18651130_ltb00151865_Komitebericht_Gesetzesvorschlag_Landessch_tzen_Entlassung

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Letzte Änderung 03.07.2021, 06:05
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp01,ltb0,ltb1865,lt1865,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-28
Erscheinungsdatum 2021-06-28
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Inhalt des Dokuments

Comite-Bericht über een Gesetzesvorfchlag zur Entlassung der Landesschützen in den ersten drei Jahren der Wirksamkeit der Landesvertheidigungsordnung. Das !. k. Staatsministerium hat einverständlich mit dem k. k. Kriegsministerium mit Erlast vom 17. März 1865 Z. 5160 vorbehaltlich der nachträglichen Beistimmung der Landtage von Tirol und Vorarlberg genehmigt, daß mit Ende Juni der nächsten 3 Jahre 1866, 1867, 1868 jedesmal ein Viertheil der dies­ jährigen Stellung nach der Höhe der Altersklassen und beziehungsweise der Looszahlen, auf welche hin die Einreihung in den einzelnen Loosungsdistrikten erfolgt ist, entlasten werden, um die gänzliche Neu­ stellung der Schützen-Compagnien, welche sonst alle 4 Jahre eintreten müßte, zu vermeiden und die Last der Landesvertheidigung auf die hiezu verpflichteten Altersklasten gleichmäßig zu vertheilen. Hiebei wurde jedoch nicht aus einen zahlreicheren Eintritt freiwilliger Landesschützen gerechnet, welcher nach der gemachten Erfahrung in unserm Lande so bedeutend ist, daß in einzelnen LoosungsDistrikten das Landesschützen-Contingent ganz oder größeren Theils ausselben gebildet erscheint, ja sich hie und da sogar Ueberschüsse ergeben. Bei diesen Verhältnissen würde die voraufgeführte Maßregel des jährlichen Austrittes nur eines Viertheils der nach dem Loose Eingereihten (§. 9 lit. c. L--V.-O.) den angestrebten Zweck nicht erreichen. Es müßten daher auch die freiwillig Eingetretenen (§. 9 lit. b. L.-V.-O.) in die Operation dieser Ausscheidung einbezogen werden. Beim Vorschlag der diesbezüglichen Maßregeln ist nun das Comite vom Grundsätze ausge­ gangen, daß zur Vermeidung obiger Nachtheile und der schon gegenwärtig sich hie und da herausstel­ lenden Ueberschreitung des normalmäßigen Standes der Landesschützen - Compagnien, welche auch für die Folgezeit wegen Andranges von Freiwilligen in Aussicht steht, indem jährlich mehr Freiwillige ein­ treten als der Abgang beträgt, das Aerarium aber die Kostenbedeckung nur für den normalen Stand der Compagnien zu leisten hat, andrerseits aber auch bei schon completem Compagnie - Stande der weitere Eintritt von Freiwilligen wegen der allerhöchsten Orts gnädigst hieran geknüpften Vortheile des Loostausches und der Unterstellung von Ersatzmännern für das Heer gesetzlich nicht zurückgewiesen werden kann, ein Nachtragsgesetz zur Landesvertheidigung vorgeschlagen werden müsse, welches die Reducirung der Landesschützen-Compagnien auf ihren normalmäßigen Stand für alle Folgezeit normirt. Das Comite beantragt daher, der hohe Landtag wolle die verfassungsmässige Zustandebringung nachstehendenLandesgesetzes beschließen: — LH — Nachtragsgesetz zu K. 24 der Landes-Vertheidigungs Ordnung. K. 1» Am Ende Juni jeden Jahres der nachstehenden 3 Jahre 1866, 1867, 1868 findet ausnahms­ weise eine derartige Entlassung der Landes-Schützen aus dem Verbände der Compagnie statt, daß noch mit Ende Juni 1866 drei Viertheile, mit Ende Juni 1867 die Hälfte und mit Ende Juni 1868 ein Viertheil des ursprünglichen normalmäßigen Standes der Compagnien erübrigen. Zum Ziffer der vorstehenden Reducirung des Mannschaftsstandes tragen außer den schon durch die Landes-Vertheidigungs-Ordnung normirten jährlichen Abgängen: a. durch Tod, Entlassung oder sonstige Untauglichkeit (§. 8 und 24 L.-V.-O.); b. durch Ablauf der reglementsmäßigen Dienstzeit der Reservemänner und noch zuzugspflichtigen Excapitulanten (§. 17 und 58 b. L.-V.-O.) noch nachstehende Categorien der Landes-Schützen und zwar distriktsweise gleichmäßig nach Verhältniß ihrer Anzahl bei: 1. die freiwillig Eingetretenen (§. 9 lit. b.) mittelst Ausscheidung durch eine eigene Loosung; 2. die nach dem Loose Eingereihten (§. 9 lit. c.) nach der Höhe der Altersklaffen und beziehungsweise der Looszahlen einfach durch Löschung in der betreffenden Standesliste. K. 2. Dieses im §. 1 sub Z. 1, aufgeführte Reductions-Verfahren hat auch zur Reducirung der Compagnien auf ihren ursprünglichen normalmäßigen Stand bezüglich des durch den Eintritt von Freiwilligen sich ergebenden allfälligen Ueberschuffes für alle Folgezeit am Ende Juni jeden Jahres Platz zu greifen. K. 3. . Allfällige sich bei der Repartiton der auszuscheidenden Mannschaft ergebende Bruchtheile werden nach den diesbezüglichen Vorschriften des Heeres-Ergänzungs-Gesetzes behandeltZur Beleuchtung des praktischen Durchführungsmodus der vorstehends beantragten Gesetzesgtormen wird eine vom Comite-Mitgliede Herrn Baron von Seyffertitz verfaßte auf das wirkliche Er­ gebniß eines Landesschützen-Stellungsbezirkes basirte, ziffermäßige, tabellarische Uebersicht, bezüglich der mit der fraglichen Schützenausscheidung verbundenen Operationen hier beigeschloffen. Bregenz, am 30. November 1865. Ganahl m. p. Obmann. Alois Riedl m. p. Berichterstatter. ..... ........ . ......... ....... KM KM: normale!' Cornpagmesianä 121 Mann. hat gestellt: Losungs-District. Kontingent durch Exca­ durch pitulanten Freiwillige durch Loos daher eine Mehrstellung von im Ganzen 30 14 30 0 44 5 11. 40 6 24 10 40 0 111. 42 16 30 0 46 Summa 121 36 84 10 130 • 4 1 | 9 Erläuterung: Bei Vergleichung dieser Stellungs-Ergebnisse mit dem normalen Compagniestande ergiebt sich: 1. daß ein Ueberschuß über diesen normalen Stand um 9 Mann vorhanden ist; 2. daß zur Ausgleichung der completten Stellung des Jahres 1865 mit Rücksicht aus die nächsten 3 kommenden Jahre 7« des normalen Compagniestandes = 30, 86 M. im Juni 1866 auszu­ scheiden ist. Im Ganzen kämen daher 39, 85 M. auszuscheiden. , Um jedoch den einzelnen Loosungs - Distrikten ihre Rechte zu wahren, hat diese Ausscheidung distriktsweise zu geschehen und da nicht alle 3 Loosungs-Distrikte eine gleiche Mehrstellung durch Freiwillige ausweisen, so ist eine doppelte Operation vorzunehmen, nämlich erstens: eine solche, womit der normale Compagniestand von 121 Mann hergestellt wird, (Operation I.) und zweitens: eine, wodurch von diesem normalen Compagniestande der vierte Theil entfernt wird (Operation II.). Operation 1. Vor Allem sind jene Leute in Betracht zu ziehen, welche ein gesetzliches Recht aus die Entlastung haben, nämlich die Excapitulanten; setzen wir den Fall, es werden von diesen Ex­ kapitulanten, 36 an der Zahl, der vierte Theil, also 9 Mann, aus dem Titel ihres Ausdienens im Jahre 1866 austreten, so würde eigentlich der normale Compagniestand bereits hergestellt sein, indessen dürfen die Rechte der einzelnen Loosungs-Distrikte und der in ihnen enthaltenen Gruppen nicht gekränkt werden und es hat daher eine Ausgleichung innerhalb der Distrikte und innerhalb der Gruppendes einzelnen Distriktes stattzufinden. Es hat daher auch hier wieder eine doppelte Operation zu geschehen; wenn nämlich beispielsweise obige 9 austretende Excapitulanten sich so »ertheilen, daß im Distrikte 1. 3, im Distrikte 11., 2, im Distrite 111., 4 fortfallen, so ergiebt sich für Distrikt 1., 2 M. Mehrstellung, für Distrikt 111. keine solche, für Distrikt 11. aber eine Minderstellung von 2 Mann. Im 1. Distrikte kommen die zwei mehrgestellten Mann auf die Gruppe der Freiwilligen und auf die Gruppe der durch Loosung Gestellten nach Verhältniß ihrer Anzahl zu vertheilen; da jedoch im vorliegenden Falle gar keine durch das Loos Gestellten vorhanden sind, so entfällt eine solche Verthei- — LIV — lung hier ganz und die Reduktion auf den normalen Compagniestand geschieht in diesem Distrikte einfach dadurch, , daß die vorhandene Anzahl der Freiwilligen 2 Mann mit den höchsten Nummern auS sich ausloost. Im 111. Distrikte ist durch den gesetzlichen Austritt von 4 Excapitulanten der normale Compagniestand, oder wenn mann lieber will, das normale Compagnie-Contingent, ohnehin hergestellt, daher kommt hier eine weitere Operation in diesem Sinne gar nicht vorzunehmen. Im 11. Distrikte jedoch entsteht eine Minderstellung von 2 Mann durch die Entlassung der Excapitulanten; eine solche Minderstellung müßte ganz so, wie eine Mehrstellung auf die zwei Gruppen der Freiwilligen und durchs Loos Gestellten nach Verhältniß vertheilt werden und man hätte daher zur Ermittelung des proportionell vertheilten Minus nachstehende Berechnungsansätze zu machen: (24 + 10) : 2 = 24 : x und 34 : 2 — 10 : x' wobei ’ x ----- 1, " x'== o, ” sein wird. und Nach diesem Maßstabe haben die beiden Gruppen dieses Distriktes an der allgemeinen Re­ duktion um das Viertel des normalen Compagniestandes (Operation 11.) Antheil zu nehmen, d. h. da sie ein Minus ausweisen, so sind die beiden ermittelten x und x/ von jenem Betrage in Abzug zu bringen, der bei der Operation 11. auf diesen Distrikt enfällt. Man kann sich jedoch diese Zwischenberechnung ersparen, wenn man, wie dies weiter unten ersichtlich gemacht ist, von dem auf diesen Distrikt entfallenden Ausscheidungskontingente 2 Mann schon vor der Vertheilung auf die 2 Gruppen in Abzug bringt. Operation 11. Der vierte Theil des normalen C.St. von 121 Mann -ist -- 30.°°, es kom­ men daher noch im Jahre 1866 von dieser Compagnie 30, 86 Mann auszuscheiden. Zur Wahrung der Rechte der Distrikte muß aber diese Zahl auf die Distrikte vertheilt werden. Hiebei ist das von jedem Distrikte gestellte Kontingent als Proportion zu Grunde zu legen, , daher im 1. Distrikte 39, im 11. Drstr. 40, im 111. Distr. 42. also ergeben sich folgende Ansätze: 121: 30“ = 39". x wonach sich für x = 9, 76 121: 30, “ = 40: x' " " " x'=10/° 121: 30, °° = 42: x" „ „ , x" = 10/ Mann ergeben, oder von jedem Distrikts-Contingente der 4te Theil: 39/4 -=9, 76 42/i = 10/ 40/. = 10, “ d. h. es haben zur Reduktion der Compagnien auf V« des normalen Standes im Jahre 1866 der Distrikt 1. 9, 76 der Distr. 11. 10, “ und der Distr. 111. 10/ Mann auszuscheiden. Jeder dieser Distrikte hat nun wieder 2 Gruppen, nemlich freiwillige und Gelooste, deren jede nach Verhältniß an der Ausscheidungsziffer theilzunehmen hat; daher wäre in allen 3 Distrikten diese Vertheilung vorzunehmen, welche jedoch, Mangels der durch Loos Eingereihten in den Distrikten 1» und 111. nicht vorgenommen werden sann. Es werden also in den Distrikten 1. und 111. bloß die Freiwilligen aus sich 97B beziehungsweise 10/ Mann durch die Vornahme einer AuSloosung nach den höchsten Nummern auszuscheiden haben. Dagegen hätte der 11. Distrikt eigentlich 10 Mann auszuloosen, da er aber ohnehin um 2 Mann weniger als das Kontingent hat, (siehe oben) so darf er, damit die Compagnie normal bleibt, nicht 10, sondern nur 8 Mann ausscheiden, um sein Minus auszugleichen, diese 8 Mann hat er auf die gedachten zwei Gruppen zu vertheilen, daher folgende Ansätze: 34: 8 - 24: x x = 5, “ und 34: 8 - 10: x' wobei und x' - 2, “ Mann sein wird, dH. die Gruppe der Freiwilligen dieses 11. Distriktes hat 5, “ und jene der Geloosten hat 2“ Mann auszuscheiven, wobei dann die (oben angeführte) Separatberechnung des Minus nicht mehr in Betracht zu ziehen kommt, da das Minus schon durch den Ansatz von 8 anstatt 10 Mann berücksich­ tigt worden ist. Nur als Probe kann man auch 10 Mann in Berechnung ziehen, dann erhält man für x' = 7, 06 und für x' = 2, 94 und wenn man die oben gefundenen Minusbeträge von 1, “ und 0, °9 von diesen beiden gefundenen Größen abzieht, (7, 0e—4“ und 2, "—O, ")aso erhält man genau die Zahlen 5, 85 und 2, ". Da nun an der Ausscheidungsloosung der Freiwilligen alle im Jahre 1865 gestellten Frei­ willigen Antheil nehmen, die Höhe der Looszahl aber von allen durch das LooS gestellten ohnehin bekannt ist, so kann, da jedes Jahr der nach der Entfernung des Ueberschusses noch verbleibenden normalen Compagniestandes der im Jahre 1865 Gestellten ausscheiden muß, schon bei der Ausschei­ dungsoperation des Jahres 1866 jeder wissen, wann er auszuscheiden hat, es bedarf daher zu dieser Ausscheidung für die Jahre 1866, 67, u. 68 nur dieser einzigen Loosung., Es wird dadurch nur die Sachlage so hergestellt, als ob nicht im Jahre 1865 das ganze Kontingent, sondern 4 Jahre zurückgerechnet, je ein Viertel desselben gestellt worden wäre. Für spä­ tere Jahre werden dann nur mehr die Ueberschüsse über den normalen Compagniestand allein zu ent­ fernen sein. Druck und Verlag von Anton Flatz in Bregenz.