18651124_ltb00051865_Dringlichkeitsantrag

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Letzte Änderung 02.07.2021, 19:53
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp01,ltb0,ltb1865,lt1865,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-28
Erscheinungsdatum 2021-06-28
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Inhalt des Dokuments

Dringlichkeits-Antrag. Ja Erwägung, daß nach Artikel III. der Versaffungs - Urkunde vom 26. Februar 1861'die Landes-Ordnung für Vorarlberg die Kraft eines Staatsgrundgesetzes für dieses Land hat, sohin einseitig gegen dieselbe nichts verfügt werden kann; in Erwägung, daß durch das kaiserliche Manifest vom 20. September 1865 der §.16 der Vorarlberger Landes - Ordnung einseitig auf unbestimmte Zeit außer Wirksamkeit gesetzt wird, und die über die Intentionen dieses a. h. Manifestes gegebenen Erläuterungen an dieser Thatsache nichts zu ändern vermögen; rn Erwägung, daß diese Ordonanz, insofern sie die Mitwirkung des Landtags bei Ausübung der gesetzgebenden Gemalt im engeren Reichsrathe suspendirt, in Ermangelung zwingender Gründe auch die nachträgliche Zustimmung nicht ertheilt werden kann; in Erwägung, daß dieser Ordonanz bezüglich der Sistirung der Mitwirkung des Landtags bei Ausübung der gesetzgebenden Gewalt im weiteren Reichrathe „Mangels der vor Erlassung des Grundgesetzes über die Reichsvertretung nothwendig einzuholenden „verfassungsmäßigen Zustimmung der zur Krone Ungarns gehörigen Länder" zur nachträglichen Genehmigung Seitens des Landtages, jedoch nur bis zur verfassungsmäßigen Zustandebringung eines Gesetzes über die Vertretung des ganzen Reiches geeignet erscheint; in Erwägung, daß zwar uach §. 10 und 14 des Grundgesetzes über die Reichsvertretung der engere Reichsrath zur Mitwirkung bei Aenderung dieses Grundgesetzes nicht competeut ist, daß aber in Ermangelung des hiezu competenten weiteren Reichsrathes die unabweisbare Nothwendigkeit, den engeren Neichsrath ad hoc zu ermächtigen, dann herantritt, wenn die Landtage der östlichen Neichshälste dem gegenwärtigen Grundgesetze über die Reichsvertretung die nach ihrer Verfassung nöthige Zustimmung verweigern; weil die Landtage der westlichen Reichshälfte ihre legislatorische Mitwirkung in Reichsangelegenheiten nur durch die in das Haus der Abgeordneten des Reichsrathes zu entsen­ denden Mitglieder verfassungsmäßig auszuüben vermögen, (§. 16 der Landes-Ordnung) und eine all­ fällige außerordentliche Ermächtigung dieser Landtage zur unmittelbaren Jngerenz in ReichsangelegenI)eiten nicht nur die Einheit des Reiches auf das Tiefste gefährden, sondern auch voraussichtlich zu keinem praktischem Erfolge führen würde; in endlicher Erwägung, daß der engere Reichsrath zu dem angedeuteten Zwecke einer zwei­ fachen Ermächtigung bedarf, nämlich a. Seitens der Krone in Gemäßheit des ihr in dem Diplom vom 20. Oktober 1860 reservirten Hoheits-Rechtes, sowie des im §. 13 des citirten Grundgesetzes normirten Provisoriums; dann b. Seitens der Landtage der westlichen Reichshälfte wegen der Jnarticulirung des besagten Diploms und Grundgesetzes über die Reichsvertretung in die bezüglichen Landes-Ord­ nungen (§. 16 der Vorarlberger Landes-Ordnung) wolle der hohe Landtag I. in einer allerunterthänigsten Adresse an Se. k. k. apostolische Majestät unter Darlegung der vor­ aufgeführten Erwägungen die ehrfurchtsvolle Bitte richten: „Die durch das a. h. Manifest vom 20. September d. I. verfügte Sistirung des Grundgesetzes „über die Reichsvertretung in Einklang mit der unantastbaren Verfassung der Länder der „westlichen Reichshälfte dadurch zu bringen, daß: f — XXVII A. der engere Reichsrath zu der ihm nach §. 11. des erwähnten Grundgesetzes über die ReichsBertretung zustehenden Wirksamkeit ungesäumt einberufen, und der Zeitpunkt seines Zusammentritts mit Rücksicht auf die Dauer der Landtags-Session in der westlichen Reichshälfte bestimmt werde; daß B. an die gegenwärtig versammelten Landtage der westlichen Reichshälfte eine allerhöchste Ent­ schließung erfolge, in welcher Se. k. k. apostoliche Majestät einerseits den engeren Reichsrath im Falle des Ablehnens des Grundgesetzes über die Reichsvertretung vom 26. Februar 1861 Seitens der Land­ Tage der östlicher Reichshälfte zur Mitwirkung bei Abänderung dieses Grundgesetzes im Einvernehmen mit diesen letzterwähnten Landtagen für die Dauer der verfassungsmäßigen Zustandebringung eines neuen diesbezüglichen Grundgesetzes allergnädigst ermächtige; andrerseits die Landtage der westlichen Reichshälfte um ihre verfassungsmäßige Zustimmung auf Grund der vorliegenden Jnarticulirung des kaiserlichen Diploms vom 20. Oktober 1860 und des Grundgesetzes über die Reichsver­ tretung auffordere. H. Wolle der h. Landtag beschließen, daß diese Adreffe einem Comite von drei Mitgliedern zum Entwürfe zu überweisen und daffelbe zu ersuchen sei, diesen Entwurf dem h. Landtage in einer der nächsten Sitzungen vorzulegen. Bregenz, den 24. November 1865. Alois Riedl, m. p. Landtags-Abgeordneter. Druck und Verlag eon Anion Flatz in Bregenz.