18651202_ltb00091865_Komitebericht_Gesuch_Landesgesetz_Lizenzgebühren

Dateigröße 210.12 KB
Aktenzahl/Geschäftszahl
Letzte Änderung 02.07.2021, 19:36
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp01,ltb0,ltb1865,ltm_,lt1865
Dokumentdatum 2021-06-28
Erscheinungsdatum 2021-06-28
Unterausschüsse
Kommissionen/Kuratorien
Verbände/Konkurrenzen
Verträge
Publikationen Landtag-Komiteebericht
Aktenplan
Anhänge
Inhalt des Dokuments

nvjx Lomite-Bericht betreffend das Gesuch des Stadtmagistrates Bregenz um Erwirkung eines Landesgesetzes zur Einhebung von Lizenzgebühren. In der zweiten Landtagssitzung am 25 November dJs. ist dem gefertigten Comite ein an 'den Landesausschuß gerichtetes, von diesem aber an den hohen Landtag überwiesenes Gesuch des Stadtmagistrates Bregenz dat. l. April dJs., dahin lautend: „es seien in Hinkunft von allen Lizenzen, der Caroufsel, Musikern, Menageriebesitzern u. s. w. Lizenz-Gebühren von 50 kr. bis auf 2 fl. per Tag einzuheben und die Bemesiung von Fall zu Fall aber dem Stadtmagistrate anheim zu stellen, " zur Prüfung und Berichterstattung übergeben worden. Die diesbezüglichen Akten ergeben, daß der Stadtmagistrat die Bewilligung zu Productioner und Schaustellungen als zu den Agenden des §. 27. der Gemeindeordnung Punkt 7 nämlich zur Sitt­ lichkeitspolizei gehörend ansah, und bis zum Erscheinen der Ministerial-Verordnung vom 18. Dezember 1864 (Verordnungsblatt 1864 Nr. 307) von den im eigenen Wirkungskreise ertheilten Lizenzen auch eine entsprechende Gebühr eingehobm hat. „Diese Ministerial-Verordnung nach welcher die Compelenz-Bestimmungen bezüglich der Be­ willigung von Schauspielen und öffentlichen Produktionen durch die neue Gemeindeordnung keine Abänderung erlitten haben, bestimmte den Stadtmagistrat an das k. k. Bezirksamt das Er­ suchen zu stellen, dasselbe wolle zur Ermöglichung des Fortbezugs der ortsüblich gewordenen Lizenz-Gebühren seine Mitwirkung in der Weise angedeihen lassen, daß jede Parthei, welche die Bewilligung zu Produktionen ausgefertigt erhält, gleichzeitig angewiesen werde, beim Stadtma­ gistrate wegen Bemessung und Erlag der Lizenzgebühr sich zu melden." Diese Eingabe gelangte an die k. k. Statthalterei und von dieser erfloß mit Erlaß vom 23. Februar dJs. Nr. 2093/319 die Weisung, dieselbe dem Stadtmagistrate mit Rücksicht auf die Bestim­ mungen der §. 73 u. 80 der Gemeindeordnung zur Einleitung der competenzmäßigen Amtshandlung zurückzustellen. Nach §. 80 der G.O. ist zur Einfndrung neuer, oder Erhöhung schon bestehender Auflagen oder Abgaben, die nicht in die Categorie der Zuschläge zu den direkten Steuern oder zur Verzehrungs­ steuer gehören, ein Landesgesetz erforderlich und der Stadtmagistrat hat somit den richtigen Weg ein­ geschlagen, indem er in seinem Petit die Erwirkung eines solchen Landesgesetzes durch den hohen Landtag nachsucht. Das wahrhaft auffallende Ueberhandnehmen dieser Industrien, wie man die wandernden Mu­ sikanten, Kunstreiter, Acrobaten, die Menagerie- und Corousselbesitzer nennen mag, rechtfertiget unzwei­ felhaft das Gesuch des Stadtmagistrates von solchen Individuen und Gesellschaften eine billige, nach Ausdehnung des Unternehmens und der Zeitdauer zu bemessende Gebühr zu Gunsten der Localarmen­ kasse beheben zu dürfen, da umgekehrt auch die Gemeinden von diesen auf meist ungebetene mißliebige — XLVII — Art in Contribution gesetzt werden. Im Hinblicke auf diese Umstände nimmt das gefertigte Comite keinen Anstand, das Gesuch der Willfahrung des hohen Landtags zu empfehlen und stellt bei diesem Anlässe in erweitertem Sinne, nemlich zu Gunsten aller Gemeinden den Antrag: Der hohe Landtag wolle nachstehendem Gesetzesentwurfe seine Zustimmung ertheilen: 1. Den Gemeindevorstehungen ist gestattet, von allen Lizenzen welche sie den Musikanten, Kunst­ reitern, Menagerie- und Carouffelbesitzern und dergleichen Gewerbtreibenden zur Ausübung in den betreffenden Gemeinden ertheilen, eine Gebühr zu erheben. 2. Eine -solche Gebühr darf den Betrag von 2 fl. öW. für jeden Tag nicht überschreiten und ist dieselbe durch die Gemeindevorstehung von Fall zu Fall je nach Umfang des Unternehmens zu bemessen. 3. Die hiefür eingehenden Beträge sind an die Localarmenkaffe abzuführen. 4. Von der Entrichtung solcher Gebühren sind befreit: alle jene im Artikel 1. aufgeführten Ein­ zelnpersonen wenn sie zu jedem andern Erwerbe absolut unfähig sind und diese Unfähigkeit durch Atteste der competenten Behörde darthun können. Bregenz, den 2. Dezember 1865. Wilhelm Rhomberg, Obmann. Joh. Martin Schädler, Druck und Verlag von Anton Flatz in Bregenz. Berichterstatter.