18630112_ltb00021863_Komitee_Prüfbericht

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Letzte Änderung 03.07.2021, 09:01
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp01,ltb0,ltb1863,lt1863,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-28
Erscheinungsdatum 2021-06-28
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727 Beilage II Hoher Landtag! Das Gemäß Landtagsbeschluß v. 9. d. M. konstituirte Komite zur Prüfung des vom Landesausschuß in Gemäßheit des §. 26 d. L. O. erstatteten Rechenschaftsberichts hat sämmtliche Akten der bezüglichen Gestion desselben einer genauen Revision unterzogen. Das Resultat derselben ist folgendes: ad I. In Betreff des Landesfondes: Hier ist eine zweifache Periode zu unterscheiden: A. Jene, während welcher er gemeinschaftlich mit dem Tiroler Landesfonde von der k. k. Statthalterei verwaltet wurde, d. i. bis Ende Oktober 1861. B. Jene seit 1. Novbr 1861, seit welcher Zeit die Landesverwaltung an den Vorarlberger Landesausschuß überging, ad A. Was nun die erstgenannte Periode anbelangt, so weiset der Rechenschaftsbericht des Landesausschusses mit Schluß des Jahres 1860 ein Defizit von 211.203 fl 77 ’A kr aus, welches sich aber später um eine Summe von mehr als 30.000 fl verminderte. Den nach dem Rechnungsabschluß der k. k. Statthaltung v. 11. Dezbr. 1861 No. 14.849, welcher den Stand des vereinigten tirolisch-vorarlbergischen Landesfonds mit 31. Oktbr 1861 enthält, die in jenem Zeitpunkte in welchem die Verwaltung von der k. k. Statthalterei an den Landesausschuß von Tirol überging, besteht dieser vereinigte Fond 1. in einem Kassarest per fl 77.309, 72 ’A kr 2. Aus restlichen Aktivrückständen per „ 8.812, 90 Anmerkung: die Aktivrückstände betragen fl 21.714, 53 % kr werden davon abgezogen die Passivrückstände per fl 12.901, 63 ’A kr so ergibt sich restlicher Aktivrückstand per fl 8.812, 90 kr Summa des ganzen Aktivums auf diesem Aktivum haften zwei Schuldkapitalien von zusammen per sohin zeigt sich ein Defizit von „ fl 86.122, 62’A kr 230.000, - kr fl 143.877, 37 ’A kr Hiermit ist aber die gemeinschaftliche Verrechnung des tirol-vorarlberg Landesfondes noch nicht abgeschlossen; denn noch nach dem 31. Oktbr 1861 mußten verschiedene Zahlungen vom aus früherer Zeit herstammenden Passiven geleistet werden, wodurch sich gemäß Gebahrungsnachweisung des Landesfondes v. 1. Semester 1862 d. d. bis 30. April 1862, welche die k. k. Staatsbuchhaltung unterm 19. Mai 1862 No. 5730 lieferte, obiges Defizit auf . . . fl 161.176, 23 ’A kr erhöhte, u. es wird laut Note des tirolischen Landesausschusses v. 30. Mai 1862 No. 1310 noch eine weitere Erhöhung wegen Uneinbringlichkeit mancher Steuerzuschläge, dann wegen Zahlung der noch aus den ns Beilage II Jahren 1860 u. 1861 bestehenden Rückstände an Militär, Vospann-Landesbeiträgen u. Gensdarmerie-Auslagen eintreten, wodurch sich obiges Defizit am Schluß der zu gewärtigenden Final-Abrechnung auf circa 180.000 fl erhöhen dürfte. Das Komite ist daher in der angenehmen Lage, das Defizit um circa 31.000 fl niedriger Auszuweisen, als es in dem Rechenschaftsbericht, nämmlich mit 211.203 fl 77 i/2 kr angesetzt ist. Aus diesem Defizit träfe es bei der seinerzeitigen Theilung zwischen Tirol u. Vorarlberg, wenn selbe nach dem Steuerfuße vorgenommen wird, bei dem Umstande, als an direkten Steuern Tirol jährlich circa 940.000 fl, u. Vorarlberg circa 132.000 fl bezahlt, auf Vorarlberg circa 1 /8tel in runder Summe mit (Seite 2)-------------------------------------------------------------------------------------------------------------- ------- 22.000 bis 23.000 fl ö-W„ welche aus Landesmitteln zu bedecken sind. Wie es sich von selbst versteht wird der Landesausschuß bei Prüfung der seinerzeitigen Finalabrechnung über die Gebahrung des vereinigten tiroler-vorarlberger Landesfondes seit 31. Oktbr 1861 bezüglich der angeblich vor diesem Tage entstandenen, aber erst nach demselben effektuirten Empfange u. Ausgaben sich in Gemäßheit des §. 26 d. L. O. die volle Ueberzeugung zu verschaffen haben, daß dieselben aus jener früheren Periode wirklich stammen, ad. B. Es wird zur befriedigenden Nachricht genommen, daß der Landesausschuß in Vollziehung des Landtagsbeschlusses v. 16. April 1861 den Landesfond mit 1. Novbr 1861 in die eigene Verwaltung übernommen hat, es ist jedoch diese Verwaltung keine vollständige, nachdem auf Ersuchen des Landesausschusses die k. k. Kassen die Steuer-Landeszuschläge gemäß h. Ministerial-Bewilligung v. 17. Mai 1861 No. 3384 percipiren, u. hieraus auf Anweisung des Landesausschusses die Zahlungen leisten, u. die k. k. Staatsbuchhaltung die diesfällige Kontrollsbehörde ist. Diesfalls wird behufs der Ersparung der Kassen des nöthigen Kassa- u. Buchhaltungspersonals der Antrag gestellt, der h. Landtag wolle die Kassa-Gebahrung bis auf weiters als eine vorübergehende Maßregel genehmigen. Bezüglich der von dem Komite genau geprüften u. richtig befundenen Gebahrung des Landesausschusses mit dem Landesfonde seit 1. Novbr 1861 bis letzen Oktober 1862 wird der Antrag gestellt: Der h. Landtag wolle genehmigen: 1. daß Präliminare pro 1862, vornach mittelst Zuschläge zu den direkten Steuern, nämmlich per 13 % kr zum Gulden eine Ausgabssteuer per 17.799 fl zur Bedeckung fixirt worden ist, weil man hierdurch in Ermangelung jeden Aktivvermögens einen höchst nothwendigen Vorschußfond konstituiren konnte. Das Komite fügt hier bei, das vorstehender Ziffer aus den vom tiroler Landesausschuß an Händen gegebenen Daten mit der genauesten Gewissenhaftigkeit berechnet worden ist. Ferner wolle der h. Landtag genehmigen 2. den Rechnungsabschluß für den Zeitraum v. 1. Novbr 1861 bis 31. Oktbr 1862, welcher v. der 729 Beilage II k. k. Staatsbuchhaltung unterm 29. Novbr 1862 adjustirt worden ist, u. woraus sich ergibt, daß dem Lande zur Bestreitung der mit Ende Oktober 1862 noch nicht befriedigten Auslagen folgende Posten zur Disposition stehen: a. Noch ausständige Steuerzuschläge fl 2.020, 36’/2 kr b. Kassarest bei der Kreissammelkassa in Feldkirch fl 5.002, 22 c. Bei der Spar-Kassa in Feldkirch zu 3 % verzinslich fl 6.000, - „ fl 13.022, 58 ’/2 kr Summe fl 4.776, 41 '/2 kr rechnet man zu dieser Summe die baaren Auslagen per welche der Landesausschuß laut Quittungen bestritten hat so er­ fl 17.799, - geben sich hieraus eben jene weiche er verumlagt hat. Bei dem vom h. Landtag zu verfassenden Präliminare pro 1863 wird obiger Aktivstand u. insbesondere auch die 3 % Rente der sub c aufgeführten 6000 fl gebührend zu berücksichtigen seien. 3. Endlich wolle der h. Landtag genehmigen die Elocirung der vorerwähnten 6000 fl bei der Sparkassa in Feldkirch zu 3 % Verzinsung bis zur möglichst anzustrebenden Erzielung einer höheren Rente (Seite 3) unbeschadet der gesetzlichen Sicherheit. Hiebei bemerkt noch das Komife, daß der Landesausschuß auch vorzüglich aus dem Grunde, um diese 6000 fl erforderlichen Falls sogleich disponibel zu haben, sich zu der angedeuteten Elocirung bewogen fand, ad II. In Betreff des Grundentlastungsfondes. Ungeachtet der §. 21 der L. O. ausdrücklich vorschreibt, daß der Landtag den Grundentlastungsfond des Landes Vorarlberg zu verwalten u. zu verwenden hat, u. ungeachtet in der Landtags-Sitzung v. 16. April 1861 der Landesausschuß zur Ausführung dieser gesetzlichen Bestimmung die nöthigen Einleitungen zu treffen angewiesen wurde: ließ sich die Trennung des vereinigten tiroler-vorarlberger Grundentlastungsfondes u. die Uebernahme des letzteren in die eigene Verwaltung doch nicht ausführen. - Die Gründe hierfür sind in der h. Ministerial-Eröffnung v. 17. Mai 1861 No. 3384 u. in der Zuschrift des tiroler Landesausschusses vom 23. Mai 1861 ausführlich enthalten. Damit der h. Landtag selbst die Unausführbarkeit dieser Maßregel klar erkenne, werden die citirten 2 Dokumente v. 17. u. 23. Mai 1861 hier wortdeutlich abgelesen. (Nach dem Verlesen) Aus den vorstehend entwickelten Gründen wird der Antrag gestellt: der h. Landtag wolle den in dem Rechenschaftsbericht erwähnten Antrag des tiroler Landesausschusses v. 2. August 1861 No. 1009, wonach der Grundentlastungsfond für Vorarlberg mit jenem für Tirol gemeinsam durch den tiroler Landesausschuß unter der Bedingung verwaltet werde, daß dem vorarlbergischen Landtage die Kontrolle gewahrt bleibe, sohin demselben über die Gebahrung jährlich Rechenschaft gegeben u. auf jedesmalige Verlangen 730 Beilage II Auskünfte ertheilt werden, u. daß der tiroler Landesausschuß seiner Zusicherung gemäß auch alle besonderen wichtigen Angelegenheiten im Voraus mit dem Vorarlberger Landesausschusse besprochen werde, acceptiren u. genehmigen. Was nun das von dem Landesausschusse in der Note v. 1. Juli 1861 No. 81 angeregte Bedenken wegen der solidarischen Haftung des Landes Vorarlberg für die Grundentlastungs-Obligationen des Landes Tirol bei nicht erfolgender Ausscheidung der Fonde beider Länder anbelangt, so hat der tiroler Landesausschuß mit Note v. 2. Aug. 1861 No. 1009 sich hierüber folgender Maßen geäußert: „Was die weitere Anfrage der verehrten Note v. 1. Juli 1861 No. 81 betrifft, ob eine solidarische Haftung der Provinzen Tirol u. Vorarlberg für die Schuldpapiere besteht, so hat allerdings der Gläubiger seine Rechte wider beide u. es kann sein Ausspruch sich nicht nach der Schuldtangente der einen oder anderen Provinz richten; allein er hat kein Recht, beliebige Zahlung zu fordern, sondern nur die Auszahlung seiner Obligation zu verlangen, wenn selbe in die Verlesung fiel, wofür schon im Präliminare Fürsorge getroffen u. die Konkurrenz beider Provinzen unter sich nach ihrer Schuldtangente berücksichtiget wird.“ Hieraus scheint hervorzugehen, das der trioler Landesausschuß die solidarische Haftung des Vorarlberg Landes für die tiroler Grundentlastungs-Obligationen in die Voraussetzung nehme. Allein diese Voraussetzung ist irrig, da nach den klaren Bestimmungen des bürgerl. Gesetzbuches eine solidarische Verbindlichkeit nicht vermuthet wird, (Seite 4)------------------------------------------------------------------------------------------- ------------------------sondern erwiesen werden muß u. das vielmehr die Vermuthung für eine pro rata. Verbindlichkeit streitet. Der h. Landtag dürfte sich mit diesen gesetzlichen Bestimmungen ohne die Nothwendigkeit, neue höhere Entscheidung herbeizuführen um so mehr beruhigen, als mit dieser Ansicht auch der h. Ministerial-Erlaß v. 7. Juni 1854 No. 12819 übereinstimmt, welcher verfügt, daß Vorarlberg von der Konkurrenz zur Tilgung des gesammten Grundentlastungsfondsdrittels befreit bleibt u. nur den 5 % Zuschlag zu den direkten Steuern bis zur Deckung der eigenen Quote an der Schuld zu tragen hat. Das Komite beantragt daher: Der h. Landtag wolle die angeregte Frage über die solidarische Haftung in der dargelegten Weise als gelöst ansehen. Was nun die Verwaltungsskontrolle des tirolisch-vorarlbergischen Grundentlastungsfondes anbelangt, wird folgender weiterer Antrag gestellt: Der h. Landtag wolle seine Zustimmung zu nachstehendem von dem tiroler Landesausschusse in seiner Note v. 21. Jänner 1862 No. 184 niedergelegten Bestimmungen ertheilen: Der tiroler Landesausschuß übernimmt die Konfrollsgeschäfte der k. k. Staatsbuchhaltung u. der Staats-Kredits-Central-Buchhaltung hinsichtlich des tirolisch- 731 Beilage II vorarlbergischen Grundentlastungsfondes, Bedingungen: daß a er von den jedoch bisher bei nur der unter nachstehender Landeshauptkassa u. der Staatsbuchhaltung zu diesem Geschäfte vorverwendeten Personen nicht mehr als 6 Beamte nach seiner Wahl zu übernehmen hat; b daß die Pensionen dieser 6 Beamten zwischen dem Staat u. der Landschaft nur nach Verhältniß der bei dem einen oder der andern zugebrachten Dienstzeit zu tragen sind; c daß das für die der Staatsbuchhaltung auch noch nach der Uebernahme vorbehaltenen Geschäfte benöthigte Personal vom Staat allein gestellt werde, wogegen die tirolische Landschaft das nöthige Kanzleilokal unentgeldlich beizuschaffen hat; d daß die mit Uebernahme dieser Konrolle verbundenen Kosten u. Verbindlichkeiten auf Grundlage u. nach Maßstab der Grundentlastungs-Kapitals-Einweisungen Tirols u. Vorarlbergs gegenseitig verrechnet u. getragen werden. Das Komite erlaubt sich zur Begründung dieses Antrags dem h. Landtag vorzutragen, daß von den gesammten Kapitals-Einweisungen Tirols u. Vorarlbergs per 9.030.586 fl 55 Yz kr auf Vorarlberg nur 212.528 fl 58 ’/a kr entfallen, u. daß daher Vorarlberg obigen Antrag zufolge nur nach diesem Maßstab die Kontrollkosten zu übernehmen hat, wobei bemerkt wird, daß die Vorarlberg betreffenden Verwaltungskosten des Grundentlastungsfondes laut buchhalterischen Ausweisen vom 18. März 1861 No. 500 in einem Zeitraum von 9 Jahren sich auf 1694 fl beliefen, so daß der jährliche Durchschnitt 188 fl 22 2/9 kr beträgt, daß ferner auf solche Weise, dem Lande die Kosten einer eigenen Rechnungskontrolle erspart werden, u. daß es überhaupt zweckdienlich erscheint, die Kontrollsbehörde am Sitze der Verwaltungsbehörde aufzustellen. Laut Beschluß vom 6. September 1861 hat der Landesausschuß zur Deckung der von dem Lande Vorarlberg an den Grundentlastungsfond zu leistende Zahlungen pro 1862 eine Umlage (Seite 5)------ --------------------------------------------------------------------------------------------------------------von 3 ’/a kr zu jedem Steuergulden präliminirt. Bei dem Umstande, daß an Zinsen circa 3800 fl, am Kapital circa 700 fl, an Regieauslagen circa 180 fl, in Summa 4680 fl an den Fond zu bezahlen kommen, u. die Jahressumme der direkten Steuern in Vorarlberg 132.352 fl 85 kr beträgt, wornach ein Zuschlag von 3 !4 kr zu jedem Steuergulden eine Summe von ungefähr 4666 fl abwirft: so wird der Antrag gestellt: der h. Landtag wolle das Grundentlastungs-Präliminare pro 1862, wornach zu jedem Gulden der direkten Steuern ein Zuschlag per 3 '/a kr ausgeschrieben wurde, genehmigen. - Bezüglich der Vermögensgebahrung des Landes liegt erst der buchhalterische Rechnungsabschluß für das J. 1861 ddo 7. April 1862 vor, welcher geprüft u. richtig befunden wurde. Seine Ergebnisse enthält der Rechenschaftsbericht des Landesausschusses. Es wird daher der 732 Beilage II Antrag gestell: der h. Landtag wolle den buchhalterischen Rechnungsabschluß über den Grundentlastungsfond pro 1861 ddo 7. April 1862 genehmige. ad III. In Betreff der Landesvertheitigung ist eine Regierungsvorlage zu erwarten, wie das h. k. k. Staats-Ministerum eröffnete. Betreffend Adaptirung des Heeres-Ergänzungsgesetzes auf die speziellen ad IV. Verhältnisse des Landes wird der Antrag gestellt: der h. Landtag wolle dem Landesausschusse bei dem Umstand, als die Gründe der erfolgten Abweisung der Begehren des Landes bezüglich des Loostausches, der Einstandsmänner u. des Taxerlages durch sehr wichtige Gegengründe entkräftet werden können, den Auftrag ertheilen, neuerdings u. mit aller Energie diesen so dringenden Anforderungen des Landes Geltung zu verschaffen. In Betreff der Forderung des Landes Vorarlberg an das ah. Aerar per ad V. 73.884 fl 40 kr. C. M. sammt den hievon seit dem J. 1805 laufenden Verzugszinsen wird folgendes bemerkt: Nachdem die Hofbuchhaltungs-Liquidations-Kommissions-Note vom 20. Juni 1831 No. 1113 die obige Forderungen als noch im Jahre 1831 zurecht bestehend anerkennt, so glaubt sich das Komite bezüglich der Gründe der Zahlungs-Verweigerung von Seite des h. k. k. Finanz-Ministerums vom 30. Novbr 1862 No. 62.456 dahin auszusprechen: a Es ist nicht richtig, daß diese Forderung theils durch a conto Zahlungen des J. 1805 per 56.000 fl ausgeglichen wurde. Die erwähnte Note erkennt ausdrücklich an, daß eine Compensation mit den erwähnten 56.000 fl nicht stattfindet, b Es ist nicht richtig, daß diese Forderung durch im Jahre 1830 u. 1831 zugestandner Nachsicht anderer Summen, welche übrigens auch nicht spezifirt u. kostatirt sind, ausgeglichen wurde. Wären per non concessum Summen nachgesehen worden, so erfolgte diese Nachsicht gegenständlichen nicht Forderungen. unter der Ueberhaupt Bedingung da ist, des Verzichtes die Bedingungen auf die einer Compensation ad a u. b weder nach dem damals bestandenen gemeinen Rechte, noch nach dem bürgerl. Gesetzbuche eintreten, keine Rede von Zulassung einer Compensation. Das ah. Aerar erscheint nach allen Rechtsgrundsätzen schuldig, die von ihm als liquid anerkannte, zur Zahlung längst verfallene Schuld einzubezahlen. Bei dieser Lage der Dinge bringt das Komite folgenden Antrag ein: Der hohe Landtag wolle den Landesaussschuß beauftragen, nochmals in administrativen (Seite 6)------------------------ ■---------------------------------------------------------------------- ---------------------- Wege unter eingehender Begründung der Nichtigkeit der Zahlungsverweigerungs- Motive die Zahlung der fraglichen Forderung zu erwirken, sodann aber im Erfolglosigkeitsfalle u. Vollziehung des Landtagsbeschlusses v. 16. April 1861 den Schutz 733 Beilage II u. die Hilfe der Gerichte zur Realisirung derselben mittelst Betretung des ordentlichen Rechtsweges anzurufen. ad VI. Die durch ein Gesetz ausgesprochene Abänderung des §. 15 d. L. O. wird zur befriedigenden Nachricht genommen. ad VII. Rheinkorrektionsfrage. Das Komite stellt ganz in Confimität mit der Statth. Eröfnung v. 21. Novbr 1861 No. 3638 folgenden Antrag: der h. Landtag erklärt in Gemäßheit des §. 18 d. L. O. in Erwägung, daß von der Art u. Weise der Durchführung der Rheinkorrektion das Wohl oder Wehe vieler Gemeinden unseres Vaterlandes abhängt, daß hierdurch die Versumpfung u. Verwüstung eines großen Landestheils zu- oder abgewendet werden kann, sohin diese Frage für die Landeskultur vom wichtigsten Einfluß ist: die Art u. Weise der Korrektion dieses Reichsgränzflusses ist auch zugleich eine Landesangelegenheit. Zu jeder Entscheidung in dieser Angelegenheit ist ein Landesgesetz nach §. 17 der L. O. nothwendig. Zu jedem Landesgesetze aber ist sowohl die Zustimmung des Landtages, als auch die Sanktion Sr. Maj. des Kaisers nothwendig. ad VIII. die In Betreff der käuflichen Ueberlassung der aerarialischen Waldungen an holzbedürftigen Gemeinden wird die Erwartung daß ausgesprochen, die Staatsverwaltung den Verhältnissen Rechnung tragend bei dem Umstande, als sie für ihre Zwecke in Vorarlberg keine Waldung braucht, u. durch die Abtretung der Wälder an die Gemeinden auch die Beförsterungskosten erspart: den Gemeinden überhaupt, u. vorzugsweise denjenigen Gemeinden, welche erwiesener Massen mit Holzarmuth zu kämpfen haben, auf eine für selbe erschwingliche Weise unter die Arme greifen werde, zumal der Sinn- und Wortlaut der ältesten Waldordnungen dahin geht, daß der Unterthan das zu seinem Haus- und Gutsbedarf nöthige Holz in diesen Waldungen finden soll. ad IX. In Betreff des Gemeindegesetzes ist die Zugesicherte Regierungsvorlage bereits herabgelangt. ad X. Bezüglich der Umwechselung u. Einlösung der Coupons bei allen Kassen Vorarlbergs, um welche der h. Landtag eingeschritten ist, wird bemerkt, daß nach dem h. Statth. Präsidial. Erlaß v. 18. Juni 1861 No. 767 u. unter den hierin angedeuteten beschwerlichen Modalitäten nur die einzige k. k. Sammelkassa in Feldkirch zur Einlösung der Coupons ermächtiget wurde, Ermächtigung der Steuerämter als dagegen mit zu das großen Begehren um eine Schwierigkeiten gleiche verbunden abgewiesen worden ist. Da nicht zu erwarten steht, daß man für das Land Vorarlberg allein das ebenso kostbillige als complicirte finanzielle Räderwerk vereinfacht, so enthält sich das Komite diesfalls einen weiteren Antrag zu stellen. 734 ad XI. Beilage II Bezüglich der sonstigen Amts-Gestion des Landesausschusses, ad a. Wird zur Nachricht genommen, daß der Landesausschuß kraft §. 27 d. L. O. (Seife 7)---------------- ------------------------------------- -------------------------------------------------- -—------- den Kunibert Dürr u. Franz Theodor Sedlmayer für die Stiftplätze in den k. k. MilitärErziehungshäusern Libenau u. Straß vorgeschlagen hat; ad b. wird folgender Antrag gestellt: Der h. Landtag erkennt das für die Gensdarmerie-Bequartirung pro 1862 auf 1029 fl u. per 1863 von der Kammeral-Hauptbuchhaltung unterm 13. Oktober 1862 mit 1133 fl fixirte Erforderniß als richtig an, lehnt aber den Antrag des k. k. Gensdarmerie- Regiments-Commando, dieses Erforderniß auf eine Periode von 3 oder 5 Jahren fest zu setzen, ab. Das Komife bemerkt, daß der im erwähnten Erforderniß für mehre Posten angesetzte jährliche Betrag von circa 100 fl ziemlich hoch gegriffen erscheint, u. daher u. bei dem weiteren Umstand, als sich Änderungen im Personalstande ergeben könnten, um so weniger auf eine Festsetzung dieses Erfordernisses für mehrere Jahre eingerathen werden könne, ad c. die Betreffenden Krankenverpflegskosten- Rechnungen wurden durchgegangen, u. soh die Ueberzeugung verschaff, daß durchaus legal nachgewiesen erscheint 1. die Verpflichtung des Fondes zur Zahlung im Fall der Uneinbringlichkeit der Kosten, 2. die Uneinbringlichkeit derselben selbst, es wird daher der Antrag gestellt: Der h. Landtag genehmige die Verausgabung der im J. 1861/62 für 25 Individuen auf dem Landesfond angewiesenen Krankenverpflegskosten im Betrage von 293 fl 99 kr. - Zur Kontrolle darüber, daß nur für wirklich Arme vom Landesfonde die Verpflegskosten bezahlt werden, stellt das Komite den Antrag: der h. Landtgg wolle beschließen, doß in Zukunft die Nomen der ouf Kosten des Londesfondes verpflegten Kranken veröffentlicht werden, ad d. Die Gesuche der hier aufgeführten 22 Gemeinden um Bewilligung zur Ausschreibung der nach §. 79 des Gmde. Gesetzes v. J. 1849 u. der nachgefolgten Verordnungen der höheren Ermächtigung Bedürfenden Gemeinde-Umlagen wurden geprüft, u. da die Nothwendigkeit dieser Umlagen durchgehends nachgewiesen ist, wird der Antrag gestellt: der h. Landtog genehmige die von dem Landesausschusse an die im Rechenschaftsbericht aufgeführten 22 Gemeinden ertheilte Bewilligung zur Ausschreibung der Gemeinde-Umlagen in den in diesem Bericht bezifferten Beträgen, ad e. Ebenso wurden die Gesuche der Gemeinden Klaus, Rankweil, Klösterle u. Hohenems um die Bewilligung zur Veräußerung von Gemeinde-Realitäten, u. der Gemeinden Götzis u. Bürs um Bewilligung zur Verwendung von Obligationen u. Kapitalien, wozu es nach §. 74 des Gmde. Gesetzes v. J. 1849 der Bewilligung des Landtags bedarf, geprüft: die Nothwendigkeit oder auffallende Nützlichkeit der angestrebten Verwendung des betreffenden GemeindeGutes als nachgewiesen erkannt. Es wird daher folger Antrag gestellt: Der h. Landtag 735 Beilage II genehmige die von dem Landesausschuß den im Rechenschaftsbericht aufgeführten Gemeinden ertheilten Bewilligungen zu Eigenthumsveräußerungen v. Verwendung von Gemeinde Kapitalien, wie selbe dieser Bericht enthält, ad f. Wird folgender Antrag gestellt: der h. Landtag genehmige die vom tiroler Landesausschuß a conto des tirolisch-vorarlbergischen Landesfondes das an geleistete Marien-Aerar Vorspannsrückvergütung vom Jahre 1860 (Seite 8)---------------------------------------- --------------------- ------------------------------------------------------- per 105 fl 24 kr, nachdem der betreffende Ausweis gehörig dokumentirt ist. Uebrigens gewärtigt man die Vorlage in Betreff der Ansprüche des k. k. Militär-Aerars u. III. k. k. Gensdarmerie-Regiments wegen Vorspannsrückvergütung aus dem tirolisch- vorarlbergischen Landsfond pro 1859 u. 1860. ad g. Wird der endlichen Entschädigung wegen Bildung eines eigenen Vorarlberger Kulturlandes aus den Forststrafgeldern in Gemäßheit des Statth. Erlasses v. 29. Oktbr 1862 No. 26.963 entgegengesehen, ad h. Das Gleiche gilt von dem Einschreiten ddo 11. Dezbr 1862, bezüglich der besseren Einhaltung der Vorarlberger Poststraße. Uebrigens hat das Komite gefunden, daß der Landesausschuß alle die ihm nach der Landes-Ordnung obliegenden Geschäfte mit Genauigkeit, Umsicht u. Gewissenhaftigkeit erledigte. Das Komite beantragt daher, daß dem Landesausschusse hiefür von Seite des Landtages die besondere Anerkennung ausgedrückt werde. Das Komite für den Rechenschaftsbericht. Bregenz, den 12. Jänner 1863. Alois Riedl, vom Komite ernannter Referent, Dr. Josef Feßler, Bischof v. Nyssa, Generalvikar, Christian Mutter. 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