18630000_ltb00071863_Ausschussbericht_Kosten_Pfarrpfründe

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Letzte Änderung 03.07.2021, 05:28
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp01,ltb0,ltb1863,lt1863,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-28
Erscheinungsdatum 2021-06-28
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Beilage VII 781 Hoher Landtag! Nachdem der Ausschuß, welcher zur Vorberathung der Regierungsvorlage die Regelung der Concurrenz-Pflicht bei Kirchen u. Pfründegebäuden Auslagen betreffend, seine dießfällige Aufgabe vollendet hatte, schritt er zur Berathung der ihm vom h. Landtage zur Vorberathung weiters zugemittelten Regierungsvorlage, das Gesetz, betreffend das Schulpatronat u. die Kostenbestreitung für die Lokalitäten der Volksschulen. - Nach eindringlicher, gründlicher Berathung dieses Gesetzentwurfes, wird dem h. Landtag nachstehender Bericht vorgelegt: Im Lande Vorarlberg bestehen, wie die ämtlichen Nachweisungen vom J. 1862 darthun, folgende Unterrichts-Anstalten: ein vollständiges Gymnasium in Feldkirch, mit 8 Klassen, welches 370 Schüler zählt; - eine selbständige Realschule in Feldkich mit 3 Klassen, welche 38 Schüler zählt; - eine Hauptschule in Bregenz verbunden mit einer Lehrerbildungsschule u. einer Unter-Realschule von 2 Klassen; außerdem sind im Schuldistrikt Breaenz 33 Volksschulen, - im Schuldistrikt Dornbirn eine Hauptschule mit einer Unter-Realschule in Dornbirn, welche 53 Schüler zählt, außerdem 17 Volksschulen; im Schuldistrikt Feldkirch eine Hauptschule, außerdem 39 Volksschulen; - im Schuldistrikt Bludenz 51 Volksschulen; - im Schuldistrikt Montafon 27 Volksschulen; im Schuldistrikt Bregenzerwald 34 Volksschulen. Nebstdem gibt es im Lande Vorarlberg noch zwei Fortbildungsschulen in Hohenems u. Lustenau u. mehrere Privatschulen. Somit zählt das Land Vorarlberg 2 Mittelschulen, eine Lehrerbildungsschule u. 203 Volksschulen, die so fleißig besucht werden, daß durchschnittlich auf 100 schulpflichtige Kinder 103 schulbesuchende entfallen, ein Verhältniß der Schulpflichtigen zu den wirklichen schulbesuchenden Kindern, wie es im ganzen Umfange der Monarchie nur in Tirol u. Vorarlberg so günstig vorkommt. - Das Patronat dieser Schulen ist gesetzlich dasselbe, wie es bei den Kirchen besteht. Es kann daher aus der Beilage zu dem Bericht über das Kirchenbau-Concurrenz-Gesetz ersehen werden. Das Präsentationsrecht zu den Lehrerstellen ist jedoch meistens hievon verschieden. Dieses Präsentationsrecht steht fast durchaus der Gemeinde u. dem Pfarrer gemeinschaftlich zu, oder auch blos der Gemeinde. Die Vorschrift über die Schullehrerwahlen ist klar ausgesprochen in dem Gub. Dekret v. 19. Oktober 1839. Diese vorangeführte statistische Zusammenstellung dürfte nicht ohne Interesse sein, wenn auch die Bestimmungen der Regierungsvorlage sich nur auf die Volksschulen beziehen. Es erhellet schon aus der nach Verhältniß der Population bedeutenden Zahl Beilage VII 782 der Volksschulen, welch großen Werth die Bewohner Vorarlbergs auf den Schulunterricht legen, andererseits wird es aber auch erklärbar, daß diese Anstalten (Seite 2)------------- ---------------------------------------------------- --------------- -—---------------------------- — ohne den betreffenden Gemeinden vielleicht eine unerschwingliche Last aufzuladen, wenigstens jene Hilfe nicht entbehren können, die ihnen bisher von anderwärts zugeflossen ist, wenn nicht jener sehr beklagenswerthe Zustand herbeigeführt werden soll, daß viele von den dermal bestehenden Volksschulen aus Mangel an Mitteln dort fortzubestehen aufhören müßten, wo sie gerade am nothwendigsten sind. Schon aus diesem Grunde ist es ersichtlich, daß die Nichtbeachtung des Bestehenden bei Feststellung der bezüglichen Bestimmungen über die Patronate u. die Bestreitung der Kosten für Schulbauten etc. im Lande großen Nachtheil nach sich ziehen müßte; daher der Ausschuß bei Berathung der vorliegenden Regierungsvorlage an jenem Grundsatz, den er im Berichte über das Kirchen-Patronat etc. bei §. 1 entwickelte, festzuhalten beschlossen hat. - Um über den bisherigen Stand dieser Angelegenheit genaue Kenntniß zu gewinnen, vergegenwärtigte sich der Ausschuß alle jene bisher bestandenen Gesetze u. Verordnungen, welche die Schulbau-Concurrenz-Pflicht in unserem Lande behandeln. Hierüber finden wir: 1. das Gubernial-Dekret v. 23. Jänner 1817; 2. das Gub. Dekr. v. 20. Februar 1817; 3. das Gub. Dekret v. 1. Septbr 1818; 4. das Hofdekret v. 8. Mai 1819; 5. das Gub. Dekr. v. 14. Mai 1823; 6.) Hofdekret v. 29. Novmbr. 1823; 7. das Hofdekret v. 21. Juni 1824; 8. Hofdekret v. 15. April 1826; 9. Gub. Dekret v. 24. Septbr 1826; 10. Gub. Dekret v. 13. Novbr 1826; 11. Allerh. Entschließung v. 28. Oktbr 1829. - Alle diese Gesetze u. Verordnungen befassen sich mit Ordnen des Bestandenen zum Zwecke der Hebung der Volksschulen. - Wie in dem Berichte über die Regierungsvorlage, die Kirchen-Patronate etc. betreffend, werden auch hier nur die vom Ausschuß beschlossenen Zusatz- u. Abänderungsanträge motivirt. Uebergehend auf die Berichterstattung über die einzelnen Bestimmungen beantragt der Ausschuß den Titel des Gesetzes nach der Regierungsvorlage anzunehmen. 5. 1. Nach sorgfältiger Berathung hat der Ausschuß den Beschluß einstimmig gefaßt, diesen § zu fassen, wie folgt: „Das bestehende Schulpatronat bleibt aufrecht u. der Patron trägt die nach diesem Gesetz damit verbundenen Lasten, insofern nicht durch Herkommen oder Vertrag etwas anderes festgesetzt ist.“ Es steht außer Zweifel, daß diejenigen, welche die Pfarrkirchen bauten, bei demselben auch die ersten Schulen gründeten u. daß damals der Priester, als fast der einzige Träger der Kultur, auch der Volkslehrer war. - Die Volksschulle wurde damals, im Einklänge mit den kirchlichen Prinzipien als ein Zugehör der Kirche betrachtete, daher es gekommen ist, daß derjenige der die Kirche unterhielt, auch die Schule unterhalten hat, das ist, der Patron. 783 Beilage VII - So bildeten sich durch langjährige Uebung ein Rechtsverhältniß, welches, in Bezug auf die Auslagen für die Schulen, bei Gründung der Fonde für die Kirchenauslagen, mit in Rechnung gezogen (Seite 3)---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- wurde u. daher die Bedeckungs-Erfordernisse dieser beiden Auslagen auch gemeinsam kapitalisirt wurden. Deßhalb stellt sich auch die Pflicht, zum Unterhalt der Schule beizutrcigen, nicht als eine eigene Schulpatronats-Pflicht, sondern als Ausfluß des Kirchenpatronatsrechtes heraus. - Dieses, durch uraltes Herkommen ausgebildete Rechtsverhältniß wurde auch durch die Hofdekrete v. 11. Febr. u. 19. Oktbr 1787 u. früher schon durch die Allerh. Entschließung v. 6. Septbr 1785 anerkannt, welche sich folgender Weise ausspricht: „An jedem Orte, wo sich ein ordentlicher Seelsorger befindet, soll eine Schule bestehen, oder errichtet werden. Die Errichtung u. Erhaltung der Schulgebäude haben die Grundobrigkeiten, Gemeinden u. Pfarrpatrone gemeinschaftlich u. dergestalt zu bestreiten, daß die Gemeinden die Fuhren u. Handarbeiten leiste, die Obrigkeiten die Baumaterialien darreichen u. die Patrone die Profeßionisten auszahlen sollen; wobei an jenen Orten, wo ein Stift oder Kloster, Herrschaft oder Pfarrbesitzer ist, es bei der Allerh. Entschließung v. 19. Juli 1781 sein Verbleiben hat, nämlich, daß diese auf ihre Kosten derlei Schulgebäude zu errichten u. zu erhalten haben.“ In dem gleichen Sinne spricht sich aus die Allerh. Entschließung v. 11. August 1805. Und es wurden diese älteren gesetzlichen Bestimmungen auch in den §. 370 der politischen Verfassung deutscher Schulen, als zu Recht bestehend aufgenommen, welche somit noch heut zu Tage gelten. Die Behauptung, daß nur ein gesetzlicher Machtspruch dem Pfarr-Patron diese Last aufoktroirte, daß sich sohin dieselbe, wie es die Regierungs-Vorlage ausspricht, unter dem Titel eines eigenen Schulpatronats dort, wo keine besonderen Rechtstitel bestehen, nur im Gesetze gründet, ist nicht richtig. Dieses Patronat gründet sich in Vorarlberg wie das Kirchenpatronat in seinen Uranfängen selbst in einem, durch uraltes Herkommen im Laufe der Jahrhunderte ausgebildeten Rechtsverhältniß, dessen geheiligten Bestand die alte Gesetzgebung nur anerkannte u. demselben einen bestimmten Ausdruck gab, nicht aber ihn erst einführte. Dieß ist auch daraus klar erkennbar, wenn man bedenkt, daß es die Regierung nie hätte wagen können, ohne den Bestand eines solchen Herkommens, willkührlich dem Kirchen-Patron eine neue u. so große Last aufzubürden, u. ohne Zweifel wird Niemand der Regierung eine so große Generosität zumuthen, daß sie aus eigenem Antrieb, ohne eine Verbindlichkeit hiezu anzuerkennen, selbst eine so große Last übernommen hätte. Es kommt aber hier noch besonders dazu, daß nach dem oben wörtlich angeführten Gesetz v. 1782 u. 1785 die Stifte oder Klöster, dort, wo Beilage VII 784 sie Pfarrbesitzer waren, die Schulgebäude ganz auf ihre Kosten zu errichten u. zu erhalten hatten. Indem in Vorarlberg die Güter dieser Stifte u. Klöster später inkammerirt wurden, ging diese Last mit den Gütern selbst an den Fond über, dem dieselben einverleibt wurden. Doch wurde diese Last durch die für Tirol u. Vorarlberg eigens (Seite 4)--------------- -------------------------------------- ------------------------------------- ------------------------erlassenen, weiter oben aufgezählten Gesetze bis auf ein Drittel herabgemindert, welches nun durch den vorliegenden neuen Gesetzentwurf auch noch verschwinden soll. Dagegen ist der Ausschuß der Ansicht daß auch hier, wie bei der KirchenbauConcurrenz, das zur allgemeinen Zufriedenheit bestehende Rechtsverhältniß unerschüttert fortbestehen soll. - Nachdem der Ausschuß durch diese Darstellung ersichtlich gemacht hat, daß im Lande Vorarlberg kein Schulpatronat bestehe, welches lediglich im Gesetze seinen Grund hätte, so fällt auch die mit dem §. 1 der GesetzesVorlage festgesetzte Bestimmung für derartige Patronate von selbst weg: deßwegen beantragt derselbe statt der für Vorarlberg unpraktischen u. unbilligen Bestimmung des §. 1 vielmehr eine Norm für die bestehenden Schulpatronate festzusetzen u. dießbezugs um so mehr bei der bisherigen Uebung zu verbleiben, als alle Gründe, die bei §. 1 im Kirchenbau-Concurrenz-Gesetz für die Beibehaltung des Bestehenden angeführt wurden, auch in Bezug auf die Pflichten u. Rechte der Schulpatronate ihre volle Geltung haben. - Der Ausschuß empfiehlt daher dem h. Landtag die Annahme seines Antrages. - Wird dieser § in der beantragten Weise angenommen, so entfällt die 2te Alinea des §. 1 nach der Vorlage von selbst. $. 2. In Konsequenz der vom Ausschuß in §. 1 angenommenen Bestimmung gestaltet sich dieser § folgendermassen: „Die Kosten der Herstellung, Erhaltung u. Einrichtung der für die Volksschulen erforderlichen Localitäten, so wie die Kosten der Herstellung u. Erhaltung der dem Lehrpersonale gebührenden Wohnungen u. Miehten haben vor Allem die hiefür gewidmeten Lokalfonde, oder solche Personen, welche hiezu durch Stiftung oder andere privatrechtliche Titel verbunden sind, nach Maßgabe, der ihnen obliegenden Verpflichtungen, zu bestreiten“. Nachdem schon der §. 1 die Pflichten des Patrons in der bisherigen Uebung aufrecht hält, so wäre eine Aufnahme dieser Bestimmung in dem §. 2 nur eine Wiederholung, die der Ausschuß vermeiden will. In Bezug auf die Weglassung des Wortes Miethe ist der Ausschuß der Ansicht, daß nach der bisherigen Uebung dieß immer von den Gemeinden bestritten wurde u. daß bei allfällig vorkommendem Falle diese Bestimmung schon in den Worten des §: „Herstellung u. Erhaltung der dem Lehrpersonale gebührenden Wohnung“ begriffen ist. Der Ausschuß beantrag einstimmig die Annahme dieses § in der oben angeführten Fassung. Beilage VII 785 5.3. Der §. 1 u. der §. 2 bestimmen die Concurrenz-Pflichten Jener, welche durch irgend einen Spezial-Titel hiezu verpflichtet sind, mit dem Bemerken, daß dieser Beitrag jederzeit nach jenem Maaße zu leisten kommt, welches ihm seine besondere Verpflichtung zumißt, die logische Ordnung erheischt, im Weitern für jene Fälle Vorsorge zu treffen, in welchen die in obigen § § bezeichneten Faktoren (Seite 5)-------- ------------------------------------------------ -----------------------------------------------------------entweder ganz mangeln oder beim Vorhandensein derselben, vermög der angezogenen Spezial-Titel die zu verausgabende Summe die volle Bedeckung nicht findet u. hiezu ruft so wohl die Regierungsvorlage als der nachfolgenden Ausschußantrag in dem §. §. 3, 5 u. 6 die Gemeinde den Landesschulfond u. den Patron, u. setzen die von jedem dieser Concurrenz-Pflichtigen beizuschaffenden Quote fest. - Die bezüglichen Differenzen zwischen der Regierungsvorlage u. dem Ausschußantrag bestehen theils in der stylistischen Änderung der Reihenfolge dieser Bestimmungen u. theils in den Antheils-Bestimmungen selbst. Bezüglich des §. 4 der Regierungsvorlage kann der Ausschuß dessen Nothwendigkeit nicht erkennen u. beantragt die Weglassung desselben. - In Folge dieser Ansichten beantragt der Ausschuß den §. 3 in nachstehender Fassung: ?. 3. „Wo diese mangeln oder nicht zureichen, ist das fehlende in der Art aufzubringen, daß die Gemeinde zum Voraus die Hand- u. Führarbeiten unentgeldlich leistet." Wenn diese Bestimmung, beziehungsweise Pflicht, für die Gemeinde in der Regierungsvorlage nicht enthalten ist u. der Ausschuß scheinbar die Gemeinde mehr belastet, als die Regierung beantragt; so ist dies von Seite des Ausschusses nur eine Consequenz seiner bisherigen Anträge in den Kirchen- u. Schulbau-Concurrenz-Gesetzen; da hiebei die bisherige bezügliche Gepflogenheit, welche auf dem von Sr. Majestät genehmigten Erlaß v. 1 September 1818 ruht, beibehalten bleibt. S. 4 „Von den hienach verbleibenden baaren Auslagen hat, wenn es sich um eine Hauptschule von 3 Klassen handelt, der Landesschulfond die Hälfte, der Patron ein Viertel u. die Gemeinde ein Viertel zu tragen." Der hier gebrauchte Ausdruck „Hauptschule von 3 Klassen" ist gleichbedeutend mit jenen Schulen, die der §. 5 der Regierungs-Vorlage bezeichnet. Die in diesem § vom Ausschuß beantragte Austheilung der Beitragsquoten liegt in dem Prinzip der Billigkeit, wurde aber auch im Lande Vorarlberg von jeher nach Vorschrift der Gesetze (Allerh. Entschließung v. 1. Juli 1815 u. v. 28. Oktober 1829) so geübt, ohne daß dagegen Beschwerden erhoben wurden. S, 5. beantragt der Ausschuß in folgender Fassung: 786 Beilage VII „Bei den übrigen directivmäßigen Haupt- u. Volksschulen sind die nach §. 2 u. 3 noch unbedeckten Kosten so zu vertheilen, daß, wo ein Patron vorhanden ist, dieser l/3tel, die betreffende Gemeinde aber 2/3tel davon zu tragen hat.“ „Die letzten 2/3tel sind nach dem Verhältniß der direkten Besteuerung oder der Vermögenssteuer u. zwar mit Hinzuschlagung der Auslagen auf Hand u. Fuhrarbeiten, die nur vom Patronatsdrittel abzuziehen sind zu repartiren.“ Die wesentliche Differenz zwischen den Bestimmungen der Regierungsvorlage in diesem §, u. jener des Ausschußantrages besteht in der Beitrags-Pflicht des Patrons, die nach der Reg. Vorlage hiezu nur auf l/4tel, nach dem Ausschußantrag (Seite 6)--------------------------------------------------------------- -—------------------------------------ ----------- aber auf 1 /3tel beantragt ist. Dieser Antrag auf das Patronatsdrittel, welches die Reg. Vorlage, ohne allen ersichtlichen Grund, auf 1 /4tel herabsetzte, stützt sich auf den v. Sr. Majestät genehmigten bezüglichen Erlaß v. 1. Septbr 1818, lit. d u. e, welchem der Antrag des Ausschusses der Hauptsache nach wörtlich entnommen ist. Die dießbezüglichen Gründe wurden schon bei dem Gesetze über die Concurrenz-Pflichten bei Kirchen- u. Pfründe-Bauten angeführt, u. alles, was für jene Beitragspflicht spricht, hat auch, aus den bei §. 1 dieses Gesetzes entwickelten Motiven, hier seine volle Geltung, daher sich der Ausschuß auf das dort Gesagte bezieht. 6. hat nach dem Ausschußantrage zu lauten: „Den Aufwand bei jenen direkte mäßigen Volksschulen, bei welchen die Gemeinde selbst Patron ist, hat die Ortsgmeinde zu bestreiten. Sind einer Schule mehrere Ortsgemeinden, oder Theile derselben, zugewiesen, so ist das Erforderniß auf dieselben, falls nicht ein anderes Uebereinkommen getroffen wird, nach Verhältniß ihrer direkten Besteuerung zu dem Aufwande zu vertheilen." Nachdem in diesem Anträge nur stylistische Aenderungen, die sich aus den vorangehenden Ausschußanträgen ergeben, vorkommen; die einzelnen Punkte des Antrages aber mit jenen der Reg. Vorlage im Wesentlichen zusammenstimmen, so wird hiefür eine Begründung nicht für nothwendig erachtet. 7. wird zur Annahme nach der Reg. Vorlage beantragt. 8. ebenso 5.8. S. 9, Nachdem der in diesem § nach der Reg. Vorlage besprochene Fall bei Annahme des vom Ausschuß beantragten §. 1, nicht vorkommen kann, so wird auch die Feststellung der hiezu beabsichtigten Bestimmung nicht erforderlich u. entfallt der §. 9 der Reg. Vorlage von selbst. 10. Der Ausschuß beantragt, daß, nachdem das Präsentationsrecht der Gemeinde nicht in allen Fällen zukommt, dieses Recht nicht als allgemeine Regel hingestellt 787 Beilage VII werden kann, vor dem Worte „Präsentationsrecht“ den Ausdruck „allfälligen“ eingeschalten werde. 11. Die §. §. 11, 12, 13 u. 14 enthalten die Betimmungen über die Constituirung, Organisirung u. die Wirksamkeit des Comite für die Schul-Concurrenz-Angelegenheiten. Diese Bestimmungen müssen sich ganz nach jenen, dießbezugs im Kirchenbau Concurrenz-Gesetz festgestellten Normen richten, da diese Modalitäten ganz dieselben sind u. auch den gleichen Zweck verfolgen, daher die §. §. 12, 13, 14 u. 15 des Kirchenbau-Koncurrenz-Gesetzes hieher übertragen werden. Sollte der h. Landtag dort an den Ausschuß-Anträgen Abänderungen beschließen, so werden dieselben auch in dieses Gesetz wieder aufzunehmen sein. Der 11 wird daher beantragt: „In dieses Comite sind 5 Mitglieder zu (Seite 7)------------------------------------ --------------- ------------------------------------------------- --------------wählen, so, daß jede concurrenzpflichtige Gemeinde, deßgleichen jeder concurrenzpfilchtige Theil einer anderen Gemeinde, je ein Mitglied aus ihrer Mitte zu wählen haben, die übrigen Mitglieder aber nach Maaßgabe der Concurrenzquote von den concurrenz-pflichtigen Gemeinden oder Parzellen gewählt werden. Die Wahl geschieht mit absoluter Stimmenmehrheit, bei den Gemeinden durch die bezüglichen Gemeindeausschüsse, wobei wenigstens 2/3tel der Ausschußmitglieder gegenwärtig sein müssen, bei den bloßen Parzellen aber durch die Beitragspflichtigen u. zwar jedesmal auf die Dauer von 3 Jahren. Ueber die Annahme oder Ablehnung der Wahl, die Enthebung oder den Austritt von dem Dienste gelten die Bestimmungen der §. 19 u. 25 des Gemeindegesetzes. Sämmtliche Mitglieder haben dieses Geschäft unentgeldlich zu versehen für die hiemit verbundenen baaren Auslagen wird ihnen der Ersatz geleistet.“ S. 12. „Das Comite ist für die Schulbaukonkurrenz-Angelegenheiten das beschließende und überwachende Organ, dasselbe hat den Voranschlag festzustellen u. die Jahresrechnung zu erledigen, dessen Beschlüsse werden durch absolute Stimmenmehrheit gefaßt u. sind für die betheiligten Gemeinden oder Parzellen bindend.“ S. 13. „Das Comite wählt aus seiner Mitte einen Obmann als vollziehendes Organ, dieser hat das Präliminar zu verfassen, die Rechnung zu legen u. die Kassa unter Mitsperre eines Comite-Mitgliedes zu führen. Das Comite hat die erledigte Rechnung jeder concurrenz-pflichtigen Gemeinde, oder Parzelle schriftlich mitzutheilen.“ 14. „Beschwerden von Seite der Gemeinden oder Parzellen gegen Verfügungen des Komites gehen an den Landesausschuß. Bezüglich der Frist zur Berufung des Beilage VII 788 Aufsichtsrechtes der Staats-Verwaltung über das Comite, dann der Auflösung des letzteren gelten die Bestimmungen der §. §. 89, 92 u. 97 des Gemeinde-Gesetzes. “ 15. Der Ausschuß konnte sich von der Zweckmäßigkeit der Bestimmung, welche im ersten Satze des §. 15 der Reg. Vorlage enthalten ist, nicht überzeugen u. zwar um so weniger, als aus der Vorlage nicht zu entnehmen ist, worin die beabsichtigte Oberleitung bestehen soll; zudem hat der Ausschuß die Ueberzeugung, daß es für die richtige Auffassung des Gesetzes zweckmäßiger sei, die in diesem § enthaltenen verschiedenen Bstimmungen zu trennen u. für jede einzelne auch einen eigenen § zu formuliren; demzufolge beantragt der Ausschuß den §. 15 in folgender Fassung: 15 Wenn bei Schulbauten kein öffentlicher Fond zu konkurriren hat, ist die Bauführung den Privat-Concurrenten zu überlassen. Bei Neubauten ist der Plan durch den Landesausschuß der politischen Landesbehörde zur Einsichtsnahme mitzutheilen. In Fällen, wo der Staats oder ein öffentlicher Fond concurrirt, ist die Genehmigung des Planes bei der politischen Landesbehörde nachzusuchen.“ Der Ausschuß glaubt durch Feststellung obiger Bestimmungen einerseits alten bezüglichen Interessen vollkommen u. genügend Rechnung getragen, andererseits alle (Seite 8) —--------- ---------- ------------------------------------------------------ -----------------------------------— weitwendigen Verhandlungen vermieden u. allfällige unliebsame Einmischungen in die Autonomie der Gemeinde hintangehalten zu haben. Endlich beantragt der Ausschuß den letzten § in nachstehender Form: „§. 16. Die bezüglichen Vorschriften der politischen Schulverfassung, wie dieselbe durch die bisherige Gesetzgebung für Tirol u. Vorarlberg modifizirt wurden, bleiben übrigens insoweit aufrecht, als sie nicht durch die gegenwärtigen Bestimmungen eine Aenderung erleiden." Nachdem diese Bestimmung mit dem Nachsatze des §. 10 der Reg. Vorlage wörtlich gleichlautend ist, so bedarf dieser § keiner weiteren Begründung. Nur wurde für nöthig erachtet, daß diese Bestimmugen in der Art aufrecht zu bleiben haben, wie sie schon jetzt nach den eigenthümlichen Verhältnissen u. Bedürfnissen des Landes durch Gesetz u. Uebung bestehen. Schließlich kann der Ausschuß diesen Anlaß nicht vorbeigehen lassen, ohne dem im Lande allgemeinen herrschenden Wunsche Ausdruck zu geben, nämlich: daß den Gemeinden, nach dem sie schon ein Vollzug der in diesem Gesetz bestimmten Anordnungen bedeutende Lasten zu tragen haben u. dieselben durch bezügliche anderwärtige Auslagen, als z. B. angemessene Lehrer-Besoldungen etc. sich zu großen Summen steigern, auch ein derartiger Einfluß auf die Schule gewahrt werde, der mit den dießbezüglichen Interessen der Gemeinde u. deren Leistungen im Verhältniß steht. Beilage VII Dr. Josef Fessler Bischof von Nyssa, als Obmann. Wohlwend, Berichterstatf 789 ‘^71 / .VT^vfa / <a f '/77fa /, .'tfa&f-'lfat/t'.'ii'Wi 7lb»0 , ' fatTfa' 'tlflfar ^tf/fai tfaf ! fa^-^fa fafafa fafa 4/wJfafaw'.fafaf^fafafa^i^*t, ' t/'^v^ TwWwi/ faw.fa 'b 7 fa ', fa / fafa fa fafa/fa 7w ttfrfafat fa . ■ /fa fa/ fa 7 fa 7 ty7'M^l7/4’!7î t 7 %yH/ ti / ' / !> b /?< fa, fa /fa/fa/ffa fafa 'J-TT, .?. fy7t*7fa '**> 77 • 7fa777**/v< • 77^7 if< /7• fafanfafafa¿^ 7^^, J¥, 77t âtt^l V^fawfa t^T^fafafn^^fafa 7f' faß' ^Vfa^fa/^fa/fa^ t^fifa 7/fa ¿*tsfa ^M/>) ........... -¿^\Cz xZ>7 fafav'Wiï/fafa£^f' -T^^ifafa^fa^ T^.fafa^yT^fafa' -far, 4Jfa*faL «A fan** ■fafafafal// rfa7-fatffa -— • > . r 7 7' . <fa Tiffafaff fi t*fa. 7 7 fa ) fa" fa)fa K ) fa fa / vfafa j/fafafa fattfa 7n fafaw fa&. 7 i/'./ 7 7 ‘ x' / /Á 7 J J✓ // j. /7 íz j <// .1&ÍV .*' W ‘jf/fo/f' ) jtW^ Z'fof'fair-h fa/»#' /^■tw^}7 / .4/ ”1 D 'ít'iwTTl/f y /Á <*¿7 /& 7 7»y/7¿7777*7 <777^ 477fo.iT^/7v7z', z^-V7^7^^^-77^7 , / , äz > . a, J 77/ K 7 -; /sl/rf/ltv-M-'i'lZi Zlfon <Zy^it/ fow &nHf 7? 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