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Aktenzahl/Geschäftszahl | |
Letzte Änderung | 03.07.2021, 05:28 |
Gemeinde | Landtag |
Bereich | oeffentlich |
Schlagworte: | ltp01,ltb0,ltb1864,lt1864,ltm_ |
Dokumentdatum | 2021-06-28 |
Erscheinungsdatum | 2021-06-28 |
Unterausschüsse | |
Kommissionen/Kuratorien | |
Verbände/Konkurrenzen | |
Verträge | |
Publikationen | Landtag-Gesetzentwurf |
Aktenplan | |
Anhänge | |
Inhalt des Dokuments |
Gefetz vom wirksam für das Land Vorarlberg, womit eine Gemeintleortlnung und eine G t in e i n d e - W ;i h 1 o r d nuug erlassen werden. Mit Zustimmung des Vorarlbergischen Landtages finde Ich auf Grundlage des Gesetzes vom 5. März 1862, Z. 18 R. G. Bl. die angeschlossene Gemeindeord nung und die dazugehörige Gemeinde-Wahlordnung zu erlassen und zu verordnen, wie folgt: Artikel I. Diese Gemeindeordnung und die dazu gehörige Gemeinde-Wahlordnung gelten für alle Gemeinden Meines Landes Vorarlberg, welche nicht ein eigenes Statut erhalten. Artikel II. Die Bestimmungen des ersten, zweiten und dritten Hauptstückes der Gemeinde ordnung treten sofort in Kraft. Artikel III. Auf Grundlage der Gemeinde-Wahlordnung und unter Anwendung der Bestimmnngen des dritten Hauptstückes der Gemeindeordnung ist die Bestellung neuer Ge meindevertretungen unverzüglich zu veranlassen. Artikel IV. Sobald in einer Gemeinde die neue Gemeindevertretung ordnungsmäßig bestellt ist, hat in derselben die Gemeindeordnung, insoweit sie nicht schon nach Artikel II in Kraft getreten ist, zur vollen Anwendung zu kommen. Artikel V. Mein Staatsminister ist mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragt. Wien, den . . . |