18630000_ltb00031863_Ausschussbericht_Gesch_äftsordnung

Dateigröße 5.66 MB
Aktenzahl/Geschäftszahl
Letzte Änderung 03.07.2021, 05:28
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp01,ltb0,ltb1863,lt1863,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-28
Erscheinungsdatum 2021-06-28
Unterausschüsse
Kommissionen/Kuratorien
Verbände/Konkurrenzen
Verträge
Publikationen Landtag-Ausschussbericht
Aktenplan
Anhänge
Inhalt des Dokuments

737 Beilage III Ausschußbericht über den vom Landtags-Abgeordneten Herrn David Fussenegger eingebrachten Entwurfs einer Geschäfts-Ordnung für den Landtag Vorarlbergs. In der Sitzung vom 9. Jänner 1863 hat der hohe Landtag den Beschluß gefaßt, den vom Landtagsabgeordneten Fußenegger eingebrachten Entwurf einer Geschäftsordnung für den vorarlbergischen Landtag einem Ausschüsse von 5 Mitgliedern zur Vorberathung zuzuweisen. - Der hiezu in der gleichen Sitzung vom Landtage erwählte Ausschuß, die Dringlichkeit der Sache wohl erkennend, nahm diesen Gegenstand sogleich in Verhandlung u. beehrt sich, dem hohen Landtage die, nach eindringender Berathung des ihm vorgelegten Entwurfes, theils mit Stimmeneinhelligkeit, theils mit Stimmenmehrheit gefaßten Beschlüsse zur endgültigen Behandlung in der Anlage vorzulegen. Den Entwurf selbst anlangend, erlaubt sich der Ausschuß dem Detailbericht folgende allgemeine Bemerkungen, beziehungsweise Begründung vorauszuschicken: Bemüht, den casuistischen Gegenstand bestmöglichst in eine geordnete Form zu bringen, stellt der Entwurf die in der Landesordnung festgesetzten Bestimmungen über den Zusammentritt der Landtagsmitglieder, deren Verpflichtung, die Eröffnung des Landtags, die Leitung der Verhandlungen u. die Schließung des Landtags, so wie über die Berechtigung der Theilnehmung an dem Landtage, an die Spitze; bezeichnet sodann die Rechte und Pflichten des Landeshauptmannes u. der Landtagsmitglieder; normirt die Art der Öffentlichkeit der Verhandlungen, der Erhaltung der Ordnung in den Versammlungen; nimmt zur Vervollständigung des Ganzen die Vorschriften für die Regierungskommissäre aus der Landesordnung hier auf. Die Bildung von Ausschüssen, den modius ihrer Verhandlungen, Beschlußfassungen u. Berichterstattung an den Landtag regeln die weiteren § §. - Im Weiteren folgen die Bestimmungen über die Verhandlungen u. Beschlußfassungen im Landtage; endlich gestattet der Entwurf am Schlüsse, bei allfällig in der Praxis sich herausstellenden Unvollkommenheiten dieser Bestimmungen, auf Verbesserung u. Ergänzung derselben hinzuwirken. Der Ausschuß hält den Gegenstand in dem vorliegenden Entwurf im Ganzen zwar für erschöpfend behandelt, glaubt aber dennoch durch einige Zusätze u. Anträge einzelner Bestimmungen klarer zu machen oder zu verbessern. - Nach dieser Doppelten Richtung empfiehlt daher der Ausschuß nachfolgende Anträge zur Annahme dem hohen Landtage. 738 Beilage III Die Bestimmungen der vorliegenden Geschäftsordnung sind ihrer Natur nach, entweder: a solche, die aus der Landt. Ordn, herüber genommen sind, oder b solche, die sich ausschließlich auf die innern Hausordnungen dieses Landtages beziehen. - Die ersteren sind durch die Landesordnung festgesetzt, u. können im Wege einer Geschäftsordnung keiner Abänderung unterzogen werden; die zweiten sind durch Beschlüsse des Landtages festzustellen. - Uebergehend auf die einzelnen Bestimmungen hat der Ausschuß einstimmig den Beschluß gefaßt, bei jenen § §, welche er nach ganzem Inhalt zustimmt, die Motive seiner Zustimmung in den Bericht nicht aufzunehmen, da dieß bei jenen Bestimmungen, die aus der Landes-Ordng. in die Geschäftsordng. übertragen sind, schon ihrer Natur nach von selbst wegfällt; bei den oben unter b rubricirten, durch die allgemeine Begründung des Antragstellers, mit welcher der Ausschuß dießbezugs sich einverstanden erklärt, genüge geschehen ist, (Seite 2)------------------- --------------------------- —------------------------------------------------------------------u. der Ausschuß bemüht war, Wiederholungen zu vermeiden; er beschränkt sich daher in seinem Berichte nur auf kurze Motivirung seiner Zusatz- u. Verbesserungsanträge, während die von ihm unverändert angenommenen § § nach deren Ziffern als angenommen bezeichnet werden. Tittel sammt den §. §. 1, 2, 3, 4 beantragt der Ausschuß zur unveränderten Annahme. §. 5 wird beantragt unverändert anzunehmen, demselben jedoch die Bestimmung beizusetzen: „Urlaube bis zu 4 Tagen ertheilt der Landeshauptmann, auf längere Zeit der Landtag“. - Jeder Landtagsabgeordnete hat unzweifelhaft schon durch die Annahme seines Mandats die Pflicht auf sich, während der ganzen Dauer einer Session bei sämmtl. Verhandlungen sowohl im Landtage selbst, als auch, wenn er in einen Ausschuß berufen wird, gegenwärtig zu sein u. seine volle Thätigkeit auf die zu verhandelnden Gegenstände zu verwenden; dessen ungeachtet können unvorhergesehene Fälle eintreten, welche ihn zwingen, auf einige Zeit sich seiner gegenwärtigen Aufgabe entziehen zu müssen; es wäre daher sehr unbillig, ja unter Umständen, besonders bei einer längern Zeit andauernden Session selbst ungerecht, wenn bei derartigen, dringenden Vorkommnissen, ein Urlaub auf eine, zur Abwicklung seiner eigenen unverschiebbaren Geschäfte erforderliche Zeit nicht bewilliget würde u. es bliebe ihm kein anderer Ausweg, als die Niederlegung des Mandats. - Dieß der wesentliche Grund zur Annahme von Urlaubsbewilligungen im Allgemeinen. - Die Beurtheilung der Dringlichkeit u. Unverschiebbarkeit solcher Geschäfte wird im obigen Anfrage theils, u. zwar bei Gesuchen auf die kürzere Zeit dem Landeshauptmann, theils beim Ansuchen auf eine längere Zeit dem Landtag überwiesen. - Die erstere Bestimmung rechtfertigt sich schon durch den Umstand, daß solche Eventualitäten zu 739 Beilage III einer Zeit eintreten können, wo der Landtag nicht in einer Sitzung versammelt ist. Sollte ein Landtagsmitglied auf längere Zeit sich zu entfernen wünschen, so behält sich der Landtag die Beurtheilung des Gewichtes der vorgebrachten Gründe selbst vor, was sich Angesichts einer so kleinen Zahl von Abgeordneten gegenüber der Größe der Geschäfte vollkommen rechtfertiget. Der Ausschuß empfiehlt daher dem hohen Landtage die Annahme dieses Zusatzantrages. Die §. §. 6, 7, 8, 9 wurden unverändert angenommen. §. 10 beantragt der Ausschuß zur Annahme, jedoch mit folgendem Zusatze: „für jeden Ausschuß sind 2 Ersatzmänner zu wählen, als solche sind jene 2 Abgeordneten anzusehen, welche bei der Wahl der Ausschußmänne die nächst meisten absoluten Stimmen erhielten“. Die kleine Zahl von Abgeordneten im Landtage beschränkt auch die Zahl der Mitglieder für die Ausschüsse. Im Interesse der Verhandlung u. der Beschlußfassung fällt es daher um so nothwendiger, daß jederzeit diese vom Landtage ausgesprochene Zahl der Ausschußmitglieder voll bleibe. - Wenn auch mit voller Berechtigung angenommen werden kann, daß jedes Landtagsmitglied jene Pflichten als Abgeordneter im vollen Sinne des Wortes zu erfüllen bestrebt sein wird, so schließ dieß Fälle der Verhinderung an den Ausschuß-Sitzungen Theil nehmen zu können, nicht aus. Der §. 5 dieser Geschäftsordnung hat auch für diese Fälle billige Rücksicht genommen. Treffen nun solche Fälle ein, so würden sie sowohl auf die Ausschußberathungen störend rückwirken, als auch voraussichtlich in vielen Fällen eine (Seite 3)--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Beschlußfassung unmöglich machen. Durch Annahme des Antrages wird diesem Uebelstande begegnet. Damit diese Bestimmung nicht bei jeder Wahl eines Ausschusses in einem seperaten Antrag vor den Landtag gebracht u. der Verhandlung unterzogen werden muß, so der erachtet Ausschuß die Bestimmung für zweckentsprechend, gleich für jeden Ausschuß 2 Ersatzmänner zu bestimmen u. die Wahl derselben, um Zeit zu ersparen u. zur Verminderung häufiger Wahlvornahmen, mit der Wahl der Ausschußmitglieder zu verbinden. §. §. 11, 12 u. 13 bleiben unverändert. §. 14 Die Majorität von 3 Mitgliedern des Ausschusses beantragt diesen § in folgender Fassung: „Die Ausschüsse können durch den Landeshauptmann die Regierungskommissäre in ihre Sitzungen einladen lassen, um Aufklärungen u. Auskünfte durch sie zu erhalten, den Schlußberathungen u. Abstimmungen wohnen sie jedoch nicht bei.“ - Obige Majorität des Ausschusses beantragt daher die Weglassung des 1. Satzes dieses §.der Vorlage mit dem Bemerken, daß diese Weglassung keine Motivirung 740 Beilage III benöthige, sie motiviren sich durch sich selbst. - Die Minorität von 2 Stimmen erklärt sich für die Annahme des §. 14 nach der Fassung der Vorlage. Einstimmig wird der Zusatzantrag am Schlüsse dieses §, lautend: „den Schlußberathungen u. Abstimmungen wohnen sie jedoch nicht bei.“ angenommen. - Sind die erwünschten u. zur Sache dienlichen Aufklärungen u. Auskünfte gegeben, ist so es die Aufgabe der Ausschußmitglieder, das Mitgetheilte zu prüfen u. mit dem Verhandlungsgegenstand in Verbindung zu bringen, darüber die Ansichten u. Meinungen gegenseitig auszutauschen u. endlich ihr Urtheil zu bilden. Ist der Ausschuß mit seinen Berathungen in dieses Stadium getreten, so wird ihm jede Ingerenz unangenhme u. wirkt unkennbar störend auf die Bildung seines Urtheils; um daher dies zu vermindern, beantragt der Ausschuß den am Eingänge bezeichneten Zusatz. §. §.15, 16, 17 werden zur unveränderten Annahme empfohlen, so auch der §. 18, welchem jedoch der Ausschuß die Bestimmung beizufügen beantragt: „ob dasselbe zu veröffentlichen sei, beschließt der Landtag von Fall zu Fall.“ Die Natur der Gegenstände, welche sich nur zur Verhandlung in geheimen Sitzungen eignen, involviren, daß in der Regel die bezüglichen Anträge u. Beschlüsse ebenfalls der Öffentlichkeit nicht übergeben werden sollen, schließt aber in einzelnen Fällen das Gegentheil nicht aus, daher diese Frage durch eine allgemeine Bestimmung für alle Fälle nicht gelöst werden kann, um deßwillen beantragt der Ausschuß die Beurtheilung der Zweckmäßigkeit u. Nützlichkeit der Veröffentlichung der bezüglichen Verhandlungen u. Beschlußfassungen dem h. Landtage von Fall zu Fall auch einzustellen. §.19 wird vom Ausschüsse in folgender Fassung beantragt: „Bei Eröffnung der Sitzung wird das Protokoll der zunächst vorhergegangenen, wenn selbe nicht eine geheime war, u. vom Landtage nach §. 18 nicht eine andere Bestimmung beschlossen wurde, vorgelesen. Allfällige Berichtigung durch den Landeshauptmann ausgesprochen. Die Protokolle sind in der Registratur zu hinterlegen. Die Art der Veröffentlichung bestimmt der Landtag.“ Die Veränderung, welche der Ausschuß bei diesem § beantragt, bestehen: a statt dem Worte: ..frührere“ das Wort (Seite 4)---------------------------------------------------------------------------------------- ----------------------------„zunächst“ zu setzen; da durch dieses Wort der beabsichtigte Begriff richtiger bezeichnet erscheint, b) in dem Zusatz: „als Protokolls-Nachtraa demselben beiaesetzt.“ Ordnungsgemäß sollen in einem verfaßten u. unterfertigten Protokoll weder Streichungen noch Einschaltungen vorgenommen werden, daher Unrichtigkeiten oder Auslassungen durch Nachträge berichtiget u. ergänzt werden müssen. §. 20 ohne Veränderung. Beilage III 741 §. 21 beantrage der Ausschuß in folgender Fassung: „der Landeshauptmann bestimmt die Reihenfolge der zu verhandelnden Gegenstände; der Landtag kann jedoch über einen bestimmt gestellten Antrag hievon abgehen, unbeschadet des 2ten Absatzes des §. 35 der L. O." - Der Ausschuß erkennt vollkommen an, daß zur Erhaltung der Ordnung auch die Festsetzung, wie die zu verhandelnden Gegenstände nach einander zur Verhandlung kommen sollen, jenem überlassen bleiben soll, dem die Leitung des Ganzen in die Hände gelegt ist; demnach ist nicht zu verkennen, daß es gewichtige Gründe, welche dem Vorsitzenden unbekannt sein können, geben kann, die eine dießfällige Aenderung wünschenswerth oder selbst nothwendig machen; damit daher in solchen Fällen die Geschäftsordnung kein Hinderniß in den Weg lege, empfiehlt der Ausschuß die Annahme dieses § in der hier bezeichneten Form. §. 22 unverändert. §. 23 beantragt der Ausschuß in folgender Fassung: „Der Landtag bestimmt, ob der gestellte Antrag unmittelbar in Verhandlung gezogen, oder an einen schon bestehenden, oder an einen eigens hiezu zu wählenden Ausschuß zu verweisen sei; Wird einem Antrag kein solcher Beschluß zu Theil, so ist er als abgelehnt zu betrachten." Die Vorlage hat bei dieser Bestimmung nur 2 Fälle im Auge, während der Ausschußantrag auch den 3ten Fall in diese Bestimmung einbezieht, nämlich, wenn der Landtag eine sofortige Verhandlung eines Antrages, sei es aus Dringlichkeits- oder sonstigen Utilitäts-Gründen für zweckentsprechend u. der langwierigen Verhandlungsweise vorzuziehen für sachdienlich erachtet. Consequent ändert sich bei Annahme dieser Fassung auch der Schlußsatz der Vorlage, da derselbe sich auf alle diese Fälle erstrecken muß. Im §. 24 beantragt der Ausschuß nur eine stilistische Änderung, statt der Worte: „zu einem in die Verhandlung verwiesenen Antrag“, wird richtiger beantragt: „zu einem in einen Ausschuß verwiesenen Antrag etc." Die §.§. 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31 u. 32 bleiben ohne Änderung. §. 33 setzt die Ordnung fest, nach welcher die sich meldenden Redner zum Worte kommen u. bestimmt, wie oft einem Redner über denselben Gegenstand zu sprechen gestattet werden soll. In der 2ten Alinea wird den Regierungs-Kommissären gestattet, das Wort zu ergreifen, so oft sie es für nothwendig erachten. Die Bestimmung, einem Redner das Wort über denselben Gegenstand nur 2mal zu bewilligen, mag wohl für Parlamente mit großer Mitglieder-Zahl sich eignen, nach Ansicht des Ausschusses aber würde diese Beschränkung auf die Verhandlungen der zu berathenden Gegenstände in unserem Landtage welcher nicht mehr, als 20 Mitglieder zählt, nur hemmend einwirken. Der Ausschuß empfiehlt 742 Beilage III (Seite 5)------------------------------------------ --------------------------------------------- --------------- ------- ------- daher dem h. Landtage der Bestimmung „kein Redner darf über denselben Gegenstand öfter als 2mal sprechen“ nicht beizustimmen. Wird obiger Ausschußantrag vom h. Landtag angenommen, so fällt der Schlußsatz dieser Alinea von selbst weg, wird er aber verworfen, so bleibt er als eine Consequenz der fraglichen Bestimmung unverändert. In der 2ten Alinea dieses § beantragt der Ausschuß als stilistische Änderung statt dem Ausdrucke „die Organe der Regierung“ zu setzen „die Regierungs-Commissäre". Endlich am Schlüsse des § dem Zusatz die Zustimmung zu ertheilen „ohne jedoch den Redner zu unterbrechen“. Abgesehen von dem parlamentarischen Gebrauch, dem allerdings auch in der gegenwärtigen Versammlung Rechnung getragen werden soll, würde eine Unterbrechung eines Redners von Seite eines Regierungskommissärs gegen den §. 34 dieser G. O. verstoßen. Der §. 33 würde daher nach dem Ausschußantrage folgende Fassung erhalten: „Wer über einen auf der Tagesordnung stehenden Gegenstand zu sprechen gedenkt, kann sich vor Beginn der Berathung, oder während derselben, durch Aufstehen von dem Sitze, dem Landeshauptmann melden. - Die Redner werden in der Reihenfolge, wie sie sich meldeten, angehört, u. wenn thunlich, ist mit den dafür u. dagegen Sprechenden abzuwechseln. - Die Redner können die Reihenfolge unter sich wechseln, oder einem anderen Abgeordneten das Recht zum Worte abtreten. Die Regierungskommissäre können zu wiederholten Malen das Wort ergreifen, jedoch ohne Unterbrechung des Redners“. §. §. 34, 35, 36 bleiben unverändert. §. 37 beantragt die Kommission nach dem Worte „Vorsitzenden" einzuschalten „der nur bei Wahlen seine Stimme abgibt". Dieser Zusatz entspricht dem allgemein üblichen Vorgehen in Versammlungen. Im übrigen bleibt dieser § in seiner vorliegenden Fassung. Die übrigen §. §. 38, 39 u. 40 verbleiben ohne Aenderung; nur beantragt der Ausschuß zur besseren Verdeutlichung nach dem Worte: „Beschlußnahme" beizusetzen: „des Landtages“ welcher Zusatz als im Sinne der § Bestimmung liegend keiner Begründung bedarf. Der Ausschuß David Fussenegger, Vorsitzender Fid. Wohlwend, Berichterstatter.