18640313_ltb00061864_Komiteebericht_Landesverteidigung

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Letzte Änderung 03.07.2021, 06:07
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp01,ltb0,ltb1864,lt1864,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-28
Erscheinungsdatum 2021-06-28
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Äomite-Herickt über LaiistesHeitheistiguiig. Hoher Landtag! Seine k. k. apostolische Majestät haben mits allerhöchster Entschließung vom 20. Februar 1864 den nach den Beschlüssen des Landtages von Tirol ausgefertigten Entwurf einer Landesvertheidigungs-Ordnung als: „Grundlage zur Vereinbarung von Tirol und Vorarlberg gemeinschaftlicher Landesver„theidigungs-Ordnung" allergnädigst zu genehmigen geruht. Diese allerhöchste Entschließung ist mit hohem Staats-Minist.-Erlasses vom 25. v. Mts., Z. 1216 mit dem Beifügen herabgelangt: J. Daß die Beschlüsse des Landtages von Vorarlberg bezüglich der Landesvertheidigung die allerhöchste Sanktion nicht erhalten haben, und II. daß im Falle des Mißlingens der vorerwähnten Vereinbarung von Seite der Regierung auf die Lan­ desvertheidigung in Vorarlberg verzichtet, und dafür die Stellung des vollen gesetzlichen Rekruten-Contingentes gefordert werden würde. ad I. Was nun Punkt I anbelangt, so hatte der Landtag von Vorarlberg keinen Beschluß bezüglich der Landesvertheidigung zur allerhöchsten Sanktion vorgelegt, sondern er hatte die betreffende Regierungs­ Vorlage nach den speziellen Verhältnissen des Landes modificirt, und sie dem Landtage von Tirol mit der Einladung mitgetheilt, derselbe möge sein Erklären ehethunlichst anher abgeben, ob er auf die Grund­ züge, welche hierin aufgestellt worden sind, eingehe, oder aber, welche Bedenken er allenfalls dagegen trage, und welche Gegenvorschläge er zu machen gesonnen sei, sowie sich der Landtag von Vorarlberg nach Maßgabe der Entschließungen jenes von Tirol freie Hand vorbehalten hatte, den gegenwärtigen Gesetzentwurf anderweitig zu modificiren, oder seine gestellten Anträge zurückzuziehen. So beschlossen in der 27. Sitzung der vorjährigen Landtags-Session. ad. II. Ist NUN auf Grund der hierin gestellten Alternative in Ueberlegung zu ziehen, ob der allerhöchst sanktionirte, nach den Beschlüssen des Landtages von Tirol ausgefertigte Entwurf einer Landesvertheidigungs-Ordnung auch für Vorarlberg anzunehmen, oder aber auf die Landesvertheidigung zu verzichten, und dafür die Stellung des vollen gesetzlichen Rekruten-Contingentes zu übernehmen sei. Zur Beantwortung dieser Frage werden folgende Momente hervorgehoben: A. Der normale Stand des Kaiserjäger-Regimentes beträgt bei 8 Feld- und 1 Depot-Bataillon, ein­ schließlich des Regimentsstabes im Frieden . . . . 3979 Mann im Kriege 7545 „ Bei einem Reichs- Contingente von 85, 000 Mann (ohne Militärgränze) hat Tirol mit Vorarlberg bisher gestellte jährlich 1132 Mann, wozu das Contingent von Vorarlberg 137 Mann beträgt. Nach dem Bevölkerungsverhältnisse hätten Tirol und Vorarlberg zu stellen jährlich 2226 Mann, also Vorarl­ berg 270 Mann. Nach der von Sr. Durchlaucht dem Fürsten Statthalter in der 34. Sitzung des Tiroler Landtages vom Jahre 1863 abgegebenen Erklärung fällt nach dem in's Lebentreten der Landesvertheidigung zur - 2 Completirung des Kaiserjäger-Regimentes eine jährliche Stellung von 1300 Mann, in den ersten vier Jahren aber von 1500 Mann nothwendig. Abgesehen von dieser letzten transitorischen Bestimmung trifft es auf Vorarlberg aus obigen 1300 Mann jährlich 15794/383 Mann zu stellen. Hält man nun diesen Ziffer dem Tangens von 270 Mann entgegen, welches Vorarlberg ohne Landes­ vertheidigung jährlich zu stellen hätte, so ergibt sich für unser Land aus der Annahme der Landesver­ theidigung eine jährliche Minderstellung von 112ls7ä83 Mann. Es bleiben sohin durch die Annahme der Landesvertheidigung dem Lande jährlich an Arbeitskräften 112187Ssa Mann erhalten, sohin mit Rücksicht auf die achtjährige Militärdienstzeit 901e7/283 Mann. B. Die Hauptprincipien der vorjährigen Landtagspropositionen Vorarlbergs in Sachen der Landesver­ theidigung waren folgende: I. Daß die Landesvertheidigung nur unter einer zweifachen Bedingung übernommen werde: 1. daß der Vorarlberger nur im Kaiserjäger-Regimente zu dienen hat; 2. daß dessen Stand nie über 7545 Mann erhöht würden dürfe. Die Regierung ist auf diese Bedingungen in dieser Fassung nicht eingegangen, weil die Landesvertheidigungs-Ordnung ein Landesgesetz werden soll, durch ein solches aber die bestehenden Reichsgesetze in Militärsa­ chen gemäß der Reichsverfassung nicht alterirt werden können. In den bestehenden Reichsmilitär-Gesetzen ist ohnehin auf die in Tirol und Vorarlberg bestehende Landesvertheidigung Rücksicht genommen. Hieher gehört insbesondere die allerhöchste Entschließung vom 9. Mai 1816, welche die Wehrpflicht der Länder Tirol und Vorarlberg regelt. Es kann daher in der Laudesvertheidigungs - Ordnung nur auf die aus diesem Gesetze resultirende Voraussetzung der den genannten Ländern gegen Prästation der Landesvertheidigung zugestandenen verhältnißmäßigen Minderung ihrer Contingente zum k. k. Heere hingewiesen werden. Sr. Durchlaucht der Fürst Statthalter für Tirol und Vorarlberg gab dießfalls in Folge Ermächti­ gung von Seite des h. k. k. Ministeriums in der 34. Sitzung des Tirolerlandtages vom Jahre 1863 wörtlich nachstehende Erklärung ab: „Bei dem gewöhnlichen Kriegs-Contingente ohne die Militärgränze von 85, 000 Mann hat Tirol „und Vorarlberg bisher ein Contingent von 1132 Mann gestellt. Dies gilt aber nur bei acht­ jähriger Activ- und zweijähriger Reserve-Dienstzeit. „Nach den Bestimmungen dieses Gesetzentwurfes sollen aber die zwei Reservejahre beim Kaiser„jäger-Regimente aufgelassen werden, und werden in der Landesvertheidigung abgedient. Es ist „daher zur Completirung des Regimentes eine jährliche Stellung von 1300 Mann nothwendig. „Damit aber die Stellung der Landesschützen-Compagnien schneller erreicht werde, so sollen in den „ersten vier Jahren 1500 Mann, dann aber niemehr als 1300 Mann gestellt werden. Diese Er„klärung gebe ich im Namen der Regierung ab, und sie wird natürlich zu Protokoll bleiben." Wir haben also hier das rechtsverbindliche Erklären der Regierung, daß Tirol und Vorarlberg nie mehr als 1300 Mann jährlich zur k. k. Armee zu stellen habe. Das Comite glaubt, daß man sich mit dieser Eröffnung zufrieden stellen solle, und erhebt den Antrag: „daß in dem seinerzeitigen Landtagssitzungsprotocolle von dieser Erklärung der Regierung Act „genommen werde." II. Das zweite Hauptprincip bestand darin, daß, da a) Vorarlberg ein eigenes Land bildet, und b) im Vereinigungsfalle mit Tirol den wegen der politischen Verhältniffe Südtirols für diesen Lan­ destheil sich ergebenden Ausfall an Laudesvertheidigungs - Mannschaften mittragen müßte, die Landes­ vertheidigung Vorarlbergs unbeschadet des einheitlichen Zusammenhanges mit jener von Tirol einen eige­ nen Körper zu bilden hätte, und daß sich die Landesvertheidigungs-Mannschaften beider Länder nur im äußersten Nothfalle zu unterstützen hätten. Das Land Tirol ist auf diese Proposition nicht eingegangen, hat aber einen Hauptgrund derselben (b) nemlich den besorglichen Ausfall Südtirols beseitiget, indem nun nach den allerhöchsten genehniigten An­ trägen des Tiroler Landtages die Bildung der Landesvertheidigung auch in Südtirol ermöglichet ist. Was aber den ersten Grund (a) der diesseitgen Proposition, nemlich den, daß Vorarlberg ein eige­ nes Land bildet, anbelcmgt, so wurde der in dieser Proposition in's Auge gefaßte Ziffer der Landes­ vertheidiger von 742 Mann ohne Vereinigung mit jenen von Tirol als unzulänglich aus strategischen Rücksichten von der Regierung zurückgewiesen. 3 Aus diesen Gründen erachtet das Comite, daß der hohe Landtag dieses in seiner vorjährigen Pro­ position aufgestellte Princip der Constituirung der Landesvertheidigung Vorarlbergs als einen eigenen Körper aufgeben solle. III. Als drittes Hauptprincip ist aus den vorjährigen Landtagspropositionen hervorzuheben, daß man das Anerbieten der Regierung, die Militär-Reservemänner des Kaiserjäger-Regimentes während der zwei Reservejahren in den Körper der Landesvertheidigung aufzunehmen, ablehnte, weil deßwegen, nemlich wegen Abgabe der Reservemänner an die Landesvertheidigung das jährliche Stellungs - Coniingent der Länder Tirol und Vorarlberg von 1132 auf 1300 Mann, sohin bleibend um jährlich 186 Mann, in den ersten vier Jahren aber um jährlich 368 Mann erhöht würde. Aber in Erwägung, daß, 1. der Landtag von Tirol auf diese Proposition nicht einging, daher selbe wegen der einseitlichen Durchführung der Landesvertheidigung von der Regierung auch dem Lande Vorarlberg nicht zugestanden werden kann; 2. daß nach der erwähnten Proposition die Wehrpflicht des Kaiserjägers um 2 Jahre länger dauern würde, als jene der Soldaten aller anderen Kronländer, daß 3. nach eben dieser Proposition im Falle eines Krieges, bei dem Tirol und Vorarlberg nicht berührt würde, dennoch beide Reserve-Jahrgänge mit beiläufig 1200 Mann einrücken müßten, während sonst die bei der Landesvertheidigung eingetheilten Reservemänner zu Hause bleiben könnten; glaubt das Comite, daß der hohe Landtag von dem gegenständlichen Principe abgehen und die Reserve­ Männer in den Körper der Landesvertheidigung übernehmen solle. C. Die weiteren zwischen den Propositionen des Vorarlberger Landtages und den allerhöchst sanctionirten Anträgen des Tiroler Landtages bestehenden Differenzen sind theils nothwendige Consequenzen der er­ örterten Principien, und ändern sich daher mit diesen, theils erachtet sie das Comite für so untergeordneter Natur, daß es die Verantwortung, ihretwegen die Nichtannahme der Landesvertheidigung und die Ein­ beziehung des Landes in die Militär - Conscription der übrigen Länder des Reiches provocirt zu haben, nicht übernehmen möchte. Diese Differenzen reduziren sich auf nachfolgende drei Hauptpunkte: 1. im §. 10 lit. b der sanctionirten Tiroler Landtagsbeschlüsse heißt es: „aus 2—6 Abgeordneten der Gemeindevorsteher des Bezirkes." Da nun dieser Paragraph keine ausdrückliche Norm enthält, wer innerhalb dieses Ziffers die Zahl der Abgeordneten zu bestimmen und sie zu wählen hat, und da es von Wichtigkeit ist, daß nur Männer, die das allgemeine Vertrauen des Volkes genießen, in die Stellungs-Commission gewählt werden, und es naturgemäß erscheint, daß die Repräsentanten der Gemeinden selbst jene Männer bezeichnen, die ihr, sohin des Volkes Vertrauen genießen, so erachtet das Comite, daß nachstehender Beisatz obiger alinea hinzugefügt werde: „welche von diesen der Zahl nach bestimmt und gewählt werden". 2. Die in §§. 13 und 21 des Heeresergänzungs-Gesetzes aufgeführten Befreiungs-Titel der einzigen Söhne und Besitzer der ererbten Bauerngüter gründen sich auf den Zweck der Erhaltung des aufrechten Standes der Familien und Bauerngüter, welche durch eine achtjährige Entfernung des Mannes während der Militärdienstzeit zu Grunde gerichtet würden. Dieser Grund fällt aber bei der Landesvertheidigung fort, da der betreffende Mann, kurze Zeit aus­ genommen, bei seinem heimathlichen Herde verbleiben kann, da er ferner durch Lostausch oder Stellung eines Ersatzmannes sich zu befreien vermag, und da endlich für außerordentliche Fälle durch die Bestim­ mungen der zweiten alinea des §.13 der sanctionirten Landtagsanträge Tirols Abhilfe getroffen ist. Es verstoßt gegen das Gerechtigkeitsgefühl des Volkes, welches die Vertheidigung des Landes in Kriegsfällen als eine allgemeine Bürgerpflicht erkennt, ohne haltbaren Grund Befreiungen angedeihen 31t lassen. Deßhalb erachtet das Comite, daß im §. 13 der sanctionirten Tiroler Landtags-Anträge nach dem Worte „Befreiungen" der Beisatz eingeschalten werde: „mit Ausschluß der §§. 13 und 21 des Heeresergänzungs - Gesetzes." Der Tiroler Landtag hielt zwar die unveränderte Beibehaltung der Militär­ Befreiungstitel auch für die Landesvertheidigung für uothwendig, um den §.12 der Regierungsvorlage aufrecht zu erhalten. Nach unserem Dafürhalten kann aber dieses ungeachtet des Ausschlusses der Befreiungs - Titel der §§. 13 und 21 des Heeresergänzungsgesetzes geschehen, wenn die in diese Categorie gehörenden Jünglinge Behufs ihrer Einreihung in die Landesvertheidigung einer „Nachlosung" unterzogen werden. Dem­ 4 nach glaubt das Comite, daß in weiterer Ausführung dieses Satzes nach der ersten alinea des §.12 der sanctionirten Tiroler Landtagsanträge folgende Bestimmung gesetzt werden solle: „die nach gegenwärtigem Gesetze zum Eintritt in diese Compagnien Verpflichteten, aber vom „Militärdienste Befreiten haben sich einer Nachlosung zu unterziehen." Diese Verfügung fällt aber, wenn man auch über dieses gerechte Petit Vorarlbergs hinwegschreitet, schon in Ausführung der sanctionirten Tiroler Landtagsbeschlüsie nöthig, da: a) diejenigen, die durch Taxerlag sich vom Militärdienste befreiten; b) diejenigen, die wegen Mangel des zum Militärdienst erforderlichen Minimalmaßes in die Losung nicht einbezogen wurden, aber im Hinblick auf den §. 15 der sanctionirten Tiroler Landtags-Anträge doch zum Dienste eiues Landesvertheidigers tauglich sein können, sich behufs ihrer Einreihung in Landesschützen-Compagnien jedenfalls einer Nachlosung zu unterziehen haben. 3. In die zweite alinea des §. 24 der sanctionirten Tiroler Landtags-Anträge ist der im §. 42, lit. e des Heeresergänzungs - Gesetzes aufgeführte Fall ausgenommen, wornach der für einen Abwesenden eventuell assentirte Nachmann, wenn sein Vormann erst nach Ablauf von 4 Monaten vom Tage der Assentirung an gerechnet, zum Vorschein kommt, demungeachtet nicht mehr entlassen wird. Wurde diese Bestimmung schon bei Durchführung des Hceresergänzungs-Gesetzes vom Volke als eine höchst unbillige bezeichnet, so müßte dieses bei dem Institute der Landesvertheidigung noch im höheren Grade der Fall sein. Deßhalb und in weiterer Erwägung des Umstandes, daß die wehrpflichtige Bevölkerung Vorarlbergs sich häufig im Auslande aufhält, erachtet das Comite, daß in der zweiten alinea des citirten §. 24 die lit. e des §. 42 des Heeresergänzungsgesetzes, als auf die Landesvertheidigung unanwendbar, gestrichen, und zu dieser alinea nachstehender Beisatz gemacht werde: „Auch ist der für einen Abwesenden eventuell gestellte und als solcher vorgemerkte Nachmanu „zu entlassen, sobald Ersterer in die Compagnie eintritt." D. Endlich glaubte das Comite eine Lücke in der Gesetzesvorlage darin zu entdecken, daß, da nach §.17 derselben alle vier Jahre die g an ze Mannschaft aus den Schützen-Compagnien austritt, auch jedes vierte Jahr die zur Completirung aufgerufenen zwei Altersklassen in weit größerem Maßstabe ihr Kontingent zu stellen haben, als dieses während der drei vorausgegangenen Jahre der Fall ist, in denen nur kleinere Abgänge, z. B. durch Tod, Ausdienung der Reservemänner und dergl. zu decken sind. Diesem gegen den Grundsatz der gleichen Wehrpflicht verstoßenden Uebelstand könnte am füglichsten dadurch abgeholfen werden, wenn jährlich der vierte Theil der durch das Los in die Schützen-Compagnien afsentirten Mannschaften entlassen würde. Das Comite glaubt, daß dießfalls in der ohnedieß zur Ausführung der Landesvertheidigungsordnung nöthig fallenden Instruction Vorsorge getroffen werden solle. Gestützt auf diese Ausführungen stellt das Comite folgende Schlußanträge: I. Der hohe Landtag wolle folgende Beschlüffe faffen: 1. Die sub C, Z. i, 2, 3, aufgeführten Abänderungszusätze zu den §. 10, lit. b, 12, 13, und 24 der allerhöchst sanctionirten Anträge des Landtages von Tirol, betreffend die Landesvertheidigungs - Ordnung, anzunehmen. 2. Dieselben als dringendes Petit des Landes zu bezeichnen. 3. Aber auch im Falle der Abweisung dieser Anträge von Seite der hohen Regierung die gegen­ wärtige Regierungsvorlage, enthaltend die allerhöchst sanctionirten Anträge des Landtages von Tirol hinsichtlich des Gesetzes, betreffend die Landesvertheidigungs-Ordnung für die Länder Tirol und Vorarlberg unverändert anzunehmen. II Der hohe Landtag wolle die hohe Regierung ersuchen, daß sie die in Ausführung des sanctionirten Gesetzes nöthig fallende Instruction, mittelst welcher auch der sub D bezeichnete Uebelstand zu heben wäre, ihm, resp, dem Landesausschusse, vor ihrer Erlassung zur Begutachtung und Erstattung allfälliger Anträge mittheilen wolle. Bregenz, den 13. März 1864. Wilhelm Rhomderg m. p., Obmann. Riedl m. p., Berichterstatter. Gedruckt bei A. Fl atz in Bregenz