18630210_ltb0006_1863_RV_Nichtaerarialstrassen

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Letzte Änderung 03.07.2021, 06:30
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp01,ltb0,ltb1863,lt1863,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-28
Erscheinungsdatum 2021-06-28
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Beilage VI 777 Comite - Bericht über die Regierungs-Vorlage, betreffend das Gesetz über die Herstellung und Erhaltung der nicht ärarial öffentlichen Straßen u. Wege. Hoher Landtag! Der Ausschuß erachtet, daß mit dieser Regierungs-Vorlage einem im Lande stark gefühlten Bedürfnisse in der Richtung entsprochen werde, daß Verbindungswege, welche für größere Theile als zweckmäßig u. ersprießlich gefunden werden, in Folge u. auf Grund des vorliegenden Gesetzes, der Ausführung ohne jene vielen Hemmungen zugeführt werden können, die bisher jeder größeren Straßenbauten dadurch sich entgegenstimmten, daß die Ausführung u. alles darauf bezügliche, nur durch freiwilliges Liebereinkommen der Gemeinden ins Werk gesetzt werden konnte. Der Ausschuß begrüßt daher mit Befriedigung eine Gesetzesvorlage, welche den fortschreitenden Verhältnissen der Zeit mehr Rechnung trägt, als die bisherige von Gemeinde zu Gemeinde, von Bezirk zu Bezirk bestehende Gepflogenheit. Der Ausschuß erkennt auch als ganz zweckmäßig die Eintheilung der nicht ärarial öffentl. Straßen u. Wege in Concurrenz-Straßen u. in minder wichtige Gemeinde-Straßen u. Wege, ebenso kann er im Allgemeinen die Auffassung nur als ganz richtig erklären, daß in Beziehung, besonders auf Concurrenz-Straßen Verfügungen Gesetzeskraft erhalten, welche zur sicheren Erreichung des beabsichtigten Zweckes, die Leitung u. Ueberwachung zur Erhaltung der Straßen in die Hände besonders zu ernennender Vertrauensmänner gelegt werden. Nach diesen Allgemeinen Bemerkungen geht der Ausschuß über zur Beurtheilung der Gesetzes-Vorlage. Der Titel des Gesetzes wird vom Ausschuß angenommen; ebenso 5.1. Bei 5. 2 beantragt der Ausschuß die Abänderung statt „größerer Landstriche“ zur bessern innern oder auch äußeren Verbindung. Zu 5. 3 beantragt das Komite am Ende den Zusatz beizufügen: „Stege sind den Gemeinde Straßen u. Wegen gleichzuachten“ u. zwar aus dem Grunde, weil die Stege zur Offenhaltung der nothwendigen Verbindung gehören, demgemäß ist es nicht nur räthlich, sondern auch zur Verminderung von Einsprüchen nöthig, selbe, obgleich man in der Vorlage sie auch inbegriffen verstehen könnte, als in den Gemeindewegen inbegriffen ausdrücklich zu erklären. 5.4 wird zur Annahme empfohlen. Am Schlüsse des 5. 5 beantragt das Komite noch beizusetzen „auch andere Wege, außer den Gemeinde-Fahrwegen, sollen nach dem Ermessen des Beilage VI 778 (Seite 2) -—--------------------------------------------------------------------------- -------------------------------------- Gemeinde-Ausschusses in der erforderlichen Breite hergestellt u. unterhalten werden." Begründung: In jeder Gemeinde befinden sich verschiedene Wege, als: Holz-, Trieb-, Bau-, Dorf-, Kirch- u. Fußwege, bei welchen die Bestimmung zum Nutzen der Gemeinde- Glieder u. Hintanhaltung von Streitigkeiten in Betreff deren Breite u. Einhaltung, nicht wie es leider bisher der Fall war, der Willkühr des Einzelnen überlassen bleiben darf. Auch in Beziehung auf solche Wege konnten bisher die Gemeinde-Vorstehung selten mit der nöthigen Schärfe u. Kraft auftreten, u. es waren meistens die besten Absichten durch die Einsprache Einzelner unausführbar geworden. Die 5. $. 6, 7 u, 8 werden zur unveränderten Annahme empfohlen. Bei 5. 9 erachtet der Ausschuß, daß in das künftige Gesetz nur der erste Absatz aufgenommen werde u. beantragt daher, daß mit Ende dieses Absatzes der §. 9 geschlossen werde. Der Ausschuß begründet seine Ansicht dadurch, daß so wenig als möglich Hindernisse u. Lasten in der Verkehrsbewegung eintreten sollen, umso mehr, als solche Einrichtungen blos aus Rücksichten für die Ortsbewohner ausschließlich zu ihrem Vortheile getroffen zu werden pflegen. Er will auch bei diesem Anlasse auf die größeren Orte Vorarlbergs hinweisen, in welchen durch gesetzliche Anordnung die Pflastermauthen einzugehen hatten. Den §. 10 findet der Ausschuß so zu fassen: „Die Schneeschauflung auf ConcurrenzStraßen ist von den betreffenden Gemeinden auf den Strecken innerhalb ihres Gebiethes unentgeldlich zu besorgen. Unter besonders rücksichtswürdigen Umständen, kann aber auch für jede einzelne Straße, mit Rücksicht auf die örtlichen u. sonstigen Verhältnisse ein anderer Maaßstab in Betreff dieser Concurrenz-Pflicht ermittelt u. festgestellt werden.“ Die Vorlage scheint dem Ausschüsse durch die im §. 10 aufgestellte Regel zu strenge gehalten. Es darf nicht übersehen werden, daß die Gemeinde durch deren Gebieth eine Concurrenz-Straße zieht, in erster Linie, wegen der größeren Vortheile, die daraus für sie entspringen, berufen erscheint, auch etwas mehreres, als die anderen, eine Meile entfernt liegenden, zu leisten, diese Rücksicht, die mir gerade so umgangen werden darf, war einer der Gründe, der den Ausschuß bestimmte, die Umänderung des § zu beantragen, u. es bei der natürlichen Regel zu belassen, der betreffenden Gemeinde die Verpflichtung zur Schneeschaufelung nicht abzunehmen. Ein anderer Grund war, die Rücksicht, die man Gemeinden, welche von der Concurrenz-Straße entfernt sind, zu tragen schuldig ist; diese Gemeinden, welche nicht die unmittelbaren Vortheile ziehen, die denen an der Concurrenz-Straße gelegenen zufallen, haben überdieß gewiß nicht geringe Kosten u. Mühe zu übernehmen, um nur bis zur Concurrenz-Straße zu gelangen. Während so noch der Beilage VI 779 Ausschuß als Regel die Verpflichtung, wie im ungeänderten § festhält, will er sich andererseits nicht der Betrachtung entziehen, daß unter besonders (Seite 3)---------------------------------------------------------------------- -------- -------------------------------------- rücksichtswüridgen Umständen, auch etwas anderes festgesetzt werden könne u. durch die Zulassung einer möglichen Ausnahme, glaubt er mehr alle Verhältnisse zu berücksichtigen, als es die Regierungs-Vorlage thut. Gegen die 5. $.11 u. 12 werden keine Einsprüche erhoben. Bei $, 13 wird folgender Zusatz beantragt: „auch bei Gemeinde-Wegen jeder Art bleiben die besonderen Rechtstitel u. Gepflogenheiten aufrecht.“ Dieser Zusatz dürfte sich wohl von selbst rechtfertigen, da die Rechtstitel nicht blos bei Straßen, sondern auch bei Wegen, die nach dem Sprachgebrauche nicht unter den Straßen verstanden werden, aufrecht erhalten zu werden verdienen. Uebrigens ist es für die Gemeinde von Interesse, Gepflogenheiten nicht untergehen zu lassen, welche aus vielfachen Rücksichten zur Erleichterung für die Gemeinde beobachtet worden sind u. für den Einzelnen, weil es sich nicht um Straßen, sondern um Wege handelt, keine überbürdende Last sind. Die $. $. 14 u. 15 werden zur Annahme empfohlen. Bei $. 16 im 2. Absätze beantragt der Ausschuß den Worten „die höchste direkte Steuer zahlt“ unterzustellen „den höchsten Beitrag leistet". Im offenbaren Geiste des Gesetzes liegt, demjenigen der durch Zahlungsbeiträge am meisten betroffen wird, den Zutritt in das Komite zu sichern. Der Ausschuß findet, dieses dem Grundgedanken der Verfassung, nämlich der Interessen-Vertretung ganz entsprechend. Nur mit Rücksicht auf dieses, dann auf §. 7 der Vorlage fand sich der Ausschuß bestimmt, die beantragte Unterstellung obiger Worte deßwegen anzunehmen, weil in Vorarlberg nicht blos die direkten Steuern, sondern auch die Vermögenssteuer als Umlagsmaaßstab genommen wird, wonach in den meisten Fällen, den Beitragspflichtigen weit größere Quoten zufallen, als nach der direkten Besteuerung u. es daher ungerecht wäre, demjenigen, der, sei es aus was immer für einem Titel den größten Beitrag leistet, nicht das im § besprochene Recht vorzubehalten. Nach dem letzten Absätze beantragt der Ausschuß beizufügen „es können aber auch Komite-Mitglieder, die durch besondere Thätigkeit größere Opfer bringen, Remunerationen, allein stets nur im Einverständniß mit den betreffenden Gemeinde-Vorständen, zugemessen werden.“ Dieser Zusatz läßt sich durch billige Rücksicht auf solche aufopfernde Thätigkeiten rechtfertigen. Und damit in dieser Hinsicht nicht zuläßig vorgegangen werde hat man das Einverständniß mit dem Gemeinde-Vorstande zur Bedingung gemacht. Die $. $. 17 u. 18 werden zur unveränderten Annahme empfohlen. 780 Beilage VI Bei 5. 19 beim 2ten Absatz wird anstatt Landesstelle, Landesausschuß zu setzen I beantragt, in dem es sich hier rein um innere Angelegenheiten handelt, in welcher ohnedieß die Beschwerden an den Landesausschuß gehen, der (Seite 4)------------------- -------------------------------------------------------- ------------------------------- ---------- daher am Besten in der Lage sein wird, gegen Uebergriffe u. Unfhätigkeif des Komites Vorsorge zu tretfen. Der §. 20 wird zu fassen beantragt: „Die Ausmittlung u. Feststellung der Concurrenz- Pflicht mehrerer Gemeinden zur Schneeschaufelung auf Concurrenz-Straßen im Sinne des §.10 gehört in den Wirkungskreis des Landesausschusses“. Begründung: Nach §. 14 ist die Feststellung der Concurrenz zu solchen Straßen vorbehaltlich der Allerhöchsten Sanction, dem Landtage vorbehalten; wenn nun schon diese, gewiß eine der wichtigsten Bestimmungen, der Landesvertretung überwiesen ist, so muß es auffallen, das eine ganz nebensächliche Bestimmung, die Concurrenz bei der Schneeschaufelung, den politischen Behörden vorbehalten bleiben soll. Der Ausschuß vindicirt daher mit vollem Grunde das Recht, diese Verfügung zu treffen, dem Landtage resp. dem Landesausschusse. Gegen §. 21 wurden vom Ausschuß keine Einwendungen erhoben. Bei S, 22 nach dem Worte „Expropriation“ beantragt der Ausschuß den Zusatz: „sowohl bei Concurrenz- als bei Gemeinde-Straßen“ beizusetzen. Begründung: Bei ConcurrenzStraßen versteht sich dieß wohl von selbst, daß Expropriationen nicht vermieden werden können; es trifft aber dieses auch bei Gemeinde-Straßen ein, ist meistens nöthig, um den Zweck zu erreichen; um daher jeden unnützen Einspruch von vorneher abzubrechen, findet der Ausschuß, es auch klar in das Gesetz aufzunehmen, obschon man es gleichsam als darunter innbegriffen annehmen dürfte. Die §. 8.23 u. 24 werden zur unveränderten Annahme beantragt. Bregenz, den 10. Februar 1863. Christian Mutter, Vorsitzender. Joh. Mart. Schädler, Berichterstatter. Ferd. Schneider, Anton Drexel, J. K. Egender. 'Atr7.■VAAtVAAt/ AAf-r ’ *7 ! WAiAtAU „ /-■ f/ ./ , 7" y ArfAI'frÁ'AlAA-t - / ’/ 7 r-' z 7 • ••/ -, /J -TW/U/ jaiaW' V f/ ' ' * A^VV^'VaV /i^l't'r'V < tow* S' 7/ 7'* Z ' l/ / ' / <Mj 'V *9J WW# 'rf/JV'W'¿ft >2 * . * f.J f/ . 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