18630122_ltb00041863_Gemeindeordnung_Gemeindewahlordnung

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Letzte Änderung 03.07.2021, 06:21
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp01,ltb0,ltb1863,lt1863,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-28
Erscheinungsdatum 2021-06-28
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743 Beilage IV Hoher Landtag! Das Vertrauen der h. Versammlung übertrug dem gefertigten Ausschuß die Lösung einer Aufgabe, über deren große Bedeutung u. Tragweite er nie mit sich im Unklaren war u. schon in den beim Beginne unserer Sitzungen ausgesprochenen Wort: „es werde des Einzlneri Wohl oder Wehe zunächst von der Zurechtlegung der ersten Unterlage der staatlichen Ordnung entschieden“ nur die eigene Einzelansicht wiedergegeben fand. Der Ausschuß hielt sich gegenwärtig, daß in erster Reihe in der Gemeinde der Bürger zu erziehen, daß die Gemeinde die intellectuelle, moralische u. materielle Wohlfahrt ihrer Genossen zu haben bestimmt sei, daß sie im eigenen Hause der eigene Herr zu sein habe, nur in soweit beschränkt, als die höheren Rücksichten der gesellschaftlichen Verkettung mit Andern es unerläßlich gebiethen u. daß durch Selbstbestimmung u. Selbstständigkeit jene Theilnahmlosigkeit aufhöre, die wie Rost an den bessern Theilen zersetzend wirkte u. bereits verzehrend hinüber in die große Familie der Gemeinden einzudringen drohte. - Nach diesen Richtungen unterzog der Ausschuß den vorliegenden Entwurf der strengsten Prüfung; er wollte erwägen, ob die Vorlage diesen Grundbedingungen entspreche, sie fördern u. zugleich auch unsere speziellen Verhältnisse beachte. - Der Ausschuß erkannte nun, daß der Entwurf mit Hinblick auf die gegebenen Grundzüge des Gesetzes v. 6. März 1862 der erwähnten Grundbedingung befriedigend genüge, daß die Gemeinde nicht blos zur einfachen Hauswirtschaft gestempelt u. auch ihrer Fortentwicklung kein störendes Hinderniß durch den Entwurf gelegt werde. - Was der Ausschuß zur leichteren Wahrung der Selbstbestimmung u. Selbstthätigkeit der Gemeinden nöthig erachtete, hat er nach bester Einsicht u. Wissen bei den einzelnen Sellen zu bemerken nicht unterlassen u. ebenso manche unsere speziellen Verhältnissen mehr zusagende Bestimmungen eingefügt. - Mit diesen Bemerkungen unterlegt er der h. Vesammlung das Ergebniß seiner Berathungen. Bregenz, den 22. Jänner 1863. Fußenegger, Vorsitzender, Bertschler, Berichterstatter. Gesetz einer Gemeindeordnung u. Gemeindewahlordnung für das Land Vorarlberg. 744 Beilage IV Gegen den Tittel u. die beantragten V Artikel erhellet nichts, was den Ausschuß veranlassen könnte, eine Bemerkung dem hohen Landtage vorzubringen. I. Gemeinde-Ordnung. Die Bestimmungen des 1. Hauptstückes von der Ortsgemeinde überhaupt erachtet der Ausschuß so gegeben, daß sie den bestehenden Verhältnissen u. Zuständen volle Rechnung tragen u. der Selbstständigkeit der Gemeinde den gebührenden Spielraum lassen. - Besonders glaubt der Ausschuß auf die Bestimmungen des §. 1 aufmerksam machen zu sollen, die sicher im Sinne des Volkes u. im Bewußtsein faktisch vorhandener Ortsgemeinden liegen u. gewurzelt sind. - Sohin beantragt der Ausschuß die unveränderte Annahme der §. §. 1, 2, 3. (Seite 2) —----------------------------------------------------- -------------------------------------------------------- —- Zu §. 4 beantragt der Ausschuß nach dem' Worte der zweiten Zeile Ist: noch einzuschalten: ..über Einigung der betreffenden Gemeinden“. Der Ausschuß vereinigte sich zu diesem Beisatze, um deutlicher erhellen zu machen, daß in diesen Beziehungen gegen den Willen der Gemeinden nichts verfügt werden könne. - Unverändert beantragt man die Beibehaltung des §. 5. - Im §. 6 wurde in der Wesenheit zu den Bestimmungen der Gemeinde-Ordnung vom 26. Oktbr 1819 zurückgegriffen. Der Ausschuß kann nicht verkennen, daß die Normirung, wie sie in diesem § aufgedrückt ist, den Verhältnissen entspreche, da dann doch Personen, welche im Gemeindegebiethe steuerbaren Grund u. Boden besitzen, oder steuerbare Gewerbe ausüben, aus dem Grunde, weil sie zu den Lasten beizutragen gerufen werden, dem Gemeindeverbande nicht völlig fremd betrachtet werden dürfen. Bios der deutlichen Fassung wegen, u. um die Unterschiede dieses §. jedem, auch dem Schlichtesten recht auffällig zu machen, wird beantragt, denselben, wie folgt zu stilisiren: „Zu den Gemeindealiedern werden gezählt: 1 Die Gemeindeanaehöriaen, daß sind diejenigen Personen, welche in der Gemeinde heimathberechtiget sind, dann 2. Diejenigen, welche ohne in der Gemeinde heimathberechtiaet zu sein, im Gebiethe derselben entweder einen Haus­ oder Grundbesitz haben oder von einem in der Gemeinde selbstständig betriebenen Gewerbe oder Erwerbe eine direkte Steuer entrichten oder von der Gemeinde zur Vermögenssteuer (5. 79) einbezogen werden. Alle übrigen Personen in der Gemeinde werden Auswärtige genannt.“ - Bei §. 7, der von tief eingreifenden Folgen für die Gemeinden werden wird, u. durch die für die hiesigen Verhältnisse nicht passenden Bestimmungen des Gesetzes vom Jahre 1859 es auch zum Theile schon ist, kann der Ausschuß nicht unterlassen zu beantragen: „ein hoher Landtag wolle den dringenden Wunsch aussprechen, daß in möglichster Kürze ein die Heimathsverhältnisse regulierendes Reichsgesetz erlassen werde. Ferners beantragt der Ausschuß, daß ein Komite von 3 Mitgliedern bestellt werde, um in Beziehung auf die im Lande 745 Beilage IV bestehenden Verhältnisse u. Uebungen Bericht zu erstatten, u. über die künftige Normirung derselben Grundzüge an Händen zu geben. - Bei §. 8 fiel dem Ausschüsse auf, daß nur Einer in gedachten § näher bestimmter Klasse von Gemeinden gestattet sein soll, andere oesterreichische Staatsbürger als Ehrenbürger aufzunehmen. Diese Beschränkung widerstrebt dem anerkannten Grundsätze der Selbstbestimmung u. der bisherigen in Vorarlberg allgemein beobachteten Uebung, nach welcher jeder Gemeinde, auch wenn sie dergleichen Aufnahmen nicht gepflogen haben sollte, sich doch für unbezweifelt ermächtiget hält, es nach Belieben in der Folge thun zu können: daher der Zusatz beantragt wird: „es steht aber auch allen Gemeinden überhaupt zu, andere oesterreichische Staatsbürger zu Gemeinde-Ehrenmitglieder aufzunehmen.1' - §. 9 Bei findet der Ausschuß zu Absatz 3 nach dem Worte Bürger „und Gemeindegliedern“ u. im Absatz 4 nach dem Worte Ehrenbürger „u. GemeindeEhrenmitglieder“ zur Einschgltung zu beantragen. - Dieser Beisatz dürfte sich wohl von selbst rechtfertigen, wenn man bedenkt, daß auch den Gemeindegliedern überhaupt bei besonders für sie bestehenden Stiftungen etc. der Anspruch vorbehalten bleiben muß (Seite 3)-------------------------------------------------------------- ----------------------------—------------------------ u. daß es angezeigt ist, in einem Gesetze zur größeren Deutlichkeit dieses auch ausdrücklich zu erwähnen. Der 2te Absatz ist nur eine Ergänzung als Folgerung der bei §. 8 beigefügten Bestimmung. - Unverändert wurden beibehalten die §. §. 10 u. 11. Die Bestimmungen dieses letzteren §. sind wichtig u. nothwendig an die in den früheren § § gegebenen Anordnungen dem Rechte u. den Verhältnissen gemäß in Anwendung bringen zu können. - Unverändert werden beantragt beizubehalten die §. §. 12, 13, 14. Zu §. 15 die Vorsteher größerer Gemeinden werden im Lande herkömmlich Bürgermeister genannt; es entspricht dieses der Volksanschauung, welche darin nach der größeren Werthschätzung solcher Orte auch eine höhere Stellung ihres Gemeindevorstehers erblickt u. sie durch diesen Ausdruck kennzeichnet. - Da nach §. 8 des Entwurfes in solchen Orten auch der Name Bürger den Innwohnern zugestanden wird, ist es nur folgerichtig, auch ihren Gemeindevorsteher in der gedachten Weise benennen zu dürfen. - Es beantragt daher der Ausschuß diesem § nach dem Worte Gemeindevorsteher mit Einschaltungszeichen (Bürgermeister) beizufügen. Dieser Beisatz würde bei allen übrigen § §, die von den Gemeindevorstehern handeln, als angebracht anzusehen sein. - Unverändert wurden beibehalten die §. §. 16, 17, 18. - Zu §.19 der Ausschuß glaubt, daß die Wahl in beiden Beziehungen abzulehnen nur die unter 1, 2, 3, 4, 6 u. 7 bezeichneten Personen, dann diejenigen; welche in 3 auf einander folgenden Wahlperioden wirksam waren blos für die nächste Wahl-Periode 746 Beilage IV haben sollen, u. daß das Recht die Wahl in den Gemeindevorstand nur derjenige, der diese Stelle durch eine volle Wahlperiode bekleidet hat, abzulehnen befugt sei. - Die Ablehnung einer durch das Vertrauen der Bevölkerung in den Ausschuß berufenen Person, darf nicht zu leichten Ausnahmen preisgegeben werden; schon aus dem Grunde nicht, weil dann durch oft die Ausscheidung der Befähigtsten u. einsichtsvollsten Männer, das Wohl der Gemeinde in Frage gestellt u. verwirkt werden könnte. Auf ihre Mitwirkung haben die Gemeinden zu ihrer Selbsterhaltung eine Art angeborenen Rechtes. - Es liegt daher daran, so bewährte Leute, deren Rath u. Beistand für die Steuervertretenden von größter Wichtigkeit ist, nicht sobald aus ihrer Mitte scheiden zu lassen, u. sie wenigstens im Ausschüsse zu erhalten, wodurch ihre ausdrücklich eingreifende Thätigkeit zwar nicht so in Anspruch genommen u. ihren eigenen Beschäftigungen nicht beeinträchtigend entgegengewirkt wird, sie aber doch immerhin durch umsichtige Einwirkung in Gemeindesachen, dem Allgemeinen nützen können. - Damit aber auch ihrer frühem Aufopferung u. Mitwirkung in Gemeindesachen Rechnung getragen werde, wurde die Verpflichtung zur Mitwirkung einer nach der Zeit u. Dauer der Mitwirkung bestimmten Beschränkung unterzogen. - Ferner erachtet der Ausschuß, daß dem Landesausschusse u. nicht der Bezirksbehörde, wie im letzten Absätze dieses § zu lesen ist, die aufzuerlegende Geldbuße zu bemessen zugestanden werde. Es handelt sich hier nur um Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungskreises der Gemeinden, daher in folgerechter Anwendung des Gesetzes v. 5. März 1862 dem Landtage resp. dem Landesausschusse die Bemessung der Geldbuße überlassen werden kann. Sonach beantragt der Ausschuß den §. 19 zu fassen. „Jedes wählbare u. ordnungsmäßig gewählte Gemeindealied ist verpflichtet, die Wahl zum Ausschuß oder Ersatzmann, oder zum Mitaliede des Gemeindevorstands anzunehmen, a Das Recht, die Wahl nach beiden Richtungen abzulehnen haben nur: 1. Geistliche aller Confessionen u. öffentliche Lehrer; 2. Hof-, Staats-, Landes- u. öffentliche Fondsbeamte u. Diener; 3. Militärpersonen, welche nicht in activer Dienstleistung stehen; 3, Personen die über 60 Jahre alt sind; 5. Diejenigen, welche in 3 auf einander folgenden Wahlperioden als Ausschuß- oder Ersatzmänner wirksam wgren, blos für die nächste Wahlperiode, 6. Diejenigen, die an einem der Ausübung der Amtspflicht verhinderlichen Körpergebrechen, oder einer anhaltenden bedeutenden Störung ihrer Gesundheit leiden. 7, Diejenigen, welche vermöge ihrer ordentlichen Beschäftigung häufig oder durch lange Zeit in jedem Jahre aus der Gemeinde abwesend sind, - b.) Das Recht die Wahl in den Gemeindevorstand abzulehnen haben: Diejenigen, weche die Stelle eines Gemeindevorstehers durch eine volle Wahlperiode 747 Beilage IV bekleidet haben, für Entschuldiaunasarund die die fortzuführen verweigert, nächste Wahl Wahlperiode. einen solchen Amt Geldbuße, welche der Landtag resp. oder das ohne angenommene anzunehmen verfällt in eine Wer Landesausschuß über Einschreiten der Gemeindevertretung bis 100 fl bemessen kann. Die Geldbuß fließt in die Gemeindekasse." - Unverändert werden zur Annahme empfohlen §. 20, 21, 22. - Zu §. 23. Der Wichtigste des eidesstättigen Gelöbnisses ist die Bestimmung ganz entsprechend, daß es der Gemeindevorsteher (Bürgermeister) in die Hände des Bezirksvorstehers ablege. - Es wird hingegen der Sache an sich keinen Abbruch thun, es verstößt auch gegen kein Gesetz, wohl aber wird die Ehrenstellung des Vorstehers mehr hervorgehoben, wenn die eigenen Räthe dieses Gelöbniß in seine Hände ablegen. Sonach würde §. 23 lauten: „In Gegenwart des Gemeindeausschusses hat der Gemeindevorsteher (Bürgermeister) bei dem Antritte des Amtes Treue u. Gehorsam dem Kaiser, Beobachtung der Gesetze u. gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten in die Hände des Vorstehers der Bezirksbehörde oder eines Abgeordneten desselben, die Gemeinderäthe aber ebenfalls bei dem Antritte ihres Amtes in die Hände des Vorstehers an Eidesstatt zu geloben." - Ungeändert werden beantragt beizubehalten §. §. 24, 25. - Die §. §. 26 u. 27, welche nach den reichsräthlich sanktionirten Grundzügen wortgetreu wiedergegeben sind, können aus diesem Grunde nicht weiterer Abänderung unterzogen werden. - Die im §. 27 No. 10 enthaltene Bestimmung, welche den Gemeinden die Wege anbahnen soll, um den intellectuellen u. moralischen Fortschritten in der Gemeinde jenen Vorschub zu geben, der dem Drange der Umstände, der gebothenen zeitgemäßen Fortentwicklung u. der Selbstbestimmung in Sachen, worauf sie ein unbestreitbares angeborenes Recht hat, entsprechend ist; zugleich aber auch um die Theilnahmslosigkeit, wozu sie durch allzubeengende, ja fast ganz ausschließende Schranken gedrängt u. verurtheilt wurde, führt ihrer allgemeinen Haltung wegen die Majorität des Ausschusses zu dem Anträge: „Ein hoher Landtag wolle aus seiner Mitte einen Ausschuß bestellen, um die Grundzüge (Seite 5) —-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------anzugeben, nach welchen die Einflußnahme der Gemeinde auf Mittel u. Volksschulen u. daß Verhältniß der Kirche zur Schule zu regeln sei. Die Majorität des Ausschusses erachtete hierin nicht weiter gehen zu können, da das von der h. Versammlung dem Ausschüsse übertragene Mandat, nur auf die Berichterstattung über diesen Entwurf überhaupt lautet, somit nicht auf die Einbringung beonderer Gesetzesentwürfe; und weil die Anordnung in diesem Punkte selbst schon auf abgesonderte, verfassungsmäßig zu berathende Gesetzesanträge verweist. - Eine Minorität von 2 Stimmen mißkennt durchaus nicht das Erspriesliche des Strebens, welches die Majorität im Auge hat. 748 Beilage IV glaubt aber, daß auf diesem Wege und ohne erst im Prinzipe die Beschränkung der Kirche ausgesprochen zu haben, die Regelung der Verhältnisse, wie sie gewünscht wird, nicht erreicht werden kann. Die Minorität glaubt, daß nach §. 18 III 2. L. O. die Anordnung in Kirchen u. Schulangelegenheiten dem Landtage nur inner der Gränzen der allgemeinen Gesetze zustehe; daß bisher durch allgemeine Gesetze eine Aenderung der bestehenden bezüglichen Verhältnisse nicht einmal durch Grundzüge bestimmt worden sei; daß in Berücksichtigung dieses die Bestellung eines Komites zum Zwecke der Fassung der Grundzüge, welche einer Bestimmung allgemeinen vorbehalten sind u. vorbehalten bleiben müssen, jetzt nicht am Platze stehe u. daß jede diesfällige Normirung als eine unzeitige zu betrachten wäre. - Die Minorität glaubt aber, es falle jedenfalls nothwendig, daß der h. Landtag wenigstens in einer Form, die ihm gegenwärtig möglich ist, deutlich zu erkennen gebe, daß der Einfluß der Kirche in den Mittel u. Volksschulen nur auf den Religionsunterricht beschränkt werde. Die Minorität trägt daher an: es wolle der h. Landtag an die Regierung, das Ersuchen richten, daß bei der in Aussicht gestellten künftigen Gesetzgebung für die Regelung der Einflußnahme der Gemeinde auf die von ihr erhaltenen Mittel u. Volksschulen der Einfluß der Kirche ausschließlich auf den Religionsunterricht in den Schulen beschränkt werde. - Zu §. 28. Die Bestimmungen des Entwurfes sind gleich denen des Grundgesetzes v. 5. März 1862 nur ganz allgemein gehalten. Wenn nun schon nicht der Wunsch unterdrückt werden kann, den Kreis jener eigentlichen Regierungsgeschäfte, bei deren Besorgung die Gemeinde mitwirken soll, nicht zu sehr erweitert zu sehen u. der Gemeinde in dieser Richtung nicht mehr aufzuladen, als sie mit ihren eigenen Kräften zu leisten vermag, so kann man sich doch andererseits nicht verhalten, daß eine Gemeindeordnung, welche in der Ausübung den Gemeindevorständen zum Leitfaden dienen muß, doch etwas näheres in dieser Beziehung, wenigsten anführungsweise, enthalten soll, damit wegen zu allgemein gehaltener Fassung, der Gesetzesanordnung die Gemeindevorstände nicht in völliger Unsicherheit über ihre Obliegenheit gelassen werden, sich vorkommenden Falls zu benehmen u. unliebsamen Verwicklungen u. Conflikten vorzubeugen wissen. Die allgemeinen Gesetze u. nach diesen muß sich gerichtet werden, Artikel VI v. März 1862, lassen in dieser Richtung bereits die vorzüglichsten Obliegenheiten unzweifelhaft erkennen, sei daher anführungsweise auch hier anzudeuten, kann dem berührten Gesetze nicht entgegen sein u. nur zum besten des öffentlichen Dienstes gereichen. Aus diesen Gründen beantragt der Ausschuß folgenden Zusatz: „Dahin gehören insbesondere, a) Die Kundmachung der Gesetze u. gesetzlichen Anordnungen der Behörden, b) Die Mitwirkung bei Einhebung u. Abfuhr der direkten Steuern, c) Die Mitwirkung 749 Beilage IV (Seite 6}---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- bei dem Heereseraänzunasaeschäfte. d) Bei Militärbequartierunas- u. Vorspannsangelegenheiten. e) Bei Vornahme der Volkszählung. - f) Die Handhabung der Fremden-Polizei u, Meldungsvorschriften, a) Die Ertheiluna der Ehekonsense, h) Die Mitwirkung zur Entdeckung der Verbrechen u. Verbrecher, i) Die Obliegenheit, die politische Bezirksbehörde von Vorkommnissen, welche für die Saatsgewalt von Interesse sind, in Kenntniß zu setzen.1' - Es werden zur unveränderten Beibehaltung beantragt die §. §. 29, 30, 31 u. 32. - Zu §. 33. Es ist von Wichtigkeit für das allgemeine Beste der Gemeinde, daß die in derselben bestehenden . Einrichtungen, Anstalten u. Vermögenheiten der Oberaufsicht der Gemeinden selbst unterworfen bleiben, damit eine Schmälerung derselben in den Rechten u. Umfange nicht leicht sich ergeben können. Demgemäß wird zu diesem § zuzusetzen beantragt: „4. Die Oberaufsicht über in der Gemeinde zum Besten u. Frommen derselben, befindlichen öffentlichen Einrichtungen, Anstalten u, Vermögenheiten". Zur unveränderten Annghme werden beantragt die §. §. 34, 35. - Zu §. 36. Der zweite Absatz überweist die nähere Bestimmung über diese Einrichtung einem Reichsgesetze, allein mittelst des Grundgesetzes v. 5. März 1862 wurde diese Verrichtung als eine in den selbstständigen Wirkungskreis der Gemeinde gehörige anerkannt. Sohin liegt keine Nothwendigkeit mehr vor, die nähere Ausführung der gedachen Bestimmung einem Reichsgesetze vorzubehalten; mit dem im §. 27. No. 11 geschehenen Aussprache erachtet der Ausschuß, daß den allgemeinen Rücksichten, welche ein Reichsgesetz zu vertreten hat Genüge gethan, die weitere allgemeine Einflußnahmen abgeschlossen sei, wohl auch nicht mehr nöthig falle, weil nur dieser allgemeine Rahme gegeben, die weitere Ausbildung innerhalb derselben aber, den betreffenden Ländern ohne Vorbehalt eines Reichsgesetzes überlassen werden wollte. - Der Ausschuß glaubt um so mehr dieses annehmen zu können, als die besondern Verhältnisse, der höhere Grad der Entwicklung u. andere Umstände des Landes ganz eigenthümliche u. besondere Verfügungen erheischen, die nicht durch allgemeine Gesetze geregelt u. beantragt werden können. Sohin empfiehlt er der h. Versammlung im zweiten Absätze des § dem Ausdruck Reichsgesetz „Landesgesetz“ zu unterstellen. - Man beantragt zur unveränderten Annahme die §. §. 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46. - Zu §. 47. Der Ausschuß glaubt, daß das Protokoll jedesmal auch zu verlesen u. gleich zu berichtigen sei, um von vorneher möglichen Unzukömmlichkeiten auszuweichen. Er beantragt daher den § zu fassen: „Ueber die gefaßten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, am Schluß der Sitzung dem versammelten Ausschüsse vorzulesen, allenfalls zu berichtigen u. von dem Vorsitzenden, zwei Ausschußmännern u, dem Schriftführer zu 750 Beilage IV fertigen. Jedem Gemeindealiede steht die Einsicht in dasselbe offen." - Man beantragt unverändert anzunehmen die §. §. 48, 49, 50, 51, 52, 53. - Zu §. 54. Auf Grund des bei §. 33 sub. 4 gemachten Zusatzes erkennt es der Ausschuß für nöthig u. zweckdienlich, auch hierauf an vorliegendem § Rücksicht zu nehmen u. beantragt daher in der 4. Zeile nach dem Worte bestehen einzuschalten: „so wie die andern in der Gemeinde befindlichen Einrichtungen, Anstalten u. Vermögenheiten." - Unverändert beizubehalten werden beantragt die §. §. 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63 u. 64. (Seite 7)--------- -——------------------------------------------------- ------------- --------------------------------- Zu §. 65. Es erscheint gewiß nöthig für den größeren Theil der Gemeinden eine Bestimmung vorzuzeichnen, die, wie die Erfahrung lehrt, zum Abbruche der Gemeininteressen häufig nicht beachtet wird, deren Beobachtung aber nur förderlich werden kann, die genügend ist die Gemeinden bei Zeiten auf sich selbst aufmerksam zu machen u. die endlich der zur Ueberwachung gesetzlich berufenen Landes- Vertretung nur einen Anhaltspunkt mehr biethen wird, der eigenen Obliegenheit zu entsprechen. - Das Mittel hiezu erblickt der Ausschuß in der Verpflichtung der Gemeinden die Auszüge der Jahresvoranschläge dem Landesausschusse zu unterlegen, so wie in der Weisung zur Durchsicht der Gemeinde-Rechnungen eigene Refisoren zu bestellen. - In dieser Erwägung beantragt der Ausschuß den 3ten Absatz dieses § zu fassen: „Die Voranschläge sowohl, wie die Jahresrechnunaen müssen wenigstens 14 Tage vor der Prüfung durch den Ausschuß beim Gemeindevorsteher öffentlich aufgelegt werden u, es sind die von den eigens zu bestellenden Revisoren, so wie von andern Gemeindegliedern hierüber aemochten Erinnerungen bei dem endlichen Abschlüsse in Erwägung zu ziehen. Dem Lgndesgusschusse sind alljährlich die Auszüge der Gemeindevoranschläae u. Jahresrechnungen einzusenden.“ - Unverändert begntragt der Ausschuß beizubehalten die §. §. 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75. - Zu §. 76. Erwerbungen u. Unternehmungen, wovon in diesem § die Rede geht, sind wohl meistentheils für die Gemeinden vom höchsten Belange u. zweifelsohne erfordert es fast in allen solchen Fällen das Wohl der Gemeinde, daß sie durchgeführt werden. So sehr der Ausschuß es erkennt, daß einem leichtsinnigen Vorgehen der Gemeinde in dergleichen Fällen durch mehr als bei gewöhnlichen Geschäften vorkommende, beengende Vorschriften begegnet werde, eben so sehr erkennt er, daß nicht Anordnungen Platz greifen sollen, welche wegen ihrer Strenge die besten Absichten der Gemeinde nur allzuoft vereiteln könnten. Eine so geartete Vorschrift glaubt er in dem Anträge zu erblicken, nach welchem in diesen Fällen, ohne alle Rücksicht auf die Größe der zu verumlagenden Summe vorerst die Zustimmung von % der Wahlberechtigten, welche zugleich % der direkten Gemeindesteuern entrichten, 751 Beilage IV eingeholt werden sollte. Man bedenke, daß viele Umstände bei Gemeinden einfließen können diesbezügliche erspriesliche Vorschläge zu vereiteln. Man bedenke, daß in Gemeinden häufig eine große Zahl u. vielleicht ebenfalls ein großer Theil der die direkten Steuern entrichtenden Gemeindeglieder außerhalb derselben sich befinden, aus manigfachen Rücksichten nicht die Geneigtheit haben könnten, das Interesse der Gemeinde in ähnlichen Vorkommenheiten zu fördern u. man wird zugeben müssen, daß hier der Entwurf zu strenge vorgehe. Nach den angedeuteten Richtungen hin erscheint es dem Ausschüsse genügend, das Interesse der Gemeinde gegen Uebereilung hinreichend zu wahren, nur von 2/3 der Wahlberechtigten, die auch 2/3 der direkten Steuern entrichten die Zustimmung abhängig zu machen. Nicht weniger erscheint es dem Ausschüsse hinderlich, wenn wir im § die nöthig fallende Ausschreibung von Steuerzuschlägen oder Gemeindeumlagen für sich allein schon ohne alle Rücksicht auf deren Höhe hinreichen sollte, den ganzen Aparat der Wählerabstimmung in Bewegung zu setzen. Es glaubt vielmehr der Ausschuß, daß ein solches Vorgehen nur dann stattfinden sollte, wenn die Umlage ein höheres Maaß (Seite 8]------------------------ -------------------------------------------------------------------------------------------- und ganz bestimmt jenes im folgenden §. 78 bezeichnete erreichen sollte, wodurch bei wichtigen Fällen der Nachprüfung u. Zustimmung Seitens des Landesausschusses der Weg offen erhalten wird. Der Ausschuß beantragt daher den §. 76 nach dem Worte beschließen in der 5ten Zeile wie folgt abzuändern: „wenn diese nicht das Maaß der im 5, 78 angenommenen Perzente, übersteigt u, wenn wenigstens zwei Drittheile der Wahlberechtigten, welche zugleich mindestens zwei Drittheile der aesammten in der Gemeinde voraeschriebenen direkten Steuern entrichten, sich dafür erklären.“ Der letzte Absatz bleibt unverändert. - Unverändert beizubehalten werden beantragt die §. §. 17, 78, 79, 80, 81, 82, 83. - Bei §. 84 beantragt der Ausschuß des besseren Sinnes wegen den Eingangs gesetzten Artikel wegzulassen u. zu beginnen: „Einzelne Gemeinden etc.“ - Unverändert sollte bleiben §. 85. Zu §. 86 wird im dritten Absätze blos zur besseren Bezeichnung u. Ergänzung nach dem Worte Gemeindeanstalten der Zusatz beantrag: „mehrerer Gemeinden“. - Unverändert beizubehalten werden beantragt: §. 87, 88, 89, 90, 91. - Zu §. 92. Der zweite Absatz könnte Veranlassung geben von der Gemeinde die periodische Mittheilung ihrer Beschlüsse zu fordern, wodurch dieselbe in ihren autonomen Vorgängen einer nicht gesetzlichen Beengung unterzogen würde. - Der Aufsicht des Staats nach Artikel XVI des Grundgesetzes wird kein Hinderniß gelegt, wenn auch keine periodische Mittheilung der Gemeindebeschlüsse gefordert werden kann u. es genügt für das behördliche Aufsichtsrecht, wenn diese Mittheilung von Fall zu Fall der vorgesetzten Behörde zu machen ist. Die Beikunft der politischen Beilage IV 752 Behörde zu den Gemeindesitzungen glaubt der Ausschuß nicht in den klaren u. deutlichen Bestimmungen des Grundgesetzes begründet, er erkennt sie auch als den freien Lauf der Verhandlungen allzu beengend u, nach der strengen Bestimmung des §. 93 auch nicht für nöthig. Er beantragt daher den ersten Absatz dieses § vollen Inhalts beizubehalten, den 2ten zu fassen: ..Dieselbe kann zu diesem Ende von Fall zu Fall die Mittheilung der Beschlüsse des Gemeinde-Ausschusses u. die nothwendiaen Aufklärungen verlangen.“ Den dritten Absatz beantragt er gänzlich wegzulassen. - Unverändert werden beizubehalten beantragt die §. §. 93 u. 94. - Zu § 95. Der Ausschuß kann sich mit der Bestimmung desselben so weit es den selbstständigen Wirkungskreis anbelangt, nicht einverstanden erklären. Diesen Wirkungskreis, in welchem die Gemeinde mit Beobachtung der bestehenden Reichs- u. Landesgesetze nach freier Selbstbestimmung vorgehen kann, glaubt der Ausschuß besonderen der Ueberwachung des Landtages resp. Landesausschusses überweisen zu sollen. Diese Ansicht rechtfertiget sich auch durch die Artikel V, XIII, XVI u. XVIII des Grundgesetzes v. 5. März v. Js. u, leitet sich ebenfalls ab aus den Bestimmungen der §. §. 89, 90 u. 96. Sohin beantragt der Ausschuß diesen § zu fassen: ..Unterläßt oder verweigert der Gemeinde-Ausschuß die der Gemeinde im selbstständigen Wirkungskreise gesetzlich obliegenden Leistungen u. Verpflichtungen zu erfüllen, so hat der Landtag beziehungsweise Landesausschuß auf Kosten u. Gefahr der Gemeinde die erforderliche Abhilfe zu treffen." Zu §. 96 beantragt der Ausschuß am Ende des zweiten Absatzes den sich selbst rechtfertigenden Zusatz: „hat (Seite 9)----------- ——— ————-———-————-— ---------- - aber den Regreß gegen den Vorsteher." - §. 97 wird unverändert zur Annahme empfohlen.Gemeindewahlordnung. Zu §. 1. Auf Grund des Zusatzes bei §. 9 der Gemeindeordnung ist sub 3 noch Ehrenbürger einzufügen: ..und Gemeindeehrenmifglieder“. - Zur unveränderten Annahme empfiehlt der Ausschuß die §. §. 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9. - Zu §. 10 findet der Ausschuß die Bestimmung ad 2 zur Abänderung wie folgt zu beantragen: „2 Personen, welche eine Armenversoraung genießen, im Gesindeverbande stehen, Taglöhner u. gewerbliche Gehilfen ohne Grundbesitz“. Die Bestimmung dieses Absatzes ist ein Ausnahmsgesetz u. untersteht schon als solches einer strengen Auslegung. Die Absicht dieses Gesetzes ist dahin gerichtet, unansäßigen Personen aus der Klasse der Armen, Dienstbothen, Gesellen u. Taglöhner die Wählbarkeit zu entziehen, wie schon die taxative Anführung jener Stelle besagt. Es gibt hier zu Lande in Fabriken nach der Erfahrung gewerbliche Hilfsarbeiter, welche einen Grundbesitz haben u. sich u. ihre Familie gleichzeitig durch den Ertrag ihrer Gründe u. den Arbeitslohn ernähren. Solche 753 Beilage IV gewerbliche Gehilfen, welche ein Grundbesitz zur Seite steht gehören offenbar nicht in die Kategorie jenes im Entwürfe befingerzeigten Proletariats u. ihre Ausschließung von der Wählbarkeit würde ohne Noth u. gegen die Absicht des Gesetzes einem Theile der Gesellschaft ein wichtiges bürgerliches Recht entziehen. Auch Personen der Bauernklasse, die begütert sind, verrichten häufig bei andern Besitzern Dienste u. Arbeit gegen Entgelt. Aus diesem Grunde erscheint dem Ausschüsse die bestimmung des Entwurfes im Gegensätze zu den hierländigen Verhältnissen zu strenge u. zu weit greifend u. sie würde vielfach namentlich in kleineren Gemeinden eine allzubeengende nachtheilige Beschränkung mit sich führen. Unverändert sind beantragt beizubehalten §. §. 11, 12. - Zu §. 13 beantragt der Ausschuß im ersten Absätze, dritte Zeile, nach dem Worte ausnahmsweise beizufügen: „nach dem Ermessen der Gemeinde". - Den 2ten Absatz beantragt er durch Unterstellung des Landes-Ausschusses anstatt der im Entwürfe aufgeführten Bezirksbehörde abzuändern. - Der Ausschuß sieht nicht ein, warum nicht in erster Linie dem Ermessen der Gemeinde die Bestimmung über die Zahl der zu bildenden Wahlkörper überlassen werden sollte: es liegt dieses Befugniß ganz in dem vorgezeichneten, selbstständigen Wirkungskreis, Artikel V des Grundgesetzes. - Die Unterstellung des Landesausschusses ist nur eine Folge der bereits gesetzlich anerkannten Einflußnahme der Landesvertretung in Sachen des selbstständigen Gemeindewirkungskreises. - Zu §. 14. Der Ausschuß beantragt denselben dahin abzuändern: „Die Ehrenbürger, Ehrenaemeindemitalieder u. die Oberhirten u. Vorsteher der Ortsseeisorae der im 5.1, No. 2, sub a erwähnten Confessionen, dann die Vorsteher der in der Gemeinde befindlichen Hof-, Staats-, Landes- u. öffentlichen Fondsbeamten (5. 1 No. 2) sub b gehören in den ersten Wahlkörper. Alle übrigen im S. 1 sub 2 genannten wahlberechtigten Gemeindeangehöriaen sind in den nächstfolgenden Wghlköroer einzureihen.“ - So billig und gerecht es auch erscheint den durch Anstellung Rang u. Dienstesverhältnisse hervorragenden Gemeindeangehörigen auch eine auszeichnende Stellung in den Wahlkörper zu bestimmen, so erheben sich doch viele u. gewichtige Gründe gegen (Seite 10) - -------—------ -------------------- -------------------------------------------------------------------------die unbeschränkte Zulassung aller im §. 1 sub 2 benannten Personen in den ersten Wahlkörper u. besonders der Umstand, daß dadurch dem Interesse der Höchstbesteuerten, welches nicht geschmälert werden darf, sowohl ihres eignen Vortheils als auch des Vortheils der Gemeinde wegen, nicht die gebührende Rücksicht getragen werden könnte. - In allen Anordnungen, welche bei Einführung dieser Verfassung getroffen wurden, zieht sich der Gedanke der Interesse-Vertretung von Anordnung zu Anordnung. Diesem Grundgedanken findet sich der Ausschuß 754 Beilage IV verpflichtet, ebenfalls in der ersten Unterlage allen staatlichen Verhältnissen zur vollen Geltung zu bringen. - Es bestimmt ihn hierzu auch noch der weitere Umstand, daß häufig die Zahl der Höchstbesteuerten, gereihet nach ihrer direkten Steuerentrichtung, in der Gemeinde eine verhältnißmäßig kleine ist u. durch die Anzahl der im §. 1 sub 2 erwähnten Personen ganz in den Hintergrund gerückt würde. Zur unveränderten Annahme werden empfohlen die §. §. 15, 16, 17, 18, 19. - Zu §. 20. Es wird die Abänderung des ersten Absatzes dahin beantragt: ..Die Wahlhandlung wird durch eine Wahlkommission geleitet. Dieselbe besteht aus einem von dem Gemeindevorsteher oder von dem Gemeinderath als Vorsitzender u, aus 4 von der Gemeindevertretung als Vertrauensmännern zuaezoaenen wählbaren Gemeindegliedern." Der 2te Absatz wird beantragt unverändert zu lassen. Die Erfahrung lehrt, daß bei Gemeindewahlen die zum Austritt bestimmten Vorsteher schon durch ihr Beisitzen an der Abstimmungsliste auf die Abstimmenden, wenn nicht direkten Einfluß nehmen, doch einschüchternd wenigstens wirken u. in gewisser Beziehung der freien Stimmabgabe hinderlich im Wege stehen. Diesem abzuhelfen wurde obige Abänderung beantragt. - Zur unveränderten Annahme werden empfohlen die §. §. 21, 22, 23. - Zu §. 24. Es beantragt der Ausschuß diesen § zu formuliren: ..Jeder zur Stimmaebuna aufaerufene Wähler hat nach seinem Wunsche so viele Personen zu nennen, als der Wahlkörper, dem er anaehört, Ausschuß- u. Ersatzmänner zusammen zu wählen hat.“ Zur Vereinfachung des Wahlvorgehens, besonders aber um zu erzielen, daß zu Ausschußmännern nur solche gewählt werden, welche nach Ergebniß der Abstimmung durch die erhaltene Stimmzahl im großem Vertrauen der Gemeinde zu stehen erachtet werden müssen, beantragt der Ausschuß die besagte Abänderung dieses §. Es hat nämlich die Erfahrung in 100 von Fällen gezeigt, daß bei der Stimmabgabe die Wähler eben die vertrautesten Gemeindeglieder in den Ausschuß zu berufen, als Ersatzmänner aber, bei deren Auswahl sie weniger umsichtig u. streng vorgehen, in dem sie ihren Eintritt in den Ausschuß nicht für so wahrscheinlich halten, solche zu bezeichnen pflogen, die im weit geringeren Grade geeigenschaftet oder im Vertrauen der Gemeinde sind. - Wird nun die Stimmabgabe abgesondert für die Ausschüsse in der für selbe in den Wahlkörper beschränkten Zahl u. abgesondert für die Ersatzmänner, doch aber wieder zugleich unter Einem gefordert, so traf es sich u. wird sich immer treffen, daß die Gemeinde zu bedauern haben wird, viele ihrer besseren Kräfte u. vertrautem Gemeindeglieder nicht in der Vertretung zu finden, dagegen aber durch das successive Eintreten von Ersatzmännern, wie sie im Sinne des Entwurfes gewählt werden sollen, Leute in der Gemeindevertretung mitberathen zu sehen, auf welche sonst nie der Gedanke gefallen wäre, ihnen einen solchen Einfluß zu verschaffen. Diesen Uebelständen wird 755 Beilage IV (Seite 11)------------------------------------------------------------------------------------------------------------------durch die beantragte Umänderung dieses § welche auch auf die folgenden §. §. 26, 28, 29, 30 Bezug hat, begegnet. - Unverändert wird beantragt zu belassen §. 25. - Zu §. 26. Unter Wiederholung der Gründe bei §. 24 wird der vorliegende § zur Abänderung im zweiten Absatz folgend beantrag: „Gleichzeitig werden die genannten Namen in der Gegenliste der Art verzeichnet, daß bei der ersten Stimme, die Jemand als Ausschußmann erhält, dessen Namen in die entsprechende Rubrik eingeschrieben u. der nebenstehenden Rubrik die Zchl 1 bei der zweiten Stimme, die gut ihn entfällt die Zghl 2 u. so w. beiaesetzt werde.“ - Unverändert wird beantragt zu lassen §. 27. - Zu §. 28. Wieder mit Bezug auf §. 24 wird die Abänderung des ersten Absatzes folgend beantragt: „In jedem Wahlkörper sind diejenigen, welche unter den als Ausschußmänner Genannten die meisten Stimmen haben nach der Reihenfolge der erhgltenen Stimmen so viel nöthig gls gewählte Ausschußmänner u. die ihnen nach der Stimmenreihe folgenden bis zur Ausfüllung der Zahl der Ersatzmänner als gewählte Ersatzmänner anzusehen.“ - Zu §. 29. Wieder mit Bezug auf §. 24 wird der erste Absatz dieses § zur Abänderung folgend beantragt: „Ist die Wahl auf Jemanden gefallen, der nicht wählbar ist, oder einen gesetzlichen Entschuldiaunasarund geltend macht, so hat derjenige als Ausschußmann einzutreten, welcher nach der ursprünglichen Zahl der Ausschußmänner die meisten Stimmen erhalten hat.“ Zu §. 30. Nach Abänderung des §. 24 wird der dritte Absatz ebenfalls zur Abänderung formulirt: „Wird dagegen Jemand, der nach der ursprünglichen Zahl der Ausschußmänner nur als gewählter Ersatzmann anzusehen war, von einem später wählenden Wahlkörper zum Ausschußmann gewählt, so hat an seine Stelle als Ersatzmann derjenige einzutreten, der nach ihm in dem bezüglichen Wahlkörper die meisten Stimmen erhalten hat. - Dieses hat auch zu gelten beim successiven Nachschübe von Ersatzmännern.“ - Zu §. 31 beantragt der Ausschuß im dem Bezirksbehörde den „u, des Landesausschusses." - Es dürfte wohl nicht zu viel gefordert sein, auch den dritten Absätze, nach Worte Zusatz: Landesausschuß von den Aenderungen in Kenntniß zu setzen, welche sich bei den Gemeindevertretungen ergeben u. für ihn von Interesse sein können. - Wegen dieses Zusatzes müßte der 4te Absatz dieses § mit dem Wort „erstem“ beginnen. - Zur Unveränderten Annahme werden beantragt die §. §. 32 bis einschließlich 42. s> '/ J / ■'¿/-irsf A^*J*4lttn-t-'-'' --/■> ¿kl&iJ, -<«ÿ*»« T/_, .y ^...j ■ e/> f! a//'. 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