18630000_ltb00111863_RV_Schiesstandsordnung

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Letzte Änderung 03.07.2021, 06:30
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp01,ltb0,ltb1863,lt1863,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-28
Erscheinungsdatum 2021-06-28
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827 Beilage XI Reg. Vorlage Gesetz vom wirksam für das Land Vorarlberg betreffend die Schießstandsordnuna Mit Zustimmung des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde ich anzuordnen, wie folgt: I. Einleitung 5. 1. Aufgabe des Schießstandswesens. Das Schießstandswesen in Vorarlberg hat zur Aufgabe, ohne militärische Organisation die Elemente der Landesvertheidigung vorzubereiten u. genießt den besonderen Schutz u. die Unterstützung der Staatsverwaltung. S. 2. Oberaufsicht u, Leitung. Die Oberaufsicht über das Schießstandswesen kommt dem Landesvertheidigungs-Landes-Comite, die Leitung aber dem Landeshauptmann zu. - Er führt in dieser Beziehung den Titel: „Landesoberschützenmeister “. Ihm werden vom Landtage Vertrauensmänner aus der Mitte der Oberschützenmeister des Landes beigegeben. 3. Verleihung der Vorrechte eines k. k. Schießstandes. Schießstände, welche im Orte des Schießstandes oder wenigstens in dessen benachbarten Orten zusammen mindestens dreißig Schützen zählen, können von dem Landesoberschützenmeister der Titel u. die Vorrechte eines k. k. Schießstandes unter der Bedingung verliehen werden, daß sie den in dieser Schießstands-Ordnung vorgeschriebenen Bestimmungen nachkommen. 5, 4. Vorrechte eines k. k, Schießstandes. Die Vorrechte eines k. k. Schießstandes sind: a) das Recht der Führung des k. k. Adlers auf der Fahne, dem Schilde u. dem Siegel; b) das Recht zur Abhaltung von Freischießen ohne die nach §. 6 den Privatschießständen obliegende Zahlung; c) der Anspruch auf die Betheiligung mit Schützengaben aus Staats-, Landes- u. Gemeindemitteln; d) der Anspruch auf Beiträge zu den Kosten ihrer Gebäulichkeiten (§. 45); e) endlich das Recht ihrer Vorstehungen u. Standschützen auf die in den §.§.11 u. 15 zugestandenen Auszeichnungen. §. 5. Einrichtung der Schießstände. Sämmtliche Schießstände eines politischen Bezirkes, sie seien k. k. Schießstände oder Privatschießstände stehen unter dem Schießstande des Beilage XI Reg. Vorlage 828 Hauptortes dieses Bezirkes; sämmtliche Bezirksschießstände Vorarlbergs aber unter dem Schießstande des Haupt ortes des Landes, welcher den Namen „k. k. Landeshauptschießstand“ führt. - Diese Unterordnung gilt aber nur für die Vornahme bestimmter Geschäfte des Landesoberstschützenmeisters im Delegationswege u. hat keinen Bezug auf die inneren Angelegenheiten der Schießstände u. ihr Vermögen. S. 6. Privatschießstände. Wenn auf einem Privatschießstande ein Freischießen abgehalten werden will, so ist das Ladschreiben vorher der Vorstehung des betreffenden k. k. Schießstandes des Bezirkshauptortes (§. 5) zur Ertheilung der Bewilligung einzusenden u. sich bei den Freischießen an die gegenwärtige Schießstands-Ordnung zu halten. II. Einverleibung der Standschützen, deren Pflichten u. Rechte, 5. 7. Einverleibung (Immatriculiruna) bei einem k. k. Schießstande. Zur Erlangung der Rechte als Standschütze eines k. k. Schießstandes wird die Uebernahme der demselben obliegenden Verpflichtungen durch Einverleibung (Immatrikulirung) bei dem k. k. Schießstande in das von selbem zu führende Matrikelbuch erfordert. - Jeder Vorarlberger, welcher das 18te Lebensjahr vollendet hat, ist berechtigt, sich als Standschütze einem k. k. Schießstande einverleiben zu lassen. - Ausgeschlossen sind nur jene, welche a) eines Verbrechens, oder b) eines Vergehens des Diebstahles, des Betruges oder der Veruntreuung schuldig erkannt worden sind. - Ein Schütze kann nur bei Einem k. k. Schießstand u. zwar in der Regel bei jenem einverleibt u. gezählt (§. 33) werden, welcher seinem Heimath- oder eigentlichen Aufenthaltsorte am nächsten liegt. Ausnahmsweise können auch Nicht-Vorarlberger über Einrathen der betreffenden Schießstandsvorstehung mit Bewilligung des als Landesoberschützenmeisters Standschützen immatriculirt werden. Es ist jedoch gestattet, wenn besondere Gründe dafür sprechen, im Einverständnisse der Vorstehungen beider k. k. Schießstände das Matrikelrecht entweder zeitlich oder ständig auf einen andern k. k. Schießstand übertragen zu lassen. Jeder Landes- oder Scharfschütze ist, soferne nicht einer der oben bestimmten Ausschließungsgründe entgegensteht, Mitglied des betreffenden k. k. Schießstandes (§. 8). 5. 8. Einverleibunasaebühr, Die Einverleibungsgebühr beträgt bei allen k. k. Schießständen des Landes 1 fl Ö. W. (Seite 2)------------------------------- -------------------- -———— ------------------------------------------------- Landes- u. Scharfschützen haben keine Gebühr zu entrichten. Bei Uebertragung des Matrikelrechtes (§. 7) wird die Gebühr nicht zurückerstattet. 829 Beilage XI Reg. Vorlage 5. 9. Antheilnahme am Schießen auf dem k. k. Schießstande. Sämmtliche k. k. Offiziere, dann die Mannschaft des Festschießen bei sind Kaiser-Jäger-Regiments wie immatriculirte Standschützen (§. 11 zu b) zu betrachten. Personen, welche sich um das Schießstandswesen verdient gemacht haben, können als Ehrenmitglieder des k. k. Schießstandes immatriculirt werden. Sie haben keine besondere Verpflichtung, wohl aber steht ihnen zu, an allen Festschießen mit gleichem Rechte wie die Standschützen entweder persönlich Theil zu nehmen oder sich durch andere Schützen vertreten zu lassen. $. 10. Pflichten der Standschützen, Die Standschützen haben jedes Jahr bei dem Schießen um die Schützengaben wenigstens 3 mal zu erscheinen u. jedesmal wenigstens 12 Schüsse zu machen. Standschützen, welche nach ihrer Beschäftigung im Sommer verhindert sind, an diesen Schießübungen regelmäßig Theil zu nehmen, können diese Schußzahl auch auf einmal, jedoch nur bei ihrem eigenen Schießstande machen. - Standschützen, welche durch 10 Jahre dieser Pflicht nachgekommen sind, wird die weitere Antheilnahme am Schießen freigestellt. Bei den Schießübungen haben die Standschützen die Bestimmungen dieser Schießstands-Ordnung genau zu beobachten u. die Vorstehung Folgsamkeit zu bezeigen. Endlich wird den Standschützen empfohlen, sowohl durch eifrigen Besuch der Schießübungen u. Schützenfeste, als auch durch gegenseitige Mittheilung gemachter Erfahrungen im Schützenwesen, Heranbildung junger Schützen (§. 33), Unterstützung ärmerer Schützen bei der Anschaffung von Gewehren zur Hebung des Schützenwesens nach Kräften beizutragen. 5.11. Vorrechte der Standschützen. Die Vorrecht der Standschützen sind: a) der Bezug des Schießpulvers um den Erzeugungs (Limito)-Preis; b) das Recht auf die Beste bei den ausgesetzten Schützengaben des eigenen Schießstandes u. bei den kaiserl. Freischießen u. c) das Tragen einer weiß u. grünen Cocarde mit dem Landesschilde. 5. 12. Löschung aus der Matrikel. Ein Standschüfze kann aus der Matrikel des k. k. Schießstandes nur in folgenden Fällen gelöscht werden: a) wenn er die vorschriftsmäßigen Schießübungen ungeachtet erhaltener wiederholter Erinnerung durch 3 Jahre nicht mitgemacht hat (§. 10); b) wenn ihm der Besuch des k. k. Schießstandes für immer verbothen worden ist (§. 36); endlich c) sobald einer der im §. 7 angeführten Ausschließungsgründe gegen ihn vorliegen. III, Schießstandsvorstehuna, ihre Wahl, ihr Wirkungskreis u. Hilfspersonale. $.13. Schießstandsvorstehung, Bei jedem k. k. Schießstande soll zur Besorgung aller auf dem eigenen Stande oder in dem zugewiesenen Bezirke vorkommenden 830 Beilage XI Reg. Vorlage Schießstandsangelegenheiten eine Schießstandsvorstehung gewählt werden. Diese besteht bei allen k. k. Schießständen aus dem Ober- u. Unterschützenmeister, dann bei den Hauptschießständen aus 4, bei den übrigen k. k. Schießständen aber aus 2 bis 4 Schützenräthen. Jeder Kommandant einer Landes- oder Scharfschützen-Kompagnie ist als solcher auch Mitglied der betreffenden Hauptschießstandsvorstehung. Die Dienstleistung aller Mitglieder der Schießstandsvorstehung ist Ehrensache, sonach unentgeldlich. 5. 14. Wahl, Die Mitglieder der Vorstehung werden von allen immatrikulirten Standschützen mit relativer Stimmenmehrheit gewählt. Die Wahl der Ober- u. Unterschützenmeister geschieht unter der Leitung eines von dem Landesoberschützenmeister bestimmten Kommissärs, der kein Stimmrecht hat nur für Ruhe u. Ordnung bei dem Wahlakte sorgt, u. das Ergebniß zur Kenntniß des Landesoberschützenmeisters bringt. Die Wahl der Schützenräthe, wenn sie nicht zugleich mit der Wahl des Ober- u. Unterschützenmeisters vorgenommen wird, geschieht unter der Leitung des Oberschützenmeisters. 5. 15. Rechte u. Pflichten der Schießstands-Vorstehuna. Im Allgemeinen steht der Schießstandsvorstehung die Leitung aller auf dem eigenen Stande oder in dem zugewiesenen Bezirke vorkommenden Schießstandsangelegenheiten, die Handhabung der Disziplinar-Vorschriften u. die Vermögens-Verwaltung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu. Es ist hiernach Pflicht der Schießstandsvorstehung insbesonders für die Ausbildung der angehenden Schützen zu sorgen, in den Schießständen Ruhe u. Ordnung zu erhalten, u. auf die Erfüllung der bestehenden Vorschriften mit Strenge u. Unpartheiligkeit zu dringen, der Vorstehung liegt es ferner ob, über die Erhaltung der Schießstands-Gebäulichkeiten zu wachen, für eine gute Vermögens-Verwaltung Sorge zu tragen u. die Schießstände in dieser Rücksicht zu verteilen. Zu den Vorrechten der Schießstands-Vorstehungen gehört es, bei feierlichen Anlässen mit besonderen von (Seite 3)--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------der k. k. Landesvertheidigungs-Oberbehörde zu genehmigenden Ehrenabzeichen zu erscheinen. ?. 16. Dauer der Amtswirksamkeit. Die Dauer der Amtswirksamkeit wird für den Oberschützenmeister auf 5, für den Unterschützenmeister auf 3 u. für die Räthe auf 2 Jahre in der Art festgesetzt, daß die letzteren nach dem Dienstalter jedoch nur zur Hälfte auf einmal austreten. Jeder Austretende kann wieder gewählt werden, dem k. k. Landesvertheitigungs-Landes-Comite steht es zu aus wichtigen Gründen u. über Antrag 831 Beilage XI Reg. Vorlage des betreffenden Landesoberschützenmeisters auch vor Ablauf jener Zeit theilweise oder vollständige Neuwahlen vornehmen zu lassen. $.17. Hilfspersonale. Die Schießstandsvorstehung nimmt das Hilfspersonale Jahr für Jahr auf u. bestimmt deren Löhnung. Bezüglich des dem Zieler zu verabfolgenden Trinkgeldes bleibt es bei der bisherigen Uebung. Die Vertheilung unter das Personale besorgt die Vorstehung. IV. Schießübungen: A, Allgemeine Vorschriften. $.18. Gewehre. Bei den kaiserl. Freischießen u. bei den Schießen auf Schützengaben aus dem Staatsschätze u. dem Landesfonde soll aus feldmäßig eingerichteten Gewehren geschossen werden. Nur 2 Zielpunkte, entweder Absehen u. Korn oder offene Gabel u. Korn sind gestattet u. dazwischen darf höchstens ein die ganze Breite des Laufes oder eines Feldes desselben einnehmender Sattel, jedoch ohne aller Einschnitt oder Punktirung angebracht sein. Der Gebrauch der Gucker (Diopter) statt des Absehers oder der Gabel kann nur bei Privat-Freischießen, wenn dieß ausdrücklich in den Ladschreiben bemerkt ist, geduldet werden. Perspektive u. derartige Gläser auf den Gewehren sind beim Schießen verbothen; ebenso auch alle jene Künsteleien, die die Verbothe nur umgehen. Dagegen sind alle Vorkehrungen am Gewehre zugelassen, welch eine bessere Sicherheit gegen unvermuthetes Losgehen des Schusses bezwecken. 19. Schußdistanz. Die Schußdistanz soll bei den Schießübungen wechseln u. zwar von 150 bis 600 Schritt. Auf jedem Schießstande soll die Schußdistanz angeschlagen u. beim Freischießen auch im Ladschreiben bekannt gegeben werden. 5 Schritt sind gleich 2 Wiener Klafter zu rechnen. 5, 20. Scheiben. Die Art u. Größe der Scheiben, dann die Farbe des Grundes u. des Maales, so wie dessen Durchmesser (Schwarz, auch Centrum genannt) bleibt jedem Schießstande freigestellt, nur soll bei Freischießen in dem Ladschreiben beides bekannt gegeben werden. 5. 21. Einschreibung u. Einlage. Jeder Schütze, welcher auf einem Schießstande, bei welchem er immatrikulirt ist, kundgemacht worden ist, an einem theilnehmen Schießen, will, hat daß nicht sich als vorläufig Freischießen bei der Schießstandsvorstehung um die Bewilligung zu melden. Bei den eigenen Schützen des Schießstandes u. bei den Freischießen im Allgemeinen bedarf es einer solchen Anmeldung nicht, aber jeder Schütze überhaupt muß, bevor er einen Schuß auf die Hauptscheibe macht, sich als Mitschießender von dem Schützenschreiber oder 832 Beilage XI Reg. Vorlage bestellten Kassier vor Ablauf der zum Schlüsse der Eintragung bestimmten Stunde in das Hauptprotokoll eintragen lassen u. auch die festgestellte Einlage (Leggeld) entrichten. Jeder Schütze hat bei Verlust der Einlage u. der allfälligen Gewinßte seinen wahren Namen anzugeben u. ebenso darf er bei jedem Schießen nur Einmal die festgesetzte Einlage machen, außer es wären diesfalls eine besondere Bestimmung getroffen. Wenn sich Ehrenmitglieder durch andere Schützen vertreten lassen (§. §. 9 u. 23), so sind in das Protokoll die Namen des Ehrenmitgliedes u. des Stellvertreters einzutragen. 8, 22. Reihenfolge beim Schießen. Die Standesschützen kommen in jener Reihe zum Schüsse nach welcher ihre Gewehre an dem Gewehrstande angelehnt sind. Nur der Ober- u. Unterschützenmeister, dann der mit der Tagesaufsicht betraute Schützenrath können in dem eigenen Stande, den der Oberschützenmeister des Hauptschießstandes in den dazu gehörigen k. k. Schießständen den übrigen Schützen vortreten. Das gleiche Recht steht dem Landesoberschützenmeister auf allen k. k. Schießständen des Landes zu. Ebenso steht es jeder Schießstandsvorstehung zu Gästen von besonderer Auszeichnung das Vortreten zu gestatten. Freiwillige Einverständnisse unter Schützen, welche noch nicht ausgeschossen haben, sind gestattet, das Anlehnen von Gewehren aber blos zu Schein u. zur Auswechslung, oder von Gewehren solcher Schützen, denen kein Schuß mehr auf der bezüglichen Scheibe zusteht, ist verboten; der dagegen Handelnde verfällt in eine Ordnungsbuße u. falls dabei ein Gewehr unrechtmäßiger Weise bereits vorgesetzt worden wäre, ist dasselbe als das letzte anzulehnen. S. 23. Losschüsse: Ist ein Standschütze, der bereits die Einlage erlegt hat, durch Krankheit oder andere (Seite 4) ——---------------------------------------------------- -------------------------------------------------------dringende Umstände gehindert, seine Schüsse zu machen, so ist die Vorstehung davon in Kenntniß zu setzen, welche dann aus den anwesenden einheimischen u. bei Freischießen auch aus den auswärtigen Schützen doppelt oder 3mal so viele als Schüsse zu machen sind, bestimmt. Diese haben sonach um die Vertretung dergestalt zu losen, daß ein Vertreter nie mehr als einen Schuß zu übernehmen hat. Jene die das Los trifft, haben für den abwesenden Schützen treu u. redlich zu schießen u. hiefür, außer im Falle eines Uebereinkommens nichts zu fordern. S. 24. Benehmen des Schützen. Beim Betreten des Standes hat der Schütze jedesmal dem Schreiber seinen Namen anzugeben u. wenn Schußzettel oder Schützenmarken eingeführt sind, diese vor gemachtem Schüsse abzugeben. Nach gemachtem Schüsse hat er dem Schreiber zu sagen, was er getroffen hat, u. seinen Schußzettel zurückzunehmen. Hat der Schütze mit seinem Gewehre die Schwelle des Standes überschritten, so darf er ihn bei Verlust des Schusses eigenmächtig nicht verlassen. Hat 833 Beilage XI Reg. Vorlage er etwas vergessen, oder geht ihm der Schuß nicht los, so kann er Schützenhilfe anrufen. Fehlt etwas am Gewehre u. die Reperatur kann im Stande selbst nicht vorgenommen werden, so hat der Schütze es dem Schreiber u. bei Schießen, wo ein Mitglied der Vorstehung zur Aufsicht gegenwärtig ist, diesem zu melden, u. erst mit deren Zustimmung darf er den Stand ohne Verlust des Schusses, jedoch nach abgenommener Kapsel u. mit abgesetztem Hahne verlassen. Bei unnöthigen Zögerungen, oder nach 2maligem Versagen des Schusses kann der Schütze zum Verlassen des Standes durch ein Mitglied der Vorstehung verhalten werden, jedoch ist der Schuß nicht verloren, u. er hat neu anzulehnen. Der Standschütze hat sich bei Verlust des Schusses beim Schießen aller hinterlistigen Kunstgriffe zu enthalten u. mit freiem Arme ohne dessen Verhüllung, ohne Auf- u. Anlehnen des Gewehres u. ohne Anlehnen des Körpers, so wie auch nur mit solchen Gewehren zu schießen, welche dem §. 18. entsprechen. S. 25. Verleaschüsse, Kreuzschüsse, ungebührliche Schüsse. Jeder wirklich gefehlte oder als Fehlschuß zu betrachtende Schuß kann einmal verlegt werden, bei Schüssen aber, welche verlustig erklärt werden, ist ein Verlegen nicht gestattet. Hat ein Standschütze auf die unrechte Scheibe geschossen, also einen Kreuzschuß gemacht, so ist der Schuß verloren u. als Fehlschuß zu behandeln. Wer mehr Schüsse macht, als wozu die Einlage berechtigt, verliert nicht nur die zu viel gemachten Schüsse, sondern hat noch überdieß für jeden die betreffende Schußgebühr als Ordnungsstrafe zu erlegen. 5. 26. Aufzeigung u. Nummeriruna der Schüsse. Auf jenen Schießständen, bei denen noch die alte Einrichtung der hölzernen Scheiben besteht, hat der Zieler den Schuß mit der Zielkelle, u. zwar, wo es thunlich ist, mit freihängender anzuzeigen, bei allen Haupt- u. Stechschüssen nach den bisherigen Einrichtungen den nummerirten Nagel einzuschlagen, u. die Nummer (Schußzahl) noch besonders auf der Scheibe mit Bleistift aufzuzeichnen. Alle Schüsse auf den Hauptscheiben, auch jene, welche außerhalb einer bestimmten Bezeichnung (Abzug, Täfelchen) einfallen, müssen nummerirt werden, u. bei einem Fehlschüsse, d. i. einem Schüsse der die Scheibe gar nicht berührt hat, ist der Nagel auf die Seite zu legen. Um die fortwährende Ueberzeugung von der Uebereinstimmung der Schußzahlen auf der Scheibe mit jenen in den Protokollen zu erlangen, ist der Zieler verbunden, jeden 5ten Schuß durch ein besonderes Zeichen dem Schreiber anzuzeigen. Die voranstehenden Bestimmungen haben auf jenen Schießständen zu entfallen, auf denen statt der hölzernen Scheiben papierene (Wechsel-) Scheiben mit Cartons in Anwendung stehen, welch1 letzere so oft gewechselt werden, als sie ein Schuß trifft. Hat der Zieler über einen geschehenen Schuß einen Zweifel, so muß er dieß durch ein vorläufig zu veränderndes Zeichen der 834 Beilage XI Reg. Vorlage Vorstehung andeuten, welche sich so dann mit dem einen oder andern Schützen zur Scheibe zu begeben u. den Anstand in's Klare zu setzen hat. 27. Protokolle. Außer den üblichen Protokollen für die Probir- oder Schleckscheiben sind für die Hauptscheiben 3 Protokolle zu führen, u. zwar das Einlagsprotokoll, das Schußprotokoll u. das Vertheilungsprotokoll. Diese Protokolle sind wenigstens durch 1 Jahr aufzubewahren. Die Gewinnst-Vertheilungsprotokolle u. die bezüglichen Scheiben oder Cartons sind für jeden Theilnehmer bei größeren Schießen durch 14 Tage nach Versendung der Gewinnste zur Einsichtnahme bereit zu halten. Die Protokolle bezüglich der Schützengaben u. bezüglich der kaiserl. Freischießen sind getrennt von den Protokollen für andere Schießen zu führen. (Seife 5)------------------ --------------------------------------------------------------------------------------------------5, 28. Einlaas. Protokoll. Das Einlags-Protokoll hat für jedes Schießen zu enthalten: a) Jahr u. Tage der Abhaltung; b) ausgesetzte Haupt- u. Nebenbeste mit Angabe der Bestgeber; c) Betrag der Einlagen u. Schußzahl; d) Die Vor- und Zunamen der Schießenden, nöthigen Falles auch mit Benennung der Heimafh in fortlaufender Zahl u. bei jedem die Bezeichnung der gemachten Einlage. Dieses Protokoll ist bei größeren Schießen von dem beteilten Kassier, bei kleineren von dem Hauptschreiber zu führen. Im letzteren Falle ist auch bei jedem Schützen die Bezeichnung der gemachten Schüsse anzumerken. Schuß-Protokolle, Das Schußprotokoll dient zur Eintragung der Schüsse in der fortlaufenden Nummer, wie sie gemacht werden, mit Beisetzung des Namens der Schützen, u. mit Bezeichnung, ob Schwarzschuß, Treffer oder Fehler. Die Schußnummern dieses Protokolls müssen mit den Nagelnummern auf der übereinstimmen. Vertheilunas-Protokoll. Das Vertheilungs-Protokoll Scheibe (auch (§. 24) Gwinnst- Protokoll genannt) enthält: a) Jahr u. Tag des abgehaltenen Schießens; b) die Namen der Gewinner der Haupt- u. Nebenbeste; c) in laufender Zahl die Namen der Schützen denen die Gwinnste zugefallen sind, mit Angabe des Betrages, endlich: d) den Abschluß der Rechnung, die summarische Darstellung der Einnahmen u. Ausgaben. Das Vertheilungsprotokoll kann auch dem Einlags-Protokoll angehängt werden; es muß aber jedesmal dem Schreiber, einem Mitgliede der Vorstehung u. bei Privat- Freischießen auch vom Bestgeber unterfertiget werden. 5, 29, Abziehen. Nach geendigtem Schießen hat die Vorstehung u. zwar wenn es anders thunlich ist, der Ober- und Unterschützenmeister das Abziehen der Schüsse, dem Beste u. Gewinnste zukommen sollen, zu besorgen, dieses hat mit verläßlichen Zirkeln zu geschehen. Die Entscheidung, welchem Schüsse der Vorzug gebührt, geschieht im Zweifel durch die Vorstehung mit Beiziehung von 2 oder 4, bei größeren Freischießen zur Hälfte fremden Schützen durch Stimmenmehrheit. Wenn mehrere Schüsse auf Beste als 835 Beilage XI Reg. Vorlage gleich erklärt werden, so haben die Standschützen, welche diese Schüsse machten, wenn sie alle zugegen sind u. kein anderes freiwilliges Uebereinkommen stattfindet, um den Vorzug zu rittern. Ist aber der eine oder der andere dieser Schützen nicht mehr gegenwärtig, so sind die betreffenden Beste unter ihnen gleichheitlich zu vertheilen. Nebengewinnste sind jedenfalls gleich zu theilen. Soferne nichts anderes bestimmt worden ist, gilt als Regel, daß die Centrumschüsse u. alle diejenigen Schüsse, die auf Beste Anspruch haben, ausgemessen werden sollen, u. zwar vom Mittelpunkt des Maales bis zum innern Kugelrande gemessen werden. Das letztere hat überhaupt auch dann zu geschehen, wenn einem Schießstande die erforderlichen Instrumente zum Abziehen nach Skruppeln fehlen. Wenn es sich um die Frage handelt, ob irgend ein Schuß ein Zentrumschuß sei, so gilt als Richtschnur: Zentrumschuß ist derjenige, wo die Kugel den Mittelpunkt des Maales getroffen hat. lieber sogenannte Taxprämien muß am betreffenden Tage entschieden werden, u. zwar bei gleichen Ansprüchen entweder durch Rittern oder anderweitiges Uebereinkommen der Betheiligten, oder im Falle der Abwesenheit, des einen oder anderen Theiles durch gleichheitliche Vertheilung der betreff. Prämien. 30. Vertheiluna der Einlagen. Die sämmtlichen Einlagen auf die Hauptbeste müssen bei persönlicher Haftung der Schießstandsvorstehung, u. bei Freischießen außerhalb der k. k. Schießstände, der betreffenden Bestgeber in Vertheilung kommen; nur darf als Schießstandsgebühr die Einlage für einen Schuß u. zwar von jedem Beste, für welches eine besondere Einlage festgesetzt ist, für die Schießstandskassa abgezogen werden, wenn keine Freischüsse oder Standgebühren festgesetzt waren. Gebühren für Verlegschüsse fallen bei Freischießen, wenn in dem Ladschreiben nichts anderes bestimmt wird, in die Schießstandskassa. Die Vertheilung der Einlagen (Leggelder) hat in der Regel auf dem Fuße von 50 oder 45 vom Hundert der Einlagschüsse zu geschehen, so daß alle 50 oder 45 vom Hundert ziehen, die übrigen leer ausgehen. Der erste Gewinnst hat bei einer Einlage auf 3 Schuß die vierfache u. bei einer Einlage auf 4 Schuß die fünffache Schußgebühr zu betragen. Höher als auf die fünffache Schußgebühr darf der erste Gewinnst nicht gestellt werden, wenn auch ein u. der nämliche Schütze auf mehr Schüsse einlagen könnte. Die übrigen Gewinnste sind so einzutheilen, daß ein verhältnißmäßiges Fallen eintritt u. der letzte die einfache Schußgebühr enthält. ?. 31. Erfolauna der Beste oder Gwinnste. Die Beste u. Gewinnste sind an die betreffenden Schützen nach beendigtem Abziehen ohne Verzug zu erfolgen. Den Abwesenden aber durch die k. k. Postanstalt oder durch die öffentlichen Bothen an die k. k. Schießstände, denen sie angehören, auf ihre Kosten zu senden. 836 Beilage XI Reg. Vorlage (Seite 5)----------------------- ------------ —— -------------------- --------------- ---------------------------- -------- - Würgschlecker. Die Würgschlecker auch einfach Würger genannt, sind nur dann zuläßig, wenn die Schußgebühr nicht höher, als auf 50 Neukreuzer u. der Abzug, den der Bestgeber aus den Bnlagen für sich vorbehalt, nicht über l/10tel der Schußgebühr gestellt ist. S. 32. Vorsichtsmassregeln. Zur Verhütung von Unglücksfällen ist nicht nur den Schützen überhaupt die größte Vorsicht bei der Handhabung der Gewehre empfohlen (§. 36) sondern es ist auch Pflicht der Vorstehung auf alle mögliche Weise, selbst durch Ordnungsstrafen die Einhaltung dieser Vorschrift zu bewirken, zu welchem Zwecke die entsprechende Kundmachung im Schießstand anzuschlagen ist. Insbesondere werden folgende Vorsichtsmaßregeln zu beachten sein: a) Das Laden der Gewehre soll nur an den dazu bestimmten Plätzen u. Tischen geschehen, b) Das Abbrennen von Zündhütchen ( Kapseln) oder von Brandschüssen innerhalb der Schießhalle ist verbothen u. soll überhaupt nur in ganz gefahrloser Richtung gestattet werden, c) Kapseln dürfen erst im Stande u. nach dem der Zieler die Scheibe verlassen hat, aufgesteckt werden, d) Während des Schießens darf außer dem Zielerpersonale Niemand, weder ein Schütze noch ein anderer ohne Erlaubniß der Vorstehung sich zu den Scheiben oder Zielern begeben, d) Während des Schießens darf dem Hilfspersonale der Vorstehung ohne ausdrückliche Bewilligung des in Aufsicht (den Tag) habenden Mitgliedes der Schießstandsvorstehung kein Getränk aus Anlaß tiefer Schüsse zugesendet werden. B. Besondere Vorschriften für Schützenaaben, kaiserl. Freischießen u. Privat-Freischießen. 33. Schützenaaben. Die k. k. Schießstände erhalten die Schützengaben aus dem Staatsschätze nach Verhältniß der einrollirten u. wirklich aktiven Standesschützen, in der Regel für je 5 eine Schützengabe. Beim Ausschießen der Schützengaben gelten insbesondere folgende Bestimmungen: a) Jede Schützengabe hat in 3 Gulden österr. Währg. bestehen; zu die Eintheilung dieses Betrages in Beste bleibt der Schießstandsvorstehung überlassen u. in Betreff der Gewehre wird sich auf §. 18 bezogen, b) Die Beste können nur von den immatrikulirten Schützen jenes Schießstandes gewonnen werden, welchem sie angehören u. zwar das Hauptbest von den einfachen Standschützen nur einmal, von den Landes- u. Scharfschützen aber unbeschränkt. - Auswärtige Schützen können als Gäste auf die Nebengewinnste aus Einlagen mitschießen. - c) Wenn bei solchen Schießen Einlagen festgesetzt werden, so sollen diese gering sein; es steht aber jedem Standschützen frei, auch ohne Einlagen u. bloß auf die Beste mitzuschießen, d) Von den Schützengaben soll wenigstens die Hälfte auf weite Distanzen ausgeschossen u. überhaupt ein Theil davon ausschließlich den 837 Beilage XI Reg. Vorlage jungen Schützen, d. h. solchen gewidmet werden, welche als Anfänger in die Gesellschaft eintreten u. noch nicht 3 Jahre wirkliche Standschützen sind, e) Den Schießstandsvorstehungen besondere wird Begünstigungen empfohlen, u. den Landes- und zukommen Aufmunterungen Scharfschützen zu lassen. Den Landesoberschützenmeistern steht es aber zu, solche in einzelnen Fälle u. für einzelne Schießstände anzuordnen u. das Landesvertheid.-Landes-Comite hat das Recht, dießfalls allgemeine Verfügungen zu treffen. 34, Kaiserliche Freischießen. Die zur Abhaltung von Fest- u. Freischießen jährlich aus dem Staatsschätze für das Land Vorarlberg zu bestimmenden Gaben sind abwechselnd auf den k. k. Hauptschießständen in Bregenz u. Feldkirch auszuschießen. Zur Belebung des Schießstandswesens werden auch aus dem Landesfonde Schützengaben erfolgt werden u. vermögliche Gemeinden sind zur Aussetzung von Besten anzueifern. V. Entscheidung der Streitigkeiten u. Behandlung von Disciolinarvergehen. 5. 35. Streitigkeiten. Wenn zwischen den Mitgliedern eines Schießstgndes Streitigkeiten entstehen, welche sich gut die wechselseitigen Rechte u. Verbindlichkeiten der Stgndschützen beziehen, so sind dieselben von den Vorstehungen noch den Bestimmungen dieser Schießstondsordnung u. im Zweifel, noch der erweislichen ölten Gepflogenheit zu entscheiden. Vor Schöpfung des Erkenntnisses ist eine gütliche Ausgleichung zu versuchen, schlägt dieser Versuch fehl, so ist dos Erkenntniß mit einer kurzen Begründung in ein eigenes Protokoll einzutragen u. von der Vorstehung zu unterfertigen. Handelt es sich aber (Seite 7)---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- um Streitigkeiten, bei welchen die Vorstehung selbst als Parthei erscheint, so ist die Sache dem Landesoberschützenmeister anzuzeigen, damit dieser einen anderen Schießstand zur Entscheidung in der Sache delegire. 5. 36. Disciplinarveraehen. Alle Verletzungen der den Standschützen durch diese Schießstandsordnung auferlegten Verbindlichkeiten werden als Disziplinarvergehen erklärt. Ihre Bestrafung. Die Strafen sind: a) Verweise; b) Verlust eines oder mehrerer Hauptschüsse, in den in dieser Schießstandsordnung aufgeführten Fällen oder bei größeren Disziplinarvergehen, c) Geldstrafen bis zum Betrage von 5 fl u. in Wiederholungsfällen bis zu 10 fl oesterr. Währg. zu Gunst des Schießstandes, d) Zeitliches oder beständiges Verboth des Besuches der k. k. Schießstände u. zwar des eigenen Bezirkes oder mehrerer Bezirke, oder des ganzen Landes. Dem Strafrechte der Beilage XI Reg. Vorlage 838 Schießstandsvorstehung nicht unterliegen bloß die Schützen eigenen des Schießstandes, sondern auch auswärtige Schützen, wenn sie sich als Gäste bei den Schießübungen eines Disziplinarvergehens schuldig machen. Handelt es sich aber um eine unter das Strafgesetzt über Verbrechen, Vergehen u. Uebertretungen fallende Handlung oder Unterlassung, so muß die Schießstandsvorstehung ohne die geringste Einmengung die kompetente Behörde unverzüglich davon in Kenntniß setzen. S. 37. Verfahren. Die Schießstandsvorstehung hat, sowie sie verübtes ein Disziplinarvergehen in Erfahrung bringt, sogleich den Thatbestand zu erheben u. die Untersuchung durch Augenschein u. durch Vernehmung der Zeugen u. des Beschuldigten kurz abzuführen, sodann das Erkenntniß zu fällen. 5. 38. Erkenntnisse. Alle Erkenntnisse der Vorstehung (§. §. 35, 36 u. 37) sind den betreffenden Schützen mündlich zu eröffnen u. es ist der Tag der Eröffnung im Protokolle anzumerken. Für den Fall jedoch, daß über das Erkenntniß der Rekurs angemeldet wird, ist solches dem Rekurrenten schriftlich hinauszugeben. 5. 39, Recurs, Jeder Rekurs muß binnen 8 Tagen eingebracht werden; er geht in 2ter Instanz an den betreffenden Landesoberschützenmeister. Ist dessen Erkenntniß gleichlautend mit jenem der I. Instanz, so findet kein weiterer Rekurs mehr statt; wird aber das Erkenntniß der I. Instanz durch den Landesoberschützenmeister abgeändert, so kann der Rekurs noch an das k. k. Landesvertheidigungs-Landes-Comite als 3te u. letzte Instanz ergriffen werden. 5, 40. Vollziehung. Straferkenntnisse, welche nach §. 39 keinem weiteren Zug unterliegen sind sogleich zu vollziehen. Weigert sich ein Standschütze, sich den Bestimmungen des Straferkenntnisses zu fügen, so hat die Schießstandsvorstehung an jene politische Behörde, unter welcher der Widerspenstige seiner Person nach steht, das Ansuchen zu stellen, das in Rechtskraft erwachsene Urtheil in Vollzug zu setzen. Die Behörde ist verbunden, solchen Ersuchen zu willfahren. VI, Vermögensverwaltung u. Verrechnung. S. 41. Vermögensverwaltung, Der Schützenmeister ist Verwalter, der Unterschützenmeister Kontrollor des Schießstandsvermögens. Diese sind daher zur Erhaltung des Stammvermögens, zur Besorgung der Einnahmen u. Ausgben u. zur Rechnungslegung verpflichtet. Besteht das Vermögen in Stiftungen, so muß für die genaue Erfüllung der Verbindlichkeiten gesorgt werden. 5. 42. Inventar. Ueber das Vermögen der Schießstände ist ein Inventar zu errichten, welches von dem Ober- u. Unterschützenmeister zu unterfertigen u. von ihnen stets 839 Beilage XI Reg. Vorlage ewident zu erhalten ist. Dieses Inventar dient als Grundlage der Uebergabe bei dem Ein- u. Austritte eines Verwalters. 5. 43. Gasse. Der bare Kassestand, Schuldscheine, Stiftbriefe u. alle auf das Vermögen Bezug habenden Urkunden sind in einem sichern Lokale, in einer besonderen Truhe unter Gegensperre des Unterschützenmeisters zu verwahren. 44, Vermögens-Veränderung. Jede Veräußerung eines Theiles des Stammvermögens, dann jede Verpachtung oder Vermiethung auf mehr als 5 Jahre einer zum Stammvermögen gehördenden Liegenschaft, endlich jeder Antritt eines Rechtsstreites kann nur mit Genehmigung des Landesoberschützenmeisters geschehen. (Seite 8)---------------------------------------------------------------- -----------------------------------------------------S. 45. Kosten der Gebäulichkeiten. Die Kosten der Errichtung, Herstellung u. Erhaltung von Gebäulichkeiten u. des Schießstandes selbst, sind zunächst aus dem eigenen Einkommen des k. k. Schießstandes u. aus besonderen freiwilligen Beiträgen der einrollirten Schützen, wo aber diese Mittel nicht zureichen von den Gemeinden, aus welchen Schützen bei dem k. k. Schießstande immatrikulirt sind, im Verhältnisse zu der Zahl der dem k. k. Schießstande einverleibten Schützen zu bestreiten. Bei so bedeutenden Kosten, daß selbst diese Mittel nicht genügen, kann ein Anspruch auf Unterstützung aus dem Landesfonde u. selbst aus dem Staatsschätze gestellt werden. 5. 46, Rechnung. Das Rechnungswesen der Schießstände umfaßt: a) Die Stückrechnungen über einzelne Bauführungen, größere Anschaffungen u. über einzelne Schießen, dann b) Die Jahreshauptrechnung. - Die Stückrechnungen sind nach geschehener Approbirung durch die Vorstehung mit dem Resultate in der Hauptrechnung vorzutragen u. bilden sohin Beilagen derselben. Bei kleineren Schießen ist der Rechnungsabschluß über Einnahme u. Ausgabe in Einlags- u. Vertheilungsprotokoll (§. 28) ersichtlich zu machen u. bei der Hauptrechnung in einer eigenen Zusammenstellung unter Berufung auf Zahl u. Seite des Einlagsprotokolls darzustellen. - Die Stückrechnungen u. der Abschluß in den Einlags- oder VertheilungsProtokoll sind von demjenigen Mitgliede der Vorstehung zu unterfertigen, dem die Leitung übertragen war. - Die Jahresrechnung ist von der Schießstandsvorstehung längstens 6 Wochen nach Ablauf des Solarjahres oder auch im Laufe desselben zu legen; wenn sich eine Veränderung in der Person des Ober- oder Unterschützenmeisters ergibt. Die Ausgaben in der Rechnung sind thunlichst mit Quittungen zu belegen. S. 47. Prüfung u. Erledigung der Rechnungen. Zur Prüfung u. Erledigung der Jghressrechnung hat die Vorstehung alle Standesschützen einzuladen; Die Ober- u. Unterschützenmeister, so wie die Räthe sind verpflichtet, bei dieser Revision zu erscheinen. - Ergeben sich Anstände, welche nicht behoben werden können, so muß 840 die Beilage XI Reg. Vorlage Rechnung mit allen Belegen u. mit dem Berathungsprotokolle an den Landesoberschützenmeister zur Entscheidung eingesendet werden. - Bei Gelegenheit der Rechnungsrevision hat die Vorstehung mit den erschienenen Standschützen auch die Gebäude zu untersuchen, das Vermögens-Inventar zu rewidiren u. alle übrigen nöthigen u. nützlichen Vorkehrungen in Berathung zu nehmen. - Jeder k. k. Schießstand sendet jährlich eine Zusammenstellung der Rechnungsergebnisse an den Landesoberschützenmeister ein. VII. Ueberaanasbestimmunaen. §. 48. a) Alle dermal bestehenden k. k. Schießstände bedürfen einer neuen Bestätigung nicht, b) Alle dermal bereits geschehenen Einverleibungen in k. k. Schießstände bleiben aufrecht, c) Ebenso haben die dermal bestehenden Vorstehungen der k. k. Schießstände ihre Wirksamkeit bis zum Ablaufe der im §.16 bestimmten Dienstesdauer fortzusetzen, d) Die k. k. Landesvertheidigungs-Oberbehörde wird den Zeitpunkt bestimmen, von welchem an nur feldmäßige Gewehre auf den k. k. Schießständen gestattet sein sollen; bis dahin können auch noch Stutzen nach der gewöhnlichen Art mit Rund- u. Spitzkugeln, dann Gewehre mit Haarschnellern zugelassen werden. r-w, tóu-'» y—/ f W y¿¿/ ———------- 7------u/'AÜ ¿y-l"i 7//4I444 /I í>, ^fl'J4 ^A>- 4/y y¡ ': yt7A414p^.t4-V4t/4^H41'p444l444l^'fl4t/, I I u ¿/>r^4A44¿7^tfÍ>44/' tiff , ¿¿n44W444^y¿7* vih//Tíz/v/Átin7/Tv/ n/Jn'///<. <f 1 r/7 itM 7f;.-n/l4¿4y>-H¿7 7> 7 7¿j 7 77 y, ¿¿TTw/n/' 74444///// -¿7 ‘■'7f!4fJ f/< ¿/ntzf44vl/ J? ■ ■1'44 ’lA'ii*!'., ‘ in' 'MhlT':, ¿nrn*h ^7np^7/pzft444M//n7 '! , 7^ ' /pwJnT/. ¿7.^r^7/n-An4l-r4'n47*'7 s /¿^7 , 7, // 7 7/ / / V>>7 ¿14444'41'? ■Vn/lfal/to/Tw/V' 7 ■ ¿! a 'T/lt-ól///// 4À1 TíÍ^maJ7n44/i4/77fi->iis/isí7 iTf/wl’ 447^ ^^¿7v7n^7t7it7^44i4i47i^7 */ /u-im-t'/? 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