18651129_ltb00071865_Komitebericht_RV_Verpflegskosten_Tangente_Bezahlung

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Letzte Änderung 03.07.2021, 06:04
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp01,ltb0,ltb863,lt1863,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-28
Erscheinungsdatum 2021-06-28
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* Comite-Bericht . Lber di« Negierungsvortage -es k. k. Staalsmimsteriums vom 14. August 1865 Nro. 14905 betreffend die Zahlung der für Michael Gilberti von Faver im Irrenhause aila Senavra in Mai­ land erwachsenen, auf den Vorarlberger Landesfond überwiesenen VerpflegskostenTangente von 120 kl. 16'/, . kr. ö. W. Silber. Der dieser Regierungs - Vorlage zu Grunde liegende objektive Thatbestand ist in dem bezüg­ lichen von Herrn Landeshauptmann in der VI. Landesausschußsitzung vom 10. Juni 1864 erstatteten umfassenden Vortrage aktenmäßig richtig dargestellt und es wird sich hierauf Kürze halber bezogen. (Ist dieser Vortrag vorzulesen.) . Das k. k. Staatsministerum stimmte jedoch laut Erlaß vom 23. Juli 1864 Nr. 14, 268 dem auf Grund dieses Vortrags vom Landes - Ausschuß gefaßten Beschluß der Ablehnung der fraglichen Zahlungsleistung nicht bei, sondern beharrte auf seinem unterm 25. März 1864 Nr. 24, 161 gemachten Ausspruche, daß die Ministerialverordnung vom 7. September 1855 Nr. 15, 022, (Landesregierungs ­ Blatt 11. Abtheilung Seite 102) welche die Zahlungspflicht der Verpflegskosten armer Irren auf die Landesfonde überweist, auf den gegenständlichen Fall für die Periode vom 1. November 1855 bis 31. Dezember 1860 Anwendung finde. Nach §. 21 der unterm 26. Februar 1864 ins Leben getretenen Vorarlberger Landesordnung verwaltet und verwendet der Landtag den Landesfond mit genauer Beobachtung der „gesetz­ lichen Zwecke und Widmungen dieses Fondes. Nun ist aber der Fond durch das Gesetz vom 7. September 1855, welches noch heute in Rechtskraft besteht, mit der Verbindlichkeit zur Zahlung von Verpflegskosten armer Irren belastet worden, es ist somit der Fond nach dem citirten §. 21 mit dieser Belastung in die Verwaltung des Landtages übergegangen. Es handelt sich nun hier um die Erörterung der Frage, ob die Ministerialverordnung vom 7. September 1855 Nr. 15, 022 auf den gegenwärtigen Fall Anwendung habe. Mit a. h. Entscheidung vom 14. September 1852 wurden die Dodations - Abgänge der öffentlichen Irrenanstalten vom Staatsschätze auf die betheiligten Landesfonde überwiesen. Die Bedeckung des bezüglichen Abgangs findet bei jeder einzelnen solchen Anstalt durch die Bemessung der Verpflegstaxe statt. Es handelt sich nun um die Beantwortung der weitern Frage, welches ist im Falle Gilberti der betheiligte Landesfond? In Vollziehung der allerhöchsten Entschließung vom 14. September 1852 hat nun des k. k. XLI Ministerium des Innern unterm 7. September 1855 Nr. 15, 022 verordnet: „Es seien, wenn ein armer Geistes-Kranker in einem andern Kronlande verpflegt wird, als wohin er zuständig ist, die Verpflegskosten aus dem Landesfonde desjenigen Kronlandes zu bestreiten, aus welchem er in die Anstalt gebracht wurde, (vide 1. 2 b., 3 ad b.) Nach dieser Verordnung war im damaligen österreichischen Kronlande Lombardie die Irrenan­ stalt Senavra berechtigt, von dem Landesfond Tirol-Vorarlberg den Ersatz der Verpflegskosten zu be­ gehren, weil Gilberti aus dem damaligen Kronlande Tirol-Vorarlberg in diese Anstalt abgegeben wurde. Es normirt aber dieselbe Ministerial-Verordnung im Punkt < und 5 ausdrücklich die Bedin­ gungen, unter denen die Anstalten den bezüglichen Verpflegskostenersatz anzusprechen berechtigt sind. Diese entscheidenden Gesetzesstellen lauten wörtlich wie folgt: „Die Verpflegskosten sind von den andern Kronländern (Punk 3, lit. b) vierteljährig nachhinein über die von Seite der Landesstelle, in deren Verwaltungsgebiete sich die betheiligte Anstalt befindet, an selbe gelangenden Requisitions-Schreiben zu berichtigen, weshalb von den Anstalten rechtzeitig das Einschreiten um die diesfällige Vergütung im gehörigen Wege an die vorgesetzte Landesstelle zu stellen ist. 3» Wenn in einer öffentlichen Irren-Anstalt ein Geistes-Kranker aus einem andern Kronlande ausgenommen wird, ist hievon unverweilt von der Landesstelle, in deren Verwaltungsgebiete sich die Anstalt befindet, über die diesfalls von Letzterer zu erstattenden Anzeige der Landesstelle des Zustän­ digkeits-Kronlandes Kenntniß zu dem Ende zu geben, damit die letztgedachte Landesbehörde die etwa mögliche einheimische Verpflegung des Geisteskranken veranlaffen könne." Alle diese gesetzlichen Vorschriften, an deren Beobachtung das Forderungsrecht der Anstalt Senavra geknüpft ist, hat dieselbe außer Acht gelassen, indem sie erst nach Jahren ihre Forderung anmeldete. Es ist schwer zu begreifen, warum Angesichts dieser Normen und Angesichts dieses Verhaltens der nunmehr piemontesischen Anstalt Senavra das k. k. Staatsministerium derselben den offenbar ver­ wirkten Ersatz der betreffenden Verpflegskosten verschaffen will. Zur allseitigen Aufklärung wird hier noch beigefügt, ämtlichen Bestättigungen darthun: daß wie die vorliegenden Akten und 1. Michael Gilberti ein Tiroler ist; 2. daß dessen Nachlaßmaffe passive ist; 3. daß er .auch keine zahlungsfähigen und zugleich zahlungspflichtigen Verwandten habe; 4. daß die Domicils-Gemeinde Faver mit der betreffenden Jrrenanstallt keinen Vertrag abschloß, sondern durch die Entscheidung der vorgesetzten 1.1. Bezirkshauptmannschaft zur Abgabe dieses Mannes in die betreffende Irrenanstalt verhalten wurde. 5. daß die Anstalt alla Senavra in Mailand eine öffentliche Irrenanstalt ist. (>. daß der Ziffer der Verpflegskosten buchhalterisch richtig gestellt ist; 7. daß damals die Länder Tirol und Vorarlberg einen gemeinsamen Landesfond hatten, sowie noch gegenwärtig zur Ausgleichung gemeinsamer Schulden aus älterer Periode eine gemein« schaftliche tirolisch-vorarlberg'sche Landesfondmasse besteht. XL 11 Das Comite erhebt nun, gestützt auf die vorstehenden Ausführungen, folgenden Antrag. Der hohe Landtag wolle dem k. k. Staatsministerium in Erledigung des Erlasses vom 14. August dJs. Z. 14095 seinen Beschluß dahin kundgeben: , „Es sei der Irrenanstalt Alla Senavra zu Mailand im diplomatischem Wege die Eröffnung zu machen, sie habe ihre Verpflegskostenansprüche bezüglich des Michael Gilberti von Faver auf die Vorarlberger Landesfondtagente pr. 120 fl. 16'/, ° fr. ö. W. durch die Unterlassung der durch die österreichischen Gesetze vorgeschriebene rechtzeitige Anmeldung derselben werrvirkt." Bregenz, den 29. November 1865. Wilhelm Rhomberg, Obmann. Alois Riedl, Berichterstatter. Druck und Verlag von Anton Flatz in Bregenz.