18630226_ltb0008_1863_Ausschussbericht_Schullehrergesuche

Dateigröße 5.61 MB
Aktenzahl/Geschäftszahl
Letzte Änderung 03.07.2021, 05:28
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp01,ltb0,ltb1863,lt1863,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-28
Erscheinungsdatum 2021-06-28
Unterausschüsse
Kommissionen/Kuratorien
Verbände/Konkurrenzen
Verträge
Publikationen Landtag-Ausschussbericht
Aktenplan
Anhänge
Inhalt des Dokuments

791 Beilage VIII Hoher Landtag! Der zur Prüfung u. Vorberathung der verschiedenen Gesuche der Schullehrer n Vorarlberg vom h. Landtag ernannte Ausschuß beehrt sch, nachstehenden Bericht zu erstatten: Die dem Ausschuß zugekommenen Gesuche sind folgende: 1. Gesuch des Lehrkörpers der Hauptschule der Stadt Feldkirch, 2. der Volkschullehrer des Bezirkes Feldkirch, 3. der Lehrer der Hauptschule in der Stadt Bregez, 4. sämmtliche Lehrer der Volksschulen der Bezirke Bregenz, Bregenzerwald u. Dornbirn, 5. jener der Stadt Bludenz u. der Landschullehrer des Bludenzer Bezirkes, 6. der sämmtlichen Schullehrer des Bezirkes Montafon, 7. endlich noch insbesondere jener der Gemeinde Sonntag mit ihren Nebenschulen. Allen diesen Gesuchen ist ein Gegenstand des Inhaltes gemeinsam, nämlich die Bitte um angemessene Erhöhung der Gehalte, mindestens auf die Höhe der gesetzlichen Congrua. Außerdem enthalten die Gesuche der Lehrer von der Hauptschule in Bregenz u. der Lehrer des Landbezirkes Feldkirch mehrere Vorschläge zur Verbesserung u. Hebung des Schulwesens in Vorarlberg überhaupt. - Der Ausschuß glaubte dem gemeinsamen Innhalt aller dieser Gesuche - die Verbesserung der Gehalte - voranstellen zu sollen, weil dieser Gegenstand sich zu einem Landesgesetze gemäß der Landes-Ordnung §.18 III. 2 eignet u. der Ausschuß wirklich auf Erlassung eines solchen den förmlichen Antrag stellt. Die Volksschule ist die Grundlage der Volksbildung. Von der echten u. gründlichen Volksbildung hängt das Wohl des Volkes in hohem Grade ab; es ist daher ein allgemeines u. wichtiges Interesse eines Volkes u. Landes, gute Volksschulen zu haben. Zu einer guten Volksschule sind aber zuerst u. vor Allem nöthig, gute Schullehrer, die mit Lust u. Liebe, mit Eifer u. Hingebung ihrem schönen u. wichtigen Berufe obliegen. Um dieses mit Grund erwarten zu können, müssen dieselben ein angemessenes Auskommen haben, um bei mäßigen u. bescheidenen Ansprüchen zufrieden zu sein. So lange ein Schullehrer nicht einmal so gut bezahlt ist, wie ein Bauernknecht, wie, kann man da Lust u. Liebe, Eifer u. Hingebung von ihm erwarten? - Die allgemeinen Gesetze haben die Größe dieses Einkommens festgesetzt; diese Gesetze sind in unserem Lande noch immer nicht vollständig zur Ausführung gekommen. Die vorliegenden Gesuche der Schullehrer aus allen Theilen des Landes, über welche der h. Landtag hiefür eingesetzte Ausschuß den Bericht zu erstatten hat, sind einstimmig dahin gerichtet, daß den Schullehrern u. Schulgehilfen endlich einmal das gesetzlich als Congrua 792 Beilage VIII vorgeschriebene Einkommen verschafft werde. Diese Congrua beträgt für den Lehrer 130 fl C. M. oder 136 fl 50 xr oesfr. Whrg. u. für den Schulgehilfen 70 fl C. M. oder (Seite 2)---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------73 fl 50 xr oestr. Whrg. Es ist dieß wirklich das Allerwenigste, was man verlangen kann u. da die Bitte so gemäßigt u. bescheiden ist, so darf sie wohl um so sicherer die Gewährung von Seite des h. Landtages erwarten. Der Ausschuß hält diese Bitte so billig u. gerecht, daß er eine weitläufige Begründung des bezüglichen von ihm gestellten Antrages in einem Lande, dessen Bevölkerung mit Recht als eine intelligente gilt, für überflüssig hält. - Das Bedürfniß ist ein schreiendes, das Mißverhältniß der Arbeit zum Einkommen ist einleuchtend, das Beispiel des benachbarten kleinen Fürstenthums Lichtenstein ist beschämend um so mehr zur Nachahmung aneifernd. - In Folge der vorstehend dargelegten Gründe stellt daher der Ausschuß folgende Anträge: 1. Der Gehalt der Volksschullehrer ist wenigstens auf die gesetzliche Congrua von 136 fl 50 xr oestr. Währg. für die Lehrer an Trivial-Schulen u. von 73 fl 50 xr oestr. Whrg. per Jahr für die wirklichen u. nothwendigen Gehilfen, von allen Gemeinden zu erhöhen, sei es durch Sammlung freiwilliger, kapitalisch anzulegender Beiträge, oder aus Gemeinde- Mitteln; wobei die Art dieser Ergänzung den Gemeinden überlassen bleibt, oder durch Beiträge aus dem Landesschulfond; u. es sei dieß zum Landesgesetz zu erheben. 2. Der Landesausschuß wird beauftragt diesen Beschluß ungesäumt in Vollzug zu setzen u. dem Landtag in der nächsten Sitzung über den Erfolg bericht zu erstatten. 3. Hinsichtlich der Lehrer an den Hauptschulen werden von Seite des Landtages die betreffenden Magistrate u. Behörden dringend aufgeforder, für eine solche Erhöhung ihrer Dotation zu sorgen, wodurch ihnen eine unabhängige u. ihrer Stellung würdige Existenz gesichert ist. In Bezug auf den übrigen Inhalt der voraufgeführten speziellen Petitionen u. der darin angeführten Vorschläge u. Winke zur meritorischen Verbesserung der Schulen Vorarlbergs im allgemeinen, in welchen der Ausschuß die gute Absicht der bezüglichen Antragsteller nicht nur nicht verkennt, sondern sehr lobenswerth findet u. welche alle der Ausschuß als berücksichtigungswürdig einer genauen Prüfung unterzog, sieht sich derselbe veranlaßt dem h. Landtage folgendes vorzuführen: 1. Ausdehnung des Schulzwanges vom 12. bis zum 14. Lebensjahre. Ueber den Nutzen, den eine derartige Bestimmung zur Folge haben müßte, sind die Ansichten der einzelnen Ausschußmitglieder ganz einig u. könnten von diesem Standpunkt aus eine solche Anordnung nur empfehlen; schwieriger aber erscheint dem Ausschüsse die Ausführung einer solchen Bestimmung. Der Ausschuß vergegenwärtigte 793 Beilage VIII sich bei der Prüfung dieser praktischen Seite der Frage im Allgemeinen u. im Einzelnen die Beschäftigung u. Erwerbsweise (Seife 3)------------------------------------------------------------------------------------------ --------------------------- der Stadt- u. Landbewohner u. unter letzteren jener der auf dem flachen Lande u. jener der in den Bergen Wohnenden, u. kam zum Resultate, daß eine solche Bestimmung sich wohl bei einzelnen Individuen, ja selbst in einzelnen Orten ausführen lasse, aber im Allgemeinen kaum durchführbar wäre, ohne störend in manche Familienverhältnisse einzugreifen. Andererseits kann der Ausschuß die Ansicht nicht verschweigen, daß die Schulpflichtigen in der gegenwärtig zum Schulbesuch vorgeschriebenen Zeit von 6 Jahren, wenn von Seite der Lehrer auch jener Eifer entwickelt wird, den sie ihrem wichtigen Berufe schuldig sind, jene Kenntnisse erlangen können, die ihnen zu ihrem weiteren Fortkommen oder zum Eintritt in höhere Lehranstalten nothwendig sind. - In Folge dieser Erwägungen stellt der Ausschuß den Antrag: Der h. Landtag wolle sich dahin aussprechen: „1. Ein Schulzwang bis zum 14. Lebensjahr sei nicht einzuführen, dagegen sei der freiwillige Schulbesuch bis zu jenem Lebensjahr dort, wo er thunlich ist, sehr empfehlens- u. wünschenswerth. “ 2. Empfiehlt eine Anzahl Lehrer, eine 10 monatliche Schulzeit. Wahrhaftig ein Antrag, der die Antragsteller hoch ehrt; wenn von Seite derjenigen, auf welchen die Arbeit u. Mühe liegt, das Anerbiethen gemacht wird, die gegenwärtige Arbeit, gerade aus dem Motiv, um der Menschheit noch mehr nützen zu können, auch auf längere Zeit ausdehnen zu wollen, so zeigt dieß Liebe zum Fach u. ein richtes Erkennen, daß jeder Mensch um so glücklicher wird, je mehr er gutes gelernt hat u. übt u. das verdient gewiß volle Anerkennung. Nachdem aber leider die Sorge um die Existenz manchen anderweitigen schönen Wunsch unbefriediget läßt, so sprechen die im Punkt 1 angeführten Momente auch gegen die allgemeine zwangsweise Einführung dieses Antrages. Da jedoch in manchen Orten gegen das bestehende Gesetz die Schulen erst am 11. November statt mit Anfang October, wie sich das Gesetz ausspricht, eröffnet werden, so stellt der Ausschuß den Antrag: Der h. Landtag wolle sich dahin aussprechen, daß von Seite der Landesschulenoberaufsehung dahin gearbeitet werde, daß in jenen Orten, in welchen eine 10 monatliche Schulzeit, ohne den Ortsbewohnern in ihrem Erwerb Nachtheil zuzuziehen, eingeführt werden kann, diese Schulzeit zur Norm werde; jedenfalls aber möge dahin gewirkt werden, daß jede Volksschule in Vorarlberg mindestens mit dem 15. October beginne. 3. Im Weitern wird der Wunsch ausgedrückt, daß nach einem allgemeinen Lehrplan mit darin gesetzten Klassenzielen verfahren werde. 794 Beilage VIII Der Ausschuß macht dießbezugs darauf aufmerksam, daß diesem Wunsche schon durch die Schulverfassung u. durch die vorgeschriebenen Schulbücher entsprochen sei, bemerkt aber, daß in dieser Schulverfassung wohl Manches lückenhaft u. den gegenwärtigen Zeitverhältnissen nicht mehr entsprechend enthalten sei u. ist daher der (Seite 4)-----------------------------------------------------------------------------------------------——---------------- Ansicht, daß hierin das Mangelnde ergänzt u. das Brauchbare den Anforderungen der Jetzzeit entsprechend verbessert werde. Der Ausschuß empfiehlt daher dem h. Landtag den Antrag: Der Landesausschuß sei zu beauftragen, bei der hohen Regierung dahin zu wirken, daß die Schulverfassung in nächster Zeit einer Revision unterzogen werde. 4. Deutet die gleiche Petition darauf hin, daß die Schullehrer auch von der Landwehrpflicht entbunden werden. Der Ausschuß will dießbezugs dem Comite, welches vom h. Landtag zur Vorberathung des Landes-Defensions-Wesens eingesetzt wurde, nicht vorgreifen u. ist der Ansicht, daß dieser Wunsch der Schullehrer von jenem Comite in Berathung gezogen u. möglichst berücksichtiget u. daß von diesem Comite hierüber dem h. Landtag Bericht erstattet werde. 5. Richtig bemerken die bezüglichen Lehrer, daß die Liebe zum Vaterlande dadurch erweckt u. gesteigert werde, wenn man dasselbe genau kennt, daß diese Kenntniß aus der vaterländischen Geografie u. Geschichte geschöpft wird u. der Ausschuß findet es demnach sehr wünschenswert!!, daß die Haltung derartiger Vorträge in der revidirten Schulverfassung den Lehrern empfohlen werde; er ist indeß nicht der Ansicht, daß gegenwärtig schon die Lehrer hiezu zwangsweise gehalten werden sollen; wohl aber darf jeder Lehrer auf den Dank des Landes zählen, der diese Gegenstände seinen Schülern in den oberen Klassen vorträgt, so wie einem solchen lobenswerthen Eifer von Seite der Schulenoberaufsehung kein Hinderniß in den Weg gelegt werden soll; u. glaubt in dieser Richtung auch die Zustimmung des h. Landtages zu erlangen. 6. Sehr zu empfehlen ist endlich die Anordnung, daß die Sonntagsschulen mit größerem Eifer besucht werden u. daß die Jugend allgemein verhalten werden, dieselbe bis zum vollendeten 17. Lebensjahre zu besuchen, da gewiß Niemand einen Zweifel haben wird, daß diese Jugend die freie Zeit nicht besser u. nützlicher zubringen kann, als wenn sie das Wissen vermehrt. In dieser Beziehung glaubt der Ausschuß nur einem Wunsche des Landes Ausdruck zu geben, wenn er den Antrag stellt, es möge die Verpflichtung, die Sonntags- oder Wiederholungsschule in der Regel bis zum vollendeten 17. Lebensjahr zu besuchen, zur gesetzlichen Norm erhoben u. kräftig durchgeführt werden. 795 Beilage VIII ) Wenn auch der Ausschuß mit der Grundanschauung der Lehrer einverstanden ist, 7. daß jede Vorbildung für einen Präparanden hohen Werth hat u. daß die Kenntniß der Real-Gegenstände gewiß zu dieser gezählt werden könne, so findet er andererseits manches Bedenken gegen die ausschließende Bedingung, daß jeder Präparand vor der Aufnahme in den Präparanden-Curs durch 2 Jahre eine Realschule besucht haben müsse; denn es ist als gewiß anzunehmen, daß die Volksschullehrer auf dem Lande in ihren Gehalten nicht derart dotirt werden können, daß ihnen (Seite 5) —- -------- —------ ----------------------- --------------------------------------------------------------------diese Dotation ausschließend zu ihrem Lebensunterhalte genügen kann; soll nun ein Präparand bis zur Erlangung eines Lehrfähigkeits-Zeugnisses einen Zeitraum von 3 oder gar 4 Jahren verwenden müssen um später auf eine Besoldung von der congruamäßigen Höhe Anspruch machen zu können, so werden ihm die Vorauslagen als nicht im Verhältniß zu der in Aussicht stehenden Einnahme stehend, zu hoch erscheinen u. die Meisten von der Ergreifung dieses Faches abhalten. - Dann ist nicht außer Acht zu lassen, daß die Erlernung der Realgegenstände nicht nothwendig zur Ausübung des Lehrerdienstes erforderlich ist; allerdings werden solche Kenntnisse wünschenswerth sein u. es wird mit Grund jenen Präparanden bei den Competenzen der Vorzug gegeben werden, der sich hierüber mit Zeugnissen auszuweisen vermag. Jedenfalls aber erkennt der Ausschuß für nothwendig, daß Niemand in den Präparanden-Curs aufgenommen werden soll, der sich nicht mit einem ganz guten Schul-Zeugniß auszuweisen vermag u. dießbezugs stellt der Ausschuß den Antrag, der h. Landtag wolle sich dahin aussprechen, daß den Präparanden vor dem Eintritt in den Präparanden Curs der Besuch einer Ralschule empfohlen werde; ferner, daß aber nur solche Jünglinge in den Präparanden-Curs aufgenommen werden dürfen, die nicht nur ein gutes Sittenzeugniß, wie das gegenwärtige Gesetz sich ausspricht, sondern ein ganz gutes Schulzeugniß mitbringen. 7. Die von mehreren Lehrern angeregte Anforderung, daß auch Stipendien für Präparanden gestiftet werden sollen, bleibt ein frommer Wunsch u. muß dem guten Willen der Stifter anheim gestellt werden. Dem Landtage fehlen die Mittel dazu. 8. Schließlich empfiehlt der Ausschuß dem h. Landtag darin ihm zuzustimmen, daß der Landesausschuß der h. Regierung motivirt zur Berücksichtigung empfehle, daß die besondere Mühe der Präparanden-Lehrer für ihre dießhaltige Dienstleistung von Seite des Staates durch eine angemessene Gehalts-Erhöhung entlohnt werde, u. daß diese Lehrer in Bezug auf den Pensions-Bezug den Lehrern an den Realschulen u. Gymnasien gleichgestellt, beziehungsweise nach 30 Dienstjahren pensionsfähig werden. 796 Beilage VIII Am Schlüsse des Berichtes erachtet es der Ausschuß für rathsam, den GemeindeAusschuß von Sonntag auf den in seinem Bescheid an die Lehrer eingeschlichenen Irrthum aufmerksam zu machen. Der Gemeinde-Ausschuß von Sonntag ist der Ansicht, daß das Congrua-Gesetz vom Jahre 1785 für jene Gemeinde keine Geltung habe, weil damals die Gemeinde Sonntag noch nicht zu Oesterreich gehörte. Dieß ist unrichtig, das Congrua-Gesetz bildet nur einen Bestandtheil des im Jahre 1838 (Seite 6)-------------------------------------------------------------- ------------------------- ------------ —-----------in welchem Jahre Sonntag in den oesterr. Staatsverband gehörte, neuerdings bestätigten u. 1847 wie der publicirten gegenwärtig noch in Gesetzeskraft stehenden Schul-Codex, daher die betreffende Bestimmung auch für die Gemeinde Sonntag volle Geltung hat. Bregenz, den 26. Februar 1863 Dr. Josef Fessler, Bischof von Nyssa, Obmann. Wohlwend, Schriftführer Schedler O' / J v^'y. '■< /rfy?* il i$d jk A y/tUf .'tt/' >•£/ -'r-^ A ¿> V , ¿ -y, '/ /, ^ /Z/Z^zZ= 7 < ¿0/ ■• &/ ///'/ , _ Ó y// ¿ïï n^*/ <»4 s ^.4^' **' 'l// -<'i-w jZsZ^OzC/ < k'ZZ ^a/w f / W'rVXv' /'// f ■ --■- y®â^V ¿ . /f/ /Ö % r^ ftl'il'H- 4i4^y ------ (/'I ' , /'A? n/À'&'ÿ*''' ¿Á'-n a *44£. •./wi/4^4yf tfc'* / % I ~ <? / ? ’ShSj , AW ai/ma- : 4-jÍMi- ' jí¡n: 7^zz-y-#í'v-’í^r? í¡^t/w/fyn'i'i- V / i^y '^A^'hdVU'' Alstÿt/'■ ^iAdd/Ad1 ^ ', 'AlAtiï, sAtsM .■fridh/*'' j/i£a//v n^1 vawm JatA ¿¿Li '** *&“/Wmm^/ .//■ ^tdd-L ■'„->/, .t'/ny.t/lí/ld, . A^<AAA a/vH^A^■ .¡AKdA / AA^ 'j-V *»* '-A^ XA<^fá^*JdqAa ^.y¿.A<Lj /iï ¿/^sAuA» 7./±¿A< a s ¿7-*^-x y c*<-u ¡^W) f/iff </\ /ffra // K K' z^'-àZK/ /fatÁ/ sÁff ri y /^i /VM 6 'MM.-K' Sîn */)/ V# AWIS1M