18630000_ltb00121863_Komiteebericht_Grundsteuerkataster

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Letzte Änderung 03.07.2021, 09:00
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp01,ltb0,ltb1863,lt1863,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-28
Erscheinungsdatum 2021-06-28
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Syntax Warning: Invalid number of shared object groups 841 Comitebericht zum Grundsteuerkataster Zusammenfassung der wesentlichen Grundsätze aus dem der Landesvertretung zur Begutachtung übergebenen Entwürfe einer Instruktion zur Revision des Grundsteuer Katasters in Tirol und Vorarlberg. 1. ) Die Realsteuer wird in Tirol auf Grund der im Jahre 1784, in Vorarlberg im Jahre 1808 ermittelten Werthe der Realitäten umgelegt. Da diese Grundlagen des Steuerkatasters veraltet sind, so ist letzterer einer allgemeinen Revision im Wege einer neuen Schätzung nach den nachfolgenden Bestimmungen zu unterziehen, um die bestehende Realsteuerquote, wie sie dermal dem Lande im Ganzen vorgeschrieben ist, oder später im verfassungsmäßigen Wege vorgeschrieben werden wird, auf einer den Verhältnissen der Gegenwart entsprechenden Grundlage zu repartiren. 2. ) Der Realsteuer unterliegen: a) Alle Grundoberflächen, welche im Wege der Landeskultur wirklich benützt werden, oder dieser Benützung durch eine andere, die Steuerfreiheit nicht begründende Widmung entzogen sind, namentlich die Oberfläche der Kalk-, Sand- und Lehmgruben, der Bergwerke, Privat-Eisenbahnen, Privat-Kanäle u. Wasserleitungen, Teiche d. i. Wasserbehälter, die periodisch abgelassen werden u. so w. sind von der Realsteuer nicht befreit. - Unterirdische u. solche Nebenprodukte, deren Gewinnung der Erwerb- oder Einkommensteuer unterliegt, wie die zum Bergregale gehörigen natürlichen Mineral-Lagerstätten, dem Torf, Kalk, Gyps, Kies, Lehm, Steine sind dagegen kein Gegenstand der Realsteuer, b) Alle Gebäude, welche nach den Bestimmungen des §. 3 keine Steuerfreiheit genießen. 3. ) Von der Realsteuer sind befreit: a) Alle im Wege der Bodenkultur nicht benutzbaren Grund-Oberflächen, namentlich Kahle Felsen, Steingerölle, unfruchtbarer Sand, die Betten der Flüsse u. Bäche, Schotterbänke, u. Wasserschluchten, die Area, welche Sümpfe, Seen u. Moräste einnehmen, soferne diese für die Landwirthschaft unproduktiven Flächen keinen Ertrag abwerfen, u. ihnen deßhalb kein Werth zukommt; b) Ortsräume, öffentliche Strassen, Kanäle u. Wasserleitungen, Staatseisenbahnen u. Beerdigungsplätze; c) Die Gebäude u. Lustanlagen, welche zur Allerhöchsten HofDotation gehören, zum unmittelbaren Staatsgebrauche bestimmten Staatsgebäude, Kirchen u. andere dem Gottesdienste gewidmeten Räumlichkeiten, die 842 Comitebericht zum Grundsteuerkataster der Amtswohnungen Seelsorger gesetzlich aller anerkannten Kirchen u. Religionsgenossenschaften, Mendikanten-Klöster, Spitäler, Armenversorgungshäuser, (Seite 2)---------------------------------------------------------------------------------- ------------------------------------ öffentiche Lehr- u. Erziehungsanstalten, insoweit dieselben nicht für einander gedachten Zwecke in Miethe genommen, oder für andere Zwecke in Bestand verlassen sind; ferner die für Quasikasernen, dann die für öffentliche Behörden u. Ämter unentgeldlich gewidmeten Gebäude u. Gebäudetheile. - Die Steuerfreiheit dieser Gebäude erstreckt sich auch auf ihre Bauarea u. Hofräume. 4. ) Die Realsteuer wird nach dem wirklichen Realwerthe der steuerpflichtigen Objekte umgelegt. Als wirklicher Realwerth wird derjenige angesehen, welcher dem steuerpflichtigen Objekte nach Zeit, Ort, Widmung, Beschaffenheit u. allgemeiner Verwendbarkeit, jedoch ohne Rücksicht auf Steuern u. sonstige öffentliche Abgaben, dann den auf dem Objekte bleibend haftenden Lasten, oder damit bleibend verbundenen Gerechtsamen entspricht. 5. ) Die Ermittlung der Realwerthe hat durch Schätzung der steuerpflichtigen Grundstücke u. Gebäude nach Katastralgemeinden, für welche nach der bereits bewirkten Katastral-Vermessung zu diesem Behufe einige Operate angefertiget wurden zu erfolgen. 6. ) Die Schätzung hat eine doppelte Aufgabe: I. Ermittlung des Schätzungsanschlages für jede Katastral-Gemeinde nach Abstufungen des Werthes der Grundstücke aller Kulturklassen, dann nach den Gebäudewerthen in den betreffenden Gemeinden als Grundlage zur Ermittlung des Steuerkapitals nach einzelnen Katastral-Gemeinden, politischen Bezirken u. den beiden Ländern. II. Ermittlung des Currentwerthes von jeder einzelnen in den öffentlichen Büchern eine besondere Einlage bildenden Liegenschaft, als Grundlage zur Vertheilung der auf die ermittelten Steuerkapitale der betreffenden Katastral-Gemeinden entfallenden Grundsteuerquote. 7. ) Der Schätzung der steuerpflichtigen Grundstücke ist der gegenwärtige Kulturstand derselben zum Grunde zu legen. Behufs der im P. 6 ad I bezeichneten Schätzung der steuerpflichtigen Grundstücke sind dieselben im Wege einer genauem Lokalisirung nach Maßgabe ihrer zur Zeit der Schätzung angetroffenen landwirthschaftlichen Widmung u. Produktionsfähigkeit in dem Umfange der betreffenden Katastralgemeinden nach Kulturgattungen in Klassen einzutheilen, und die einzelnen Grundstücke als solche (Parzellen) nach der natürlichen Beschaffenheit des Bodens u. ihrer gemeindeüblichen einzureihen. Cultivirungsart in die entsprechenden Kultursklassen 843 Comitebericht zum Grundsteuerkataster 8. ) Die für sämmtliche Katastralgemeinden eines politischen Bezirkes nach P. 7 festgestellten Kultursklassen werden nach ihren gleichartigen Werthsverhältnissen in Taxabstufungen eingereiht, u. diese im Weg einer Peräquative für sämmtliche Gemeinden des Bezirkes festgesetzt. Auf jede dieser Taxabstufungen ist (Seite 3)------------------------------------------------- --------------------------------------- ----------------------------der von einer bestimmten Bodenfläche (1 u. v. Joch) für die einzelnen Kulturklassen der betreffenden Gemeinden angeschätzte Realwerth anzuwenden, u. hiernach der jochweise Taxtarif für jede der verschiedenen Kultursklassen aller Gemeinden des politischen Bezirkes auf Grund obgedachter Peräquation festzustellen. 9. ) Die steuerpflichtigen Gebäude sind sammt ihrer Bau-Area u. den dazu gehörigen Hofräumen gesondert von den Grundstücken mit Rücksicht auf den Baustand zur Zeit der Schätzung zu bewerthen. 10. ) Als Behelfe zur Schätzung der Realwerthe haben zu dienen: Kauf-, Tausch- u. Bestandverträge, privatrechtliche Erbtheilungen, Akte, mittels Einantwortungen gerichtliche welcher das Eigenthum oder der u. andere Genuß von Liegenschaften entgeldlich übertragen wurde; endlich gerichtliche, so wie die zum Behufe der Grundentlastung vorgenommene Ertrags- u. Werthschätzungen, Holztaxationen, Forstrechnungen u. sonstige Ertragsnachweise, dann die ortsüblichen Gebäude-Miethzinse. Das Sammeln dieser Behelfe hat nach Katastral-Gemeinden zu erfolgen, u. den der Schätzung vorausgehenden Zeitraum von 10 Jahren zu umfassen. 11. ) Die nach §. 10 bezüglich der Grundstücke gesammelten u. richtig gestellten Behelfe sollen jedoch in ihren Ergebnissen, nach Ausscheidung aller nicht normalen Fälle, nur nach größeren Durchnitten bei Ermittlung der Realwerthe nach Taxabstufungen, keineswegs aber bei der nach P. 6 ad II u. P. 13 besprochenen Schätzung der einzelnen Liegenschaften eine maßgebende Berücksichtigung finden. 12. ) Durch die Anwendung des nach P. 8 ermittelten jochweisen Taxtarifes auf das gesammte Flächenmaß aller Kultursklassen u. mit Zurechnung des Gesammtwerthes der Gebäude der betreffenden Gemeinden ergibt sich aus den nach Katastralgemeinden, politischen Bezirken u. den beiden Ländern zusammengestellten Hauptsummen das Steuerkapital für selbe. 13. ) Zum Maßstabe der individuellen Vertheilung der nach dem Steuerkapitale auf jede Gemeinde entfallenden Steuerschuldigkeit hat der Werthanschlag jeder eine besondere Einlage der öffentlichen Bücher bildenden Liegenschaft zu dienen, welcher nach vorausgegangener Richtigstellung des individuellen Besitzstandes im Wege der Schätzung zu ermitteln u. in den hierzu eigens zu errichtenden Realitätenkataster aufzunehmen ist. - Alle den nachhaltigen Ertrag u. die Bwirthschaftung der 844 Comitebericht zum Grundsteuerkataster Liegenschaft, als Ganzes fördernden oder hindernden Umstände, namentlich die größere oder geringere Entfernung der Grundstücke, ihre Arrondirung u. Wechselwirkung im Wirthschaftsbetriebe, die Erhaltung von Wasserschutzbauten, die leichtere oder schwierigere Bewirthschaftung, die mit der Liegenschaft bleibend verbundenen, oder Erwerb- oder Einkommensteuer, oder beiden zusammen (Seife 4) ----------------------- ------------------------------------------- ——■-------------------------- -------------nicht unterworfenen Gerechtsamen, so wie die auf dem Grunde bleibend haftenden Lasten u. deren gemeiner Verkehrswerth werden dabei berücksichtiget. - Persönliche Gerechtsame oder Leistungen, zeitliche Bestand- oder andere Nutzungsverhältnisse, so wie die auf der Realität hypothezirten Schulden blieben bei der Bewerthung außer Anschlag. 14. ) Die Schätzungsoperationen sind durch gemischte Lokal- u. Bezirkskommissionen bestehend aus I. f. Organen u. Steuerträgern, dann für das ganze Verwaltungsgebieth der Finanz-Landes-Behörde durch eine aus Organen der Statthalterei u. der Finanz- Landes-Behörde u. aus Landesvertretern zusammengesetzte Steuer-Landes-Kommission vorzunehmen. Diese untersteht der Steuer-Central-Kommission in Wien, welche aus Organen des Finanz- u. des Staatsministeriums, dann für Tirol aus drei u. für Vorarlberg aus einem Vertreter gebildet wird, wenn dieselben von den Landesverfretungen ernannt werden, u. den Verhandlungen der Central-Kommission persönlich beiwohnen. 15. ) Die Resultate der Vermessung u. Schätzung gelangen, bevor die Steuer nach solchen umgelegt wird, zur Kenntniß der Interessenten, u. es ist diesen unbenommen, ihre Einwendungen u. Beschwerden dagegen vorzubringen, welche gehört, untersucht, sofern sie gegründet sind, ausgeglichen u. zur defintiven Entscheidung gebracht werden.