18651114_ltb00031865_Bericht_Landesausschuss_Landtagswahlordnung

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Letzte Änderung 03.07.2021, 06:30
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp01,ltb0,ltb1865,lt1865,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-28
Erscheinungsdatum 2021-06-28
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Bericht des Vorarlberger Landes-Ausschusses betreffend tlje Abülttleylng öer §. §. 3. 4. 5. Äer ImultuP-WMoMung. Mit Beschluß des hohen Landtags vom 10. April 1861 wurde das Gesuch mehrerer Gemeinden des Landbezirks Bregenz um Abänderung der Landtags-Wahlordnung und Unterabtheilung der Wahl­ bezirke dem Landes-Ausschuß zur Berichterstattung überwiesen. Der Landes-Ausschuß verschob bis jetzt die Erfüllung dieser Weisung, weil jede in dieser Rich­ tung zu verfügende Maßnahme wegen der Unthunlichkeit im Laufe der jetzigen Landtagsperiode geeignete Uebergongsbestimmungen treffen zu können, unausführbar geblieben wäre, also doch erst künftighin zur. Anwendung hätte gelangen können. Dagegen hält der Landes-Ausschuß den jetzigen Augenblick, der die erste Periode ihrem Ende nahe zuführt, für den richtigen, diese Augelegenheit zur Beschlußfassung in Vorlage zu bringen. Er unterstellt daher nachfolgende Betrachtungen der Würdigung eines hohen Landtags. Unsere Landtags-Ordnung strebt nach den sie leitenden Principien die möglichst selbstständige Vertretung der Bezirke und deren Interessen an; wohl nur in der Voraussetzung der meistens allzu­ großen Schwierigkeit, jedem einzelnen Bezirke eine billiggerechte Sonderstellung anweisen zu können, wurde der Ausweg der Zusammenlegung mehrerer Bezirke zu einem Wahlbezirk gewählt. Keineswegs ist aber weder durch unsere noch durch die Landtagswahlordnungen der andern Länder ausgesprochen, daß infoferne Umstände eine mehr getrennte Vertretung der Bezirke zulassen und rechtfertigen sollten, diesen Umständen keine Rechnung zu tragen sei; die Anordnung des §. 43 der L. W. O. ist hiefür der beste Beleg. Wo Verhältnisse und Interessen mehr gleichartig sind, und wo in der Bevölkerung eine andere frühere Uebung nicht Wurzel geschlagen hat, mag immerhin der Wählerschaft die Zusammenlegung der Bezirke annehmbar erscheinen. In unserm Lande hingegen treten keine so gebieterisch einwirkenden Umstände zu Tage, daß strenge und ausnahmslos in jeder Beziehung an der einmal ausgesprochenen Anordnung buchstäblich festgehalten werden müßte. Hier sind die Bezirke bereits genau geschieden und nicht erst jetzt in Folge neuerer Verfügun­ gen gebildet; hier ist die Gleichartigkeit der Interessen zwischen den zusammengelegten Bezirken eine verschwindend kleine; es kreuzen sich vielfach die wichtigsten derselben zwischen Bezirk und Bezirk und vielleicht gerade am meisten die Interessen der zusammgefügten Nachbarbezirke. Hier ist die Bevölkerung in Folge langer Jahrhunderte hindurch beobachteter Uebung gewohnt, die Vertretung des eigenen Bezirkes und dessen Interesse durch von ihr selbst gewählte Männer ihres — XX — Vertrauens besorgt zu wiffen und ihrem gesunden Sinne widerstrebt jede diesfällige nicht durchaus un­ vermeidliche Beschränkung und Beengung, als der eigenen Selbstbestimmung Abbruch thuend: Nebst den vorberührten Umständen tritt noch eine andere Rücksicht in den Vordergrund, welche die möglichste Sonderstellung der Bezirke bei den Wahlen bevorwortet, nemlich die, zu verhindern, daß einem mit andern zusammengelegten Bezirke durch blosse Zufälligkeiten jene selbst eigene Berücksichtigung entzogen werden lönne, die ihm nach gerechter Unterlage over nach seiner Bedeutung nie ent­ zogen werden sollte und ohne irgend eine Beeinträchtigung des Ganzen es auch nicht sein kann. Es ist bekannt, daß die Bezirke bei den ersten Wahlen zu nnserm Landtage, geleitet von einem richtigen Rücksichts-Gefühle gegen einander, zwar keinen aus ihnen ohne eigene Vertreter ließen, daß aber dennoch einzelne in der Auswahl der Männer ihres Vertrauens durch die Einwirkung eines andern Bezirkes beengt wurden und unzufrieden blieben Nun kann es doch nicht angehen und eine weise Voraussicht darf sich nicht begnügen, daß das, was entschieden im allgemeinen Interesse liegt, stets nur vorübergehenden und darum auch sehr zweifelhaften Einverständnissen oder Zufälligkeiten blos gestellt bleibe und ganz besonders obliegt der Landes-Vertretung dafür zu sorgen, daß soviel als möglich zur Wahrung der verfassungsmäßigen Rechte der einzelnen Bezirke eine feste dahin zielenden Anordnung getroffen werde. Aus diesen Gründen neigt sich der Landes-Ausschuß der Ansicht zu, daß eine Abänderung der Landtags-Wahlordnung behufs der geeigneteren Sonderstellung der Bezirke anzuempfehlen sei. Belangend die Ausführbarkeit dieser Ansicht, erachtet der Landes-Ausschuß, daß [feine be­ sondere Schwierigkeiten oder Beeinträchtigung der einzelnen Bezirke hiebei eintreten dürften. In der That sind alle Bezirke so gestellt, daß unschwer jedem eine bestimmte Zahl der selbst zu wählenden Vertreter zugeschieden werden kann, es ergiebt sich dieses gleichsam naturwüchsig von selbst, denn nach allen Verhältnissen entfallen im richtigsten Maßstabe aus der Gesammtzahl der von den jetzigen Wahlbezirken zu entsendenden Vertreter auf bie Landbezirke Bregenz, Bregenzerwald, Dorn­ birn, Feldkirch, Bluöenz wenigstens je zwei, auf Montafon ein Vertreter. Nichts steht dann entgegen, schiedene Zahl, noch zur Vollmachung gemeinsam auserkoren werden. So Bludenz und Montafon noch je einen daß die Vertreter, welche über die den eienzelnen Bezirken zuge­ der in der L.-W.-O. festgesetzten zu wählen erübrigen, rote bisher würden Bregenz und Bregenzerwalds, Dornbirn und Feldkirch, gemeinsam zu wählen haben. Bei dieser Wahl können dann die mehrvorroiegenden Verhältnisse des einen oder des andern Bezirkes am Besten und vollgeroichtig die verdiente Würdigung und Berücksichtigung durch bas Ueber» gewicht selbst der eigenen Bedeutenheit finden; es bleibt ihnen jedenfalls [durch ihre größere Zahl von Wahl-Männern gesichert. Auf solche Weise glaubt der Landes-Ausschuß, daß man den Wünschen und Verhältnissen der einzelnen Bezirke gerechte Rücksicht tragen, zugleich aber auch das allgemeine Interesse fördern könne, welches durch die möglichst gerechte Berücksichtigung des Einzelnen uur gewinnen kann. Andererseits ist aber der Landes, Ausschuß der festen Ueberzeugung, daß das Ansinnen der gesuchstellenden Gemeinden, die Unterabtheilung dem Wahlbezirke nach den alten, verrotteten, jetzt kaum mehr im Andenken lebenden Eintheilungen bis in die kleinsten Winkel hinzutragen, keine Beach­ tung verdiene, weil es im grellsten Gegensatze zu den in der Zwischenzeit bewirkten Aenderungen und Umschwünge in allen bürgerlichen Zuständen führen müßte. Es wird sohin der Antrag erhoben ein h. Landtag wolle beschließen die §§. 3. 4. und 5. der L.-W.-.O. wie folgt abzuändern. 3, > . Für die Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden bilden die politischen Bezirke: 1. Bregenz; 2. Bregenzwald; 3. Dornbirn; 4. Feldkirch; 5. Bludenz; 6. Montafon; einen besonderen Wahlbezirk, ausgenommen den in §. 5 vorgesehenen Fall. ' §In jedem dieser Bezirke ist der Sitz des politischen Bezirks-Amtes auch der Wahlort, aber in den nach §. 5 zu gemeinsamer Wahl von Abgeordneten berufenen Bezirken sind Bregenz, Feldkirch und Bludenz die Wahlorte. $♦ 5Von den in §. 3 unter 1 2 3 4 und 5 aufgezählten Bezirken sind je zwei Abgeordnete und von dem Bezirke unter 6 ist ein Abgeordneter zu wählen. ' Ueberdieß ist von dem im §• 3 unter 1 und 2, dann 3 und 4 und dann 5 und 6 genannten Bezirken je ein Abgeordneter zusammen und gemeinsam zu wählen. Die Wahlmänner aller in einem Wahlbezirke gelegenen Gemeinden (mit Ausnahme der in §. 1 zur Wahl von Abgeordneten berechtigten Städte) bilden einen Wahlkörper. In sofern es sich aber um die Wahl des zusammen und gemeinsam zu wählenden Abgeordneten handelt, bilden die Wahlmänner der zu diesem Zwecke vereinten Bezirke 1 und 2, 3 und 4, 5 und 6 -auch nur einen Wahlkörper. Bregenz, den 14. November 1864. Der Landes-Ausschuß in Vorarberg. Druck und Verlag von Anton Flatz in Bregenz.