18651202_ltb00161865_Komiteebericht_Gesuch_Feldkirch_Einhebung_Verzehrungssteuerzuschläge

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Letzte Änderung 02.07.2021, 19:39
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp01,ltb0,ltb1865,ltm_,lt1865
Dokumentdatum 2021-06-28
Erscheinungsdatum 2021-06-28
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.11 /(. Comite-Dericht^ betreffend das Gesuck dfi? StMgemWäe Klälrirck nm Hewilligung pir (ßtnhdnin^ von VWckPUVßruerzuscklngen. I! Hoher Landtag! Es liegen vom Feldkircher Stadmagistrate zwei an das dortige t k. Bezirksamt gerichtete Gesuche um Bewilligung von BerzehrungS-Steuerzuschläge zur Bestreitung von Communal-Ersordernisse vor; das eine vom 25. November 1861, welches für das Verwaltungsjahr 1861/62 auf eine Pau­ schalsumme gerichtet ist und zwar 7 von Wein und geistigem Getränke pr. . . . . . . . . . . . 525 fl. — fr. ö. W. von Reisch pr. . . . -.................................................................... 832 „ 50 das andere vom 1. Dezember 1862, velches mit Verschweigung der Zuschläge der geistigen Getränke lediglich die nachträgliche Bewilligung erbittet, von den Fleischhackern Feldkirchs für das ^Jahr 1859/60 eine Pauschalsumme von ................................. 697 fl. 70 fr. ö.W. pro 1860/61 mit.............................................. 599 „ 70 „ „ erheben zu dürfen. j ■.... v Letzterm Gesuche folgte am 22. Februar 1863 die Erklärung nach, daß der Zuschlag des Fleisches für das Jahr 1859/60 • für das Jahr 1860/61 . der laufenden Verzehrungssteuer ausmache. Der Gemeindeausschuß hatte für alle 3 Verwaltungsjahre bei Stellung der bezüglichen Prä­ liminare die Ausschreibung dieser Lokalzuschläge noch neben der. Vermögenssteuer beschlossen und zwar bezüglich der Jahre 1859/60 und 1860/61 im Betrage von je 831 fl. 25. fr. ö. W., also in einem noch höhern Betrage als er nun anstrebt, hat aber bei diesen zwei Verwaltungsjahren verabsäumt die nach §. 79 des Gemeinde - Gesetzes vom Jahre 1849 erforderliche politische Genehmigung rechzeitig einzuholen. Das zweite Gesuch ist insbesondere noch damit begründet, daß der Stadtmagistrat und das k. k. Bezirksamt in den Jahren 1859/60 und 1860/61 den Fleischhackern, welche wegen des damals üblichen Zuschlages pr. 831 fl. 25 fr. um Erhöhung der Fleischpreise ansuchten, die Erhöhung der Fleischtaxe bewilliget haben und daß die Fleischhacker daher den Lokalzuschlag bei den Fleischkonsumenten schon erhoben, den sie an die Stadtkasse abzuführen sich nun aber widerrechtlich weigern. Beide Gesuche wurden vom Bezirksamts der f. k. Statthalterei vorgelegt, welche dieselben aber — LVII. dem Landes-Ausschüsse zur verfassungsmäßigen Behandlung abtrat mit der Bemerkung, daß es sich um die Bewilligung von Zuschlägen zu indirekten Steuern oder von solchen Zuschlägen gleichkomenden Auflagen handle, welche mit Rücksicht auf die Höhe der beizutreibenden Summe jedenfalls jenes Prozent übersteige, dessen Bewilligung nach den bestehenden Gesetzen im Wirkungskreise der Statthalterei liege. Hierauf beschloß der hohe Landtag in der 24. Sitzung (7. März) 1863 und zwar über das erste Gesuch, nämlich in Betreff der Steuerzuschläge für das Zahr 1861/62: „es als gegen das Patent vom 2. Juli 1829 und gegen §. 79 des Gemeindegesetzes vom Jahre „1849 verstoßend und gegen die Bestimmungen der Statute, mit welchen die Vermögenssteuer in „Feldkirch eingeführt wurde, laufend, zurückzuweisen. Ueber das zweite Gesuch, nämlich in Betreff der Bewilligung von den Fleischhackern für das Jahr 1859/60 — 699 fl. 70kr. ö. W., für das Jahr 1860/61 — 599 fl. 70 fr. ö. W. als Lokalzuschlag einzuheben, beschloß aber der hohe Landtag überhaupt: „Der Landes-Ausschuß habe, falls die Stadt Feldkirch demselben darthue, daß in einer ein„berufenen Versammlung sämmtlicher Wahlberechtigten die Mehrheit der Erschienenen sich für die „Einhebung der bis heule (7. März 1863) rückständigen Zuschläge auf geistige Getränke, Wein, Bier, „Fleisch ausgesprochen habe, bei der bohen Regierung das Nöthige zur Erwirkung eines diesbezüg„lichen Gesetzes einzuleiten. In Folge dessen hat der Stadtmagistrat sämmtliche Wahlberechtigte von allen 3 Wahlkörpern zu einer Versammlung eingeladen, bei welcher sich 94 Wahlberechtigte betheiligten, wovon 78 sich dahin aussprachen, daß die von den Gewerbetreibenden Feldkirchs am 7. März 1863 noch im Rückstände haftenden Verzehrungs-Steuerzuschläge auf die Verbrauchs-Gegenstände, Wein, geistige Getränke, Bier und Fleisch durch die Stadtgemeinde einzuheben sei, 16 Wahlberechtigte aber sich dagegen erklären. Der Stadtmagistrat stellt nun unter Nachweisung dieses Resultates der Vernehmung der Wahl­ Berechtigten an den Landes - Ausschuß am 26. November dJs., das Ansuchen die erwähnten Gesuche dem hohen Landtage zur Beschlußfassung zu unterbreiten. Da der Gegenstand der Frage also durch die gedachte Beschlußfassung des hohen Landtages vom 7. März 1863 seine Erledigung schon erhalten und der Stadtmagistrat das geforderte Erklären der Mehrheit der Wahlberechtigten dargethan Hal, so stellt das Comite den Antrag: „Jene Gesuche lediglich dem LandeS-Ausschuße zum Vollzüge der angeführten Beschlußfassung zurückzustellen." Bregenz, am 2. Dezember 1865. Dr. Bickel, Obmann. , ‘ Bertfchler, Berichterstatter. itf