18651209_ltb00221865_Komitebericht_Statutenentwurf_vorarlbergische_Brandversicherung

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Letzte Änderung 03.07.2021, 06:04
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp01,ltb0,lt1865,ltb1865,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-28
Erscheinungsdatum 2021-06-28
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Comite-Bericht über den Entwurf der Statuten zur mrarlbeWisälG Hrandoersickerung: In der 28. Sitzung vom 14. März 1863 wurde der Landesausschuß zur Entwerfung der Statuten einer vorarlbergischen Brandversicherung vom h. Landtage innerhalb nachstehender von diese, « definitiv festgestelller Grundzüge beauftragt: Die Affekuranz seie eine Freie. Fabriksgebäude seien von derselben ausgeschlossen. Nebst den Häusern können auch die hierin befindlichen Mobilien in die Assekuranz nommen werden. Die Mobilien allein können in selber nicht afiecurirt werden. ausge­ III Soll jährlich eine fixemäßige Prämie behoben, diese Prämie zur Gründung eines Fondes bestimmt und jeverzeit auf die vortheilhafteste Weise fruchtbringend angelegt werden. Bei Braudentfckädignngen hat zuerst dieser Fond verwendet zu werde-, , wenn dieser nicht hin­ reicht, so hat die Gegenseitigkeit d. h. die Nepartition des Rcstbedarfes auf sämmtliche Versicherte ein­ zutreten. . Das Prinzip der Selbstoersicherung ist unter keiner Bedingung aufzunehmen. V. Das Prinzip der Classification mit der Beschränkung auf nur drei Klaffen wird angenommen. VI. Die Entschädigung hat sich auch auf jene Gebäude zu beziehen, welche wegen Brandes eines andern Gebäude Schaden bitten. VII. Diese Brandaffekurranz hat sich aus Gebäude im Lande Vorarlberg zu beschränken. In Folge dessen bat der Landesausschuß in der vorj ährigen Session des Landtags einen vom Hr. Bertschler verfaßten Slatuteneutwurf zur weiteren verfassungsmäßigen Behandlung eingebracht, zu dessen Beurtheilung in der II. Sitzung vom 3. März 1864 ein Comite eingesetzt wurde. Dieß Comite stellte um in der XL Sitzung vom ‘2 April 1864 nachstehenden Antrag: „Hoher Landtag wolle beschließen, es seie die Berathung und Beschlußfassung über den vor- - Lxxvnn — liegenden Statutenentwurf einer vorarlberg'schen Brandassecuranzanstalt bis zur nächsten Landtagsesssion zu vertagen. Das Comite begründete dielen Antrag durch nachstehende 2 Motive: 1. obgleich der Statuten-Entwuri in der Laudeszeitung der Oeffentlichkeit übergeben war, so habe sich hierüber bis jetzt die öffentliche Meinung noch nicht ausgesprochen, dieß wäre aber zur Behandlung im Landtage sehr zweckdienlich. Zu diesem Ende finde man es wünschenswerth, daß jeder Gemeinde des Landes ein Exemplar des Stalulenentwurfes zukomme, damit' die Borstehungen Anlaß finden, ihre Gutachten darüber abzugeben; 2. im Weiteren feie es bekannt, daß der Tiroler Landesausschuß einen Entwurf neuer Statu­ ten der Tiroler Assekuranz ausgearbeitet habe, der dem tiroler Landtage übergeben werde. Die Bera­ thungen des Tiroler Landtages hierüber sollten um so mehr abgewartet werden, als Vorarlberg an der Tiroler Brandassekuranz noch sehr großes Interesse.habe, welches gewiß nicht unberücksichtigt bleibe, wenn der Tiroler Landtag die bezüglichen Statuten derart abändere, daß dadurch jene Mißstände be­ seitigt würden, welche die Tiroler Affekuranz mißliebig machten. Dieser durch vorstehende 2 Motive begründete Vertagungs-Antrag wurde vom h. Landtage angenommen. Obgleich nun bisher nur das Motiv ad 2 durch die von der k. k. Statthalterei mit Dekret vom 2. Mai 1864 in Folge Ermächtigung des k. k. Staatsministeriums vom 12. Jänner 1864 Nr. 9245 den neu redigirten tirolischen Brandversicherungs-Statuten ertheilte Genehmigung wegqesallen ist, so bleibt doch das ad 1 erwähnte Vertagungsmotiv aufrecht, indem eine Mittheilung des Bertschlerichen Statutenentwurfs an die Gemeindevorstehungen im Sinne der Begründung obigen Be­ schlußes ad 1 bisher noch nicht erfolgt ist. Dieß ist der gegenwärtige Stand jener Angelegenheit, welche nunmehr neuerdings einem Comite, itÄnlich dem Gefertigten, zur Vorberathung zugewiesen wurde. Das Comite hat nun, um die ihm gewordene schwierige Ausgabe zu erfüllen, den Bertschlerschen Statutenentwurf, desgleichen die neuredigirten tirolischen Brandversicherungsstatuten genau durch­ gangen und hat sich in Erwägung, daß die Letzteren weil bereits von der Regierung sanctionirt, in ihren auf Vorarlberg anwendbaren Theilen schon eine feste Basis bilden, und was Stil und Oeconomie des Gesetzes anbelangt, ziemlich entsprechen, dahin geeinigt, dieselbe als eine Vorlage bei Ausarbeitung der Statuten der Vorarlberger-Brandassekuranz zu benützen, und hieran jene Abänderungen und Zusätze zu machen, welche sich durch die Eingangs aufgeführteil, vom hohen Landtag endgültig beschlossenen Grundzüge I—VII und mit Berücksichtung der im Berischlerschen Statutenentwurf vorkommenden zweck­ mäßigen Vorschläge als nothwendig herausstellen. Das Comite übergibt nun in der Anlage den solchergestalt neu ausgearbeiteteir Statutenent­ wurf, und bemerkt zur Begründung der dieställigen Abänderungszusätze, welche an den tirolischen Brandaffecnrranz-Statulen gemacht wurden, insoferne sich selbe nicht schon aus der Natur der vorgeschriebenen Grundzüge Nr. I—VII von selbst ergeben Folgendes: Zu §. 6 Zusatz zur 2. Alinea. „ Nachdem der hohe Landtag in seinen Grundzügen sub I Fabriksgebäude überhaupt von der Braildassecurranz ansschloß, so mußten folgerichtig jene Etablissemente, welche nach §. 2u der tirolischen Statuten denselben gleichgestellt sind, auch hievon ausgeschlossen werden, indem auch für sie der gleiche Grund spricht. Dagegen mußte die ausnahmsweise Versicherung der unterirdischen Gebäudetheile wegen des Principes der Versicherung der Mobilien, die sich in selben befinden, zugelassen werden. Zu §. 7 Alinea 3. Geld, Werthspapiere und Pretiosen lasten sich einerseits bei Bränden meistens retten, andererseits unterliegt ihre Jncontrirung in Falle eines Entschädigungsanspruchs so vielen Schwierigkeiten, daß man diese Objekte von der Ausnahme in die Astekurranz ausscheiden zu sollen glaubteZu §. 9. Die Nothwendigkeit der Ausschließung ganzer Ortschaften, wie sie bezüglich Süd­ tirols nach dessen speciellen Verhältnisten, insbesondere wegen der enormen Unsicherheit bezüglich der Bedachung mit Stroh oder Schilf angezeigt ist, findet in Vorarlberg nicht statt; dagegen mußte dem Landesausschuste auch das Recht gewahrt bleiben, aus erheblichen Ursachen die versicherten Objekte fn ane andere Klaffe zu versetzen oder die Versicherungssumme zu ermäßigen. / — LXXX — ad § 10. Hier muß auch der Fall der Erhöhung des Werthanschlages ins Auge gefaßt werden, ad § 15. Die hier bezüglich der Mobilien festgesetzten Vorsichten dienen, um die Anstalt vor Uebervortheilungen bei Brandunglücken möglichst zu wahren. Um einen festen Anhaltspunkt bei Annahme der Versicherungssumme zu haben, und Streitig­ keiten bei Brandunglücken vorzubeugen, wurde schon beim Abschluß des Versicherungsvertrags die Bei­ bringung einer Schätzung normirt. ad § 16. Die Minimal - Versicherungssumme wurde den hierländigen Verhältnissen anpaffend festgesetzt. Während das Prinzip einer rechtlich vermutheten Selbstversicherung bei nicht vollständiger Ver­ sicherung des Werthes des versicherten Gegenstandes sub IV der aufgeführten Grundzüge vom h. Land­ tage deßhalb ausgeschlossen wurde, 'weil hiernach die Größe der zu leistenden Entschädigungssumme durch eine nachträgliche Schätzung des versicherten Objekts bedingt, eine bedeutende Unsicherheit für die An- , sprüche des Versicherten herbeigesührt, und nach dem Beispiel der Erfahrung einer willkührlichen und einseitigen Behandlung des Versicherten Thür und Thor geöffnet würde: erachtete das Comite es für nnerlaßig, eine Norm für den Fall aufznstellen, wenn schon beim Eintritt in die Assekuranz vertragsmäßig das Verhältniß des Schätznngswerths zur Versicherungs­ summe zwischen dem Versicherer und der Anstalt festgestellt worden ist, und glaubte sich dahin aussprechen zu sollen, daß in Diesem Falle die Vergütung eines theilweisen Brandschadens auch nur nach jenem Verhältnisse zu leisten ist. Ein Beispiel wird die Sache anschaulich machen. Es erklärt jemand sein Gebäude nur mit dem Drittel dxs Schätzungswerthes, welcher in der statutenmäßig beim Eintritt in die Anstalt vorzulegenden Schätzungs-Urkunde auf 1800 fl. erhoben ist, sohin mit 600 fl. versichern zu wollen. Ergibt sich nun in Folge eines Brandunglückes ein totaler Schade, so wird er obige 600 fl. als Entschädigung vollständig erbalten. Ereignet sich aber nur ein partieller Schade, z. B. im Ziffer von 900 fl., so liegt es in der Natur des Vertrags, daß er nur jenen Antheil aus der versicherten Summe erhält, der dem von ihm versicherten Antheile aus der Schätzungssumme entspricht. Er erhält also, da er sich vertragsmäßig nur mit einem Drittel der Schätzungssumme versichern ließ, auch nur das Drittel des Schadensziffers pr. 900 fl., somit 300 fl. Man würde sonst zur absurden Annahme gelangen, daß es in Fällen eines partiellen Schadens gleich feie, ob man vertragsmäßig die ganze Schätzungssumme oder nur einen Theil derselben versichert habe. Es ist übrigens klar, daß bei vertragsmäßiger Feststellung des Verhältnisses zwischen der Schätzungssumme und der Versicherungssumme alle jene Bedenken und Unzukömmlichkeiten Wegfällen, welche nach dem Prinzip der rechtlich vermutheten Selbstversicherung sich ergeben. Zu § 27, 28 und 29. Die Classirung der Gebäude nach den Tiroler-Statuten entspricht den hierländigen Verhältnissen nicht, daher ganz neue, denselben anpassende Bestimmungen getroffen wurden. Insbesondere wird hervorgehoben, daß es nach den für die erste Klasse festgesetzten Erforder­ nissen in den tirot. Statuen fast gar keine Gebäude in Vorarlberg geben würde, die sich zur Aufnahme in die erste Klasse eignete». Kirchen wurden, da sie stets cabgesondert von andern Gebäuden stehen, überhaupt wegen ihrer geringen Feuergefährlichkeit in die erste Klasse versetzt, zumal sie auch von den Privaiassekuranzen sehr billig versichert werden und ohne besondere Berücksichtigung in die Landesassekuranz voraussichtlich nicht eintreten würden. Z u § 51 Das Prämien - Ausmaß wurde mit Rücksicht auf die dießbezüglicben Anforderungen der Privalasseturanzen derart festgestellt, daß der Eintritt in die Landesassekuranz noch eher einen Vortheil bietet. Zu ß 53. Da auch eine Landesfonds - Umlage von den Gebäuden eingehoben wird, so stellt sich die gleichzeitige Einhebuug der Brandassekuranzbeiträge durch dieselben Organe und deren Abfuhr an dieselben Kaffen als eine erhebliche Geschäftsvereinfachung und Kostenersparung unabbrüchig der erforderlichen Sicherheit dar. Zu § 58. Obgleich durch die Behebung fixer jährlicher Prämien sich die Anstalt nur als 9 LXXXI— eine subsidiarisch wechselseitige darstellt, so bleibt durch in diesem § eröffnete Perspective auf eine seiner­ zeitigen Minderung der jährlichen Prämien der Charakter der Wechselseiligkeit mehr gewahrt nnd durste diese Bestimmung zum Beitritt in die Anstalt animiren. Zu § 7 0. Dieser § mußte dem gegenwärtig bestehenden Gemeindeqesetze adaptirt werden. Zu § 74—7 6. Der XII. Abschnitt: „Betreffend die Uebergangsbestimmungen", mußte ganz neu verfaßt werden, da es sich hier um eine neu zu gründende Anstalt handelt, während die Tiroler­ Statuten eine schon bestehende im Auge haben. Hier glaubte man nun als Minimalziffer der Versicherungssummen bei Eröffnung der Anstalt Len Betrag von 5, 000, 000 fl. festsetzen zu sollen, da derselbe bei einer jährlichen durchschnittlichen Prämie pr. 13 kr. eine Jahres-Einnuhme von 6500 fl. ö. W. abwirft, welche, wenn nicht schon beim Beginne der Anstalt größere Unglücksfälle eintreten, für genügend erscheint. Das Comite übergibt nun diesen Statutenentwurf dem h. Landtage mit folgenden An trägen: 1. Der hohe Landtag wolle diesen Statutenentwurs genehmigen, und sodann der Regierung zur Sanctionirung vvrlegen; 2. nach erfolgter Genehmigung dieser Statuten durch den Landesausschuß eine Einladung zum Beitritt in die Anstalt behufs deren Gründung im Sinne der §§ 75 und 76 der Uebergangsbestimmungen im geeigneten Wege und unter Bestimmung einer anpaffenden Frist an die Gebäudebesitzer des Landes Vorarlberg ergehen laffen. Bregenz, am 9. Dezember 1865. . Wilh. Rhomberg, Obmann. Mois Riedl, Berichterstatter.