18650000_ltb00211865_Statut_Kirchengemeinde_Verwaltung_Kirchenvermögen

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Letzte Änderung 02.07.2021, 19:54
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp01,ltb0,ltb1865,lt1865,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-28
Erscheinungsdatum 2021-06-28
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Inhalt des Dokuments

Statut über die Cinstußmahne der Kirchengemeinde auf die Verwaltung des Kirchenvermögens vereinbart zwischen dem Landtage von Vorarlberg und dem hochwürdigstrn Herrn Fürstbischöfe zn Vrixen gültig für das Land Vorarlberg.. §. 1. ' Dem Seelsorger werden zur Verwaltung des Vermögens der ihm unterstehenden Kirche zwca Kirchpröbste beigegeben. * §• 2. Der Gcmeindeausschuß der Kirchengemeinde, oder im Falle diese mit der politischen Gemeinde nicht zusammenfällt, das nach §. 11 und 12 des Landesgesetzes vom 25. Juni 1863 bestehende Comite der Kirchengemeinde. schlägt dem Seelsorger der betreffenden Kirche zwei der Kirchengemeinde angehörige, rechtschaffene, des Geschäftes fähige, wenn möglich wohlhabende, miteinander nicht zu nahe verwandte oder verschwägerte und auch sonst von einander unabhängige Personen zu Kirchpröbsten vor. Dieser Vorschlag ist schriftlich auszufertigen. Ist der Seelsorger mit dem Vorschläge einverstanden, so wird sein vorgesetzter Dekan den vorgeschlagenen Kirchprödsten im Namen des Ordinariats das Anstellungsdekret ausfertigen. Ist der Seelsorger aber aus gewichtigen Gründen mit dem Vorschläge nicht einverstanden und gelingt es ihm nicht, eine Vereinbarung zu erzielen, so verlangt er die schriftliche Begründung, warum ungeachtet seiner Einwendungen auf dem Vorschlag beharrt werden will, welche er dann unter Darlegung seiner Gegengründe durch den vorgesetzten Dekan, der sein Gutachten beifügt, dem fürftbischöstichen GeneralVicariale in Feldkirch zur allfälligen Vermittelung und im Fruchtlosigkeitsfalle zur Entscheidung vorlegt. Das f. b. Generalvicariat wird von dem Vorschläge des Gemeindeausschufses, beziehungsweise des Comite nicht abgehen, wenn nicht gegen die Vvrgeschlagenen Umstände vorliegen, die sie nach den besteheiiden Gesetzen zum Amte eines Curators oder Gemeindeausschusses untauglich machen, oder die Eingangs aufgeführte Qualifikation ausschließen würden. Uebrigens hat es dort, wo durch Stiftungsurkunden oder gültige Uebung bezüglich der Be­ stellung der Kirchpröbste eine andere Norm festgesetzt ist, auch bei dieser sein Verbleiben. Das Gesagte gilt nicht nur von der Seelsorgskirche, sondern auch von anderen Filial-Kirchen und Kapellen. §• 3. Jedes Mitglied der Kirchengemeinde hat die auf ihn gefallene Wahl, zum Amte eines Kirchvrobstes unweigerlich anzunehmen, wenn es nicht solche Entschuldigungsgründe anzubringcn weiß, die es nach den bestehenden Gesetzen von dem Amte eines Curators oder Gemeindeausschusses befreien würden. §• 4. Die Dienstzeit der Kirchpröbste dauert in der Regel drei Jahre. Wenn aber vor Ablauf die­ ser Zeit ein Kirchprobst mit Tod abgeht, oder in solche Verhältnisse kömmt, die ibn, wenn sie ursprünglich vorhanden gewesen wären, zur Ueber- — LXXV — nähme des Kirchprovstamtes untauglich gemacht, oder ihn von der Uebernahme desselben befreit haben würden, wenn er in diesem letzteren Falle um die Befreiung ansucht; oder, wenn der Kirchprobst aus dem Verband der Kirchengemeinde austritt; sowie auch, wenn er sich eines groben Dienstvergehens schuldig macht: so wird ihm ein Nachfolger im Amte auf die im §. 2 bezeichnete Art bestellt. Die Dienstenthebung oder Entlastung wird im Einverständnisse mit dem betreffenden Gemeinde­ ausfchuffe, beziehungsweise Comite auf Vorschlag desselben oder des Seelsorgers von dem betreffenden Dekan ausgesprochen, und im Falle keine Einigung erzielt werden kann, auf gleiche Art vorgegangen, wie es im Falle von Differenzen bei der Anstellung der Kirchpröbste im , §. 2 vorgeschrieben ist. §. 5. Die Kirchpröbste werden vor ihrem Dienstantritte durch den vorgesetzten Dekan in Gegenwart des Seelsorgers und Gemeindevorstehers beziehungsweise Obmannes Les Comite durch Abnahme des Handgelöbnisses protokollarisch verpflichtet. §• 6. Die Kirchpröbste verwalten gemeinschaftlich mit dem Seelsorger das Vermögen der diesem untergeordneten Kirche. Sie haften mit dem Seelsorger solidarisch für die genaue Beobachtung aller Vorschriften, welche die Verwaltung Sicherstellung und Erhaltung des Kirchenvermögens betreffen, und stnd für jeden durch ihr Verschulden diesem Vermögen erwachsenden Schaden, sowohl der Kirche, als auch den zu deren Instandhaltung concurrenz pflichtigen Partheien gegenüber verantwortlich. Diese Verantwortlichkeit dauert bei ihrem Austritte aus dem Amte noch bis zur vollständigen Erledigung der von ihnen gemeinschaftlich mit dem Seelsorger zu legenden Rechnung. § 7. Die Kirchpröbste führen die Gegensperre zur Kirchenkaste, in welche alle die Kirche und ihr Vermögen betreffenden Urkunden, als: Inventarien, Stislbriefe, erledigte Rechnungen, Schuldbriefe, baar Geld z. B. eingezahlte Kapitalien, Jntereffen, Opfer, Sammelgelder und andere unständige Zuflüße, Werthpapiere u. dgl. zu hinterlegen sind. Die Kaste hat in einer festen eisernen oder aus dauerhaftem Holz gearbeiteten und mit Eisen beschlagenen Truche, welche mit drei verschiedenen guten Schlößern versehen ist, und sich an einem feuersichern, wohl verwahrten, nach Erkenntniß der Gemeindevorstehung, beziehungsweise des Comite als genügend sicher erkannten Locale befindet, zu bestehen. Die Schlüße! zu den Kassaschlößern sind unter den Seelsorger und die zwei Kirchpröbste zu vertheilen. Der Seelsorger einerseits und die zwei Kirchpröbste andererseits führen ein Kassajournal, in welches die täglichen Eianahmen und Ausgaben allsogleich eingetragen wevden. Diese Journalien bilden die Grundlage bei Verfassung der Jahresrechnung und bei Kassa-Skontrirungen. §• 8. Beim Wechsel der Kirchpröbste ist in Gegenwart der Abtretenden und neu 'Eintretenden von dem vorgesetzten Dekan, oder den von ihm bestimmten Bevollmächtigten im Beisein des Seelsorgers die Skontrirung der Kirchenkaste vorzunehmen, den neuen Kirchpröbste» sind hiebei die Schlüßek zur Gegen­ sperre zu übergeben, und ist ihnen das Kirchenvermögen durch Vorlegung des Inventars und der letzten Kirchenrechnung, wovon sie Abschrift erheben können, in die Mitverwaltung einzuweisen. . . . §• 9' . Der Seelsorger und die Kirchpröbste können mit Zustinimung der Kirchengemeinde wegen gröberen Umfanges der Verwaltungsgeichäste, dieselben auf ihre Verantwortung und Haftung durch einen hiezu bestellten Rechnungsiührer (Verwalter) besorgen lasten. ' §• 10. Die Kirchpröbste verwalten ihr Amt in der Regel unentgeltlich; wo aber bisher eine bestimmte Betreuung festgesetzt war, soll es dabei sein Verbleiben haben, und es wird bei Errichtung neuer Stif­ tungen jedesmal auch eine mäßige Gebühr für die Kirchpröbste ausgesetzt werden. . §• 11. Alle die Verwaltung, Einhebung, Elozirung, Vermiethung, Verpachtung, Vorausgabung, Ver­ äußerung und Belastung des Kirchenvermögens betreffenden Geschäfte und Verträge, es mag sich um das Stammvermögen oder dessen Renten und Einkünfte handeln, bedürfen zu ihrer Gültigkeit, außer — LXXVI — s dießfalls die allgemeinen kirchlichen und staatlichen Gesetze vorschreiben, der Zustimmung de Kirchpröbste, daher die betreffenden Urkunden stets von ihnen mitzufertigen sind. §• t2. In allen jenen Fällen des vorhergehenden §, in denen nach den bestehenden Vorschriften die Genehmigung des f. b. Oidinariats und respektive des f. b. Generalvicariats einzuhoien ist, dürfen die Kirchpröbste ihre Zustimmung nur ans Grund des genehmigenden Beschlusses des Gemeindeausschusses und beziehungsweise des Comite abgeben, und sind die dießbezüglichen Urkunden auch von dem Ge­ meindevorsteher und beziehungsweise Obmann des Comite mitzuuntersertigen. Es bleibt übrigens ihrem verantwortlichen Ermessen überlassen auch in anderen erheblichen Fälle- vor Ertheilung der Zustimmung den erwähnten Beschluß einzuholen. § 13. Verweigern die Kirchpröbste oder die Vertretung der Kirchengemeinde ihre Zustimmung, so haben sie die Gründe hiefür schriftlich abzugeben und es werden die diesfälligen Streitigkeiten auf die im §. 2 angedeutete Art zum Austrag gebracht. In wichtigeren Fällen oder auf ausdrückliches Ver­ langen des einen oder andern der streitigen Theile wird sich das f. b. Ordinariat und respektive das s. b. Generalvicariat mit dem Landesausschusse in's Einvernehmen setzen. Bezüglich der in dem Landesgesetz vom 25. Juni 1863 bezeichneten Fälle aber, hat es bei vorkommenden Streitigkeiten bei den hierin enthaltenen Normen zu verbleiben. § 14. Der Seelsorger und die Kirchpröbste (Kirchenvermöaens Verwaltung) sind insbesondere ver­ pflichtet, zu wachen, daß über das gesammle bewegliche und unbewegliche Vermögen der Kirche ein genaues Inventarium vorbanden sei, und daß selbes fortan durch Aufnahme eines jeden Zuwachses und Abfalles in Evidenz gehalten werde, . ferner ist es ihre Pflicht, für die rechtzeitige Einhebung der Kirchengefälle, und die möglichst schnelle, gesetzlich sichere Fruchtbarmachung der nicht unmittelbar benöthigten Renten und rückbezahlten Kapitalien, sowie hinsichtlich der laufenden, jährlich wiederkehrenden Auslagen, besonders bei Einschaffung, Aufbe­ wahrung und Verwendung der erforderlichen Gegenstände für fleißige Sparsamkeit Sorge zu tragen. § 15. ' Was die tm § 11 und 12 erwähnten kirchlichen und staatlichen Gesetze anbelangt, werden die Kirchpröbste hier insbesondere auf folgenve Direktiven zur genauesten Darnachachtung aufmerksam gemacht: J. Auf die päbstliche Fakultät vom 3. April 1860 und die Ministerialverordniing vom 20. Juni 1860, wornach zur Veräußerung eines Kirchengutes die kaiserliche und bischöfliche Einwilli­ gung nothwendig ist, wenn es den Werth von 100 fl. ö. W. übersteigt oder wenn es sich um eine be­ trächtliche Belastung desselben handelt. Als eine beträchtliche Belastung ist jene anzusehen, welche die Summe von 1000 fl. ö. W. übersteigt. Als eine solche ist es ferner zu behandeln, wenn Grundstücke, Wohngebäude oder Gerechtsame auf mehr als drei Jahre in Bestand gegeben werden, wie auch, wenn ausbedungen wird, daß der Bestandzins für mehr als Ein Jahr in vorhinein zu entrichten sei. Als eine Veräußerung oder Belastung sind auch alle Auslagen, zu deren Bestreitung das Stammvermögen in Anspruch genommen wird, die Aufnahme von Passivkapitalien, sowie die Aufkündungen von Kapita­ lien angesehen, wenn diese nicht zum Zweck einer neuen Anlegung vorgenommen werden. Anträge zu derlei Veräußerungen, Belastungen und Verpachtungen sind an das f. b. Generalvicariat zu stellen. II. Zu Auslagen für vorübergehende Bedürfnisse, infoferne sie für einen und denselben Gegenstand die Summe von 30 fl. ö. W. übersteigen, oder überhaupt zu nicht sistemisirlen Auslagen, zu deren Bedeckung die Renten ohne Schmählerung des Stammvermögens nicht ausreichen, oder wenn eine jährliche Auslage auch nur von geringem Betrage sistemisirt werden soll, ist die höhere Genehmi­ gung im Wege des f. b Generalvicariats einzuholen. III. Dasselbe gilt auch für den Fall, als anliegende Kapitalien aufgekündet werden woll­ ten, falls dieses als nothwendig ober rälhlich erscheint, ober IV. wann ein Kirchenkapital znm Ankäufe von Werthspapieren zu verwenden beantragt wird. V. Endlich ist zur Annahme von Stiftungen direktivmäßig stets die Aceeptation rktzd Ratifi­ kation des f. b. Ordinariats nothwendig. LXXVII §• 16. Im Monat Jänner jeden Jahres hat die Kirchenvermögensverwaltung belegte Rechnung über die Verwaltung des Kirchenvermögens in dem abgewichenen Solarjahre zu stellen. Die Art und Form der Rechnungen wird durch besondere Instruktionen geregelt. Von jeder Rechnung sind zwei Parien anzufertigen, deren Eines in der Kirchenkasse (Kirchenlade) und des andern bei der Kirchengemeinde ausbewahrt wird. §• 17. Der Gemeindeausschuß beziehungsweise das Comite der Kirchengemeinde nimmt eine Vorrevi­ sion der Kirchenrechnung vor und setzt im Falle des Richtigbefundes die Mitsertigung bei; bei vorkom­ menden Anständen aber, erstattet er seine Bemänglungen, worüber die Rechnungsleaer ihre Erläute­ rungen anbringen, und worauf noch jedem Theile seine weitere Aeußerung (Super-Bemängelung und Super-Erläuterung) offensteht. Diese Vorrevisionsverhandlung ist schriMch zu pflegen, im Falle nicht durch persönlichen Zu­ sammentritt der Betheiligten die obwaltenden Differenzen sich beheben lassen, und sohin sammt der Rech­ nung und deren Beilagen an den vorgesetzten Dekan bis Ende Februars jeden Jahres vorzulegen. Der Dekan durchgeht die Rechnung, überzeugt sich von ihrer Vollständigkeit, pflegt über die vorgekommenen Anstände Erhebungen und lucht selbe auszugleichen. Jin Falle er wesentliche Gebrechen, wahrnimmt, schließt er die Rechnung zur Ergänzung zurück. Nach Behebung aller wahrgenommenen Mängel und Anstände sendet der Dekan die dokumentirte Rechnung seines Bezirkes unter Anschluß der Vorrevisionsverhandlungsacten, versehen mit seinen Be­ merkungen und Anträgen, an das f. b. Ordinariat, welches dieselben sohin adjustirt und den Rechnungs­ legern die Erledigung hinausgibt. §. 18. Am Schluffe einer jeden Rechnung hat sich die Kirchenverwaltung über folgende Punkte zrt äußern: a. Ob die ausgeliehenen Kapitalien der gesetzlichen Sicherheit genießen. (§. 1374 des bürgerlichen Gesetzbuchs.) b. Ob, und im Falle welche Veränderungen im Kircheninventar vor sich gegangen sind; c. in welchem Zustande sich die Kirchen- und Pfründe - Gebäude befinden, und ob sich diesfalls genau nach den Vorschriften der §§. 6, 8 und 9 des Landesgesetzes vom 25. Juni 1863 benommen werde. d. Ob und im Falle welche Reparaturen und Anschaffungen nöthig seien. e. Ob die Urkunden und das Baargeld vorschrii'tmaßig (§. 7) aufbewahrt werden. Ueber die diessälligen Anüihrungen hat sich auch anläßlich der im vorstehenden angeordneten Vorrevision die Vertretung der Kirchengemeinde zu äußern. § 19. Bei Gelegenheit der periodischen Kirchenvisitationen wird sich der Dekan von der Richtigkeit der nach §. 18 lit. a—e am Schluß der Rechnung ausgeführten Daten, die Ueberzeugung verschaffen, und vorkommende Uebelstände und Gebrechen selbst abstellen oder nach Umständen deren Abstellung im Wege des f. b. Generalvicariates bewerkstelligen, auch wied er bei dieser Gelegenheit die Kirchenkasie scontriren. Druck Und Verlag von A. Flatz in Bregenz.