18651114_ltb00061865_Komiteebericht_Landesausschuss_Rechenschaftsbericht

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Letzte Änderung 03.07.2021, 06:30
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp01,ltb0,ltb1865,lt1865,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-28
Erscheinungsdatum 2021-06-28
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Comite-Bericht über den IeckhnMnMmckt d^ VorMberger Inndeü-Austsäluffest vom 14. November 1863. Hoher Landtag! Das Comite hat den ihm zur Vorberathung zugewiesenen Rechenschaftsbericht des Landesausschusies vom 14. November d. Js. an Hand der Akten seiner sämmtlichen Gestion genau geprüft. Die nachstehenden Bemerkungen und Anträge sind das Resultat dieser Prüfung. ad. I. B. 4. Aus den in dem hohen Staats-Ministerial-Erlaß vom 5. Juli 1864 Nr. 11707 enthaltenen Gründen: ist vorzulesen: wird der Antrag erhoben: Der hohe Landtag wolle beschließen: 1. Die dreijährige Vertheilungsperiode der Jmpfpreise werden in eine jährliche umgeändert. 2. Die Höhe des jährlichen Jmpfpreises werde auf 55 fl. fixirt: 3. Diese jährliche Vertheilungsperiode habe mit dem Auslauf der ersten bisherigen dreijähri­ gen Vertheilungsperiode zu beginnen, somit habe die nächste Vertheilung im Jahre 1866 zu erfolgen. Das Comite findet hier nur noch zu erläutern, daß durch Punkt 2 dieses Antrages nur eine jährliche Mehrausgabe von 2 fl. 50 kr. öW. für den Landesfond der Arrondirung des Ziffers wegen bedingt wird, indem der bisherige Jmpfpreis für die dreijährige Periode per 157 fl. 50 kr. öW-, auf Ein Jahr repartirt den Betrag von 52 fl. 50 kr. öW. ergeben würde. ad I. B. 5. Der genaue Vollzug der in dem Hofkanzleidekret vom 30. April 1840 Z. 10259 zum Schutze der Straßen enthaltenen Bestimmungen wird leider Seitens der hiezu berufenen Organe erfahrungs­ gemäß viel zu wenig, ja meistens gar nicht, überwacht. Was es nun diese Ueberwachung auf Gemeinde - Straßen anbelangt, so kann dieselbe in Er­ mangelung von Brückenwagen nothwendig nur eine sehr ungenügende sein. Um nun die Jncontrirung der diesbezüglichen straßenpolizeilichen Bestimmungen auf Gemeinde-Straßen zu ermöglichen, hatte der hohe Landtag den Gesetzes-Vorschlag eingebracht, die Radfelgenbreite nach der Bespannung zu bestimmen. In Erwägung nun, daß dieser Vorschag abgelehnt wurde, daß aber andrerseits der genaue Vollzug der Bestimmungen des citirten Hosdekrets auf aerarischen Straßen nothwendig seine wohl­ thätigen Folgen auch auf die Gemeinde-Straßen äußern muß, weil die schwereren Fuhrwerke über diese auf die Poststraße gelangen, und dort im Falle ihrer Normalwiörigkeit beanständet, abgestellt würden: so erhebt das Comite den Antrag: der hohe Landtag wolle die hohe Regierung angehen, ihre diesbezüg- — XXIX — lichen Organe zu beauftragen, den Vollzug der in dem Hofkanzleidekret vom 30. April 1840 Z. 10, 259 zum Schutze der Straßen enthaltenen Bestimmung^! auf der k. k. Poststraße strengstens zu überwachen, ■ ad I. B 9. erhebt das Comite mit Stimmenmehrheit den Antrag: „Der hohe Landtag wolle sein Bedauern aussprechen daß er die heißersehnte Erledigung seines An„trages auf Erlassung eines neuen Heeres-Ergänzungs-Gesetzes für das Reich nach den Grundzügen „der für Tirol und Vorarlberg bestandenen höchst zweckmäßigen Amtsinstruktion vom Jahre 1823 in „derzeitiger Ermangelung einer constitutionellen Central-Reichs-Vertretung hohen Orts zu urgiren nicht „in der Lage sei, er müße sich aber zugleich schon jetzt gegen die in dem hohen Staattsministerial„ Erlasse vom 1. April 1864 Z. 2220 ausgesprochene Ansicht verwahren, daß derzeit keine hin„reichenden Bestimmungsgründe zu einer Revision des Heeres-Ergänzungs-Gesetzes vorhanden seien, „indem im Gegentheil die finanziellen und nationalökonomischen Verhältnisse des Reiches eine Aen„derung im Heereswesen gebieterisch erheischen. „Ferner wolle der hohe Landtag beschließen, diese Kundgebung „Staatsministerium gelangen zu lassen.", auch an das hohe k. t ad I. B. 10. Anders verhält sich die Sache bezüglich des noch immer unerledigten Antrages des hohen Landtages um Erhalt einer Regierungs-Vorlage bezüglich des Ehe-ConsenseS. Es handelt sich nämlich hier um eine RegierungS-Vorlage nicht zu einem Reichs-Gesetz, sondern zu einem Landes-Gesetz. Es ist schon in der bezüglichen vorjährigen Landtags-Debatte klar gezeigt worden, daß die Grundlagen der bisherigen Eheconsens - Gesetzgebung in unserem Lande, nämlich das Hoskanzleidekret vom 12. Mai 1820 Z. 12, 614 kein Reichs - Gesetz, sondern ein LandeS-Gesetz für die Länder Tirol und Vorarlberg ist, da es: "" a. der Wortlaut dieses Hofdekretes selbst sagt, indem es sich auf die speziellen Verhältnisse der beiden genannten Länder beruft und indem b. es nur in diesen Ländern kund gemacht wurde. Da bezüglich des gegenwärtige Landtag die somit der Reichsvertretung das Recht nicht zusteht, in Sachen dieser Landesangelegenheit vorjährigen Antrages, bei deren gesetzlichen Regelung mitzuwirken, so kann auch der Ausfall einer constitutionellen Reichsvertretung kein Hinderniß bilden, daß der hohe gesetzliche Regelung dieser hochwichtigen Angelegenheit dringenst betreibe. Das Comite stellt daher den Antrag: „Der hohe Landtag wolle beschließen, das hohe k. k. Staatsministerium um die ehemöglichste „Vorlage einer Regierungs-Vorlage zu einem Landes-Gesetze im Sinne des vorjährigen Landtags„ Beschlusses neuerdings anzugehen. ad II. A. wird der Antrag erhoben: „Der hohe Landtag genehmigt den Ziffer der mit Ende April 1865 ausgewiesenen Lands„Schuld Vorarlbergs an die tirolich-vorarlberg'sche Landesfondsmasse aus der Periode vor dem „1. November 1861 im Betrage von 12, 727 ft. 61 kr. ö- W." Hiebei erlaubt sich das Comite die Bemerkung, daß in Gemäßheit des Rechnungs-Abschlusses des Vorarlberger Landesfondes mit Ende Dezember 1864 noch weitere 6000 fl. ö. W., bei der Spar­ Kasse in Feldkirch zienslich anliegend, dem Fonds zur Disposition ständen, welche jedoch bei den mit dem Lande Tirol accordirten günstigen Ratenzahlungs-Modalitäten obiger Schuld für unvorhergesehene Ereignisse zu reserviren angezeigt erscheint. Bezüglich der an dieser Stelle im Rechenschafts-Berichte erwähnten Verpflegs-Kosten-Forderung — XXX für die Irren Michael Eilberti nnd Karolina Wieser wird von dem gefertigten Comite, welchem dieser Gegenstand speziell zur Borberathung überwiesen wurde, ein abgesonderter Bericht erstattet werden. ad. II, B. erhebt das Comite den Antrag: Der hohe Landtag wolle die Vermögens-Gebahrung deS Vorarlberger Landesfondes für das Verwaltungsjahr 1863/64 und die Monate November und Dezember 1864 nach dem Rechnungs-Abschlusse Beil. Nr. 1 des Rechenschafts-Berichtes genehmigen. ad. III. werden folgende Anträge gestellt: Der hohe Landtag wolle: 1. die Seitens des Landes-Ausschuffes erfolgte Gutheißung des Grundentlastungsfonds-Prälimi­ nare pro 1865; 2. dann das Grundentlastungsfonds-Präliminare pro 1866; 3. ferner den Grundentlastungsfonds-Nechnungsabschluß pro 1863; 4. sowie den Grundentlastungsfonds-Rechnungsabschluß pro 1864; 5. endlich den Beitritt des Landes-Ausschusses zur zustimmenden Ansicht des tiroler Landes-Aus­ schusses, betreffend die vom k. k. Finanzministerium mit Erlaß vom 1. Juli 1864 Nr. 24, 726 festgesetzte Bestimmung über die Rückzahlungsraten der aushaftenden Ueberschüffe der GrundEntlastungsfonde und der bezüglichen Zinse genehmigen., , Bei Einsicht dieser Rechnnngs - Abschlüsie hat man die keine Tilgung an der Kapitalschuld stattfinde, sondern daß die höhe. Dieser mißliche Stand wurzelt in der Steigerung der Grundentlastungssondes, sondern der auf diesen Fond gesetzlich servituten-Ablösungs- und Regulirungs-Commissionen. Ueberzeugung gewonnen daß nicht nur schließliche Schuldigkeit sich jährlich er­ Regiekosten, und zwar nicht der des überwiesenen Auslagen bei den Forst- Fällt es dem Lande überhaupt schwer, so bedeutende Kosten einer Operation zu tragen, die von ihm nie gewünscht und deren Ausführung auf eine Art geregelt wurde, welche ohne zwingende Noth in die Privatrechte tief eingreifend die Betheiligten nicht zufrieden stellt, schlummernde Streite wach ruft, in sehr vielen Fällen nur die Form, nicht die Wesenheit ändert, weil die Macht der Umstände stärker ist als das Gesetz, welche endlich durch den Ballast ihrer Formalitäten alles überbietet, was die Büreaukratie auf diesem Felde geleistet hat: so wird diese Last noch um so drückender durch die Letargie, mit welcher von den Comissionen dieß Geschäft betrieben wird. Um diesen Uebelstand aber zu steuern und im Sinne des jüngsten Erlaffes des Herrn Staats­ ministers, welchsr die Schreibseligkeit und das unnütze Formenwesen verbannt, erhebt das Comite den Antrag: Der hohe Landtag wolle bei der h. Regierung einschreiten, daß sie im Sinne der von dem Herrn Staatsminister verkündeten Prinzipien die Durchführung des Grundlasten-Ablösungs- und Regulirungs-Patents vereinfache und die betreffenden Commissionen zur erhöhter Thätigkeit ansporne." Wie aus den Acten hervorgeht, hat der tiroler Landes-Ausschuß sich mit der hohen Regierung nach längerer Controverse endlich dahin geeinigt, auf den gemeinsamen Grundentlastungsfond vom 1. Juli d. I. an eine jährliche Pauschalsumme von 3500 fl. ö. W. zur Entlohnung der bei der be­ züglichen Landes-Commission in Verwendung stehenden Statthalterei-Beamten für die Dauer derselben als Schuld zu übernehmen. Es tritt nun die Frage heran, ob das Land Vorarlberg für die es aus dieser Summe treffenden Tangente diesem Uebereinkommen beitreten solle oder nicht. _ Dem Comite scheint obige Ziffer in Berücksichtigung des von'der Staatsverwaltung beigeftellten Personale nach Rang und Zahl — richtiger nach Leistungsfähigkeit — nicht zu hoch gegriffen; allein bei dem Umstande, als die Beendigung des betreffenden Geschäftes für Vorarlberg in 2—3 Jahren in Aussicht steht: — XXXI während in Tirol noch mehr als ein Dezenium vergehen dürfte, bis man damit zu Ende kommt; liegt es im Interesse des Landes, die Concurrenz zu obiger Pauschal-Entlöhnung nur bis zum Zeitpunkt der gänzlichen Beendigung des genannten Geschäftes im Lande Vorarlberg zu übernehmen und es kann Vorarlberg mit Recht nicht verhalten werden, über diesen Termin hinaus zu concuriren, weil es ein eigenes Land bildet nnd weil jene Gründe, die für die Untheilbarkeit des Grundentlastungsfondes sprechen, auf die sehr leicht theilbaren Kosten des Grundlastenablösungs und Regulirungsgeschäftes keine Anwendung finden. Das Comite stellt daher den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen, an der zwischen dem tiroler Landes-Ausschusse und der Staatsverwaltung vereinbarten Pauschalsumme von jährlichen 3500 fl. ö. W. zur Entlohnung der bei der Grundlasten-Ablösungs- und Regulirungs-Landes-Commission verwendeten k. k. Statthalterei-Beamten sein Tangens auf den Grundentlastungsfond vom 1. Juli d. I. an nur bis zum Zeitpunkte der völ­ ligen Beendigung des Grundlasten - Ablösungs- und Regulierungs - Geschäftes im Lande Vorarllerg 511 übernehmen und hievon der hohen Regierung zur eigenen Wissenschaft und Weiterverständigung des Tiroler-Landesausschusses die Mittheilung zu machen. ab. IV. Mit allerhöchster Entschließung vom 2. Nov. 1864 haben Seine k. k. apost. Majestät dem in der 27. Landtagssitzung vom Jahre 1863 Hierlandes gestellten Petite der Gestattung des Loostausches und der Stellung eines Ersatzmannes von Seite der freiwilligen Landesschützen, falls sie das Loos zur Einreihung in das vaterländische Regiment treffen sollte, allergnädigst willfahrt. Es liegt wohl in der Natur der Sache und in der Absicht dieser allerhöchsten Entschließung, daß Derjenige, der einmal das Recht der Unterstellung hat, dasselbe bis zu dem Tage ausüben kann, an welchem er selbst zur Stellung verpflichtet ist. Vom militärischen Standpunkte aus muß es ganz gleichgültig sein, ob der eine oder der andere Landesschütze zum Kriegsdienste einrückt da beide zu einem der Militärmacht des Staates gehörigen Körper zählen. Dieses Recht der Unterstellung kann naturgemäß nicht erlöschen, wenn ohne Verschulden des Unterstellers die Assentirungs-Commission für ihn einen Mann assentirt, der später wegen eines schon vor der Asientirung bestandenen Gebrechens im Laufe der ersten drei Monate nach seinem Einrücken wieder vom Militärdienst entlassen werden muß; Es kann dies Recht um so weniger erlöschen, als die Zeit des Einrückens nicht von dem Willen des Unterstellers, sondern vom Arbitrium des betreffenden Militär-Commando abhängt, welches diese Einrückung oft erst nach mehreren Monaten anordnet, und sohin die Haftungszeit des Unterstellers folgerichtig aber auch die Zeit seines Unterstellungsrechtes auf eine im vorhinein nicht bekannte Frist verlängert. Deßhalb hat auch im Sinne dieser allerh. Entschließung die hohe k. k. Landesvertheidigungs­ Oberbehörde für Tirol und Vorarlberg mit Dekret v. 14. Dezember 1864 Z. 14. verordnet: „es sei dem Untersteller gestattet, wenn sein Untergestellter während der drei Monate nach „seinem Einrücken beim Regiments wegen eines vor seiner Stellung bestandenen Gebrechens „als untauglich entlassen werden muß, noch einen andern Loostauscher oder Ersatzmann zu stellen." Es beeilten sich aber aus ganz unerklärlichen Gründen (vielleicht um dem Taxerlagsgeschäfte Vorschub zu leisten) die hohen Ministerien des Staats und Kriegs in ihrem Erlasse vom 8. Juni 1865. N. 7560 die den Ländern Tirol und Vorarlberg für Uebernahme der Landesvertheidigung kaum gewährte kaiserliche Gnade zu verkümmern, und das voraufgeführte Dekret der hohen Landesvertheidigungs-Oberbehörde vom 14. Dez. 1864, Nr. 14, im Absatz IX., welcher die fragliche Befugniß enthält, wieder aufzuheben. Angesichts dieses höchst bedauerlichen Vorganges sieht sich das Comite zu dem Antrag gezwungen: Der hohe Landtag erkennt in der Aufhebung des im Absatz ix, des Dekretes der hohen — XXXII — Landesvertheidigungs-Oberbehörde vom 14. Dezbr. 1864 Nr. 14. L. D. (Verordnungsblattt Nr. 70.) vormirten Unterstellungsrechtes eine Verkümmerung der in der allerhöchsten Entschließung de dato 2. November 1864 von Sr. k. k. apost. Majestät den Ländern Tirol und Vorarlberg gewährten Gnade der Gestattung des Loostausches und der Stellung eines Ersatzmannes und beschließt das hohe k. k. Staatsministerium anzugehen, im Einvernehmen mit dem hohen k. k. Kriegsministerium die betreffende Aufhebungsverordnung vom 8. Juni 1865 Nr. 7560 außer Wirksamkeit treten zu lasten." Ebenso erscheint dem Comite die weitere Verordnung des hohen k. k. Staatsministeriums v. 11. Nov. 1864, Nr. 7560 (Verordnungsblatt N. 63), wornach der Loostausch oder die Stellung eines Ersatzmannes am Assentirungstag realisirt werden muß, eine ungebührliche, grundlose Beschränkung des bezüglichen Rechtes. Wenn der Untersteller aus der Reihe der Landesschützen am Affentirungstage einen Mann der Assentirungs-Commission vorstellt, so hat er Alles gethan, was im Sinne der citirten allerhöchsten Entschließung von ihm gefordert werden kann. Wenn nun zufälliger Weise der vorgestellte Landes­ schütze nicht die zum Kriegsdienste erforderliche Tauglichkeit haben sollte; so muß, wenn man das Recht des Unterstellers nicht gänzlich vom Zufall abhängig, sohin illusorisch machen will, demselben die zur möglichen Herbeischaffung, eines andern Landesschützen oder Loostauschers unumgänglich nöthige Zeit belassen werden. Andererseits darf aber auch der Abschluß des Militärstellungsgeschäftes in Tirol und Vor­ arlberg durch derlei Jncidenzfälle nicht gehemmt tverden. Eine solche Hemmung tritt aber nicht ein, wenn die Vorführung eines neuen Loostauschers oder Ersatzmannes noch zu einer Zeit geschieht, während welcher die Militärstellung in Tirol und Vorarlberg im Zuge ist. Das Comite erhebt daher folgenden Antrag: Der hohe Landtag wolle sich bei dem hohen k. k. Staatsministerium dahin verwenden, daß im Falle der zu assentirende Loostauscher oder Ersatzmann für untauglich erkannt würde, dem zum Loostausch oder zur Stellung eines Ersatzmannes Berechtigten bis. zum Abschluß des Militärstellungs­ geschäftes in Tirol und Vorarlberg gestattet sein soll, der Assentirungs-Commission einen andern taug­ lichen Loostauscher oder Ersatzmann nach den bestehenden Direktiven zur Assentirung vorzuführen. Nach §. 4. der Vorarlberger-Landes-Ordnung hat der vom Kaiser ernannte Landeshaupt­ mann-Stellvertreter kein anderes Befugniß, als den Landtag m Verhinderungsfälle des Landes­ hauptmannes zu leiten. In Geschäften außer dem Landtage hat nach §. 11 der Landesordnung der Landeshauptmann selbst das Recht, im Verhinderungsfälle seinen Stellvertreter zu bezeichnn. In Schießstands-Angelegenheiten (18. 11. der Landesordnuug) führt der Landeshauptmann nach §. 2 der Schießstandsordnung den Titel Landesobcrstschützenmeister. Es handelt sich nun darum, ob er außer dem Landtage in Schießstandsangelegenheiten im Verhinderungsfälle nach §.11 der Landes-Ordnung seinen Stellvertreter zu ernennen befugt sei. Die Landesvertheidigungsvberbehörde hat nun den jeweiligen Landeshauptmann-Stellvertreter als deffen Stellvertreter im Landesoberstschützenmeisteramte bezeichnet, obgleich weder die Landesord­ nung, noch das Gesetz, über die Landesvertheidigung noch die Schießstandsordnung dem Landeshaupt­ mannstellvertreter dieses Amt vindiciren. Der Herr Abgeordnete des Landesausschusses zur Landesvertheidigungs-Oberbehörde stellt nun m Beilage 2 zum Rechenschaftsbericht den Antrag: Der hohe Landtag wolle bsschließen: 1. es sei zu §. 2 der Schießstandsordnung der Beisatz zu machen: „int Falle der Verhinderung wird der Landesoberstschützenmeister durch den Landeshaupt­ mannstellvertreter vertreten." 2. es seie dieser Zusatz der allerhöchsten Sanktion zu unterbreiten." Dieser Antrag wird in Erwägung, als sich: — xxxlll — a. die Landesvertheidigungsoberbehörde dafür ausgesprochen hat; b. als er dem Rechte des Landeshauptmannes nach §. 11 der Landesordnung nicht direct prajudicirt, indem die Leitung des Schießstandswesens wohl in den §. 18 11. der Landesord­ nung, nicht aber auch in das Kapitel des Wirkungskreises des Landesausschusses (§. 26 bis 31) ausgenommen ist, in weichem Wirkungskreis der Landeshauptmann eben seinen Stell­ vertreter selbst ernennt, ans weiteren Zweckmäßigkeitsrücksichten dem hohen Landtag zur Annahme empfohlen. Endlich wolle der hohe Landtag sich dahin aussprechen: „bafe er in Ansicht des Herrn Abgeordneten des Landesausschusses zur Landesvertheidigungs­ Oberbehörde, wornach dieser im Vereine mit deren Mitgliedern aus dem Tiroler Landtage sich gegen jede allfällige Belastung des Landesfondes mit Kosten der Landesvertheidigung verwahrte für vollkommen gegründet erachte und hiemit selbst diese Verwahrung ausspreche, da nach §. 1 der LandesvertheidigungSordnung durch die Uebernahme der Landesvertheidigung eine allge­ meine Wehrpflicht erfüllt und die Landesvertheidigung als ein Theil der Streitkräfte des österreichischen Kaiserstaates erklärt wird, daher deren Kosten das Reichsbudget treffen. Diese motivirte Verwahrung sei auch der k. k. Landesvertheidigungs-Oberbehörde mitzutheilen." ad. V. Das Comite hat durch eindringliches Studium der betreffenden Acten die vollste Ueberzeugung gewonnen, daß es sich hier um die Nullität einer Entscheidung des höchsten Richters im Staate handle, und zwar: 1. wegen offenbar unrichtiger Anwendung und Auslegung des Gesetzes; 2. wegen Perhorrescenz des nach hohen k. k. Staatsministeriums. dem Gesetz über Competenz - Conflikte einzuvernehmenden :■ ad. 1. Das Fundament der aus Zahlung von 73, 884 fl. 40 kr. CM. gegen das a. h. Aerar angestrengten Klage bildet der Act vom 18. August 1802, enthaltend die a. h. Entschließung über die Annahme eines zwischen der hohen Regierung und den Ständen Vorarlbergs durch deren Bevollmäch­ tigten abgeschlossenen Vergleiches über die Zahlung einer Pauschal-Summe für die Leistungen der Stände Vorarlbergs in Vertheidigung des Landes während der vorausgegangenen Kriegsepochen. Hier muß vor Allem bemerkt werden, daß nach Absatz V des Kundmachungspatents zum * allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs vom 1. Juni 1811 der in dem citirten Act enthaltene Rechtstitel gar nicht nach den Vorschriften der gegenwärtig zu Recht bestehenden Gesetze, welche nicht zurück­ wirken, sondern nach den damahls gültigen Gesetzen zu beurtheilen ist. Die damals gültigen Gesetze sind das Landesrecht und in befielt Subsidium das römische Recht. Rach diesen Gesetzen entspringt nun aus jeder Transaktion ein Klagerecht auf Leistung dessen, was transigirt wurde. Die dießfällige Bestimmung ist auch in den §. 1380 des bürgerlichen Gesetzbuchs übergegangen, welcher ihn als einen Vertrag definirt, wodurch streitige oder zweifelhafte Rechte bestimmt wer­ den. Es bildet nun hier keinen Unterschied, welcher Natur diese Rechte sind, ob nemlich in öffentlichen oder bürgerlichen Titeln wurzelnd, weil das Gesetz hiebei keinen Unterschid macht und weil nach der Natur jeder Transaktion die ursprünglichen Titel durch die Transaktion selbst erlöschen, und an deren Stelle die Transaktion selbst als Titel tritt. Nachdem aber die Transaktion ein Paktum ist, aus dem ein Klagerecht entspringt, so ist es sonnenklar, daß der oberste Ge­ richtshof durch seine Jncompetenz-Erklärnng den ganzen Standpunkt der Frage verfehlt hat, indem er sich in Würdigung jener Titel einließ, welche die Transaktion herbeiführten. XXXIV — ad II. Daß das hohe ff. Staatsministerium sich mit dem a. h. Aerarium identisicirt, kann wohl keinem vernünftigen Zweifel unterliegen. Wie soll aber jener Akt qualificirt werden, zufolge dessen der Richter sich dem Gläubiger gegenüber mit deffen Schuldner ins Einvernehmen setzt, ob er über das streitige Recht erkennen solle. Dies ist nun im vorliegendem Falle gegen das oberste Princip jedes Perhorrescenz-Gesetzes, welches den Betheiligten von jeder Jngerenz ausschließt, geschehen, indem sich der oberste Gerichtshof vom hohen Staatsministerium die Zustimmung zur Jncompetenz-Erklärung ein­ geholt hat. Bei dieser Sachlage war es Pflicht des obersten Richters, sich von Seiner k. k. opostolichen Majestät allerunterthänigst eine allerhöchste Entschließungen erbitten, nachdem das bestehende Gesetz über Competenz-Conflicte in höchster Instanz sich für den gegebenen Fall als unausführbar herausstellte, und nachdem Oesterreich wegen des unvollständigen Ausbaues seiner Verfassung noch immer eines Staatsgerichtshofes ermangelt, vor welchem die streitigen Rechtsverhältnisse ganzer Länder mit der Krone oder unter sich zum Austrag kämen. Der Fall, in welchem bei Conflicten in den höchsten Instanzen die a. h. Entschließung eingeholt wurde, steht nicht vereinzelnt da. Der Fall, in welchem die gesetz­ liche Zustimmung einer höchsten Instanz wegen besonderer Gründe nicht eingeholt werden kann, eignet sich seiner Natur nach zur gleichen Behandlung. Es steht außer allem Zweifel, daß Seine k. k. apost. Majestät dem Spruch der Gerichte darüber ob eine von allerhöchst dessen seligen Vorfahrer Weiland Kaiser Franz l.mi't den Ständen Vorarlbergs vereinbarte Pauschalsumme annoch zu zahlen sei, den Lauf gelassen haben mürbe, wenn allerhöchst die­ selbe es nicht vorgezogen haben würde, diese mit dem Herzblute seiner getreuen Vorarlberger in daS Schuldenbuch des Reiches eingezeichneten Titel, der richterlichen Diskusion entziehend, auf eine der Krone würdige Weise einzulösen. Gestützt auf diese Erwägungen *unb bei dem weiteren Umstand, als die Gerichtshöfe des Reichs nach den gegenwärtigen Gesetzen nur Kraft der ihnen von Seiner ff. apost. Majestät übertragenen Amtsgewalt zu recht sprechen, folglich in außerordentlichen Fällen, zu denen unstreitig derjenige gehört, wenn der oberste Gerichtshof selbst eine Nullität begeht, Kraft des Majestätsrechts die allerhöchste Ent. scheidung über die Nullität des Ausspruches des obersten Gerichtshofs offen steht: und nachdem alle andern Wege und Mittel fruchtlos erschöpft sind, erhebt das Comite nachstehende Anträge: 1. Der hohe Landtag wolle den Landesausschuß beauftragen: a. eine Denkschrift auszuarbeiten, in welcher die aktenmäßige, belegte Darstellung des Faktums der bezüglichen Klage, sowie die hierüber erfloffenen Bescheide aller drei Instanzen ent­ halten sind; b. eine Adresse an Seine k. k. apost. Majestät zu verfaffen, mittelst welcher diese Denkschrift übergeben werden soll und in welcher Adreffe die voraufgeführten Nullitätsgründe der Ent­ scheidung des obersten Gerichtshofes mit der ehrfurchtsvollsten Bitte dargelegt werden sollen, allerhöchst seinen Gerichtshöfen aufzutragen, über die gegenständliche Klage das Rechtsver­ fahren einzuleiten und Urtheil zu sprechen; c. diese Adreffe an einem geeigneten Zeitpunkte vor den Thron Seiner k. k. apost. Majestät zu bringen. ad VI. Bereits in der vorjährigen XIV. Sitzung vom 9. April 1864 hat sich der hohe Landtag über die hohe Wichtigkeit eines Eisenbahnprojectes Dornbirn-Innsbruck klar ausgesprochen. Mit Befriedigung vernahm man aus dem Rechenschaftsberichte, daß sich ein Comite zur Vor­ nahme der technischen Erhebungen und Ausarbeitungen dieses Eisenbahnprojectes gebildet und zu diesen Erhebungen die Concession erwirkt habe. Es hat sich hierdurch in dieser Lebensfrage des Landes deffen besondere Anerkennung verdient. Man sieht sich diesfalls zu dem Anträge veranlaßt: — XXXV — „Der hohe Landtag wolle diesem Eisenbahn-Comite die verdiente Anerkennung aussprechen." Nachdem die für das Land so wichtige Bodenseegürtelbahnfrage noch immer nicht ihren end­ gültigen Abschluß gefunden hat, so erhebt das Comite den Antrag: Der hohe Landtag wolle Seiner k.k. apostolischen Majestät die ehrfurchtsvollste Bitte unterbreiten, Allerhöchst dieselbe geruhe, die hinsichtlich dieser Eisenbahn in München zwischen den betreffenden Staaten und Jntereffenten geschlossenen Vereinbarungen ehegnädigst zu ratifiziren und den bezüglicheu Unternehmern die diesfällige Conzession endgültig ausfertigen zu lassen. ad vir. In der für Vorarlberg so wichtigen Rhein-Corrections-Angelegenheit liegt zwar die schon vor 2 Jahren von dem hohen k. k. Ministerium abgegebene Erklärung vor, daß das Ansinnen des Landes­ Ausschusses, ohne vorhergegangene Einvernahme des Landtages keinen endgültigen Beschluß zu saffen, ganz im §. 18 der Landesorduung begründet sei und daß seinerzeit die bezüglichen Verfügungen hiernach, getroffen werden würden. Um keinen Zweifel überzulaffen, wie der hohe Landtag die Rechte des Landes in dieser An­ gelegenheit auffaffe, wurde von ihm in der 4. Sitzung des Landtags vom Jahre 1863 da Dato 14. Jänner 1863 nachstehende Erklärung zu Protokoll gegeben: „Der Landtag erklärt in Erwägung, daß von der Art und Weise der Durchführung, „der Rhein-Correction das Wohl oder Wehe vieler Gemeinden unseres Vaterlandes abhängt, daß „hierdurch die Versumpfung und Verwüstung eines großen Landestheiles zu- oder abgewendet werden „kann, sohin diese Frage für die Landescultur von wichtigem Einflüße ist: „Die Art und Weise der „Correction dieses Reichsgränzflusses ist deshalb auch zugleich nach §. 18 1. 1 der L.-O. eine Lan„desangelegenheit." Bei der hohen Wichtigkeit dieser Angelegenheit stellt das Comite folgenden Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen ein k. k. Ministerium feie anzugehen, die betreffende Ver­ handlung, welche eine der wichtigsten Landesangelegenheiten ist, der Landesvertretung nach §, 18 1. 1 L.-O. zur Einflußnahme der früher gegebenen Zusage entsprechend zu unterziehen. ad IX. Die tirolisch landschaftliche Buchhaltung hat auf Grund des Contobuches der Staatsbuchhal­ tung, der Journalien der Landes-Haupt-Kriegskaffe, sowie auch auf Grund der von der k. k. Statt­ halterei erhaltenen Akten die Ausweise verfaßt, in denen die sämmtlichen zum Zwecke der zu gründenden Landes-Versorgungs-Anstalt für unheilbare gefährliche Irren seit dem Jahre 1855/56 bis Ende 1864 eingegangenen Beiträge aufgeführt sind. Laut dieser Ausweise sind eingeflossen: aus Vorarlberg .. ............................. • aus Deutschtirol ............................................................... aus Wälschtirol ................. 1'4, 11'4 st. 80 tr. 26, 562 - 65 8, 674 - 74 - zusammen 69, 352 st. 19 kr.ö.W. und es bilden diese Beträge die Grundlage zur Vertheilung des. nach und nach durch verschiedene Cre-^ ditoperationen vermehrten Fondes, und es besteht dieser Fond in: a. Staatsodligationen im Nominalwerthe von 121, 434 st. worunter ein 6OgerLoos ä 500 st. C.-M. zu 4 '/, , alle übrigen zu 5 % verzinnslich; b. Hypothekaranweisungen (Gmundner-Scheine) per 5, 700 fl. c. in barem Gelde per ............................................................... 693 fl. 26 kr. Aus diesem Fonds betrifft es nun zufolge der Berechnung der landschaftlichen Buchhaltung, , welche mit Note des Tiroler-Landes-AusschuffeS vom 23. Juni 1865 Nr. 2645 anher mitgetheilt wurde, auf das Land Vorarlberg:. — XXXVI a. an Obligationen im Nominalwerthe 24, 287 fl. b. an Baargeld ittcl. der Hypothekar-Anweisungen 2118 fl. 73 kr. Der Fondswerth der Tirolisch-Vorarlbergischen Landesversorgung für unheilbare, gefährliche Irren beläuft sich nach dem Obligationen-Course vom 13. Juni 1865 incl. der bis Ende Juni 1865 verfallenen Zinse auf 95, 174 fl. ö. W. woraus es auf das Land Vorarlberg zufolge dieser buchhalterischen Berechnung a. an Obligationen nach obigem Cours 17, 251 fl 41 kr. ö.W. 2, 118 fl. 73 kr. „ „ b. an Baargeld und Hypothekaranweisungen zusammen 19, 370 fl. 14 kr. „ * betrifft. Unter diesem Ziffer sind jene Beträge nicht begriffen, welche von Gemeinden für diesen Fond subscribirt, aber noch nicht einbezahlt sind. einzelnen vorarlbergischen Obige Berechnung wurde von dem Landesausschuffe geprüft und richtig befunden. Das Comite stellt nun den Antrag: , „Der hohe Landtag wolle den vorstehenden, von der tirolisch-landschästlichen Buchhaltung berechneten Ziffer des auf das Land Vorarlberg entfallenden Antheiles des Fondes der Landesversorgung für unheilbare gefährliche Irren, dann die diesfällige Vertheilung der diesem Fonds gehörigen Obligationen und Baarbeträge genehm halten. Der Tirolische Landesausschuß hat ferner mit oben citirter Note vom 23. Juni 1865 die Bereitwilligkeit anher ausgesprochen, den vorerwähnten vorarlbergischen Fondesantheil durch die tiro­ lische Landschafts-Kaste verwalten zu lasten. Diesfalls erhebt das Comite den Antrag: Der hohe Landtag beschließt von der durch den tirolischen Landesausschuß erklärten Bereit­ willigkeit der tirolischen Landschaftskaste, die Verwaltung des vorarlbergischen JrrenversorgungsfondesAntheiles bis auf weiteres fortführen zu wollen, dankend Gebrauch zu machen. Was das weiters im Rechenschafts-Berichte berührte Tangens des bezüglich vorarlbergischen Fondes aus jener Summe von 80, 000 fl. öW. anbelangt, welche in Folge allerh. Entschließung vom 3. Mai 1863 als Ergebniß einer Vlll. Wohlhätigkeitsstaatslotterie den Ländern Tirol und Vorarlberg zum Zweck der Gründung einer Versorgungsanstalt für unheilbare gefährliche Irren gewidmet wurden, so hat der Landesausschuß bereits mit Note v. 13. Oktober dJs. Nr. 860 sich an das hohe k. k. Statthaltereipräsidium behufs der Ausscheidung dieses Tangens und desten Extradirung an das Land Vorarlberg gewendet, worüber eine Erledigung noch nicht anher gelangt ist. Indem das Comite mit der Begründung dieser Note (ist vorzulesen) vollkommen einverstanden ist, erhebt es den Antrag: „Der hohe Landtag wolle dieses Einschreiten um Ausscheidung und Extradirung des er­ wähnten Tangens aus obigen 80, 000 fl. öW. an das Land Vorarlberg von Seite des Lan­ desausschusses genehmigen und gewärtige die baldige Realisirung desselben. ad. XI. stellt das Comite den Antrag: Der hohe Landtag wolle die Verwendung des Landesausschustes um die Erlangung der a. h. Bewilligung von Zuschlägen a. für die Gemeinde Satteins pro 1863 1900 fl. ö. W. b. für die Jsraeliten-Gemeinde Hohenems pro 1865 4985 fl. 45 kr. öW. c. für die Gemeinde Schnepfau per 1710 fl. 59 kr. öW. um so mehr genehmigen, als die nachgesuchte allerh. Bewilligung bereits herabgelangt ist. - Die Kenntnlßnahme einzelner Fälle, daß Bezirksämter sich nicht genau an die Vorschriften - XXXVll der Gemeindeordnung bezüglich veranlaßt das Comite zu „. des selbstständigen Wirkungskreises der Gemeinden gehalten haben, jyutowhasSidnr Der hohe Landtag wolle die k. k. Stattthalterei angehen, an die k. k. Bezirksämter des Landes in dieser Beziehung eine geeignete Weisung zu erlassen. Endlich beantragt das Comite: Der hohe Landtag wolle dem Landesausschusse die verdiente Anerkennung für seine muster­ hafte Amts-Gestion während der abgelaufenen Periode aussprechen. r; .li 811, 8 ...................................mvaHinrnvrvkHttquH Cnu m> Bregenz, am 27. November 1865. Wilh. Rhomberg, Alois Riedl, Obmann. Bericht erstattet. n-;d »Ha« ^nidfioS > J. ”5 fliß v<r4u I37 vV .lDTj'^ H'j j: nv, cn n E Ji lrr< i JwJ rit n s di : Druck und Verlag von Anton Flatz in Bregenz. ni: nrttrrchfnr Berichtigung, störender Druckfehler im Rechenschaftsberichte. Seite 1, Zeile 12 statt Ausschreibung und Erfolg — richtiger: „ VI, „ 24 nach dem Worte Anstalt soll es noch heißen: Ausführung und Erfolg. „im Lande." 1 13 statt a richtiger A, Beilage 1 bei Summe aller Einnahmen Rubrik Abstattung soll 1 22 „ b „ B. . eS heißen: „97*/3 fr." 1 23 nach dem Worte Anträge soll es noch hei­ .„ „ Ausgaben auf VcrwaltnngSauälagen soll cs tu ßen: „Berücksichtigung erhielten.“ beiden Nnbricken „Zusammen und Abstattung 11, 24 statt Oktober richtiger „November“. 86 fl. 70' fr “ heißen. IV, 7 „ 78041 fl, Z8 kr. richtiger „76011fl.l8kr.“ 3, Zeile 17 soll cs heißen „53“ statt .55“. Zerichl betreffend das Gesuch der Gemeinde Meiningen nm Unterstützung behufs der Ehebach-Regulirung. Das Comite, welches vom hohen Landtag in der 2. Sitzung am 25. November d. I. Vorberathung und Antragstellung über den Antrag des Landes-Ausschusses: zur „Es sei der Gemeinde Meiningen ein unverzinsliches Darlehen zu verabfolgen, welches die „Gemeinde in 6 gleichen Jahresterminen und zwar den ersten am 1. Jänner 1867 und so fort „jedes darauffolgende Jahr, der letzte am ersten Jänner 1872 zurückzuzahlen hat, " erwählt wurde hat diesen Gegenstand in reifliche Erwägung gezogen und beehrt sich hierüber folgenden Bericht zu erstatten: In dem den Akten beiliegenden Gesuch der am Ehbach Gewerbetreibenden an das k. k. Be­ zirksamt Feldkirch vom 29. Juli 1864 um Erwirkung der Regulirung des Ehbaches in Meiningen, heben selbe hervor, daß schon seit Jahren der Lauf desselben von seinem Eintritte in den Gemeinde­ Bezirk Meinignen an und über denselben hinaus, dann bis zur Ausmündung in den Frutzbach ein ungeregelter sei, daß die Rückstauung des Wassers Versumpfung der Felder verursache, die bestehenden Wasserwerke ihre Betriebskraft einbüßen und ihre Werke gar nicht mehr in Betrieb zu setzen vermögen; diese Patenten rufen den Schutz der Behörde an und verlangen, daß die Gemeinde verhalten werde, die schon lange Zeit dringend nothwendige Regulirung des Baches in Angriff zu nehmen. Die Gemeinde-Vorstehung erkennt die Calamität der Gewerbetreibenden vollkommen an, nach­ dem sie aber die Mittel zur Abhilfe nicht finden kann, wendete sie sich am 26. September 1864 an den Landes-Ausschuß um Unterstützung und schildert in dem Gesuche ihren Nothstand mit grellen Farben. Der Referent des Landes-Ausschusses bestätigt in seiner Äußerung vom 4. November d. I., nicht nur die Angaben der Gemeinde, sondern hat durch eigene Anschauung die Ueberzeugung gewonnen, daß ohne Abhilfe der gänzliche Ruin der Gemeinde in kurzer Zeit erfolgen müsse. Aus diesen Angaben sowohl als aus den vorliegenden Plänen, schöpfte ihr Ausschuß die Ue­ berzeugung, daß der beschriebene Nothstand in der Gemeinde Meiningen wirklich bestehe, und daß dem­ selben dringend nothwendig abgeholfen werden müsse. Der Ausschuß setzt auch keinen Zweifel darin, daß durch die Ausführung des vorliegenden Regulirungs-Projektes der angestrebte Zweck erreicht werde- weil dasselbe von bewährten Technikern entworfen und geprüft ist und von den praktischen Männern in der Gemeinde vortheilhaft erkannt wird. Der Ausschuß stimmt auch darin mit den Ansichten der Gemeinde-Vorstehung von Meiningen, sowie mit jenen des Referenten des Landes-Ausschusses überein, daß eine unverzügliche und rasche Aus­ führung nothwendig sei, weil nach hydrostatischen Grundsäzen, die Versumpfung der Felder selbst in — XXXVIII dem Falle zunehmen und sich ausdehnen müßte, wenn die Hindernisse des Auslaufes im gegenwärtigem Stande verbleiben wiirden, nachdem aber die Rückstauungen immer größer werden, so muß die Ver­ sumpfung mit allen ihren schädlichen Wirkungen um so rascher an Ausdehnung gewinnen; während die wohlthätigen Folgen des Wasserabzuges, sowohl in der Entwässerung der gegenwärtig schon versumpften Felder, als in der Wiederinstandsetzung der Wassergewerke unverkennbar sogleich nach Vollendung des Unternehmens eintreten werden. Nachdem die Gemeinde Meiningen zur Ausführung der Ehbachregulirung beziehungsweise zur Abhilfe ihres Nothstandes die Unterstützung des Landes anruft, so ist wohl 'ju untersuchen, ob diese Gemeinde nicht mehr in der Lage ist, diese Regulirung mit eigenen Kräften auszuführen. Die ganze Gemeinde zählt eine Bevölkerung von 450 Seelen. Die Gemeinde-Area beträgt 960 Joch, ihr Steuerkapital beläuft sich auf 48, 750 st. Zur Deckung der laufenden Gemeinde-Er­ fordernisse beträgt ihre Gemeindesteuer 125% der direkten Steuern. An den Gewässern, welche den Gemeindebezirk begrenzen hat diese kleine Gemeinde 900 Längen Klftr. Wuhrung an der Jll, 2100 Klftr. an dem Rhein, und 3000 Klftr. Dämme an der Jll und am Rhein unter den bekannten Be­ dingungen zu errichten und zu erhalten, endlich bedingt ihre Selbsterhaltung den Einbrüchen des gefähr­ lichsten aller vorarlbergischen Wildbächen, der Frutz, durch Währungen und Dämme der ganzen nörd­ lichen Gemeindegrenze entlang zu steuern. Aus diesen Daten ist wohl ohne nähere Beweisführung dargethan, daß die Leistungspflichten der Gemeinde durchaus nicht im Verhältnisse zu den vorhandenen Kräften steht. Wenn überdies noch in Erwägung gezogen wird, daß die Gemeinde sich von den zerstörenden Wirkungen der Jllüberschwem mungen der früheren Jahre noch nicht erholt hat, und schon aus dem Grunde nicht erholen konnte, weil dasjenige was sie durch die Jllregulirung gewonnen hatte, auf der andern Seite durch die Ver­ sumpfung und Gewerbestörung wegen den Stockungen des Ehebaches verloren; wenn endlich berück­ sichtigt wird, daß der allesverheerende Hagelschlag im Jahre 1864 das Maß des Unglücks dieser Gemeinde vollendete, dann darf .ihr Ausschuß mit Recht annehmen, daß auch der hohe Landtag die Ueberzeugung des Ausschusses gewinnen werde, die Gemeinde Meiningen sei nicht im Stande sogleich aus eigenen Kräften die beantragte Regulirung des Ehbaches auszuführen. Nachdem der Ausschuß die Nothwendigkeit der Ehbachregulirung, sowie die Zweckmäßigkeit des Projektes anerkannt und die Ueberzeugung gewonnen hatte, daß die Gemeinde Meiningen ohne fremde Hilfe die Regulirung sofort auszuführen nicht im Stande ist, überging er zur Erörterung der Frage, ob und wie weit das Land die Pflicht habe, diese Hülfe zu leisten. Anerkennend den Grundsatz des Referenten des Landesausschusses, daß die Erhaltung des Ganzen von der Erhaltung der Theile bedingt ist, und daß dort, wo die Kräfte des Einzelnen nicht mehr ausreichen, das Ganze nach Möglichkeit Hilfe leisten müsse, einte sich der Ausschuß zu der Er­ klärung : Es sei Pflicht der Landesvertretung, im gegebenen Falle der Gemeinde hilfreich an die Hand zu gehen. Nachdem aber, wie aus dem vorliegenden Rechenschaftsberichte des Landesausschusses und dem Landespräliminare pro 1866 zu entnehmen ist, die Mittel des Landes gegenwärtig nicht derart vorhanden sind, daß ohne größere Belastung der Steueranten allen selbst gerechten Ansprüchen an den Landesfond im vollen Maße entsprochen werden kann; nachdem ferner der Referent des Landes­ ausschusses sich die Ueberzeugung verschaffte, daß nicht die vom Verfasser des Voranschlages berech­ nete Summe, sondern ein bedeutend kleinerer Baaraufwand zur Ausführung des Ganzen erforderlich werde, und der Ausschuß die Ansicht gewonnen hat, daß selbst an der vom Landesausschuß bezeichneten Summe durch größere aber immerhin noch nicht erdrückende Anstrengungen der Gemeindeangehörigen erspart werden kann, einigte sich der Ausschuß zu dem Anträge: Der hohe Landtag wolle beschließen: XXXIX — „Es sei der Gemeinde Meiningen, behufs der EhbachSregulirung, sogleich ein unverzinsliches „Anlehen im Betrage von 2500 fl. ö. W. mit der Bedingung aus dem Landesfonde zu verabfolgen, „daß dasselbe in 5 Jahresraten und zwar die erste am 1. Jänner 1867 und so fort bis 1871 von „der Gemeinde zurückzuzahlen sei." Der Ausschuß ist der Ansicht, daß dadurch einerseits der Gemeinde Meiningen die Möglichkeit gegeben wird, ihre Nothlage zu heilen, andererseits aber der Landesfond nur einen kleinen Nachtheil erleide, weil derselbe höchstens nur im Entgange der Zinse besteht, welche genau gerechnet mit Annahme von 3'/, °/, , welche von den Sparkaffen, wohin solche disponibel bleibende Gelder bis zur allfälligen Verwendung hinterlegt werden, bezahlt werden nur die Summe von 262 fl. 50 kr. beträgt. Mathias Bertel, Obmann. Wohltvend, Berichterstatter. - / / Druck und Verlag von Anton Flatz in Bregenz.