnissen als bisher, auch nur annährend der nachgewiesene Durchschnitt an Lehramts - Kandidaten in Vorarlberg sich auftreiben lassen würde. Daraus würde jedoch folgen, daß anstatt die Heranbildung tüchtiger Volksfchullehrer in der erforder­ lichen Anzahl zu fördern, durch die Verfügung des Herrn Staatsministers das grade Gegentheil in Vorarlberg erzielt werden würde. Zwar zweifelt man nicht daran, daß durch einen zweijährigen Kurs tüchtigere Volksfchullehrer erzogen werden können; aber mit beinahe apodiktischer Gewißheit kann man jetzt schon sagen, daß durch die Verlegung des Kurses außer Land die jetzige Durchschnittszahl der Präparanden, welche dem jährlichen Bedürfnisse an neuen Lehrkräften gleich kommen dürfte, weit unter die bisherigen Ergebnisse sinken müsseDer erste thatsächliche Irrthum besteht also darin, daß durch die beabsich­ tigte Maßregel an und für sich die erforderliche Anzahl von Volksschullehrern nicht geschaffen wird. 2. Insofern die besprochene Maßregel auch auf Ersparungs-Rücksichten beruht, muß vor Allem die Thatsache con statirt werden, daß der Bregenzer Präparandenkurs bis jetzt die Staatsverwaltung keinen Kreuzer gesellet hat. Um dieses darzuthun bedarf es nur eines Blickes auf die Dotations-Verhältnisse der Schulen von Bregenz. In Bregenz besteht eine k. k. Kreishaupt- und eine k. k. zweiklassige Unterrealschule. Die Besoldung des gesammten Lehrerstandes einschließlich des Direktors beziffert sich auf fl. 3333 fr. — zu welchen aus den öffentlichen Fonden der durch wiederholte Ministerial-Verordnungen festge­ setzte fixe Jahres-Beitrag von fl. 1487 kr. 85 bezahlt wird. ' Für alles Uebrige hat in erster Linie der von der Gemeinde Bregenz verwaltete und ihr gehörige Lokalschulfond mit einem Kapitale von 26, 921 fl. aufzukommen, und da die Zinsen dieses Kapitals bei weitem nicht genügen, hat die Stadt einen jährlichen, auf 2000 fl. in runder Summe bezifferten, Zuschuß aus der Gemeindekasse überdies zu leisten. Nun wurde aber bereits mit dem Er­ lasse des Ministers des Kultus und Unterrichts vom 8. Juli 1850, Zahl 4652, gelegentlich der Regelung der Staatszuschüffe zur Bregenzer Unterreal- und Kreishauptschule die Verpflichtung für die an diesen Anstalten angestellten Lehrer zum unentgeltlichen Unterrichte der Lehramts-Kandidaten in sämmtlichen Fächern, ausgesprochen. Unter diesen Umständen liegt es auf der Hand, daß in dieser Richtung eine Ersparung nicht möglich ist; im Gegentheile, es ist klar, daß eigentlich der bisherige Präparandenkurs auf Kosten der Gemeinde Bregenz in sofern unterhalten wurde, als dieselbe genöthiget war, die Lehrer­ Besoldungen aus eigenen Mitteln zu erhöhen um tüchtigere Lehrkräfte heranzuziehen. Es kann eine Ersparung für den Staatsschatz daher nur im dritten Punkte, nämlich in der beabsichtigten Entziehung der bisherigen ohnehin nicht bedeutenden Subvention der ländlichen Trivialschulen durch Congrua-Ergänzung gelegen sein. „Der zweite thatsächliche Irrthum dürfte also in der Annahme liegen, daß durch die beabsichigte Maßregel der Aufhebung des vorarlbergischen Präparan­ denkurses ein nahmh after Gewinn zurDotirung der neu znkreirenden Lehrerbil­ dungs-Anstalten in Innsbruck, Bozen und Trient sich ergeben werde. — LXV11- — Im Allgemeinen wird man zugeben müssen, daß ein zweijähriger Unterricht tüchtigere Lehr» kräfte zu erzeugenim Stande sein werde, al» ein bloß einjähriger. Allein es fragt sich ob der gleicheZweck, wenigstens in Vorarlberg, nicht auch noch auf eine andere, dem Lande mehr zusagende Weise zu er­ reichen wäre. Es ist eine unbestrittene Thatsache, daß nach dem bisherigen Systeme die Präparanden mit. äußerst ungenügenden Vorkenntnissen in den Präparandenkurs eintraten; denn sie bedürfen großentheilS nach den Aussagen der Lehrer noch sehr häufig eines umfassenden Unterrichtes in den Elementargegen­ ständen, weil sie bloß die gewöhnliche Trivialschule durchgemacht hahen. Werden solche Präparanden auch einem zweijährigen Lehramtskurse unterzogen, so wird den­ noch ein großer Theil dieser zwei Jahre auf ihre Ausbildnng in den Elementarfächern, anstatt auf die eigentliche Pädagogik verwendet werden müssen. Würde man dagegen keinem Lehramts-Kandidaten die Aufnahme ohne den Nachweis eines mit gutem Erfolge volle, beten Besuches einer zweiklassigen Unter­ realschule gestatten, so würde nach dieser Vorbildung ein ei jähriger hauptsächlich der pädagogischen Wissenschaft gewidmeter Präparandenkurs, , allenfalls von. einem tüchtigen Lehrerbildner vorgetragen, nicht bloß vollständig genügen, sondern sogar wahrscheinlich noch bessere Resultate als ein bloß zweijähriger Kandivatenkurs gewähren.. Das-Verweilen der Kandidaten an einer Unterrealschule könnte in Vorarlberg um so leichter gefordert werden^ als dieses Land auf seinem tieb.cn Flächenraum außer der k. k. Un­ terrealschule in Bregenz, noch zwei andere gut bestellte Gemeinderealschulen besitzt und die Kandidaten daher unter der Voraussetzung-der Belassung des einjährigen Lehrerbildungskurses in Bregenz ihre ganze Studienzeit im Lande, also gleichsam unter der Aufsicht ihrer Heimathsgemeinden und ohne Verzicht auf eine leicht zu gewährende Unterstützung vollenden könnten. Dem Ausschüsse scheint diese eben geäußerte Anschauung, von um so größerem Gewichte, als die-, selbe auch mit beiweiten geringern Auslagen für das- Land verbunden sein würde. Denn wollte die Landesvertretung auf das ministerielle Project eingehen, so müßten, aus dem Landesfonde, d. h. in Vorarlberg aus dem Säckel des einzelnen Steuerträgers, wenigstens so viele Kandidatenstipendien von je 200 fl. geschaffen werden, als die oben nachgewiesene Durchschnittszahl von Präparanden bisher betragen hat, dies würde einer jährlichen Summe von 3400 st. gleichkommen. Dagegen würde die Belassung eines einjährigen Präparandenkurses in Bregenz unter den obenangeführten Bedingungen zwar der Staatsverwaltung, beziehungsweise dem allgemeinen Schul­ sonde, vielleicht die Anstellung eines eigenen Lebrerbildners überbinden; von Seite des Landesfondes würden aber dann einige wenige Cändidaten-Stipendien a 50 fl. zur Aneiferung besonders talentvoller Kräfte dem Zwecke vollständig genügen. Wenn man auch nicht bestreiten will, das der allgemeine Schulfond für sich allein nicht hin­ reicht, um alle dem Staate obliegenden Verpflichtungen für das Volksschulwesen zu bestreiten, so kann man doch nicht unterlassen darauf hinzuweisen, daß diese Verpflichtung des Staates gegenüber dem Volksun­ terrichte an die ziffermäßigen Grenzen des allgemeinen Schulfondes nicht gebunden sein kann. Im Gegentheile haben weise und von der Höhe ihrer Aufgabe durchdrungene Regierungen stets in allen für die Volksbildung gemachten Auslagen nur einen produktiven sich hundertfach lohnenden Aufwand erblickt und daher ein viel größeres Gewicht auf ihr Unterrichtsbudget als auf andere Zweige der Staatsverwaltung gelegt; demgegenüber steht Oestreich, wie unangezweifelt statistische Nachweisungen darthun, noch immer weit zurück, da z. B- sein Unterrichtsbudget nur 0, 67 Perzent der gejammten Staatsausgaben beträgt, während seine Ausgaben für Militärzwecke das 59 fache des Uuterrichtsbudget ausmachen. Unter diesen Umständen ist es nur eine Forderung des bescheivensten Maßes, wenn das Land Vorarlberg das Verlangen stellt, daß ihm sein Präparandenkurs im Lande erhalten werde, selbst wenn dazu vielleicht die Ausgabe von 1000 fl. aus dem Staatsschätze erforderlich würde.; denn es heißt nicht weise sparen, wenn man die unproduktiven Staatsauslagen in der bisherigen enormen Weise fortbestehen läßt; dagegen aber, mit den produktiven Auslagen nichts Anderes anzufangen weiß, als sie in einer anderen Form wieder auf die Schultern des Steuerträgers zu wälzen. Man verlangt vom Staate nicht, daß er alle Volksschulen erhalte, ja man verlangt nicht ein­ mal jene unbedeutenden Zuschüsse, , welche er bisher aus dem Titel einer freiwilligen Subvention einigen derselben zu Theil werden läßt;, — auf was man aber bestehen zu müssen glaubt, das ist die Erhaltung der einzigen Lehreranstaltine inem Lande, welches bisher nur einen Staats- — LXVlll — Beitrag von 2077fl. bei einer Bevölkerung von 103, 000 Seelen und bei tent Bestände mehrerer guten Gemeinde- Realschulen erfordert hat. Nach der Ansicht des Ausschusses wäre es daher nothwendig, daß die Regierung cnfroeber eine zweiklassige Kandidaten-Bildungsschule auch in Bregenz dotire, oder wenn sie dies nicht will, roe= nigstens eine einjährige solche Bildungsschule mit einem Lehrerbildner und unter der Bedingung des vorausgängigen Besuches einer Unterrealschule von Seite der Kandidaten in Bregenz belasse. Im erster« Falle könnte dem Ansinnen um Creirung von Kandidaten Stipendien aus dem Landessonde bereitwillig mit einer Summe von 400 st. entsprochen werden, was auch im zweiten Falle keinem Anstande unterliegen dürfte. Zn einer Creirung solcher Stipendien für den Fall, als das Ministerium auf der Auflassung des vorarlbergischen Präparandenkurses unabänderlich bestehen sollte, wird aber der Vorarlberger Landesfond um so weniger Geld zur Disposition haben, als er in dieser Auflassungs-Maßregel nicht bloß keine Förderung, sondern nur eine Hemmung des Aufschwunges- des vorarlbergischen Schulwesens zu erblicken vermöchte. Da endlich der vorliegende Ministerialerlaß auf die Hebung des Volksschulwesens auch im Allgemeinen ein Hauptgewicht legt, so wurde der Ausschuß seine Pflicht zu vernachlässigen glauben, wenn er es unterlassen würde, dem Landtage vorzuschlagen, das k. k. Staatsministerium daran zu erinnern, daß ungeachtet der Einführung besserer Lehrer-Bildungs-Schulen in so lange nichts Ersprieß­ liches für die Volksschule zu erwarten sein wird, als leider noch eine große Zahl von Gemeinden existirt, welche die Lehrer ihrer Jugend nicht viel besser als ihre Gemeindehirten entlohnen. In den wenigsten Landgemeinden beziehen die Lehrer die ihnen gesetzlich zukommende, ohnehin auf das Kargst? bemessene Congrua; Zeuge des sind die zahlreichen, an den Landtag in den zwei letzten Sessionen ge­ richteten Petitionen von Volksschullehrern, welche um Ausbesserung ihrer Gehalte, beziehungsweise um Handhabung der betreffenden Reichsgesetze bitten. Wenn diese Petitionen bisher ohne allen Erfolg geblieben sind, so liegt der Grund hiervon darin, daß der Antrag deS Landtages vom Jahre 1863 um Vorlage eines diesbezüglichen Landesgesetzes vom vorigen Ministerium als überflüssig abgewiesen wurde, somit die im Jahre PS64 eingelangten Petitionen nur auf bad schon bestehende Reichsgesetz verwiesen werden konnten. Obgleich nun, wie aus dem vorliegenden Ministerial-Erlasse selbst hervorgeht und die Erfah­ rung täglich beweist, die Leistungen der Volksschullehrer Mangels einer genügenden Vorbildung in den bisherigen Präparandien noch Vieles zu wünschen übrig lassen, so wäre es selbst den bisherig en Lei­ stungen gegenüber und Angesichts aufrecht bestehehender Reichsgesetze im hohen Grade unbillig den Lehrern nicht wenigstens die auf das Schmälste bemessene Congrua durch die Gemeinden auszahlen zu lassen. Werden jedoch, wie zu erwarten steht, durch die neuen Bildungsanstakten.tüchtigere Lehr­ kräfte geschaffen, so ist. diese Congrua als Entlohnung für die zu leistenden Dienste viel zu niedrig, und es wird dieselbe daher, sei es durch ein Reichsgesetz, sei es durch ein Landesgesetz neu regulirt, beziehungsweise beträchtlich erhöht werden müssen. Dieses führt jedoch den Ausschuß noch aus eine zweite Frage, welche bereits im Jahre 1863 im Schooße der hohen Versammlung erörtert worden ist und zu einem Beschlusse geführt hat, nämlich zu der Frage über den Einfluß der Gemeinden «uf dl Volksschulen. Allein auch dieser Beschluß, , um Vorlage eines Gesetzentwurfs zur Regelung dieses Einflusses, wurde vom früheren Ministerium abgelehnt Nach der Ansicht des Ausschusses kann st'dvw der eben angedeutete zweifache Zweck der gesetzlichen Regelung der Lehrergehalte und des erwei­ terten Einflusses der Gemeinde auf die Schule nicht durch bloße von Fall zu Fall und stückweise erlassene Gesetze erreicht werden, es wird vielmehr dringend geboten sein, die beinahe ein Jahrhundert alte, sogenannte Schulverfassung gänzlich zu beseitigen und durch ein organisches, sämmtliche Verhältnisse der Schule nach Außen und Innen regelndes Gesetz den Anforderungender gänzlich veränderten Zxitverhältnisse entsprechend, , neu zu gestalten. Denn heut zu Tage macht sich aus allen Gebieten, des öffentlichen Lebens jene freie Bewe -U LXlX — ßiittj geltend, in welcher unser Jahrhundert die Heilung aller Schäden der menschlichen Gesellschaft von den „ererbten Uebelständen" allein erblickt; hinter dieser Bewegung kann die Schule nicht zurück­ bleiben. — Nicht blos darin, daß die Lehrer besser gebildet, daß sie ihren Leistungen entsprechend auch besser bezahlt werden müssen, kann der ganze Aufschwung des Volksunierrichtes gelegen sein; — eS wird vielmehr sich zu gleicher Zeit auch noch darum handeln, der Schule eine ganz andere und neue Stellung im Staatlichen einzuräumen, sie von jenen Fesseln, welche sie bisher nur hemmten, zu be« freien. Es ist unleugbar daß der Staat und die Gemeinde bis jetzt nur einen verschwindend kleinen Einfluß oder gar keinen aus die Volksschule üben konnten, während es doch keinem Zweifel unterliegt, daß diese bethen lebensvollsten Träger der menschlichen Gesellschaft das höchste Interesse an einer bür­ gerlich tüchtigen Heranbildung der kommenden Generation haben müssen. Dem entsprechend muß tu dem künftigen organischen Schulstatute dem Staate und der Ge­ meinde der ihr natürliches Interesse an der Volksschule wahrende Einfluß eingeräumt, — es muß ihnen jene Stellung zum Volksunterichte angewiesen werden, welche der moderne Rechtsstaat und seine Konsequenzen unerbittlich fordern. Nach allem Vorausgeschickten sieht sich daher der Ausschuß veranlaßt, nachstehende Anträge dem hohen Landtage zur Annahme worzuschlagen. I. öl? jöTES! -Es sei die Regierung unter Entwickelung der dafür sprechenden, zwingenden Gründe anzu­ gehen, eine zweiktassige Kandidaten-VildungSschule auch tn Bregenz zu dotiren. n, Für den Fall der Ablehnung dieses Ansuchens eventuell das Ansuchen zu stellen, wenigstens eine einjährige Lehrer-Bildungs-Schule mit einem gut besoldeten tüchtigen Lehrerbildner und unter der Bedingung des vorausgängigen einjährigen Besuches einer Unterrealschule von Seite der Kandidaten ui Bregenz zu belassen. in. Sollte jedoch zeitweilig ein Mangel an Lehrindividuen für Trivialschulen ernstlich zu besorgen sein oder wirklich eintreten, so wäre bis auf Weiteres zu gestatten, daß einzelne Kandidaten nach absolvirtem ersten Jahrgange der Präparandie (Punkt 1.) in der Eigenschaft als provisorische Lehrer oder Unter­ lehrer angestellt und ihnen nach dreijähriger Dienstzeit behufs der an der Lehrer-Bildungs-Anstalt ab­ zulegenden Lehrer • Vefähigungs - Prüfung die Nachsicht vom Besuche des zweiten Jahrganges er­ theilt werde. Ferner solle unter obiger Voraussetzung auch für den Fall des Punktes 2, von dem einjäh­ rigen Besuche der Realschule unter der Bedingung dispensirt werden können, daß sich der Kandidat bei einer an der Lehrer-BildungS-Schule mit ihm vorgenommenen Aufnahms-Prüfung über genügende Kemitniße aus den Fächern des ersten RealschnlkurseS ausweist. IV. Für den ersten und eventuell für den zweiten Fall zur Ereirung von 8 Lehramts-Kandidaten­ Stipendien den Betrag von 400 fl. — schon jetzt im Vorhinein auszUwerfen, welcher Betrag vom Jahre 1867 angefangen in jedes künftige Landesfonds-Präliminar als Minimum des Landesbeitrages zu Schulzwecken anfznnehmen ist. — LXX — V. Der Regierung vorzustellen, daß das Einkommen sehr vieler Landschullehrer den bestehenden Reichsgesetzen zuwider, hinter den gesetzlichen Bestimmungen der Congrua zurückbleibe und daß in dieser Beziehung die landesfürstlichen Organe zur Durchführung der diesfalls bestehenden Gesetze angewiesen werden mögen. VI. Die Regierung anzugehen, dieselbe wolle die Regelung deS Einflufles der Gemeinde auf die Volksschule, sowie die künftige Besoldung der neu zu bildenden Lehrer, jedoch nicht ohne Anhörung des Gutachtens der Landesvertretung durch ein alle Verhältnisse der Volksschule seststellendes Statut jw verfassungsmäßigen Wege einleiten. Bregenz, am 13. Dezember 1865. Der Obmann Wohlwend. Der Berichterstatter Seyffertttz. Druck und Berlaz von Anton Klotz in Bregenz