18651228_ltb00231865_Komitebericht_Antrag_Förderung_Forstkultur

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Letzte Änderung 03.07.2021, 08:14
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp01,ltb0,ltb1865,lt1865,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-28
Erscheinungsdatum 2021-06-28
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Inhalt des Dokuments

Lomi 1 e Hericht über den selbstständigen Antrag des Sandtagsabgeordneten Htedl betreffend dir Krdellung der Arstbnltur, Dem Comite wurden folgende zwei Fragen zur Berathung zngewiesen, als: I. Welche Maßregeln zur Ausführung der in dem von Herrn Fürsten Statthalter mit Ausruf vom 17 Juni l. I. mitgetheilten Leitfadens zur Hebung der Forstkultur enthaltenen Vorschläge zu treffen seien? II. Ob und auf welche Weise diese Vorschläge mit Rücksicht auf die besondern Verhältniffe Vor­ arlbergs zu modifiziern, und ob allenfalls noch andere zweckdienliche Vorschläge in dieser Hinsicht zu machen feien ? Hierüber ist nun dis Comite über folgende Ansichten einig geworden, als: ad I Die Ausführung der zur Hebung der Forstkultur dienlichen Vorschläge kann aus zwei Wegen angestrebt werden, nämlich: a. durch Erweckung des Sinnes des Volkes für die Forstkultur, indem man es b aus die Gefahren aufmerksam macht, welche ihm aus der unvorsichtigen Abholzung der Wälder, ja sogar aus der bloßen Sorglosigkeit für den Nachwuchs derselben sowohl bezüglich des Holzbedanes, als auch der Sicherheit seines Grund und Bodens drohen, indem man es ferner 2. über die Vortheile belehrt, welche die Forstkultur überhaupt gewährt, und welche dieselbe namentlich oft vor der Weide bietet, und inbt'tn man 3. endlich auch in ihnen das Gefühl der heiligsten Pflicht wach ruft, seiner Nachkommen zu gedenken und für die Nachhaltigkeit der Holzproduktion zu sorgen. Ist jener Sinn einmal erwacht, so wird es die forstökonomischen Grundsätze aus eigenem Antriebe in Anwendung bringen. Dießfalls werden vorzüglich Schulen, Forstbeamte, landwirthschaftliche Vereine, Verbreitung guter und leicht änlicher Schriften u. dgl. wirken, besonders wenn sie durch ein gutes Beispiel der ärarischen Forstverwaltung unterstützt werden. Auch würde die Prämirung guter Beispiele und Lehren gewiß von wesentlichem Erfolg fein, daher sowohl der Staat, als auch das Land und die Gemeinden dieselben thunlichst anwenden sollten. Das Comite kann nicht unterlaffen, hier insbesonders auf den Landeskultursond, welcher aus — LXXX11I — wegen gotfiftebeln und Feldschuhübertretungen eingegangenen Strasbeträgen herrührt, und Ende Oktober 1862 für das Land Vorarlberg 3690 ft. 29'/, fr. ö W. betrug, bezüglich dessen sich die Re­ gierung aber bisher die Verwaltung und Disposition noch vorbehielt, aufmerkiam zu machen, indem dieser eben geradezu zur Hebiliig der Forstkultur des Landes verwendet werben könnte. Die Regierung bat zwar bisher die Herausgabe dieses Fonds, obgleich die bezüglichen Straf­ gelder, aus denen er entstand, im Lande Vorarlberg erstossen, und gleich wie andere Strafgelder den Lokal-Armenfonden zustossen, ursprünglich auch die gesetzliche Bestimmung hatten, dem Lokal-Kulturfonde, resp, dem Landeskulturionde einverleibt und unter die freie Verwaltung des Landes, resp, der Ge­ meinden gestellt zu werden „ aus unhaltbaren Gründen beharrlich verweigert; allein da — abgesehen von dem eben gedachten ursprünglichen Zwecke jener Strafgelder — das Forst- und Feldschntzgeictz die Landeskultur zum Gegenstände haben, und da nach § 18 der L.-Ord. Anordnungen und Gesetze in Landeskultursachen in den Wirkungskreis der Landes-Gesetzgebung gehören, somit auch Disposition über die Strafgelder in das Bereich derselben fallen muß, so ist biete Weigerung ungesetzlich. Das gegenwärtige Ministerium scheint dieses Unrecht auch einzusehen, indem es in Steiermark, wo das frühere Ministerium die Uebergabe des Landeskultur-Fondes an den Landes-Ausschuß auch verweigert hatte, im Oktober d I. in diese Uebergabe willigte. Daher wäre es nun an der Zeit, sich auch in Vorarlberg neuerlich um Erlangung seines Kultuifondes zu bekümmern, ihn sonach, wenn er etwa einen Betrag von 6000 st erreicht, als Reservesond für Forstkultnrszwecke zu erklären, und dessen Zinse und weitern Zuflüsse dazu zu verwenden, und zwar vorzüglich zur Belohnung der Aufforstung aller Blößen, der Umwandlung größerer Strecken von Holzzäunen in lebende Zäune u. dgl. b. Ein zweiter Weg, die Ausführung von Forstkultur - Vorschlägen zu erreichen, ist der gesetz­ liche Zwang. Dießfalls bestehen l. bezüglich der eigentlichen Forstkultur (der Bewaldung) schon so vortreffliche Gesetze, daß sie wahrlich nur befolgt zu werden brauchen, um den Zweck in hohem Grade zu erreichen, aa. Handelt es sich nämlich um einen Grund und Boden, welcher am 1. Jänner 1853 schon Waldboden war, so gebt das Forstgesetz vom Jahre 1852 vom Grundsätze aus: „daß die Wälder als solche zu erhalten", und bestimmt: § 2. „Ohne Be■ willigung darf kein Waldgrund (sei er Reichsforst, oder Gemeinde-, ober Privatwald) der Holzzucht entzogen und zu andern Zwecken verwendet werden " § 3. „Frisch (mit oder ohne Bewilligung) abgetriebene Waldtheile sind wieder mit Holz in Bestand zn bringen, und zwar (wenn keine verläßliche Aussicht vorhanden ist, daß sie sich binnen längstens 15 Jahren, vom Zeitpunkt der Abtreibung an gerechnet, selbst verjüngen, Statkhalt-Berord. vom 5. Mai 1863) bei Reichs- und Gemeindeforsten binnen spätestens 5 Jahren. Bei Privatwaldungen können nach Umständen auch längere Fristen gewährt werden." § 4. „Kein Wald darf verwüstet, d. i. so behandelt werden, daß die fernere Holzzucht dadurch gefährdet oder unmöglich gemacht wird." Sowohl die eigenmächtige Verwendung des Waldgrundes zu andern Zwecken, als auch die Gefährdung der fernern Holzzucht durch Verwüstung des Waldes und , die Unterlassung ter in § 3 vorgeschriebenen Aufforstung sind erstens mit 1—5 fl. C.-M. vom nied.-österr. Joch zu bestrafen und sind zweitens (in allen 3 Fällen) die betreffenden Watdlhnle nach Erforderniß binnen einer angemessenen, über Ausspruch von Sachverständigen kestzusetzendeu Frist wieder aufzuiorsten und zwar bei Vermeidung der Wiederholung der Bestrafung. Würde die Holzzucht aber durch Verwüstung unmöglich gemacht, so kann die Strafe bis auf 10 fl. C.-M. vom nied. österr. Joche erhöht werden. So zweckmäßig diese Anordnungen überhaupt zur Erhaltung des Waldstandes find, so sollte dabei doch einerseits das Maß der Aufforstung an die Beobachtung ' ^rstökonomischer Grundsätze, resp, an das Gutachten von Sachverständigen gebunden - LXXXIV sein, und die wirkliche Vornahme der Aufforstung von den Forstorganen fleißig und strenge kontrolirt werden^ andererseits die angedrohlen Strafen dem Maße der Uebertretung mehr entsprechen, so daß sie nicht im Nutzen, welchen der Ueber» lreter des Gesetzes ans der Uebertretung zieht, ihre volle Deckung finden, und daher illusorisch werden, worauf schon in der Landtagssitzung vom 14. März 1863 aufmerksam gemacht wurde. bb. Handelt es sich ader um einen Grund und Boden, welcher am 1. Jänner 1853 kein Waldboden war, welcher aber sich entweder seiner Natur nach am besten dazu eignet, oder örtlicher Verhältnisse wegen, z B. zum Schutze von unterhalb liegenden Realien u. dgl. in Waldboden umgewandelt werden tollte, so bestimmt das Forst­ gesetz in § 3 lediglich, daß von ältern holzlvsen Flächen oder Waloblößeu bei Reichs- und Gemeindeforsten der so vielte Theil jährlich ansznsvrsten sei, als die eingeführte Umlriebszeit Jahre enthält, und daß bei Privatforsten nach Umständen dazu noch längere Fristen gewährt werden können, und daß die Nicht besolgung dieser Vorschrift mit 1 — 5 fl. pr. österr. Joch zu bestrafen und die unter­ lassene Aufforstung bei Vermeidung der Wiederholung der Vestrasung zu bewert stelligen sei. Die Aufforstung alter Blößen, schon bestehende Waldungen, oder kahler Berg­ rücken und Abhänge ist es aber, was einer weiter gehenden gesetzlichen Normirung bedarf, wie die Thatsache, daß seit dem Jahre 1853 ungeachtet der gedachten.Anordnung in Vorarlberg bezüglich solcher alten Blößen fast nichts geschah, zur Genüge darthut. Der Grund hievon liegt nicht nur in der Unthötigkeit der zur dießsälligen Aufsicht bestellten Foistorgane, sondern auch in der Mangelhaftigkeit der bezüglichen Gesetze. Denn die Anordnung, daß von solchen Blößen jährlich der so vielte Theil aufzuforsten sei, als die angeführte Umtriebszejt Jahre enthält, kann ans Vorarlberg keine Anwendung finden, weil die Lage und Beschaffenheit der dortigen Waldungen in der Regel nur den Plenterhieb gestalten, und die Einführung einer regelmäßigen Umtriebszeit, resp, eines Wirthsebaftsplans zwecklos machen. Mil Statthalterei-Verordnung vom 5. Mai 1863 wurde zwar bestimmt, daß das Bezirksamt über die Anträge des Försters nach allenfälliger Vernehmung der Veiheiligten in I. Instanz zu entscheiden habe: ob und wann diese Aufforstung von Blößen stattsinde, und daß diese Aufforstnng aber nur auf Flüchen von mindestens 200 lH Klafter anzuwenden sei. Allein diese Verordnung gilt nur für die Förster als Instruktion für ihre Amtshandlungen. Auch läßt sie einerseits der Bequemlichkeit der Förster einen noch zu großen Spielraum, während sie dieselben bei der Ausübung ihrer bezüglichen Amtshandlungen zu wenig unterstützt, indem sie die Unterlassung der durch bezirksämtliche Ent­ scheidung angeordneten Aufforstung nicht mit entsprechenden Strafen verpönt. Weil der Aufforstung älterer Blößen gewöhnlich das Interesse des Griiiideigenthümers oder eines Servitutsberechtigten nm die Weide eutgegentritt, so wäre nicht nur in jedem vorkommenden Falle strengstens zu untersuchen, ob und allenfalls in wie fern dieselben wirklich ein Recht zur Hinlanhaltung der Aufforstung erlangt haben, sondern auch zu erwägen, ob durch die Unterlassung der Aufforstung Dritten wegen Lawinengefahr, Erdabrutschungen, Windzügen u. dgl. nicht ein Schaden zugehe, welcher mit dem Werthe des aufznforstenden Bodens in einem vernünftiger Weise nicht zu rechtfertigenden Mißverhältnisse steht, und wäre in letzterem Falle dem Beuachtheiligten zu gestatten, die Aufforstung jener Blößen, die ihm schädlich sind, auf seine eigenen Kosten gegen einen billigen Ersatz der entgehenden Weiee, insofern der Eigenthümer ihn nicht schon offenbar durch die Aufforstung erhält, aufzuforsten. Die Entscheidung hierüber wäre von den politischen Behörden nach Vernehmung von Sachverständigen zu pflegen. . Bloße Baumpflanzungen aus Zellen von Rainen, Hutweiden u. dgl., oder — ItXXXV — an Bachen und Straßen, wo sich bisher noch nie ein förmlicher Wald befand, und auch ein solcher nicht zu erzielen ist, sind fein Gegenstand eines Zwanges durch die Gesetzgebung, sondern nur Aufmunterung an Vereinbarung, z, B. durch Gemeindebeschlüsse, wie sie am Schluffe des gedachten Leitfadens befingerzeigt erscheinen. Dasselbe gilt auch 3. von der Herstellung lebender Zäune an der Stelle der Stangen und Speltenzäune. Namentlich wäre ein absolutes Verbot der lktztern um so weniger ausführbar, als sich an ihrer Stelle lebende Zäune wegen der Ungunst der Lage, des Klimas oder Bodens ost gar nicht aiibriugen lassen, und oft ein wohl erworbenes Recht zum Bezüge von Holz zur Herstellung solcher Zäune besteht. Wobl aber wäre immerhin den Stangen- und Spelten­ zäunen mit allen möglichen rechtlichen Mitteln entgegen zu treten, und daher auf strenge Befolgung der bereits bestehenden bezüglichen Verordnungen zu dringen. ad II Die Beantwortung der zweiten Frage betreffend, erscheinen bezüglich der Forstkultur die Verhältnisse Vorarlbergs von denen Tirols nicht wesentlich verschieden. Deßhalb sind die in dem gedachten Leitfaden enthaltenen Vorschläge unbedingt auch auf Vorarlberg anwendbar, und dieß um so mehr, als darin auf die örtliche Verschiedenheit des Bodens und Klimas schon Rücksicht genommen wurde. Weitere Grundsätze der Forstknltur vorznschlagen, als in jenem musterhaften Leitfaden schon enthalten sind, erscheint nicht nothwendig und würde hier jedenfalls zu weit auf das Feld besonderer forstwissenschaftlicher Kenntnisse führen. Ist einmal der Sinn für die Hebung dieses Zweiges der Landeskultur geweckt, so wird sich Jeder, welcher dieses Ziel ernstlich anstrebt, aus den zahlreichen bezüglichen Schriften und bei Sach­ verständigen leicht weitern Rathes erholen, auf welche Art und Weise Aufforstungen, Bauwpflanzungen und lebende Zäune am zweckmäßigsten gemacht werden. Möge das redliche Streben nicht durch Feinde jeder natürlichen und künstlichen Verjüngerung der Forste, vorzüglich durch Gaisen, vereitelt werden! Das Comite stellt dahrr den Antrag, der hohe Landtag wolle I. Sr. Di.rchlauwt dem Fürsten Statthalter für feine schon vielbezeugte zuvorkommende, um­ sichtige und eifrige Sorge für die Forstkulturen des Landes den innigsten Dank durch Erhebung von den Sitzen ausdrücken. II. Den Landesausichiiß beauftragen, a. jeder Gemeinde die Beachtung des Ausrufes des Fürsten Statthalters zur Förderung der Forstknlturen wärmstens zu empfehlen. t>. Den Gemeinden und Privaten, welche sich in Forstkulturen besonders auszeichnen, sowohl von Seite des Staates als auch des Landes Unterstützungen, Prämien, oder öffentliche Anerkennungen in Aussicht zu stellen. «. Das k. k. Staatsministerium neuerlich um die Bewilligung der Uebergabe des Landeskiilturfondes an den Landesausschuß behufs der freien Verwendung desselben zu Forstkuliiirzwecken zu bitten. d. Die Regierung, die Gemeinden und Privaten bei jeder vorkommenden Veranlaffung vor­ züglich auf die Vorschriften der §§ S, 3 und 4, und 22, 23—52 des Forstgesetzes auf­ merksam zu machen, selbst über deren Beobachtung zu wachen. e. Der Regierung für den Fall einer Revision des Forstgesetzes die oben vom Comite angedeutelen Vorschläge bekannt zu geben. Bregenz, den 28. Dezember 1865. Carl Ganahl, Dr. Bickl, Druck und Verlag von Anion Klatz in Bregenz. Obmann, Berichterstatter.