18640331_ltb00151864_Landesausschuss_Instruktion

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Letzte Änderung 03.07.2021, 06:06
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp01,ltb0,ltb1864,lt1864,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-28
Erscheinungsdatum 2021-06-28
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Inhalt des Dokuments

in Vorarlberg §. 1. Der Landes - Ausschuß ist das verwaltende und ausführende Organ der Landesvertretuug. (§. 11 L.-O.) Er repräsentirt den Landtag, wenn dieser nicht versammelt ist. §. 2. Der Landes-Ausschuß besteht aus vier aus der Mitte des Landtags gewählten Mitgliedern, unter dem Vorsitze des Landeshauptmannes oder des von ihm für Verhinderungsfälle aus dessen Mitte ernannten Stellvertreters. (§. 11 L.-O.) §. 3. Für jedes Ausschußmitglied wird ein Ersatzmann nach Vorschrift des Z. 13 L.-O. gewählt. Wenn ein Ausschußmitglied, während der Landtag versammelt ist, mit Tod abgeht, austritt oder auf längere Zeit an der Besorgung der Ausschußgeschäfte verhindert ist, tritt der Ersatzmann ein, welcher zur Stellvertretung jenes Ausschußmitgliedes gewählt worden ist. §. 4. Die Functionsdauer der Mitglieder des Landes-Ausschusses und der Ersatzmänner ist jener des Landtags, der sie gewählt hat, gleich. Sie währt jedoch nach dem Ablaufe der Landtagsperiode, sowie im Falle der Auflösung des Landtags noch so lange fort, bis aus dem neuen Landtage ein anderer Ausschuß bestellt worden ist. Der Austritt aus dem Landtage hat das Austreten aus dem Ausschüsse zur Folge. (§. 14 L.-O.) . §. 5. Die Mitglieder des Landes-Ausschusses und im Falle ihrer Einberufung auch die Ersatzmänner der ersteren erhalten eine Entschädigung aus Landesmitteln, deren Höhe der Landtag bestimmt. §. 6. Der Landes.Ausschuß als Organ des Landtags ist verpflichtet, die verfassungsmäßigen Rechte und Integrität des Landes innerhalb der gesetzlichen Schranken zu wahren; für die Erhaltung des nach seiner Entstehung oder Widmung ein Eigenthum des Landes bildenden Gutes oder Vermögens zu sorgen, und die seiner Obhut anvertrauten Fonds und Anstalten mit Umsicht zu verwalten, und vor Beeinträch­ tigung zu schützen. §. 7. Im Falle der Landes-Ausschuß für außerordentliche und dringend herantretende Ereignisse seine Befugnisse nicht ausreichend hält, hat er die Pflicht, bei Seiner k. k. apostolischen Majestät die Einberufung eines außerordentlichen Landtages zu beantragen. §, 8. Der Landesausschuß besorgt die gewöhnlichen Verwaltungsgeschäfte des Landesvermögens, der Landesfonde und Anstalten und leitet und überwacht die Dienstleistungen der ihm untergebenen Beamten und Diener. Er hat hierüber, sowie über die Ausführung der vollziehbaren Landtagsbeschlüsse dem Landtage Rechenschaft zu geben und Anträge in Landes-Angelegenheiten für den Landtag über Auftrag desselben oder aus eigenem Antriebe vorzubereiten. (§. 26 L.-O.) §. 9. Ueber Hindernisse, welche dem Vollzüge der Landtagsbeschlüsse entgegenstehen, hat er gleich­ falls dem Landtage Rechenschaft zu geben. Ueberdieß bleibt er für jede Handlung und ihre Folgen dem Landtage verantwortlich, bei der die instructionsmäßigen Formen nicht beobachtet wurden. §. io. Der Landes-Ausschuß vertritt den Landtag in allen Rechtsangelegenheiten. Die im Namen der Landesvertretung auszustellenden Urkunden sind von dem Landeshauptmanne und zwei Mitgliedern des Landes-Ausschusses zu fertigen und mit dem Landessiegel zu versehen (§. 28 L.-O.), welches die Randschrift trägt: „Amtssiegel des Landes-Ausschusses für Vorarlberg." 216 §. 11. Der Landes-Ausschuß hat die nöthigen Vorbereitungen für die Abhaltung der Landtags­ Sitzungen und die Ausmittlung, Instandhaltung und Einrichtung der für die Landesvertretung und die ihr unmittelbar unterstehenden Aemter und Organe bestimmten Räumlichkeiten zu besorgen. (§. 29 L.-O.) §. 12. Der Landes-Ausschuß hat die Wahl-Certificate der neu eintretenden Landtagsabgeordneten zu prüfen und darüber an den Landtag zu berichten, dem die Entscheidung über die Zulassung der Ge­ mahlten zusteht. (§. 30 L.-O.) §. 13. Der Landes - Ausschuß besorgt die Geschäfte, welche der Landesvertretung in Betreff der Einflußnahme auf Gemeindesachen und auf Angelegenheiten der landesfürstlichen Steuern nach den Ge­ meinde- und Steuergesetzen zugewiesen sind, oder in der Folge werden zugewiesen werden, insoweit sie nicht der unmittelbaren Erledigung des Landtags vorbehalten sind. §. 14. Die dem Lande zustehenden Patronats- und Präsentations-Rechte, das Vorschlags- oder Ernennungsrecht für Stiftplätze oder Stipendien, das Recht zur Aufnahme in ständische Anstalten und Stiftungen wird vom Landes-Ausschusse geübt (§. 27 L.-O.); er hat aber sich genau an den Willen der Stifter und an die Stiftungs-Urkunden zu halten. §. 15. Dem Landes - Ausschüsse sind die Landes-Aemter und alle bei'm Landtage oder durch den Ausschuß selbst Angestellten, nicht minder auch jene, die aus den dem Lande übergebenen Fonden besoldet werden, untergeordnet; er hat ihre Amtsthätigkeit und die Befolgung der ihnen ertheilten Instruction zu überwachen. §. 16. Der Ausschuß ist ermächtiget, die erledigten Stellen der Landesämter und Anstalten und der übrigen Bediensteten innerhalb des vom Landtage festgesetzten Status zu besetzen, insoferne dem Landtage die Ernennung oder Bestätigung nicht Vorbehalten ist; in diesem Falle ist der Besetzungs­ Vorschlag zu erstatten. Die Beamten dürfen in keinem andern Dienstverhältnisse stehen. §. 17. Der Landes-Ausschuß weiset die Gehalte und Bezüge der Bediensteten an. Für den Fall und ans die Dauer des Bedarfs steht ihm die Aufnahme von Diurnisten und die Bestimmung ihrer Taggelder, sowie deren Entlassung zu. §. 18. Die Feststellung der Bezüge der Angestellten und deren Aenderung, sowie die Errichtung neuer Stellen, oder die Auflassung bestehender ist Sache des Landtags; jedoch kann der Landes-Ausschuß im letztem Falle die Besetzung bis zum nächsten Landtage verschieben. §. 19. Disciplinar-Untersuchungen gegen die Angestellten führt und erledigt der Landes-Ausschuß nach den für landesfürstliche Beamten und Diener bestehenden Vorschriften, aber das Erkenntniß hierüber bleibt dem Landtage vorbehalten. Bis zur Beschlußfassung des Landtags kann der Landes-Ausschuß die zeitweilige Enthebung vom Dienste und Gehalte verfügen. §. 20. Außer den in den vorstehenden Paragraphen dem Landes-Ausschusse bestimmt zugewiesenen Geschäften hat derselbe auch die in den §§. 18—25 L.-O. dem Landtage übertragenen Geschäfte evident zu halten. §. 21. Das Landes - Creditwesen ist eine der ersten Obliegenheiten des Landes-Ausschusses; dem­ selben ist zur Pflicht gemacht, die vom Landtage hiezu bestimmten oder int Landespräliminare genehmigten Beträge rechtzeitig zu verwenden. §. 22. Der Landes-Ausschuß hat das Landespräliminare für alle Fonde anzufertigen, Post für Post zu berathen und dem Landtage zur Genehmigung vorzulegen. Gleichfalls hat er den Jahres-Rech­ nungsabschluß zur Genehmhaltung vorzulegen. §. 23. Die Voranschläge dürfen in der Regel nicht überschritten und Präliminar-Ueberschüsse oder Ersparungen dürfen ohne Genehmigung des Ausschusses nicht für andere Zwecke verwendet werden. — Allenfällige Präliminar-Ueberschreitungen sind bei'm nächsten Landtage zu rechtfertigen. — Dagegen steht es dem Landes-Ausschuffe zu, innerhalb der für bestimmte Zwecke präliminirten und genehmigten Summen nach Beschluß zu verfügen. §. 24. Allenfalls sich ergebende Ueberschüsse sind fruchtbringend anzulegen, und es ist dem Land­ tage hierüber Rechenschaft zu geben. §. 25. Für dringende im Voranschlags nicht vorgesehene Auslagen kann der Landes-Ausschuß von Fall zu Fall bis zu dem Betrage von 200 sl. aus Landesmitteln verfügen, muß jedoch im nächsten Land­ tage die Nothwendigkeit und Dringlichkeit der Auslage rechtfertigen. §. 26. Der Landes - Ausschuß ist für seine Amtshandlungen dem Landtage verantwortlich und diesem bleibt es Vorbehalten, in Angelegenheiten, welche dem Landes-Ausschusse nicht durch die L.-O. oder das Gesetz zugewiesen sind, Beschlüsse desselben abzuändern oder auch aufzuheben, insoweit dadurch nicht bereits erworbene Rechte verletzt würden. 217 §. 27. Der Landes - Ausschuß hat die ihm überwiesenen Geschäfte theils collegialisch in Sitzungen, theils als currente, einer Berathung nicht bedürfende zu besorgen und zu erledigen. §. 28. Dem Landeshauptmanne oder deffen nach §. 11 L.-O. ernannten Stellvertreter steht es frei, in besonders dringenden Fällen Gegenstände, welche sonst zu Sitzungsberathungen sich eignen würden, im Circulationswege durch die Ausschußmitglieder zur Abstimmung bringen zu lassen; sollte aber von einem Mitglieds ein Sitzungsbeschluß verlangt werden, so darf ohne solchen keine Entscheidung ergehen. §. 29. Der Landeshauptmann oder dessen Stellvertreter und die Ausschußmitglieder können selbst­ ständige Anträge einbringen, selbe sind der geschäftsordnungsmäßigen Behandlung zu unterziehen. §. 30. Die Erledigung der Currentien hat der Landeshauptmann oder dessen Stellvertreter entweder selbst, oder durch das untergeordnete Personale zu besorgen. §. 31. Der Landes - Ausschuß hat sich periodisch zu Sitzungen zu versammeln. Unter Bekanntgabe der zu verhandelnden Gegenstände bestimmt der Landeshauptmann oder dessen Stellvertreter Tag und Zeit; er kann auch außerordentliche Sitzungen anordnen, falls er es für nothwendig hält. §. 32. Der Landes - Ausschuß hat das Recht, Sachverständige zur mündlichen Verhandlung vorzu­ laden, oder zur Abgabe eines schriftlichen Gutachtens aufzufordern. §. 33. Urlaubsbewilligungen ertheilt der Landeshauptmann oder im Verhinderungsfälle sein Stell­ vertreter. Für beurlaubte oder sonst verhinderte Ausschußmitglieder sind deren Ersatzmänner einzuberufen. §. 34. Der Landeshauptmann oder dessen Stellvertreter führt in der Sitzung den Vorsitz. §. 35. Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen; er bestimmt die Reihenfolge der Ver­ handlungen, über welche in der Regel schriftlicher Vortrag oder Gutachten zu erstatten ist. §. 36. Hat der Vorsitzende selbst ein Referat übernommen, so hat er den Vorsitz seinem Stellver­ treter, oder in dessen Verhinderungsfälle dem ältesten anwesenden Ausschußmitgliede abzutreten. §. 37. Der Vorsitzende hält die Umfrage und leitet die Abstimmung, er gibt seine Stimme zuletzt ab; bei gleich getheilten Stimmen gilt der Antrag als abgelehnt. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist die Anwesenheit von wenigstens drei Ausschußmitgliedern oder deren Ersatzmännern unter dem Vorsitze des Landeshauptmannes oder deffen Stellvertreters erforderlich. §. 38. Der Landeshauptmann hat die Ausführung der Beschlüsse des Landes-Ausschuffes zu be­ sorgen. — Wenn er einen Beschluß desselben als dem öffentlichen Wohle oder den bestehenden Gesetzen zuwiderlaufend erachtet, ist er berechtiget und verpflichtet, die Ausführung zu sistiren und die Angelegenheit unverzüglich der Allerhöchsten Schlußfassung im Wege des Statthalters zu unterziehen. (§. 41 L.-O.) §. 39. Ueber jede Sitzung ist ein genaues Protokoll vom Secretär oder einem besonders zu be­ zeichnenden Schriftführer zu verfaffen. Es hat alle zur Verhandlung gebrachten Gegenstände, die gefaßten Beschlüsse und die abweichenden Meinungen der Stimmenden zu enthalten; es ist von allen Anwesenden zu fertigen. — Allenfällige Berichtigungen sind sogleich nachzutragen. §. 40. Ein Ausschußmitglied darf an der Berathung und Abstimmung nicht Theil nehmen, wenn der Gegenstand der Verhandlung sein eigenes Interesse oder das seiner Ehegattin oder der nächsten Ver­ wandten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade einschließlich betrifft. §. 41. Die Ausfertigungen der Beschlüsse sowie der Currental - Erledigungen haben im Namen des Landes-Ausschusses zu geschehen und sind vom Landeshauptmanne oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen. §. 42. Auch während der Dauer des Landtags wird vom Landes - Ausschüsse die ihm in den §§. 26—32 L.-O. zugewiesene Wirksamkeit, wie wenn kein Landtag versammelt wäre, fortgesetzt. §. 43. Der Landes-Ausschuß darf mit keinem Landtag in Verkehr treten, als mit jenem, aus dem er hervorgegangen ist, und er darf nur in den ihm übertragenen Angelegenheiten Kundmachungen erlaffen. — Deputationen dürfen vom Landes-Ausschuffe nicht angenommen werden. (§. 42 L.-O.) §. 44. Der Landeshauptmann oder deffen Stellvertreter hat Sorge zu tragen, daß die Einlaufs­ Protokolle, die Nachschlagsregister, die Registratur und die für die Verwaltungsgegenstände nöthigen Vor­ merkungen ordnungsmäßig und zugleich einfach geführt und stets evident gehalten werden. Die wichtigsten Landes-Documente sind feuersicher auszubewahren und unter Schloß zu halten. Endgiltig angenommen in der zehnten Landtagssitzung am 31. März 1864. v. Froschauer, Landeshauptmann. ___ Gedruckt bet A. Flatz in Bregenz. Ratz, Schriftführer.