18640000_ltb00131864_Komitebericht_Antrag_Mängel_Verordnung_Kirchenvermögen

Dateigröße 233.14 KB
Aktenzahl/Geschäftszahl
Letzte Änderung 03.07.2021, 06:08
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp01,ltb0,ltb1864,lt1864,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-28
Erscheinungsdatum 2021-06-28
Unterausschüsse
Kommissionen/Kuratorien
Verbände/Konkurrenzen
Verträge
Publikationen Landtag-Komiteebericht
Aktenplan
Anhänge
Inhalt des Dokuments

Bericht des Comite über den selbstständigen Antrag des Abgeordneten Baron v. Seysfertitz, betreffend die Corrstatirung der Mängel der am 2. September 1860 für die Diöcese Brixen erschiene­ nen Verordnung bezüglich der Verwaltung des Kirchen- und Pfründe-Vermögens. Hoher Landtag! In der X. Sitzung des Landtags brachte der Abgeordnete Herr Baron v. Seysfertitz den selbst­ ständigen Antrag ein, lautend: „Es sei ein Fünfer-Ausschuß zur Constatirung der Mängel der am 2. September 1860 für die „Diöcese Brixen erschienenen Verordnung, — bezüglich der Verwaltung des Kirchen- und Pfründe„Vermögens, — jedoch nur hinsichtlich ihrer das Gemeinde-Vermögen auf das Empfindlichste be„rührenden Theile, — zu bestellen, welcher die Anträge zur Abhilfe dieser Mängel an den Landtag „zu bringen hat." Der nach Beschluß des hohen Landtags im Sinne des obigen Antrages erwählte Ausschuß erstattet n ach genauer Prüfung der Vorlagen und eindringlicher Berathung aller bezüglichen Verhältnisse solgendcn Bericht. Die in Frage stehende Diöcesan-Verordnung vom 2. September 1860 ist eine Vollzugs - Vorschrift jener Bestimmung des Concordates, welche die Verwaltung des Kirchen-Vermögens in die Hände der nach den Kirchengesetzen hiezu Berufenen legt. Dem Ausschüsse war die Aufgabe gestellt, jene Punkte dieser Verordnung, welche in der Praxis von den Gemeinden des Landes als besonders empfindliche Mängel gefühlt werden, zu bezeichnen und die Mittel zur Abhilfe in Vorschlag zu bringen. Obwohl nun die gedachte Diöcesan - Verordnung zunächst nur für die zur Verwaltung des Kirchen­ Vermögens berufenen Personen eine bindende Norm ist und in dieser Beziehung kein Anhaltspunkt vor­ liegt, der einem dritten Factor eine Jngerenz in das Verwaltnngsgeschäft eröffnete, so sind doch in der­ selben auch Bestimmungen enthalten, welche unter Umständen den bezüglichen Gemeinden Verpflichtungen und Lasten auferlegen. Es ist aber den Grundsätzen der Gerechtigkeit und Billigkeit gewiß angemeffen, wenn bei auferlegten Pflichten das Recht des Mitsprechens und Handelns nach dem Maße der Pflichten den Verpflichteten eingeräumt wird; wogegen auch die Kirchengesetze nichts einzuwenden haben dürften; sowie ferners nach der Analogie des im vorigen Jahre vom hohen Landtage beschlossenen und allerhöchst genehmigten Gesetzes über die Bestreitung der Kosten bei Kirchenbaulichkeiten rc. im Falle des Streites über die Nothwendig­ keit der Auslagen die höheren und geistlichen Behörden einverständlich zu entscheiden Hütten. Diese Einflußnahme und Zustimmung der Gemeinden bei neuen, für kirchliche Zwecke bestimmten Auslagen, welche das Ordinarium überschreiten, ist um so angemessener, da die Gemeinde-Vertretung die Leistungsfähigkeit der Contribuenten sicherlich am besten zu beurtheilen in der Lage ist. Der Ausschuß hielt diesen Punkt für denjenigen, auf welchen er zur Lösung seiner Aufgabe das Hauptaugenmerk zu richten habe. Dabei hat er sich indessen nicht verhehlt, daß er hiebei formell auf eine bedeutende Schwierigkeit stoße, da er gegenüber von Kirchen-Gesetzen keinen sichern Boden fand, um Anträge zu stellen. Indessen zeigte sich bei genauerer Betrachtung der Sache ein auch formell ganz zuläßiger Ausweg, indem eine aller­ höchste Entschließung vom 3. October 1858 erflossen ist, welche am Schluffe Folgendes enthält: „Ueber die Frage, von wem und in welchem Maße bei Unzulänglichkeit des Kirchen-Vermögens 2 „zur Bestreitung kirchlicher Bedürfnisse beizutragen sei, und in wie weit solche Leistungen erzwingbar „seien, bleiben für jetzt die bestehenden Vorschriften noch in Kraft. Ich behalte mir jedoch vor, die „Angelegenheit, mit Rücksicht auf das Kirchen-Gesetz, die Landes-Gewohnheiten und die durchgeführte „Grundentlastung, neu zu ordnen." _ Sonach hielt es der Ausschuß zweckmäßig, die hohe Regierung um die baldmöglichste Verwirklichung dieses schon vor sechs Jahren in Aussicht gestellten Gesetzes durch eine bezügliche Regierungs-Vorlage an den Landtag zu ersuchen, durch dessen geeignete Abfassung der oben aufgestellte erste Hauptpunkt unter Mitwirkung des Landtages eine den begründeten Wünschen und Bedürfnissen des Landes entsprechende Lösung finden kann. Der zweite Hauptpunkt betrifft sodann die geeignete Vorsorge, daß bei Verwaltung des vorhan­ denen Kirchen-Vermögens nicht etwa durch unnöthige Auslagen ein nachher von der Kirchen-Gemeinde aus ihren Gemeinde-Mitteln zu deckendes Deficit herbeigeführt werde. Diese geeignete Vorsorge glaubte die Majorität des Ausschusses darin zu finden, wenn der Gemeinde bei Bestellung der Kirchen-Pfleger oder Kirch-Pröbste ein größerer Einfluß, als dieß nach den jetzt bestehenden Normen der Fall ist, ein­ geräumt würde. Die Anträge, welche in Folge dessen der Ausschuß dem hohen Landtage zur Annahme vorschlägt, bezwecken daher, wie aus dem oben Gesagten erhellt, theils Vorsorge zu treffen, daß keine Auslagen ge­ macht werden, welche nicht nothwendig sind, oder die Gemeinde über ihre Kräfte belasten, theils die Be­ deckung des etwa entstandenen Deficits gesetzlich zu regeln. Daher beantragt der Ausschuß der hohe Landtag wolle beschließen: 1. „Die hohe Regierung sei zu ersuchen, das durch die Allerhöchste Entschließung vom 3. October 1858 in Aussicht gestellte, , mit Rücksicht auf das Kirchen-Gesetz, die Landes-Gewohnheiten und die durchgeführte Grund-Entlastung' abzufassende neue Gesetz zur Entscheidung darüber, , von wem und in welchem Maße bei Unzulänglichkeit des Kirchen-Vermögens zur Bestreitung kirch­ licher Bedürfnisse beizutragen sei, und in wie weit solche Leistungen erzwingbar seien', baldmög­ lichst durch eine dießbezügliche Regierungs-Vorlage an den Landtag zu verwirklichen. Hiebei wäre insbesondere zu berücksichtigen, daß bei neuen Auslagen den zur Deckung derselben Ver­ pflichteten das Recht der Zustimmung gewahrt werde, und' bei Entscheidung im höhern JnstanzenZuge über deren Nothwendigkeit an dem Grundsätze der Vereinbarung zwischen der geistlichen und weltlichen Oberbehörde festgehalten werde." 2. „Die hohe Regierung möge auf das möglichst baldige Zustandekommen eines Gesetzes hinwirken, welches den Gemeinden eine größere Jngerenz bei Bestellung der Kirch-Pröbste einräumt, als denselben nach den jetzt bestehenden Normen zusteht." Joseph Feßler, m. P., Bischof v. Nyssa, als Obmann. F. M. Wohlwend, m. p„ Berichterstatter Druck bet ?l. FI atz in Bregenz.