18640305_ltb00101864_Komiteebericht_politischer_Ehekonsens

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Letzte Änderung 03.07.2021, 06:08
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp01,ltb0,ltb1864,lt1864,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-28
Erscheinungsdatum 2021-06-28
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Inhalt des Dokuments

über politischen Ehe-Lonsens. Hoher Landtag! Das gefertigte Comits erstattet bezüglich des dem hohen Landtag mit hohem Statthalterei - Präsidial­ Erlaß vom 27. Oktober v. I., Nr. 2923, abgeforderten Gutachtens über die Fragen: Ä. Ob und welche Hindernisse der Aufhebung des politischen Ehe-Consenses im Wege stehen; B. Oder welche Vorsichtsmaßregeln hiebei erforderlich seien — nachstehenden Bericht. Vor Allem muß die durch die Verhandlungen im Abgeordneten-Hause des Reichsrathes tu Frage gestellte sittliche und rechtliche Grundlage des politischen Ehe-Consenses constatirt werden. Nach den Grundsätzen der Religion, sowie des natürlichen und positiven Privatrechts hat die Ehe zwei Hauptzwecke zu erreichen: I. die Fortpflanzung — II. die Erziehung des Menschengeschlechtes. In der Reichsrathsverhaudlung des Abgeordnetenhauses vom 24. September 1863 sahen wir von Seite der Gegner des Ehe-Consenses wohl das erstere Moment hervorgehoben, das zweite, für die Wohlfahrt des Staates ebenso wichtige Moment „die Erziehung" zu wenig in's Auge gefaßt. Erklärt man die Vermischung der Geschlechter außer der Ehe als einen Akt der Unsittlichkeit, so ist die Erzeugung der Kinder, ohne nachhaltige Möglichkeit, dieselben erziehen zu können, ein Akt der Ungerechtigkeit, und noch folgenschwerer als der erstgenannte, weil die natürlichen und positiven Rechte der Kinder auf Erziehung Seitens der Eltern verletzt werden, und aus dieser Verletzung noch weitere Nachtheile für die bürgerliche Gesellschaft erwachsen, welche in ihren untersten Schichten durch Erziehungs­ losigkeit der Kinder demoralisirt wird. Wenn nun Ehen, in denen deren zweiter Hauptzweck sich voraussichtlich nicht erreichen läßt, inhibirt werden, so heißt dieß nicht: . „die sittliche Gestaltung der Geschlechtsverhältnisse hindern oder beseitigen wollen", wie der Berichterstatter Herr Dr. Berger im Hause der Abgeordneten behauptete, da man nur in einer Ehe, welche die Erreichung beider aufgeführten Hauptzwecke ermöglicht, eine „sittliche Gestaltung der Geschlechtsverhältnisse" erkennen kann", hingegen eine Ehe, welche nur die Befriedigung der Sinnlichkeit regelt, und die edlere Mission der Erziehung des Menschen nicht zu erfüllen vermag, auf das Prädikat der Sittlichkeit keinen Anspruch machen kann, weil jede Verletzung der Gerechtigkeit gegen das oberste Littlichkeitsgesetz verstoßt. Es ist Pflicht des Staates, solche Ausartungen des Instituts der Ehe hiutanzuhalten, welche dem Einen der mit der Ehe zu erreichenden Zwecke gerade zuwiderlaufen. 2 Diese sittliche und rechtliche Natur des Ehe-Consenses vorausgesetzt, ergibt sich deffcn politische Nothwendigkeit aus nachstehender Betrachtung: Die nachtheiligen Folgen der Erziehungslosigkeit der Kinder äußern zunächst ihre Wirkungen aus deren Gemeinden, da diesen in subsidium der Eltern die Erziehung der Kinder aufgelastet wird. Deßhalb, und weil die persönlichen Verhältnisse der Ehewerber in Beziehung auf die Möglichkeit der Kinder-Erziehung Niemanden so gut als ihren Gemeinden bekannt sind, hat sich die Praxis heran­ gebildet, daß, wie der Herr Berwaltungsminister int Abgeordnetenhause bemerkte, den Gemeinden die Initiative zur Ausübung des oben abgeleiteten Rechtes des Staates auf Juhibirung der ihrem zwei­ fachen Zweck nicht entsprechenden Ehen in Betreff des sub II bezeichneten Zweckes überlassen, und sich Seitens der Staatsverwaltung die Durchführung dieser Juhibirung vorbehalten wttrde. Aber nicht in allen Ländern des Reiches trat die Ausübung dieses Rechtes zur Erhaltung der Wohl­ fahrt des Staates mit gleicher gebieterischer Nothwendigkeit heran. Die Verschiedenheit des Culturzustandes der einzelnen Völker des Reiches, der Sitten und Gebräuche, der Lebensart und Nahrungszweige, der Productivität des Bodens und des Verhältnisses seiner Aus­ dehnung zur Volkszahl, sowie des Verhältnisses der Arbeitskräfte zur Nachfrage nach solchen ist dieß­ falls von entscheidendem Einfluß. . Um nun insbesondere von unserem Lande Vorarlberg zu sprechen, so stellen sich uns nachstehende unläugbare Thatsachen vor Augen: a) Der Boden des Landes Vorarlberg vermag deffen Bevölkerung nicht zu ernähren. b) Nahrnngslosigkeit im Lande treibt einen großen Theil der Bevölkerung zur zeitlichen Auswanderung. c) Auf Vorarlberg als Industrieland äußern Handelskrisen, Stockung der Fabrikation, Schwankung und Entwerthung der Valuta den empfindlichsten Einfluß. Die hohe Staatsverwaltung, sowohl zur Zeit des absoluten als constitutionellen Regimes, hat mit richtigem Takt diesen speziellen Verhältnissen unseres Landes Rechnung tragend die Ehen des Proletariats an ihrem Zwecke entsprechende Bedingungen geknüpft, indem sie die Gesetze vom 12. Mai 1820 und .3. April 1850 für unser Land erließ. Es wird Akt davon genommen, daß die hohe Regierung in ersterem Gesetze wörtlich erklärt: sie erlasse dasselbe: „in Erwägung der eigenen Verhältnisse des Landes Vorarlberg, „und der aus den unbeschränkten Ehen erwerbsloser Personen ztt besorgenden Nachtheile", und im letzteren Gesetze: „in Erwägung, daß sich Hierlandes die Besorgnisse wegen Vermehrung eines „die Kräfte der Gemeinde in Zukunft zu sehr drückenden Proletariats nicht ganz ungegründet „darstellen." Dieser Grund des Gesetzes (ratio legis) hat sich seit der Zeit der Erlassung desselben nicht nur nicht geändert, sondern die attfgesührten Verhältniffe sind wo möglich noch kläglicher geworden, seitdem das Land, als mit dem Bezug der nothwendigsten Nahrungsartikel größerntheils auf das Ausland gewiesen, nun schon durch 15 Jahre an der Calamität der Valuta-Entwerthung sich verblutet, der Fabrikation durch die amerikanische Frage auf viele Jahre ein tödtlicher Stoß versetzt ist, und die Staats- und Communal-Auflagen zu einer Höhe herangestiegeu sind, welche die Steuerkraft selbst ernstlich bedroht. Man kann sich deßhalb ungeachtet der von den Herren Ministern in der 16. Sitzung des Hauses der Abgeordneten und in der 2. Sitzung des Herrenhauses dieser Lebensfrage des Landes gegen­ über ausgesprochenen Indifferenz der Staatsverwaltung der Hoffnung nicht verschließen, Se k.k. apostolische Majestät, unser allergnädigster Kaiser und Herr, würde in allerhöchst seiner väterlicher Fürsorge für das Land, in überzeugungstreuer consequenter Festhaltung au den in den citirten Gesetzen klar ausgesprochenen Motiven auch einem gegenteiligen, über die speziellen Verhältnisse unseres Landes hinwegschreitenden Reichsrathsbeschlusse die Genehmigung nicht ertheilen. Diese weise Beachtung der speziellen Verhältniffe eines Landes in dem Gebiete der politisch­ administrativen Gesetzgebung verstößt nicht gegen die in dem Berichte des Ausschusses ad hoc im Abge­ ordnetenhaus betonte Gleichheit vor dem Gesetze, indem dieselbe nicht gleichbedeutend ist mit der Gleich­ heit der Gesetze, welch' letztere unter gewissen Umständen statt einer Wohlthat ein Uebel sein kann. Vernünftiges Regierungsprinzip ist, daß sich die Gesetze den gegebenen Verhältnissen und nicht diese den Gesetzen anzupassen haben, und daß eine Gleichheit der Gesetze nur unter gleichen Verhältnissen bestehen kann. Diese Gleichheit wird durch den §. 19 der Landesordnung auf ihr richtiges Maß zurück­ geführt , indem dieser es ermöglicht, den einzelnen Kronländern die ihren speziellen Verhältnissen zu­ sagenden Modifieationen der Reichsgesetze in so ferne zukommen zu lassen, als sie mit dem Wohle des 3 ganzen Reiches nicht collidiren, und eine weise Berücksichtigung dieses Prinzipes wird die Vertretungen der einzelnen Länder mit Vertrauen erfüllen zu dem Reichsrathe als ihrem gemeinsamen Mittelpunkte, während sie in einer rücksichtslosen Centralisation eine Hemmung ihrer Wohlfahrt erblicken müßten.' Nachdem solcherge alt die politische Nothwendigkeit des rechtlich und moralisch zulässigen Eheconsenses für das Land Vorarlberg dargethan ist: sv handelt es sich um die Beantwortung der wichtigen Frage : Ob die hierüber im Lande bestehenden Gesetze, nämlich das Hofkanzlei-Dekret vom 12. Mai 1820 Nr. 12, 614 und die Ministerin! - Verordnung vom 3. April 1850, Nr. 87, unverändert aufrecht zu erhalten seien, oder auf welche Weise diese Gesetze zu modifiziren seien, daß sie ihren Eingangs erwähnten Zweck erreichen, nämlich die Rechte des Individuums mit seinen Privat- und Bürger-Pflichten und der durch deren Erfüllung bedingten Wohlfahrt der Gemeinden und sohin des Staates in Einklang zu bringen. Die Stilisirung des Gesetzes vom 12. Mai 1820 war schon ursprünglich keine glückliche. Um dießfalls nur die Hauptmomente hervorzuheben, kann das Prädikat der „Unansäsiigkeit" bei Klassifizirung der unter das dießfällige Gesetz zu stellenden Subjekte nicht maßgebend sein, weil der Besitz einer eingeschuldeten oder gar überschuldeten Realität, da er auch noch überdieß durch Scheinkauf in fraudem legis erworben werden kann, den Besitzer sogar in eine schlechtere Lage zu bringen geeignet ist, als in welcher er sich ohne demselben befinden würde. Andererseits ist der in diesem Gesetz vorkommende Ausdruck: ^„Inwohner" ein so vager Begriff, daß es offenbar zu weit gegangen wäre, jeden sogenannten Inwohner bei seiner Verehelichung an die Ertheilung eines politischen Consenses zu binden. Ferner ist, wie auch in den Verhandlugen des Abgeordnetenhauses richtig bemerkt wurde, durch die Aenderung in der Gewerbegesetzgebung die Fassung des Gesetzes vom 12. Mai 1820, wornach die „Gesellen" unter jene Individuen gerechnet werden, die des politischen Eheeonsenses bedürfen, als ihrem Zweck nicht mehr entsprechend, unhaltbar geworden, indem jeher Geselle, ja jeder Taglöhner, der das Handwerk nicht einmal versteht, ohne Fond und Geschicklichkeit, sohin ohne Aussicht, mit dem Gewerbe sich selbst, um wie viel weniger eine Familie zu erhalten, um den Preis einer Stempelmarke von 1 fl. 50 kr. mittelst Gewerbsanmeldung sich den Titel eines Meisters aneignen, sich sohin von der Noth­ wendigkeit, einen politischen Eheconsens einznholen, emanzipiren kann. Dem Gesagten zu Folge liegt die Nothwendigkeit einer Reformation der dießfälligen Gesetze am Tage. Hiebei steht nun die Frage im Vordergrund: Welche Personen sind bei Eingehung der Ehe an die Beibringung des politischen Consenses zu binden? Hier handelt es sich, wie das praktische Verständniß zeigt, nicht um den „Titel", sondern nm die „Mittel". Der Ehewerber mag also ein Grundbesitzer, Gewerbsmann, Händler, Taglöhner oder wer immer sein, wenn sein Einkommen von der Art ist, daß man ihn unter die Categorie jener Leute zählen kann, welche der gemeine Sprachgebrauch mit dem Titel: „arm" bezeichnet: dann stellt sich, falls er zur Ehe schreiten will, aus öffentlichen Rücksichten die Nothwendig­ keit dar, zu untersuchen, ob er möglicher Weise den Eingangs sub II bezeichneten Hauptzweck der Ehe zu erfüllen im Stande ist. Das Hauptcriterium der Armuth ist ein Minimum des Einkommens. Als solches hat die öftere. Gesetzgebung selbst in dem Hofkammerpräsidial-Erlasse vom 26. Juli 1840, Nr. 3743 den „ortsübli­ chen gemeinen Taglohn" erklärt. Es ist dieß eine Einheit, die sich allerorts mit annäherungsweise möglichster Bestimmtheit erheben und fixiren läßt, und zugleich, da sie sich an verschiedenen Orten in einem verschiedenen Ziffer darstellt, einen den individuellen Verhältnissen jedes Ehewerbers sich möglichst anpassenden Maßstab darbiethet. Da nun nach der österreichischen Gesetzgebung derjenige, deffen Einkommen nicht mehr als den orts­ üblichen gemeinen Taglohn betrügt, bei Durchführung seiner Privatrechte nicht nur für gebührenfrei erklärt wird, sondern sogar eine unentgeltliche Vertretuug beanspruchen kann: die übrigen Bürger sohin die mit den dießsälligen Institutionen gebundenen Lasten für ihn zu tragen haben: so qualificirt er sich, da er seine Bürgerpflichten gegen den Staat nicht zu erfüllen vermag, wohl offenbar zur Einreihung in jene Categorie der Menschen, bei denen es zweifelhaft ist, ob sie die Zwecke der ehelichen Verbindung zu er- — 4 — füllen vermögen, und deren Verhältnisse also vor dem Eheabschluß einer genaueren Untersuchung unter­ zogen werden muffen. Es tritt nun die Beantwortung der weiteren höchst wichtigen Frage heran, welcher zu dieser Categorie gehörigen Personen der politische Eheconsens zu verweigern ist. Dießfalls lassen sich die Ehewerber in zwei Hauptgruppen theilen: 1. in die Klaffe derer, bei welchen a priori evident ist, daß sie den Zweck einer Ehe absolut nicht erfüllen können. Hieher gehören die Bettler, Vagabunden und vom Allmosen lebenden Personen. Diesen darf nach den von uns über das Wesen der Ehe aufgestellten Principien der Eheconsens nicht ertheilt werden. Oder wer würde wohl die Behauptung wagen, daß jenem im Armenhaus leben­ den Krüppel der Eheconsens ertheilt werden solle, denn bei gänzlicher Erwerbsunfähigkeit die Zeugungs­ fähigkeit geblieben ist, oder jenem aus dem Zuchthause ungebessert entlassenen Vagabunden, der nur auf Kosten fremden Eigenthums zu leben versteht, und nun durch eheliche Verbindung mit einem weiblichen Auswurf gleichen Gelichters in seiner Nachkommenschaft optima forma eine Verbrecher-Colonie zu gründen sich anschickt? Ein gegentheiliger Beschluß würde keineswegs, wie Herr Reichsrath Dr. Ryger sich aussprach, des Dankes der Völker gewiß sein, insbesondere nicht des Dankes jener Völker, in deren Bergen die Frei­ heit wohnt, aber nicht jene der für den Socialismus auf diesem Gebiet schwärmenden Theoretiker, son­ dern jene, die auf das richtige Verständniß der Bedingungen des socialen Zusammenlebens sich gründen­ den Gesetze fußt! 2. Die zweite Hauptgruppe bilden diejenigen, deren den ortsüblichen gemeinen Taglohn nicht über­ steigendes Einkommen nicht einmal gesichert ist, die also in Gefahr sind, bei nächster Veranlassung in die Reihe der sub 1 bezeichneten Personen zu verfallen. Diesen kann nach den von uns über das Wesen der Ehe erörterten Grundsätzen der Eheconsens verweigert werden, wenn eine genaue unbefangene Prüfung ihrer Verhältnisse außer Zweifel stellt, daß sie die mit der Ehe verbundenen Zwecke regelmäßig nicht erfüllen können. Hierdurch wird aber das angeborne Menschenrecht auf eheliche Fortpffanzung nicht alterirt, weil es, besondere Unglücksfalle ausgenommen, dem Ehewerber zusteht, durch eigene Thätigkeit jene leicht erfüll­ baren Bedingungen zu realisiren, unter denen eine Ausübung dieses Rechts ohne Eingriff in die Rechte anderer möglich wird. . Schließlich handelt es sich noch um die Durchführung der auf Grund dieser Principien zu erlassen­ den gesetzlichen Normen. Es ist schon Eingangs angedeutet worden, es wurzelt in der Natur der Sache und ist durch eine langjährige Praxis, die der Herr Verwaltungs-Minister selbst coustatirt hat, in das Volks­ leben eingeführt, der Gemeinde die Initiative zur Jnhibiruug politisch bedenklicher Ehen zu überlassen, weil deren unmittelbare Folgen sie selbst treffen, deshalb aber, nämlich wegen der das eigene Interesse bedingten Befangenheit des Urtheils, die weitere Durchführung dieser Jnhibirung einer höheren Instanz anheim zu stellen. Gestützt auf diese Ausführung stellt das Comitö den Antrag, der hohe Landtag wolle das ihnc abgeforderte Gutachten unter vorstehender Begründung dahin erstatten: A. Es sei einstimmiges und dringendes Petit des Landes, daß die politische Ehebewilligung beibe­ halten werde; B. daß statt der bisherigen unzulänglichen Normen hierüber die bezüglichen gesetzlichen Bestim­ mungen in nachstehende Artikel gefaßt werden sollen. r Artikel. Personen, welche von ihrer Realität, ihrem Capital, ihrer Rente, oder durch Gewerbe, Handel, Ar­ beit oder Dienste kein größeres Einkommen beziehen, als der in ihrem Wohnort übliche gemeine Taglohn beträgt, haben, wenn sie sich verehelichen wollen, sich vorläufig bei ihrer Heimatsgemeinde zu melden, und von derselben ein Zeugniß beizubringen, daß gegen ihre Verehelichung kein politisches Hinderniß obwalte. II. Artikel. Den in Artikel I genannten Personen darf in nachstehenden Fällen gegen den Willen ihrer Heimats­ Gemeinden eine politische Ehebewilligung nicht ertheilt werden: 1. Denjenigen, die an einer Armenversorgung Antheil nehmen. 5 2. Denjenigen, welche dem Bettel ergeben sind. 3. Denjenigen, welche sonst ein unstätes erwerbloses Leben sichren. III. Artikel. Den int Artikel I genannten Personen kann die politische Ehebewilliguilg verweigert werden, wenn das in diesem Artikel bezeichnete Einkommen nicht gesichert ist. IV. Artikel. Derjenige, dem die Gemeinde das in Artikel I bezeichnete Zeugniß verweigert, kann sich um Abhilfe an die politische Bezirksbehörde wenden, gegen deren Entscheidung der weitere Jnstanzeu-Zug beiden Thei­ len offen steht. V. Artikel. Bezüglich des Verbothes, die Ehen der in Artikel 1 bezeichneten Personen ohne die öeigebrachte po­ litische Ehebewilligung zu verkünden oder einzusegnen, gelten die Bestimmungen der §§, 11 und 21 de» Ehegesetzes vom 8. October 1856, Nr. 185 R. G. Bl. VI. Artilel. Die über die Ehen der landesfürstlichen Beamten, Diener und des Militärs bestehenden Normen, so wie die dießfalls durch das Heeresergänzungs-Gesetz eingeführten Beschränkungen bleiben ungeändert. Bregenz, den 5. März 1864. Seyffertitz m. p., Obmann. Riedl m. p., Berichterstatter. Gedruckt bei A. Fl atz in Bregen;