18640000_ltb00071864_LandtagsantragTirol_Schiesstandsordnung

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Letzte Änderung 03.07.2021, 06:21
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp01,ltb0,ltb1864,lt1864,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-28
Erscheinungsdatum 2021-06-28
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Inhalt des Dokuments

Anträge Öes Eanötatjes von Tirol. Gesetz vom wirksam für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg, betreffend die SckiL88ßünä8-OrönunA. Mit Zustimmung der Landtage Meiner gefürsteten Grafschaft Tirol und Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: I. Einleitung. Das Scf)ieß|tanösn)efen in Tirol und VoraiTöerg im Allgemeinen. §. 1. Das Schießstandswesen in Tirol und Vorarlberg hat zur Aufgabe, ohne militärische Organisation die Elemente der Landesverthei­ digung vorzubereiten und genießt als gemeinnütziges und volksthümliches Institut den besonderen Schutz und die Unterstützung der Staatsverwaltung und der Landtage. Uberaussicht und Leitung. §. 2. Die Oberaufsicht über dasselbe in beiden Ländern kömmt der k. k. Landesvertheidigungs-Oberbehörde, die Leitung im einzelnen Lande aber dem Landeshauptmanne zu. Er­ führt in dieser Beziehung den Titel: Landes-Oberstschützenmeister, ihm werden über seinen Vorschlag vom Landtage Vertrauensmänner beigegeben, welche nicht unumgänglich Landtagsabgeordnete sein müssen. Verleihung der Vorrechte eines K. 6. Schießstandes. §. 3. Schießständen, welche im Orte des Schießstandes oder wenigstens in dessen benachbarten Orten zusammen mindestens dreißig Schützen zäh­ len, können von dem Landes-Oberstschützenmeister der Titel und die Vorrechte eines k. k. Schießstandes unter der Bedingung verliehen werden, daß sie den in dieser Schießstands-Ordnung vorgeschriebenen Be­ stimmungen nachkommen, und stets nicht weniger als jene Zahl eingeschriebener Schützen besitzen. Ueber die polizeiliche Zulässigkeit eines Schießplatzes (einer Schießstätte) entscheidet die betreffende Sichcrheitsbehörde. Einrichtung der Schießstände. §. 4. Die Schießstände werden emgetheilt: 1. in k. k. Schießstände, 2. in Privat-Schießstände. Erstere sind entweder Haupt- oder Filial-Schießstände. Haupt-Schießstände sind jene am Hauptorte des politischen Bezirkes; alle übrigen sind Filial-Schießstände davon und stehen nebst allen Privat-Schießständen des Bezirkes unter dem Hauptschießstande. Ferner stehen sämmtliche Schießstände des ehemaligen Innsbrucker Kreises unter dem Landes-Hauptschießstande zu Innsbruck; sämmtliche Schießstände der ehemaligen Kreise Brixen und Trient unter dem Hauptschießstande zu Bozen, endlich sämmtliche Schießstände Vorarlbergs unter dem Hauptschießstande zu Bregenz. Diese Unterordnung gilt aber mir für die Vornahme bestimmter Geschäfte, wie nach §. 27, oder über Auftrag des Landes-Oberstschützenmeisters und hat keinen Bezug auf die inneren Angelegenheiten der Schießstände und ihr Vermögen. Vorrechte eines k. k. Schießstandes. §. 5. Die Vorrechte eines k. k. Schießstandes sind: ») das Recht der Führung des k. k. Adlers auf der Fahne, dem Schilde und dem Siegel; 204 b) die Stempel- und Portofreiheit für den dienstlichen Schriftwechsel und die dienstlichen Sendun­ gen in Angelegenheiten des Schießstandswesens; c) das Recht zur Abhaltung von Freischießen ohne die nach §. 6 den Privatschießständen obliegen­ den Verpflichtungen; d) der Anspruch auf Bestgaben aus Staats-, Landes- und Gemeindemitteln (§§, 33 und 34); e) der Anspruch auf Beiträge zu den Kosten ihrer Gebäulichkeiten (§. 45); f) endlich das Recht ihrer Vorstehungen und Standschützen auf die in den §§. 11 und 15 zuge­ standenen Auszeichnungen. Privat sch ich Hände. §■ 6. Wenn auf einem Privatschießstande ein Freischießen abgehalten werden will, so ist das Ladschreiben vorher der Vorstehung des im Bezirke nächstgelegenen k. k. Schießstandes zur Ertheilung der Bewilligung einzusenden, der Betrag der Einlage für Einen Schuß von jedem Besten, auf welches besonders eingelegt wird, dahin abzuführen und sich bei dem Freischießen an die gegenwär­ tige Schießstands-Ordnung zu halten. 11. Einverleibung der S'tandschützen, deren Pflichten und Rechte. Einverleibung (dnunatricu(irung) bei einem k. (t. 8chießstande. §. 7. Zur Erlangung der Rechte als Standschütze eines k. k. Schießstandes wird die Uebernahme der demselben obliegenden Verpflichtungen durch Einverleibung (Jmmatriculirung) bei dem k. k. Schießstande in das von selbem zu führende Ma­ trikelbuch erfordert. Jeder Tiroler und Vorarlberger, welcher das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist berechtigt, sich als Standschütze einem k. k. Schießstande einverleiben zu lassen. Ausgeschlossen sind jene, welche eines Verbrechens oder Vergehens aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit schuldig erkannt worden sind. Die Einverleibung kann aber von der SchießstandsVorstehung solchen verweigert werden, welche die öffentliche Stimme als unwürdig bezeichnet. Ein Schütze kann nur bei Einem k. k. Schießstande und zwar in der Regel bei jenem einverleibt und gezählt (§. 33) werden, welcher seinem Heimat- oder eigentlichen Aufenthaltsorte am nächsten liegt. Es ist jedoch gestattet, wenn besondere Gründe dafür sprechen, im Einverständniffe der Vorstehungen beider k. k. Schießstände das Matrikelrecht entweder zeitlich oder ständig auf einen andern k. k. Schieß­ stand übertragen zu lassen. Jeder Landes- oder Scharfschütze ist, soferne nicht einer der oben bestimmten Ausschließungsgründe entgegensteht, als Mitglied des betreffenden Schießstandes zu immatriculiren. Einverleibungsgebühr. §. 8. Die Einverleibungsgebühr beträgt bei dem Landes-Hauptschießstande zu Innsbruck zwei Gulden, bei den übrigen k. k. Schießständen einen Gulden österr. W.; Landes- und Scharfschützen haben keine Gebühr zu entrichten. Bei Uebertragung des Matrikelrechtes (§. 7) wird die Gebühr nicht zurückerstattet. Kntheitnahme am Sdjteßen auf dem K. K. Sdjießflanöe. §. 9. Sämmtliche k. k. Offiziere, dann die Mannschaft des Kaiser-Jäger-Regimentes sind bei Festschießen wie immatricultrte Slandschützen (§. 11 zu b) zu betrachten. Personen, welche sich um das Schießstandswesen verdient gemacht haben, können als Ehrenmitglieder des k. k. Schießstandes immatriculirt werden. Sie haben keine besondere Verpflichtung, wohl aber steht ihnen zu, an allen Festschießen mit gleichem Rechte, wie die Standschützen, entweder persönlich Theil zu nehmen, oder sich durch andere Schützen, welche für sich die Einlage nicht machen, oder durch Loosschützen (§. 23) vertreten zu lassen. Pflichten der 8tandfchützen. §. 10. Die Standschützen haben jedes Jahr bei dem Schießen um die Schützengaben wenigstens dreimal zu erscheinen und im Ganzen wenigstens 36 Schüffe zu machen. Stand­ schützen, welche nach ihrer Beschäftigung im Sommer verhindert sind, an diesen Schießübungen regel­ mäßig Theil zu nehmen, können diese Schußzahl auch auf einmal, jedoch nur bei ihrem eigenen Schieß­ stande machen. , Standschützen, welche durch zehn Jahre dieser Pflicht nachgekommen sind, wird die weitere Antheil­ nahme am Schießen freigestellt. . Bei den Schießübungen haben die Standschützen die Bestimmungen dieser Schießstands-Ordnung genau zu beobachten und der Vorstehung Folgsamkeit zu bezeigen. Endlich wird den Standschützen empfohlen, sowohl durch eifrigen Besuch der Schießübungen und Schützenfeste, als auch durch gegenseitige Mittheilung gemachter Erfahrungen im Schützenwesen, Heran- 205 bildung junger Schützen (§. 33), Unterstützung ärmerer Schützen bei der Anschaffung von Gewehren zur Hebung des Schützenwesens nach Kräften beizutragen. Vorrechte der Standschützen. §. 11. Die Vorrechte der Standschützen sind: a) der Bezug des Schießpulvers um den Erzeugungs- (Limits-) Preis; b) das Recht auf die Beste bei den ausgesetzten Schützengaben des eigenen Schießstandes und bei den kaiserlichen Freischießen, und c) das Tragen einer weiß und grünen Cocarde mit dem Landesschilde. Löschung aus der Matrikel- §. 12. Ein Standschütze kann aus der Matrikel des k. k. Schießstandes nur in folgenden Fällen gelöscht werden: a) wenn er die vorschriftsmäßigen Schießübungen ungeachtet erhaltener wiederholter Erinnerung durch drei Jahre nicht mitgemacht hat (§. 10); b) wenn ihm der Besuch des k. k. Schießstandes für immer verboten worden ist (§. 36); endlich c) sobald einer der im §. 7 angeführten Ausschließungsgründe gegen ihn vorliegt. 111. Schiessstands-Vorstehung, ihre Wahl, ihr Wirkungskreis und Hilfs­ Personale. Schietzstandsoorstehung. §. 13. Bei jedem k. k. Schießstande soll zur Besorgung aller auf dem eigenen Stande oder in dem zugewiesenen Bezirke vorkommenden Schießstandsangelegenheiten eine Schießstandsvorstehung gewählt werden. Diese besteht bei den Hauptschießständen aus dem Ober- und aus dem Unterschützenmeister, dann aus Schützenräthen, und zwar bei'm Landes-Hauptschießstande aus acht, bei den übrigen Hauptschieß­ ständen aus vier bis sechs, bei den Filial-Schießständen aus dem Schützenmeister und zwei bis vier Räthen, von denen der erste die gewöhnlichen Obliegenheiten des Unterschützenmeisters zu besorgen hat. Jeder Commandant einer Landes- oder Scharfschützen-Compagnie ist als solcher auch Mitglied der betreffenden Haupt-Schießstandsvorstehung. . Die Dienstleistung aller Mitglieder der Schießstandsvorstehung ist Ehrensache, sonach unentgeltlich. Mahl. §. 14. Die Mitglieder der Vorstehung werden von den immatrikulirten Standschützen aus ihrer Mitte mit relativer Stimmenmehrheit gewählt. Die Wahl der Ober- und Unterschützenmeister ge­ schieht unter der Leitung eines von dem Landes-Oberstschützenmeister bestimmten Commissärs, der kein Stimmrecht hat, nur für Ruhe und Ordnung bei dem Wahlacte sorgt, und das Ergebniß zur Kenntniß des Landes-Oberstschützenmeisters bringt. Die Wahl der Schützenräthe, wenn sie nicht zugleich mit der Wahl des Ober- und Unterschützen­ meisters vorgenommen wird, geschieht unter der Leitung des Oberschützenmeisters. Rechte und Pflichten der 8chies;staudsoorstehung. §. 15. Im Allgemeinen steht der Schießstands­ vorstehung die Leitung aller auf dem eigenen Stande oder in dem zugewiesenen Bezirke vorkommenden Schießstandsangelegenheiten, die Handhabung der Disciplinarvorschriften und die Vermögensverwaltung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu. Es ist hiernach Pflicht der Schießstandsvorstehung, insbesondere für die Ausbildung der angehenden Schützen zu sorgen, in den Schießständen Ruhe und Ordnung zu erhalten, und auf die Erfüllung der bestehenden Vorschriften mit Strenge und Unparteilichkeit zu dringen. Der Vorstehung liegt es ferner ob, über die Erhaltung der Schießstandsgebäulichkeiten zu wachen, für eine gute Vermögensverwaltung Sorge zu tragen und die Schießstände in dieser Rücksicht zu vertreten. Zu den Vorrechten der Schießstandsvorstehungen gehört es, bei feierlichen Anlässen mit besonderen von der k. k. Landesvertheidigungs-Oberbehörde zu genehmigenden Ehrenabzeichen zu erscheinen. Dauer der Ämtswirksamkeit. §. 16. Die Dauer der Amtswirksamkeit wird für den Oberschützenmeister auf fünf, für den Unterschützenmeister auf vier und für die Räthe auf zwei Jahre in der Art festgesetzt, daß die Mitglieder der Vorstehung nach dem Dienstalter, jedoch nur zur Hälfte auf einmal austreten. Jeder Austretende kann wieder gewählt werden. Der k. k. Landesvertheidigungs-Oberbehörde steht es zu, aus wichtigen Gründen und über Antrag des betreffenden Landes-Oberstschützenmeisters auch vor Ablauf jener Zeit theilweise oder vollständige Neuwahlen vornehmen zu lassen. * Hilfspersonale. §. 17. Die Schießstandsvorstehung nimmt das Hilfspersonale Jahr für Jahr auf. 206 Diese Leute haben nebst ihren in Vorhinein Bestimmten Löhnungen und allfälligen weiteren Bezü­ gen von den Best-Gewinnern zehn vom Hundert des Betrages, jedoch nie mehr für ein Bestes als zehn Gulden österr. Währung zu erhalten. Die Vertheilung unter das Personale besorgt die Vorstehung. IV. S'chiess-Rebungen. A. Allgemeine Vorschriften. Gewehre. §. 18. Bei den kaiserlichen Freischießen und bei den Schießen auf Schützengaben aus dem Staatsschätze und dem Landesfonde soll aus feldmäßig eingerichteten Gewehren geschossen werden. Nur zwei Zielpunkte, entweder Absehen und Korn oder offene Gabel und Korn sind gestattet, und zwischen letzteren darf höchstens ein die ganze Breite des Laufes oder eines Feldes desselben einnehmender Sattel (Reif oder Ring), jedoch ohne allen Einschnitt oder Punktirung angebracht sein. Der Gebrauch der Gucker (Diopter) statt des Absehens oder der Gabel kann nur bei Privat-Frei­ schießen, wenn dieß ausdrücklich in den Ladschreiben bemerkt ist, geduldet werden. Perspective und derartige Gläser auf den Gewehren sind bei'm Schießen verboten; ebenso auch alle jene Künsteleien, welche die Verbote nur umgehen. Was unter solche Künsteleien gerechnet werden kann, darüber entscheidet endgiltig die Vorstehung. Dagegen sind alle Vorkehrungen am Gewehre zugelassen, welche eine bessere Sicherheit gegen unvermuthetes Losgehen des Schusses bezwecken. Schußdistanz. §. 19. Die Schußdistanz soll bei den Schießübungen wechseln, und zwar von 150 bis 500 Schritt. Auf jedem Schießstande soll die Schußdistanz angeschlagen und bei'm Freischießen auch im Ladschreiben bekannt gegeben werden. Fünf Schritt sind gleich zwei Wiener Klaftern zu rechnen. Scheiben. §. 90. Die Größe der Scheiben, dann die Farbe des Grundes und des Maales (Schwarz) bleibt jedem Schießstande freigestellt, nur soll bei Freischießen in den Ladschreiben beides bekannt gegeben werden. Der Durchmesser des Maales hat auf die Distanz von 60 Wiener Klaftern oder 150 Schritt, sechs Wiener Zoll zu betragen und auf je 10 Klafter oder 25 Schritt weiter um einen Zoll zuzunehmen. Die Eintheilung der Kreise richtet sich nach Dreißigstel des Halbmessers des Maales, und zwar derart, daß der Halbmesser des Vierers 5, des Dreiers 11, des Zweiers 19 und des Einsers 30 solcher Theile enthält. Der sogenannte Abzugskreis soll weitere 15 solche Theile enthalten. Diese Kreise sind in den Schußprotokollen anzumerken. Die Färbung kann sich nur auf den Einserkreis oder auch auf den Abzug erstrecken. Einschreibung unö Einlage. §. 21. Jeder Schütze, welcher auf einem Schießstande, bei welchem er nicht immatriculirt ist, an einem Schießen, das nicht als Freischießen kundgemacht worden ist, Theil nehmen will, hat sich vorläufig bei der Schießstands-Vorstehung um die Bewilligung zu melden. Bei den eigenen Schützen des Schießstandes und bei den Freischießen im Allgemeinen bedarf es einer solchen Anmeldung nicht, aber jeder Schutze überhaupt muß, bevor er einen Schuß auf die Haupt­ scheiben macht, sich als Mitschießender von dem Schützenschreiber oder bestellten Cassier vor Ablauf der zum Schluffe der Eintragung bestimmten Stunde in das Hauptprotokoll eintragen lassen, und auch die festgesetzte Einlage (Leggeld) entrichten. Jeder Schütze hat bei Verlust der Einlage und der allfälligen Gewinnste seinen wahren Namen an­ zugeben, und ebenso darf er bei jedem Schießen nur Einmal die festgesetzte Einlage machen, außer es wäre dießfalls eine besondere Bestimmung getroffen. Wenn sich Ehrenmitglieder durch andere Schützen vertreten laffen (§. 9), oder der Fall des §. 23 eintritt, so sind in das Protokoll auch die Namen der Stellvertreter einzutragen. Reihenfolge bei'm Schießen. §. 22. Die Standesschützen kommen in jener Reihe zum Schuffe, nach welcher ihre Gewehre an dem Gewchrstande angelehnt sind. Nur der Ober- und Unterschützenmeister, dann der mit der Tagesaufsicht betraute Schützenrath — 207 — können in dem eigenen Stande, dann der Oberschützenmeister des Hauptschießstandes in den dazu ge­ hörigen k. k. Schießständen den übrigen Schützen vortreten. Das gleiche Recht steht dem Landes-Oberstschützenmeister auf allen k. k. Schießständen des Landes zu. Ebenso steht es jeder Schießstandsvorstehung zu, Gästen von besonderer Auszeichnung das Bortreten zu gestatten. Freiwillige Einverständnisse unter Schützen, welche noch nicht ausgeschossen haben, sind gestattet. Das Anlehnen von Gewehren aber, blos zum Scheine und zur Auswechslung, oder von Gewehren solcher Schützen, denen kein Schuß mehr auf der bezüglichen Scheibe zusteht, ist verboten; der dagegen Handelnde verfällt in eine Ordnungsbuße, und falls dabei ein Gewehr unrechtmäßigerweise bereits vor­ gesetzt worden wäre, ist dasselbe als das letzte anzulehnen. Losschüsse. §. 23. Ist ein Standschütze, der bereits die Einlage erlegt hat, durch Krankheit oder­ andere dringende Umstände gehindert, seine Schüsse zu machen, so ist die Borstehung davon in Kenntniß zu setzen, welche dann aus den anwesenden einheimischen und bei Freischießen auch den auswärtigen Schützen doppelt oder dreimal so viele, als Schüsse zu machen sind, bestimmt. Diese haben sonach um die Vertretung dergestalt zu losen, daß ein Vertreter nie mehr als einen Schuß zu übernehmen hat. Jene, die das Los trifft, haben für den abwesenden Schützen treu und redlich zu schießen, und hiefür außer im Falle eines Uebereinkommens nichts zu fordern. Benehmen des Schützen. §. 24. Bei'm Betreten des Standes hat der Schütze jedesmal dem Schreiber seinen Namen anzusagen, und, wenn Schußzettel oder Marken eingeführt sind, diese vor gemachtem Schuffe abzugeben. Nach gemachtem Schuffe hat er dem Schreiber zu sagen, was er getroffen hat, und seinen Schuß­ zettel zurückzunehmen. Hat der Schütze mit seinem Gewehre die Schwelle des Standes überschritten, so darf er ihn bei Verlust des Schusses eigenmächtig nicht verlassen. Hat er etwas vergessen, oder geht ihm der Schuß nicht los, so kann er Schützenhilfe anrufen. Fehlt etwas am Gewehre, und die Reparatur kann im Stande selbst nicht vorgenommen werden, so hat der Schütze es dem Schreiber, und bei Schießen, wo ein Mitglied der Vorstehung zur Aufsicht gegenwärtig ist, diesem zu melden, und erst mit deren Zustimmung darf er den Stand ohne Verlust des Schuffes, jedoch nach abgenommener Kapsel und mit abgesetztem Hahne verlassen. Bei unnöthigen Zögerungen, oder nach zweimaligem Versagen des Schuffes kann der Schütze zum Verlassen des Standes durch ein Mitglied der Vorstehung verhalten werden, jedoch ist der Schuß nicht verloren, und er hat neu anzulehnen. Der Standschütze hat sich bei'm Schießen aller hinterlistigen Kunstgriffe zu enthalten, und mit freiem Arme ohne dessen Verhüllung, ohne Auf- und Anlehnen des Gewehres und ohne Anlehnen des Körpers, sowie auch nur mit solchen Gewehren zu schießen, welche dem §. 18 entsprechen. Ueber alle dießfalls sich ergebende Anstände entscheidet die Schießstandsvorstehung endgiltig. Uerlegschüsse, Rreuzschüsse, ungebührliche Schüsse. §. 25. Jeder wirklich gefehlte oder als Fehlschuß zu betrachtende Schuß kann einmal verlegt werden, bei Schüssen aber, welche verlustig erklärt werden, ist ein Verleger nicht gestattet. Hat ein Standschütze auf die unrechte Scheibe geschossen, also einen Kreuzschuß gemacht, so ist der Schuß verloren und als Fehlschuß zu behandeln. Hat ein Standschütze, ohne nach §. 21 dazu berechtiget zu sein, auf eine Hauptscheibe geschossen, so ist der Schuß ungiltig, und der Schütze hat dafür die fünffache Schleckergebühr als Ordnungsstrafe zu entrichten. Wer mehr Schüsse macht, als wozu die Einlage berechtigt, verliert nicht nur die zu viel geniachten Schüsse, sondern hat noch überdieß für jeden die betreffende Schußgebühr als Ordnungsstrafe zu erlegen. Uufzeigung und Rummerirung der Schüsse. §. 26. Der Zieler hat den Schuß mit der Zielerkelle, und zwar, wo es thunlich ist, mit freihängender anzuzeigen, bei allen Haupt- und Stechschüffen nach den bisherigen Einrichtungen den nummerirten Nagel einzuschlagen, und die Nummer (Schußzahl) noch be­ sonders auf der Scheibe mit Bleistift aufzuzeichnen. Alle Schüsse auf den Hauptscheiben, auch jene, welche außerhalb einer bestimmten Bezeichnung (Abzug, Täfelchen) einfallen, müssen nummerirt werden, und bei einem Fehlschüsse, d. i. einem Schusse, der die Scheibe gar nicht berührt hat, ist der Nagel auf die Seite zu legen. — Um die fortwährende Ueberzeugung von der Uebereinstimmung der Schußzahlen auf der Scheibe — 208 — mit jenen in den Protokollen zu erlangen, ist der Zieler verbunden, jeden fünften Schuß durch ein be­ sonderes Zeichen dem Schreiber anzuzeigen. Hat der Zieler über einen geschehenen Schuß einen Zweifel, so muß er dieß durch ein vorläufig zu verabredendes Zeichen der Vorstehung andeuten, welche sich sodann mit dem einen oder andern Schützen zur Scheibe zu begeben, und den Anstand in's Klare zu setzen hat. Protokolle. §. 27. Außer den üblichen Protokollen für die Probier- oder Schleckscheiben sind für die Hauptscheiben drei Protokolle zu führen, und zwar das Einlags-Protokoll, das Schuß-Protokoll und das Vertheilungs-Protokoll. Diese Protokolle sind wenigstens durch Ein Jahr aufzubewahren. Die Controle über die richtige Führung steht jedem Hauptschießstande bezüglich der zugehörigen k. k. Schießstände; dem Landes-Hauptschießstande Innsbruck und den Hauptschießständen in Bozen und Bregenz bezüglich der nach §. 4 zugewiesenen Schießstände, endlich dem Landes-Oberstschützenmeister be­ züglich aller k. k. Schießstände des Landes zu, und es ist diese Controle auch von Zeit zu Zeit durch Abforderung der Protokolle zu üben. Insbesondere sind auch die Gewinnst-Vertheilungs-Protokolle und die bezüglichen Scheiben für jeden Theilnehmer an dem Schießen durch 6 Wochen nach Versendung der Gewinnste zur Einsichtnahme bereit zu halten. Die Protokolle bezüglich der Gnadengaben und bezüglich der kaiserlichen Freischießen sind getrennt von den Protokollen für andere Schießen zu führen. Einlag8-Protokoll. §. 28. Das Einlags-Protokoll hat für jedes Schießen zu enthalten: a) Jahr und Tage der Abhaltung; b) ausgesetzte Haupt- und Nebenbeste mit Angabe der Bestgeber; c) Betrag der Einlagen und Schußzahl; d) die Vor- und Zunamen der Schießenden, nöthigen Falles auch mit Benennung der Heimat, in fortlaufender Zahl, und bei jedem die Bezeichnung der gemachten Einlage. Dieses Protokoll ist bei größeren Schießen von dem bestellten Cassier, bei kleineren von dem Haupt­ schreiber zu führen. Im letzteren Falle ist auch bei jedem Schützen die Bezeichnung der gemachten Schüsse anzumerken. 8chuß-ProtoKolle. Das Schuß-Protokoll dient zur Eintragung der Schliffe in der fortlaufenden Nummer, wie sie gemacht werden, mit Beisetzung des Namens der Schützen, und mit der Bezeichnung, ob Schwarz­ schuß, Treffer oder Fehler. — Die Schußnummern dieses Protokolles müssen mit den Nagelnummern auf der Scheibe (§. 26) über­ einstimmen. Vertheitungs-ProloKosse. Das Vertheilungs-Protokoll (auch Gewinnst-Protokoll genannt) enthält: a) Jahr und Tag des abgehaltenen Schießens; b) die Namen der Gewinner der Haupt- und Nebenbeste; c) in laufender Zahl die Namen der Schützen, denen die Gewinnste zugefallen sind, mit Angabe des Betrages; endlich d) den Abschluß der Rechnung, d. i. eine summarische Darstellung der Einnahmen und Ausgaben. Das Vertheilungs-Protokoll kann auch dem Einlags-Protokoll angehängt werden, es muß aber jedes­ mal vom Schreiber, einem Mitgliede der Vorstehung, und bei Privat-Freischießen auch vom Bestgeber unterfertiget werden. Abziehen. §. 29. Nach geendigtem Schießen hat die Vorstehung, und zwar wenn es anders thunlich ist, der Ober- und Unterschützenmeister das Abziehen der Schüsse, denen Beste und Gewinnste zu­ kommen sollen, zn besorgen. Dieses hat mit verläßlichen Cirkeln zu geschehen. Die Entscheidung, welchem Schusse der Vorzug gebührt, geschieht im Zweifel durch die Vorstehung mit Beiziehung von 2 oder 4, bei größeren Freischießen zur Hälfte fremden Schützen durch Stimmen­ mehrheit. . .... Wenn mehrere Schüsse auf Beste als gleich erklärt werden, so haben die Standschützen, welche diese Schüsse machten, wenn sie alle zugegen sind, und kein anderes freiwilliges Uebereinkommen stattfindet, um den Vorzug zu rittern. Ist aber der eine oder der andere dieser Schützen nicht mehr anwesend, so entscheidet die Vorstehung, ob dafür ein Losschütze (§. 23) oder die Vertheilung einzutreten habe. NebenGewiunste sind gleich zu theilen. Soferne nichts anderes bestimmt worden ist, gilt als Regel, daß die Centrumschüsse und alle die­ jenigen Schüsse, die auf Veste Anspruch haben, ausgemessen werden sollen, und zwar vom Mittelpunkte 209 des Maates bis zum Mittelpunkte der Kugel. Bei den Nebengewinnsten können die Schüsse vom Mittel­ punkte des Maales bis zum inneren Kugelrande gemessen werden. Das Letztere hat überhaupt auch dann zu geschehen, wenn einem Schießstande die erforderlichen Instrumente zum Abziehen nach Skrupeln (Theilen) fehlen. Wenn es sich um die Frage handelt, ob irgend ein Schuß ein Centrnmschuß sei, so gilt als Richt­ schnur: Centrumschuß ist derjenige, wo die Kugel den Mittelpunkt des Maales getroffen hat, und wenn dieser aus einem Centrumnagel bestand, der letztere an der Vorderseite von der Kugel getroffen, und von seiner Stelle entfernt worden ist. Ueber sogenannte Tagesprämien muß am betreffenden Tage entschieden werden, und zwar bei gleichen Ansprüchen entweder durch Rittern oder anderweitiges Uebereinkommen der Betheiligten. Schützen, welche, ohne zu rittern, sich entfernt haben, werden nach §. 23 durch Losschützen vertreten. Vertheilung der Einlagen. §. 30. Die sämmtlichen Einlagen auf die Hauptbeste, einschließlich der Gebühren für die Verlegschüsse müffen bei persönlicher Haftung der Schießstandsvorstehung, und bei Frei­ schießen außerhalb der k. k. Schießstände, der betreffenden Bestgeber in Vertheilung kommen; nur darf zur Bestreitung der Auslagen höchstens der Betrag einer ganzen Einlage von jedem Beste abgezogen werden, insofern nicht besondere Standgebühren festgesetzt waren. Die üblichen Freischüsse können übrigens Vorbehalten werden. Die Vertheilung der Einlagen (Leggelder) hat in der Regel auf dem Füße von 50 oder 45 vom Hundert der Einlagschüffe zu geschehen, so daß alle 50 oder 45 vom Hundert ziehen, die übrigen leer ausgehen. Der erste Gewinnst hat bei einer Einlage auf drei Schuß die vierfache, und bei einer Einlage auf vier Schuß die fünffache Schußgebühr zu betragen. Höher als auf die fünffache Schußgebühr darf der erste Gewinnst nicht gestellt werden, wenn auch ein und der nämliche Schütze auf mehr Schüsse einlegen konnte. Die übrigen Gewinnste sind so einzutheilen, daß ein verhältnißmäßiges Fallen eintritt, und der Letzte die einfache Schußgebühr enthält. Wenn Kränze auf das Doppeltwerden ausgesetzt werden, so können sie auch nur beim Eintreten dieser Bedingung gewonnen werden, sonst fallen sie der Schießstandskasse oder bei Freischießen auf Pri­ vatständen dem Bestgeber anheim. Erfolg der 33e|te oder Zewinnste. §. 31. Die Beste und Gewinnste sind an die betreffenden Schü­ tzen nach beendigtem Abziehen ohne Verzug zu erfolgen. Bei größeren Freischießen sollen die Schützen, sobald sie ausgeschossen haben, ihre Schußzettel dem Cassier oder Schreiber übergeben und darauf den zur Empfangnahme Berechtigten benennen; fehlt eine solche Bezeichnung, so werden Beste und Gewinnste durch die k. k. Postanstalt oder durch die öffentlichen Boten an den k. k. Schießstand, dem der Schütze angehört, auf dessen Kosten übersendet. TBurgfdjCedier. Die Würgschlecker, auch einfach Würger genannt, sind nur dann zulässig, wenn die Schußgebühr nicht höher als auf 50 Neukreuzer und der Abzug, den der Bestgeber aus den Einlagen für sich vorbehält, nicht über ein Zehntel der Schußgebühr gestellt ist. Vorsichtsmassregeln. §. 32. Zur Verhütung von Unglücksfällen ist nicht nur den Schützen über­ haupt die größte Vorsicht bei der Handhabung der Gewehre empfohlen (§. 36), sondern es ist auch Pflicht der Vorstehung, auf alle mögliche Weise, selbst durch Ordnungsstrafen die Einhaltung dieser Vorsicht zu bewirken, zu welchem Zwecke die entsprechende Kundmachung im Schießstande anzuschlagen ist. Insbesondere werden folgende Vorsichtsmaßregeln zu beachten sein: a) Das Laden der Gewehre soll nur an den dazu bestimmten Plätzen und Tischen geschehen. b) Das Abbrennen von Zündhütchen (Kapseln) oder von Brandschüssen innerhalb der Schießhallen ist verboten, und soll überhaupt nur in ganz gefahrloser Richtung gestattet werden. c) Kapseln dürfen erst im Stande und nachdem der Zieler die Scheibe verlassen hat, aufgesteckt werden. ä) Während des Schießens darf außer dem Zieler-Personale Niemand, weder ein Schütze, noch ein Anderer ohne Erlaubniß der Vorstehung sich zu den Scheiben oder Zielern begeben. e) Während des Schießens darf dem Hilfspersonale ohne ausdrückliche Bewilligung des die Auf­ sicht (den Tag) habenden Mitgliedes der Schießstands-Vorstehung kein Getränke aus Anlaß tiefer Schüsse zugesendet werden. 210 B. Besondere Vorschriften für Schützengaben, kaiserliche Freischießen und Privat-Freischießen. Schützengaben. §. 33. Die k. k. Schießstände erhalten die Schützengaben aus dem Staatsschätze nach Verhältniß der einrollirten und wirklich activen Standesschützen, in der Regel für je fünf eine Schützengabe. Beim Ausschießen der Schützengaben gelten insbesondere folgende Bestimmungen: a) Jede Schützengabe hat in drei Gulden österr. Währung zu besteheu; die Eintheilung dieses Be­ trages in Beste bleibt der Schießstandsvorstehung überlassen, und in Betreff der Gewehre wird sich auf §. 18 bezogen. b) Die Beste können nur von den immatriculirten Schützen jenes Schießstandes gewonnen werden, welchem sie angehören, und zwar das Hauptbest von dem einfachen Standschützen nur einmal, von den Landes- und Scharfschützen aber unbeschränkt. Auswärtige Schützen können als Gäste auf die Nebengewinnste aus Einlagen mitschießen. c) Wenn bei solchen Schießen Einlagen festgesetzt werden, so sollen diese gering sein; es steht aber jedem Standschützen frei, auch ohne Einlagen und bloß auf die Beste mitzuschießen. d) Von den Schützengaben soll wenigstens die Hälfte auf weite Distanzen ausgeschossen und über­ haupt ein Theil davon ausschließlich den jungen Schützen, d. h. solchen gewidmet werden, welche als Anfänger in die Gesellschaft eintreten, und noch nicht drei Jahre wirkliche Standschützen sind. e) Den Schießstandsvorstehungen wird empfohlen, den Landes- und Scharfschützen besondere Be­ günstigungen und Aufmunterungen zukommen zu lassen. Den Landes-Oberstschützenmeistern steht es aber zu, solche in einzelnen Fällen und für einzelne Schießstände anzuordnen und die Landesverlheidigungs-Oberhörde hat das Recht, dießfalls allgemeine Verfügungen zu treffen. f) Am Ende des Jahres hat jeder Schießstand eine Darstellung der Resultate der vorgenommenen Schießübungen an den Oberstschützenmeister in tabellarischer Form, wozu die Drucksorten hinaus­ gegeben werden, einzusenden, deren Nichtigkeit die Schießstandsvorstehung bestätigen und verbür­ gen, sowie auch über allfällige Aufforderung mit den Protocollen belegen muß. Diese Darstellungen bilden die Grundlage zur Bemessung der Schützengaben. Uebrigens sollen die Schützengaben im Frühlinge jeden Jahres behoben werden. kaiserliche ckreischießcn. §. 34. Zur Abhaltung von Fest- und Freischießen werden jährlich drei­ hundert Dukaten aus dem Staatsschätze bestimmt, deren Verwendung der k. k. Landesvertheidigungs­ Oberbehörde zusteht; dabei ist vorzüglich auf Weitschießen Rücksicht zu nehmen, und es sind den Landes­ und Scharfschützen Begünstigungen zu gewähren. Zur Belebung des Schießstandswesens werden auch aus dem Landesfonde Schützengaben erfolgt werden, und vermögliche Gemeinden sind zur Aussetzung von Besten anzueifern. V. Entscheidung der Streitigkeiten und Behandlung von Pisciplinarvergehen. SkeitigReifen. §. 35. Wenn zwischen den Mitgliedern eines Schießstandes Streitigkeiten entstehen, welche sich auf die wechselseitigen Rechte und Verbindlichkeiten der Standschützen beziehen, so sind diesel­ ben von den Vorstehungen nach den Bestimmungen dieser Schießstandsordnung und im Zweifel, nach der erweislichen alten Gepflogenheit zu entscheiden. Vor Schöpfung des Erkenntnisses ist eine gütliche Ausgleichung zu versuchen, wobei es den Parteien freisteht, sich auf einen endgiltigen schiedsrichterlichen Ausspruch, auch einer andern Schießstandsvorstehung zu vereinbaren. Schlägt ein solcher Ausgleichungsversuch fehl, so ist das Erkenntniß mit einer kurzen Begründung in ein eigenes Protocoll einzutragen und von der Vorstehung zu unterfertigen. Handelt es sich aber um Streitigkeiten, bei welchen die Vorstehung selbst als Partei erscheint, so i|t die Sache dem Landes-Oberstschützenmeister anzuzeigen, damit dieser einen andern Schießstand zur Ent­ scheidung in der Sache delegire. Discipfinnroevgefjen. §. 36. Alle Verletzungen der den Standschützen nung auferlegten Verbindlichkeiten werden als Disciplinarvergehen erklärt. Ihre Reflrasung. Die Strafen sind: durch diese Schießitandsord- 211 e) Verweise; b) Verlust eines oder mehrerer Hauptschüsse, in den, in dieser Schießstandsordnung aufgesührten Fällen, oder bei größeren Disciplinarvergehen; c) Geldstrafen bis zum Betrage von 5 Gulden und in Wiederholungsfällen bis zu 10 Gulden österr. Währung zu Gunsten des Schießstandes; d) zeitliches oder beständiges Verbot des Besuches der k. k. Schießstünde, und zwar des eigenen Bezirkes oder mehrerer Bezirke, oder des ganzen Landes. Dem Strafrechte der Schießstandsvorstehung unterliegen nicht bloß die Schützen des eigenen Schieß­ standes, fondern auch auswärtige Schützen, wenn sie sich als Gäste bei den Schießübungen eines Disciplinar­ vergehens schuldig machen. Handelt es sich aber um eine unter das Strafgesetz über Verbrechen, Vergehen und Uebertretungcn fallende Handlung oder Unterlassung, so muß die Schießstands-Vorstehung ohne die geringste Einmengung die competente Behörde unverzüglich davon in Kenntniß setzen. Verfahren. §. 37. Die Schießstandsvorstehung hat, sowie sic ein verübtes Disciplinarvergehen in Erfahrung bringt, sogleich den Thatbestand zu erheben, und die Untersuchung durch Augenschein und durch Vernehmung der Zeugen und des Beschuldigten kurz abzuführen, sodann das Erkenntniß zu fällen. Erkenntnisse. §. 38. Alle Erkenntnisse der Vorstehung (§§. 35, 36, 37) sind den betreffenden Schützen mündlich zu eröffnen, und es ist der Tag der Eröffnung in dem Protokolle anzumerken. Für den Fall jedoch, daß der betreffende Schütze nicht mehr anwesend ist, sowie überhaupt, wenn über das Erkenntniß der Rekurs angemeldet wird, ist solches schriftlich hinauszugeben. Recurs. §. 39. Jeder Recurs muß binnen acht Tagen eingebracht werden, er geht in zweiter Instanz an den Landes-Oberstschützenmeister. Ist dessen Erkenntniß gleichlautend mit jenem der ersten Instanz, so findet kein weiterer Recurs mehr statt; wird aber das Erkenntniß der ersten Instanz durch den Landes-Oberstschützenmeister abgeändert, so kann der Recurs noch an die k. k. Landesvertheidigungs­ Oberbehörde als dritte und letzte Instanz ergriffen werden. Vollziehung. §. 40. Alle Erkenntnisse, welche keinem weitern Zugs unterliegen, sind sogleich zu vollziehen. Weigert sich ein Standschütze, sich den Bestimmungen des Erkenntnisses zu fügen, so hat die Schießstandsvorstehung an jene politische Behörde, unter welcher der Widerspenstige seiner Person nach steht, das Ansuchen zu stellen, das in Rechtskraft erwachsene Urtheil in Vollzug zu setzen. Die Behörde ist verbunden, solchen Ersuchen zu willfahren. VI. Vermögens-Verwaltung NN- Verrechnung. Vermögens-Verwaltung. §. 41. Der Schützenmeister ist Verwalter, der Unterschützenmcister Controlor des Schießstandsvermögens. Diese sind daher zur Erhaltung des Stammvermögens, zur Besorgung der Einnahmen und Ausgaben und zur Rechnungslegung verpflichtet. Besteht das Vermögen in Stiftungen, so muß für die genaue Erfüllung der Verbindlichkeiten gesorgt werden. Inventar. §. 42. Ueber das Vermögen der Schießstände ist ein Inventar zu errichten, welches von dem Ober- und Unterschützenmeister zu unterfertigen und von ihnen stets evident zu erhalten ist. Dieses Inventar dient als Grundlage der Uebergabe bei dem Ein- und Austritte des Ober- oder Unterschützenmeisters. (Lasse. §. 43. Der baare Cassestand, Schuldscheine, Stiftbriefe, und alle auf das Vermögen Bezug habenden Urkunden sind in einem sicheren Lokale in einer besonderen Truhe unter Gegensperre des Unter­ schützenmeisters zu verwahren. Vermögens-Veränderung. §. 44. Jede Veräußerung eines Theiles des Stammvermögens, dann jede Verpachtung oder Vermiethung auf mehr als 5 Jahre einer zum Stammvermögen gehörenden Liegen­ schaft, jede Annahme bedingter Stiftungen oder Vermächtnisse, endlich jeder Antritt eines Rechtsstreites kann nur mit Genehmigung des Landes-Oberstschützenmeisters geschehen. Rosten der Gebäulichkeiten und des 8chies;standes. §. 45. Die Kosten der Errichtung, Herstellung und Erhaltung von Gebäulichkeiten und des Schießstandes selbst, sind zunächst aus dem eigenen Einkommen des k. k. Schießstandes und aus besonderen freiwilligen Beiträgen der einrollirten Schützen zu bestreiten. Wo aber diese Mittel nicht hinreichen, sind die Gemeinden, aus welchen Schützen bei dem k. k. Schieß­ stande immatriculirt sind, um Beiträge anzugehen, und bei bedeutenden Kosten kann ein Anspruch auf Unterstützung aus dem Landesfonde und leibst aus dem Staatsschätze gestellt werden. Rechnung. §. 46. Das Rechnungswesen der Schießstände umfaßt: 212 a) die Stückrechnungen über einzelne Bauführungen, größere Anschaffungen und über einzelne Schießen, dann b) die Jahres-Hauptrechnung. Die Stückrechnungen sind nach geschehener Approbirung durch die Vorstehung mit dem Resultate in der Hauptrechnung vorzutragen und bilden sohin Beilagen derselben. Bei kleineren Schießen ist der Rechnungsabschluß über Einnahme und Ausgabe im Einlags- oder Vertheilungs-Protokolle (§. 28) er­ sichtlich zu machen, und bei der Hauptrechnung in einer eigenen Zusammenstellung unter Berufung auf Zahl und Seite des Einlags-Protokolles darzustellen. Die Stückrechnungen und der Abschluß in den Einlags- oder Vertheilungs - Protokollen sind von demjenigen Mitglieds der Vorstehung zu unterfertigen, dem die Leitung übertragen war. — Die Jahres­ rechnung ist vom Ober- und Unterschützenmeister längstens 6 Wochen nach Ablauf des Solar-Jahres oder auch im Laufe desselben zu legen, wenn sich eine Veränderung in der Person des Ober- oder Unter­ schützenmeisters ergibt. Die Ausgaben in der Rechnung sind thunlichst mit Quittungen zu belegen. Prüfung und Erledigung der Rechnungen. §. 47. Die Prüfung und Erledigung der Jähresrechnungen steht der gejammten Vorstehung zu, jedoch müssen dieselben wenigstens 14 Tage vor der Prüfung im Schießstande oder an einem sonst dazu bestimmten Orte zur Einsicht der Standschützen und zur Be­ zeichnung von zwei Revisoren öffentlich aufgelegt werden. Die dabei abgegebenen Erinnerungen sind bei der Prüfung in Erwägung zu ziehen. , Die Ergebnisse der Rechnungserledigung sind ebenfalls durch 14 Tage öffentlich zur Einsicht auf­ zulegen. Ergeben sich Anstände, welche nicht behoben werden können, so muß die Rechnung mit allen Belegen und mit dem Verathungs-Protokolle an den Landes-Oberstschützenmeister zur Entscheidung eingesendet werden. Bei Gelegenheit der Rechnungsrevision hat die Vorstehung mit Beizug beider Revisoren auch die Gebäude zu untersuchen, das Vermögens-Inventar zu revidiren undalleübrigen nöthigen oder nützlichen Vorkehrungen in Berathung zu nehmen. Jeder k. k. Schießstand sendet jährlich eine Zusammenstellung der Rechnungsergebniffe an den Landes­ Oberstschützenmeister ein. VII. Nebergangsbestimmungen. §. 48. ... a) Alle dermal bestehenden k. k. Schießstände bedürfen einer neuen Bestätigung nicht. b) Alle dermal bereits geschehenen Einverleibungen in k. k. Schießstände bleiben aufrecht. c) Ebenso haben die dermal bestehenden Vorstehungen der k. k. Schießstände ihre Wirksamkeit bis zum Ablaufe der im Z. 16 bestimmten Dienstesdauer fortzusetzen. d) Die k. k. Landesvertheidigungs-Oberbehörde wird den Zeitpunkt bestimmen, von welchem an nur feldmäßige Gewehre auf den k. k. Schießständen gestattet sein sollen; bis dahin können auch noch Stutzen nach der gewöhnlichen Art mit Rund- oder Spitzkugeln, dann Gewehre mit Haarschnellern zugelassen werden. Anmerkung der in der viii. Sitzung des Landtages beschlossenen Zusätze und Abänderungen. Zu §. 4. Nach dem Worte Filial des ersten Absatzes einzuschalten: „Gemeinde." Zu §. 26. Nach dem dritten Absatz ist einzuschalten: „die voranstehenden Bestimmungen haben auf jenen Schießständen zu entfallen, auf denen „statt der hölzernen, papierene (Wechsel-) Scheiben mit Cartons in Anwendung stehen, welch' „letztere so oft gewechselt werden, als sie ein Schuß trifft." Im vierten Absätze statt „dem einen oder andern" soll es heißen: „zwei unbetheiligten." Zn §. 27. Nach dem dritten Absatz einzuschalten: „dort, wo Cartons in Uebung sind, sollen dieselben durch 14 Tage nach Versendung der „Gewinnste zur Einsicht bereit gehalten werden." Zu §. 31. Der zweite Satz hat zu lauten: „Bei großem Freischießen sollen die Schützen, sobald sie ausgeschoffen haben, dem Kassier „oder Schreiber den zur Empfangnahme der Beste oder Gewinnste Berechtigten benennen." Ferner ist nach dem Worte „übersendet" einzuschalten: „Den Schußzettel ist er gegen seinen Willen, ohne Empfang eines Duplicates abzugeben „nicht verpflichtet." Zu §. 34. Im zweiten Absätze ist zu lesen: „aus dem betreffenden Landesfonde." Gedruckt bei A. Fl atz in Bregenz.