18630000_ltb00051863_Ausschussbericht_Kosten_Pfarrpfründe

Dateigröße 16.96 MB
Aktenzahl/Geschäftszahl
Letzte Änderung 03.07.2021, 05:28
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp01,ltb0,ltb1863,lt1863,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-28
Erscheinungsdatum 2021-06-28
Unterausschüsse
Kommissionen/Kuratorien
Verbände/Konkurrenzen
Verträge
Publikationen Landtag-Ausschussbericht
Aktenplan
Anhänge
Inhalt des Dokuments

Beilage V 757 Hoher Landtag! Der vom h. Landtag in seiner 7. Sitzung, zur Vorberathung der Regierungsvorlage, betretfend die Bestreitung der Kosten der Herstellung u. Erhaltung der katholischen Kirchen- u. Pfründgebäude, Kirchhöfe, dann der Beischaffung der Kirchenparamente, Einrichtung u. Erfordernisse, erwählte Ausschuß hat in 8 Sitzungen seine Aufgabe vollendet u. beehrt sich dem h. Landtage seinen Bericht hierüber zur endgültigen Berathung u. Beschlußfassung vorzulegen. - Der Ausschuß hält es für sachdienlich dem h. Landtage, behufs leichterer Beurtheilung der Ausschußanträge, vorerst den faktischen Stand der in Vorarlberg bestehenden Kirchen u. Pfründen vorzuführen u. in dieser Nachweisung, in der Beilage A, welche genau aus den Konstitorial-Akten u. aus den amtlichen Ausweisungen der k. k. Staatsbuchhaltung von den Jahren 1836 u. 1843 zusammengestellt ist, zugleich die bezüglichen Patrone ersichtlich zu machen. Aus diesem wird der h. Landtag entnehmen, daß in Vorarlberg 188 Pfründen bestehen, nämlich 99 Pfarrer, 1 Curatie, 20 Exposituren u. 68 Kaplaneien oder Benefizien, ferners, daß diese bezüglich der Patronatsrechte sich in verschiedene Klassen theilen: 1. gibt es 10 Pfründen, darunter 4 Pfarrer mit freier bischöflicher Verleihung; 2. ferners 77 Pfründen, darunter 56 Pfarrer mit landesfürstl. Patronate; 3. sodann 62 Pfründen, darunter 17 Pfarrer, die vom Gemeinde Patronat abhängen. 4. Weiters 41 Pfründen, darunter 19 Pfarrer des Privat-Patronats; 5. endlich 8 Pfründen, darunter 2 Pfarrer, bei welchen das Patronat gleichsam in 2 Hälfte getheilt ist, indem die 1. Hälfte das Nominations-Recht, die 2te Hälfte das Präsentations-Recht ausübt u. z. so, daß immer das letztere Recht entweder dem Domänen- oder Cameralfond, das erstere aber entweder der Gemeinde oder einem Privatpatron zusteht. - Aus denselben amtlichen Quellen ist ferner ersichtlich, daß alle diese verschiedenen Patronatsrechte auf verschiedenen Titeln beruhen u. zw., entweder auf Stiftungen, Verträge, dann auf dem Besitze von Realitäten, insbesondere auf den von den aufgehobenen Klöstern eingezogenen u. in camerirten Gütern u. Vermögenheiten. Vorzüglich gehören zu letzteren die Güter und Besetzungen der ehemaligen Klöster Valduna, Victorsberg, Weingarten, Ottobeuren, Mehrerau u. St. Gallen, dann die incammerirten Güter der Domprobstei u. des Domkapitels von Chur. Es ist schon aus dieser allgemeinen Nachweisung ersichtlich, daß jeder dieser Titel auch seine eigene Geschichte hat, welche in Details hier einzubeziehen nicht am Platze ist u. allerdings historischen Werth hat, zur Lösung der uns gestellten Aufgabe aber keinen Behelf geben würde. - Schon die Verschiedenheit 758 Beilage V dieser Grundlagen u. der Umstand, daß alle diese Titel zu verschiedenen Zeiten entstanden sind, machen es erklärbar, daß auch die Regelung der bezüglichen Rechte u. Pflichten der Betheiligten mehrere Gesetze hervorriefen; um deßwillen sah sich der Ausschuß genöthiget, sämmtliche bisher bestandenen (Seite 2)--------------------------------------------- —------------------------ -- -----------------------------------------Gesetze, welche auf die Ausmittlung der Konkurrenzpflichten zu den bezeichneten Auslagen bezug haben, in Betracht zu ziehen, in denselben dasjenige, was Recht u. Billigkeit fordern u. wogegen bis jetz im Lande keine Beschwerde laut wurde, jedoch den gegenwärtigen Verhältnissen anpassend modifizirt, in diesem vorliegenden Gesetzes-Entwurf beizubehalten. - Diese bezüglichen Gesetze u. Verordnungen sind: 1.) Als Hauptnorm: das Hofdekret v. 15. September 1800, welches durch das Hofdekret v. 28. Mai 1816 für Tirol u. Vorarlberg republizirt wurde, 2.) Das Gubernial-Circulair vom 14. Oktober 1818, 3.) Das Hofdekrete vom 3. August 1820. 4.) Das Gubernial-Dekret vom 26. Febr. 1825 5.) Das Hofdekret vom 13. April 1826, 6.) Das Gubernial-Dekret vom 26. Febr. 1841. 7.) Das Hofdekret vom 5. Aug. 1842, 8.) Das Hofdekret vom 18. Juli 1846. - Die genaue Prüfung dieser Gesetze u. Verordnungen zeigte, wie umsichtlich dieselben nach den eigenthümlichen Verhältnissen des Landes abgefaßt sind, daher dieselben, gemäß der Erfahrung, weder zu nennenswerthen Differenzen Verhältnisse unseres Landes Klagen oder Beschwerden, Anlaß gaben. durch die in Auch haben sich der letzteren durchgeführte Grundentlastung, wodurch in anderen Zeit noch zu irgend die bezüglichen angeordnete u. Kronländern die früheren Verhältnisse nicht selten wesentlich anders geworden sind, nicht bedeutend geändert; daher glaubte der Ausschuß die bisher im Lande zur allgemeinen Zufriedenheit bestehende Gesetzgebung dießfalls im Wesentlichen festhalten zu sollen. Nur das in diesen Gesetzen lückenhafte oder den gegenwärtigen Verhältnissen nicht mehr zusagende sollte nach der Ansicht des Ausschusses in dem hienach umgearbeiteten Gesetz-Entwurf ergänzt u. entsprechend modifizirt werden. - Dieß vorausgeschickt wird noch bemerkt, daß in diesem Berichte nur die Zusatz- u. Abänderungs-Anträge des Ausschusses motivirt werden, die Bestimmugen der Vorlage, welche durch den Ausschuß nicht verändert werden, erscheinen hier, als keiner Begründung bedürftig, mit der Bemerkung: „angenommen.“ Der Ausschuß beantragt den Titel des Gesetzes nach der Regierungsvorlage anzunehmen. - S. 1, Der Ausschuß bentragt in diesem § nach den Worten: - „welche hiezu“ - die Worte „durch Herkommen“ einzufügen u. den Nachsatz folgendermassen zu stylisiren: „welche hiezu durch Herkommen, Stiftung, Vertrag oder sonstigen Rechtstitel verpflichtet sind.“ Im Übrigen den §. 1 nach der Fassung der Vorlage 759 Beilage V anzunehmen. - Durch diesen Zusatz bei diesem § beantragt der Ausschuß auch demjenigen seine Geltung zu belassen, was die bisherige langjährige Uebung so zu sagen zum Rechte erhob. - Die Erfahrung lehrt, daß die Nichtbeachtung des bisher bestandenen, wenn dasselbe stets ohne Klage ausgeübt wurde, jederzeit Störungen in der Gesellschaft erzeugt, Unzufriedenheit im Volke hervorruft, deßhalb wenn zudem das bisher unangefochten Bestandene den Verhältnissen der Gegenwart nicht widerstrebt, liegt es sowohl im Interesse der Sache selbst, als der Interessenten (Seite 3) —------------- ------------------ ---------------------------------- —------------------------------------------ bei Regelung staatlicher Einrichtungen vorerst das Bestehende zu prüfen u. dasselbe in so ferne ihm obige Eigenschaften ankleben, beizubehalten. - Sind in einer solchen langjährigen Gepflogenheit, Pfichten ausgeübt worden, gegen welche von Seite des Leistenden nie eine Bnsprache erhoben wurde, so würde, nach der Anschauung des Ausschusses, eine Ueberwälzung dieser Pflichten auf einen Dritten ein Akt der Willkühr sein u. auf den Rechtssinn des Volkes veletzend wirken. Dieß bewog den Ausschuß zu dem Anträge, nach den Worten: „Vor allen Jenen, welche“ die Worte: „durch Herkommen“ einzufügen u. hernach diesen Nachsatz in folgender Fassung dem h. Landtage zur Annahme zu empfehlen: „Obliegt vor allem Jenen, welche durch Herkommen, Stifung, Vertrag oder sonstigen Rechstitel verpflichtete sind etc“. Er fand sich zu der Aufnahme des Wortes „Herkommen" um so mehr veranlaßt, als derselbe sich ebenso im Gubernial-Dekrete für Tirol u. Vorarlberg v. 26. Febr. 1825 vorfindet. 5.2. Wird zur unveränderten Annahme empfholen, dem ersten Absätze dieses § jedoch den Beisatz anzufügen: „Als entbehrliches freies Einkommen sind auch die RentenUeberschüsse der zuletzt verflossenen 6 Jahre zu betrachten, selbst wenn sie inzwischen nutzbringend angelegt worden wären.“ Schon nach den bisher zu Recht bestandenen Gesetzen u. nach stetem Herkommen sind zur Deckung der bezüglichen Auslagen, die vermög besonderen Verpflichtungen nicht gedeckt werden konnten, vor allem andern die Renten aus dem Stammvermögen in Verwendung gekommen; wenn aber diese Renten nicht alljährlich aufgebraucht, sondern im haushälterischen Sinne in verschiedenen Formen kapitalisirt wurden, so liegt die Frage nahe, ob u. wie weit solche Kapitalsanlagen als Stammvermögen anzusehen u. zu behandeln seien. Die früheren Gesetze geben diesbezugs keine Aufklärung. Diese Lücke zu ergänzen findet der Ausschuß für nothwendig. Die Bestimmung bei Einbeziehung kapitalisirter Renten in die Verwendung auf die Anzahl von 6 Jahren zurückzugreifen, gründet sich auf die bisherige Praxis im Lande. Selten trifft man in Vorarlberg derartiges Krichenvermägen, daß aus dessen einjährigen Renten Auslagen von nur mittlerer Bedeutung bestritten werden könnten; nur durch Zusammenlegung mehrjähriger bezüglicher Einnahmen 760 Beilage V können oft nothwendige Reperaturen vorgenommen werden, wenn nicht die Gemeinde-Kassen zu stark in Anspruch genommen werden sollen. Nachdem durch den beantragten Zusatz das Gesetz zweckmäßig ergänzt erscheint, so empfiehlt der Ausschuß die Annahme desselben. 5. 3, In diesen 2 §. §. sind alle Faktoren aufgezählt, welche zur Bestreitung der bezüglichen Kosten u. in welchem Maße, vor allem Andere beizuziehen sind u. der nach diesen zunächst berufenen zur Bestreitung dieser Kosten ist, nach uraltem Herkommen u. nach den bestehenden Gesetzen, der Patron, dessen Antheil nun zu bestimmen kommt. Daher findet es der Ausschuß der logischen Ordnung besser entsprechend, wenn die Bestimmungen der §. §. 8, 9 u. 10 gleich nach dem §. 2 (Seite 4)--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- eingefügt werden. Der Ausschuß beantragt daher, der h. Landtag wolle beschließen besagte §. §. 8, 9 u. 10 nach dem §. 2 einzufügen. Sodann beantragt der Ausschuß den §. 3, beziehungsweise §. 8 der Vorlage, in folgender Fassung: „Zur Bestreitung der hiedurch nicht bedeckten Auslagen ist zunächst der Patron in Anspruch zu nehmen. Derselbe hat, insoweit nicht besondere privatrechtliche Titel etwas anderes bestimmen, den 3ten Theil des Aufwandes auf sich zu nehmen, welcher nach Abschlag des Beitrages aus dem Kirchenvermögen, dann des Werthes der Zug- u. Handarbeiten zu besteiten bleibt. Zu den Kirchenparamenten hat der Patron in der Regel nichts beizutragen." Nebst der oben begründeten veränderten Stellung dieses §, wodurch die in der Vorlage angeführte Berufung auf die §.1-7 von selbst entfällt, differirt der Ausschußantrag von der Vorlage wesentlich durch die Bestimmung der Beitrags-Quote für den Patron auf 1/3 gegenüber der Annahme der Vorlage zu 1/6. Die Gründe, welche die Regierung bewogen haben mögen, diese Beitrags-Quote gegen alles Herkommen, nur mit dem 6. Theil anzunehmen, sind nirgends ersichtlich gemacht, daher der Ausschuß nicht in der Lage ist zu untersuchen, in wie weit dieses von der Regierung beantragte Abgehen von der alten, durch die Regierung selbst zum Gesetz erhobenen Norm sich rechtfertiget. Der Ausschuß sieht sich daher darauf angewiesen, daß er dem h. Landtage jene Daten vorführt, welche dafür sprechen, diese Quote auf jener Höhe zu belassen, auf welcher Sie bis nun stand. Die Gesetze, welche sich in dieser Frage aussprechen, sind: 1. Hofdekret v. 15. Septbr 1800. 2. Hofdekret v. 28. Mai 1816 in welchen gesagt ist: „Sr. Majestät haben zur Richtschnur festzustellen befunden, daß zu Widums-Baukosten u. den Concurrenztangenten des Patrones zu bestimmen, die Auslagen auf Zug u. Handrobotten abzuziehen, von der erscheinenden Remanenz dem Patronus das Drittel zur Entgeltung zuzuweisen, nach diesem Abzug des Drittels aber der ganze Betrag einschließlich der blos zur Bestimmung des Patronatsdrittels Beilage V 761 einmal abgezogenen Hand- u. Zugrobotten unter sämmtlichen Realitätenbesitzer der Gemeinde nach dem Steuerfuße zu repertiren wäre. Dieser nämmliche Conurrenzfuß hat auch bei Kirchengebäuden seine Anwendung.“ Klar erhellet aus dieser bezogenen Stelle, daß nach dem für Tirol u. Vorarlberg bestehenden alten Recht durch die ausdrückliche Bestimmung Sr. Majestät der Patron bei diesen Bauten immer l/3tel zu tragen hatte u. der Sinn des Antrages, welchen der Ausschuß hier stellt, geht dahin, daß dieses alte Recht aufrecht erhalten werde. Bei den Kirchen u. Pfründen des landesfürstl. Patronats beruht ferner diese Pflicht auf dem Besitz von eingezogenen u. incammerirten Kloster- u. Kapital-Gütern auf denen zur Zeit der Einziehung diese Last in der vom Ausschuß beantragten Größe bereits haftet, dann auch auf den landesfürstl. Verleihungstaxen, welche ausdrücklich zum Zwecke der Bestreitung der Baukosten eingeführt wurden. (Allerh. Entschließung v. 21. Jänner 1769) (Seite 5) --------------- -—---------------------------------- -—------------------------ ------- ---■----------------------- Was endlich die Privat-Patrone betrifft, so ist das Verhältniß in unserem Lande gegenüber jenem der übrigen Kronländer ein gänzlich verschiedenes, so, daß die Festhaltung des Patronatsdrittels hierzuland für keinen Privat-Patron eine drückende Last gibt, indem bei der ohnedieß geringen Zahl solcher Patronate entweder, u. zwar in den meisten Fällen, dasselbe mit dem Besitz von Realitäten verbunden ist u. sohin schon beim Verkaufe dieser Realitäten der Kaufspreis in Anbetracht des darauf lastenden Patronatsdrittels entsprechend vermindert wurde, oder in den wenigen andern Fällen durch Herkommen oder Vertrag diese Last beseitigt erscheint. Am Schlüsse dieses § beantragt der Ausschuß in der letzten Zeile nach dem Worte: „Patron“ die Worte: „in der Regel“ einzufügen. - Nachdem die Bestimmung, daß der Patron zu den Kirchenparamenten (Gottesdienstlichen Gewändern) nichts beizutragen hat, nach der Fassung der Vorlage selbst anderwärtige Verträge oder verbindliche Uebereinkommen ungültig zu erklären Veranlassung gibt, dieß aber gewiß nicht in der Intention der Regierungsvorlage liegt, auch mit dem älteren hierzuland bestandenen Recht (Hofdekret v. 18. Juli 1846. Prov. G. S. 33. Bed. Seite 265) nicht in Einklänge steht, so ist der Ausschuß der Ansicht, daß mit diesem von ihm beantragten Zusatz sowohl dem Geiste des Gesetzes, als dem vorangestellten Grundsatz das bestehende möglichst aufrecht zu halten der richtige Ausdruck gegeben sei. S. 4, nach der Vorlage §. 9 wird zur unveränderten Annahme beantragt. 5. 5., beziehungsweise §. 10. Nachdem der in diesem § gedachte Fall in Vorarlberg nicht besteht, so beantragt der Ausschuß die gänzliche Weglassung dieses § beziehungsweise demselben die Zustimmung nicht zu geben. - §. 5. bez. §. 3 der Regierungsvorlage beantragt der Ausschuß statt „bei Pfarrhof“ u. etc. richtiger zu sagen: „bei Pfründe u. etc.", da unter dem Ausdruck 762 Beilage V Pfarrhof hierzuland einzig u. allein nur jenes Haus verstanden wird, in welchem der Pfarrer wohnt, während das Gesetz auch auf jene Wohnhäuser u. Wirtschaftsgebäude seine Anwendung findet, welche für Benefiziaten u. anderen Pfründner bestimmt sind u. diese sämmtlichen Gebäude unter dem allgemeinen Namen Pfründe-Gebäude verstanden werden. Der 2te Zusatz, den der Ausschuß für nothwendig erachtet, besteht in der Erklärung des Ausdruckes: „kirchliche Pfründner“, durch die Aufzählung der im Lande bestehenden Abstuffungen, als: Pfarrer, Curat, Expositus, Kaplan, Benefiziat. Im weiteren unterscheidet der Ausschußantrag zwischen der Haftung des kirchlichen Pfründner für seine Verwahrlosung Person seiner u. seiner Haftung Dienstleute verursachten für Schuld, Schaden oder Nachläßigkeit u. jenem seiner Bestandnehmer u. glaubt für die letzteren zwei Fälle die Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches nicht außer Acht lassen zu dürfen, da diese durch die Bestimmungen dieses vorliegenden Gesetzes ihre Wirksammkeit nicht verlieren (Seite 6) —------------------------------- --------------------------------------------------------------------------------- können. Diesen Zweck findet der Ausschuß durch die beantragte Fassung u. Allegirung der bezüglichen § § des allgem. bürgerl. Gesetzbuches erreicht zu haben. Der Ausdruck „erweislichermassen“ wurde der größeren Deutlichkeit u. Sicherheit wegen zugefügt, wie er denn auch schon in den älteren Gesetzen, insbesondere im Ges. Circulair v. 14. Oktbr 1818, P. G. S. V B. Seite 923 beigefügt erschient. $. 6. resp. 4 der Vorlage: Nach der Fassung dieses § in der Vorlage wird der kirchliche Pfründner als Miehter der Pfründegebäulichkeiten bezeichnet, dieß ist aber unrichtig u. Niemand fällt bei dem kirchlichen Pfründner dießbezugs nur auf jene Rechte zu beschränken, die einem Miether zustehen; es liegt auch nicht im Sinne der Regierungs­ vorlage; wohl aber liegen dem kirchlichen Pfründner in Bezug auf die im § bezeichneten kleinen Auslagen die gleichen Pflichten ob, die einem Miether gesetzlich obliegen. Der Ausschuß glaubt mit der von ihm beantragten stylistischen Aenderung der betreffenden Stelle der Regierungsvorlage dem Sinne des Gesetzes vollkommen entsprochen zu haben. Endlich ist auch in diesem § am Schlüsse statt „Pfarrhof“ zu setzen; „Pfründe“ aus den oben angegebenen Gründen. - 5. 7. in diesem § beantragt der Ausschuß statt der Worte „bei diesen Gebäuden" die Worte: „bei Pfründ- u. Wirthschaftsgebäuden" zu setzen. Es ist beinahe als richtig anzunehmen, daß auch die Regierungs-Vorlage in diesem § nur die vom Ausschüsse bezeichneten Gebäude versteht u. daher derselbe sich nur auf ihre §. §. 3 u. 4 bezieht, da nicht wohl angenommen werden kann, daß die Regierung von einem Pfründner, welcher z. B. von seiner Pfründe nach dem §. §. 5, 6 u. 7 der Vorlage ein Einkommen von fl 600, - hat, auch zu einem Neubau von einer Kirche, welcher 10.000 bis 20.000 fl kosten kann, eine 763 Beilage V derartgie Summe verlange, so, daß nicht nur der betreffende Pfründner, sondern seine Nachfolger sie abzutragen kaum oder vielleicht gar nicht im Stande wären. Auch nach der bisherigen Uebung waren die kirchlichen Pfründner in Vorarlberg nie gehalten zu Kirchenbauten beizutragen. In Anbetracht, daß dieß wahrscheinlich nicht im Sinne des Gesetzes liege, in fernerer Erwägung, daß derartige Auslagen für jeden kirchl. Pfründner unerschwinglich wären u. ganz außer dem Verhältniß zu seinem Einkommen stehen, in endlicher Erwägung, daß das Herkommen einer solchen Zumuthung ganz widerspricht, glaubt der Ausschuß den gestellten Antrag gerechtfertiget zu haben. Im Uebrigen empfiehlt der Ausschuß die unveränderten Annahme dieses §. - §. 9 wird in foglender Fassung beantragt: „Je nachdem dieses Mehreinkommen unter dem Betrag von 300 fl oder 600 fl bleibt, oder den Betrag von 600 fl erreicht, haben sie im ersten Fall 5 fl im 2ten Fall 10 fl im dritten 15 fl als jährlichen Bauschilling zu dem in §. 5 bezeichneten Bauauslagen zu entrichten. Dieser Bauschilling fließt demjenigen Beitragspflichtigen zu, (Seite 7)---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------welcher bei Bestreitung der bezüglichen Baukosten die großem Last zu tragen hat.“ Es mag sich der Beschluß des h. Landtags in Bezug auf die Bestimmungen des vom kirchlichen Pfründner auch zu Beiträgen zu Kirchenbauauslagen gehalten werden sollen, bleibt dennoch die Ansicht des Ausschusses im Prinzip in Bezug auf die Bestimmung dieses §. 9 die gleiche. Der dießbezügliche Ausschuß-Antrag ist aber prinzipiell von den Bestimmungen der Regierungs-Vorlage verschieden. Während die Regierungsvorlage den Beitrag von Fall zu Fall nach Maßgabe desjenigen jährlichen Mehreinkommens des kirchl. Pfründners, welches fl 500 übersteigt, bestimmen will, beantragt der Ausschuß den kirchlichen Pfründner einen jährlichen Bauschilling zu obigem Zwecke zu fixiren; übereinstimmend aber mit der Regierungs-Vorlage, bemißt der Ausschußantrag diesen Bauschilling nach dem Maßstabe des jährlichen Mehreinkommens des kirchl. Pfründners, welches 500 fl übersteigt. Unter den Gründen, welche der Ausschuß nach eindringlicher u. langer Berathung dieses § zu diesem Antrag bestimmten, kann einerseits in Betracht die seit unerdenklichen Zeiten im Lande bestandenen häufig vorkommende Uebung. Bei keiner Pfründe in Vorarlberg fand eine andere Art von Beitrag zu Pfründengebäuden statt, als der des Bezugs des sogenannten Bauschillings. Gegen diese Art wurde weder von den Contribnente, noch von den Gemeinden eine Beschwerde erhoben, was schon dadurch erklärbar ist, daß der Contribnent schon vor seiner Competirung diese Last in seiner bestimmten Ziffer kannte u. von Seite der Gemeinde die Ansicht überall herrscht, daß eine Ueberbürdung des Pfründe-Einkommens unbillig wäre u. der Gemeinde selbst nur Nachtheil zuziehen müßte. Andererseits wurde in Betracht gezogen, daß es sich hier nicht um eine Beilage V Konkurrenz zu bloßen Reperaturs-Auslagen handelt, sondern um solche, welche jederzeit größere Beträge in Anspruch nehmen, daher auch in diesen Fällen wieder jener Grund der Überbürdung Platz greift, der im §. 8 bei Kirchenbauten geltend gemacht würde. Endlich ist der Ausschuß der Ansicht, daß durch die Annahme seines Antrages der durch die Bestimmungen dieses Gesetzes beabsichtigte Zweck auf eine billige, nicht drückende Art vollkommen erreicht werde. Die Schlußbestimmung dieses § liegt, in Berücksichtigung der vorausgehenden Bestimmung ganz im Rechte u. der Billigkeit, bedarf daher keiner weiteren Begründung. §. 10. Wird vom Ausschuß in folgender Fassung beantrag: „Wo jedoch bei einer Pfründe urkundliche oder gemäß Herkommen schon jetzt für die kirchl. Pfründner die Verbindlichkeit besteht zur Instandhaltung der Gebäude jährlich eine bestimmte Summe als Bauschilling zu entrichten, hat es bei dieser Summe zu verbleiben mit der Vertragsmäßig u. herkömmlich bestimmten Widmung derselben.“ Dieser § hat (Seite 8)----------------------------------------------------------------------------------------------------------- ---------- seine Geltung nur bei Annahme des vorhergehenden §. nach dem Ausschußantrag, dann kann er aber im Gesetze nicht entbehrt werden, da durch denselben dem Eingangs aufgestellten Grundsatz Rechnung getragen u. schon bestehende Rechtstitel gehörig gewürdiget werden. - Den 5.11. beantragt der Ausschuß zur Annahme nach der Fassung der Vorlage, jedoch mit dem Beisatze nach den Worten: „nach Maßgabe der direkten Besteurung“ die Worte: „oder der Vermögenssteuer“ einzufügen. - Schon nach dem Gemeinde-Gesetz ist jede Gemeinde in Vorarlberg berechtiget zur Deckung der Comunal-Auslagen die Vermögenssteuer einzuführen u. faktisch ist dieser Steuermodus in den meisten Gemeinden im Gebrauch, nachdem auch diese Auslage zu den gewöhnlichen Communal-Auslagen gerechnet wird, so ist es nur consequent, daß diese Steuerart auch hiezu angewendet werde. 12, wird zur unveränderten Annahme beantragt, nur glaubt der Ausschuß, es wäre in der letzten Linie des 2ten Absatzes zur besseren Verdeutlichung statt des Wortes „Gemeinde“ das Wort: „Kirchengemeinde“ zu setzen. 5, 13, Zu diesem §. beantragt der Ausschuß folgende Fassung: „In dieses Komite sind 5 Mitglieder so zu wählen, daß jede Concurrenzpflichtige Gemeinde, beziehungsweise desgleichen jeder conurrenzpflichtige Theil (Parzelle) einer andern Gemeinde, je ein Mitglied aus ihrer Mitte zu wählen haben, die übrigen Mitglieder aber nach Maßgabe der Concurrenzquote von den concurrenzpflichtigen Gemeinden oder Parzellen gewählt werden. Die Wahl geschieht mit absoluter Stimmenmehrheit, bei den Gemeinden durch die bezüglichen Gemeinde-Ausschüsse; wobei wenigstens 2/3 der Ausschußmitglieder gegenwärtig sein müssen, bei der bloßen Parzelle aber durch die Beilage V 765 beitragspflichtigen u. zwar jedesmal auf die Dauer von 3 Jahren, lieber die Annahme oder Ablehnung der Wahl, die Enthebung der den Austritt von diesem Dienste gelten die Bestimmungen der §. §. 19 u. 25 des Gemeinde-Gesetzes. Sämmtliche Mitglieder haben dieses Geschäft unentgeldlich zu versehen, für die hiemit verbundenen baaren Auslagen wird ihnen der Ersatz geleistet." - Sämmtliche in diesem § aufgenommenen Bestimmungen über die Art der Wahl, die Dauer der Dienstzeit, die Fälle der früheren Beendigung der Dienstzeit, sowie die Entlastung, sind mit den bezüglichen Normen des Gemeinde-Gesetzes homogen, der Ausschuß erkennt in dieser Angelegenheit eine Gemeinde-Angelegenheit, weßhalb die Bestimmungen des Gemeinde-Gesetzes auch hier vollkommen Anwendung finden. Nur müßten dieselben, was namentlich die Wahl betrifft, auf mehrere Gemeinden ausgedehnt werden, wobei der Ausschuß von dem doppelten Grundsätze ausging, daß keine concurrenzpflichtige Gemeinde oder Parzelle ohne Vertretung in diesem Comite sein dürfe u. daß ferners dieß vorausgesetzt, dann die am Meisten Zahlenden auch am stärksten vertreten sein sollen. (Seite 9)--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Hiezu wird noch bemerkt, daß im Lande Vorarlberg keine Kirchen-Gemeinde zu finden sei, die aus mehr als 5 Gemeinden oder solchen Parzellen besteht, wie sie in diesem §. enthalten sind. - 14. wird mit dem Beisatz nach dem Worte „Gemeinde“ in der letzten Linie der Worte: „oder Parzellen“ zur Annahme nach der Regierungs-Vorlage beantragt. 15. Mit dem in den ersten 2 Sätzen dieses § ausgesprochenen Bestimmungen erklärt sich der Ausschuß einverstanden, sowie mit der Textirung derselben u. beantragt deren Annahme. Den letzten Satz dieses § aber beantragt der Ausschuß wie folgt: „Das Komite hat die erledigte Rechnung jeder concurrenzpflichtigen Gemeinde, oder Parzelle schriftlich mitzutheilen.“ Zur Verfassung eines richtigen Gemeinde-Präliminars ist ein unabweisliches Erforderniß, daß die Verfasser desselben die Gemeinde-Auslagen genau kennen, u. zur Prüfung eines solchen Präliminars, von Seite der Gemeinde- Ausschüsse, können nur Belege für die einzelnen Posten richtige Anhaltspunkte biethen; noch strenger fordert die Gemeinde-Rechnung die Belege für jede Ausgabspost, nachdem diese Ausgabe von Seite der Gemeinden sowohl in ihren Präliminaren veranschlagt u. in der Gemeinde als Gemeinde-Ausgabe in der bezüglichen Rechnung verrechnet werden muß, so genügt eine bloße Einsichtnahme der ConcurrenzRechnung nicht, sondern muß ordnungsgemäß dem Präliminar u. der Rechnung als Beleg beigelegt sein, damit der Gemeinde-Ausschuß hievon detaillirte Kenntniß erlange. S. 16. wird mit dem Zusatz nach dem Worte „Gemeinden“ : „oder Parzellen" zur unveränderten Annahme beantragt. 17. Der Antrag des Ausschusses enthält folgende Fassung: „Die Filialkirchen u. Wohngebäude, der bei denselben exponirten 766 Beilage V Geistlichen sind, wo nicht andere Rechtsverbindlichkeiten obwalten, mit Zuhilfnahme des verfügbaren Kirchenvermögens u. des Patronats-Beitrages (nach §. 3) durch jene herzustellen u. einzuhalten, welchen an der Beibehaltung solcher Kirchen u. Geistlichen gelegen ist. Sie werden aber deßhalb, abgesehen von einem besonderen Uebereinkommen von der Beitragspflicht zu den Auslagen der Mutterkirche u. Pfarrer (§. 1) nicht befreit.“ Die erste Abänderung, welche der Ausschuß beantragt, ist nur eine stylistische Verbesserung durch Annahme des Wortes „sind“ statt „haben“. Dann nimmt der Ausschuß nebst dem verfügbaren Kirchenvermögen auch jenen Beitrag zur Bestreitung der Kosten in Anspruch, den der Patron zu leisten schuldig ist. Diese Bestimmung ist nur eine Consequenz jener vom Ausschuß im §. 3 beantragten Verpflichtung des Patrons. Eine 3te Abänderung der Regierungsvorlage ist ebenfalls nur eine stylistische Verbesserung, indem der Ausschuß das Interesse an diesen Gegenständen durch seinen Antrag näher bezeichnet erachtet. S. 18. beantragt der Ausschuß unverändert anzunehmen. §.19. Statt dieses § in der Regierungs-Vorlage mit dessen Bestimmung sich der Ausschuß nicht befreunden konnte, beantragt derselbe folgenden § aufzunehmen: „Bei (Seite 10)-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Streitigkeiten über die Herstellung von Kirchen- u. Pfründegebäude hat auf Ansuchen des kirchl. Pfründners oder der Concurrenz-Pflichtigen die politische Landesbehörde ein Einverständniß mit dem Ordinariate u. dem Landes-Ausschusse zu entscheiden.“ Der Ausschuß ist der Ansicht, daß durch die Fassung des § nach seinem Anträge der Fall, welchen die Regierungsvorlage bei Abfassung dieses § im Auge hatte, richtiger u. bestimmter bezeichnet sei; es ist nämlich der Fall, wenn die betheiligten Partheien sich über die Nothwendigkeit des Baues, so wie über den Umfang u. die Art desselben, was mit dem Kostenpunkt auf das engste zu sammen hängt, nicht einigen können; diese Betheiligten sind der kirchliche Pfründner u. die andern Concurrenz-Pflichtigen; damit die Differenz durch eine Art compromiss geschlichtet werden könne u. nicht die richterliche Behörde in Anspruch genommen werden müsse, glaubt der Ausschuß mit seinem Anfrage die richtige Mitte getroffen zu haben, indem hiebei auf alle Interessirten billige Rücksicht genommen ist. - §. 20. Der Ausschuß ist der Ansicht, durch die Einschaltung des Wortes „früheren“ zwischen die Worte „betreffenden“ u. „Vorschriften" genauer auf jene Vorschriften hingewiesen zu haben, welche auf den Gegenstand des Gesetzes bezug haben: Mit diesem Zusatz beantragt das Komite die sonst unveränderte Annahme des §. 20 der Regier.-Vorlage. Die Beilage B faßt das Gesetz zusammen, wie es aus den Beschlüssen des Ausschusses hervorgegangen ist. Beilage V 767 Schließlich fühlt sich der Ausschuß verpflichtet dem h. Landtag folgenden Antrag zur Annahme zu empfehlen: Nachdem auf diese Art die Pflichten der Patrone u. Gemeinden hinsichtlich der Bedeckung der Kosten für die Kirchen u. Pfründengebäude geregelt sind, so sei die hohe Regierung anzugehen, daß sie dem Landtage eine Gesetzes-Vorlage einbringe, wodurch die diesen Pflichten angemessen entsprechenden Rechte endgültig u. zufriedenstellend gegereglt werden. Dr. Jos. Feßler, Bsichof v. Nyssa, Obamnn. F. Wohlwend, Berichterstatter. 769 Beilage A zu Beil. V. Uebersicht der kirchlichen Pfründen in Vorarlberg nach der verschiednene Art ihrer Besetzung. 1. Pfründen freier bischöflicher Verleihung: 10, nämlich: die Pfarren Sulz, Doren, Lochau, Riezlern; die Exposituren Mäschach, Fluh u. Eichenberg; die Kaplaneien in Langen u. Haselstauden. 2. Pfründen des landesfürstlichen Patronates: 77, nämlich: Die Pfarren Feldkirch, Tisis, Altenstadt, Meiningen, Koblach, Mäder u. Altach (gemeinschaftlich mit der Gemeinde); das ßenefizium in Götzis, die Pfarren Klaus, Weiler, Viktorsberg (Religionsfond) und Röthis, das Benefizium in Röthis, die Pfarren Laterns, Rankweil u. St. Peter, das Frühmeßbenefizium in Rankweil, die Pfarren Göfis, Satteins (Religionsfond) u. Schlins. Die Pfarre Bregenz, dann die Präbend-Pfründe, das Benefizium zum hl. Kreuz u. das Josefs-Benefizium in Bregenz, die Expositur Kennelbach; die Pfarren Langen u. Sulzberg, das Leonhard Benefizium in Sulzberg; die Pfarren Möggers, Hohenweiler u. Hörbranz, die Kaplanei in Hörbranz, die Pfarren Lauterach, Hard, Wolfurt, Schwarzach u. Bildstein, das Mutter-Gottes-Benefizium u. das Josef- Benefizium in Bildstein, die Pfarren Buch u. Alberschwende, die Kaplanei in Alberschwende, die Pfarre u. das Benefizium in Höchst die Pfarren Fussach, Bizau, Reuthe, Mellau, Schnepfau, Au u. die Kaplanei in Au, die Pfarren Schoppernau, Krumbach (abwechselnd mit der Gemeinde), Siebratsgfäll u. Ungenau, die Kaplanei in Ungenau, die Pfarren Langenegg (abwechselnd mit freier bischöfl. Verleihung) u. Egg (Religionsfond), die Expositur Großdorf, die Pfarre u. die Kaplanei in Andelsbuch, die Pfarren Schwarzenberg u. Bludenz, das Benefizium in Raggal, die Pfarre Frastanz, die Expositur Gurtis, die Pfarren Brand, Bürs, Schruns, Silberthal, Bartholomäberg, St. Anton, Tschagguns, St. Gallenkirch u. Gaschurn; die Exposituren Innerbartholomäberg u. Gargellen. 3. Pfründen des Gemeindepatronates 62 In Feldkirch das Apostelbenefizium, Mutter-Gottes-Benefizium hl. Kreuzbenefizium, Anna- Benef. u. Dreifaltigkeits-Benef. Das Benefiz, in Altenstadt, die Pfarren Götzis, Fraxern, u. Übersaxen, das Benefizium in Satteins. In (Seite 2)--------------------------------------------------——---------- ---------------- — ---------------——-— 770 Beilage A zu Beil. V. Bregenz das Seekapell-Benefizium u. das Gallenstein Benefizium. Das Benefizium in Riefensberg, die Kaplaneien in Hohenweiler, Lauterach, Hard u. Wolfurt. Die Pfarre Dornbirn, das Schulbenefizium in Dornbirn, die Exposituren Oberdorf, Haselstauden u. Hattierdorf, die Pfarren Gaissau u. Bezau, die Expositur Rehmen, die Pfarren Schröcken, Warth u. Mittelberg, die Expositur Bad die Pfarre Hirschegg, die Kurazie Krumbach, die Kaplaneien in Egg, Krumbach u. Schwarzenberg, die zweite Kaplanei in Hüttisau, das Benefizium in Nüziders, die Pfarren Fontanella, Damüls u. Nenzing, die Benefizien in Nenzing, Büserberg u. Bürs, die Pfarre u. das Benefizium in Braz, die Pfarre u. das Frühmeßbenefizium in Dalaas, die Expositur Wald, die Pfarren Klösterle, Stuben u. Lech, das Benefizi. in Lech, die Exposituren Zug u. Bürstegg, die Benefizien in Schruns, Silberthal, Bartholomäberg u. Vandans, das Frühmeßbenefizium u. das Mutter-Gottes- Benefizium in Tschagguns, die Benefizien in St. Gallenkirch u. Gaschurn, die Expositur in Parthennen. 4. Pfründen des Privat-Patronats: 31, nämlich: a) Der Besitzer der Herrschaft Blumenegg ist als solcher durch Kauf dieser Herrschaft Patron von der Pfarre u. dem Benefizium in Ludesch, von der Pfarre Raggal, von der Expositur Marul, von der Pfarre Buchboden, Sontag, Thüringen, Thüringerberg u. Bludesch u. vom Benefizium in Thüringen. b) Der Besitzer der Probstei St. Gerold ist durch Kauf dieser Probstei Patron der Pfarre Schnifis, Düns, Nüziders, Blons u. St. Gerold. c) Graf Waldburg-Zeil ist als Nachfolger der Grafen von Hohenems in gewissen Bestzungen u. Rechten Patron der Pfarre Hohenems, dann des Koperatur-Benefiziums u. des Frühmeßbenefiziums in Hohenems der Pfarre Ebnit, der Pfarre u. des Benefiziums in Lustenau; d) Der Stadtmagistrat in Feldkirch ist Patron der Pfarren Tosters u. Nofels; e) Der Stadtmagistrat in Bludenz ist Patron des dortigen Koperatur-Benefiziums (zugleich mit dem Pfarrer) u. des Frühmeßbenefiziums. f) Der Pfarrer von Egg ist Patron der Pfarren Riefensberg u. Hittisau. g) Der Pfarrer von Rankweil ist Patron des Beichtiger Benefiziums u. des ZehentmesserBenefiziums (zugleich mit den 3 Ältesten der Familie Morscher) in Rankweil; h) Der Pfarrer von Dornbirn ist Patron des dortigen Frühmeßbenefiz. i) Die Famlie Fritz ist Patron des Benefiziums in Klösterle. (Seite 3) -------- --------- -------------------------------------------------------------—------------ --------- ---------— 5. Endlich gibt es getheilte Patronate: 8 nämlich in Bregenz das Rosenkranz-Benefizium (Magistrat u. Landesfürst) „ „ „ Muttergottesbenefizium (Familie Boch u. Landesfürst) Beilage A zu Beil. V. 771 „ Sulzberg Mutter-Gottes-Benefizium (Pfarrer mit Gemeinde u. Landesfürst) Expositur Stallehr (Gemeinde u. Landesfürst) Pfarre Bürserberg (Famlie Vonbank u. Landesfürst) Pfarre Vandans (Gemeinde u. Landesfürst) Expositur Gurtipol (Gemeinde u. Landesfürst) Dalaas u. HL Kreuz-Benefizium (Familie Fritz u. Landesfürst) Schließlich wird zu dieser Uebersicht bemerkt, daß dieselbe, obwohl aus amtlichen Quellen geschöpft, doch selbst keinen amtlichen Charakter hat, ferners, daß einige von diesen Rechten mehr oder minder bestritten sind, endlich daß möglicher Weise auch bei einer oder der anderen einzelnen Pfründe das Rechtsverhältniß in der neuesten Zeit sich geändert haben könnte. 773 Beilage B zu Beil. V wirksam für das Land Vorarlberg betreffend die Bestreitung der Gesetz vom Kosten der Herstellung u. Erhaltung der katholischen Kirchen- u. Pfründengebäude, Kirchhöfe, dann der Beischaffung der Kirchenparamente, Einrichtung u. Erfordernisse. Mit Zustimmung des Landtages Meines Landes Vorarlberg find ich anzuordnen, wie folgt: 5. 1. Dei Bestreitung der Kosten der Herstellung u. Erhaltung der Kirchen- und Pfründengebäude, Kirchhöfe, dann der Beischaffung der Kirchenparamente, Einrichtung u. Erfordernisse obliegt vor allem Jenen, welche hiezu durch Herkommen, Stiftung, Vortrag oder sonstigen Rechtstiteln verpflichtet sind. Die Art u. das Maß der Leistung richtet sich nach den besonderen Verpflichtungstitel. S. 2. Wenn u. in wie weit eine derartige Verpflichtung sich nicht geltend machen läßt, ist zur Bedeckung dieser Kosten zunächst das entbehrliche freie Enkommen des betreffenden Gotteshauses u. falls kein besonderes Uebereinkommen entgegen steht, auch jenes der dazu gehörigen Filialkirchen zu verwenden. Als entbehrliches freies Einkommen sind auch die Rentenüberschüsse der zu letzt verflossenen 6 Jahre zu betrachten, selbst wenn sie inzwischen nutzbringend angelegt worden wären. Es kann überdieß unter Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften über die Veräußerung u. Belastung des Kirchengutes das Stammvermögen dieser Kirchen in Anspruch genommen werden, in wie weit dasselbe weder bereits eine anderwärtige Widmung hat, noch für die Bestreitung der sontigen durch das Erträgniß des Kirchen vermögens zu deckenden Auslagen erforderlich ist. 5. 3. Zur Bestreitung der hiedurch nicht bedeckenden Auslagen ist zunächst der Patron in Anspruch zu nehmen. Derselbe hat, insoweit nicht besondere privatrechtliche Titel etwas Anderes bestimmen, den dritten Theil des Aufwandes auf sich zu nehmen, welcher nach Abschlag des Beitrages aus dem Kirchen-Vermögen, dann des Werthes der Zug- u. Handarbeiten zu bestreiten bleibt. Zu den Kirchenparamenten hat der Patron in der Regel nichts beyzutragen. 4. Wer sich im Besitze eines Gutes befindet, woran das Patronatsrecht haftet, ist ohne Unterscheid des Religionsbekenntnisses verbunden, die dem Patrone nach diesem Gesetze obliegenden Pflichten zu erfüllen. Aus dem Umstande allein, daß der Bischof unabhängig von der Präsentation eine Pfründe verleiht, kann derselbe zu Leistungen des Patrons nicht verpflichtet werden. 5. 5. Bei Pfründe- und Wirtschaftsgebäuden sind jedoch die Reperaturen zu denen der kirchl. Pfründer (Pfarrer, Curat, Expositus, Kaplan, Benefiziat) durch seine eigene Schuld, Nachläßigkeit oder Verwahrlosung oder durch die seiner Dienstleute (nach §. 1313 - 1315a.b.Gb.) TIA Beilage B zu Beil. V (Seife 2)------------- ------------------------------------------------------- -------------------------------------------------oder Bestandnehmer (nach §. 1111 a.b.Gb.) erweislichermassen Anlaß gegeben hat, von ihm allein zu bestreiten. §•6. Kleinere Auslagen, die sonst dem Miether aus Eigenem zu tragen obliegen, als für Rauchfangkehrersbestellung, Einsetzung einiger Fensterscheiben oder einiger Stücke in die Oefen, Ausbesserung der Thüren u. Schlösser u. s. w. hat der kirchl. Pfründner bei Pfründe- u. Wirthschaftsgebäuden gleichfalls allein zu bestreiten. §■7. Zu den übrigen Bauauslagen bei Pfründe- u. Wirthschaftsgebäuden haben die kirchl. Pfründner dann beizutragen, wenn ihre Pfründe faßionsmäßig ein Jahreseinkommen von mehr als 500 fl O. W. abwirft. §-8. Je nach dem dieses Mehreinkommen unter dem Betrag von 300 fl oder 600 fl bleibt, oder den Betrag von 600 fl. erreicht, haben sie im ersten Falle 5 fl, im 2ten 10 fl, im 3ten 15 fl als jährlichen Bauschilling zu den im §. 7 bezeichneten Bauauslgen zu entrichten. Dieser Bauschilling fließt demjenigen Beitragspflichtigen zu, welcher bei Bestreitung der bezüglichen Baukosten die größte Last zu tragen hat. §.9. Wo jedoch bei einer Pfründe urkundlich oder gemäß Herkommen schon jetzt für den kirchlichen Pfründner die Verbindlichkeit besteht zur Instandhaltung der Gebäude jährlich eine bestimmte Summe als Bauschilling zu entrichten, hat es bei dieser Summe zu verbleiben mit der Vertragsmäßig oder herkömmlich bestimmten Widmung derselben. §.10. Die Auslagen welche durch die in den voranstehenden Bestimmungen bezeichneten Beiträge nicht gedeckt erscheinen, sind in Gemäßheit der Bestimmung des V. Hauptstückes des Gemeindegesetzes in der Regel wie andere Communal-Erfordernisse aufzubringen. Ist hiezu eine besondere Umlage erforderlich, so hat die Auftheilung denselben nach Maaßgabe der direkten Besteuerung, oder der Vermögenssteuer, mit 775 Beilage B zu Beil. V Berücksichtigung der gesetzlichen Befreiung der nicht kathol. Glaubensgenossen, zu geschehen. §-11. Sind einer Kirche mehrere Ortsgemeinden oder Theile derselben zugewiesen, so ist das Erforderniß auf dieselben, falls nicht ein anderes Uebereinkommen getroffen wird, nach Verhältniß der direkten Besteuerung der katholischen (Seite 3)-------- ----------------------------------------------------------------------------------- ------------------------- Gemeindeglieder, zu dem Aufwande zu vertheilen. In diesem Falle ist zur Besorgung der Konkurrenz-Angelegenheit der Kirchen-Gemeinde ein Komite zu bilden. §.12. In dieses Komite sind 5 Mitglieder zu wählen, so, daß jede konkurrenzpflichtige Gemeinde, desgleichen jeder konkurrenzpflichtige Theil (Parzelle) einer anderen Gemeinde je ein Mitglied aus ihrer Mitte zu wählen haben, die übrigen Mitglieder aber nach Maaßgabe der Konkurrenzquote von den konkurrenzpflichtigen Gemeinden oder Parzellen gewählt werden. Die Wahl geschieht mit absoluter Stimmenmehrheit, bei den Gemeinden durch die bezüglichen Gemeindeausschüsse, wobei wenigstens 2/3tel der Ausschußmitglieder gegenwärtig sein müssen, bei den bloßen Parzellen aber durch die Beitragspflichtigen u. zwar jedesmal auf die Dauer von 3 Jahren, lieber die Annahme oder Ablehnung der Wahl, die Enthebung oder den Austritt von dem Dienste gelten die Bestimmungen der §. §. 19 u. 25 des Gemeindegesetzes. Sämmtliche Mitglieder haben dieses Geschäft unentgeldlich zu versehen, für die hiemit verbundenen baaren Auslagen wird ihnen der Ersatz geleistet. §.13. Das Komite ist für die Kirchen-Konkurrenz-Angelegenheiten das beschließende u. überwachende Organ. Dasselbe hat den Voranschlag festzustellen u. die Jahres- Rechnung zu erledigen, dessen Beschlüsse werden durch absolute Stimmenmehrheit gefaßt u. sind für die betheiligten Gemeinden oder Parzellen bindend. §.14. Das Komite wählt aus seiner Mitte einen Obmann als vollziehendes Organ; dieser hat das Präliminar zu verfassen, die Rechnung zu legen u. die Kassa unter Mitsperre eines Komite-Mitgliedes zu führen. Das Komite hat die erledigte konkurrenzpflichtigen Gemeinde, oder Parzelle schrifltich mitzutheilen. Rechnung jeder ne Beilage B zu Beil. V §• 15. Beschwerden von Seite der Gemeinden oder Parzellen gegen Verfügungen des Komites gehen an den Landesausschuß. Bezüglich der Frist zur Berufung des Aufsichtsrathes der Staatsverwaltung über das Komite, dann der Auflösung des letzteren gelten die Bestimmungen der §. §. 89, 92 u. 97 des Gemeindegesetzes. §-16. Die Filialkirchen u. Wohngebäude der bei denselben exponirten Geistlichen sind, wo nicht andere Rechtsverbindlichkeiten obwalten, mit Zuhülfnahme (Seite 4)------------------------------ —------------- ——---------- ---------------------------------------------- des verfügbaren Kirchenvermögens u. des Patronatsbeitrages (nach §. 3) durch jene herzustellen u. einzuhalten, welchen an der Beibehaltung solcher Kirchen u. Geistlichen gelegen ist. Sie werden aber deßhalb, abgesehen von einem besonderen Uebereinkommen von der Beitragspflicht zu den Auslagen der Mutterkirche u. Pfarre (§. 1) nicht befreit. §.17. Wenn mit dem Meßnerdienst das Recht auf eine Wohnung verbunden ist, so gelten hinsichtlich der Herstellung u. Erhaltung derselben die Vorschriften dieses Gesetzes. Ist der Meßner zugleich Schullehrer, so sind die Auslagen für die ihm gebührende Wohnung, insoferne nicht die wechselseitige Beitragspflicht der Schul- u. Kirchenkonkurrenz schon geregelt ist, oder ein Uebereinkommen erzielt wird, zu gleichen Theilen von beiden Konkurrenzpflichtigen zu tragen. §.18. Bei Streitigkeiten über die Herstellung von Kirchen- u. Pfründengebäuden, hat auf Ansuchen des kirchl. Pfründners oder der Konkurrenzpflichtigen die politische Landesbehörde im Einverständniß mit dem Ordinariate u. dem Landesausschuß zu entscheiden. §• 19. Alle den Gegenstand dieses Gesetzes betreffenden früheren Vorschriften bleiben insoweit aufrecht, als sie nicht durch das gegenwärtige Gesetz eine Änderung erleiden. -'S 7 ¿/ //^ ^/.. „, . - , - w-t/rj-tj 7/ M/uflWM'I'n / t z X/ 7t7 V'v'l't/■t/>-f’n/&/.t, â : . / '■yT/t/'i//' /tTv-it/ /lMMm-i/ / s/s// °/ '-7 j 7/' 7 sftf/SjitíTc-iiJ 'j'Vt/' ■4Mi/>lfn'H', f/ '//■■1-7 ' " ^7 7/7 /f .WM» yrf '7 1 7ÎÿyWW’ft'W' ¿2 ' 7 ’M//4V7/Á7 , /a / 77 7/ 7/ ///^ wiS1/v7i/7 ///.'^jyn^^'i'x-^7^ 7-7, V -s vJ W/lrt'XAfai/wrf « W04fdn , ./ 7 /tt&'W ifÿ/*/. JfiW'H', tf' 7/ W-*t*t7rw7', ¿tfMwT»/X ^at7 ■i'/// tynTn-1^7'Tw X^t^t Ahf d'fJ/7, /7f .fl.y/7jijw/'■'>í7^f7<i^n/‘. 7i, XX/lt^/t -i7í^ 'vi/T'V'W /-t/iwtXT^m//, /*/ / / 7 ., t r /! * ■ 7 V ¿7 1 J/-7 7 I /fl jwwl7 7 77 A Wl/ /fa 7 /7 '->1^ 14/1 , ' /rfjsH'v'{/, W-nn 444 -Vi :- ^ -:Y 7 //. /Ay 6 4^7 Af-lA Z / A' /Ó A? y ^-t.-f-J-fi' ^4.1^ .tlAAf'fi444 / e . rz ■ .t/W. /MWI'W, / v/V/A iw^h/ Mßtyifa' /' 1A.riA ¿' >•