18630216_ltb0013_1863_RV_Gesetzentwurf_Vermittleramt

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Letzte Änderung 03.07.2021, 06:49
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp01,ltb0,ltb1863,lt1863,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-28
Erscheinungsdatum 2021-06-28
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Syntax Warning: Invalid number of shared object groups 845 Vermittleramt Gesetz über das Vermittleramt in Vollziehung des Artikels V Z. 11. des Gesetzes vom 5. März 1862 No 18. §.l In einer jeden Gemeinde wird zum Vergleichsversuch zwischen streitenden Theilen ein Vermittleramt aufgestellt. §•2 Gemäß Artikel VII des Gesetzes vom 5. März 1862 No 18 können 2 oder mehrere Gemeinden gemeinschaftlich ein solches Vermittleramt bestellen. §•3 Das Vermittleramt besteht aus 3 von dem Gemeindeausschusse gewählten Vertrauensmännern, nämlich einem Vorsitzenden und 2 Beisitzern, welche unter sich nicht verwandt oder verschwägert sein dürfen. Für jedes dieser 3 Mitglieder werden im Verhinderungsfälle Ersatzmänner gewählt. Ihre Dienstzeit dauert 3 Jahre. Die Gründe des Ausschusses und der Ablehung der Wahl, der Dienstenthebung und des Dienstaustritts bezüglich des Amtes eines Gemeindeausschusses (Seite 2)—------------- -------------------------------------------------------------------------------------------------- haben auch auf das Vermittleramt Anwendung. Seine Mitglieder werden mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt und von dem Vorsteher der k. k. Gerichtsbehörde auf die genaue und gewissenhafte Befolgung des gegenwärtigen Gesetzes beeidigt. §-4 Fälle, in denen nach den bestehenden Gesetzen Richter von den richterlichen Funktionen ausgeschlossen sind, schließen auch die Mitglieder des Vermittleramts aus. §•5 Vermittleramt 846 Das Vermittleramt ist in allen Streitsachen Vermittelungsbehörde, welche nicht durch die Gesetze davon ausgeschlossen sind. ' §6 Alle Streitsachen §. 5 müssen zuerst vor das Vermittleramt gebracht werden, bevor die Gerichte einzuschreiten Befugniß haben. §•7 • Die Mitglieder des Amtes haben beide Streittheile anzuhören, ihre Beweismittel zu untersuchen und den Streitfall wo möglich in Güte auszugleichen, und zwar entweder unbedingt oder einen Vergleich auf Zeugen-Sachbefund oder Eid zu vermitteln. (Seite 3)————----------------------------------- ——— ----- ——----- ——-------- ------------ §•8 Ist es nicht möglich, die Partheien zu einem Vergleich zu bewegen, so ist zu versuchen, ob sie sich nicht dem schiedsrichterlichen Ausspruch des Vermittleramtes unterwerfen wollen. Im bejahenden Fall erfüllt das Vermittleramt die Eigenschaft eines Schiedsgerichtes, welches nach Stimmenmehrheit entscheidet. • § 9 Zeugen und Sachverständige sind schuldig, vor dem Vermittleramt zu erscheinen, den ihnen von dem Amt abgeforderten Eid abzulegen, Zeugniß und Befund abzugeben, alles dieses bei Vermeidung der in der Gerichtsordnung bestimmten Folgen. §.10 Erscheint der Geklagte auf Vorladung des Vermittleramtes zum Vergleichsversuch nicht, so verliert er hierdurch das Recht auf den Ersatz der Prozeßkosten, wenn er sohin vor dem ordentlichen Richter geklagt wird, und vergütet dem Kläger die Kosten des Vergleichsversuches, welche das Vermittleramt liquidiert. < ? • §• 11 Kann das Amt die Streitigkeit nicht vermitteln, so hat es die Partheien an diejenige Behörde zu weisen, an welche der Streitfall nach den (Seite 4) ------------------------------------------------------------- —--------bestehenden Gesetzen gewiesen werden muß. Vermittleramt 847 §.12 Das Amt ist verpfichtet, binnen 8 Tagen auf Begehren des Klägers die Tagsatzung zum Vergleichsversuch auszuschreiben. Advokaten werden bei derselben nicht zugelassen. §. 13 Fällt der Vergleich auf den Eid aus, so hat selben der Friedensrichter in Gegenwart der Geschworenen abzunehmen. Dieß gilt auch von der Beeidigung der Zeugen und Sachverständigen, welche stets in Anwesenheit der Partheien vernommen werden. §. 14 Über alle Verhandlungen hat das Vermittleramt ein Protokoll zu führen, welches von selbem und den Partheien zu unterfertigen ist. Dasselbe hat zu enthalten: 1. ) Den Tag, an welchem die Partheien vor ihm erscheinen; 2. ) Namen und Wohnort der Streittheile und ihrer gesetzlichen Vertreter; 3. ) Den Gegenstand des Streites; 4. ) Den Schluß, ob die Vermittelung stattgefunden habe, oder ob der Streitfall an die landesfürstliche Behörde und an welche gewiesen worden sei, (Seite 5) ——------------------------------------------------------------------------------------------------------------- nebst der Bestimmung über den Ersatz der Kosten. Kommt kein Vergleich zu Stande, so trägt der Kläger die Kosten, mit Ausnahme des im §.10 bezeichneten Falles, welche er jedoch in dem nachfolgenden Prozeß unter die Prozeßkosten aufzunehmen berechtigt ist. §. 15 Wird der Streitfall vermittelt, so sind die Vergleichspunkte genau in dem Protokoll zu bezeichnen, das am Schluß nach ämtlicher Vorlesung von beiden Streittheilen eigenhändig unterschrieben werden muß. Jedem Streittheil ist auf Verlangen und auf seine Kosten ein wörtlicher Protokollsauszug, von dem Vermittleramt beglaubigt, zuzustellen. §.16 Die vor dem Vermittleramt geschlossenen Vergleiche sind öffentliche Urkunden und exekutionsfähig. §•17 Vermittleramt 848 Kann der Streifall nicht vermittelt werden, so hat das Amt jedem Streittheil, der es verlangt, einen beglaubigten Auszug aus dem Protokoll zuzustellen, der nur die im §. 14 aufgeführten 4 Punkte enthalten soll. Dieser Auszug heißt Leitungsschein und ist das Zeugniß, mittelst dessen jede Parthei den Streitfall bei der hierin bezeichneten I. f. Behörde anhängig machen kann. (Seite 6) ------ —— ------------ ----------------------------- ------------------------------------------------------------ §.18 Kommt bei der Vermittelung ein Streitfall zum Vorschein, so hat das Amt das Strafbare sogleich der competenten Behörde durch Protokollsauszug anzuzeigen. §.19 Das Vermittleramt hat seine Protokolle an die Amtsnachfolger abzugeben. Die Kosten der Anschaffung des Protokolls fallen in die Ausgaben der betreffenden Gemeinde. §•20 Der Gemeindediener hat die für das Vermittleramt nöthigen Zustellungen und Vorladungen zu besorgen. §•21 Das für das Amt erforderliche Lokale stellt die Gemeinde unentgeldlich her. §•22 Die Protokolle sind in fortlaufender Seitenzahl zu führen, und ist ein die Namen und den Wohnort der Partheien enthaltendes Nachschlagregister darüber zu führen. §•23 Durch Gemeindebeschluß ist festzusetzen, ob und (Seife 7) --------—---------------------------- ----------------------- --------------------------------- ----------- --------- welche Entlohnung das Vermittleramt zu erhalten hat. Von den Partheien darf es unter keinem Vorwande irgend eine Gebühr in Empfang nehmen. Bregenz, am 16. Februar 1863.