18651219_ltb00201865_Komitebericht_Verwaltung_Kirchenvermögen

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Letzte Änderung 03.07.2021, 06:04
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp01,ltb0,ltb1865,lt1865,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-28
Erscheinungsdatum 2021-06-28
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Comite-Bericht bchefftnä dis HsgelunA der Verwaltung des Kirckenvermögens in Vorarlberg. Schon in der 22. Sitzung vom 3. Mörz 1863 beschloß der hohe Landtag in Erwägung, daß die Pflichten der Gemeinden hinsichtlich der Bedeckung der Kosten für die Kirchen- und Pfründen-Gebäude und anderer bezüglichen Erfordernisse durch ein Gesetz geregelt sind (Landesgesetz vom 25. Juni 1863) „die Regierung anzugehcn, daß sie dem Landtage eine Gesetzesvorlage einbringe, wodurch die „diesen Pflichten angemessen entsprechenden Rechte der Gemeinden endgültig und zu sriedenstellend ge­ regelt werden." Hierauf erwiderte das Ministerium, es könne diesem Beschlusse in seiner Allgemeinheit nicht entsprechen, cs wolle die dießsälligen Beschwerden der Gemeinden vorerst kennen lernen. Im Rackgange dessen faßte nun der hohe Landtag in seiner 13. Sitzung vom 7. April 1864 folgende Beschlüsie: 1. eine hohe Regierung zu ersuchen, das durch die a. h. Entschließung vom 3. Oktober 1858 in Aussicht gestellte, mit Rücksicht auf das Kirchengesetz, die Landesgewohnheiten und die durchgeführte Grundentlastung abzafassende neue Gesetz zur Entscheidung darüber, von wem und in welchem Maße bei Unzulänglichkeit des Kirchenvermögens zur Bestreitung kirchlicher Bedürfnisse beauflagen sei, und in wie weit solche Leistungen erzwingbar seien, baldmöglichst durch eine bezügliche Vorlage an den Land­ tag zu verwirklichen; 2. die hohe Regierung wolle auf das Zustandekommen eines Gesetzes hinwirken, welches: a) die Bestellung und Controllsrechie der Kirchpröbste, b) das Recht der Gemeindevertretungen zur Mitrevision und Bemängelung der Rechnungen Über die kirchlichen Vermögenheiten auf eine den Verpflichtungen der Gemeinden zur Bestreitung dec kirchlichen Bedürfnisse entsprechendere Weise regelt, als dieses durch die bestehenden Vorschriften geschieht. Ueber diese Beschlüsse erließ nun das k. k. Staatsministerium unterm ?4. September 1865 Z. 4345 nachstehende Erledigung: ad 1. Das Landesgesetz vom 25. Juni 1863 betreffend die Bestreitung der Kosten der Herstellung und Erdaltung der katholischen Kirchen- und Pfründengebäude, Kirchhöfe, dann der Beischaffung der Kirchenparamente, Einrichtungen und Erfordernifle regele bereits diese Angelenheit, daher eine weitere gesetzliche Nvrmirung überflüßig Jet, und zwar um so mehr, als der §. 18 dieses Gesetzes auch auf — Lxxn jenen Fall Anwendung habe: wenn es sich beim Abgänge eines zureichenden Kircheneinkommens um die Aufbringung der Kosten zur Beischaffung von Kirchenparamenten, kirchlichen Einrichtungsstücken und Erfordernissen bandelt, , ad 2. Liege es nicht in der Absicht der Regierung, bei dem nächsten Landtage eine Gesetzesvorlage iibei den Einfluß der Gemeinde auf die Verwaltung des Kirchenvermögens einzubringen, weil sie mit Rücksicht auf die im Artikel XXX. des Concardates ausgesprochene, und durch die a. h. Entschließung vom 3. OktoLer 1858 anerkannte Selbstständigkeit der Verwaltung des Kirchenvermögens hiezu nicht berufen erscheint, und der allein richtige Weg diese Angelegenheit auf die vom Landtage gewünschte Weise zu regeln in einem mit dem Herrn Fürstbischofs von Brixen zu treffenden Uebereinkommen gege­ ben ist. Was nun die Ministerin!-Erledigung ad i anbelangt: so erkennt sie gleich dem Comite eine diesem sehr fühlbare Lücke in dem §. 18 des Landesgesetzes vom 25. Juni 1863 an, welcher §. wörtlich lautet: „Bei Streitigkeiten über die Herstellung von Kirchen- und Pfründe-Gebäuden hat auf Ansuchen „des kirchlichen Pfründners oder der Concurrenzpflichligen die politische Landesbehörde im Einverständ„niffe mit dem Ordinariate und dem Landesausschuffe zu entscheiden." Diese Lücke besteht nun darin, daß, während das betreffende Landesgesetz nach Aufschrift und Inhalt nicht nur von den Kosten der Herstellung und Erhaltung der Kirchen- und Pfründe-Gebäude, sondern auch der Kirchhöfe, dann der Beischaffung der Kirchenparamente und Erforderniffe spricht, ui diesem Paragraph nur von Schlichtung der Streitigkeiten über die Herstellung von Kirchen- und Psründegebäuden, nicht aber auch von der Schlichtung der Streitigkeiten wegen Beischaffung der Kirchenparamente und Erfordernisse die Rede ist. Das Ministerium hat sich zwar für einen solchen Fall für die analoge Anwendung des §. 18 ausgesprochen, allein dieser Ausspruch kann nicht genügen, da er kein rechtsverbindliches Landesgesetz ist. Das Comite beantragt daher der hohe Landtag wolle beschließen: Der §. 18 des Landesgesetzes vom 25. Juni 1863 feie auf nachstehende Weise zu ergänzen: „Bei Streitigkeiten betreffend die Herstellung von Kirchen- und Pfründengebäuden, von Kirch„höfen, dann die Beischaffung der Kirchenparamente, Einrichtungen und Erfordernisse hat auf Ansuchen „des kirchlichen Pfründners oder der Concurrenzpflichtigen die politische Landesbehörde im Einverständ„nisse mit dem Ordinariate und dem Landesausschuffe zu entscheiden, " und zu dieser Ergänzung die allerhöchste Genehmigung zu erwirken. Was ferner die Ministerial-Erledigung ad 2 anbelangt, so enthält sich das Comite Angesichts der Schwierigkeit der Lage, und um den Abschluß eines gewünschten Rebereinkommens mit dem hochw. Herrn Fürstbischof nicht zu erschweren, jeder Critik über den unter Anrufung des Artikels XXX. des Concordates im Gegenhalte zu Artikel XXXV. desselben und des §. 17 der Landesordnung vom k. f. Staatsmimsterium dem Landtage als allein richtig vorgezeichneten Weg eines zu treffenden Uebereinkommens mit dem hochw. Herrn Fürstbischof und geht sohin auf diesem Wege in die meritorische Be­ rathung des Gegenstandes über. Die Gegenstände der Berathung sind aus dem Punkte Nr. 2 des Landtagsbeschluffes vom 7. April 1864 zu entnehmen und betreffen: I. Die Kirchpröbste und zwar: a) deren Bestellung, bj deren Controlls-Rechte; ’n. Die Kirchenrechnungen und zwar: ») deren Revision und t») deren Bemänglung. — LXXIII — Diesfalls bestehen die für die Diözese Brixen von dem hochw. Herrn Fürstbischof daselbst et» lassenen Vorschriften über die Verwaltung des Kirchen- und PsründenvermögenS vom S. September 1860 und die denselben nachgefolgte Erläuterung vom 20. Dezember 1864 Nr. 3836 Um nun einerseits diese Normation (ad I. und II.) den besondern Verhältnissen des Lande­ Vorarlberg anzupassen, und ihnen andererseits die den §§. 17 und 18 III 2 der Landesordiiung ent» sprechende Form zu geben, legt das Comite dem hohe Landtage den hier angeschloffenen Einwurf der zwischen ihm und dem hochw. Herrn Fürstbischof in Brixen zu vereinbarenden Statuten betreffend den Einfluß der Kirchengemeinden auf die Verwaltung des Kirchenvermögens in Vorarlberg mit dem An­ träge vor: I. , Diesen Entwurf anzunehmen, II. dessen Genehmigung von Seite des hochw. Herrn Fürstbischofes in Brixen zu erwirken. Bregenz, am 19. Dezember 1865. Johann Bischof General Vikar, Obmann » j> Alois Riedl, Berichterstatter m. p, Druck und Verlag von A. Flatz in Bregenz.