18640000_ltb00021864_Gemeindeordnung

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Letzte Änderung 03.07.2021, 06:21
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp01,ltb0,ltb1864,lt1864,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-28
Erscheinungsdatum 2021-06-28
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Gemeindeordnung für das Land Vorarlberg. Erstes Hauptstück. Von der Ortsgemeinde überhaupt. §. 1. Die dermaligen Ortsgemeinden haben als solche fortzubestehen, solange nicht im gesetzmäßi­ gen Wege eine Aenderung eintritt. §. 2. Zwei oder mehrere Ortsgemeinden desselben politischen Bezirkes können sich, wenn die Statt­ halterei aus öffentlichen Rücksichten dagegen keine Einwendung erhebt, mit Bewilligung des Landes­ Ausschusses nach vorausgegangenem Uebereinkommen über den Besitz und Genuß ihres Eigenthums (§. 69), ihrer Anstalten und Fonde in Eine Ortsgemeinde vereinigen, so daß sie als eigene Ortsgemeinden zu bestehen aufhören. Eine solche Vereinigung darf wider deren Willen nicht stattfinden. Zu einem solchen Gemeindebeschlusse wird die Zustimmung von zwei Drittheil der in der Gemeinde zur Wahl des Ausschusses Stimmberechtigten erfordert, welche zwei Drittheil der Höchstbesteuerten, di­ rekte- und Vermögenssteuer zusammengenommen, in sich begreifen. §. 3. Gemeinden, welche in Folge des Gesetzes vom 17. März 1849 mit Anderen in Eine Ge­ meinde vereinigt wurden, können durch das Landesgesetz wieder getrennt und abgesondert zu Ortsge­ meinden konstituirt werden, wenn jede dieser auseinander zu legenden Gemeinden für sich die Mittel zur Erfüllung der ihr aus dem übertragenen Wirkungskreise (§. 28) erwachsenen Verpflichtungen besitzt. (Art. VII. des Gesetzes v. 5. März 1862.) Dieser Trennung muß jedoch eine vollständige Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Vermö­ gens und Gutes und der gemeinschaftlichen Lasten vorhergehen. Unter denselben Bedingungen kann eine Ortsgemeinde auch außer dem erwähnten Falle durch das Landesgesetz in zwei oder mehrere Orts­ gemeinden aufgelöst werden. Zu einem solchen Gemeindebeschusse wird die Zustimmung von zwei Drit­ theil der in der Gemeinde zur Wahl des Ausschusses StinMberechtigten erfordert, welche zugleich zwei Drittheil der Höchstbesteuerten, direkte- und Vermögenssteuer zusammen genommen, in sich begreifen. §. 4. Zu Aenderungen in den Grenzen einer Ortsgemeinde, wodurch diese als solche zu bestehen nicht aufhört, ist über bezügliche Einigung der betreffenden Gemeinden, nebst der Erklärung der Statt­ halterei, daß dagegen aus öffentlichen Rücksichten kein Anstand obwaltet, die Bewilligung des Landes­ ausschusses erforderlich. §. 5. Jede Liegenschaft muß zum Verbände einer Ortsgemeinde gehören. Ausgenommen hievon sind die zur Wohnung oder zum vorübergehenden Aufenthalte des Kaisers und des Allerhöchsten Hofes bestimmten Residenzen und Schlösser und andere Gebäude, nebst den dazu gehörigen Gärten und Park­ anlagen. (Art. I des Gesetzes v. 5. März 1862.) Zweites Hauptstück. Von den Gemeindemitgliedern. §. 6. Gemeindemitglieder sind: 1. Die Gemeindebürger, welchen auf Grund von Abstammung, Einkauf oder Verleihung das Bürgerrecht zusteht, 4 2. diejenigen, welche, ohne das Bürgerrecht 311 besitzen, das Heimatrecht in der Gemeinde erwor­ ben haben, dann 3. diejenigen, welche ohne in der Gemeinde heimatsberechtigt zu sein, im Gebiete derselben ent­ weder einen eigenthümlichen Haus- oder Grundbesitz haben oder von einem in der Gemeinde selbstän­ dig betriebenen, den ständigen Aufenthalt in derselben bedingenden Gewerbe oder Erwerbe eine direkte Steuer entrichten oder von' der Gemeinde zur Vermögenssteuer (§. 79) einbezogen werden. Alle übrigen Personen in der Gemeinde werden Auswärtige genannt. §. 7. Die Heimatsverhältnisse sind durch das Gesetz vom 3. Dezember 1863 bestimmt. §. 8. Die Gemeinden können österreichischen Staatsbürgern, die sich besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen. §. 9. 1. Die Gemeindeglieder nehnien nach den Bestimmungen dieses Gesetzes an den Rechten, wie an den Pflichten und Lasten der Gemeinde Theil. 2. Die im §. 6, sub 1 und 2 bezeichneten Gemeindeglieder haben überdies den Anspruch auf Armenversorgung nach Maßgabe ihrer Bedürftigkeit. 3. An den besonderen Rechten der Bürger, sowie an den für sie bestehenden Stiftungen und An­ stalten haben nur diese Antheil. Die Ehrenbürger haben die Rechte der Gemeindemitglieder, ohne die Verpflichtungen derselben zu theilen. §. 10. Die Gemeinde darf Auswärtigen, welche sich über ihre Heimatberechtigung ausweisen, oder wenigstens darthnn, daß sie zur Erlangung eines solchen Nachweises die erforderlichen Schritte gemacht haben, den Aufenthalt in ihrem Gebiete nicht verweigern, so lange dieselben nut ihren Ange­ hörigen einen unbescholtenen Lebenswandel führen und der öffentlichen Mildthätigkeit nicht zur Last fallen. (Art. III des Gesetzes vom 5. März 1862.) Das Gleiche gilt auch von den im §. 6, sub 3 bezeichneten Gemeindegliedern. Wer sich durch eine bezügliche Verfügung der Gemeinde gedrückt fühlt, kann sich um Abhilfe an die politische Bezirksbehörde wenden. §. 11. Die privatrechtlichen Verhältnisse überhaupt und insbesondere die Eigenthums- und Nutzungs­ rechte ganzer Klassen oder einzelner Glieder der Gemeinde bleiben ungeändert. Drittes Hanptstück. Von der Gemeindevertretung. §. 12. Die Gemeinde wird in ihren Angelegenheiten durch einen Gemeindeausschuß und einen Gemeindevorstand vertreten. (Art. VIII des Gesetzes vom 25. März 1862.) §. 13. Der Gemeindeausschuß beliebt in Gemeinden von weniger als 100 wahlberechtigten Memeindemitgliedern.aus. 9 oder 8 Mitgliedes, je nachdem 3 oder 2 Wahlkörper gebildet werden, in Gemeinden mit 100—300 wahlberechtigten Gemeindemitgliedern aus 12, 301—600 wahlberechtigten Gemeindemitgliedern aus 18, 601—1000 wahlberechtigten Gemeindemitgliedern aus 24 uud mehr als 1000 wahlberechtigten Gemeindemitgliedern aus 30 Mitgliedern. Bei jenen Gemeinden, welche bisher eine größere Zahl von Ausschußmitgliedern hatten, als es nach der Klassifikation dieses §. auf sie treffen würde, kann, wenn die Majorität der Wahlberechtigten sich dafür ansspricht, die bisher bestandene Anzahl der Allsschußmänner beibehalten werden. §. 14. In jeder Gemeinde haben zur Vertretung verhinderter oder abgängiger Ausschußmitglixde^ .Ersatzmänner zu bestehen, deren Zahl die Hälfte der Zahl der Ausschußmitglieder zu betragen hat. Ist diese Zahl der Ersatzmänner durch die Zahl der Wahlkörper niM^heilbar, so muß dieselbe ailf die nächste hiedurch theilbare Zahl erhöht werden. §. 15. Der GemeindLMrstLNd besteht, aus dem Gemeindevorsteher (Bürgermeister) und aus mindesteus zwei Gemeinderäthen. Wo es die Geschäfte und Verhältniffe nothwendig machen, kann der Ausschuß die Zahl der Ge­ meinderäthe entsprechend erhöhen. Es darf jedoch diese Zahl den dritten Theil der Ausschußmitglieder nicht überschreiten. §. 16. Die Mitglieder des Gemeindevorstandes gehören auch dem Ausschuffe an, und es ist deren Anzahl in jener der Ausschußmitglieder begriffen. 5 §. 17. Die Ausschuß- und Ersatzmänner werden von den Wahlberechtigten in der Gemeinde ge­ wählt. Die näheren Bestimmungen über die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit, dann über das Wahlverfahren enthält die Gemeindewahlordnung. §. 18. Der Gemeindeausschuß wählt aus seiner Mitte den Gemeindevorsteher und die Gemein­ deräthe. Die Gemeinde Wahlordnung enthält hierüber die näheren Bestimmungen. Die Gemeinderäthe werden nach der Zahl der Stimmen, mit welchen sie gewählt wurden, gereiht. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos über den Vorzug in der Reihenfolge. In dieser Rei­ henfolge haben sie den Gemeindevorsteher in Fällen der Verhinderung zu vertreten. §. 19. Jedes wählbare und ordnungsmäßig gewählte Gemeindeglied ist verpflichtet, die Wahl zum Ausschuß oder Ersatzmanne, oder zum Mitglied des Gemeindevorstandes anzunehmen. a) Das Recht, die Wahl nach beiden Richtungen abzulehnen haben nur 1. Geistliche aller Konfessionen und öffentliche Lehrer; 2. Hof-, Staats-, Landes- und öffentliche Fondsbeamte und Diener; 3. Militärpersonen, welche nicht in aktiver Dienstleistung stehen; 4. Personen die über 60 Jahre alt sind; 5. Diejenigen, welche in drei aufeinanderfolgenden Wahlperioden als Ausschuß- oder Ersatz­ männer wirksam waren, blos für die nächste Wahlperiode; 6. Diejenigen, die an einem der Ausübung der Amtspflichten hinderlichen Körpergebrechen, oder einer anhaltenden bedeutenden Störung ihrer Gesundheit leiden; 7. Diejenigen, welche vermöge ihrer ordentlichen Beschäftigung häufig oder durch lange Zeit in jedem Jahre aus der Gemeinde abwesend sind. b) Das Recht, die Wahl in den Gemeindevorstand abzulehnen, haben diejenigen, welche die Stelle eines Gemeindevorstehers durch eine volle Wahlperiode bekleidet haben, für die nächste Wahlperiode. Wem ohne einen solchen Entschuldigungsgrund die Wahl anzunehmen, oder das angenommene Amt fortzuführen verweigert, ist schuldig auf Verlangen der Gemeindevertretung eine Geldbuße von 100 fl. in den Gemeindearmenfond zu bezahlen. §. 20. Die Ausschuß- und Ersatzmänner, sowie die Mitglieder des Vorstandes werden auf drei Jahre gewählt. Sie verbleiben auch nach Ablauf dieser Zeit bis zur Bestellung der neuen Gemeinde­ vertretung im Amte. Die Austretenden können, wenn ihnen kein gesetzliches Hinderniß im Wege steht, wieder gewählt werden. §. 21. Wird die Stelle des Gemeindevorstehers oder eines Gemeinderathes im Laufe der drei Jahre erledigt, so hat der Ausschuß binnen längstens 14 Tagen eine neue Wahl für die noch übrige Zeit vorzunehmen. Wird die Stelle eines Ausschußmannes erledigt, so hat der Gemeindevorsteher jenen Ersatzmann in den Ausschuß zu berufen, welcher in dem Wahlkörper, in welchem der abgängige Ausschußmann gewählt worden war, die mehreren Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Loos. Sollte jedoch der Abgang von Ausschußmännern derart sein, daß die Zahl der von einem Wahl­ körper gewählten Ausschußmänner selbst durch die Einberufung der Ersatzmänner nicht ergänzt werden kann, so hat der bezügliche Wahlkörper auf Grundlage, der letzten Wählerliste eine Ergänznngswahl für die noch übrige Dauer der Wahlperiode unverzüglich vorzunehmen. §. 22. Die Bestimmungen des §. 21 über die Berufung eines Ersatzmannes gelten auch für den Fall einer blos zeitweisen Verhinderung eines Ausschußmannes. §. 23. Der Gemeindevorsteher (Bürgermeister) und die Gemeinderäthe haben bei dem Antritte ihres Amtes Treue und Gehorsam dem Kaiser, Beobachtung der Gesetze und gewiffenhafte Erfüllung ihrer Pflichten in die Hände des Vorstehers der Bezirksbehörde oder eines Abgeordneten desselben in Gegenwart des Gemeindeausschusses an Eidesstatt zu geloben. §. 24. Das Amt eines Ausschuß- oder Ersatzmannes ist unentgeltlich. Durch Gemeindebeschluß ist festzusetzen, ob und welche Entlohnung der Gemeindevorsteher und die Gemeiilderäthe aus Gemeinde­ mitteln zu erhalten haben. 2 — 6 — Allen Gemeindevertretern gebührt die Vergütung aus der Gemeindekasse für die mit der GeschäftS­ führung verbundenen baarem Auslagen. §. 25. Ein Mitglied des Vorstandes, ein Ausschuß- oder Ersatzmann wird seines Amtes verlu­ stig, wenn ein Umstand eintritt oder bekannt wird/welcher ursprünglich dessen Wählbarkeit gehindert hätte. Verfällt ein Mitglied des Vorstandes, ein Ausschuß- oder Ersatzmann in eine Untersuchung wegen einer in den §§. 3 und 11 der Gemeindewahlordnung genannten strafbaren Handlung oder wird über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet oder das Ausgleichsverfahren eingeleitet, so kann dasselbe, so lange das Strafverfahren oder die Konkurs- oder Ausgleichs-Verhandlung dauert, sein Amt nicht ausüben. Viertes Hauptstück. Von dem Wirkungskreise der Ortsgemeinde: Erster Abschnitt. Von bcm Umfange bcs Wirkungskreises. 26. Der Wirkungskreis der Gemeinde ist ein doppelter: ' a) ein selbständiger und b) ein übertragener. (Art. IV des Ges. v. 5. März 1862.) §. 27. Der selbständige, d. i derjenige Wirkungskreis, in welchem die Gemeinde mit Beobachtung der bestehenden Reichs- und Landesgesetze nach freier Selbstbestimmung anordnen und verfügen kann, umfaßt überhaupt Alles, was das Interesse der Gemeinde zunächst berührt und innerhalb ihrer Gren­ zen durch ihre eigenen Kräfte besorgt und durchgeführt werden kann. In diesem Sinne gehören hieher insbesondere: 1. Die freie Verwaltung ihres Vermögens und ihrer auf den Gemeindeverband sich beziehenden Angelegenheiten; 2. die Sorge für die Sicherheit der Person und des Eigenthums; 3. die Sorge für die Erhaltung der Gemeindestraßen, Wege, Plätze, Brücken, sowie für die Si­ cherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf Straßen und Gewässern und die Flurenpolizei; 4. Die Lebensmittelpolizei und die Ueberwachung des Marktverkehrs, insbesondere die Aufsicht auf Maß und Gewicht; 5. die Gesundheitspolizei; 6. die Gesinde- und Arbeiterpolizei und die Handhabung der Dienstbotenordnung; 7. die Sittlichkeitspolizei; 8. das Armenwesen und die Sorge für die Gemeindewohlthätigkeitsanstalten; 9. die Bau- und Feuerpolizei, die Handhabung der Bauordnung und Ertheilung der polizeilichen Baubewilligungen; 10. die durch das Gesetz zu regelnde Einflußnahme auf die von der Gemeinde erhaltenen Mittel­ schulen, dann auf die Volksschulen, die Sorge für die Errichtung, Erhaltung und Dotirung der Letzteren mit Rücksicht auf die noch bestehenden Schulpatronate 11. der Vergleichsversuch zwischen streitenden Parteien durch aus der Gemeinde gewählte Ver­ trauensmänner ; 12. die Vornahme freiwilliger Feilbiethungen beweglicher Sachen. Aus höheren Staatsrücksichten können bestimmte Geschäfte der Ortspolizei in einzelnen Gemeinden besonderen landesfürstlichen Organen im Wege des Gesetzes zugewiesen werden. (Art. V des Gesetzes v. 5. März 1862.) §. 28. Den übertragenen Wirkungskreis der Gemeinde, d. i. die Verpflichtung derselben zur Mitwirkung für die Zwecke der öffentlichen Verwaltung bestimmen die allgemeinen Gesetze und innerhalb derselben die Landesgesetze. (Art. VI des Gesetzes v. 5. März 1862.) Zweiter Abschnitt. Von bcm Wirkungskreise bes Hemeinbeausschusses. §. 29. Der Gemeindeausschuß ist in den Angelegenheiten der Gemeinde das beschließende und überwachende Organ. (Art. XII des Gesetzes vom 5. März 1862.) Eine vollziehende Gewalt kommt ihm nicht zu. L §. 30. In Absicht auf den Haushalt der Gemeinde unterliegen der Berathung und Schlußfas« sung des Ausschusses: " ■J 1. Jede Verfügung über das Stammvermögen und Stammgut der Gemeinde; 2. die Bestimmung über die Art der Benützung desselben; 3. der Voranschlag der Einnahmen und der Ausgaben, sowie die Vorsorge für die Bedeckung: des Abganges; 4. die Erledigung der Jahresrechnung; . 5. überhaupt alle Angelegenheiten, welche nicht zur gewöhnlichen Vermögensverwaltung gehören. §. 31. Der Ausschuß hat dem Gemeindevorstande zur Besorgung der ihm im selbständigen und im übertragenen Wirkungskreise obliegenden Geschäfte das dem Bedarfs entsprechende Personale bei­ zugeben. Erkennt der Ausschuß zu diesem Behufe die Bestellung eigener Beamten und Diener für nothwen-' big, so beschließt er über die Zahl und Bezüge derselben, über die Art ihrer Ernennung und über ihre Ruhe- nund Versorgungsgenüsse. §. 32. Die Bestimmungen der §§. 30 und 31 gelten auch für die Anstalten der Gemeinde, inso­ weit durch Stiftung oder Vertrag nicht etwas anderes vorgeschrieben ist. §. 33. Zur Wirksamkeit des Ausschusses gehört ferner: 1. die Wahl des Vostandes; " 2. die Verleihung des Heimatrechtes (Art. III des Ges. v. 5. März 1862); 3. die Verleihung des. Bürgerrechtes gegen Entrichtung der ortsüblichen Bürgereinkaufstaxe, dann die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes. Im Falle der Verehelichung einer Nichtbürgerin mit einem Bürger ist für dieselbe die für Frauen ortsübliche Bürgereinkaufstaxe zu entrichten; 4. die Ausübung eines stör Gemeinde zustehenden Patronats- oder Präsentationsrechtes, oder des Verleihungs-Rechtes von Stiftungen. Eine Ausnahme hievon findet mir statt bei der Wahl der selbständigen Seelsorger und der Kapläne an den Orten, wo das Präsentationsrecht für diese Stellen der eigenen Gemeinde zusteht. §. 34. Insoweit die Handhabung bestimmter Geschäfte der Ortspolizei aus höheren Staatsrück­ sichten nicht landesfürstlichen Organen im Wege des Gesetzes zugewiesen ist, kann der Ausschuß inner­ halb der bestehenden Gesetze ortspolizeiliche für den Umfang der Gemeinde giftige Vorschriften erlassen und gegen die Nichtbefolguug dieser Vorschrift eine Geldstrafe bis zum Betrage von 10 fl. oder eine Arreststrafe bis zu 48 Stunden androhen. Der Ausschuß ist verpflichtet, für die Anstalten und Einrichtungen, die zur Handhabung der Orts­ polizei erforderlich sind, die nöthigen Geldmittel zu bewilligen und er ist für jede ihm in dieser Bezie­ hung zur Last fallende Unterlassung verantwortlich. §. 35. Der Ausschuß hat der Armenversorgung seine besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Wenn hiezu die Mittel der bestehenden Wohlthätigkeits- und Armenanstalten und Fonds nicht ausreichen, hat der Ausschuß den erforderlichen Bedeckungsbetrag zu beschaffen und kann die Art der Verwendung des­ selben bestimmen. §. 36. Der Ausschuß wählt aus den Gemeindegliedern die Vertrauensmänner zum Vergleichsver­ suche zwischen streitenden Parteien. Die näheren Bestimmungen über diese Einrichtung bleiben einem besonderen Reichsgesetze vor­ behalten. §. 37. Der Ausschuß ist verpflichtet, die von der politischen Bezirksbehörde oder in Angelegen­ heiten des selbständigen Wirkungskreises der Gemeinde von dem Lakdesausschufse abgeforderten Gutach­ ten abzugeben. §. 38. Der Ausschuß entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen des Gemeindevorstandes in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungskreises der Gemeinde. In welchen Fällen über derlei Beschwerden die politische Bezirksbehörde zu entscheiden hat, be­ stimmt der §. 94. §. 39. Der Ausschuß überwacht die Geschäftsführung des Gemeindevorstandes und der Verwal­ tungen der Gemeindeaustalten. Er ist berechtiget, hiezu, sowie zur Ueberwachung von Gemeindeunter­ nehmungen und zur Abgabe von Gutachten und Anträgen in Gemeindeangelegenheiten eigene Kommis« - 8 — fronen zu bestellen. Zu solchen Komnrissionen kann er auch Vertrauensnränner außer seiner Mitte berufen. Der Ausschuß ist verpflichtet, öfters im Laufe des Jahres die Kaffe untersuchen zu lassen. §. 40. Der Ausschuß tritt nach Maßgabe des Bedürfniffes, wenigstens aber in jedem Vierteljahre einmal zusammen. Die Berufung zu einer Versammlung erfolgt durch den Gemeindevorsteher oder in Verhinderung desselben durch dessen Stellvertreter. Jede Versammlung, der eine solche Berufung nicht zu Grunde liegt, ist ungesetzlich und es sind die gefaßten Beschlüsse ungiftig. Der Gemeindevorsteher muß den Ausschuß berufen, wenn es wenig­ stens von einem Drittheile der Mitglieder oder von der politischen Bezirksbehörde, oder in einen, den selbständigen Wirkungskreis der Gemeinde betreffenden Angelegenheit von dem Landesansschnffe ver­ langt wird. §. 41. Der Ausschuß kann nicht beschließen, wenn nicht wenigstens zwei Drittheile seiner Mit­ glieder anwesend sind. Eine Ausnahme hievon findet statt, wenn die Mitglieder des Ansschuffes zum zweiten Male zur Berathung über denselben Gegenstand berufen, dennoch nicht in genügender Zahl erschienen sind und diese Zahl selbst durch, die bei der zweiten Zusammenberufung gleichzeitig vorzula­ denden Ersätzmänner nicht ergänzt werden kann. Bei der zweiten Zusammenberufung der Ausschußmän­ ner und bezüglich der Vorladung der Ersatzmänner muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. Der Gemeindevorsteher ist berechtigt, gegen jeden nach zweimaliger Vorladung zur Sitzung nicht er­ scheinenden Ausschuß und Ersatzmann, welcher sein Ausbleiben nicht zu rechtfertigen vermag, eine in die Armenkasse fließende Geldbuße von 2 bis 10 fl. zu verhängen. Ueber die Beschlußfähigkeit des Ausschusses zur Wahl des Vorstandes enthält die Wahlordnung die näheren Bestimmungen. §. 42. Wenn die Gebarung eines Mitgliedes des Vorstandes oder des Ansschuffes den Gegen­ stand der Berathung und Schlußfassung bildet, haben sich die Betheiligten der Abstimmung zu enthalten, müssen jedoch, wenn es gefordert wird, der Sitzung zur Ertheilung der gewünschten Auskünfte bei­ wohnen. §. 43. Jedes Mitglied des Vorstandes und Ansschuffes hat abzutreten, wenn der Gegenstand der Berathung und Schlußfassung seine privatrechtlichen Interessen, oder jene seiner Ehegattin oder seiner Verwandten oder Verschwägerten bis einschließlich zum zweiten Grade betrifft. §. 44. Der Gemeindevorsteher oder im Verhinderungsfälle sein Stellvertreter führt den Vorsitz im Ausschuffe und jede Sitzung, bei welcher dies nicht beobachtet wird, ist ungiftig. Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen, leitet die Verhandlungen und handhabt die Ordnung in der Ver­ sammlung. §. 45. Zu einem giftigen Beschlusse ist die absolute Stimmeilmehrheit sämmtlicher anwesenden, Gemeindevertreter erforderlich. Die Stimmgebnng ist in der Regel mündlich; nach dem Ermesien des Vorsitzenden kann solche auch durch Aufstehen und Sitzenbleiben stattfinden. Auch kann dieselbe in Folge Beschlusses des Ansschuffes durch Stimmzettel vorgenommen werden. Wahlen und Besetzungen sind immer durch Stimmzettel vorzunehmen. §. 46. Die Ausschußsitzungen sind öffentlich, doch kann ausnahmsweise die Ansschließung der Oeffentlichkeit über Antrag des Gemeindevorstehers oder dreier Ausschußmänner beschlossen werden, nie aber für jene Sitzungen, in welchen die Gemeinderechnungen oder das Gemeindepräliminare verhandelt werden. (Art. XIV des Gesetzes v. 5. März 1862.) Sollten sich die Zuhörer herausnehmen, in die Berathung des Ansschuffes störend einzugreifen, oder gar die Freiheit desselben zu beirren, so ist der Vorsitzende berechtigt und verpflichtet, nach vor­ ausgegangener fruchtloser Ermahmung den Zuhörerraum leeren zu lassen. §. 47. Ueber die gefaßten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, dasselbe von dem Vorsitzenden, Einem vom Ausschüsse zu benennenden Mitgliede und dem Schriftführer zu unterzeichnen, in dem Ge­ meindearchive aufzubewahren und jedem Gemeindegliede auf sein Verlangen Einsicht in dasselbe zu gestatten. , , Wenn besondere Erklärungen zu Protokoll gegeben werden, so sind diese gleichfalls in dasselbe auf­ zunehmen. 9 Dritter Abschnitt. Von Öi'in IHirßungsRretse des Hemeindevorflaildes. §. 48. Der Gemeindevorstand ist in den Angelegenheiten der Gemeinde das verwaltende linb voll­ ziehende Organ. (Art. XII des Gesetzes v. 5. Btärz 1862.) §. 49. Der Gemeindevorsteher leitet und beaufsichtiget alle dem Gemeindevorstande obliegenden Geschäfte. Die Gemeinderäthe haben ihn hierin zu unterstützen und die Geschäfte, die ihnen der Gemeinde­ vorsteher zuweiset, nach der Anordnung und unter der Verantwortlichkeit desselben zu vollziehen §. 50. Dem Gemeindevorsteher sind die Bediensteten der Gemeinde und der Gemeindeanstalten untergeordnet und er übt über sie die Disziplinargewalt. Er kann selbst solche Bedienstete, deren Ernennung sich der Ausschuß vorbehalten hat, vom Dienste fuspendiren; das Recht der Entlassung derselben kommt jedoch dem Ausschüsse zu. §. 51. Insoweit es zur leichteren Versetzung der ortspolizeilichen und anderer örtlicher Geschäfte erforderlich ist, kann der Ausschuß für einzelne Theile der Gemeinde dort wohnende wählbare Gemeinde­ mitglieder zur Unterstützung des Gemeindevorstehers bei Besorgung der gedachten Geschäfte bestellen. Die Bestellung erfolgt über Vorschlag des Gemeindevorstehers höchstens auf die Dauer der Wahl­ periode. Bezüglich der Annahme oder Ablehnung dieser Bestellung gelten die Vorschriften des §. 19. Die Bestellten haben sich bei Besorgung der Geschäfte nach den Weisungen des Gemeindevorstehers zu benehmen. §. 52. Der Gemeindevorsteher vertritt die Gemeinde nach Außen zu und vermittelt den Geschäfts­ verkehr derselben. Urkunden, durch welche Verbindlichkeiten gegen dritte Personen begründet werden sollen, müssen vom Gemeindevorsteher und einen Gemeinderathe unterfertigt werden. Betrifft die Urkunde ein Geschäft, zu dessen Eingehung die Zustimmung des Ausschusses oder eine höhere Genehmigung erforderlich ist, so muß überdies diese Zustimmung oder Genehmigung in der Ur­ kunde unter Mitfertigung von zwei Ausschußmännern ersichtlich gemacht werden. §. 53. Der Gemeindevorsteher bereitet die dem Ausschüße vorbehaltenen Gegenstände zur Bera­ thung in demselben vor. Er hat die vom Ausschüße gesetzmäßig gefaßten Beschlüße in Vollzug zu setzen, falls aber die Beschlüße an eine höhere Genehmigung gebunden sind, vorher diese Genehmigung einzuholen. Glaubt jedoch der Gemeindevorsteher, daß ein gefaßter Beschluß den Wirkungskreis des Ausschus­ ses überschreite oder gegen die bestehenden Gesetze verstoße, so ist er verpflichtet, mit der Vollzugsetzung eines solchen Beschlusses inne zu halten und die Entscheidung der Frage, ob der Beschluß vollzogen werden kann oder nicht, von der politischen Vezirksbehörde einzuholen. §. 54. Der Gemeindevorsteher führt die Verwaltung des Gemeindevermögens und die Aufsicht über die Benützung und Verwaltung des Gemeindegutes, er verwaltet die Gemeindeanstalten und beaufsich­ tiget diejenigen, für welche eigene Verwaltungen bestehen, er leitet und überwacht die Ausführung aller Gemeindeunternehmungen, er verfügt in allen Gemeindeangelegenheiten, welche nicht zum Wirkungs­ kreise des Ausschusses gehören, er besorgt das Armenwesen nach den bestehenden Einrichtungen. Der Gemeindevorsteher bewilligt die Vornahme freiwilliger Feilbiethungen beweglicher Sachen und sorgt für die Aufrechthaltung und genaue Erfüllung der in dieser Beziehung bestehenden Vorschriften. §. 55. Eine der wesentlichsten Aufgaben des Gemeindevorstehers ist die Handhabung der Orts­ polizei (§. 27), insoferne nicht einzelne Geschäfte derselben aus höheren Staatsrücksichten landesfürst­ lichen Organen im Wege des Gesetzes zugewiesen sind. Der Gemeindevorsteher hat sich hiebei nach den bestehenden Gesetzen und Vorschriften zu benehmen. Er ist verpflichtet, die zur Handhabung der Ortspolizei erforderlichen Maßregeln und Verfügun­ gen rechtzeitig zu treffen und für die Aufbringung der hiezu nöthigen Geldmittel zu sorgen. In allen Fällen, wo zum Schutze des öffentlichen Wohles z. V. bei Epidemien, blos ortspolizei­ liche Vorkehrungen der Gemeinde nicht ausreichen oder zur Abwendung von Gefahren die Kräfte der Gemeinde nicht auslangen, hat der Gemeindevorsteher unverzüglich die Anzeige an die politische Be­ zirksbehörde zu machen. §. 56. Der Gemeindevorsteher besorgt die Geschäfte des übertragenen Wirkungskreises der Gemeinde. 10 Er hat diese Geschäfte in der durch das Gesetz oder die Behörde vorgezeichneteu Weise zu vollziehen. Wird die Art der Ausführung ganz oder theilweise der Gemeinde überlassen, so ist er in dieser Beziehung an den Beschluß des Ausschusses gebunden. In äußerst dringenden Fällen jedoch, wo der Beschluß des Ausschusses ohne schaden oder Gefahr vorläufig nicht eingeholt werden kann, darf der Gemeindevorsteher nach eigenem Ermessen handeln, muß jedoch unverzüglich die nachträgliche Ge­ nehmigung des Ausschusses sich erwirken. Die Regierung kann die Geschäfte des übertragenen Wirkungskreises ganz oder theilweise durch ihre Organe versehen lassen. §. 57. Insoweit die Gesetze und Vorschriften, welche über die zum Wirkungskreise der Gemeinde (§. 27) gehörige Ortspolizei bestehen, eine Strafsauktion aussprechen und insoweit die Uebertretungen dieser Gesetze und Vorschriften nicht durch das Strafgesetz verpönt sind, steht dem Gemeindevorsteher in Gemeinschaft mit zwei Gemeinderäthen das Strafrecht in derlei Uebertretungsfüllen zu. Dieses Strafrecht wird int übertragenen Wirkungskreise ausgeübt. Andere Strafen, als Geldstrafen oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit Arreststrafen dürfen nicht verhängt werden. §. 58. Der Gemeindevorsteher kann in Handhabung der Ortspolizei eine Geldstrafe bis zu 10 st. oder eine Arreststrafe bis zu 48 Stunden androhen, wenn die Vollziehung einer unaufschieblichen Maß­ regel eine solche Strafsanktion nothwendig macht. Bezüglich der Bestrafung gelten die Vorschriften des §. 57. §. 59. Der Gemeindevorsteher ist für seine Amtshandlungen der Gemeinde und bezüglich des übertragenen Wirkungskreises auch der Regierung verantwortlich. (Art. XIII des Gesetzes v. 5. März 1862.) Durch diese Verantwortlichkeit des Gemeindevorstehers wird aber die Haftung der Gemeinderäthe und der nach §. 51 bestellten Personen für die unterlassene oder nicht gehörige Vollziehung der ihnen vom Gemeindevorsteher übertragenen Geschäfte nicht aufgehoben. Fünftes Hauptftück. Vom Gemeindehaushalte und von den Gemeinde-Umlagen. §. 60. Das gejammte bewegliche und unbewegliche Eigenthum, und sämmtliche Gerechtsame der Gemeinde und ihrer Anstalten sind mittelst eines genauen Inventars in Uebersicht zu halten. Jedem Gemeindemitgliede ist die Einsicht in dasselbe gestattet. §. 61. Das Stammvermögen und das Stammgut der Gemeinden und ihrer Anstalten ist unge­ schmälert zu erhalten. Zur Vertheilung des Stammvermögens unb des Stammgutes unter die Gemeindemitglieder ist ein Vandesgesetz erforderlich. §. 62. Das gesummte erträgnißfähige Vermögen der Gemeinden und ihrer Anstalten ist derart zu verwalten, daß die thunlich größte nachhaltige Rente daraus erzielt werde. Die Jahresüberschüsse sind zur Deckung der Erfordernisse im nächsten Jahre zu verwenden und insoferue sie hiezu uicht benöthiget werden, fruchtbringend anzulegen und zum Stammvermögen zu schlagen. Eine Vertheilung der Jahresüberschüsse unter die Gemeindemitglieder kann nur bei besonders rück­ sichtswürdigen Umständen und jedenfalls nur unter der Bedingung stattfinden, daß sämmtliche Gemeindeerforderuisse ohne Gemeindeumlagen bestritten wurden und daß dieselben voraussichtlich auch in Hin­ kunft ohne Gemeindeumlagen bestritten werden können. (§. 88.) §. 63. In Bezng auf das Recht und das Maß der Theilnahme an den Nutzungen des Ge­ meindegutes ist sich nach der bisher gültigen Uebung zu benehmen, mit der Beschränkungen jedoch, daß, soferne nicht spezielle Rechtstittel Ausnahmen begründen, kein zum Bezüge berechtigtes Gemeindemitglied aus dem Gemeindegute einen größeren Nutzen ziehe, als zur Deckung seines Haus- und Gutsbedarses nothwendig ist. Wenn und insoweit eine solche gültige Uebung nicht besteht, hat der Ausschuß mit Beachtung der erwähnten beschränkenden Vorschrift die, die Theilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes regeln­ den Bestimmungen ;n treffen. 11 _ Hiebei kann diese Theilnahme von der Entrichtung einer jährlichen Abgabe und anstatt oder neben derselben von der Entrichtung eines Einkaufsgeldes abhängig gemacht werden. Diejenigen Nutzungen aus dem Gemeindegute, welche nach Deckung aller rechtmäßig gebührenden Ansprüche erübrigen, sind in die Gemeindekassa abzuführen. §. 64. Das Verwaltungsjahr der Gemeinde fällt mit jenem des Staates zusammen. §. 65. Alljährlich sind die Voranschläge der Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde und der Gemeindeanstalten für das nächstfolgende Verwaltungsjahr vom Gemeindevorsteher zu verfassen und vom Gemeindeausschusse längstens einen Monat vor Eintritt dieses Jahres festzustellen. Längstens zwei Monate nach Beendigung des Verwaltungsjahres hat der Gemeindevorsteher die Rechnungen über die Empfänge und Ausgaben der Gemeinde und der Gemeindeanstalten dem Gemeinde­ ausschusse zur Prüfung und Erledigung vorzulegen. Die Jahresvoranschläge sowohl wie die Jahresrechnungen müssen wenigstens 14 Tage vor der Prüfung durch den Ausschuß in der Magistrats- oder Gemeindekanzlei öffentlich aufgelegt werden, und es sind die von den eigens durch den Ausschuß zu bestellenden Revisoren, sowie die von anderen Ge­ meindegliedern hierüber gemachten Erinnerungen bei dem endlichen Abschlüsse in Erwägung zu ziehen. Dem Landesausschusse sind alljährlich die Gemeindevoranschläge und die Auszüge der Jahresrech­ nungen einzusenden. §. 66. Bei der Vermögensgebarung ist sich genau an den festgestellten Voranschlag zu halten. Kommen im Laufe des Verwaltungsjahres Auslagen vor, welche in der einschlägigen Rubrik des Voranschlages ihre Bedeckung gar nicht oder nicht vollständig finden, gleichwohl aber unverschieblich sind, so hat der Gemeindevorsteher hierüber den Beschluß des Ausschusses einzuholen. In Fällen der äußersten Dringlichkeit, wo die vorläufige Einholung der Bewilligung ohne großen Schaden und ohne Gefahr nicht möglich ist, darf der Gemeindevorsteher die nothwendige Auslage be­ streiten, muß jedoch unverzüglich die nachträgliche Genehmigung des Ausschusses erwirken. §. 67. Alle Ausgaben für Gemeindezwecke sind zunächst aus den in die Gemcindekaffa einfließen­ den Einkünften zu bestreiten. §. 68. Besteht zur Bedeckung gewisser Ausgaben ein besonders gewidmetes Vermögen, so sind hiezu vorerst die Einkünfte dieses Vermögens zu verwenden. Dieselben dürfen ihrer Widmung nicht entzogen werden. §. 69. Wenn zwei oder mehrere Ortsgemeinden mit Vorbehalt ihres Eigenthums zu Einer Orts­ gemeinde vereinigt worden sind, so sind die Einkünfte des gesonderten Eigenthums nach dem bei der Bereinigung geschlossenen Uebereinkommen, in Ermanglung eines solchen aber zur Bestreitung des Auf­ wandes, der auf jede der früheren selbständigen Gemeinden entfällt, zu verwenden. §. 70. Die mit dem Besitze und der Benützung des Gemeindegutes verbundenen Auslagen au Steuern und sonstigen Abgaben, dann an Aufsichts- und Culturskosteu sind, insoweit die vom Gemein­ degute in die Gemeindekassa einfließenden Nutzungen (§. 63.) nicht hinreichen, diese Auslagen zu be­ decken, von den Theilnehmern an den Nutzungen des Gemeindegutes nach dem Verhältnisse dieser Theil­ nahme zu tragen. §. 71. Insoweit nicht anderweitige Einrichtungen und giltige Uebungen bestehen, sind Auslagen, welche wie z. B. die Kosten zur Unterhaltung der Feldwege, Abzugsgräben u. d. gl. blos das Jntereffe einzelner Grundbesitzer betreffen, von den Betheiligten zu tragen und ist sich bezüglich der Konkurrenz zu Wafferbauten, welche im Interesse der Grundbesitzer unternommen werden, an die Vorschrift vom 10. November 1830 zu halten. §• 72. Ausgaben für Einrichtungen, die nur dem Orte und seinen Bewohnern nützen können, wie z. B. für öffentliche Brunnen und Wasserleitungen für den Ort, für Straßenbeleuchtung, für Pfla­ sterung u. f. w. Ferner für Dienstverrichtungen, die nur int Interesse des Ortes liegen, wie z. B. für den Nachtwächter im Orte, sind auf die Ortsbewohner aufzutheilen. Personen, welche im Orte nicht wohnen, daselbst aber ein Haus besitzen oder ein Gewerbe betreiben, haben zu diesen Ausgaben nach Verhältniß ihres Hausbesitzes oder Gewerbsbetriebes beizutragen. §• 73. Zur Bestreitung der nach §. 67 nicht bedeckten Ausgaben zu Gemeindezwecken kann der Ausschuß die Einführung von Gemeindeumlagen beschließen. (Art. XV des Gesetzes v. 5. März 1862.) Die Arten dieser Umlagen sind: 1. Zuschläge zu den direkten Steuern oder zur Verzehrungssteuer; - 12 - 2. Auflagen und Abgaben, welche in die Kathegorie der Steuerzuschläge nicht gehören; 3. Dienste für Gemeindeerfordernisse. §. 74. In der Regel sind Zuschläge zu den direkten Steuern auf alle in der Gemeinde vorge­ schriebenen Steuern dieser Art ohne Unterschied, ob der Steuerpflichtige Gemeindenritglied ist oder nicht, aufzutheilen und auf alle Gattungen dieser Steuern gleichmäßig umzulegen. §. 75. Von Zuschlägen zu den direkten Steuern und überhaupt von Gemeindeumlagen können nicht getroffen werden: 1. Hof-, Staats-, Landes- und öffentliche Fondsbeamte und Diener, dann Militärpersonen, sowie deren Witwen und Waisen bezüglich ihrer Dienstbezüge und aus dem Dienstverhältnisse ent­ sprungenen Pensionen, Provisionen, Erziehungsbeiträge und Gnadengenüsse; 2. Seelsorger und öffentliche Lehrer bezüglich ihres Gehaltes. §. 76. Für neue Erwerbungen und Unternehmungen, welche zunächst die Vermehrung der Gemeindeeinkünfte.zum Zwecke haben, sowie zur Tilgung und Verzinsung eines behufs solcher Erwerbun­ gen oder Unternehmungen aufzunehmenden Darlehens kann der Ausschuß Steuerzuschläge und über­ haupt Gemeindeumlagen nur dann beschließen, wenn wenigstens zwei Drittheil der Wahlberechtigten, welche zugleich mindestens zwei Drittheile der gesammten Gemeindesteuern entrichten, sich dafür erklären. Die Abstimmung geschieht mit Ja und Nein. Die Nichterscheinenden werden der Stimmenmehrheit der Anwesenden beigezählt. Diese Folge ist in die, drei Wochen, Dringlichkeitsfälle ausgenommen, früher ortsüblich kundzu­ machende Ausschreibung der Gemeindeversammlung ausdrücklich aufzunehmen. Bezüglich der Vertretung der Wahlberechtigten gelten die §§. 4—8 der Gemeinde-Wahlordnung. §. 77. Durch den Zuschlag zur Verzehrungssteuer darf blos der Verbrauch im Gemeindegebiete und nicht die Produktion und der Handelsverkehr getroffen werden (Art XV des Ges. v. 5. März 1862), und es können solche Zuschläge überhaupt in jenen Gemeinden nicht ausgeschrieben werden, in denen die Vermögenssteuer eingeführt ist. §. 78. Zuschläge, welche 150 Prozent der direkten Steuern oder 15 Prozent der Verzehrungs­ steuer übersteigen, oder die Ausschreibung einer Vermögenssteuer, deren Summe 150 Prozent der direk­ ten Steuern überschreitet, sind an die Bewilligung des Landesausschusses gebunden. Zuschläge, welche 300 Prozent der direkten Steuern oder 20 Prozent der Verzehrungssteuer über­ steigen, oder die Ausschreibung einer Vermögenssteuer, deren Summe 300 Prozent der direkten Steuern überschreitet, können nur kraft eines Landesgesetzes stattfinden. (Art. XV des Gesetzes v. März 1862.) §. 79. Den Gemeinden bleibt fernerhin freigestellt, zur Bestreitung der nach §. 67 nicht bedeckten Ausgaben die Vermögenssteuer nach Maßgabe des Gubernial-Cirkulars v. 10. April 1837, Z. 6309 einzuheben. In Hinkunft hat aber der Landesausschuß die in den §§. 7 und 30 dieses Cirkulars vorbehaltene Genehmigung zu ertheilen und über Beschwerden gegen den Ausspruch des Steuerrathes endgiltig zu entscheiden. §. 80. Der Bestimmung des §. 79 unbeschadet, ist zur Einführung neuer Auflagen und Abgaben, welche in die Kathegorie der Zuschläge zu den direkten Steuern oder zur Verzehrungssteuer nicht ge­ hören, sowie zur Erhöhung schon bestehender Auflagen und Abgaben dieser Art ein Landesgesetz erfor­ derlich. (Art. XV des Gesetzes v. 5. März 1862.) Beschlüsse des Ausschusses über Gemeindeumlagen und Abgaben jeder Art müsseu öffentlich kund­ gemacht werden. — Beschwerden und Berufungen hierüber sind nach den §§. 79 und 89 zu behandeln. §. 81. Durch Beschluß des Gemeindeausschusses können für Gemeindeerfordernisse Dienste (Handund Zugdienste) gefordert werden. . Die Dienste sind in Geld abzuschätzen, die Vertheilung geschieht nach dem Maßstabe der Vermö­ genssteuer oder in deren Ermanglung nach dem Maßstabe der direkten Steuern, insoferne nicht andere giltige Uebungen diesfalls bestehen. Die Dienste können durch taugliche Stellvertreter geleistet oder nach der Abschätzung an die Ge­ nleindekassa bezahlt werden. , In Nothfüllen, wo ein schleuniges gemeinschaftliches Zusammenwirken Aller erforderlich ist, sind alle tauglichen Personen in der Gemeinde zur unentgeltlichen Leistung von Diensten verpflichtet. §. 83. St.'uerzuschläge sind durch dieselben Organe und Mittel, wie die Steuern selbst einzuheben. 13 Andere Geldleistungen, welche nach dem Gesetze oder nach einem giltigen Gemeindebeschlusse für Gemeindezwecke stattzufinden haben, werden vom Gemeindevorsteher durch seine Organe eingehoben und im Weigerungsfälle durch die Mobiliarexekution, wie sie für Steuerrückstände besteht, eingetrieben. Ver­ weigert der Verpflichtete die Leistung von Diensten, so läßt sie der Gemeindevorsteher auf Kosten des Verpflichteten durch einen Dritten vollziehen und treibt die Kosten wie andere Geldleistungen ein. Bei Gefahr am Verzüge können die Verpflichteten unmittelbar zur Leistung angehalten werden. §. 83. Die Konkurrenz zu Kirchen- und Pfarrhof-, Schul- und Straßenbaulichkeiten ist Gegen­ stand besonderer Gesetze. Die für besondere Erfordernisse bestehenden, ans spezielle Rechtstitel sich grün­ denden Konkurrenzen verbleiben aufrecht. Sechstes Hauptstück. Von der Vereinigung der Genreindeir zur gemeinschaftlichen Geschäfts­ führung oder zur Besorgung gemeinschaftlicher Angelegenheiten. §. 84. Den einzelnen Gemeinden desselben politischen Bezirkes bleibt freigestellt, sich sowohl in Betreff des selbständigen (§. 27) als auch des übertragenen Wirkungskreises (§. 28) zu einer gemein­ schaftlichen Geschäftsführung, zu vereinigen. (Art. Vli des Gesetzes v. 5. März 1862.) Die über die Art und Weise der gemeinschaftlichen Geschäftsführung getroffene Vereinbarung ist der Statthalterei jur Genehmigung im Einverständnisse mit dem Landesausschusse vorzulegen. , §. 85. Gemeinden, welche die Mittel zur Erfüllung der ihnen aus dem übertragenen Wirkungs­ kreise (§. 28) erwachsenden Verpflichtungen nicht besitzen, sind für so lange, als dies der Fall ist, zu diesem Behufe mit anderen Gemeinden desselben politischen Bezirkes zu einer gemeinschaftlichen Geschäfts­ führung im Wege eines Landesgesetzes zu vereinigen. (Art. VII des Gesetzes v. 5. März 1862.) Nach Anhörung der betheiligten Gemeinden ist durch das Landesgesetz die Art und Weise der ge­ meinschaftlichen Geschäftsführung zu bestimmen. Kommt über die Vertheilung der bezüglichen Kosten ein Uebereinkommen zwischen den einzelnen Gemeinden nicht zu Stande, so hat der Landesausschuß hierüber zu entscheideu. §. 86. Die Besorgung der aus dem bisherigen Gerichts-Verbände herrührenden gemeinschaftlichen Angelegenheiten mehrerer Gemeinden und die Verwaltung dieses gemeinschaftlichen Vermögens hat durch einen von den betheiligten Gemeinden zu bestellenden Ausschuß zu geschehen. Können sich die Gemeinden über die Art und Weise der Zusammensetzung dieses Ausschusses nicht einigen, so hat der Landesausschuß die entsprechende Bestimmung zu treffen. _ Die auf das Gemeindcvermögen und die Gemeinde-Anstalten sich beziehenden Vorschriften dieses Gesetzes finden auch auf das gemeinschaftliche Vermögen und die gemeinschaftlichen Anstalten mehrerer Gemeinden Anwendung. Siebentes Hauptstück. Von der Aufsicht über die Gemeinden. §. 87. Der Landtag wacht mittelst seines Ausschusses, daß das Stammvcrmögen und Stammgut der Gemeinden und ihrer Anstalten ungeschmälert erhalten werde. (Art. XVIII des Gesetzes vom 5. März 1862.) Der Landesausschnß kann zu diesem Ende Aufklärungen und Rechtfertigungen von den Gemeinden verlangen und durch Absendung von Kommissionen Erhebungen art Ort und Stelle veranlassen. Ihm kommt es in Handhabung dieses Aufsichtsrechtes zu, erforderlichen Falles die entsprechende Abhilfe zu treffen. §. 88. Die Angelegenheiten, in welchen die Beschlüsse des Gemeindeausschusses der Genehmigung des Landesausschusses unterzogen werden müssen, sind aitßer den an anderen Orten dieses Gesetzes (§§. 2, 4, 27, Nro. 4 und 9, §. 33, 78, 79, 84 und 86) bezeichneten: 1. Die Veräußerung, Verpfändung oder bleibende Belastung einer zum Stammvermögen oder Stammgute der Gemeinde oder ihrer Anstalten gehörigen Sache; 2. Die Vertheilung der Jahresüberschüsse unter die Gemeindemitglieder (§. 62.); 4 14 — 3. die Aufnahme eines Darlehens oder die Uebernahme einer Haftung, wenn der Betrag des Darlehens oder der Haftung mit Einrechnung der bereits bestehenden Schulden die Jahresein­ künfte der Gemeinde und bezüglich der Gemeindeanstalten übersteigt. §. 89. Der Landesausschuß entscheidet über Berufungen gegen Beschlüsse des Gemeindeausschus­ ses in allen der Gemeinde nicht vom Staate übertragenen Angelegenheiten. (Art. XVIIJ des Gesetzes v. 5. März 1862.) Die Berufung ist binnen der vom Tage der Kundmachung des Beschlusses oder der Verständigung hievon laufenden lltägigen Fallsrist beim Gemeindevorsteher zur weiteren Vorlage an den Landesaus­ schuß einzubringen. §. 90. Der Landesausschuß kann Mitglieder des Gemeindevorstandes, welche ihre Pflichten in den Geschäften des selbständigen Wirkungskreises verletzen, mit Ordnungsstrafen bis 20 fl. belegen, welche in den Lokalarmenfond zu fließen haben. Bei grober Verletzung oder fortdauernder Vernachlässigung ihrer Pflichten können dieselben von der Statthalterei im Einverständnisse mit dem Landesausschusse ihres Amtes entsetzt werden. §. 91. Ist eine Angelegenheit privatrechtlicher Natur zwischen der Gemeinde und einer ganzen Klasse von Gemeindemitgliedern oder einzelnen derselben streitig, so kann bei Befangenheit des Gemeindeausschusies der Landesausschuß, falls eine gütliche Ausgleichung nicht zu Stande kommt, einen Vertreter für die Gemeinde zur Austragung der Sache auf dem Rechtswege von Amtswegen bestellen. §. 92. Die Staatsverwaltung übt das Aufsichtsrecht über die Gemeinden dahin, daß dieselben ihren Wirkungskreis nicht überschreiten und nicht gegen die bestehenden Gesetze vorgehen. (Art. XVI des Gesetzes v. 5. März 1862.) Dieses Aufsichtsrecht wird zunächst von der politischen Bezirksbehörde geübt. Dieselbe kann zu diesem Ende von Fall zu Fall die Mittheilung der Beschlüsse des Gemeindeaus­ schusses und die nothwendigen Aufklärungen verlangen. §. 93. Wenn der Gemeindeausschuß Beschlüsse faßt, welche seinen Wirkungskreis überschreiten oder gegen die bestehenden Gesetze verstoßen, so ist die politische Bezirksbehörde berechtigt und verpflich­ tet, die Vollziehung solcher Beschlüsse zu untersagen, wogegen der Rekurs an die Statthalterei of­ fen steht. §. 94. Die politische Bezirksbehörde hat auch, in soferne es sich nicht um solche Beschlüße des Genleindeausschusses handelt, gegen welche die Berufung nach §. 89 an den Landesausschuß zu richten ist, über Beschwerden gegen Verfügungen des Gcmeindevorstandes zu entscheiden, durch welche bestehende Gesetze verletzt oder fehlerhaft angeordnet werden. (Art. XVI des Gesetzes v. 5. März 1862.) In den vom Staate der Gemeinde übertragenen Angelegenheiten geht die Berufnng jedenfalls an die politische Bezirksbehörde. (Art. XV111 des Gesetzes vom 5. Mürz 1862.) §. 95. Unterläßt oder verweigert der Gemeindeausschuß die der Gemeinde gesetzlich obliegenden Leistungen und Verpflichtungen zu erfüllen, so hat die politische Bezirksbehörde auf Kosten und Gefahr der Gemeinde die erforderliche Abhilfe zu treffen. §. 96. Die politische Bezirksbehörde ist berechtigt, Gemeindevorsteher, welche ihre Pflichten in den Geschäften des übertragenen Wirkungskreises verletzen, mit Ordnungsstrafen bis zu 20 fl., vorbehalt­ lich des Rekurses an die politische Landesbehörde zu belegen, welche in den Armenfond einfließen. Sind die Pflichtverletzungen so beschaffen, daß die Besorgung der Geschäfte des übertragenen Wir­ kungskreises 8em Gemeindevorsteher ohne Gefährdung des öffentlichen Interesse nicht weiterhin über­ lassen werden kann, und trifft der Ausschuß über ergangene Aufforderung keine Abhilfe, so kann die politische Bezirksbehörde zur Besorgung dieser Geschäfte ein anderes Organ bestellen. Die Gemeinde hat die mit dieser Bestellung verbundenen Kosten zu tragen, hat aber den Regreß gegen den Vor­ steher. §. 97. Die Gemeindevertretung kann durch die Statthalterei aufgelöst werden. Der Rekurs an das Staatsministerium, jedoch ohne aufschiebende Wirkung, bleibt der Gemeinde vorbehalten. Längstens binnen 6 Wochen nach der Auflösung muß eine neue Wahl ausgeschrieben werden. (Art. XVI des Gesetzes v. 5. März 1862.) — Zur instweiligen Besorgung der Geschäfte bis zur Ein­ setzung der neuen Gemeindevertretung hat die Stattbalterei im Einverständnisse mit dem Landesausschuffe die erforderlichen Maßregeln zu treffen.