18651201_ltb00101865_Komitebericht_Antrag_Landesausschuss_Landtagswahlordnung

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Letzte Änderung 03.07.2021, 06:29
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp01,ltb0,ltb1865,lt1865,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-28
Erscheinungsdatum 2021-06-28
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Inhalt des Dokuments

Comite-Dericht über dm Antrag des Vorarlberger Landesansschuffcs auf Abänderung der §§. 3, t SS 5 der Vorarlberger Landtags-Wahlordnung. Indem das Comite keineswegs die Gründe verkennt, welche den Landes-Ausschuß bewogen haben, den fraglichen Antrag zu stellen, so kann es sich doch nicht diesem Antrags anschließen. Derselbe wurde ursprünglich hervorgerufen durch die Eingabe mehrerer Landgemeinden von Bre­ genz, welche bei der Landtagswahl den Gemeinden von Bregenzerwald gegenüber, im Nachtheil zu sein sich beschwerten. Allein erwägt man, daß der politische Bezirk Bregenz mit 38 Wahlmännern und der politische Bezirk Bregenzerwald mit 35 Wahlmännern sich an der Wahl der dem Wahlbezirk „Landgemeinden Bregenz-Bregenzerwald" zuständigen 5 Landtags-Abgeordneten betheiligt, wornach die 38 Wahlmänner des politischen Bezirks Bregenz die absolute Majorität der Wahlmäuner des fraglichen Wahlbezirks an der Zahl 73 bilden: so läßt sich die diessällige Beschwerde einiger Gemeinden des politischen Bezirkes Bregenz nur dadurch erklären, daß die Wahlmänner anderer Gemeinden dieses politischen Bezirkes bei der Wahl der Landtags-Abgeordneten nicht mit den Wahlmännern der übrigen Landgemeinden von Bregenz denselben Candidaten die Stimme gaben, woran eben deren Ansichten, nicht aber die Landta^s-WahlOrdnung Schuld trägt. In den übrigen Wahlbezirken Borarlbergs ist bisher eine Beschwerde wegen einseitiger Be­ günstigung einzelner politischer Bezirke bei Ausführung de.r Landtags Wahlordnung nicht vorgekommen, sondern die Wahlmänner, eingedenk ihrer Pflicht, bei der Wahl der Deputirten nicht das Interesse einzelner Bezirke, sondern des ganzen Landes vor Augen zu haben, haben die Ersteren, insoweit sie mit Letzterem vereinbarlich waren, bei der Wahl der Abgeordneten stets gebührend berücksichtiget. Die mögliche Gefahr des Mangels dieser Berücksichtigung kann das Comite nicht bestimmen, zu deren Beseitigung Maßregeln zu befürworten, welche noch ernstere Gefahren und zwar nicht für einzelne Bezirke, sondern für das ganze Land herbeizuführeu geeignet erschienen. Je größer der Wahlbezirk ist, desto mehr bleibt die Freiheit, die Unbefangenheit, die Correktheit der Wahlmänner aufrecht, während in kleinen Wahl-Bezirken Thür und Thor den Wahlintriguen von Leuten geöffnet sind, die ganz andere Zwecke als das Wohl des Landes in jenem Sinne vor Augen haben, in welchem bisher der hohe Landtag für das Beste des Landes gewirkt hat. Eine Hand voll Leute für gewiße Zwecke zu gewinnen, ist unter gewissen Unständen, zumal unter der bäuerlichen Bevölkerung, für Jemanden, der auf seine nächste Umgebung von Einfluß ist, ost leicht; in weitern Kreisen aber werden seine diesfälligen Künste nicht so leicht verfangen, da seine Sonderinteressen mit den Jntereffen jener, die außer seinem Kreise liegen sich nicht identificiren. So könnte: zum Beispiele in dem vom Landes-Ausschusse beantragten neuen politischen Wahl- XLV11I — Bezirk Montafon, der nur 18 Wahlmänner zählt von nur 10 Stimmen ein Landtagsabgeordneter ge­ wählt werden. , Das Comite bittet den hohen Landtag dieses höchst wichtige Moment gebührend zu würdigen und zu erwägen, wie es sich eben nicht um die Wahl' des Vorstehers einer Bezirksgemeinde, sondern eines Vertreters des Landes handelt. , Ferners kömmt zu berücksichtigen, daß bei Annahme dieses vom Landes - Aussckuß gestellten Antrages sich eine Abnormität bei Ausübung des Wahlrechtes im Verhältniß zur Zahl der Wahl­ männer in den einzelnen politischen Bezirken herausstellen würde. Denn so hätten nach diesem Anträge die 23 Wahlmänner des Landbezirkes Dornbirn eben­ soviel Landtagsabgeordnete zu wählen, wie die 42 Wahlmänner des Landbezirks Feldkirch, eine Ab­ normität, die, falls auch der hohe Landtag auf selbe eingehen wollte, doch von Seiner Majestät höchst wahrscheinlich nicht sanctionirt werden würde. Endlich stützt sich der Antrag des Landes-Ausschusses, seinem Wortlaute nach, auf die gegen­ wärtige politische Bezirkseintheilung des Landes, deren Aenderung jedoch in kurzer Zeit in Aussicht steht, da eine darauf hinzielende Regierungs-Vorlage bereits an den hohen Landtag gelangt ist. Uebrigens tomnU auch noch zu berücksichtigen, daß nach dem Anträge des Landes-Ausschusses der Wahlvorgang complicirter würde, als er nach der Landtags-Wahl-Ordnung sich herausstellt, indem nach §. 5 des Antrages noch ein zweiter Wahlvorgang nöthig fiele. Gestützt auf diese Erwägungen, beschließt das Comite mit Stimmenmehrheit gegen die Stimme des Herrn Schwärzler, dem hohen Landtage vorzuschlagen: Daß er über den gegenständlichen Antrag des Landes-Ausschuffes auf Abänderung der §§. 3, 4 und 5 der Landtags-Wahl-Ordnung aus obigen Gründen zur Tagesordnung übergehe. Bregenz, am 1. Dezember 1865. Ganahl m. p. Obmann. Alois Riedl Druck und Verlag von Anton Flatz in Bregenz. m. p. Berichterstatter.