18640000_ltb00031864_Gemeindewahlordnung

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Letzte Änderung 03.07.2021, 06:21
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp01,ltb0,ltb1864,lt1864,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-28
Erscheinungsdatum 2021-06-28
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Inhalt des Dokuments

Gemeinde-Wahlordnung für das Land Vorarlberg. Erstes Hauptstück. Von der Wahl des Gemeindeausschusses. Erster Abschnitt. Von dein lUaljfredjte und der "Mähtüarkeil. §. 1. Wahlberechtigt sind nachstehende Gemeindeglieder insoferne sie österreichische Staatsbür­ ger sind: 1. Die im §. 6 der Gemeinde-Ordnung, Z. 1 aufgeführten Bürger, wenn sie eine direkte Steuer ■ zahlen, oder von der Gemeinde zur Vermögenssteuer einbezogen werden, und die Ehrenbürger. 2. Von den im §. 6 der Gemeindeordnung, Z. 2 bezeichneten Gemeindegliedern folgende: a) Die in der Ortsseelsorge bleibend verwendeten Geistlichen der christlichen Konfessionen und die Prediger (Rabbiner) der jüdischen Glaubensgenossen; b) Hof-, Staats-, Landes- und öffentliche Fondsbeamte; c) Offiziere und Militärparteien mit Offizierstitel, welche sich im definitiven Ruhestande befin­ den oder mit Beibehaltung des Militärcharakters quittirt haben; d) dienende sowohl, als pensionirte Militärparteien ohne Offizierstitel, dann dienende und penfionirte Militärbeamte, insoferne diese Personen in den Stand eines Truppenkörpers nicht gehören; e) Doctoren, welche ihren akademischen Grad an einer inländischen Universität erhalten haben; 0 die Vorsteher und Oberlehrer der in der Gemeinde befindlichen Volksschulen und die an höheren Lehranstalten in der Gemeinde, vom Staate oder von der Gemeinde selbst angestell­ ten Direktoren, Professoren und Lehrer; g) endlich diejenigen, welche eine direkte Steuer bezahlen oder in die Vermögenssteuer eiubezogen werden. 3. Die im §. 6 der Gemeindeordnung, Z. 3 aufgeführten Gemeindeglieder, insoferne sie an direk­ ter Steuer oder an Vermögenssteuer jährlich wenigstens zwei Gulden entrichten. Den wahlberechtigten einzelnen Gemeindegliedern sind auch inländische (Korporationen, Stiftungen, Vereine und Anstalten beizuzählen, wenn bei ihnen die Bedingung sub 1 eintritt. §. 2. Dienende Offiziere und Militärparteien mit Offizierstitel, dann die zum Maunschaftsstande oder zu den Unterparteien gehörigen Militärpersonen, ausschließlich der nicht einberufenen Reservemän­ ner, sind von der Wahlberechtigung ausgenommen. §• 3. Das Strafgesetz wird die Bestimmungen festsetzen, ob und auf wie lange mit dem Strafer­ kenntnisse auch der Ausspruch über den Verlust des aktiven und passiven Wahlrechtes zu verbinden sei. Bis dahin bleiben von dem Wahlrechte ausgeschlossen: a) Personen welche wegen eines Verbrechens schuldig erkannt; — 16 — b) Personen, welche eines Verbrechens wegen in Untersuchung gezogen wurden, so lange diese dauert; c) Personen, welche der Uebertretung des Diebstahls, des Betruges, der Veruntreuung oder Theilnahme an einer dieser Uebertretungen schuldig erkannt worden sind. (§§. 460, 461, 464 St. G. B. Art. IX des Gesetzes v. 5. März 1862.) §. 4. Das Wahlrecht ist in der Regel persönlich auszuüben. Hievon bestehen folgende Ausnahmen: 1. Nicht eigenberechtigte Personen üben durch ihre Vertreter, die in eheliger Gemeinschaft lebende Gattin durch ihren Ehegatten, andere eigenberechtigte Frauenspersonen durch einen Vevollmächtigten das Wahlrecht aus; 2. Personen, welche zur Besorgung von Gemeinde- oder anderen öffentlichen Geschäften von der Gemeinde abwesend sind, können zur Ausübung des Wahlrechtes einen Bevollmächtigten be­ stellen. Ebenso können 3. die Besitzer einer in der Gemeinde gelegenen Realität oder einer in der Gemeinde betriebenen Gewerbsunternehmung, wenn sie in einer anderen Gemeinde ansässig sind, ihren bestellten Ver­ walter oder Geschäftsleiter zur Ausübung des Wahlrechtes in ihrem Namen ermächtigen. §. 5. Der Staat, das Land und die öffentlichen Fonde werden als Grund- oder Hausbesitzer oder Inhaber einer Gewerbsunternehmung, bei Ausübung des Wahlrechtes durch die von dem bezügli­ chen Verwaltungsorgane bestellte Person vertreten. §. 6. Korporationen, Vereine und Gesellschaften üben ihr Wahlrecht durch diejenigen Personen, welche sie nach den bestehend en gesetzlichen oder gesellschaftlichen Bestimmungen nach Außen zu vertreten berufen sind, oder durch einen Bevollmächtigten aus. . §. 7. Die Mitbesitzer einer steuerpflichtigen Realität haben nur Eine Stimme. Sind sie in ehe­ licher Gemeinschaft lebende Eheleute, so übt der Ehemann das Wahlrecht aus. Sonst haben sie Einen aus ihnen oder einen dritten zur Ausübung des Wahlrechtes zu bevollmächtigen. §. 8. Nur eigenberechtigte österreichische Staatsbürger, denen keiner der im §. 3, sub a, b, und <• angeführten Ausschließungsgründe entgegensteht, können als Bevollmächtigte oder Vertreter das Wahl­ recht eines Anderen in dessen Namen ausüben. Der Bevollmächtigte darf nur Einen Wahlberechtigten vertreten und muß eine in gesetzlicher Form ausgestellte Vollmacht vorweisen. §. 9. Wählbar als Ausschuß- oder Ersatzmänner sind nur diejenigen Gemeindeglieder männlichen Ge­ schlechtes, welche wahlberechtigt sind, das 24. Lebensjahr zurückgelegt haben und im Vollgenuffe der bürgerlichen Rechte sich befinden. (Art. X des Gesetzes vom 5. März 1862.) §. 10. Ausgenommen von der Wählbarkeit sind: 1. Die Bediensteten der Gemeinde, so lange sie sich im wirklichen Dienste derselben befinden; 2. Personen, welche eine Armenversorgung genießen, im Gesindcverbande stehen, Taglöhner oder­ gewerbliche Gehilfen ohne Grundbesitz. §. 11. Ausgeschlossen von der Wählbarkeit sind außer den im § 3, sub a, b, und c Genannten: a) Personen, welche eines aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verübten Ver­ gehens ; b) einer aus Gewinnsucht begangenen oder einer in den §§. 501, 504, 511, 512, 515 und 516 St. G. V. enthaltenen Uebertretung gegen die öffentliche Sittlichkeit schuldig erkannt wor­ den sind; . 6. Personen, über deren Vermögen der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde, so lange die Krida- oder Ausgleichsverhandlung dauert, und nach deren Beendigung, wen:: der Verschuldete des im §. 486 St. G. V. bezeichneten Vergehens schuldig erklärt worden ist; d) Personen, welche wegen eines aus Gewinnsucht verübten Disziplinarvergehens ihres öffentlichen Amtes oder Dienstes entsetzt worden sind. (Art. X des Gesetzes v. 5. März 1862.) Zweiter Abschnitt. Von der Vorbereitung der Mahl. §. 12. Zum Behufe der Wahl des Gemeindeausschusses ist vom Gemeindevorsteher ein genaues Verzeichniß aller wahlberechtigten Gemeindemitglieder in der Art anzufertigen, daß darin zu oberft die 17 Ehrenbürger, dann die im §. 1 sub 2 bezeichneten Gemeindeglieder unter Angabe ihrer allfälligen in der Gemeinde vorgeschriebenen Jahresschuldigkeit an direkten Steuern, dann die übrigen wahlberechtig­ ten Gemeindemitglieder nach der Höhe der auf jeden entfallenden in der Gemeinde vorgeschriebenen Jahres­ schuldigkeit an direkten Steuern in absteigender Ordnung gereiht angesetzt und diesen diejenigen beige­ setzt werden, welche nur in die Vermögenssteuer einbezogen werden. Neben den Namen sind die bezüg­ lichen Steuerbeträge ersichtlich zu machen. Kommen zwei oder mehrere Wahlberechtigte mit gleicher Steuerschuldigkeit vor, so ist der an Jahren Aeltere dem Jüngern vorzusetzen. Am Schlüsse des Ver­ zeichnisses ist die Summe aller Steuer-Jahresschuldigkeiten zu ziehen. §. 13. Auf Grundlage dieses Verzeichnisses ist zur Bildung der Wahlkörper zu schreiten. In der Regel sind drei Wahlkörper zu bilden, nur ausnahmsweise, wenn die Zahl der Wahlberechtigten gering und der Abstand zwischen den einzelnen Steuerschuldigkeiten unbedeutend ist, können nach dem Ermessen der Gemeindevertretung zwei Wahlkörper gebildet werden. Die Entscheidung hierüber steht dem Landesausschusse zu. Behufs der Bildung der Wahlkörper ist die int obigen Verzeichnisse ausgewiesene Gesammtsteuersnmme in drei, beziehungsweise zwei gleiche Theile zu theilen. Die Wahlberechtigten, welche nach den fortlaufenden Zahlen des 'gedachten Verzeichnisses das erste Drittel der Gesammtsteuersumme entrichten, gehören in den ersten, jene, welche das zweite Drittel dieser Summe entrichten, in den zweiten, alle übrigen Wahlberechtigten in den dritten Wahlkörper. Werden nur zwei Wahlkörper gebildet, so gehören die Wahlberechtigten, welche nach den fort­ laufenden Zahlen des erwähnten Verzeichnisses die Hälfte der Gesammtsteuersumme entrichten, in den ersten, alle übrigen in den zweiten Wahlkörper. Läßt sich bei der Bildung der Wahlkörper die Gesammtsteuersumme nicht nach Erforderniß theilen, ohne daß die Steuerschuldigkeit eines einzelnen Wahlberechtigten getrennt werden muß, so ist letzterer demjenigen Wahlkörper beiznzählen, an welchen seine Steuerschuldigkeit dem größeren Theile nach gezogen werden müßte. §. 14. In den ersten Wahlkörper jeder Gemeinde gehören die Ehrenbürger, außerdem von den in §. 1., Z. 2 bezeichneten Personen, der Ortsseelsorger, ferner der an der Spitze jeder Behörde des Ortes stehende Beamte und die nach §. 1 Z. 2, lit. c, wahlberechtigten Stabsoffiziere. Alle übrigen im §. 1, 3. 2 a bis k aufgezählten Personen gehören in den zweiten Wahlkörper. §. 15. Wenn der erste Wahlkörper nicht aus wenigstens dreimal soviel Wahlberechtigten besteht, als derselbe Ausschuß- und Ersatzmänner zu wählen hat, so ist dieser Wahlkörper aus den im Ver­ zeichnisse (§. 12) nächstfolgenden Besteuerten bis auf diese Zahl zu ergänzen. Dasselbe gilt, wo drei Wahlkörper bestehen, auch vom zweiten Wahlkörper. Die Steuerquote, die Vermögenssteuer mit inbegriffen, aller nach dieser Ergänzung den ersten Wahlkörper bildenden Steuerpflichtigen wird von der ganzen Steuersumme abgezogen und der Rest in zwei gleiche Theile getheilt. Jene Wahlberechtigten, welche die erste Hälfte dieses Restes entrichten, bilden den zweiten, die übrigen den dritten Wahlkörper. Hiebei findet auch die Schlußbestimmung des §. 13 ihre Anwendung. Werden nur zwei Wahlkörper gebildet, so gehören alle nach der Ergänzung, des ersten Wahlkörkörpers erübrigenden Wahlberechtigten zum zweiten Wahlkörper. §. 16. Die nach §. 13 der Gemeindeordnung entfallende Anzahl von Ausschuß- und Ersatzmän­ nern wird auf die einzelnen Wahlkörper in gleichen Theilen vertheilt. §. 17. Der Gemeindevorsteher hat für jeden Wahlkörper abgesonderte Wählerlisten zu verfassen. Diese Wählerlisten sind mindestens vier Wochen vor der Wahl zu Jedermanns Einsicht in der Ge­ meinde aufzulegen, und es ist dies durch öffentlichen Anschlag in der Gemeinde mit Festsetzung einer Präklusivfrist von acht Tagen zur Anbringung von Einwendungen dagegen kund zu machen. Eine Kommission, welche ans dem Gemeindevorsteher als Vorsitzenden und aus vier vom Ausschüsse gewählten Mitgliedern der Gemeindevertretung besteht, entscheidet über die rechtzeitig, angebrachten Ein­ wendungen binnen längstens drei Tagen, und nimmt die zulässig erkannte Berichtigung sogleich vor. Wird die begehrte Berichtigung verweigert, so steht die Berufung an die politische Bezirksbehörde offen. Die Berufung muß binnen längstens 3 Tagen nach der Verständigung von der abschlägigen Entscheidung bei der Kommission angebracht und von dieser politischen Bezirksbehörde ungesäumt vorge­ legt'werden. Gegen das Erkenntniß der Bezirksbehörde steht binnen drei Tagen der Rekurs an die politische Landesbehörde offen, welcher jedoch keine die Wahl aufschiebende Wirkung hat. 5 18 Ächt Tage vor der Wahl darf in den Wählerlisten keine Veränderung mehr stattsinden. §. 18. Die Vornahme der Wahl ist wenigstens acht Tage vor deren Beginne von dem Gemeinde­ vorsteher durch öffentlichen Anschlag mit der Angabe bekannt zu machen, an welchen Orten, an welchen Tagen und zu welchen Stunden sich die einzelnen Wahlkörper zu versammeln und welche Zahl Gemein­ devertreter sie zu wählen haben. Gleichzeitig ist hievon an die politische Bezirksbehörde die Anzeige zu machen. §. 19. Die politische Bezirksbehörde hat darüber zu wachen, daß alle Vorbereitnngen zur Wahl derart rechtzeitig getroffen werden, daß mit Ablauf der Wahlperiode die neue Gemeindevertretung ihre Wirksamkeit beginnen könne. Dritter Abschnitt. Von der Vornahme der Vlahs. §. 20. Die Wahlhandlung wird durch eine Wahlkommission geleitet. Dieselbe besteht aus fünf wählbaren Gemeindemitgliedern, welche von der Gemeindevertretung gewählt werden. Diese erwählen ans ihrer Mitte den Vorsitzenden. Die politische Bezirksbehörde kann zur Wahlhandlung einen Abgeordneten mit der Bestimmung absenden, die Befolgung des Gesetzes und die Aufrechthaltung der Ruhe und Ordnung wahrzunehmen. §. 21. Die Wahlkörper versammeln sich abgesondert. Zuerst wählt der dritte, hierauf der zweite, zuletzt der erste Wahlkörper. Jeder Wahlberechtigte kann ans allen wählbaren Gemeindemitgliedern ohne Unterschied des Wahl­ körpers wählen. §. 22. Der Wahlakt ist öffentlich. Vor dem Beginne der Abstimmung hat der Vorsitzende der Wahlkommission den versammelten Wählern den Inhalt der §, §. 9—11 dieser Wahlordnung über die zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaften gegenwärtig zu halten, ihnen den Vorgang bei der Abstim­ mung und Stimmzählung zu erklären und sie aufznfordern, ihre Stimme nach freier Ueberzeugung ohne alle eigennützige Nebenrücksichten so abzugeben, wie sie es nach ihrem besten Wissen und Gewissen für das Gemeindewohl am Zuträglichsten halten. §. 23. Die Abstimmung beginnt in den einzelnen Wahlkörpern damit, daß die Mitglieder der Wahlkommission, welche in dem bezüglichen Wahlkörper wahlberechtiget sind, ihre Stimme abgeben. Hierauf werden durch ein Mitglied der Wahlkommission die Wähler in der Reihenfolge, wie ihre Na­ men in der Wählerliste eingetragen sind, zur Stimmgebnng aufgernfen. Wahlberechtigte, die nach geschehenem Aufrufe ihres Namens in die Wahlversammlung kommen, haben erst, wenn die ganze Wählerliste dnrchgelesen ist, ihre Stimme abzugeben und sich deßhalb bei der Wahlkommission zu melden. ■ §. 24. Jeder zur Stimmgebnng aufgerufene Wähler hat nach seinem Wunsche so viele Personen zu nennen, als der Wahlkörper, dem er angehört, Ausschuß- und Ersatzmänner zusammen zu wäh­ len hat. §. 25. Ein dritter darf zur Abstimmung im Namen eines Wahlberechtigten blos in den Fällen der §§. 4—7 und nur unter der Bedingung zugelassen werden, daß er sich über seine Berechtigung hiezu gehörig legitimire. §. 26. Jede Abstimmung ist sogleich in Gegenwart des Wählers in die hiezu vorbereiteten Rubri­ ken der Stimmliste neben dem Namen des Wählers einzutragen. Gleichzeitig werden die genannten Namen in der Gegenliste derart verzeichnet, daß bei der ersten Stimme, die Jemand als Ausschußmann erhält, deffen Namen in die entsprechende Rubrik eingeschrie­ ben, und in der nebenstehenden Rubrik die Z. 1, bei der zweiten Stimme, die auf ihn entfällt, die Zahl 2 und so weiter beigesetzt wird. §. 27. Sobald alle anwesenden Wähler eines Wahlkörpers ihre Stimmen abgegeben haben, ist von dem Vorsitzenden der Wahlkommission die Stimmgebnng für geschlossen zu erklären. Die Wahlkommission hat sofort das Ergebniß , das sich nach beiden Stimmlisten herausstellt, zu vergleichen, allfällige Irrungen zu berichtigen, sohin die Stimmlisten zu unterfertigen und die Stimm­ zählung vorzunehmen. . . 19 §. 28. In jedem Wahlkörper sind diejenigen, welche unter den als Ausschußmänner Genannten die meisten Stimmen haben, nach der Reihenfolge der erhaltenen Stimmenzahl, so viel nöthig als ge­ wählte Ausschußmänner, und die ihnen nach der Zahl der Stimmen folgenden, bis zur Ausftillung der Zahl der Ersatzmänner, als gewählte Ersatzmänner anzusehen. Haben mehrere Personen, als zur Vollzähligkeit der auf den Wahlkörper entfallenden Ausschuß­ oder Ersatzmänner erforderlich sind, die gleiche Anzahl Stimmen erhalten, so entscheidet das Loos, wer von ihnen als Ausschuß- oder Ersatzmann einzutreten hat. Das Wahlresultat des dritten Wahlkörpers ist bekannt zu geben, bevor der zweite Wahlkörper wählt, und jenes des zweiten Wahlkörpers, bevor der erste zur Wahl schreitet. §. 29. Ist die Wahl auf Jemanden gefallen, der nicht wählbar ist, oder einen gesetzlichen Ent­ schuldigungsgrund geltend macht, so hat derjenige als Ausschuß- oder beziehungsweise Ersatzmann ein­ zutreten, welcher in dem betreffenden Wahlkörper nach den Ausschußmännern oder beziehungsweise nach den Ersatzmännern die meisten Stimmeri erhalten hat. Dasselbe hat unbeschadet der nach §. 19 der Gemeindeordnung zu verhängenden Geldbuße dann zu geschehen, wenn der Gewählte ohne einen gesetzlichen Entschuldigungsgrund die Wahl anzunehmen verweigert. §. 30. Ist Jemand von einem Wahlkörper als Ausschußmann gewählt, so sollen ihm vor dem später wühlenden Wahlkörper keine weiteren Stimmen zugewendet werden. Geschieht dieß dennoch, so ist der Abstimmende darauf aufmerksam zu machen, daß eine solche Stimme nicht gezählt wird. _ Wird dagegen Jemand, der nach der ursprünglichen Zahl der Ausschußmänner nur als gewählter Ersatzmann anzusehen war, von einem später wählenden Wahlkörper zum Ausschußmanne gewählt, so hat an seine Stelle als Ersatzmann derjenige einzutreten, der nach ihm in dem bezüglichen Wohlkörper die meisten Stimmen erhalten hat. Dieses hat auch zu gelten beim successiven Einrücken der Ersatzmänner. §. 31. Ist die Wahl in allen Wahlkörpern vollendet, so wird das über die Wahlhandlung ge­ führte Protokoll geschlossen und von den Gliedern der Wahlkommission unterfertigt. Der. Gemeindevorsteher hat dasselbe nebst allen Wahlakten in Aufbewahrung zu nehmen. Derselbe verkündet das Gesammtergebniß der in allen Wahlkörpern stattgefundenen Wahl und bringt dasselbe zur Kenntniß der politischen Bezirksbehörde und des Landesausschusses. Erstere hat Wahlen, welche auf Personen gefallen sind, die von der Wählbarkeit ausgenommen oder ausgeschlossen sind, unter Offcnlassung des Rekurses an die Statthalterei als ungesetzlich außer Kraft zu setzen. §. 32. Einwendungen gegen das Wahlverfahren sind binnen der Präklusivfrist von acht Tagen nach beendigtem Wahlakte bei dem Gemeindevorsteher einzubringen, welcher dieselben der Statthalterei zur endgültigen Entscheidung vorzulegen hat. Werden binnen der obigen Frist keine Einwendungen eingebracht oder die eingebrachten als Un­ statthaft zurückgewiesen, so ist zur Wahl des Gemeindevorstandes zu schreiten. Zweites Hauptstück. Don der Wahl des Gemeindevorstandes. ß. 33. Ueber Berufung des an Jahren ältesten Mitgliedes des neu gewählten Ausschusses haben sich sämmtliche Mitglieder des letzteren am festgesetzten Tage und zur festgesetzten Stunde zur Wahl des Gemeindevorstandes zu versammeln. , Jene Ausschußmitglieder, die entweder gar nicht erscheinen oder vor Beendigung der Wahl sich entfernen, ohne ihr Ausbleiben oder ihre Entfernung durch hinreichende Gründe zu entschuldigen, verfallen tit eine in den Arnienfond der Gemeinde fließende Geldbuße, welche der Ausschuß bis 20 fl. bemessen kann. §• 34.- Der Vorsteher der politischen Bezirksbehörde ist berechtigt, dem Wahlakte entweder selbst oder durch einen Abgeordneten zur Wahrnehmung der Gesetzlichkeit des Vorganges anzuwohnen. Zu diesem Ende muß derselbe rechtzeitig in Kenntniß gesetzt werden, an welchem Tage und zu welcher Stunde die Wahl stattfindet. . . 20 §. 35. Die Wahl wird durch das au Jahren älteste Mitglied des neu gewählten Ausschusses un­ ter Zuziehung zweier von ihm gewählter Mitglieder der Versammlung geleitet. 36. Wählbar zu Mitgliedern des Gemeindevorstandes sind nur die Ausschußmitglieder. Ausgenommen hievon sind: 1. Personen, welche nicht in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben; 2. Hof-, Staats-, Landes- und öffentliche Fondsbeamte und Diener in der aktiven Dienstleistung; 3. Geistliche aller Konfessionen. Auch können Verwandte und Verschwägerte im ersten und zweiten Grade nicht zugleich Mitglieder des Gemeindevorstandes sein. §. 37. Zur Gültigkeit der Wahl sind die Anwesenheit von wenigstens drei Viertheilen sämmtlicher Ausschußmitglieder und die absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich. Die Wahl kann nach Beschluß des Ausschusses mündlich oder mittelst Stimmzetteln vorgcnommen werden. Im ersten Falle kommen die Bestimmungen des §. 26 zur Anwendung, im zweiten Falle sind aus den gesammelten Stimmzetteln die darin verzeichneten Namen zu verlesen und in das zu führende Abstimmungsverzeichniß einzutragen. §. 38. Zuerst ist die Wahl des Gemeindevorstehers vorzunehmen. Kommt bei der Abstimmung zu dieser Wahl eine absolute Stimmenmehrheit nicht zu Stande, so ist eine zweite Abstimmung vorzuneh­ men, und falls auch bei dieser nicht die nöthige Stimmenmehrheit sich herausstellt, zu der engern Wahl zu schreiten. Bei der engern Wahl haben die Wähler sich auf jene zwei Personen zu beschränken, welche bei der zweiten Abstimmung die relativ meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entschei­ det das Loos, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist. Jede Stimme, die bei der dritten Abstim­ mung, auf eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist als ungiltig zu betrachten. Ergibt sich bei der engern Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Loos. §. 39. Nach Beendigung der Wahl des Gemeindevorstehers ist zur Wahl der Gemeinderäthe zu schreiten. Jeder Wähler bezeichnet so viele Namen, als Gemeinderäthe zu wählen sind. Die über diese Zahl bezeichneten Namen werden nicht berücksichtiget. Auch bei dieser Wahl gelten die Vorschriften des §. 38, wenn für einen oder den andern keine absolute Stimmenmehrheit zu Stande kommt. Hiebei hat sich die engere Wahl auf jene Personen zu beschränken, die bei der zweiten Abstimmung nach denjenigen, welche die absolute Mehrheit erlangten, die relativ meisten Stimmen für sich hatten. Die Zahl der in die engere Wahl zu bringenden Personen ist die doppelte von der Zahl der noch zu wählenden Gemeinderäthe. §. 40. Wird jemand als Gemeinderath gewählt, der mit dem gewühlten Gemeindevorsteher im ersten oder zweiten Grade verwandt oder verschwägert ist, so muß für die hiedurch offen gewordene Gemeinderathsstelle eine neue Wahl vorgenommen werden. Werden zwei oder mehrere Personen als Gemeinderäthe gewählt, die in der angegebenen Weise unter einander verwandt oder verschwägert sind, so ist derjenige, für den sich die größere Stimmenzahl erklärte und bei gleicher Stimmenzahl derjenige, für den das Loos entscheidet, als gewählt beizu­ behalten. Die Stellen der übrigen sind einer neuen Wahl zu unterziehen. §. 41. Ueber die Vornahme der Wahl des Gemeindevorstandes ist ein Protokoll zu führen, wel­ ches von dem Leiter der Wahl und allen Ausschußmitgliedern zu unterfertigen und mit allen Wahlakte» bei der Gemeinde zu hinterlegen ist. §. 42. Die Vorschriften der §§. 33—41 kommen auch dann zur Anwendung, wenn im Laufe der Wahlperiode die Stelle eines Gemeinderathes oder des Vorstehers zu besetzen ist. Nur haben im ersten Falle der Gemeindevorsteher und im zweiten Falle der Stellvertreter des Ge­ meindevorstehers die Versammlung zur Wahl zu berufen und die Wahlhandlung zu leiten. Auch trifft der Ausnahmsgrund der Verwandtschaft oder Schwägerschaft nicht die schon im Amte befindlichen, son­ dern die neugewählten Personen. Gedruckt bei A. Fl atz in Bregenz.