18640000_ltb00051864_LandtagsantragTirol_Landesverteidigungsordnung

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Letzte Änderung 03.07.2021, 06:21
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp01,ltb0,ltb1864,lt1864,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-28
Erscheinungsdatum 2021-06-28
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Inhalt des Dokuments

Anträge Des Eanötages von Kiros. Gesetz vom wirksam für die gefürstete Grafschaft Tirol nud das Land Vorarlberg, betreffend die JünäLL-VLrtkLiöjAUNSL-OrffnunA. Mit Zustimmung der Landtage Meiner gefürsteten Grafschaft Tirol und Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: Einleitung. §. 1. Um die allgemeine Wehrpflicht vollständig zu erfüllen, übernehmen die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg in der Voraussetzung der Fortdauer der jetzigen verhältnißmäßigen Minderung ihrer Kontingente zum k. k. Heere die Vertheidigung des Landes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Das auf dieser allgemeinen Wehrpflicht beruhende Institut der tirol.-vorarlberg. Landesvertheidi­ gung ist ein rein bürgerliches Institut, und nur in so weit militärisch, als es zur Vertheidigung des Landes hauptsächlich mitwirken muß. Sie bildet einen ergänzenden Theil der Streitkräfte des österreichischen Kaiserstaates, und wird in 3 Aufgeboten geleistet. Das erste Aufgebot besteht aus den organisirten Landesschützen-Compagnien; das zweite Aufgebot aus den freiwilligen Scharfschützencompagnien und das dritte Aufgebot aus dem Landsturm. Aufruf. §. 2. Die im vorstehenden Paragraphe angeführten Aufgebote werden von Seiner k. k. Apostolischen Majestät nach Maßgabe der abzuwehrenden Feindesgefahr aufgerufen. 21mfang. §. 3. Die Landesvertheidigungspflicht geht nur auf die Abwehr des Eindringens des Feindes in das Land und auf die Bekämpfung desselben, wenn er bereits eingedrungen ist. — Die Landesvertheidiger haben daher keine Pflicht, außerhalb der Grenzen von Tirol und Vorarlberg Dienste zu leisten. Wenn es sich jedoch um die Verfolgung des Feindes während eines Gefechtes handelt und es, ohne die eigene Grenze bloßzustellen, geschehen kann, so haben die Landesverkheidiger den Feind auch noch über die Grenze zu verfolgen, jedoch nach beendetem Gefechte wieder in das Land zurückzukehren. Das dritte Aufgebot ist nur verpflichtet, im Heimatsbezirke und in den Nachbarbezirken Dienste zu leisten. Völkerrechtlicher Schutz. §. 4. Die Landesvertheidiger werden als unter völkerrechtlichen Schutz gleich dem k. k. Militär gestellt betrachtet. behördliche Leitung. §. 5. Die Oberleitung der Landesvertheidigung wird von der k. k. LandesVertheidigungs-Oberbehörde besorgt, welche aus dem k. k. Statthalter, aus dem Landeshauptmanne von Tirol, aus zwei Abgeordneten des Tiroler und von einem des Vorarlberger Landtages, aus zwei Räthen 194 der k. k Statthalterei und in militärischer Hinsicht aus dem Landesvertheidigungs-Obercommandanten, dem Commandanten des Kaiser-Jäger-Regimentes und dem Ad latus des Landesvertheidigungs-OberCommandanten besteht. Den Vorsitz führt der Statthalter und in seiner Verhinderung der Landeshauptmann von Tirol. Die k. k. Landesvertheidigungs-Oberbehörde ist ermächtigt, besonders in Fällen der Aufrufung des zweiten und dritten Aufgebotes, nach Erforderniß Landesvertheidigungs-Commissäre im Lande aufzustellen. Für Vorarlberg kann zur unmittelbaren Leitung der Landesvertheidigung ein der k. k. Landesverthcidigungs-Oberbehörde unterstehendes besonderes Comite bestellt werden. Der dienstliche Schriftwechsel und die dienstlichen Sendungen in Angelegenheiten der Landesverthei­ digung sind vom Stempel und Postporto frei. Die k. k. Landesvertheidigungs-Oberbehörde untersteht für das Administrative und Politische dem k. k. Staatsministerium, und für das Militärische dem k. k. Kriegsministerium. Bestreitung der Zlosten. §. 6. Die Kosten der Landesvertheidigung werden aus dem Staatsschätze nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen bestritten. Außerdem übernimmt der Staatsschatz auch noch die Auslagen auf die Befestigungen des Landes, welche von dem Militär-Commandanten angeordnet werden, dann die Transportkosten für Waffen, Mu­ nition und Ausrüstungs-Gegenstände. I. Aufgebot: die organisirten Landesschützen-Compagnien. Umfang. §. 7. Die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg stellen sechstausend zwei­ hundert Landesschützen, welche nach dem Maßstabe der Bevölkerung auf die Bezirke vertheilt, und mit Rücksichtnahme auf die politische Eintheilung und die Nachbarschaftsverhältnisse in Compagnien ver­ einigt sind. Ergünzungsbezirk. §. 8. Jeder politische Bezirk hat die Abgänge an seinem Antheile von Jahr zu Jahr zu ergänzen. Ergänzung der LandesfchühemCompagnie. §. 9. Die Landesschützen-Compagnie wird gebildet: a) aus den dem Bezirke angehörenden Militär-Reservemännern; b) aus den freiwillig Eingetretenen; endlich, wenn diese zwei Categorien nicht ausreichen, c) aus den nach dem Lose Eingereihten, vom vollstreckten zwanzigsten Lebensjahre aufwärts. — Die Gutrechnung sowohl der Militär-Reservemänner als der Freiwilligen findet zu Gunsten der betreffenden Lvsungsdistricte statt. Ste(sungs=£ommiffion. §. 10. Die Stellung der Landesschützen wird in jedem politischen Amtsbezirke durch eine unter dem Vorsitze des Bezirksvorstandes: a) aus einem beeideten öffentlichen oder für dieses Geschäft besonders zu beeidenden Arzte, b) aus zwei bis sechs Abgeordneten der Gemeindevorsteher des Bezirkes, und c) aus einem von dem Landesvertheidigungs-Oberkommando bestimmten Landesschützen-Offizier, gebildeten Commission vorgenommen. Freiwillige. §. 11. Der freiwillige Eintritt in eine Landesschützen-Compagnie steht jedem hiezu tauglichen (§. 15) Tiroler und Vorarlberger, von vollendetem sechszehnten bis zum vollstreckten fünf und vierzigsten Lebensjahre zu. Minderjährige müssen sich mit der Zustimmung ihres Vaters oder ihres Vormundes und der Vor­ mundschaftsbehörde ausweisen. Der Eintritt darf außer mit besonderer Bewilligung der Stellungs-Commission nur bei der Compagnie des heimathlichen Bezirkes jedoch nur auf die gesetzliche Dienstesdauer geschehen, in Kriegszeiten aber auch auf die Kriegsdauer. Der freiwillige Eintritt in eine Landesschützen-Compagnie enthebt nicht von der Pflicht zum Eintritte in das Heer. Losung. §. 12. Die bei der Heeresergänzung gezogenen Lose sind bei der Einreihung in die Landes­ schützen-Compagnien maßgebend. “ Ob und in wie weit in einem Bezirke höhere Altersklaffen beigezogen werden sollen, bestimmt die Stellungs-Commission. Sollten höhere Altersklassen benöthigt werden, ist in selben, von der jüngsten angefangen, zu losen. Befreiungen. §. 13. Die für die Stellung zum k. k. Heere bestehenden Vorschriften über Befreiungen gelten auch bei der Einreihung unter die Landesschützen. 195 Ueber Befreiungsansprüche, welche bei der Heeresergänzung nicht gewürdigt worden sind, entscheidet der politische Bezirksvorstand unter Beiziehung von sechs Abgeordneten, welche von den Gemeindevorstehern zu wählen sind. Gegen deren Ausspruch steht eine Berufung nur noch an die Landesvertheidigungs­ Oberbehörde, und zwar innerhalb acht Tage offen. Erleichterungen bei der Einreihung. §. 14. Bei der Einreihung unter die Landesschützen ist der Lostausch und die Stellung eines Ersatzmannes gestattet. Der Lostausch ändert aber an der allfälligen Pflichtigkeit für die folgenden Stellungsjahre nichts, und er darf nur unter Losenden eines und desselben Losungsvorganges (Losungsdistriktes) stattfinden. Der Ersatzmann darf für sich nicht stellungspflichtig sein, und muß nicht nur von der Stellungs­ Commission (§. 10) tauglich erkannt werden, sondern auch einem Schießstande und dem Bezirke, wo er eintritt, oder einem benachbarten Bezirke angehören, oder wenigstens für die Zeit der von ihm zu über­ nehmenden Dienstpflicht daselbst seinen bleibenden Wohnsitz nehmen. Befreiung durch Taxerlag findet nicht Statt. Tauglichkeit. §. 15. Ueber die physische und moralische Tauglichkeit entscheidet die Stellungscommission nach einem besonderen Amtsunterrichte und ohne an die etwa vorausgegangenen Aussprüche der für die Heeresergänzung bestellten Stellungs- und Ueberprüfungscommission gebunden zu sein. Auszuschließen sind insbesondere jene, welche eines Verbrechens oder Vergehens aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit schuldig erkannt worden sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt und sind endgiltig. Handgelder und sonstige flufmunterungsgefber. §. 16. Hand- oder sonstige Aufmunterungsgelder dürfen nicht gefordert werden. Ob aber und in wie weit auf die Vermehrung des Eintrittes von Frei­ willigen durch Handgelder, sonstige Geldbelohnungen oder Zulagen auf Kosten des Landes hingewirkt werden soll, bleibt den Beschlüssen des Landes überlassen. Dienstzeit und Beeidung. §. 17. Die regelmäßige Dienstzeit in den Landesschützen-Compagnien dauert vier Jahre; für Militär-Reservemänner endet sie mit der vollstreckten Reserve-Dienstverpflichtung. Vei'm Eintritte in Landesschützen-Compagnien von Welschtirol leisten sowohl die Offiziere als die Mannschaft den in der Beilage enthaltenen Eid. Bei den Landesschützen-Compagnien von Deutschtirol und Vorarlberg leisten die Offiziere nach er­ folgter Bestätigung den in der Beilage enthaltenen Eid. Die Mannschaft gelobt bei dem Eintritte in die Compagnie mit Handschlag dem Compagnie-Commandanten, die Pflichten als Landesschützen zu er­ füllen, insbesondere Gehorsam den Vorgesetzten zu leisten, und ein ordentliches Benehmen zu beobachten. Bei einem Aufrufe (§. 2) aber leistet die Mannschaft vor dem Ausmarsche in feierlicher Weise den gleichen Eid. Eiulheilung und 8iand einer Landesschützen - Compagnie. §. 18. Zum gewöhnlichen Stande einer Landesschützen - Compagnie gehören: 1 Hauptmann, 1 Oberlieutenant, • 1 Unterlieutenant (1. Classe), 1 „ (2. Classe), 2 Oberjäger, auf je 15 Gemeine 1 Unterjäger und 1 Patrouilleführer; von der dadurch ermittelten Zahl der Unter­ jäger sind stets 4 Führer. Compagnien mit weniger als 100 Mann haben nur zwei Offiziere nebst dem Hauptmanne. Bei jeder Compagnie soll ein Büchsenmacher sein. Bei'm Ausmarsche nimmt die Compagnie einen Feldcaplan und einen Arzt mit; nach Thunlichkeit haben auch mehrere Compagnien zusammen denselben Feldcaplan oder Arzt. lUnfjf und Bestätigung der Offiziere. §. 19. Der Hauptmann wird von der Mannschaft der be­ treffenden Compagnie unter Leitung des von der Landesvertheidigungs - Oberbehörde hiezu bestimmten Vertrauensmannes gewählt. Die übrigen Offiziere wählt die Mannschaft unter Leitung des Hauptmannes. Die Wahlen geschehen mit relativer Stimmenmehrheit. Der Landesvertheidigungs-Oberbehörde steht das Wahlbestätigungsrecht zu. Staatsbeamte, pensionirte oder mit Militär-Charakter quittirte Offiziere sind wählbar, wenn sie dem Lande angehören oder im Kaiser-Jäger-Regimente gedient haben. Die Offiziere bei den Landesschützen-Compagnien von Welschtirol werden von der Landesvertheidigungs-Oberbehörde ernannt, wobei es den Compagnien selbst frei steht, ihre dießfälligen Vorschläge zu erstatten. — 196 — Die Offiziere der Landesschützen-Compagnien sind im Dienste den Offizieren des k. k. Heeres gleich­ gestellt. Deren Aufenthalt uni) D3eurfau6ung. §. 20. Die Offiziere sollen in der Regel den Wohnsitz im Compagnie-Bezirke haben, und es soll Gesuchen zum Aufenthalte außer demselben nur dann von der Landesvertheidigungs-Oberbehörde willfahrt werden, wenn dem Dienste dadurch kein Nachtheil erwächst. Zur Zeit der Waffenübungen sollen alle Offiziere, sonst wenigstens Ein Offizier im Compagnie­ Bezirke anwesend sein. (Ernennung der Unteroffiziere und Ausnahme der Büchsenmacher. §. 21. Die Unteroffiziere werden von dem Hauptmanne im Einvernehmen mit den Offizieren der Compagnie und unter Beiziehung von Vertrauensmännern aus der Mitte der Compagnie, und zwar mit vorzugsweiser Berücksichtigung der­ jenigen, welche im k. k. Heere bereits in dieser Charge gedient haben, ernannt. Die Büchsenmacher werden von dem Compagnie-Commandanten ausgenommen. Lvidenzhaltung. §. 22. Die Evidenzhaltung des Mannschaftsstandes und die Führung der hierauf Bezug nehmenden Standeslisten obliegt dem Compagnie-Commandanten unter Controls des Landesvertheidigungs-Obercommando. Aebersetzung. §. 23. Die Übersetzung aus einer Compagnie zu einer anderen kann im Frieden im Einvernehmen der betreffenden Compagnie-Commandanten, im Kriege aber nur von der Landesvertheidiguugs-Oberbehörde bewilligt werden. Entlassung. §. 24. Die Entlassung der Mannschaft aus dem Verbände der Compagnie findet nach beendigter Dienstzeit im Frieden am 30. Juni jeden Jahres statt, im Kriege jedoch erst nach dem Ein­ treffen des Ersatzes. Vor vollendeter Dienstzeit kann eine Entlastung in den Fällen des §. 42 zu a), c), d) und e) des Heeresergänzungs - Gesetzes, oder in berücksichtigungswürdigen Fällen gegen Unterstellung eines nach §. 14 tauglichen Ersatzmannes von der Landesvertheidigungs-Oberbehörde bewilliget werden. Austritt der Ussiziere. §. 25. Offiziere können in Friedenszeiten mittelst einfacher Anmeldung auf ihre Charge verzichten, jedoch unbeschadet ihrer allfälligen Verpflichtung als Landesschützen (§. 17). Eine Entlassung aus Strafe findet in den durch die Armeevorschriften bezeichneten Fällen und nach dem dort bestimmten Verfahren statt. J5e&seiöung. §. 26. Die Bekleidung der Landesschützen in Welschtirol hat in einer vollständigen, jener der Kaiserjäger ähnlichen Militär-Montur zu bestehen. Auch bei den Landesschützen-Compagnien von Deutschtirol und Vorarlberg soll die Art der Bekleidung in Bezug auf Rock, Hut und Mantel möglichst gleichmäßig sein, worüber die weiteren Bestimmungen von Seite der Landesvertheidigungs-Oberbehörde nachfolgen werden. Alle müssen als Kennzeichen eine weiß und grüne Armbinde am linken Oberarme und eine weiß und grüne Cocarde mit dem Jägerhorn am Hute tragen. Die Offiziere tragen im Dienste die Ehren- und Unterscheidungszeichen der Offiziere der k. k. Armee. Bewaffnung unk) Ausrüstung. §. 27. Waffen, Patrontaschen und das dazu gehörige Riemzeug werden aus den Militär-Magazinen an die Gemeinden erfolgt, welche unter ihrer Haftung dieselben auch einzelnen verläßlichen Landesschntzen zur eigenen Aufbewahrung übergeben können. Im Kriege erhalten die Landesschützen die Munition, sowie die nothwendigsten Feldgeräthe, als: Feldkesteln, Casterole und Kesselkreuze aus den Militär-Magazinen. Die Verrechnung der Waffen, Rüstung und Munition führt der Compagnie-Commandant. Veräußerung oder Verpfändung von ärarifchen Äusrüstungs-Hegenständen. §. 28. Jede Veräußerung oder Verpfändung von ärarischen, den Landesschützen anvertrauten Waffen oder Rüstungsgegenständen ist unbeschadet der gesetzlichen Haftung und Bestrafung des Landesschützen und des Käufers oder Pfand­ darleihers ungiltig. Vlassenübuiig, Musterung, Onfpicirung. §. 29. Die Landesschützen haben sich mit dem kleinen" Jä­ ger-Exercitium nach einer besondern, der Landesvertheidigung entsprechenden Instruktion theoretisch und praktisch vertraut zu machen und sich darin öfters im Jahre an Sonn- und Feiertagen ohne Störung des Gottesdienstes abtheilungsweise unter Führung der Chargen zu üben. Wenigstens einmal im Jahre außer der Zeit der Zusammenziehung sollen solche Uebungen auch un­ ter Leitung der Offiziere Compagnie« oder halbcompagnieweise im Compagnie-Bezirke nach Bestimmung des Compagnie-Commando stattfinden. Einmal im Jahre werden mit Berücksichtigung der Landes- und Ortsverhältniste im Herbste oder Frühjahre nach Anordnung der Landesvertheidigungs-Oberbehörde Hauptwaffenübungen compagnieweise 197 im Compagnie-Bezirke durch längstens drei Wochen vorgenommen, bei welcher Gelegenheit auch die Mu­ sterung durch den Landesvertheidigungs-Obercommandanten oder seinen Stellvertreter stattfinden kann. Eine Enthebung von diesen jährlichen Hauptübungen darf Einzelnen nur in rücksichtswürdigen Fäl­ len, besonders wenn der Landesschütze schon einigen Waffenübungen mit Erfolg beigewohnt hat, den Offizieren vom Landesvertheidigungs-Obercommando, der Mannschaft vom Compagnie-Commando bewil­ ligt werden. Die taktische Ausbildung der Compagnie steht dem Compagnie-Commandanten, deren Ueberwachung aber dem Landesverlheidigungs-Obercommando zu. Sdjtcßüßung. §. 30. Die hauptsächlichste Sorgfalt ist auf Uebungen im Scheibenschießen, besonders auf wechselnde Entfernungen zu legen. Es sollen zu diesem Behufe für die Landesschützen besondere Schießübungen, theils auf den k. k. Schießständen, wo es thunlich ist, zugweise unter der Leitung der Chargen, theils bei den Waffenübun­ gen und hier mit Aussetzung von Preisen, welche für jede Compagnie nach §. 182 des Gebühren-Reglements aus dem Staatsschätze erfolgt werden, stattfinden. Die Ausgaben für solche Schießen sind vom Staatsschätze zu tragen. Jeder Landesschütze, wenn er nicht als bereits erprobter Schütze hievon enthoben wird, soll im Jahre bei Schießübungen im Ganzen wenigstens 60 Schuß machen, wozu er die Munition im Wege der Schießstandsvorstehung unentgeltlich erhält. Zu diesem Behufe hat jede k. k. Schießstandsvorstehung die erforderliche Munition nach dem Bedarfsausweise des Compagnie-Commandanten aus den Aerarial-Magazinen zu fassen und für deren sichere Aufbewahrung Sorge zu tragen. Außer diesen Schießübungen sind die Landesschützen auch zu den anderen stattfindenden Scheiben­ schießübungen aufzumuntern, zu welchem Zwecke sie das Pulver um den Erzeugungs- (Limito-) Preis erhalten. gebühren. Z. 31. Im Allgemeinen gilt für die Offiziere und die Mannschaft das Gebührenaus­ maß des Kaiser-Jäger-Regimentes. Im Frieden beziehen die Offiziere nur während der Hauptwaffenübung (§. 29), ohne Rücksicht auf deren Dauer, eine volle Monatsgage mit der Conzentrirungszulage; die Mannschaft aber die entfallen­ den täglichen Gebühren mit einem Zuschläge von vier Tagen für den Hin- und Rückmarsch. Die Gebühren der Mannschaft bestehen in der Löhnung, dem Brot-Relutum, der Durchzugs-, 23er* pflegs- und Unterkunftsgebühr, der Conzentrirungszulage und dem Limito-Rauchtabak. Im Kriege erhalten sowohl die Offiziere als die Mannschaft die reglementmäßigen Gebühren. Zur Bestreitung der Bekleidungskosten erhalten Offiziere und Mannschaft sowohl während der Hauptwaffen­ übungen als im Kriege ein angemessenes Pauschale. Alle diese Gebühren trägt der Staatsschatz. Vorspann. §. 32. Jede Compagnie hat beim Ausmarsche zur Landesvertheidigung behufs der Fortschaffung ihrer Requisiten auf zwei halbe Vorspannswägen Anspruch. Für Marode und Verwundete sind Vorspannwägen nach den für das k. k. Militär bestehenden Vor­ schriften anzusprechen. Pflege der erkrankten oder verwundeten Landesfchützen. §. 33. Wenn ein Landesschütze derart er­ krankt oder verwundet ist, daß er eine längere ärztliche Behandlung bedarf, so ist er in das nächste Militär- oder Civilspital abzugeben, von wo er, wenn seine Heilung durch längere Zeit nicht zu erwarten steht, auf sein Verlangen nach Hause gesendet werden kann. Im Militärspitale wird ihm ein Dritttheil, im Civilspitale die Hälfte seiner täglichen Gebühren für Verpflegskosten abgezogen; den erforderlichen Mehrbetrag bestreitet der Staatsschatz. Wird der Landesschütze zur Heilung nach Hause entlassen, so behält er seine ganzen Gebühren bis zur Ankunft in seinem Heimatorte und wird, falls es nothwendig sein sollte, auch mit Vorspann (§. 32) nach Hause gebracht. Belohnungen, Pensionen und Provisionen. §. 34. Die Landesschützen haben für ausgezeichnete Tha­ ten im Felde auf dieselben Belohnungen und Auszeichnungen wie das k. k. Heer Ansprnch. Landesschützen, welche im Felde oder auf dem Marsche durch Verwundung oder einen andern Un­ fall ganz oder theilweise erwerbsunfähig geworden sind, haben Anspruch und zwar die Offiziere auf jene Pension, welche bei einer Dienstzeit unter fünf Jahren für die betreffenden Chargengrade in der Armee bemessen ist; die Mannschaft vom Oberjäger abwärts aber auf einen den Jnvalidengehalten gleichkom­ mende tägliche Provision. Außerdem wird diese Mannschaft aus dem tirol.-vorarlberger Jnvalidenfonde statutenmäßig betheilt. 198 Die Wittwen und Waisen der vor dem Feinde Gefallenen, an den Folgen von Verwundungen oder eines in Folge des Dienstes im Felde zugestoßenen Unfalles Gestorbenen, erhalten eine Pension, bezüglich Provision, nach Maßgabe der hierüber bestehenden besonderen Vorschriften. Kinder eines armen Landesschützen vom Oberjäger abwärts, welcher im Dienste erwerbsunfähig wurde, erhalten eine Gnadengabe aus dem Staatsschätze bis zur Erreichung des Normalalters. Herichkbarkeit. §. 35. Die Landesschützen unterstehen in bürgerlichen und Strafsachen den bürger­ lichen Gesetzen und Behörden. Im Kriege unterliegen die Landesschützen, einschließlich der Offiziere, in Strafsachen wegen Militär­ Verbrechen oder Vergehen der Militärgerichtsbarkeit unter Anwendung des Militär-Strafgesetzes und be­ züglich der Disciplinargewalt den Armee-Vorschriften. Stockstreiche dürfen nicht angewendet werden. Die Ausübung des Straf- und Begnadigungsrechtes in solchen Fällen — durch die GarnisonsAuditoriate oder nächsten Truppengerichte — steht dem Landesvertheidigungs-Obercommandanten, jene der Disciplinar-Strafgewalt dem Compagnie-Commandanten in dem reglementsmäßigen Umfange zu. In Friedenszeiten verhängt über die Discipltnarvergehen ein nach Vorschrift des §. 45 bei jeder Compagnie zu bildendes Ehrengericht die im §. 52 unter a, b, c, d aufgeführten Strafen. Reisebewissigung. §. 36. Zu Reisen bedarf der Landesschütze einer Bewilligung der hiezu berufenen politischen Behörde. In der Reise-Urkunde ist die Eigenschaft des Landesschützen anzugeben und ausdrücklich beizusügen, daß derselbe über geschehene Einberufung sich ohne Verzug bei seiner Heimatbehörde zu stellen habe, widrigens er nach Maßgabe der Umstände die Bestrafung im Disciplinarwege, oder im Kriege bei einer nicht gerechtfertigten Überschreitung der Frist zum Einrücken um mehr als sechs Wochen als Deserteur zil erwarten hätte. Von jeder Reisebewilligung ist das Compagnie-Commando zu verständigen. II. Aufgebot: die Compagnien der freiwilligen Scharfschützen. Ausgabe und Pffichten der Scharfschützen im Frieden. §. 37. Die Aufgabe der freiwilligen Scharf­ schützen und ihrer Compagnie im Frieden besteht: a) in der Vornahme der durch die Schießstandsordnung für die Standschützen überhaupt vor­ geschriebenen Schießübungen, und in der Theilnahme an den für die Scharfschützen-Compagnien besonders bestimmten Schießübungen (§. 39, lit. d) auf wechselnde Entfernungen, wo möglich mit feldmäßigen Gewehren; b) in der Einübung des kleinen Jäger-Exercitiums nach Zeit und Gelegenheit; c) bei außerordentlichen Verhältnissen in der Mitwirkung zur Ausrechthaltung der Ruhe und Ordnung im eigenen Bezirke über Aufforderung der Behörde. Zur Theilnahme an den Hauptwaffenübungen der Landesschützen-Compagnien (§. 29) sind die Scharf­ schützen-Compagnien berechtigt aber nicht verpflichtet. 3m Kriege. §. 38. Im Kriege ist die Aufgabe der Scharfschützen-Compagnien, durch Unterstützung der k. k. Truppen und der Landesschützen-Compagnien das Eindringen des Feindes zu verhindern, oder wenn er bereits eingedrungen wäre, die Bekämpfung bewirken zu helfen. Vorrechte der Scharsschützen-Coinpagnien. §. 39. Die Vorrechte einer Scharfschützen-Compagnie und ihrer Mitglieder sind: a) Nur die Mitglieder dieser Compagnien dürfen den Titel „Scharfschützen" führen, und nur diesen steht wie den Landesschützen das Recht zu, die weiß und grüne Cocarde mit dem Jägerhorn zu tragen. b) Die Scharfschützen-Compagnien haben das Recht, nicht blos in Folge eines Aufgebotes, sondern auch bei feierlichen Anlässen mit der Fahne und mit den Ehren- und Unterscheidungs­ Zeichen der k. k. Armee bewaffnet und gleichmäßig adjustirt aufzuziehen. c) Der Commandant einer Scharfschützen-Compagnie ist zugleich und ohne Wahl Mitglied der Vorstehung des betreffenden Hauptschießstandes. d) Die Scharfschützen genießen besondere Begünstigungen auf den k. k. Schießständen in Betreff der kaiserlichen Schützengaben und der kaiserlichen Freischießen. Außerdem erhalten sie noch besondere Schützengaben wie die Landesschützen-Compagnien nach §. 30. 199 e) Zur Anschaffung der Adjustirung und der Waffen können Aermere eine Beihilfe von Seite des Landes ansprechen. f) Scharfschützen, welche als solche eine doppelte Dienstzeit zurückgelegt haben, behalten, auch wenn sie der Compagnie nicht mehr angehören, die hier unter a) b) und d) angeführten Vorrechte. Bildung der Compagnie. §. 40. Eine Scharfschützen-Compagnie hat in der Regel aus hundert Köpfen> zu bestehen. Zur Errichtung a. einer solchen Compagnie in einem geringeren Stande sowohl, als auch b. einer Freiwilligen-Compagnie, gebildet aus Studenten, Knappen, Förstern und dergleichen selbstständigen Körpem ist die besondere Bewilligung der Landesvertheidigungs-Oberbehörde erforderlich. Solche unter b. bezeichnete Freiwilligen-Compagnien theilen alle Rechte und Pflichten der Scharfschützen-Compagnien mit Ausnahme der im §. 41 alinea 1 für die Scharfschützen-Compagnien allein geltenden Vorschriften, sind in der Regel aber nur auf Kriegsdauer gestattet. Für die Eintheilung und den Stand einer Compagnie gelten auch die Bestimmungen des § 18; nur wird der Büchsenmacher stets erst im Falle eines Ausmarsches zur Landesvertheidigung ausgenommen. Ausnahme in die Compagnie. §. 41. In eine Scharfschützen-Compagnie wird nur derjenige ausge­ nommen, welcher ein Angehöriger von Tirol oder Vorarlberg, bei einem k. k. Schießstande als Stand­ schütze eingeschrieben ist und einen Stutzen bereits besitzt oder in der vom Compagnie-Commandanten be­ stimmten Zeit sich zu verschaffen zusagt. Ueber die Annahme des Mannes entscheidet der Compagnie-Ausschuß (§. 45); so lange er nicht besteht, die Vorstehung des betreffenden Hauptschießstandes. Dienstesdauer. §. 42. Die Dienstesdauer, zu welcher jeder Eintretende sich zu verpflichten hat, besteht in vier Jahren; nach Ablauf derselben steht jedem Scharfschützen frei, von Jahr zu Jahr sortzudienen oder sich wieder auf vier Jahre zu verpflichten. Ein Austritt vor Ablauf der Dienstzeit kann nur in berücksichtigungswürdigen Fällen vom Compagnie­ Ausschusse bewilliget werden. In Zeiten eines Krieges ist auch der Eintritt auf Kriegsdauer gestattet. Wurde eine Compagnie zur Landesvertheidigung aufgerufen, so richtet sich die Dienstzeit nach der Dauer der Gefahr; die Landesvertheidigungs-Oberbehörde hat aber zu sorgen, daß wenigstens alle hundert Tage eine Ablösung erfolgt. „ Gelöbnis;. §. 43. Bei dem Eintritte in die Compagnie gelobt der Scharfschütze dem Compagnie­ Commandanten in Gegenwart des Compagnie-Ausschusses mit Handschlag, seine Pflichten als Scharf­ schütze zu erfüllen, insbesonders Gehorsam seinen Vorgesetzten zu leisten und ein ordentliches Benehmen zu beobachten. Bei einem Aufgebote wird vor dem Ausmarsche das Gelöbniß des Gehorsams, der Treue und der Tapferkeit vor dem Feinde in feierlicher Weise und in Gegenwart des Ortsseelsorgers und Gemeinde­ Vorstehers, dann der Vorstehung des k. k. Schießstandes auf die Fahne vor der gesammten Compagnie abgelegt. Mahl der Offiziere und der Unteroffiziere. §. 44. Die Compagnie wählt unter der Leitung des Oberschützenmeisters des betreffenden Hauptschießstandes, als Wahlcommiffär, mittelst relativer Stimmen­ mehrheit ihre Offiziere. Das Wahlbestätigungsrecht hat die Landesvertheidigungs - Oberbehörde. Die Unteroffiziere werden vom Compagnie-Ausschüsse (§. 45) gewählt. Die Dienstzeit der Offiziere und Unteroffiziere erlischt mit Ablauf ihrer vierjährigen Dienstzeit in der Compagnie; doch sind sie, wenn sie in der Compagnie bleiben, wieder wählbar. Compagnte=flusfdjuß. §. 45. Zur Entscheidung über innere Angelegenheiten und als Ehrengericht wird ein Compagnie-Ausschuß gebildet, welcher unter dem Vorsitze des Hauptmannes aus den Compagnie­ Offizieren und aus sechs von der Mannschaft gewählten Beisitzern besteht. Rekleidung. §. 46. Die Art der Bekleidung wird der Compagnie freigestellt, sie soll jedoch landes­ üblich sein; nur müssen bei'm Ausmarsche die Scharfschützen als Kennzeichen eine weiß und grüne Arm­ binde am linken Oberarm tragen. Semaflsnung und Ausrüstung. §. 47. Der Stutzen der Scharfschützen soll feldmäßig und auch zum Weitschießen eingerichtet, und mit einem Vajonnete oder deutschen Schwerte und eisernen Ladstock ver­ sehen sein. 200 In soweit es die ärarischen Vorrüthe gestatten, werden der Compagnie unter ihrer Haftung auch Stutzen oder Kammerbüchsen für arme Schützen gegeben. Vei'm Ausmarsche zur Landesvertheidigung werden die Scharfschützen-Compagnien mit den noth­ wendigsten Feldgeräthen, als: Feldkesseln, Casserolen und Kesselkreuze, aus den Militär-Magazinen ver­ sehen; für sonstige Ausrüstungserfordernisse haben die Compagnien zu sorgen. Munition. §. 48. Im Frieden erhalten die Scharfschützen zu den vorgeschriebenen Schießübungen eine bestimmte Menge von Pulver und Blei im Wege der Vorstehung ihres Hauptschießstandes aus den Militär-Magazinen unentgeltlich; für andere Schießübungen um den Erzeugungs- (Limito-) Preis. Im Kriege wird ihnen die ganze Munition unentgeltlich verabfolgt. Emdenzhatlung. §. 49. Die Evidenzhaltung des Mannschaftsstandes obliegt dem Hauptmanne, welcher zu Anfang jedes Solar-Jahres eine Abschrift der Standesliste und einen Standesausweis der Vorstehung des Hauptschießstandes, und zwar letzteren Behufs der Einsendung an die Landesvertheidigungs­ Oberbehörde, vorgelegt. Bezüge. §. 50. Im Frieden erhalten die Scharfschützen-Compagnien keine Gebühren. Bei'm Ausmarsche zur Landesvertheidigung werden folgende Gagen und Löhnungen, deren Bezug drei Tage vor dem Abmarsche beginnt, und am Tage nach der Heimkehr endet, vom Staatsschätze gezahlt: Täglich: dem Schützen........................................................................................... W. Patrouille - Führer, Trompeter, Zimmermann und Pionnier . ... 57 II H ii II Unterjäger ..................................................................................... ... 62 // II ii II Oberjäger und Büchsenmacher................................................... ... 73 II II ii H dann monatlich: , , Unterlieutenant................................................................................ ... 50 ft. II ii M Oberlieutenant .................................................................... . . ... 60 II // Hauptmann..................................................................................... ... 75 H II ii II Feldkaplan........................................................................................... ... 50 n II ii II Feldarzt, wenn er Doctor der Medicin ist............................. ... 60 H II ii n wenn er nur Wundarzt ist......................................................... ... 50 n ii H Die Löhnungen sollen von fünf zu fünf Tagen, die Gagen halbmonatlich im Vorhinein, jedoch gegen das Ende der Dienstzeit so ausbezahlt werden, daß eine Uebergebühr nicht eintreten kann. Rebmbezüge. §. 51. Die Scharfschützen - Compagnien haben im Falle des Aufgebotes auf dem Marsche und in den Cantonirungen gleich dem k. k. Militär Anspruch auf Unterkunft und Verpflegung nach Maßgabe der bestehenden Einquartirungsvorschriften, nur hat der Compagnie-Commandant den dar­ nach entfallenden Vergütungsbeitrag von der Löhnung in Abzug zu bringen und dem Gemeindevorsteher oder Marschcommissär für den Quartierträger zu erfolgen. Auch die Offiziere haben für die Unterkunft die tägliche Gebühr durch den Hauptmann dahin zu erlegen. Die Mannschaft bezieht ferner im Falle eines solchen Ausmarsches eine Brodportion täglich und den Limito - Rauchtabak. — Für ein Privatgewehr erhält der Scharfschütze auf Reparatur täglich sieben Kreuzer; ärarische Ge­ wehre sind von dem monatlichen Pauschale des Compagnie-Commandanten im Betrage vvn zehn Kreuzer­ auf das Stück herzustellen. Für Kanzlei-Requisiten wird dem Compagnie-Commandanten ein Monatspauschale von Einem Gulden aus dem Staatsschätze gezahlt. Der Compagnie-Commandant hat im Frieden dem Compagnie-Ausschusse, nach beendigtem Kriege der Landesvertheidigungs-Oberbehörde Rechnung zu legen. Die Anordnungen der §§. 39, 33 und 34 in Betreff der Vorspann, Pflege der Kranken und Ver­ wundeten, der Pensionen, Provisionen, Gnadengaben und Auszeichnungen, gelten auch für die Scharf­ schützen. Gerichtsbarkeit. §. 52. Die Mitglieder der Scharfschützen-Compagnien unterstehen im Frieden auch während ihrer Uebungen den Civilgesetzen und Behörden. Disciplinar-Vergehen bestraft das Ehrengericht (§. 45). Disciplinarstrafen sind: a) Verweis im Beisein des Zugscommandanten; b) strenger Verweis vor dem Zuge oder der ganzen Compagnie; 201 c) Geldbußen von einem halben bis zehn Gulden zur Compagnie-Casse; <i) Arrest bis zu 3 Tagen; e) Ausschließung von der Ausrückung bei feierlichen Gelegenheiten und von dem Rechte des Tragens der Ehren- und Unterscheidungszeichen; f) zeitliche Ausschließung von dem Schießstande; g) zeitliche Degradirung. Die Strafen zu c) und d) hat die politische Behörde zu vollziehen. Berufungen an die Landesvertheidigungs-Oberbehörde sind nur durch acht Tage zulässig. Ueber Auflösung einer Compagnie entscheidet die Landesvertheidigungs-Oberbehörde. Vom Beginne des Ausmarsches zur Landesvertheidigung unterliegen die Scharfschützen dem Kriegs­ gesetze mit Beschränkung des § 35. III. Aufgebot: der Landsturm. Verpflichtung, §. 53. Zum Landstürme sind alle Waffenfähigen, welche Tirol und Vorarlberg durch Geburt oder Aufnahme angehören und weder im k. k. Heere noch in den Compagnien der Landesschützen oder Scharfschützen dienen, oder zur Besorgung der öffentlichen Angelegenheiten, oder nach dem Ermessen der Gemeindevorstehung zur Besorgung dringender Familien - Angelegenheiten unumgänglich nothwendig sind, vom vollendeten 18. bis zum vollstreckten 50. Lebensjahre verpflichtet. Urganiflrung, Rewaffmmg und Munition. §. 54. Die Sturmmannschaft bildet erst nach erlassenem Aufrufe zur Bereithaltung (§. 2) Compagnien; jede Compagnie wählt ihre Offiziere und Chargen. Wenn mehrere Compagnien in Gemeinschaft zu kämpfen haben, wählen die Hauptlente zur einheit­ lichen Leitung einen Sturmführer. Die Bewaffnung soll, wenn möglich, in Stutzen oder wenigstens sonstigen Schießgewehren bestehen. Nicht nur die erforderliche Munition, sondern auch, soweit es unumgänglich nöthig sein sollte, die Waffen, werden aus den Aerarialvorräthen unentgeltlich gegeben. Die wirkliche Verwendung, sowie die Entlassung der Sturmmannschaft steht dem am bedrohten Punkte zunächst befindlichen Militär-Commandanten im Einvernehmen mit dem allenfalls bestellten Laudesvertheidigungs-Commissär oder mit dem Chef der nächsten politischen Behörde zu. Gelöbnis;. §. 55. Vor dem Ausmarsche leistet die Sturmmannschaft vor dem Seelsorger in Gegen­ wart der Gemeinde- und der Schießstandsvorstehung das Gelöbniß der Treue gegen Kaiser und Vater­ land, des Gehorsams gegen die Vorgesetzten und der Tapferkeit vor dem Feinde. Meldung und Zlennzcichen der Sturmmannsdjaft §. 56. Die Slurmmänner und ihre Offiziere be­ halten ihre gewöhnliche Kleidung, nur trügt ein jeder eine weiß und grüne Armbinde am linken Ober­ arm, welche auf Kosten der Gemeinden beigeschafft wird. Die Offiziere und die Unteroffiziere der Landsturm-Compagnien sind im Falle des erlassenen Auf­ rufes zur Landesvertheidigung berechtigt, die militärischen Ehren- und Unterscheidungszeichen zu tragen. Bezüge. §. 57. Vom Ausmarsche aus der Gemeinde hat sich die Sturmmannschaft durch drei Tage auf eigene Kosten zu verpflegen. — Vom vierten Tage an erhalten die Gemeinen, die Unter- und Ober­ offiziere, dann die etwa beigezogenen Geistlichen und Aerzte die gleichen Bezüge, wie die Scharfschützen (§§. 50 und 51); ein Sturmführer, welcher wenigstens 500 Mann befehligt, genießt ein Taggeld von fünf Gulden. Ebenso gelten für die Sturmmannschaft die §§. 32, 33 und 34 in Betreff der Vorspann, Pflege der Kranken und Verwundeten, der Pensionen, Provisionen, Gnadengaben und Auszeichnungen. Der Compagnie-Commandant verrechnet die ihm erfolgten Gelder nach beendigtem Kriege der Laudesvertheidigungs-Oberbehörde. IV. Übergangsbestimmungen. §. 58. a) Die im §. 9 bestimmte Ergänzung der Landesschützen-Compagnien durch Militär-Reserve­ männer hat erst im dritten Jahre der Wirksamkeit dieser Landesvertheidigungs-Ordnung durch einen Jahrgang und im vierten Jahre durch beide Jahrgänge zu geschehen. b) Für die ersten vier Jahre der Wirksamkeit dieser Landesvertheidigungs-Ordnung bleibt die im §. 7 der prov. Landesvertheidigungs-Ordnung vom Jahre 1861 bemerkte abge­ kürzte Zuzugspflicht der nach zurückgelegter Reservedienstzeit mit Abschied entlaffcnen — 202 — nach Tirol und Vorarlberg zuständigen Soldaten aufrecht und ist in den Landesschützen­ Compagnien zu erfüllen. D e i l a g e. §. 17. Eidesformel für die Landesschützen. Wir schwören zu Gott dem Allmächtigen einen feierlichen Eid, Seiner k. k. Apostolischen Majestät unserem allerdurchlauchtigsten Fürsten und Herrn Franz Joseph dem Ersten (folgt der Titel) und dem Vaterlande die Treue heilig zu halten, gegen jeden Feind, der die Grenzen der gefürsteten Grafschaft Tirol und des Landes Vorarlberg bedroht oder angreift, nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Londesvertheidigung tapfer zu kämpfen, den Befehlen der Vorgesetzten pünktlichen Gehorsam zu leisten, im Falle einer Einberufung ohne Verzug einzurücken, unsere Truppe niemals zu verlassen, und uns so zu betragen, wie es braven Landesschützen geziemt. So wahr uns Gott helfe. Amen! Anmerkung der in der vii. Sitzung des Landtages beschlossenen Zusätze und Abänderungen. Zu §. 10. Zu §. 12. Zu §. 13. Zu §. 24. Zu §. 43. ad b. „aus zwei bis sechs Abgeordneten, der Gemeinde-Vorsteher des Bezirkes, welche von diesen der Zahl nach bestimmt und gewählt werden." Nach dem ersten Absätze: „Die nach gegenwärtigem Gesetze zum Eintritte in diese Compagnien Verpflichteten, aber vom Militärdienst Befreiten, haben sich einer Nachlosung zu unterziehen." Nach dem Worte „Befreiungen" ist einzuschalten: „mit Ausschluß der §§. 13 und 21 des H.-E.-G." Im letzten Absätze hat zu entfallen lit. e, Zusatz am Ende: „Auch ist der für einen Abwesenden eventuell bestellte und als solcher vorgemerkte Nach­ mann zu entlassen, sobald Ersterer in die Compagnie eintritt." Statt „geistlichen und weltlichen Gemeindevorsteher" soll heißen: „Ortsseelsorgers und rc." Gedruckt bei A. Fl atz in Bregenz.