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Letzte Änderung 03.07.2021, 11:23
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp10,lts1914,lt1914,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-27
Erscheinungsdatum 2021-06-27
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Inhalt des Dokuments

Vorarlberger Landtag. 16. Sitzung am 4. Juni 1914 unter dem Vorsitze des Herrn Landeshauptmannes Adolf Rhomberg. Gegenwärtig 22 Abgeordnete. - Abwesend die Herren: Jodok Fink, Dr. Karl Drexel, Wegeler Dr. Peer. Regierungsvertreter: Sr. Exzellenz Herr Statthalter Graf Toggenburg und Herr k. k. Hofrat Rudolf Graf von Thun - Hohenstein. Beginn der Sitzung um 10 Uhr 11 Minuten vormittags. Landeshauptmann: Ich erkläre die heutige Sitzung für eröffnet und ersuche um Verlesung des Protokolles der letzten Sitzung. (Sekretär liest.) Hat einer der Herren zum verlesenen Protokolle eine Bemerkung zu machen? Wenn dies nicht der Fall ist, betrachte ich dasselbe als genehmigt. Hohes Haus! Es gereicht mir zur hohen Ehre, bei Beginn der heutigen Sitzung Seine Exzellenz, den Herrn Statthalter Grafen von Toggenburg in unserer Mitte auf das ehrfurchtsvollste willkommen zu heißen. AIs ich vorgestern aus dem Munde Seiner Exzellenzes war auf der historischen Stätte des Berg Isel - die Mitteilung erfuhr, daß Seine Exzellenz beabsichtige, heute hieher zu kommen und der Sitzung beizuwohnen, um den Landtag als Statthalter begrüßen zu können, hat mich dieser Entschluß mit großer Freude erfüllt. Verehren wir doch in Seiner Exzellenz einen Mann, der seit seiner Amtswirksamkeit als Seiner Majestät Statthalter über beide Länder Tirol und Vorarlberg unserem Lande, den Wünschen unserer Landesvertretung und allen unseren Zielen und mitunter brennenden und wichtigen Angelegenheiten stets ein wohlwollendes Herz entgegenbrachte und unsere Anregungen und Wünsche bei der Zentralregierung auf das wärmste unterstützte. Es ist der Entschluß Seiner Exzellenz, heute in unserer Mitte zu erscheinen, umsomehr hochzuhalten, als dermalen der erst jüngst neugewählte Tiroler Landtag sich in voller Arbeitstätigkeit befindet und die Anwesenheit Seiner Exzellenz Tag für Tag notwendig macht. 16. Sitzung des Vorarlberger Landtages. VI. Session der 10. Periode 1913/14. Indem ich meine Begrüßungsworte schließe, wiederhole ich meinen hochachtungsvollsten Willkomm und erteile das Wort Seiner Exzellenz. Exzellenz Statthalter Graf Toggenburg: Hohes Haus! Ich bin glücklich, daß es mir möglich war, mich an dem heutigen Tage freizumachen, um in das schöne Bregenz zu kommen und die Landesvertretung von Vorarlberg ergebenst begrüßen zu können. Diese Landesvertretung hat mir eine der ersten Freuden verschafft, die ich auf meiner frisch begonnenen Laufbahn als Statthalter vor mehr als einem Jahre erlebte. AIs ich Seiner Majestät Aufwartung machen durfte, war eine seiner ersten Bemerkungen das Lob des Landes, der Landesvertretung und das Lob des Landeshauptmannes. Sie können mir glauben, wie mir da warm ums Herz wurde, und ich habe nicht versäumt, diese Allerhöchste Äußerung in meinem überströmend freudigen Gefühle sofort dem Herrn Landeshauptmanne zur Kenntnis zu bringen. Meine Herren! Seither hat sich nichts geändert, die Arbeitskraft und Freude der Vorarlberger Landesvertretung ist immer die gleiche; und die Wichtigkeit einer Landesvertretung hängt nicht von deren numerischen Stärke, sondern von der Kraft ihrer Arbeit ab. Man kann ohne Übertreibung und ohne Schmeichelei sagen, daß, Vorarlberg diesbezüglich unter allen österreichischen Kronländern den ersten Rang einnimmt. Sie stehen heute am Schlüsse einer Session, welche wieder Gelegenheit geboten hat, Ihre bewährte Kraft zu betätigen. Wenn Sie auch nicht gerade die wichtigsten Angelegenheiten zu beraten hatten, so haben Sie doch manches für Ihr Land geleistet. Unter anderem lag Ihnen eine Regierungsvorlage betreffend die Erhöhung des Rekrutenkontingentes der Landesschützen vor, die Sie bereits im Ausschusse verabschiedet haben und welche Sie voraussichtlich der definitiven Erledigung entgegen führen werden. Verzeihen Sie, wenn ich mich zu dieser Sache mit einigen Worten verbreite. Wenn es auch nicht notwendig ist, um die Sache zu fördern, so möchte ich doch darauf hinweisen, daß Sie es als folgerichtig erkannt haben, daß das einzigartige Privilegium, welches Tirol und Vorarlberg zusteht, nämlich alle Landesverteidigungsangelegenheiten in eigener Kompetenz zu erledigen, eben nur ein wohlverdientes Recht ist, das auch richtig als solches eingeschätzt werden muß, da in dem gegenwärtigen Momente Tirol und Vorarlberg nichts anderes auf sich nahmen, als die anderen Kronländer bereits durch das Reichsgesetz (Kaiserliche Verordnung vom 20. März dieses Jahres) auf sich genommen haben. Es wäre unmöglich, daß Länder, welchen auf Grund ihrer historischen Haltung solche Vorrechte eingeräumt wurden, im gegebenen Momente, wie er "vorliegt, nicht ihre Pflicht erkennen würden, die gleichen Lasten wie die übrigen Länder im Reiche zu tragen. Ich zweifle nicht, daß dies, wie es in Vorarlberg geschehen ist, auch bei uns in Innsbruck geschehen wird. Sie haben sich ferner beschäftigt mit dem großzügigen Zukunftsprojekte der Schiffbarmachung des Rheines. Meine Herren, ich brauche nicht auszuführen, wie sehr sich die Regierung auch mit dieser Angelegenheit befaßt. Man braucht nur hinzuweisen auf die Großartigkeit des Zukunftsbildes, wenn Bregenz zu einem Seehasen wird, und daß dies möglich ist, wurde durch technische Erhebungen bereits festgestellt und es ist selbstverständlich, daß dabei auch die Regierung ihr möglichstes tun wird, um diese großzügige Sache zu fördern. Meine Herren! Der hochverehrte Herr Landeshauptmann hat sich mit freundlichen Worten an mich gewandt und ich kann nur sagen, daß ich mit vollstem Vertrauen dem Lande und seiner Vertretung entgegengekommen bin, und zwar schon gleich vom ersten Tage an uno daß es mir zur größten Genugtuung gereicht, wenn auch Sie, meine Herren, bei jedem Anlasse mir mit offenem Herzen entgegenkommen werden; Sie können überzeugt sein, daß ich mein Möglichstes tun, meine ganze Kraft einsetzen werde, um Erfolg für Sie alle zu erzielen. Ein schöneres Land, als Sie es haben, von den Schneebergen bis herab zum Bodensee, nennt wohl niemand sein eigen. Gegenwärtig ist Ihr Heimatland belastet von schwerem wirtschaftlichen Drucke. Die 16. Sitzung des Vorarlberger Landtages. VI. Session der 10. Periode 1913/14. 3 Industrie, insbesondere die Stickereiindustrie, liegt darnieder und die Folgen der Hochwasserschäden der letzten Jahre haben für längere Zeit dem Lande schwere Wunden geschlagen; aber mit Gottes Hilfe und mit Ihrer weitbekannten Spannkraft und Ausdauer wird sich dies bessern und sich wieder der alte Wohlstand im Laufe der Jahre und die alte Blüte des schönen Landes Vorarlberg einstellen. Dahin geht mein aufrichtiger Wunsch, meine Herren! (Lebhafte Bravo-Rufe!) Landeshauptmann: Für die heutige Sitzung hat sich der Herr Abgeordnete Fink entschuldigt, weil er einer Sitzung des Landwirtschaftsrates in Wien beizuwohnen hat. Ebenso hat sich der Herr Abgeordnete Dr. Trerel für heute entschuldigt, da er zu seiner Amtstätigkeit nach Wien zurückgekehrt ist. Ich möchte, bevor ich zur Tagesordnung übergehe, noch eine Bemerkung mir erlauben. Es sind hier noch zwei Eingaben, welche bisher unerledigt geblieben sind und dem volkswirtschaftlichen Ausschusse zugewiesen wurden, nämlich eine Petition der Postoffizianten um Gewährung des Wahlrechtes in den Gemeinden und im Landtage, und ein Gesuch der Postmeister und Postexpedienten ungefähr in derselben Angelegenheit. Ich bin vom volkswirtschaftlichen Ausschuste ersucht worden, in seinem Namen den Antrag zu stellen, daß beide Gegenstände dem Landesausschusse zum Studium übermittelt werden, damit sie eventuelle Berücksichtigung bei einer etwaigen später notwendig werdenden Abänderung der Gemeindeordnung und Gemeindewahlordnung finden. Wünscht jemand dazu das Wort? Wenn das nicht der Fall ist, so wird in diesem Sinne vorgegangen. Vor der Tagesordnung hat sich der Hochwürdige Herr Dekan Mayer zum Worte gemeldet; ich erteile ihm dasselbe. Dekan Mayer: Hohes Haus! Durch viele Gemeinden des Ober- und Unterlandes geht eine Bewegung dahin, eine Abänderung des § 8 der Gemeindeordnung herbeizuführen. Meines Wissens liegen diesbezüglich auch einige Eingaben im hohen Landesausschusse vor, da sowohl die Bürger und Nichtbürger gleiches Interesse haben, zu erfahren, was bisher geschehen ist, oder was man zu tun gedenke. Ich erlaube mir daher, an den Herrn Landeshauptmann, den Herrn Vorsitzenden einige Fragen zu stellen: 1. Was ist geschehen betreffs Abänderung des § 8 der Gemeindeordnung? 2. Was gedenkt der hohe Landtag in dieser Beziehung zu tun? Landeshauptmann: Die vom Hochwürdigen Herrn Interpellanten gestellten Fragen bezüglich des Standes der Verhandlungen betreffend die Abänderung der §§ 8, 68 und 88 G. O., hat der Landesausschutz, dem dieser Gegenstand in einer früheren Tagung zur Beratung und Antragstellung überwiesen worden war, wiederholt eingehend besprochen. Nachdem die Angelegenheit im Landesausschusse selbst genügend besprochen worden war, wurde eigens die Stellungnahme der Regierung der ganzen Sache gegenüber eingeholt. Als die Stellungnahme dann bekannt wurde, erschien es vor allem anderen notwendig, in einer Angelegenheit, welche, wie der Hochwürdige Interpellant betont hat, die Bürger und Gemeindeangehörigen gleichmäßig interessiert, und da für alle Gemeinden des Ober- und Unterlandes von Hohenems aufwärts solche Bürgernutzungen bestehen, mit aller Gewissenhaftigkeit und Schonung der Ansprüche, und auch bei Berücksichtigung der Stellung der Gemeindeangehörigen, welche keine Bürger sind, so vorzugehen, daß dann, wenn irgendwie möglich, die Frage mit gegenseitigem Einvernehmen der dabei interessierten Faktoren gelöst werden kann. Da nun sowohl die Bürger einer großen Zahl von Gemeinden des Oberlandes, wie die heimatberechtigten Mitbürger durch eigens Bevollmächtigte sich in Form eines eigenen Aktionskomitees erklärt haben, erachtet es der Landesausschutz für opportun, in Bälde mit diesem Komitee in dieser Sache in Verhandlung zu treten, daß durch eine gemeinsame Beratung der Grundzüge eine möglichst befriedigende Lösung gesunden werden soll, die dann durch einen ferneren Beschluß des Landesausschusses einem auf Grund Der Vorberatungen auszuarbeitenden Gesetzentwurfs 4 16. Sitzung des Vorarlberger Landtages. VI. Session der 10. Periode 1913/14. zugrunde gelegt werden soll. So wird am sichersten die Frage auf friedlichem und beide Teile zufriedenstellendem Wege gelöst werden tonnen. Bevor ich zur Tagesordnung übergehe, möchte ich noch mitteilen, daß ich das letzte Mal vergeben habe, einen Gegenstand, der der Erledigung harrt, bekannt zu geben. Das wäre: Ter mündliche Bericht des Landesausschusses über das Auslieferungsbegehren des k. k. Kreisgerichtes in Feldkirch betreffend den Abgeordneten Engelbert Luger. Der Landesausschuß wurde, wie bekannt, beauftragt, diesbezüglich Bericht zu erstatten und ich möchte, wenn das hohe Haus keine Einwendung erhebt, um Boranstellung dieses Gegenstandes als des ersten Gegenstandes ersuchen. Ich ersuche den Herrn Abgeordneten Dr. Konzett, den Bericht mündlich vorzutragen. Dr. Konzett: In der periodischen Druckschrift "Dornbirner Gemeindeblatt" vom 30. März 1913 erschien ein Bericht über eine Gemeindeausschußsitzung von Dornbirn am 26. März 1913, in welchem vom Gemeindearzte von Dornbirn die Rede war. Herr Dr. Adam Minder sandte darauf eine Zuschrift an die Redaktion des Gemeindeblattes von Dornbirn, in welcher er unter Berufung auf § 19 P. E. um Aufnahme einer Berichtigung in der nächsten oder zweitfolgenden Nummer und in vorschriftsmäßiger Weise ersuchte. Diese Zuschrift wurde von Herrn Bürgermeister Luger erledigt in dem Sinne, daß erklärt wurde: "Ter Gefertigte ist nicht in der Lage, dem Verlangen zu entsprechen, weil für die Führung des Gemeindeausschußsitzungsprotokolles und die Aufnahme von besonderen Erklärungen zu Protokoll nur die Bestimmungen des § 47 der Vorarlberger Gemeindeordnung vom 21. September 1904, L. G. BI. Nr. 87, Anwendung zu finden haben." In dieser Zuschrift beruft sich der Herr Bürgermeister Luger also darauf, daß der vorliegende Fall nicht unter den § 19 P. G., sondern unter den § 47 der Vorarlberger G. O. falle. Hier muß ich noch bemerken, daß das "Dornbirner Gemeindeblatt" wohl den Herausgeber und Verleger, ebenso die Druckerei, aber keinen verantwortlichen Redakteur namhaft macht. Herr Dr. Adam Minder überreichte hieraus bei dem k. k. Bezirksgerichte Feldkirch nach § 21 P. G. die Strafanzeige gegen Herrn Bürgermeister Luger wegen grundloser Verweigerung der Berichtigung. Es fand dann bei dem k. k. Bezirksgerichte in Feldkirch eine Verhandlung statt, bei welcher sich Herr Bürgermeister Engelbert Luger aus den Standpunkt stellte, daß das Gemeindeblatt das Gemeindeorgan sei, daß, wie schon in der Zuschrift erwähnt wird, die Richtigstellung im Gemeindeblatt und in .dem Sitzungsprotokolle Sache des Gemeindeausschusses sei, und daß daher das Gemeindeblatt nicht den Bestimmungen des § 19 P. G. unterliege. Weiters wurde hiebei festgestellt, daß die Zusammenstellung der Artikel für das Dornbirner Gemeindeblatt von einem Gemeindebeamten nach den Anordnungen des Bürgermeisters besorgt wird. Herr Bürgermeister Engelbert Luger wurde vom Bezirksgerichte in Feldkirch freigesprochen und gegen diesen Freisprach legte Herr Dr. Adam Minder Berusung ein. Bei der auf 24. September 1913 vor dem k. k. Kreisgerichte Feldkirch durchgeführten Berufungsverhandlung wurde konstatiert, daß Herr Bürgermeister Engelbert Luger Mitglied des Vorarlberger Landtages ist und daß letzterer auf 23. September 1913 einberufen worden ist, worauf die Verhandlung auf Grund des Gesetzes vom 3. Oktober 1861, R. E. BI. Nr. 98, abgebrochen und seitens des k. k. Kreisgerichtes Feldkirch an den Landtag das Ersuchen um Zustimmung des hohen Hauses zur weiteren Verfolgung des Abgeordneten Luger wegen obgenannter Übertretung gestellt worden ist. Meine Herren! Diese Angelegenheit hat insoferne größere Bedeutung, als in verschiedenen Gemeinden Vorarlbergs Gemeindeblätter existieren und es nicht gleichgültig sein kann, ob Berichtigungen nach § 19 P. G. gegen Publikationen der Gemeindeausschußsitzungsprotokolle zulässig sind. Dem Landtage steht es nicht zu, zu entscheiden, ob die Verweigerung der Aufnahme der Berichtigung im Gemeindeblatte gesetzlich begründet ist oder nicht, und insbesondere nicht darüber, ob Herr Engelbert Luger wegen dieser Verweigerung zur Verantwortung gezogen werden kann. Dem Landtage obliegt nur, zu untersuchen, ob 16. Sitzung des Vorarlberger Landtages. VI. Session der 10. Periode 1913/14 5 solche schwerwiegende Umstände vorliegen, welche es vom Standpunkte der Wahrung der Interessen der Landesvertretung als gerechtfertigt erscheinen lassen, die begehrte Zustimmung zu verweigern und in den Gang der Strafrechtspflege einzugreifen. Ich glaube, daß solche Umstände nicht vorliegen und stelle daher den Antrag: Ter hohe Landtag wolle beschließen: "Der Landtag gibt die Zustimmung zur weiteren Verfolgung des Herrn Abgeordneten Engelbert Luger in Dornbirn in der gegen denselben wegen Übertretung nach § 21 Preßgesetz beim k. k. Kreisgerichte Feldkirch behängenden Strafsache." Landeshauptmann: Ich eröffne über Bericht und Antrag die Debatte. - Herr Abgeordneter Ölz hat das Wort. Ölz: Meine Herren, ich habe das Referat gehört. Es ist zweifellos, daß wir die Sache untersuchen, ob ein Grund vorliegt, daß, wir für die Ausfolgung des Herrn Abgeordneten Luger fein können oder nicht. Heute ist dies ja gegenstandslos. Der Beschluß hat keinen Wert mehr, weil der Landtag heute geschlossen wird. Dann können die Herren den Herrn Abgeordneten Engelbert Luger verfolgen. Ich werbe dem Antrage wohl zustimmen, mochte aber konstatieren, daß es keinen Wert hat, wenn wir das beschließen. Die Frage betreffend das Preßgesetz ist eine andere Frage. Darüber haben wir nicht zu entscheiden und zu bestimmen. Es ist eine große Frage, wieweit das Preßgesetz eingreifen kann. Wenn wir dazu etwas zu sagen hätten, dann müßten wir die Sache sehr untersuchen. Denn wo führt das hin, wenn jeder x-beliebige Herr kommen und eine Berichtigung über Gemeindeausschußbeschlüsse machen kann; das steht den Gemeindeausschüssen zu. Ob das Preßgesetz in der Form zu machen und zu handhaben ist, ist ein Fall, der bis jetzt noch nicht entschieden ist. Wenn dies Prinzip durchbrochen wurde, so müßte dies jedenfalls zu großen Unzukömmlichkeiten führen. Da wird sich, jeder Gemeindevorsteher überlegen, ob er etwas zu Protokoll geben soll. Da wurde dann im nächsten Gemeindeblatt kommen: "§ 19, Berichtigung. Josef Anton Rohner verlangt, daß das so und so sei." So kann man dann das ganze Protokoll zunichte machen. Ein solches Protokoll soll wie ein amtliches Protokoll gelten, und dazu sollen gerade so wenig Bemerkungen gemacht werden können wie bei einem amtlichen Protokolle. Landeshauptmann: Wünscht noch jemand das Wort? Das Wort hat der Herr Berichterstatter. Dr. Konzett: Ich mochte nur noch kurz bemerken, daß durch eine solche Berichtigung an dem Inhalte eines amtlichen Ausschußsitzungsprotokolles nichts geändert wird. Wenn auch eine Berichtigung im Gemeindeblatte erzwungen wird, so ist damit nicht gesagt, daß auch das Ausschußsitzungsprotokoll geändert werden muß. Infoferne ist die Bedeutung des eventuellen Berichtigungszwanges nicht so groß. Landeshauptmann: Wir schreiten nun zur Abstimmung, und ich ersuche alle jene Herren, welche dem Antrage des Herrn Abgeordneten Dr. Konzett ihre Zustimmung geben wollen, sich gefälligst von den Sitzen zu erheben. Angenommen. Wir kommen nun zum ersten, beziehungsweise jetzt zweiten Punkte unserer Tagesordnung, das ist der Bericht des volkswirtschaftlichen Ausschusses über die Landesausschußvorlage betreffend die Mehrkosten der Verbauung der Schwarzach im Schwarzachtobel. (Beilage 49.) Berichterstatter in dieser Angelegenheit ist der Herr Abgeordnete Loser. Ich ersuche ihn, das Wort zu nehmen. Loser: Hoher Landtag! Ich glaube, den kurzgefaßten Bericht gleich dem Wortlaute nach zur Kenntnis des hohen Hauses bringen zu sollen (liest den Bericht und Antrag aus Beilage 49). 6 16. Sitzung des Vorarlberger Landtages. VI. Session der 10. Periode 1913/14. Ich habe dem schriftlichen Berichte weiter nichts mehr beizufügen und bitte um Annahme des Antrages des volkswirtschaftlichen Ausschusses. Landeshauptmann: Ich eröffne über Bericht und Antrag die Debatte. Wenn niemand das Wort wünscht, ist die Debatte geschlossen. Ich bringe den Antrag zur Abstimmung und ersuche alle jene Herren, welche dem Antrage, wie er verlesen wurde, die Zustimmung geben wollen, sich gefälligst von den Sitzen zu erheben. Angenommen. (Landeshauptmannstellvertreter übernimmt den Vorsitz.) Landeshauptmannstellvertreter: Der nächste Gegenstand der Tagesordnung ist der Bericht des landwirtschaftlichen Ausschusses über den Gesetzentwurf betreffend die Regelung des Waldaufsichtsdienstes. Referent des landwirtschaftlichen Ausschusses in dieser Angelegenheit ist der Herr Landeshauptmann selbst; ich ersuche ihn, die Debatte einzuleiten. Rhomberg: Hohes Haus! Ich kann mich auf den Bericht berufen, welcher unter Beilage 61 den Herren Abgeordneten in dieser Angelegenheit verteilt worden ist. Ich will nur ganz wenige Worte noch beifügen. Tiefer Gesetzentwurf, betreffend die Regelung des Waldaufsichtsdienstes beschäftigt den hohen Landtag bereits das drittemal. Schon in der Session des Jahres 1912 wurde zum erstenmale der diesbezügliche Gesetzentwurf vom hohen Hause beschlossen. Derselbe konnte der Allerhöchsten Sanktion nicht unterbreitet werden aus zwei Gründen: weil die k. k. Regierung in der Ernennung der Waldaufseher durch den Landesausschutz auf Grund des Ternovorschlages der Gemeinden ein Sanktionshindernis erblickte, und dann auch noch, weil die Bestimmungen bezüglich Alters- und Invaliditätsversorgung nach der Ansicht der Regierung nicht deutlich genug präzisiert erschienen. 3m Jahre 1913 kam die Angelegenheit neuerlich vor das hohe Haus und wurde den Wünschen der Regierung in bezug auf eine klarere Präzisierung der Bestimmungen über Alters- und Invaliditätsversicherung entsprochen und in bezug auf die Ernennung ein Entgegenkommen dahin gezeigt, daß die Ernennung durch den Landesausschutz auf Grund des Ternovorschlages der Gemeinden im Einvernehmen mit der k. k. Bezirkshauptmannschaft zu erfolgen habe. Auch dieser Gesetzentwurf lohnte der Allerhöchsten Sanktion nicht unterbreitet werden. Im Berichte sind die Gründe angegeben, welche die Regierung hiezu bestimmten. AIs einziges Hindernis besteht nach dem Berichte nur die Fassung des § 4. Bei den §§ 11, 12 und 15 sind nur kleine Änderungen von feiten der Regierung vorgeschlagen worden, welche der landwirtschaftliche Ausschutz akzeptiert hat und im neuen Entwürfe zur Annahme empfiehlt. Im § 4 hat der landwirtschaftliche Ausschutz geglaubt, unter allen Umständen das Ernennungsrecht des Landesausschusses sich vorzubehalten und wie im früheren Entwürfe ausrecht zu halten. Es begründet dies der landwirtschaftliche Ausschuß mit Recht damit, daß in dem Entwürfe eine Bestimmung enthalten ist, wonach aus Landesmitteln jenen Gemeinden Beiträge zu leisten sind, welche vermöge ihrer Kleinheit und finanziell mißlichen Lage nicht die Möglichkeit besitzen, den Waldaufsehern jene Bezüge zu bezahlen, welche sie in Ansehung ihres Dienstes in einem vielleicht sehr ausgedehnten Waldkomplexe zu beanspruchen berechtigt sind. Das Land wird im Gesetzentwürfe verpflichtet, in gewissem Sinne, ähnlich wie das gemäß § 33 des Schulerhaltungsgesetzes der Falk ist, solche Beiträge von Fall zu Fall zu leisten, während ein Staatsbeitrag zu den Gehältern und Bezügen der Waldaufseher in gar keiner Weise verlangt oder auch bewilligt worden ist. Ter landwirtschaftliche Ausschutz hat geglaubt, aus diesem Grunde allein schon aus der Ernennung der Waldaufseher durch den Landesausschutz bestehen zu sollen. Er sucht aber einen Ausweg und sucht der Regierung noch ein größeres Entgegenkommen zu bewilligen, indem er anstatt des allgemeinen Ausdruckes "im Einvernehmen" die Bestimmung in § 4 einfügt, wonach erstens vor 16. Sitzung des Vorarlberger Landtages. VI. Session der 10. Periode 1913/14. 7 der Ernennung durch den Landesausschutz aus dem Ternovorschlage der Gemeinde der Akt mit allen Gesuchen der Bezirkshauptmannschaft zu übermitteln ist, welche das Recht hat, gegen den einen oder andern oder gegen alle, die im Ternovorschlage sich befinden, Einspruch zu erheben und zwar nicht bloß aus Gründen der speziellen Bestimmungen des Gesetzes betreffend den öffentlichen Wachdienst vorn 14. Februar 1891, sondern auch, wenn die Bezirkshauptmannschaft der Ansicht ist, daß der betreffende zur Versorgung des Dienstes keine Eignung besitze. Ein zweites Einspruchsrecht soll gewährleistet werden nach der Prüfung des Ternovorschlages durch den Landesausschutz und nachdem der Landesausschutz auf Grund der Prüfung einen bestimmten zum Waidaufseher zu ernennen beabsichtigt, soll, bevor die Ernennung erfolgt und der Gemeinde eröffnet wird, neuerlich Gelegenheit geboten werden, Einspruch zu erheben gegen die beabsichtigte Ernennung, wenn in der Zwischenzeit Umstände eingetreten sind, welche die beabsichtigte Ernennung des Waldaufsehers gesetzlich ausschließen. Tas ist ein weit größeres Recht, als es der bloß allgemeine Ausdruck "Einvernehmen" bekundet; wenn auch, wie ich aus dem Berichte des Ackerbauministeriums, der an mich persönlich gerichtet worden ist, entnehmen konnte, daß das Ackerbauministerium der Anschauung ist, daß "Einvernehmen" eine Erweiterung der Rechte involviere, erscheint es auch bei näherer Durchsicht der Sache nicht richtig. "Einvernehmen" ist nicht gleichbedeutend mit "Einverständnis mit der Statthalterei und dem Landesausschusse". In diesem Falle kann etwas nur zustande kommen, wenn beide Teile zustimmen. "Einvernehmen" ist aber nur ein etwas vergrößertes Recht, als es das Wort "Anhören" beinhaltet. Nach § 4 des Entwurfes des landwirtschaftlichen Ausschusses ist aber der Bezirkshauptmannschaft direkt zweimal nacheinander ein Einspruchs recht gewährleistet. Nun muß ich noch mitteilen, daß zufolge erhaltener Nachricht von Wien vielleicht doch Aussicht auf Erwirkung der Allerhöchsten Sanktion für den Gesetzentwurf bestünde, wenn noch in irgend einer Weise ein weiteres Entgegenkommen gegenüber der politischen Behörde bekundet würde. Nachdem der landwirtschaftliche Ausschutz heute nicht mehr zusammentreten konnte und ich dieser Tage nicht anwesend war, konnte dies im Ausschusse nicht mehr behandelt werden und ich behalte mir vor, diese Abänderungsanträge zu § 4 nicht als Berichterstatter, sondern privatim für mich als Abgeordneter zu stellen. Und nun möchte ich zum Schlusse an Seine Exzellenz, den Herrn Statthalter, der heute gerade in unserer Mitte weilt, die dringende Bitte richten, er möge seinen Einfluß gerade in dieser Beziehung geltend machen, daß endlich dieses Gesetz in Wirksamkeit treten kann. Vorarlberg hat - das dürfen wir mit Stolz sagen -, auf dem Gebiete der Forstpolizei weit fortgeschrittenere Anschauungen als irgend ein anderes Kronland der Monarchie. Tas neue Gesetz, das vor einigen Jahren beschlossen und dieser Tage publiziert wurde, betreffend einige forst- und wasserpolizeiliche Maßnahmen, steht in bezug aus seinen Inhalt, auf seine Bestrebungen zum Schutze des Waldes und in bezug auf die angedrohten Strafen wegen Waldfrevels und Devastationen ganz bestimmt in erster Linie in der Monarchie. Wir haben in der Beziehung viel getan, andererseits haben unsere Waldaufseher, die in ziemlich großer Anzahl im Lande sind, wiederholt dringlich petitioniert, es möchte doch ihre bisherige materielle Lage in irgend einer Weise gebessert werden. Wir haben den Gesetzentwurf mit aller Sorgfalt gemacht und zusammengestellt unter Berücksichtigung der finanziellen Lage der Gemeinden, die aber nicht bei allen Gemeinden gleich ist. Taher haben wir die Regelung der Bezüge ausdrücklich dem Landesausschusse im Einvernehmen mit der Statthalterei überlassen, nachdem vorher die einzelnen Gemeinden eingehend angehört und ihre Wünsche zur Kenntnis gebracht wurden. Wir haben in dieser Beziehung gesucht, endlich einmal die dringenden Wünsche der Waldaufseher berücksichtigen zu können; wir haben das Bestreben, ihnen eine gewisse Unabhängigkeit für ihren Dienst zustande zu bringen und ich bitte Seine Exzellenz, für die Gesetzwerdung des Entwurfes, wenn er in zweiter und dritter Lesung beschlossen sein wird, seinen hohen Einfluß geltend zu machen und mit dem bekannten Wohlwollen diese Angelegenheit bei der k. k. Regierung 8 16. Sitzung des Vorarlberger Landtages. VI. Session der 10. Periode 1913/14. in Wien zu vertreten. Wir hätten damit einen Schlußstein gesetzt zu einer forstlichen Reform, die wir nur ergreifen können, weil sie Schutzbestimmungen bietet für den Forst und unser Land vor der Wiederholung ähnlicher Wasserkatastrophen zu bewahren in der Lage ist, die wir zu unserem Entsetzen miterleben mußten. Ein gut gepflegter Wald ist bekanntlich ein Hauptbann gegen Wildbäche und das Überhandnehmen von Überflutungen. Ich empfehle die Annahme der Anträge des landwirtschaftlichen Ausschusses, welche lauten: Der hohe Landtag wolle beschließen: "1. Dem beiliegenden Gesetzentwürfe betreffend die Regelung des Waldaufsichtsdienstes wird die Zustimmung erteilt. 2. Der Landesausschuß wird ermächtigt, vor Erwirkung der Allerhöchstkaiserlichen Sanktion dieses Gesetzentwurfes entweder aus eigener Initiative oder über Wunsch der k. I. Regierung etwa sich als notwendig herausstellende Textesänderungen, beziehungsweise Ergänzungen, soweit dieselben weder grundsätzliche Bestimmungen schaffen noch solche tangieren, mit der k. k. Regierung zu vereinbaren und beschlußweise vorzunehmen." Landeshauptmannstellvertreter: Die Herren haben die Ausführungen des Herrn Berichterstatters und die Anträge des landwirtschaftlichen Ausschusses gehört. Ich eröffne über den Gesetzentwurf die Generaldebatte. Wünscht jemand das Wort? Es ist nicht der Fall; somit ist die Generaldebatte geschlossen, und wir gehen über zur Spezialdebatte. Ich glaube, daß von einer Verlesung jener Paragraphen, zu denen Zusatz- und Abänderungsanträge nicht gestellt wurden, Umgang genommen werden tarnt, und ich bitte den Herrn Berichterstatter, dieselben nur anzurufen; wenn dagegen eine Einwendung nicht erhoben wird, wird in diesem Sinne vorgegangen werden. Rhomberg: § 1. Landeshauptmannstellvertreter: Angenommen. Rhomberg: § 2. Landeshauptmannstellvertreter: Angenommen. Rhomberg: § 3. Landeshauptmannstellvertreter: Angenommen. Rhomberg: Den § 4 muß ich, wenn er auch lang ist, doch zur Verlesung bringen. Die ersten drei Absätze sind unverändert aus dem alten Gesetze herübergenommen, ebenso ist der letzte Absatz gleich wie im früheren Entwürfe. (Liest § 4 aus Beilage 61A.) Zu diesem Paragraphe, welcher schon durch die Anträge des Landesausschusses einige Abänderungen erlitten hat, möchte ich nun noch zwei weitere Abänderungsanträge stellen, um den Wünschen der k. k. Regierung soweit als möglich entgegenzukommen. Im fünften Absätze, den ich verlesen habe, der beginnt: "Nach Einlangen dieser Äußerung" möchte ich folgende Änderung im letzten Satze beantragen; es soll heißen: "Das gleiche Recht steht dem Landesausschusse unter Zugrundelegung der vorliegenden Gesuche in dem Falle zu, wenn u. s. w." Im nächsten Absätze soll es heißen: "Die Ernennung des Waldaufsehers ist vom Landesausschusse der politischen Bezirksbehörde zur Bestätigung und Beeidigung mitzuteilen". Das übrige hat zu entfallen. Im nächsten Absätze soll es heißen: "Die Bestätigung und Beeidigung kann von der politischen Bezirksbehörde verweigert werden, wenn" u. s. sw., so daß also das Wörtchen "nur" zu streichen wäre. Das wären die Anträge, welche ich nicht als Berichterstatter, sondern privatim für mich als Abgeordneter ihrer Annahme empfehle. 16. Sitzung des Vorarlberger Landtages. VI. Session der 10. Periode 1913/14. 9 Landeshauptmannstellvertreter: Wünscht jemand zu Z 4 das Wort? Es ist nicht der Fall; somit betrachte ich die ersten vier Absätze des § 4, bei denen eins Änderung nicht beantragt wurde, als angenommen. Diese vier Absätze sind also zum Beschluss erhoben. Beim fünften Absätze ersucht der Herr Berichterstatter, beim letzten Satze nach dem Worte "Landesausschusse" die Einschaltung der Wörter "unter Zugrundelegung der vorliegenden Gesuche". Ich nehme an, daß das hohe Haus gegen die Einschaltung der vorgelesenen Wörter keine Einwendung erhebt und erkläre auch den Absatz 5 des § 4 in dieser Fassung nach dem persönlichen Antrage des Herrn Berichterstatters als angenommen. Beim nächsten Absätze würde es heißen: "Die Ernennung der Waldaufseher ist vom Landesausschusse der politischen Bezirksbehörde zur Bestätigung und Beeidigung mitzuteilen". Wenn gegen die Fassung des Absatzes 6 in diesem Wortlaute eine Einwendung nicht erhoben wird, - wollen sich die Herren, welche dem Absätze 6 in dieser Form ihre Zustimmung geben wollen, 'sich zum Zeichen der Zustimmung von den Sitzen erheben. Angenommen. Im Absätze 7 wären gleich am Anfange die Wörter "Bestätigung und" vor Beeidigung einzuschalten und in der zweiten Zeile wäre das Wörtchen "nur" zu streichen. Es erfolgt dagegen keine Einwendung, somit betrachte ich auch den Absatz 7 als vom hohen Hause zum Beschlusse erhoben. Gegen die letzten zwei Absätze ist eine Einwendung nicht erhoben worden, somit betrachte ich auch diese zwei als vom hohen Hause angenommen. Ich ersuche den Herrn Berichterstatter weiterzufahren. Rhomberg: § 5. Landeshauptmannstellvertreter: Angenommen. Rhomberg: § 6. Landeshauptmannstellvertreter: Angenommen. Rhomberg: § 7. Landeshauptmannstellvertreter: Angenommen. Rhomberg: § 8. Landeshauptmannstellvertreter: Angenommen. Rhomberg: § 9. Landeshauptmannstellvertreter: Angenommen. Rhomberg: § 10. Landeshauptmannstellvertreter: Angenommen. Rhomberg: Bei § 11 ist eine kleine Änderung über Wunsch der Regierung vorgenommen worden. (Liest § 11.) Landeshauptmannstellvertreter: § 11 ist angenommen. Rhomberg: Auch in § 12 ist nur eine stilistische Änderung gegen früher. (Liest § 12.) Landeshauptmannstellvertreter: Angenommen. Rhomberg: § 13. Landeshauptmannstellvertreter: Angenommen. Rhomberg: § 14. Landeshauptmannstellvertreter: Angenommen. 10 16 Sitzung des Vorarlberger Landtages. VI. Session der 10. Periode 1913/14. Rhomberg: § 15. Landeshauptmannstellvertreter: Angenommen. Rhomberg: § 16. Landeshauptmannstellvertreter: Angenommen. Rhomberg: § 17. Landeshauptmannstellvertreter: Angenommen. Rhomberg: (Liest Titel und Eingang des Gesetzentwurfes.) Landeshauptmannstellvertreter: Titel und Eingang des Gesetzes sind angenommen. Rhomberg: Ich beantrage die sofortige Vornahme der dritten Lesung. Landeshauptmannstellvertreter: Die Herren haben den Antrag auf sofortige Vornahme der dritten Lesung gehört, eine Einwendung wird dagegen nicht erhoben, somit ersuche ich alle jene Herren, welche den bereits in zweiter Lesung angenommenen Gesetzentwurf auch in dritter Lesung zum Beschlusse erheben wollen, sich zum Zeichen der Zustimmung, von den Sitzen zu erheben. Tas Gesetz ist in dritter Lesung angenommen. Wir kommen nun noch zu Punkt 2 der Anträge, der rein formeller Natur ist. Vom hohen Hause wird eine Einwendung gegen Punkt 2 nicht erhoben, daher ist derselbe angenommen und der Gegenstand somit erledigt. (Landeshauptmann übernimmt wieder den Vorsitz.) Landeshauptmann: Wir kommen nun zum nächsten Punkte unserer Tagesordnung, dem Berichte des Schulausschusses über das Gesuch des Presbyteriums der evangelischen Gemeinde in Bregenz um eine Subvention für die evangelische Schule. Berichterstatter in dieser Angelegenheit ist der Herr Abgeordnete Luger. Ich erteile ihm das Wort. Luger: Hohes Haus! Auf das Gesuch der evangelischen Gemeinde Bregenz um eine Subvention für die evangelische Schule kann nach der Auffassung des Schulausschusses nicht eingegangen werden. Nach § 33 des Gesetzes über die Errichtung und Erhaltung von öffentlichen Volks- und Bürgerschulen ist das Land verpflichtet, zu den Bezügen der Lehrpersonen Beiträge zu leisten. Die große Belastung, die der Landesfonds durch diese Beitragsleistung erfuhr, brachte es mit sich, daß bisher für Privatschulen keine solche Beiträge geleistet werden konnten. Wenn auch im Lause der letzten Zeit, - ich glaube, es war in der letzten Tagung -, für die Tyalbachschule in Bregenz und für die Mädchenschule in Altenstadt ein 30%iger Beitrag zu den Bezügen der Lehrpersonen geleistet wurde, ist damit das Prinzip, das bisher irrt Landtage durchgeführt wurde, nicht durchbrochen worden. Diese beiden Schulen, die Thalbachschule und die Mädchenschule in Altenstadt, haben die Pflichten einer öffentlichen Schule übernommen und bestehen auch an Stelle öffentlicher Schulen. Tiefe beiden Schulen sind zur Aufnahme aller im Schulsprengel befindlichen Mädchen verpflichtet und die Erhaltung dieser beiden Schulen fällt auch zur Gänze den Gemeinden zu und der 30o, oige Beitrag aus dem Landesfonds wurde ebenfalls den Gemeinden übermittelt. Zur Erhaltung von Privatschulen sind jene verpflichtet, welche solche errichten; dafür besitzen auch diese Privatschulen wertvolle Privilegien, sie können als konfessionelle Schulen geführt werden, es steht ihnen das Recht einer Auswahl bei der Aufnahme der Kinder zu und endlich haben die Privatschulen auch das Recht, ein Schulgeld einzuheben. Wer für seine Kinder eine andere Schulbildung wünscht, als sie die aus öffentlichen Mitteln erhaltenen Volks- und Bürgerschulen überhaupt unentgeltlich bieten, muß für diese Sonderstellung auch die Kosten aufbringen. Die Mehrheit unseres Landtages steht grundsätzlich auf dem Boden der konfessionellen Schule; 16. Sitzung des Vorarlberger Landtages VI. Session der 10. Periode 1913/14. 11 aber die bestehenden Schulgesetze und das finanzielle Unvermögen machen es praktisch unmöglich, für die der Zahl nach fast ausnahmslos katholischen Kinder katholisch-konfessionelle Schulen zu errichten. Es wäre eine ungleiche Behandlung der steuerzahlenden Bevölkerung, wenn das Land aus öffentlichen Mitteln für die konfessionellen evangelischen Schulen Beiträge bewilligen würde, während die Forderungen der Katholiken nach konfessionellen Schulen nicht realisierbar sind und in den einzelnen Fällen aus Landesmitteln nicht unterstützt werden können. Infolge der Ablehnung des ersten Punktes des Subventionsgesuches der evangelischen Schule ist auch gleichzeitig die Abweisung des zweiten Ansuchens betreffend den Beitritt der Lehrpersonen zum Lehrerpensionsfonds gegeben. Der Lehrerpensionsfonds ist kein Versicherungsinstitut, sondern er muß größtenteils vom Lande getragen werden. So ist vom Lande zur Deckung des Abganges ein Betrag von über 100 000 K ins Budget eingesetzt worden. Ich habe die Auffassung, die Ablehnung ist gewiß gerechtfertigt uno sachlich vollständig begründet. Bei dieser Gelegenheit möchte ich darauf hinweisen, daß ungefähr seit der Errichtung der evangelischen Pfarrgemeinde in Feldkirch im Oberlande der konfessionelle Friede gefährdet ist. Durch Jahrzehnte hindurch lebten die Katholiken und Protestanten friedlich nebeneinander, seitdem aber die systematisch betriebene Agitation einsetzte, wurde dieses gute Verhältnis gestört und es entstanden öfter auf leiten der Katholiken schwere und wohlberechtigte Klagen. Ich will auf die einzelnen Punkte, die zur Beschwerde Anlaß gaben, nicht näher eingehen, aber die konfessionelle Minorität, die in einem Lande nicht einmal 1 1/2 der Bevölkerung ausmacht, sollte es gegenüber einer so großen katholischen Majorität an dem nötigen Takte nicht fehlen lassen. Der Schulausschuß stellt folgenden Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: "Auf das Subventionsgesuch des Presbyteriums der evangelischen Gemeinde A. u. H. K. Bregenz vom 15. September 1913 wird nicht eingegangen." Ich empfehle diesen Antrag zur Annahme. Landeshauptmann: Ich eröffne über Bericht und Antrag die Debatte. Das Wort hat der Herr Abgeordnete Natter. Natter: Hohes Haus! Ich habe als Vertreter der Minorität schon im Schulausschusse eine andere Stellung eingenommen, einen anderen Standpunkt vertreten, als derjenige es ist, der sich im vorliegenden Berichte niedergelegt findet. Nach meiner Ansicht wäre es billig und gerecht gewesen, dem Gesuche zu entsprechen und ich will zur Begründung meiner Ansicht den praktischen Fall heranziehen, daß die Schule der evangelischen Gemeinde aufgelöst würde. Der Zuzug der Kinder in die öffentlichen Stadtschulen wäre in den unteren Klassen noch zu ertragen, weil in den letzten Jahren durch Parallelisierung günstige Besuchsverhältnisse geschaffen wurden; nicht so bei den höheren Klassen, insbesondere nicht bei der Bürgerschule. Dort könnte von einer Parallelisierung unter keinen Umständen Umgang genommen werden, da die Zahl der Besucher heute schon die höchst zulässige Ziffer erreicht hat. Es wäre unbedingt notwendig, die Parallelisierung durchzuführen und eine Vermehrung der Lehrpersonen einzuleiten; diese Mehrkosten, die Kosten der Erweiterung müßten von Stadt und Land gemeinsam getragen werben. Es ist doch tatsächlich der Umstand vorhanden, daß die evangelische Schule der Gemeinde Lasten abnimmt, daß sie Aufgaben erfüllt, die sonst den öffentlichen Schulen zukommen würden, oder - um ein klareres Bild zu geben - die evangelische Gemeinde erhält ihre Privatschule aus eigenen Mitteln und nimmt damit der Stadtgemeinde und dem Lande Lasten ab; endlich zahlen ihre Angehörigen durch die Steuergelder noch mit an dem Aufwande für die öffentlichen Schulen. Ja noch mehr, es werden den Angehörigen dieser Konfession auch die Verlassenschaftsgebühren abgenommen, die zugunsten des Lehrerpensionsfonds Verwendung finden. In diesem Lehrerpensionsfonds haben aber die evangelischen Lehrer keine Aufnahme gefunden und nach den vorliegenden Anträgen und nach dem Geiste ihrer Begründung werden sie noch lange keine Aufnahme finden. Wir stehen auf dem Standpunkte, daß gleiche Pflichten gleiche Rechte 12 16. Sitzung des Vorarlberger Landtages. VI. Session der 10. Periode 1913/14. schassen und daß dann, wenn letztere verweigert werden, sich nur Unmut und verbitterte Gesichte der Unterdrückten zeigen müssen. Ob gerade diese Gefühle geeignet sind, den Gemeinsinn, der doch nicht konfessionell ist, zu stärken, das wage ich zu verneinen. Es wird weiter in dem Berichte beanständet, die Zugehörigkeit zweier Lehrer zu einem bestimmten Vereine. Abgesehen von dem Hinweise auf eine Zeitungsnotiz, die sich etwas sonderbar ausnimmt in einem Landtagsberichte, ist dieser Verein ein behördlich genehmigter Verein und die Lehrkräfte, beziehungsweise die Mitglieder, stehen unter dem verfassungsmäßig gewährleisteten Rechte, das jedem Bürger in gleicher Weise