18651130_ltb00081865_Komitebericht_Verpflegskostenforderung_Spital_Bozen

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Letzte Änderung 03.07.2021, 06:05
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp01,ltb0,ltb1865,lt1865,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-28
Erscheinungsdatum 2021-06-28
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Inhalt des Dokuments

lI / Comite-Bericht, betreffend die VeWßegckostP-cFo^erung d^ IxitM Hozen bezüglick den irrsinnigen Gnrolinn Mi^er von Nauden. Aus dem in der VI. Landes-Ausschuß-Sitzung vom 30. Juni 1865 Nr. 527 erstatteten Vor­ trage ist der aktenmäßige Thatbestand, welcher der gedachten Verpflegskosten - Forderung zu Grünte liegt, umständlich zu entnehmen. Das Comite hebt nun folgende Umstände hervor: L Karoline Wieser ist arm-und hat keine zahlungsfähigen und zugleich zahlungspflichtigen An­ verwandten; 2. Dieselbe war zur Aufnahme in die Irren-Anstalt zu Hall, geeignet. 3. Die Aufnahme in diese Anstalt wurde vorschriftsmäßig nachgesucht, konnte aber wegen Mangel an Raum nicht erfolgen, daher sie subsidiarisch in die öffentliche Krankenanstalt zu Bogen in die hierin für Irren eingerichteten Lokalitäten gebracht wurde. Die Anhaltung dieser Person in der erwähnten Krankenanstalt als einer nur das Irrenhaus provrsorisch supplirenden Anstalt auf Rechnung des Landesfondes konnte nach dem strengen Wortlaute der Ministerial-Verordnung vom 7. September 1855 Nr. 15022 gar nicht, nach analoger Anwendung derselben aber aus Billigkeits - Rücksichten nur in so lange stattfinden, bis die angeregte Ueberfüllung im Irrenhause sich behoben und diese Person nach vorheriger Behandlung bei der vorgeschriebenen periodischen Untersuchung als unheilbar erkannt und directivmäßig der betreffenden Gemeinde zur eigenen Obsorge zurückgestellt worden wäre, 3. Mit Unrecht setzt das Staatsministerium in seinem Erlasse vom 21. August 1865 Nr. 15, 281 den soeben erwähnten Zeitpunkt auf den 2. Septeber 1859 fest, weil es nicht angeht über die TranS­ portabilität einer irrsinnigen Person, die nach der Natur der Sache jeden Augenblick transportabel ist, eine andere Begriffsbestimmung aufzustellen, als selbe nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauchs hat. Aber auch in dem vom k. k. Ministerium der Transportabilität untergeschobenen Sinne ist der erwähnte Zeitpunkt nicht auf den 2. September 1859 als dem Tage der möglichen endgültigen Fest- — XLV — stellung des Domizils der Karolina Wieser zu fixiren, da nach den Gesetzen die Obsorge der Personen, deren Domizil streitig ist, der Geburtsgemeinde, oder falls diese unbekannt wäre, der Gemeinde ihres langem oder endlich ihres letzten Aufenthalts vorbehaltlich des Regreßrechtes gegen die zu ermittelnde Domizils-Gemeinde obliegt, weßhalb auch Karolina Wieser nach vorausgegangener Erklärung der Un­ heilbarkeit ihres Irrsinns, selbst wenn sie stch im Irrenhause zu Hall befunden hätte, der nach Maß­ gabe der erwähnten direktiven zu bestimmenden Gemeinde sogleich zuzustellen und damit nicht erst bis Austrog des Domizilstreites zuzuwarten gewesen wäre. 6. Der in Punkt Nr. 4 fixirte Zeitpunkt läßt sich auf die Dauer Eines Jahres als Maximum bestimmen, da erfahrungsgemäß irre Personen, welche keine Aussicht auf Besserung geben, längstens binnen Jahr und Tag aus dem Irrenhaus Hall entlasten und ihren Gemeinden zur eigenen Besorgung zugestellt werden. 7. Die bezüglichen Berpflegskosten auf die Dauer eines Jahres berechnen sich mit den im Berpflegskosten-Ausweis hiefür angesetzten täglichen 52'/, kr. ö. W. für die Periode vom 17. Juni 1856 bis 17. Juni 1857 auf 191 ft. 63 kr. ö. W., woraus es auf den Vorarlberger Landessond aus der gemeinschaftlichen Tirolisch-Vorarlberg'schen Fondsmasse ungefähr den 7. Theil mit nicht völlig 28 fl. ö. W. betreffen würde. Das Comite beantragt nun: Der hohe Landtag wolle beschließen, aus der Berpflegskosten - Forderung des Spitals Bozen, bezüglich der irrsinnigen Karolina Wieser, unter Verwahrung seiner Rechte, nur aus Billigkeits-Rück­ sichten und ohne Consequenz für die Zukunft nur den ihn betreffenden Antheil für die Periode Eines Jahres, nämlich vom 17. Juni 1856 bis 17. Juni 1857 auf die gemeinschaftliche Tirolisch-Vorarlberg'sche Landes-Fonds-Maffe zur Bezahlung zu übernehmen und die k. k. Staatthalterei in Erledigung ihres Einschreibens vom 12. d. Mts., Nr. 25, 637/2065, Sanität unter Bekanntgebung vorstehender Gründe hievon zu verständigen. Bregenz, den 30. November 1865. Wilh. Rhomberg, Obmann, Alois Riedl, Berichterstatter. Druck uud Verlag von Anton Flatz in Bregenz.