18630228_ltb0009_1863_Komitee_Landesverteidigung

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Letzte Änderung 03.07.2021, 09:00
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp01,ltb0,ltb1863,lt1863,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-28
Erscheinungsdatum 2021-06-28
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797 Beilage IX Hoher Landtag! Der Berathung über die Gesetz-Vorlage, betreffend die Landesvertheitigung glaubte das Komite die Beantwortung der 2 Fragen an die Spitze stellen zu sollen: I. Ob das Land Vorarlberg überhaupt die Landesvertheitigung übernehmen wolle? II. Im Bejahenden Falle, ob die Landesvertheitigung des Landes Vorarlberg abgesondert oder vereint mit jener des Landes Tirol zu bestehen habe? ad. I. Die erstere Frage bejaht das Komite, weil: 1. Bei Auflassung dieses Institutes u. Einführung der Consciptions-Pflicht nach dem in den andern Kronländern bestehenden Maßstaabe das Land Vorarlberg eine zu große Last übernehmen müßte. Diese Last bestünde in einer Mehrsfellung zum KaiserjägerRegimente, welche ohne die bisher gewährte, an die Bedingungen der Leistung der Landesvertheitigung geknüpfte, u. unter dieser Bedingung auch für die Folge noch zugesicherte Begünstigung circa 69 % beträgt, oder es müßten bei einer gewöhnlichen Rekrutirung von Tirol u. Vorarlberg statt 1100 Mann 1859 Mann gestellt werden; 2. Weil durch eine solche vergrößerte Stellung zum Militär zu viele Kräfte dem Ackerbaue u. der Industrie im Lande entzogen würden, bei Anwendung des Taxerlages aber dem Lande ein solches Kapital entgehen würde, daß es in jeder Beziehung hemmend einwirken müßte. Das Land hat aber leider die Erfahrung gemacht, daß, ungeachtet das jederzeit die Landesvertheitigung leistete, der Stand des Kaiserjäger-Regiments immer mehr erhöht wurde. Angesichts dieser Thatsache kann das Komite nicht zur unbedingten Eintretung in die von der Regierung vorgeschlagene Landesvertheitigung einrathen, sondern die Uebernahme derselben nur unter der ausdrücklichen Bedingung beantragen, daß sich die h. Regierung im verfassungsmäßigen Wege verbindlich erkläre, den Stand des Kaiserjäger-Regiments in seiner gegenwärtigen Kriegsstärke niemehr zu erhöhen, u. die Vorarlberger in kein anderes Regiment als in dieses zum Militärdienst einzubeziehen. ad. II. Bezüglich der 2. Frage beschloß der h. Landtag in seiner Sitzung v. 17. April 1861 bei der h. Regierung den Antrag auf gänzliche Lostrennung der Landesvertheitigung des Landes Vorarlberg von jener des Landes Tirol zu stellen. Sr. k. k. apost. Majestät hat aber mit Ah. Entschließung vom 2. Febr. 1862 diesen Beschluß des Vorarlberger Landtages nicht zu genehmigen befunden. Indem nun das Komite einerseits in dieser Ah. Entscheidung eine Schranke der Aufhebung jeglichen Zusammenhanges der Landesvertheitigung beider Länder Beilage IX 798 erblickt, andererseits aber, da Vorarlberg verfassungsmäßig ein eigenes Land bildet, sohin zunächst u. in erster Linie seine eigenen Gränzen zu vertheitigen berufen ist, nicht (Seite 2)------------------------------------ --------------------- ----------------------------------------------------------von einer Analogamirung der Landesvertheitung beider Länder die Rede sein kann: so glaubte das Comite darin einen Ausweg zu finden, daß es die Landesvertheitigung von Vorarlberg einerseits als einen selbständigen Körper erklärte, an dessen Spitze ein Landesvertheitigungs-Landes-Kommandant zu stehen hätte, u. daß zur Leitung der Landesvertheitigung ein eigenes Landesvertheitigungs-Landes-Comite bestellt wurde, dann daß Vorarlberg zu den von der Regierung geforderten 6200 Landesschützen nur nach Maßgabe seiner Bevölkerung von 103.605 Seelen zu jener von Tirol u. Vorarlberg zusammen per 865.514 Seelen sein Kontingent mit 742 Mann zu stellen hätte, demnach auch durch die diesfalls zwischen dem deutschen u. italienischen Theile Tirols wegen dieser Stellung bestehenden Differenzen nicht berührt würde: daß aber andererseits die Landesvertheitigungs-Körper beider Länder sich nur im äußersten Nothfall, u. insoferne das eigene Land nicht bedroht wäre, gegenseitig zu unterstützen hätten, u. daß für beide Länder eine gemeinschaftliche Landesvertheitigungs-Oberbehörde u. Oberkommando zu bestellen sei. In weiterer Verfolgung dieses Prinzipes sprach sich das Komite dahin aus, daß ein abgesondertes Landesvertheitigungs-Statut sowohl für Tirol als auch für Vorarlberg, aber ein gemeinsames Gesetz für beide Länder gegeben werden müsse, mittels dessen die Grundbedingung der Uebernahme der Landesvertheitigung beider Länder verfassungsmäßig richtig gestellt, die CentralBehörde konstituirt, u. die beiden abgesonderten Landesvertheitigungs-Statute eingeführt u. kundgemacht würden. Demnach übergibt das Comite: 1. Den von ihm ausgefertigten Entwurf dieses gemeinsamen Gesetzes, u. 2. sub C dieses Gesetzes den Entwurf des Statuts über die Landesvertheitigung des Landes Vorarlberg, bestehend aus der obigen System angepaßten gegenständlichen Regierungs-Vorlage, weßhalb sich in diesem Entwurf kürze halber lediglich auf die entsprechenden § § der Reg. Vorlage berufen wird, u. nur die Abweichungen hievon besonders angedeutet werden. Die vorzüglichsten dieser Abweichungen, in so ferne sie sich nicht schon aus den angeführten Prinzipien ohne nähere Erörterung ergeben, begründet das Comite wie folgt: I. Nach §. 8 litt, a u. 16 der Regierungsvorlage erklärt sich zwar die h. Regierung bereit, die 2jährige Militär-Reserve-Zeit den Kaiserjägern gegen dem nachzusehen, daß sie 4 Jahre in den Landesschützen-Compagnien zu dienen hätten, allein diese Begünstigung ist an die Bedingung geknüpft, daß Tirol u. Vorarlberg in den ersten 3 Jahren jährlich um 368 Mann, u. sodann für immer jährlich um 168 Mann mehr als bisher zum Kaiserjäger­ 799 Beilage IX Regiment zu stellen hat. Das Komite kann nicht darauf einrathen, diesen Antrag der h. Regierung anzunehmen, nachdem das Kaiserjäger-Regiment ohnehin im Lauf der Jahre gegen seinen ursprünglichen Stand eine so enorme Erhöhung erlitten hat, u. daher das Land eine weitere Erhöhung des jährlichen Kontingents nicht würde hinnehmen wollen, selbe vielmehr eine allgemeine Unzufriedenheit zu erregen geeignet wäre. Mit Ah. Entschließung vom 9. Mai 1816 eine wurde 6jährige Zuzugs (Landesvertheitigungs) Pflicht der Kaiserjäger ausgesprochen, u. auf Grund dessen in die Dienstabschiede der Kaiserjäger der Beisatz aufgenommen: „vorbehältlich der Zuzugspflichtigkeit“. Diese Zuzugspflichtigkeit wurde durch das Reserve-Statut vom 31. Juli 1852 nicht aufgehoben. In Erwägung aber, daß der Kaiserjäger auf solche Weise 8 Jahre in der Armee, 2 Jahre in der Reserve u. 6 Jahre in der Landesvertheitigung zu dienen gehabt hätte, hat Sr. Majestät der Kaiser mit Handschreiben v. 9. August 1860 die Zuzugspflicht von 6 Jahren auf 4 Jahre herabgesetzt, wornach also der Kaiserjäger 8 [sic.] Jahre in der Armee, 2 Jahre in der Reserve u. 4 Jahre in der Landesvertheitigung zu dienen hat. Da nun das Comite einerseits das von der Regierung angebothene Offert der Nachsicht der 2 Reserve-Jahre aus dem früher entwickelten Grunde der Erhöhung des jährlichen Militär-Contingents nicht annehmen zu können erachtet, zuzugspflichtigen Excapitulanten aber nach ihrer ohnehin zu hohen Dienstleistung doch eine Erleichterung unbeschadet des den 10jährigen Zweckes der Landesvertheitigung aus Billigkeitsrücksichten zugewendet werden soll: so würde der Antrag gestellt, die Landesvertheitigungs-Dienstpflicht der ausgedienten Reservemänner auf 2 Jahre zu beschränken. Es wälzt somit das Comite keine neue Last auf den Kaiserjäger, sondern erleichtert vielmehr seine bisherige im Hinblick auf die Militär-Reserve-Dienstzeit. Der Landesvertheitgungs-Dienst des Kaiserjägers konnte unbeschadet des Zweckes der Landesvertheitigung abgekürzt werden, da er das betreffende Exertitium schon kennt. In Friedenszeiten ist daher dieser Dienst für ihn keine erhebliche Last, vielmehr öfters ein Ehrenamt, da ihm vorzugsweise die Chargen-Stellen zufallen. Aus Anlaß der von der h. Regierung in ihrer Vorlage selbst anerkannten hohen Wichtigkeit der (ausgedienten) Militär-Reserve-Männer für die Landesvertheitigung, trägt nun das Comite darauf an, der h. Landtag wolle gemäß §. 19. Z. 1 lit. a d. L. O. an die h. Regierung den Antrag stellen „dieselbe geruhe im verfassungsmäßigen Wege zur Hebung des Instituts der Landesvertheitigung ein Gesetz zu Stande bringen, welches lautet: Beilage IX 800 A „Die Dienstzeit der Kaiserjäger in der Armee wird von 8 auf 6 Jahre herabgesetzt. Außerdem haben dieselben 2 Jahre in der Reserve u. 4 Jahre in dem Körper der Landesschützen-Compagnie zu dienen. (Seite 4]---------------------------------------------------------------------------------------------------- ---------------B Die Militärbefreiung mittelst Taxerlag hat beim Kaiserjäger-Regimente aufzuhören. C Statt dessen wird der Uebertritt aus den Landesschützen-Compganien in das Kaiserjäger-Regiment der Art gestattet, daß a) zwischen denjenigen, welche durch das Los zur wirklichen Einreihung in das Kaiserjäger-Regiment u. zur wirklichen Einreihung in die Landesschützen-Compagnien bestimmt sind, bis zum Tage der Assentirung ein Lostausch stattfinden kann, u. daß b) diejenigen, welche durch das Los zur Wirklichen Einreihung in das Kaiserjäger- Regiment bestimmt sind, berechtiget seien, statt ihrer in den LandesschützenCompganien dienende taugliche Männer assentiren zu lassen, wogegen sie deren Landesvertheitigungspflicht zu übernehmen haben. Gründe 1. Um eine kräftige Landesvertheitigung zu schaffen, muß die Zahl der Zuzugspflichtigen Excapitulanten des Kaiserjäger-Regimentes nothwendig vermehrt werden, diese Vermehrung läßt sich aber nur durch eine Herabsetzung ihrer activen Militär-Dienstzeit erreichen. Hiebei kommt in Erwägung zu ziehen, daß die Dienstleistung des Kaiserjägers in der Landesvertheitigung als eine. Fortsetzung seiner Militär-Dienstleistung zu betrachten ist, da ihm die wichtige Aufgabe zu fällt, den Kern der Landesvertheitigung die Ceidres - zu bilden u. die Mannschaften der Schützen-Compagnien zu instruieren u. discipliniren; ferner, daß bei der kargen Fruchtbarkeit des Landes u. besonders der großen Boden-Zersplitterung, so wie der starken Industrie Vorarlbergs vielmehr als in anderen Ländern des Reichs das Bedürfniß nach Arbeitskräften vorhanden ist, daher auch in national-ökonomischer Beziehung die Abkürzung der Militärdienstzeit zur gebietherischen Nothwendigkeit wird. 2. Die Militärbefreiung mittelst Taxerlag steht im offenbaren, im schreiendsten Widerspruch mit dem von der h. Regierung in ihrer Vorlage über Landesvertheitigung ausgesprochenen Grundsätze, daß die Militär-Reserve-Männer oder wie das Comite beantragt, die ausgedienten Militär-Reserve-Männer in die Landesschützen- Compagnien einzutreten haben. Denn nachdem der h. Kriegsminister in seinem Erlaß v. 19. Jänner 1862 die Versicherung gegeben hat, daß nicht nur die gegenwärtig im 801 Beilage IX Kaiserjäger-Regimente befindlichen Nichttiroler mit möglichster Thunlichkeit in andere Truppenkörperwerden transferiert werden, sondern daß (Seite 5)------------------------------------------------------ --------------------------------------------------------------insbesondere auch künftighin nur ausgediente tirolisch-vorarlbergische Kaiserjäger zum Kaiserjäger-Regimente reangagirt werden sollen, diese aber systemmäßig an die Landesschützen Compganien abzugeben sind: so fällt hiemit der Taxerlag beim Kaiserjäger-Regiment von selbst fort, u. es muß absolut nothwendig das HeeresErgänzungs-Gesetz mit dem Prinzip, dem Wesen u. der Wohlfahrt der Landesvertheitigung in Einklang gebracht, sohin für Tirol u. Vorarlberg dahin modifizirt werden, daß 3. bei dem Entfallen der Militärbefreiung durch Taxerlag dieselbe auf die im Punkt C des Antrags bezeichnete Weise gestattet werden, indem es für die Militär-Verfassung dann gleichgültig bleiben kann, welcher aus 2 Männern, von denen der eine zur wirklichen Einreihung ins Kaiserjäger-Regiment, der andere zur wirklichen Einreihung in die Landesschützen-Compagnien bestimmt ist, in den einen oder in den andern der beiden Wehrkörper assentirt wird, u. weil es wohl eher noch im Interesse des Kaiserjäger- Regimentes liegt, statt eines umexerzirten Rekruten einen Mann der organisirten Landesschützen-Compganien in seinen Reihen aufzunehmen. 4. Hiebei muß schließlich noch betont werden, daß durch die Militärbefreiung mittelst Taxerlag die Geldkräfte des Landes ausgesaugt, der Wohlstand der Bauerngüter untergraben u. die Steuerkraft des Landes geschwächt wird. Und das Komite kann bei diesem Anlaß der h. Regierung die Stimmung des vorarlbergischen Volkes nicht verhehlen, welches in der Aufhebung des Loostausches u. der Militärbefreiung durch Ersatzmänner eine durch keine Nothwendigkeit gerechtfertigte Bedrückung u. eine Finanzspekulation erblickt, so, daß man es durch keinerlei Aufklärung von dem Gegentheile zu überzeugen vermag. II. Da die Vertheitigung des Landes in Kriegsfällen eine allgemeine Bürgerpflicht ist, da der Landesschütze im Frieden durch seinen Dienst nicht gehindert ist, seinem gewohnten Berufsgeschäft nachzugehen, da er sich ferner durch Lostausch u. Ersatzmänner von dieser Dienstleistung befreien kann: so ist kein genügender Grund vorhanden, die Befreiungstitel des Heeres-Ergänzungs-Gesetzes auf das Institut der Landesvertheitigung anzuwenden, jedoch glaubte das Comite ausnahmsweise für dringliche Fälle dem Landesvertheitigungs-Landes-Comite das Recht, Befreiungen auszusprechen, einräumen zu sollen. III. Während im Kriege die Verhältnisse mit unabweisbarer Nothwendigkeit es erheischen, daß die Strafgewalt nach den Armee-Gesetzen ausgeübt wird; würde die 802 Beilage IX Annahme derselben in Friedenszeiten vom Volke als eine unnothwendige, harte u. verhaßte Maßregel angesehen, als welche sie auch das Comite erkennt. Dasselbe beantragte daher in Friedenszeiten den Ausspruch von passenden Disziplinarstrafen (Seite 6)------------ -------- ------------------ ------------------------------------------------------------------ -----------einem Compagnie-Ehrengericht zu übertragen. IV. Die Regierungsvorlage betont an verschiedenen Stellen eine Beitragsleistung von Seite der Gemeinden zur Verbesserung der Lage der Landesvertheitiger. Allein da der Landesvertheitiger nicht für die Gemeinde, sondern für das ganze Land Dienste leistet, u. die dießfällige verschiedenartige Beitragsleistung in den Gemeinden nur Unzufriedenheiten erregt, den Gemeinde-Ausschuß selbst aber oft in eine peinliche Lage bringt, so beantragte das Comite, daß das ganze Land in Fällen, wo es nothwendig erachtet würde, einen Beitrag zu leisten hätte. V. Um die Landesvertheitigung Vorarlbergs als einen abgesonderten Körper zu kennzeichnen, beantragt das Comite auch ein besonderes passendes Abzeichen. VI. Da bei der geringen Ausdehnung des Landes jeder Mann, er mag in was immer für einem Theile desselben wohnen, binnen 24 Stunden zur Stelle sein kann, so erachtet das Comite die in der Regierungs-Vorlage vorkommende Beschränkung des AufenthaltesOrtes der Ersatzmänner als überflüssig u. lästig zu streichen. Dasselbe gilt auch von der unnothwendigen Beschränkung des Eintritts der Freiwilligen auf die Compagnie des heimathl. Bezirks. VII. Die Fälle der Entlassung aus den Landesschützen-Compagnien erachtet das Comite auch dem über die Befreiungstitel aufgestellten Prinzipe regeln zu sollen. VIII. Die Zeit der jährlichen Hauptwaffenübungen fand das Comite bei dem Umstand als viele Vorarlberg auf Verdienst den größten Theil des Jahres im Ausland sich aufhalten, den Ortsverhältnissen anzupassen. Nachdem hiemit das Comite in kurzem die von ihm beantragten Abweichungen von der Regierungsvorlage genügend gerechtfertigt zu haben glaubt, stellt es den schließlichen Antrag: „Der h. Landtag wolle den so modifizirten Gesetzentwurf, nebst gegenwärtigen die dießfällige Begründung enthaltenden Bericht dem Landtag von Tirol mit der Einladung mittheilen derselbe möge sein Erklären ehethunlichst anher abgeben, ob er auf die Grundzüge, welche hierin aufgestellt worden sind, eingehen, oder aber welche Bedenken er allenfalls dagegen trage u. welche Gegenvorschläge er zu machen gesonnen sei, so wie sich der Landtag von Vorarlberg nach Maßgabe der Entschließungen den jenes von Tirol freie Hand vorbehalte, gegenwärtigen Beilage IX 803 Gesetzesentwurf anderweitig zu modifziren, oder seine gestellten Anträge ganz zurückzuziehen.“ Bregenz, den 28 Februar 1863. Carl Ganahl, Obmann Alois Riedl, Berichterstatter 805 Beilage A zu Beilage IX Gesetz vom wirksam für die Länder Tirol u. Vorrlberg betreffend die Landesvertheitigung Mit Zustimmung der Landtage meiner Länder Tirol u. Vorarlberg finde ich in Betreff der Landesvertheitigung zu erlassen. A Nachstehende gemeinschaftliche Bestimmungen: I. Indem die Länder Tirol u. Vorarlberg die Landesvertheitigung nach dem für jedes derselben bestehenden Statute übernehmen, haben sie den Militärdienst nur im Kaiserjäger-Regimente zu leisten, dessen Stand über der bisherigen Ziffer von 7545 Mann nicht mehr erhöht werden darf. II. Die Landesvertheitigung jedes dieser beiden Länder ist zunächst und in erster Linie zur Vertheitigung der Gränzen des eigenen Landes berufen. Hieraus folgt, daß, wenn die Gränzen Tirols vom Feinde bedroht sind, zuerst zu dessen Abwehr die Landesvertheitigungs-Mannschaften des Landes Tirol aufgerufen werden müssen u. daß die Landesvertheitigungs-Mannschaften des Landes Vorarlberg nur im äußersten Nothfall nach Tirol zur Unterstützung der dortigen Landesvertheitigung gerufen werden können u. dieses auch nur dann, wenn das Land Vorarlberg nicht selbst vom Feinde bedroht ist. Die gleiche Verpflichtung, welche in dieser Beziehung das Land Vorarlberg gegen das Land Tirol übernimmt, übernimmt auch das Land Tirol dem Land Vorarlberg gegenüber. In keinem Falle aber können die Landesvertheitiger verhalten werden, außerhalb dieser Gränzen Dienste zu leisten. III. Die Oberleitung der Landesvertheitigung beider Länder wird von der k. k. Landesvertheitigungs-Oberbehörde besorgt, welche aus dem k. k. Statthalter, aus den Beilage A zu Beilage IX 806 Landes-Hauptmännern von Tirol u. Vorarlberg, aus je einem Abgeordneten der Landtage beider Länder, aus 2 Räthen der k. k. Statthalterei, u. in (Seite 2)---------- ------------------------------------ ——-------------------------------------------------- -------------- militärischer Hinsicht aus dem Landesvertheitigungs-Oberkommandanten, dem Kommandanten des Kaiserjäger-Regiments u. dem ad Latus des LandesvertheitigungsOberkommandanten besteht. Den Vorsitz führt der Statthalter u. in seiner Verhinderung der Landeshauptmann für Tirol. Der dienstliche Schriftwechsel u. die dienstlichen Sendungen in Angelegenheiten der Landesvertheitigung sind vom Stämpel u. Postporto frei. Die k. k. Landesvertheitigungs-Oberbehörde untersteht für das Administrative u. Politische dem k. k. Staatsministerium u. für das Militärische dem k. k. Kriegsministerium. B. Statut über die Landesvertheitigung der Gefürsteten Grafschaft Tirol. (Ist in der Beilage enthalten, die vom Landtag des Landes Tirol angefertiget wird.) C. Statut über die Landesvertheitigung des Landes Vorarlberg (Ist in der Beilage enthalten.) Beilage C. Statut über die Landesvertheitigung des Lgndes Vorarlberg Einleitung: §•!• Die erste Alinea des § 1 wird dahin abgeändert: „Die dem Lande Vorarlberg obliegende Vertheitigung des Aufgebothen geleistet.“ §.2. unverändert. §-3. Landes wird in 3 Beilage A zu Beilage IX 807 a. Wird in der ersten Alinea der 2te Satz: „Die Landesvertheitiger haben daher keine Pflicht außerhalb der Gränzen von Tirol u. Vorarlberg Dienste zu leisten“ gestrichen, b. an die 2te Alinea der Beisatz angehängt: „jedoch nach beendetem Gefecht wieder in das Land zurück zu kehren" (Seite 3)---------------------------------------------------------------------------------------------- ---------------------- §•4. bleibt unverändert. §.5. hat nun so zu lauten: „zur unmittelbaren Leitung der Landesvertheitigung des Landes Vorarlberg wird ein der k. k. Landesvertheitigungs-Oberbehörde unterstehendes Landesvertheitigungs-LandesComite aufgestellt: Dieses besteht: a) aus dem Landeshauptmann oder dessen Stellvertreter, b) aus 2 Landtagsabgeordneten, c) aus einem durch die Oberschützenmeister des Landes aus ihrer Mitte zu wählenden Mitgliede; d) u. aus dem Landesvertheitigungs-Landes-Commandanten. Das dienstliche Verthältniß dieses Comite unter sich u. in Bezug zur Landesvertheitigungs-Oberbehörde, dann des Landesvertheitigungs-Commandanten zum Landesvertheitigungs-Ober-Commandanten wird durch eine besondere Instruction geregelt. Das Landesvertheitigungs Landes-Comite ist ermächtiget, besonders in Fällen der Aufrufung des 2ten u. 3ten Aufgebothes nach Erforderniß Landesvertheitigungs- Commissäre im Lande aufzustellen. l. Aufaeboth: die oraanisirten Landesschützen-Comoaanien. §. 6. hat nun so zu lauten: Das Land Vorarlberg stellt zu dem ersten Aufgeboth der organisirten LandesschützenCompagnien der Länder Tirol u. Vorarlberg per 6200 Mann das hievon im Verhältniß seiner Einwohnerzahl zu jener des Landes Tirol entfallende Contingent. Dieses Beilage A zu Beilage IX 808 Contingent bildet einen abgesonderten Körper u. wird mit Rücksichtnahme auf die politische Eintheilung u. die Nachbarschaftsverhältnisse in Compagnien eingetheilt. §.7. bleibt unverändert. §•8. hier wird sub lit. a nach dem Worte: „Angehörenden“ eingeschaltet: „Ausgedienten" §•9. Im Absatz zu lit b wird statt des Wortes „zwei“ das Wort „drei“: dann im Absatz lit, c statt des Wortes „Ober-Commando" das Wort „Landeskommando“ beantragt. §.10. Wird in der Sten Alinea die Streichung der Worte „bei der Compagnie“ des heimathlicheh Bezirkes u." beantragt. (Seite 4)-------------------- ------------------------------------------------------------------------------------------------- §.11. bleibt unverändert. §.12. wird in folgender Fassung beantragt: „Unanwendbar zum Dienst in den Landesschützen-Compagnien sind alle jene, welche mit Geisteskrankheiten oder mit solchen erheblichen Körpersgebrechen behaftet sind, daß sie hindurch für den Dienst eines Landesvertheitigers untauglich werden. Enthoben vom Dienst der Landesvertheitigung sind der Sekular-Regular-Klerus u. die in Militärdiensten Stehenden. - Außerdem kann das Landesvertheitigungs-Landes-Comite (§. 5) in außerordentlich wichtigen Fällen, bei zweifellos nachgewiesener, sonst nicht zu behebender Nothwendigkeit der Anwesenheit eines Mannes in seiner Heimathsgemeinde dessen zeitliche Befreiung aussprechen gegen welchen Ausspruch jedoch denjenigen, die sich dadurch beschwert erachten, binnen 8 Tagen der Recurs an die Landesvertheitigungs-Oberbehörde offen steht. §.13. 809 Beilage A zu Beilage IX In der 2ten Alinea wird statt des Wortes „Loosungs-Vorganges“ das Wort „Loosungsdistriktes“ gesetzt. Die 3te Alinea wird so formulirt: Der Ersatzmann muß nicht nur von der Stellungs-Commission (§. 9) tauglich erkannt werden, sondern auch einem Schießstande u. dem Land Vorarlberg angehören. Die 4te Alinea wird ganz gestrichen. §.14. bleibt unverändert. §.15. Wird die Streichung der Worte: „von Gemeinden oder" „u. der Gemeinden“ beantragt. §.16. Die erste Alinea wird in folgender Fassung beantragt: Die regelmäßige Dienstzeit in den Landesschützen-Compagnien dauert 4 Jahre; bei Militär-Reserve-Männern, beginnt sie gleich nach dem Ablauf des 2ten Reserve-Jahres u. dauert durch 2 Jahre. §.17. bleibt unverändert. §•18. Nach der 1 ten Alinea ist folgender Zusatz einzuschalten: Die Offiziere sämmtlicher Compagnien des Landes wählen unter Leitung des erwähnten Vertrauensmannes den Landesvertheitigungs-Landes-Commandanten. (Seite 5)------------------------------------------------------------------------------------------—------------------------ §19. wird statt „Oberbehörde" gesetzt „Landes-Comite“ §.20. bleibt unverändert. §.21. wird statt „Ober-Commando" gesetzt „Landes-Commando“ Beilage A zu Beilage IX 810 §•22. wird statt „Oberbehörde“ gesetzt „Landes-Comite“ §.23. Die 2te Alinea wird so formulirt: Vor vollendeter Dienstzeit hat das Landesvertheitigungs-Landes-Comite eine Entlassung nur zu bewilligen: a. ) beim Eintritt der im §. 12 erwähnten Fälle, b. ) bei einer gesetzwidrigen Stellung c. ) dem als Nachmann Gestellten, sobald derjenige, wegen dessen Abwesenheit die Stellung des Nachmannes stattfand, zur Compagnie einrückt. §.24. bleibt unverändert. §.25. Wird in der ersten Alinea statt des Wortes: „dem Jägerhorn“ gesetzt „der CompagnieNummer“ §.§.26u. 27 bleiben unverändert. §.28. Die erste Zeile der 3ten Alinea wird dahin abgeändert: „Jährlich werden mit Berücksichtigung der Landes- u. Ortsverhältnisse im Spätherbst oder mit Eintritt des Frühjahres etc.“ In der 4. u. 5. Alinea ist statt „Ober-Commando" das Wort „Landes-Commando“ zu setzen. §.§.29-33 bleiben unverändert. §.34. werden in der 2ten Alinea die Worte: „u. während der Hauptwaffenübungen, dann in dem im §. 35 angedeuteten Falle“ gestrichen. Am Schluß dieses § wird folgender Zusatz beantragt: „In Friedenszeiten verhängt über die Disziplinarvergehen ein nach Vorschrift Beilage A zu Beilage IX 811 des §. 44 bei jeder Compagnie zu bildendes Ehrengericht die im §. 51 unter a, b, c, d aufgeführten Strafen. Dasselbe gilt auch von dem im §. 35 bezeichneten Falle.“ (Seite 6)--------------------------------- ---------------------- -------------------------------------------------------------- §.35. In der2ten Alinea wird nach dem Worte: „oder" eingeschaltet: „Im Kriegsfälle“. II, Aufaeboth: Die Komoanaien der freiwilligen Scharfschützen. §•36. beantragt am Schlüsse des Punktes 3 beizusetzen: „im Einverständniß mit dem Landesausschuß.“ §.37. bleibt unverändert. §.38. Wird die lit a so fomulirt: „a. nur die Mitglieder dieser Compagnien dürfen den Titel „Scharfschützen“ führen. Sie haben als Abzeichen die weiß u. grüne Cocarde mit 2 gekreuzten Stutzen zu tragen" sub lit. e werden die Worte „der Gemeinde oder" gestrichen. §.39. wird statt „Oberbehörde“ gesetzt: „Landes-Comite" §.40. werden die Worte: „Tirol und“ gestrichen. §.41. wird statt „Oberbehörde“ gesetzt: „Landes-Comite" §.42. bleibt unverändert. §•43. wird statt „Oberbehröde“ gesetzt: „Landes-Comite“ Beilage A zu Beilage IX 812 §•44. bleibt unverändert. §.45. ist statt der Worte: „so haben dieses die Gemeinden zu thun“ zu setzen: „so hat dieß von Seite des Landes zu geschehen" §.46. wird statt „Gemeinden“ gesetzt „das Land“ §.47. bleibt unverändert. §.48. wird statt „Oberbehörde“ gesetzt: „Landes-Comite" §.49. bleibt unverändert. (Seite 7)---------------------------------------- ——-------------------------------------------------------- — -------- §.§.50u. 51 wird jedes mal statt des Wortes „Oberbehörde“ gesetzt: „Landes-Comite". III. Aufaeboth: Der Landsturm §•52. werden die Worte: „Tirol und“ gestrichen, u. dafür gesetzt: „dem Lande“. §.§.53, 54, 55. bleiben unverändert. §.56. wird statt „Oberbehörde“ gesetzt: „Landes-Comite“ Beilage A zu Beilage IX 813 Der Titel: IV. Uebergangsbestimmungen sowie §.57 werden gestrichen. Beilage zu §.16 Eidesformel für die Landesschützen. Der Eingang derselben wird dahin abgeändert: „Wir schwören zu Gott dem Allmächtigen einen feierlichen Eid, Seiner apostolischen Majestät dem Kaiser von Oesterreich, der Reichs- u. Landes-Verfassung u. dem Vaterlande etc.“ 4 7} 2 77^7^7, //l/>W ¿7»¿AíaTTiaM' 'iT-li-V- 7^/ 7777 /w7*?w7 i/^' fr WM o^iTaoau).-Wz/ ¿A } ¿>7 r ß? ¿ s i/. . 7_t >77f 7/7 ¿^¡7^ a77*i.yu /frstwW7v> <frii7 7 7^ 6 71 ' ) 77 'iS i, j > 444 AMMr / ¿t/iMWf /444414/¿A'VA/rH/A/r't L /7# Tu /w7 ¿7l4^7l4W^ ' 1) ' 1/7 '! T? 3 4iW? AtA'. 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