18630000_ltb00101863_RV_Gesetzentwurf_Landesverteidungsordnung

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Letzte Änderung 03.07.2021, 07:02
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp01,ltb0,ltb1863,lt1863,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-28
Erscheinungsdatum 2021-06-28
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Beilage X. Regier. Vorlage 815 Gesetz vom wirksam für die gefürstete Grafschaft Tirolu. das Land Vorarlberg betreffend die Landesvertheidigungs-Ordnung. Mit Zustimmung der Landtage Meiner gefürsteten Grafschaft Tirol u. Meines Landes Vorarlberg finde ich anzuordnen, wie folgt: S. 1. Einleitung, Die der gefürsteten Grafschaft Tirol u. dem Lande Vorarlberg obliegende Vertheitigung des Landes wird in 3 Aufgebothen geleistet: Das erste Aufgebot besteht aus den organisirten Landesschützen-Kompagnien; das 2te Aufgebot aus den freiwilligen Scharfschützen Kompagnien; das 3te Aufgebot aus dem Landsturm. 2. Aufruf. Die im vorstehenden § angeführten Aufgebothe werden von Sr. k. k. ap. Majestät nach Maßgabe der abzuwehrenden Feindesgefahr aufgerufen. 5. 3. Umfang. Die Lgndesvertheidigungspflicht geht nur gut die Abwehr des Eindringens des Feindes in das Land u. auf die Bekämpfung desselben, wenn er bereits eingedrungen ist. - Die Landesvertheidiger haben daher keine Pflicht, außerhalb der Grenzen von Tirol u. Vorarlberg Dienste zu leisten. - Wenn es sich jedoch um Verfolgung des Feindes während eines Gefechtes handelt u. es, ohne die eigene Grenze bloßzustellen geschehen kann, so haben die Landesvertheidiger den Feind auch noch über die Grenze zu verfolgen. Das 3te Aufgebot ist nur verpflichtet im Heimathsbezirke u. in den Nachbarbezirken Dienste zu leisten. §. 4. Völkerrechtlicher Schutz. Die Landesvertheidiger werden als unter völkerrechtlichem Schutz gleich dem k. k. Militär gestellt betrachtet werden. $. 5. Behördliche Leitung. Die Oberleitung der Lgndesvertheitigung wird von der k. k. Londesvertheidigungs-Oberbehörde besorgt, welche ous dem k. k. Stottholter, aus dem Landeshauptmann von Tirol, aus je einem Abgeordneten der Landtage von Tirol u. Vorarlberg, aus 2 Räthen der k. k. Statthalterei u. in militärischer Hinsicht aus dem Landesvertheitigungs- Oberkommandanten, dem Kommandanten des Kaiserjäger-Regiments u. dem Ad latus des Landeshauptmann von Tirol. - Die k. k. Landesvertheitigungs-Oberbehörde ist ermächtiget, besonders in Fällen der Aufrufung des 2ten u. 3ten Aufgebotes, nach Erforderniß Landesvertheidigungs-Kommissäre im Lande aufzustellen. Für Vorarlberg kann zur unmittelbaren Leitung der Landesvertheitigung ein der k. k. Landesvertheitigungs-Oberbehörde unterstehendes besonderes Komite bestellt werden. - Der dienstliche Schriftwechsel u. die dienstlichen Sendungen in Angelegenheiten der Landesvertheitigung sind vom Stempel u. Postporto frei. Die k. k. Landesvertheitigungs-Oberbehörde untersteht für das Administrative u. Politische dem k. k. Staatsministerium u. für das Militärische dem k. k. Kriegsministerium. 816 Beilage X. Regier. Vorlage I. Aufgebot: Die organisirten Landesschützen-Compagnien. 5. 6. Umfang. Die gefürstete Grafschaft Tirol u. das Land Vorarlberg stellen 6200 Landesschützen auf, welche mit Rücksichtnahme auf die politische Einteilung u. die Nachbarschaftsverhältnisse in Kompagnien vereinigt sind. 7. Eraänzunasbezirk. Jeder politische Bezirk hat die Abgänge in dem auf ihr nach der Bevölkerung entfallenden Antheil von Jahr zu Jahr zu ergänzen. 5.8. Ergänzung der Landesschützen-Compaanie. Die Landesschützen-Kompagnie wird gebildet: a) Bezirke angehörenden Militär-Reservemännern: Aus den dem aus den freiwillig b) Eingetretenen: endlich, wenn diese 2 Kategorien nicht ausreichen c) aus den nach dem Lose Eingereichten, vom vollstreckten 20. Lebensjahre aufwärts. $.9. Stellungs-Comission. Die Stellung der Landesschützen wird in jedem politischen Amtsbezirke durch eine unter dem Vorsitz des Bezirksvorstandes: a aus einem beeideten öffentlichen oder für dieses Geschäft besonders Gemeindevorsteher des zu Bezirkes beeidenden Arzte, b. aus einem von u. c) aus 2 dem Abgeordneten der Landesvertheitigungs- Oberkommando bestimmten Landesschützen-Offizier, gebildeten Kommission vorgenommen. (Seite 2)------------------ ——------------ ------------------------------------------------------------------------------------- -------- 10. Freiwillige. Der freiwillige Eintritt in eine Lgndesschützenkompagnie seht jedem hiezu tauglichen (§. 14) Tiroler u. Vorarlberger vom vollendeten 16. bis zum vollstreckten 45. Lebensjahre zu. Minderjährige müssen sich mit der Zustimmung ihres Vaters oder ihres Vormundes u. der Vormundschaftsbehörde ausweisen. Der Eintritt darf nur bei der Kompagnie des heimathlichen Bezirkes u. nur auf die gesetzliche Dienstesdauer geschehen, in Kriegszeiten aber auf die Kriegsdauer. Der freiwillige Eintritt in die Landesschützenkompagnien enthebt nicht von der Pflicht zum Eintritte in das Heer. S, 11. Losung. Die bei der Heeresergänzung gezogenen Lose sind bei der Einreihung in die Landesschützen-Kompognien maßgebend, soweit höhere Altersklassen benöthiget werden, ist in selben, von der jüngsten angefangen zu losen. 12. Befreiungen. Die für die Stellung zum k. k. Heere bestehenden Vorschriften über Befreiungen gelten auch bei der Einreihung unter die Landesschützen. Lieber Befreiungsansprüche, welche bei der Heeresergänzung noch nicht gewürdigt worden sind, entscheidet die politische Bezirksbehörde, gegen deren Ausspruch eine Berufung nur noch an die Landesvertheitigungs-Oberbehörde u. zwar innerhalb 8 Tagen offen steht. 5. 13, Erleichterungen bei der Einreihung. Bei der Einreihung unter die Landesschützen ist der Lostausch u. die Stellung eines Ersatzmannes gestattet. - Der Lostausch ändert aber an der allfälligen Pflichtigkeit für die folgenden Stellungsjahre nichts, u. er darf nur unter Losenden eines u. desselben Losungsvorganges stattfinden. - Der Ersatzmann muß nicht nur von der Stellungskomission (§. 9) tauglich erkannt werden, sondern auch einem Schießstande u. dem Bezirke, wo er eintritt oder einen benachbarten Bezirke angehören, oder wenigstens für die Zeit 817 Beilage X. Regier. Vorlage der von ihm zu übernehmenden Dienstpflicht daselbst seinen bleibenden Wohnsitz nehmen. Stellvertretung oder Befreiung durch Taxerlag findet nicht statt. 5. 14. Tauglichkeit. Ueber die Tauglichkeit entscheidet die Stellungskommission nach einem besonderen Amtsunterrichte u. ohne an die etwa vorausgegangenen Aussprüche der für die Heeresergcinzung bestellten Stellungs- u. Ueberprüfungskommission gebunden zu sein. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt u. sind endgültig. §.15. Handgelder u. sonstige Aufmunterunasaelder. Eine Erfolgung von Handgeldern auf Kosten des Staatsschatzes findet nicht statt; ob aber u. in wie weit auf die Vermehrung des Eintrittes von Freiwilligen durch Handgelder, sonstige Geldbelohnungen oder Zulagen auf Kosten von Gemeinden oder des Landes hingewirkt werden soll, bleibt den Beschlüssen des Landes u. der Gemeinden überlassen. §.16. Dienstzeit u. Beeidigung. Die regelmäßige Dienstzeit in den Landesschützenkompggnien dguert 4 Jahre; für Militär-Reservemänner endet sie mit der vollstreckten Reserve- Dienstverpflichtung. - Die Landesschützen mit Einschluß der Offiziere, leisten den in der Beilage enthaltenen Eid. §. 17. Eintheiluna u. Stand einer Landesschützencomoaanie. Zum gewöhnlichen Stande einer Landesschützen-Kompagnie gehören: 1 Hauptmann, 1 Oberlieutenant, 1 Unterlieutenant (1. Klasse), 1 Unterlieutenant (2. Klasse), 2 Oberjäger, auf je 15 Gemeine ein Unterjäger u. 1 Patrouilleführer; von der dadurch ermittelten Zahl der Unterjäger sind stets 4 Führer. Kompagnien mit weniger als 100 Mann haben nur 2 Offiziere nebst dem Hauptmann. Bei jeder Kompagnie soll ein Büchsenmacher sein. Beim Ausmarsche nimmt die Kompagnie einen Feldkaplan u. einen Arzt mit, nach Thunlichkeit haben auch mehrere Kompagnien zusammen denselben Feldkaplan oder Arzt. 18. Wahl u. Bestätigung der Offiziere, Der Hguptmgnn wird von der Monnschoft der betreffl. Kompagnie unter Leitung des von der Landesvertheitigungs-Oberbehörde hiezu bestimmten Vertrauensmannes gewählt. Die übrigen Offiziere wählt die Mannschaft unter Leitung des Hauptmannes. - Die Wahlen geschehen mit relativer Stimmenmehrheit. Der Landesvertheitigungs-Oberbehörde steht das Wahlbestätigungsrecht zu. - Staatsbeamte, pensionirte oder mit Charakter quittirte Offiziere sind wählbar, wenn sie dem Lande angehören oder im Kaiserjäger-Regimente gedient haben. Die Offiziere sind im Dienste den Offizieren des k. k. Heeres gleichgestellt. §. 19. Deren Aufenthalt u. Beurlaubung. Die Offiziere sollen in der Regel den Wohnsitz im Kompagniebezirk haben u. es soll Gesuchen zum Aufenthalte außer demselben nur dann von der Landevertheidigungs-Oberbehörde willfahrt werden, wenn dem Dienste dadurch kein Nachtheil erwächst. - Zur Zeit der Waffenübungen sollen alle Offiziere, sonst wenigstens Ein Offizier im Kompagniebezirk anwesend sein. §. 20. Ernennung der Unteroffiziere u. Aufnahme der Büchsenmacher. Der Kompagnie- Kommandant Beilage X. Regier. Vorlage 818 (Seite 3) — ——----------- ----------------------------- ---------- — ernennt aus der Mannschaft seiner Kompagnie die Unteroffiziere u. zwar mit vorzugsweiser Berücksichtigung derjenigen, welche im k. k. Heere bereits in dieser Charge gedient haben. Die Büchsenmacher werden von dem Kompagnie-Kommandanten aufgenommen. §. 21. Evidenzhaltuna. Die Evidenzhaltung des Manschaftsstandes u. die Führung der hierauf Bezug nehmenden Standeslisten obliegt dem Kompagnie-Kommandanten unter Kontrolle des Landesvertheidigungs-Oberkommando. §. 22. Uebersetzuna. Die Uebersetzung aus einer Kompagnie zu einer anderen kann im Frieden im Einvernehmen der betreffl. Kompagniekommandanten, im Kriege aber nur von der Landesvertheidigungs-Oberbehörde bewilliget werden. $. 23. Entlassung. Die Entlassung der Manschaft aus dem Verbände der Kompagnie findet nach beendigter Dienstzeit im Frieden am 30.Juni jeden Jahres statt, im Kriege jedoch erst nach dem Eintreffen des Ersatzes. Vor vollendeter Dienstzeit kann eine Entlassung nur in den Fällen des §. 42 P. a) c) d) u. e) des Heeresergänzungsgesetzes von der Landesvertheitigungs-Oberbehörde bewilliget werden. §. 24. Austritt der Offiziere. Offiziere können in Friedenszeiten mittelst einfacher Anmeldung auf ihre Charge verzichten, jedoch unbeschadet ihrer allfälligen Verpflichtung als Landesschützen (§. 16). Eine Entlassung aus Strafe findet in den durch die Armee-Vorschriften bezeichneten Fällen u. nach dem dort bestimmten Verfahren statt. §.25. Bekleidung. Die Art der Bekleidung wird den Landesschützen freigestellt, nur müssen alle als Kennzeichen eine weiß ü. grüne Armbinde am linken Oberarme u. eine weiß u. grüne Cocarde mit dem Jägerhorn am Hute tragen. Jeder Landesschütze soll beim Ausmarsche mit einem Mantel oder einer Lodejoppe versehen sein, welche vermögenslosen Landesschützen von der Gemeinde anzuschaffen ist. Die Offiziere tragen im Dienste die Ehren- u. Unterscheidungszeichen der Offiziere der k. k. Armee. §. 26. Bewaffnung u. Ausrüstung. Waffen u. Patrontaschen u. das dazu gehörige Riemzug werden aus dem Militär-Magazin an die Gemeinden erfolgt, welche unter ihrer Haftung dieselben auch einzelnen verläßlichen Landesschützen zur eigenen Aufbewahrung übergeben können. - Im Kriege erhalten die Landesschützen die Munition, so wie die nothwendigsten Feldgeräthe, als: Feldkesseln, Kasserole u. Kesselkreuze, aus dem Militär-Magazine. - Die Verrechnung der Waffen, Rüstung u. Munition führt der Kompagnie-Kommandant. §. 27. Veräußerung oder Verpfändung von aerarischen Ausrüstungs-Gegenständen, Jed Veräußerung oder Verpfändung von oerarischen, den Landesschützen anvertrauten Waffen oder Rüstungsgegenständen ist unbeschadt der gesetzlichen Haftung, u. Bestrafung des Landesschützen u. des Käufers oder Pfanddarleihers ungültig. §. 28. Waffenübuna, Musterung, Insoiciruna. Die Landesschützen haben sich mit dem JägerExerzitium des Kaiserjäger-Regiments theoretisch u. praktisch vertraut zu machen u. sich darin öfters im Jahre an Sonn- u. Feiertagen ohne Störung des Gottesdienstes abtheilungsweise unter Beilage X. Regier. Vorlage 819 Führung der Chargen zu üben. Wenigstens einmal im Jahre außer der Zeit der Zusammenziehung sollen solche Uebungen auch unter Leitung der Offiziere kompagnie- oder halbkompagnieweise im Kompagnie-Bezirke nach Bestimmung des Kompagnie-Kommando stattfinden. Alljährlich im Herbste u. mit Berücksichtigung der Landesverhältnisse werden nach Anordnung der Landesvertheidigungs-Oberbehörde Hauptwaffenübungen kompagnieweise im Kompagnie- Bezirke durch längstens 3 Wochen vorgenommen, bei welcher Gelegenheit auch die Musterung durch den Landesvertheitigungs-Oberkommandanten oder seinen Stellvertreter stattfinden kann. Eine Enthebung von diesen jährlichen Haupt-Uebungen darf Einzelnen nur in besonders rücksichtswürdigen Fällen u. wenn der Landesschütze schon einigen Waffenübungen mit Erfolg beigewohnt hat, den Offizieren vom Landesv-Oberkommando, der Mannschaft vom KompKommando bewilliget werden. Die taktische Ausbildung der Kompagnie steht dem Komp.- Commandanden, deren Ueberwachung aber dem Landesverth.-Oberkommando zu. S. 29. Schießübungen. Die hauptsächlichste Sorgfalt ist auf Uebung im Scheibenschießen, besonders auf (Seite 4)----------------- ------- ---------------------------- ----------------------------------------------------------------------------wechselnde Entfernung zu legen. - Es sollen zu diesem Behufe für die Landesschützen besondere Schießübungen, theils auf den k. k. Schießständen, wo es thunlich ist zugweise unter der Leitung der Chargen, theils bei den Waffenübungen u. hier mit Aussetzung von Preisen, welche für jede Kompagnie nach §. 182 des Gebühren-Reglements aus dem Staatsschätze erfolgt werden, stattfinden. - Jeder Landesschütze soll, wenn er nicht als bereits erprobter Schütze hievon enthoben wird, 6 mal im Jahre bei Schießübungen erscheinen u. jedesmal 10 Schuß machen, wozu er die Munition im Wege der Schießstandsvorstehung unentgeldlich erhält. Zu diesem Behufe hat jede k. k. Schießstandsvorstehung die erforderliche Munition über Anweisung des Kompagnie-Kommandanten aus den Aerarial-Magazinen zu fassen u. für deren sichere Aufbewahrung Sorge zu tragen. Außer diesen Schießübungen sind die Landesschützen auch zu den anderen stattfindenden Scheiben-Schießübungen aufzumuntern, zu welchem Zwecke sie das Pulver um den Erzeugungs-(Limito-) Preis erhalten. S, 30, Gebühren. Im Allgemeinen gilt für die Offiziere u. die Mannschaft das Gebührenausmaß des Kaiser-Jäger-Regiments. Im Frieden beziehen die Offiziere nur während der Hauptwaffenübung (§. 28), ohne Rücksicht auf deren Dauer eine volle Monatsgage; die Mannschaft aber die entfallenden täglichen Gebühren mit einem Zuschläge von 4 Tagen für den Hin- u. Rückmarsch. Die Gebühren der Mannschaft bestehen in der Löhnung, dem Brod- Relutum, der Durchzugs-, Verpflegs- u. Unterkunftsgebühr, der Conzentrirungszulage u. einem täglichen Betrage von 5 Neukreuzer als Pauschale für die Abnützung der Bekleidung. Im Kriege erhalten sowohl die Offiziere als die Mannschaft die reglementmäßigen Gebühren; die Mannschaft überdieß noch das bezügliche Pauschale von täglichen 5 Neukreuzern für die Abnützung ihrer Bekleidung. 820 Beilage X. Regier. Vorlage 5. 31. Vorspann. Jede Kompagnie hat beim Ausmarsche zur Landesvertheidigung behufs der Fortschaffung ihrer Requisiten auf 2 halbe Vorspannswägen Anspruch. Für Marode u. Verwundete sind Vorspannwägen nach den für das k. k. Militär bestehenden Vorschriften anzusprechen. 32. Pflege der erkrankten oder verwundeten Landesschützen. Wenn ein Landesschütze derart erkrankt oder verwundet ist, daß er eine längere ärztliche Behandlung bedarf, so ist er in das nächste Militär- oder Civilspital abzugeben, von wo er, wenn seine Heilung durch längere Zeit nicht zu erwarten steht, auf sein Verlangen nach Hause gesendet werden kann. Im Militärspitale wird ihm ein Drittheil, im Civilspitale die Hälfte seiner täglichen Gebühren für Verpflegskosten abgezogen; Den erforderlichen Mehrbetrag bestreitet der Staatsschatz. Wird der Landesschütze zur Heilung nach Hause entlassen, so behält er seine ganzen Gebühren bis zur Ankunft in seinem Heimathorte u. wird, falls es nothwendig sein sollte, auch mit Vorspann (§. 31) nach Hause gebracht. 5. 33. Belohnungen, Pensionen u. Provisionen. Die Landesschützen haben für ausgezeichnete Thaten im Felde auf dieselben Belohnungen u. Auszeichnungen wie das k. k. Heer Anspruch. Landesschützen, welche im Felde oder auf dem Marsche durch Verwundung oder einen andern Unfall ganz oder theilweise erwerbsunfähig geworden sind, haben Anspruch u. zwar die Offiziere auf jene Pension welche bei einer Dienstzeit unter 5 Jahren für die betreffende Chargengrade in der Armee bemessen ist; die Mannschaft vom Oberjäger abwärts aber auf einem den Invalidengehalten gleichkommende tägliche Provision, außerdem wird diese Mannschaft aus dem tirol-vorarlberger Invalidenfonde statutenmäßig betheilt. Die Witwen u. Waisen der vor dem Feinde Gefallenen, an den Folgen von Verwundungen oder eines in Folge des Dienstes im Felde zugestoßenen Unfalles Gestorbene erhalten eine Pension, bezüglich Provision, nach Maßgabe der hierüber bestehenden besonderen Vorschriften. Kinder eines armen Landesschützen vom Oberjäger abwärts, welcher im Dienste erwerbsunfähig wurde, erhalten eine Gnadengabe aus dem Staatsschätze bis zur Erreichung des Normal-Alters. $. 34. Gerichtsbarkeit. Die Landesschützen unterstehen in bürgerlichen u. Strafsachen den bürgerlichen Gesetzen u. Behörden. Im Kriege u. während der Hauptwaffenübungen, dann in dem in §. 35 an[ge]deuteten Falle, unterliegen die Landesschützen, einschließlich der Offiziere, in Strafsachen wegen Militärverbrechen u. Vergehen der Militär-Gerichtsbarkeit unter Anwendung des Militär-Strafgesetzes u. bezügl. der Disziplinargewalt den Armee Vorschriften. Die Ausübung des Straf- u. Begnadigungsrechts (Seite 5)--------------------------- -—------------------------------------------ ----------------------------------------------------in solchen Fällen - durch die Garnisons-Auditoriate oder nächsten Truppengerichte - steht dem Landesvertheidigungs-Oberkommandanten, jene der Disziplinar-Strafgewalt dem KompagnienKommandanten in dem reglementsmäßigen Umfange zu. 5. 35. Reisebewilliquna, Zu Reisen bedarf der Landesschütze einer Bewilligung der hiezu berufenen politischen Behörde. In der Reiseurkunde ist die Eigenschaft des Landesschützen 821 Beilage X. Regier. Vorlage anzugeben, u. ausdrücklich beizufügen, daß derselbe über geschehne Einberufung sich ohne Verzug bei seiner Heimathbehörde zu stellen habe, widrigens er nach Maßgabe der Umstände die Bestrafung im Disziplinarwege oder bei einer nicht gerechtfertigten Ueberschreitung der Frist zum Einrücken um mehr als sechs Wochen als Deserteur zu erwarten hätte ( §. 34). Von jeder Reisebewilligung ist das Kompagnie-Kommando zu verständigen. li. Aufgebot: die Compagnien der freiwilligen Scharfschützen, §. 36. Aufgabe u. Pflichten der Scharfschützen im Frieden. Die Aufgabe der freiwilligen Scharfschützen u. ihrer Kompagnien im Frieden besteht: a) in der Vornahme der durch die Schießstandsordnung vorgeschriebenen Schießübungen auf wechselnde Entfernungen, wo möglich mit feldmäßigen Gewehren: b) in der Einübung des Jäger-Exertitiums nach Zeit u. Gelegenheit: b) [sic.] bei außerordentlichen Verhältnissen in der Mitwirkung zur Aufrechthaltung der Ruhe u. Ordnung im Lande über Aufforderung der Behörde. Zur Theilnahme an den Hauptwaffenübungen der Landesschützen Kompagnien (§. 28) sind die Scharfschützen- Kompagnien berechtiget aber nicht verpflichtet. 5. 37. Im Kriege. Im Kriege ist die Aufgabe der Scharfschützen-Kompagnien, durch Unterstützung der k. k. Truppen u. der Landesschützen-Kompagnien das Eindringen des Feindes zu verhindern u. wenn er bereits eingedrungen wäre, die Bekämpfung bewirken zu helfen. 5. 38. Vorrechte der Scharfschützen-Compaanien, Die Vorrechte einer Scharfschützenkompagnie u. ihrer Mitglieder sind: a) nur die Mitglieder dieser Kompagnien dürfen den Titel „Scharfschützen“ führen, u. nur diesen steht wie den Landesschützen das Recht zu, die weiß u. grüne Kokarde mit dem Jägerhorn zu tragen, b) die Scharfschützen-Kompagnien haben das Recht nicht bloß in Folge eines Aufgebothes, sondern auch bei feierlichen Anlässen mit der Fahne u. mit den Ehren- u. Unterscheidungszeichen der k. k. Armee bewaffnet u. gleichmäßig adjustirt auszuziehen, c) Der Kommandant einer Scharfschützen-Kompagnie ist zugleich u. ohne Wahl Mitglied der Vorstehung des betreffenden Hauptschießstandes, d) Die Scharfschützen genießen besondere Begünstigungen auf den k. k. Schießständen in Betreff der kaiserlichen Gnadengaben u. der kaiserl. Freischießen; e) Zur Anschaffung der Adjustirung u. der Waffen wird den Aermern eine Beihilfe von Seite der Gemeinde oder des Landes gegeben, f) Scharfschützen, welche als solche eine dopelte Dienstzeit zurückgelegt haben, behalten, auch wenn sie der Kompagnie nicht mehr angehören, die hier unter a bis d angeführten Vorrechte. 5. 39. Bildung der Compagnie. Eine Scharfschützen-Kompagnie hat in der Regel aus 100 Köpfen zu bestehen. Zur Errichtung einer Kompagnie in einem geringeren Stande ist die besondere Bewilligung der Landesvertheidigungs-Oberbehörde erforderlich. Für die Eintheilung u. den Stand einer Kompagnie gelten auch die Bestimmungen des §.17; nur wird der Büchsenmacher stets erst im Falle des Ausmarsches zur Landesvertheidigung aufgenommen. §. 40. Aufnahme in die Compagnie. In eine Scharfschützen-Kompagnie wird nur derjenige aufgenommen, welcher ein Angehöriger von Tirol u. Vorarlberg, bei einem k. k. Schießstande als 822 Beilage X. Regier. Vorlage Standschütze eingeschrieben ist u. einen Stutzen bereits besitzt oder in der vom Kompagnie- Kommandanten bestimmten Zeit sich zu verschaffen zusagt. Ueber die Annahme des Mannes entscheidet der Kompagnie-Ausschuß (§. 44), so lange er nicht besteht die Vorstehung des betreffenden Hauptschießstandes. 5. 41. Dienstdauer. Die Dienstesdauer, zu welcher jeder Eintretende sich zu verpflichten hat, besteht in 4 Jahren; nach Ablauf derselben steht jedem Scharfschützen frei, von Jahr zu Jahr fortzudienen, oder sich wieder auf 4 Jahre zu verpflichten. In Zeiten eines Krieges ist auch der Eintritt auf Kriegsdauer gestattet. Wird eine Kompagnie zur Landesvertheidigung aufgerufen, so richtet sich die Dienstzeit nach der Dauer der Gefahr. Die Landesvertheidigungs-Oberbehörde hat aber zu sorgen, daß wenigstens alle 100 Tage eine Ablösung erfolgt. 5. 42. Gelöbniss. Bei dem Eintritte in die Kompagnie gelobt der Scharfschütze dem Kompagnie Kommandanten in Gegenwart des Kompagnie Ausschusses mit Handschlag, seine Pflichten als Scharfschütze zu erfüllen, (Seite 6) ------------------------------------------------------------------------------------------------- -------------------------------insbesonders Gehorsam seinen Vorgesetzten zu leisten u. ein ordentliches Benehmen zu beobachten. Bei einem Aufgebote wird von dem Ausmarsch des Gelöbniß des Gehorsams, der Treue u. der Tapferkeit vor dem Feinde in feierlicher Weise u. in Gegenwart des geistlichen u. weltlichen Gemeindevorstehers, dann der Vorstehung des k. k. Schießstandes auf die Fahne vor der Gesammten Kompagnie abgelegt. 5. 43. Wahl der Offiziere u. Unteroffiziere. Die Kompagnie wählt unter der Leitung des Oberschützenmeisters des relativer betreffenden Hauptschießstandes, als Wahlkommissär, Stimmenmehrheit ihre Offiziere. Das Wahlbestätigungsrecht mittelst hat die Landesvertheitigungs-Oberbehörde. Die Unteroffiziere werden vom Kompagnie-Ausschuß (§. 14) gewählt. Die Dienstzeit der Offiziere u. Unteroffiziere erlischt mit Ablauf ihrer 4 jährigen Dienstzeit in der Kompagnie; doch sind sie, wenn sie in der Kompagnie bleiben, wieder wählbar. S. 44. Compagnie-Ausschuß. Zur Entscheidung über innere Angelegenheiten u. als Ehrengericht wird ein Kompagnie-Ausschuß gebildet, welcher unter dem Vorsitze des Hauptmannes aus den Kompagnie-Offizieren u. aus 6 von der Mannschaft gewählten Beisitzern besteht. 45, Bekleidung. Die Art der Bekleidung wird der Kompagnie freigestellt, sie soll jedoch lendesüblich sein. Wenn bei einem Ausmcrsch zur Landesvertheitigung nicht auf andere Art für Mäntel oder Decken gesorgt wäre, so haben dieß die Gemeinden zu thun. 46. Bewaffnung u. Ausrüstung. Der Stutzen der Scherfschützen soll feldmäßig u. euch zum Weitschießen eingerichtet, u. mit einem Bajonete u. eisernen Ladstock versehen sein. Insoweit es die aerarischen Vorräthe gestatten, werden der Kompagnie unter ihrer Haftung auch Stutzen oder Kammerbüchsen für arme Schützen gegeben. Beim Ausmarsche zur Landesvertheitigung werden die Scharfschützenkompagnien mit den nothwendigsten Feldgeräthen, als: Feldkessel, Kasserolen u. Kesselkreuz aus den Militär-Magazinen versehen; Ausrüstungserfordernisse haben die Kompagnien u. Gemeinden zu sorgen. für sonstige Beilage X. Regier. Vorlage 823 S. 47. Munition. Im Frieden erhalten die Scharfschützen zu den vorgeschriebenen Schießübungen eine bestimmte Menge Pulver u. Blei im Wege der Vorstehung ihres Hauptschießstandes aus den Militärmagazinen unentgeldlich; für andere Schießübungen um den Erzeugungs- (Limito-) Preis. Im Kriege wird ihnen die ganze Munition unentgeldlich verabfolgt. 5. 48. Evidenzhaltuna. Die Evidenzhaltung des Mannschaftstandes obliegt dem Hauptmanne, welcher zu Anfang jedes Solar-Jahres eine Abschrift der Standesliste u. einen Standesausweis der Vorsstehung des Hauptschießstandes, u. zwar letzteren behufs der Einsendung an die Landesvertheidigungs-Oberbehörde vorlegt. §. 49. Bezug. Im Frieden erhalten die Scharfschützen keine Gebühren. - Beim Ausmarsche zur Landesvertheidigung werden folgende Gagen u. Löhnungen, deren Bezug 3 Tage vor dem Abmarsche beginnt u. am Tage nach der Heimkehr endet, vom Staatsschätze gezahlt: dem Schützen 54 Kr. oest. W. „ Patroulleführer, Trommpeter, Zimmermann u. Pionir 57 n n n „ Unterjäger 62 n j, i) „ Oberjäger u. Büchsenmacher 73 • 11 11 11 dem Unterlieutenant täglich 50 fl Ö.W. Oberleitenant 60 n H 11 11 1! Hauptmann 75 • 11 11 11 11 Feldkaplan 50 n n „ 11 Feldarzt, wenn er Dr. der Medizin ist, 60 n n n 11 wenn er Wundarzt ist 50 , , HD monatlich Die Löhnungen sollen von 5 zu 5 Tagen, die Gagen halbmonatlich im Vorhinein, jedoch gegen das Ende der Dienstzeit so ausbezahlt werden, daß eine Uebergebühr nicht eintreten kann. S. 50. Nebenbezüae. Die Scharfschützen-Kompagnien haben im Falle des Aufgebotes auf dem Marsche u. in den Kantonirungen gleich dem k. k. Militär Anspruch auf Unterkunft u. Verpflegung nach Maßgabe der bestehenden Einquartirungsvorschriften, nur hat der Kompagnie- Kommandant den darnach entfallenden Vergütungsbeitrag von der Löhnung in Abzug zu bringen u. dem Gemeindevorsteher oder Marschkommissär für den Quartierträger zu erfolgen. Auch die Offiziere haben für die Unterkunft die tägliche Gebühr durch den Hauptmann dahin zu erlegen. Die Mannschaft bezieht ferner im Falle eines solchen Ausmarsches eine Brodportion täglich u. den Limito-Rauchtaback. für ein Privatgewehr erhält der Scharfschütze auf Reperatur täglich 7 Kreuzer; aerarische Gewehre sind von dem monatlichen Pauschale der Kompagnie- Kommandanten in Betrage von 10 Kreuzer auf das Stück herzustellen. Für Kanzlei-Requisiten wird dem Kompagnie-Kommandanten (Seife 7)-------------------------- ----------------------------------------------------------- ------------------------------------ ------ein Monatspauschale von Einem Gulden aus dem Staatsschätze gezahlt. Der Kompagnie- Kommandant hat im Frieden dem Kompagnie-Ausschusse, nach beendigtem Kriege der 824 Beilage X. Regier. Vorlage Landesvertheidigungs-Oberbehörde Rechnung zu legen. Die Anordnungen der §. §. 31, 32 u. 33 in Betreff der Vorspann, Pflege der Kranken u. Verwundeten, der Pensionen, Provisionen, Gnadengaben u. Auszeichnungen gelten auch für die Scharfschützen. 5. 51. Gerichtsbarkeit. Die Mitglieder der Scharfschützenkompagnien unterstehen im Frieden auch während ihrer Uebungen den Civil-Gesetzen u. Behörden. Disziplinarvergehen bestraft das Ehrengericht (§. 44). Disziplinarstrafen sind: a) Verweis im Beisein des Zugskommandanten, b) strenger Verweis vor dem Zuge oder der ganzen Kompagnie, c) Geldbußen von einem halben bis zehn Gulden zur Kompagniekasse, d) Arrest bis zu 3 Tagen, e) Ausschließung von der Ausrückung bei feierlichen Gelegenheiten u. von dem Rechte des Tragens der Ehren u. Unterscheidungszeichen; f) zeitliche Ausschließung von dem Schießstande. Die Strafe zu c u. d hat die politische Behörde zu vollziehen. Berufungen an die Landesvertheidigungs-Oberbehörde sind nur durch 8 Tage zuläßig. - Ueber Auflösung einer Kompagnie entscheidet die Landesvertheidigungs-Oberbehörde. Vom Beginn des Ausmarsches zur Landesvertheidigung unterliegen die Scharfschützen dem Kriegsgesetze. III, Aufgebot: Der Landsturm. 5. 52. Verpflichtung. Zum Landsturm sind alle Waffenfähigen, welche Tirol u. Vorarlberg durch Geburt oder Aufnahme angehören u. weder im k. k. Heere, noch in den Kompagnien der Landesschützen oder Scharfschützen dienen, oder zur Besorgung der öffentlichen Angelegenheiten unumgänglich nothwendig sind, vom vollendeten 18. bis zum vollstreckten 50. Lebensjahre verpflichtet. 5. 53. Oraanisirung, Bewaffnung u. Munition. Die Sturmmannschaft bildet erst nach erlassenem Aufrufe zur Bereithaltung (§. 2) Kompagnien; jede Kompagnie wählt ihre Offiziere u. Chargen. Wenn mehrere Kompagnien in Gemeinschaft zu kämpfen haben, wählen die Hauptleute zur einheitlichen Leitung einen Sturmführer. Die Bewaffnung soll, wenn möglich mit Stutzen oder wenigstens sonstigen Schießgewehren bestehen. Nicht nur die erforderliche Munition, sondern auch, soweit es unumgänglich nöthig sein sollte, die Waffen, werden aus den Aerarialvorräthen unentgeldlich gegeben. S. 54, Gelöbniß. Vor dem Ausmarsch leistet die Sturmmannschaft vor dem Seelsorger in Gegenwart des Gemeinde- u. der Schießstandsvorstehung das Gelöbniß der Treue gegen den Kaiser u. Vaterland, des Gehorsams gegen die Vorgesetzten u. der Tapferkeit vor dem Feinde. S. 55. Kleidung u. Kennzeichen der Sturmmannschaft, Die Sturmmänner u. ihre Offiziere behalten ihre gewöhnliche Kleidung, nur trägt jeder eine weiß u. grüne Armbinde am linken Oberarm, welche auf Kosten der Gemeinden beigeschaft wird. Die Offiziere u. die Unteroffiziere der Landsturm-Kompagnien sind im Falle des erlassenen Aufrufes zur Landesvertheitigung berechtiget die militärischen Ehr- u. Unterscheidungszeichen zu tragen. 5. 56. Bezüge. Vom Ausmorsche cus der Gemeinde hat sich die Sturmmannschaft durch 3 Tage auf eigene Kosten zu verpflegen. - Vom 4ten Tage an erhalten die Gemeinen, die Unter- u. 825 Beilage X. Regier. Vorlage Oberoffiziere, dann die etwa beigezogenen Geistlichen u. Ärzte die gleichen Bezüge, wie die Scharfschützen (§. 49). Ebenso gelten für die Sturmmannschaft die §. §. 31, 32 u. 33 in Betreff der Vorspann, Pflege der Kranken u. Verwundeten, der Pensionen, Provisionen, Gnadengaben u. Auszeichnungen. Der Kompagnie-Kommandant verrechnet die ihm erfolgten Gelder nach beendigtem Kriege der Landesvertheidigungs-Oberbehörde. IV, Ueberaanasbestimmunaen. §. 57. a) Die im §. 8 bestimmte Ergänzung der Landesschützen-Kompagnie durch Militär-ReserveMänner hat erst im 3ten Jahre der Wirksamkeit dieser Landsvertheidigungs-Ordnung durch einen Jahrgang u. im 4ten Jahre durch beide Jahrgänge zu geschehen, b) Für die ersten 4 Jahre der Wirksamkeit (Seite 8)---------------------------------------------------- ----------------------------------------------------------------------------- dieser Landesvertheidigungs-Ordnung bleibt die im §. 7 der provisorischen LandesvertheitigungsOrdnung vom J. 1861 bemerkte abgekürzte Zuzugspflicht der nach zurückgelegter Reservedienstzeit mit Abschid entlassenen nach Tirol u. Vorarlberg zuständigen Soldaten aufrecht u. ist in den Landesschützen-Kompagnien zu erfüllen. Beilage. (§. 16.) Eidesformel für die Landesschützen, Wir schwören zu Gott dem Allmächtigen einen feierlichen Eid, Sr. k. k. apostolischen Majestät, unserm allerdurchlauchtigsten Fürsten u. Herrn Franz Josef I. (folgt der Titel) u. dem Vaterlande die Treue heilig zu halten, gegen jeden Feind, der die Gränzen der gefürsteten Grafschaft Tirol u. des Landes Vorarlberg bedroht oder angreift, nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Landesvertheidigung tapfer zu kämpfen, dem Befehlen der Vorgesetzten pünktlichen Gehorsam zu leisten, im Falle einer Einberufung ohne Verzug einzurücken, unsere Truppen niemals zu verlassen u. uns so zu betragen, wie es braven Landesschützen geziemt. - So wahr uns Gott helfe. Amen. Siehe Abänderung dieser Reg. Vorlage in Beilage IX ''//•':■ - .■ ''r ': :. r t t-íl^f ? 7 / /jJt^ /Jfy 1, .t^l^ypíi 3 $■. ' z ) HJ-f-i/KÍH 1/W-' : •> 'rlst'rf ¿nj fawt MM. 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