19130405_lts015

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Letzte Änderung 03.07.2021, 10:09
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp10,lts1913,lt1913,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-27
Erscheinungsdatum 2021-06-27
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Inhalt des Dokuments

Vorarlberger Landtag. 15. Sitzung am 5. April 1913 unter dem Vorsitze des Herrn Landeshauptmannes Adolf Rhomberg. Gegenwärtig 21 Abgeordnete. - Abwesend die Herren: Ölz, Rüsch, Bösch, Kennerknecht. Regierungsvertreter: Se. Exzellenz Sektionschef Otto Reuter, Herr k. k. Hofrat Rudolf Graf von Thun-Hohenstein, Herr k. k. Oberst Oskar Preißler, Herr k. k. Ministerialrat Dr. Otto von Stöger. Beginn der Sitzung um 10 Uhr 10 Minuten vormittags. Landeshauptmann: Ich erkläre die heutige Sitzung für eröffnet und ersuche um Verlesung der Protokolle der öffentlichen und der vertraulichen Sitzung. (Sekretär liest das Protokoll der öffentlichen und das nachstehende der vertraulichen Sitzung.) Zahl 1845. Protokoll der an die 14. öffentliche Sitzung vom 4. April 1913 sich anschließenden vertraulichen Landtagssitzung unter dem Vorsitze des Herrn Landeshauptmannstellvertreters Martin Thurnher. Beschlüsse: Die vom Herrn Abgeordneten Jodok Fink namens des Landesausschusses gestellten Anträge lauten: 1. In Erwägung, daß mit Ausnahme von Vorarlberg sämtliche Kronländer Österreichs schon mit Beginn ihrer verfassungsmäßigen Tätigkeit ihrer Vertretungen dem Landtagspräsidium eine seiner Stellung und Arbeitsleistung entsprechende Funktionsgebühr gewährt haben, in Erwägung, daß in Vorarlberg trotz des kleinen Landes die Verwaltungsagenden von Jahr zu Jahr zunehmen und sich seit 20 Jahren weit mehr als verdoppelt haben, wobei zum Unterschiede aller anderen autonomen Landesverwaltungen der jeweilige Landeshauptmann und die einzelnen Landesausschusse beinahe sämtliche Konzeptsarbeiten selbst auszuführen haben, in Erwägung, daß der gegenwärtige Landeshauptmann Adolf Rhomberg nunmehr ununterbrochen seit beinahe 23 Jahren an der Spitze der Landesvertretung steht und während dieser Zeit seine ganze Kraft unter Aufgabe seiner eigentlichen Berufstätigkeit in seinem Geschäfte in Dornbirn in den Dienst des Landes 2 15. Sitzung des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912/13. gestellt und dieser Zeit mangels einer nur einigermaßen entsprechenden Honorierung auch namhafte finanzielle Opfer Jahr für Jahr zu bringen gezwungen war, in Erwägung endlich, daß sich in der jetzigen Zeit wohl nicht mehr leicht ein Nachfolger des gegenwärtigen Landeshauptmannes finden würde oder auch finden könnte, welcher gegen eine so minimale Entlohnung seine privaten Geschäfte aufgeben und die ganze Tätigkeit dem öffentlichen Dienste zur Verfügung stellen würde, stellt der Landesausschuß den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: "Die jährliche Funktionsgebühr für den Landeshauptmann wird vom 1. Jänner 1913 ab mit K 10.000 - festgesetzt." Beschluß: Zugestimmt. Zweiter Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: "I. Die Ernennung eines Sennereiinstruktor erscheint dringend notwendig für die Verbesserung der Käsereiproduktion in Vorarlberg. II. Als Sennereiinstruktor wird Herr Josef Übelhör, Oberkäser in Andelsbuch, zunächst auf ein Jahr provisorisch angestellt. III. Die Bezüge des Sennereiinstruktor werden folgenderweise angesetzt: 1. Jahresgehalt K 2.200--, in Monatsraten antizipando zu zahlen. (Wohnsitz nahe der Strecke der Wälderbahn). 2. Vergütung der baren Reisespesen für Dienstreisen und zwar: Eisenbahnfahrten III. Klasse sowie die notwendigen Post- und Stellwagenfahrten laut Tarif. 3. Diäten 5 K, bei Übernachtungen außerhalb des Wohnortes 8 K pro Tag der Dienstverwendung; für halbe Tage K 2"50. IV. Der Sennereiinstruktor hat sich genau an die Dienstvorschriften, die von Seite des Landeskulturrates zu verfassen sind, zu halten und über jede Besichtigung einen kurzen schriftlichen Bericht an den Landeskulturrat zu senden. Zur Erleichterung der Berichterstattung werden Formulare mit folgenden Fragepunkten angefertigt werden: 1. Datum der Inspektion. 2. Ort und Name der Sennerei. 3. Art und Größe des Betriebes. 4. Art der Betriebsstörung. 5. Mutmaßliche Ursachen derselben. 6. Vorkehrungen zur Behebung derselben. V. Die Ansuchen um Inspektion sind an den Landeskulturrat, in dringenden Fällen auch direkt an den Instruktor zu richten, im letzteren Falle ist gleichzeitig ein Gesuch an den Landeskulturrar zu senden. Der Sennereiinstruktor kann durch den Landeskulturrat auch in solche Sennereien entsendet werden, die kein Ansuchen gestellt haben, von denen aber bekannt ist, daß Nachhilfe nötig ist. VI. Für den Sennereiinstruktor wären für die Zwecke der Untersuchungen anzuschaffen: Ein Miskroskop, ein Gärapparat, ein Loktodensimeter, eine Säurebestimmer (Peter). Diese Gegenstände wären durch die Käsereischule zu beziehen. VII. Wenn genaue Untersuchungen notwendig sind, müssen Proben an die Käsereischule geschickt werden. Die Untersuchungskosten der jeweilig eingesandten Proben müssen von dem betreffenden Sennereibesitzer bezahlt werden. (Laut Tarif der Landeskäsereischule. VIII. Der Instruktor wäre in eine Unfallversicherung und Krankenkassa einzuschreiben. Im Erkrankungsfalle würde ihm, wenn ihn die Krankheit an der Ausübung seines Dienstes behindert, in der Dauer von längstens einem Vierteljahre sein volles Gehalt ausbezahlt werden. IX. Die Kündigung ist während des Provisoriums gegenseitig vierteljährig. Erfolgt vor Beginn des letzten Vierteljahres keine Kündigung, so läuft der Vertrag mit der Änderung stillschweigend weiter, daß an Stelle der vierteljährigen Kündigung eine ganzjährige tritt. X. Bei mehrjähriger zufriedenstellender Dienstverwendung wird der Landtag von Vorarlberg bei einer eventuellen unverschuldeten Dienstuntauglichkeit oder Abgang durch Tod über eine den verrichteten Diensten entsprechende, bescheidene einmalige Abfertigung oder andere Ruhe- oder Versorgungsgenüsse Anordnungen treffen." Beschluß: Zugestimmt. Dritter Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: "Josef Anton Übelhör, Oberkäser in Andelsbuch, wird mit den vorstehend ersichtlichen Bezügen 15. Sitzung des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912/13. 3 und Bedingungen vertragsmäßig als MolkereiInstruktor angestellt und wird dem Landeskulturrate unterstellt." Beschluß: Zugestimmt. Vierter Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: "Dem Ansuchen des Direktors der Landeskäsereischule in Doren Michael Reinisch um Vonückung in die VIII. Rangsklasse mit den Bezügen der I. Gehaltsstufe wird stattgegeben und hat diese Vorrückung vom 1. Jänner I9l3 ab zu erfolgen." Beschluß: Zugestimmt Fünfter Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: "Der bisherige, seit 15. September 1911 provisorisch angestellte Kanzleiassistent Gottlieb Stadelmann wird zum definitiven Kanzleiassistenten ernannt und mit 1. April 1913 in die I. Gehaltsstufe der 11. Rangsklasse unter Einrechnung der seit 15. September 1911 im Landesdienste verbrachten Dienstzeit in die Pensionsberechtigung eingereiht" Beschluß: Zugestimmt. Sechster Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: "In Erledigung des Ansuchens der nicht mit Naturalwohnung versehenen Landesbeamten und Unterbeamten wird den jetzigen definitiven Landesbeamten und Unterbeamten in Anbetracht der sehr hohen Mietpreise in Bregenz und Umgebung sowie der Teuerung im allgemeinen und im gewissen Sinne als Äquivalent für die den k. k. Staatsbeamten durch das Zeitavanzement bevorstehenden Vorteile vom 1. Jänner 1913 ab bis auf weiteres eine Personalzulage in der Höhe der halben Aktivitätszulage der betreffenden Rangsklasse, im Minimum in der Höhe der halben Aktivitätszulage der 9. Rangsklasse bewilligt. Auf die Personalzulage haben jedoch nur jene im jetzigen Zeitpunkte definitiven angestellten Landesbeamten und Unterbeamten, die keine Naturalwohnung inne haben, Anspruch." Beschluß: Zugestimmt. Das Protokoll wurde verlesen und genehmigt und die Verlesung desselben in der öffentlichen Sitzung beschlossen. Zur Bestätigung folgt die Unterschrift des Landeshauptmannstellvertreter. Martin Thurnher m. p. Wird zur Fassung der verlesenen Protokolle eine Einwendung vorgebracht? Wenn das nicht der Fall ist, betrachte ich dieselbe als genehmigt. Für die heutige letzte Sitzung haben sich die Herren Abgeordneten Rüsch und Kennerknecht entschuldigt. Der erste mit Berufsgeschäften, der zweite, weil er eine Reise nach Wien anzutreten hat, ebenfalls in geschäftlicher Angelegenheit. Ich bitte, dies zur Kenntnis zu nehmen. Wir kommen nun zur Tagesordnung und zwar zum ersten Gegenstand zum Berichte des Landesausschusses über den Gesetzentwurf, betreffend das Verbot von Nachtragsbemessungen der Vermögens st euer und Be st immun gen bezüglich Erledigung von rücksichtlich dieser Steuer behängender Strafverhandlungen. Berichterstatter in dieser Angelegenheit ist der Herr Abgeordnete Dr. Konzett. Ich bemerke nur, daß der bezügliche Gesetzentwurf dermalen noch nicht gedruckt ist; nachdem wir nun heute die letzte Sitzung haben und der Gegenstand seiner Natur nach nicht verschoben werden kann, wenn er überhaupt noch eine Bedeutung haben soll, so werde ich die Drucklegung des Gesetzentwurfes nachträglich verfügen und denselben dem stenographischen Protokolle einverleiben lassen. Ich bitte diesbezüglich um Entschuldigung. Ich erteile das Wort dem Herrn Abgeordneten Dr. Konzett. Dr. Konzett: Hohes Haus! Zum Zwecke der dringend notwendigen Sanierung der Staatsfinanzen und der ebenso dringend notwendigen Sanierung der Landesfinanzen beschäftigt sich, wie bekannt, unser Parlament, beziehungsweise der Finanzausschuß desselben, gegenwärtig mit dem sogenannten kleinen Finanzplane, nachdem keine Aussicht vorhanden ist, daß sich für den großen Finanzplan eine Mehrheit finden werde. Mit dem kleinen Finanzplan ist die Einführung einer Automobilsteuer, einer Schaumweinsteuer, einer Wettsteuer, dann die Erhöhung der 4 15. Sitzung des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912/13. Branntweinsteuer und eine Erhöhung der PersonalEinkommensteuer beabsichtigt. Bei der Beratung über diese Vorlage stellte es sich heraus, beziehungsweise wurde seitens der Regierungsvertreter zur Kenntnis gebracht, daß bei uns für die Personal-Einkommensteuer vielfach schlecht fatiert wird. Es wurde an verschiedenen Beispielen der Praxis nachgewiesen, daß ganz horrende Steuerhinterziehungen vorgekommen sind. Deshalb muß, wie in anderen Staaten z. B. in Deutschland, Vorsorge getroffen werden, daß eine bessere Fütterung erzwungen werden kann. Zu diesem Zwecke soll die Bucheinsicht eingeführt werden, jedoch in einer Weise, die auch den Interessen der Steuerträger gerecht wird. Damit aber der Effekt, der durch die Bucheinsicht erzielt werden soll, gesichert wird, beziehungsweise damit es den Steuerträgern ermöglicht wird, in Zukunft gerecht zu satteren, ohne zugleich eine Strafe für die früheren Steuerhinterziehungen fürchten zu müssen, wurde im Zusammenhange mit der Bucheinsicht einer Amnestie für Steuerhinterziehung in Beratung gezogen, so zwar, daß für alle Steuerhinterziehungen, die man sich vor Zustandekommen dieses Gesetzes hatte zu Schulden kommen lassen, eine Amnestie gewährt werde. Es sollen für die Zeit vor Kundmachung des Gesetzes keine Nachtragssteuerbemessungen vorgenommen und auch kein Strafverfahren eingeleitet werden. Weiters wurde vorgesehen, daß die Strafamtshandlungen, die vor dem 1. Jänner 1910 eingeleitet wurden und im Zeitpunkte der Kundmachung des Gesetzes noch anhängig sind, niedergeschlagen werden sollen, daß in diesen Fällen eine Straferkenntnis erfolgt und daß in Fällen, wo schon ein Straferkenntnis gefällt ist und der Straffällige gegen die Schuld einen Rekurs erhoben hat, eine Strafmilderung eintrete, wenn der Rekurrent den Rekurs zurückzieht. Der Vorarlberger Landesausschuß ist nun der Anschauung, daß speziell in Vorarlberg eine weitere Vorkehrung getroffen werden solle, um eine richtige Fatierung des Einkommens zu ermöglichen und zwar mit Rücksicht darauf, daß in Vorarlberg noch eine besondere Steuer besteht, nämlich die Vermögenssteuer. Denn, wenn der Fatent in Zukunft zur PersonalEinkommensteuer genau fatiert, muß er befürchten, daß der Steuerrat seiner Heimatgemeinde gegen ihn wegen allfälliger Vermögenssteuerhinterziehungen ein Strafverfahren einleitet. Dieser Umstand könnte manchen abhalten, trotz Amnestie für Hinterziehungen staatlicher Steuern sein Einkommen zur PersonalEinkommensteuer nicht richtig und vollkommen einzubekennen. Deshalb glaubt der Landesausschuß, um eben den Steuerpflichtigen eine gewissenhafte Fatierung bei allen Steuergattungen zu ermöglichen, daß auch bezüglich der Vermögenssteuer eine Amnestie ähnlich derjenigen, die im Reichsrate für die staatlichen Steuern beschlossen werden soll, für Die Vermögenssteuer eingeführt werden könnte. Es liegt hier zwar ein kleiner Unterschied für die Durchführung insoferne vor, als bei der PersonalEinkommensteuer und bei der Rentensteuer Vorsorge getroffen ist, daß erst nach dem Zustandekommen des Gesetzes die neuen Fassionen für das laufende Jahr vorzunehmen sind, während bei der Vermögenssteuer die Fassionen je nach den bezüglichen Gemeindebeschlüssen in -gewissen Zeiträumen innerhalb sieben Jahren vorgenommen werden müssen. Es ist nun nicht anzunehmen, daß es gerade so zutrifft, daß nach dem Inkrafttreten des Amnestiegesetzes für die Vermögenssteuer in allen Vermögenssteuergemeinden des Landes neue Fassionen abgegeben werden. Es steht aber andererseits nach den Bestimmungen des Vermögenssteuerzirkulars den Gemeinden frei, jederzeit eine neuen Vermögenssteuerregulierung anzuordnen und zu diesem Zwecke von den Steuerpflichtigen neue Fassionen abzuverlangen und das Vermögen neu zu bemessen, so daß eine zeitliche Übereinstimmung des Beginnes der Wirksamkeit der Amnestie in Staat und Land immerhin erzielt werden könnte. Der Landesausschuß stellt daher folgenden Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: "Dem beiliegenden Gesetzentwürfe betreffend das Verbot von Nachtragsbemessungen der Vermögenssteuer und Bestimmungen bezüglich Erledigung von rücksichtlich dieser Steuer behängender Strafverhandlungen wird die Zustimmung erteilt." Ich werde den Gesetzentwurf verlesen. (Liest den Gesetzentwurf aus Beilage 59.) Der zweite Antrag lautet: "Der Landesausschuß wird ermächtigt, vor Erwirkung der Allerhöchst kaiserlichen Sanktion dieses Gesetzentwurfes entweder aus eigener Initiative oder über Wunsch der k. k. Regierung etwa sich als notwendig herausstellende 15. Sitzung des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912/13. 5 Textesänderungen, beziehungsweise Ergänzungen, soweit dieselben weder grundsätzliche Bestimmungen schaffen, noch solche tangieren, mit der k. k. Regierung zu vereinbaren und beschlußweise vorzunehmen." Der dritte Antrag lautet: "Der Landesausschuß wird überhaupt ermächtigt, alle jene Änderungen am Gesetzentwürfe beschlußweise vorzunehmen und mit der k. k. Regierung zu vereinbaren, welche notwendig erscheinen, damit die Amnestie für Vermögenssteuerhinterziehungen in demjenigen Zeitpunkte eintritt, in welchem die Amnestie bezüglich Übertretungen der allgemeinen Erwerbssteuer, Renten st euer, Personal - Einkommensteuer, Besoldungssteuer, Militärtaxe und Gebäudesteuer rechtswirksam wird." Ich empfehle dem hohen Hause die Annahme dieser Anträge. Landeshauptmann: Ich eröffne über den Gesetzentwurf und über die Anträge, die der Landesausschuß stellt, die Debatte. Das Wort hat der Herr Abgeordnete Fink Jodok. Wink Jodok: Ich möchte nur mit ein paar Worten die Anträge des Herrn Berichterstatters unterstützen; nämlich möchte ich darauf verweisen, daß diese weitgehende Ermächtigung, die der Antrag dem Landesausschusse geben will, daß selbst Änderungen gemacht werden könnten, die, strikte genommen, nicht bloß formelle Textesänderungen, stilistische Änderungen sind, in dem einen deshalb gerechtfertigt erscheint, weil wir im Reichsrate, im korrespondierenden Gesetze eigentlich nur einen Ausschußbeschluß haben, noch keinen Beschluß der beiden Häuser des Reichsrates. Wir wissen noch nicht, wie die endgültige Beschlußfassung hierüber im Reichsrate ausfallen wird. Aber wenn das hohe Haus hier eine Amnestie will für die Vermögenssteuer und das ausspricht, muß es auch wollen, daß der Gesetzentwurf so geändert wird, daß diese Amnestie durchgeführt werden kann; daher könnte es notwendig sein, daß man nachträglich das eine oder das andere im Gesetzentwürfe ändern müßte, das vielleicht meritorische Bestimmungen enthält oder an der Grenze ist. Wir wissen, daß bisher auf Grund dieser so oft gebrauchten Ermächtigung, die dem Landesausschusse erteilt wird. dieser bei den Verhandlungen mit der Regierung hie und da an einen Punkt kommt wo so ein Grenzfall eintritt, wo man nicht mehr recht weiß, ob es eine formelle, stilistische Änderung ist, oder ob sie in das Gebiet des Meritorischen eingreift. Um diese Schwierigkeiten nicht zu bekommen, ist auch der dritte Antrag mit dieser weitgehenden Ermächtigung gestellt worden. Was die Sache nun selbst betrifft, so halte ich es auch wie der Herr Berichterstatter für zweckmäßig, daß wir hier Vorsorge treffen. Denn im Reichsrate hat sowohl die Regierung als auch der reichsrätliche Finanzausschuß sich auf den Standpunkt gestellt, daß nun eine möglichst weitgehende Amnestie gewährt werden müsse. Wenn das hohe Haus vernimmt, wie weitgehend der reichsrätliche Finanzausschuß die Amnestie ausgedehnt wissen will, sehen die Herren, daß man auf den ersten Blick fast meinen könnte, sie werde auch schon auf unsere Vermögenssteuer Anwendung finden können. Mit Erlaubnis des Herrn Vorsitzenden möchte ich diesen Absatz noch verlesen. "Bekenntnisse, Anzeigen und Erklärungen, die zur allgemeinen Erwerbssteuer, Rentensteuer, Einkommensteuer oder Gebäudesteuer für das Steuerjahr 1913 und die folgenden Jahre abgegeben werden, sowie die Ergebnisse etwaiger im Zuge der betreffenden Verhandlungen vorgenommenen Bucheinsichten dürfen zur Durchführung noch anhängiger Bemessungen, zur Einleitung von Nachtragsbemessungen oder Strafverhandlungen hinsichtlich irgend einer öffentlichen Abgabe für die Zeit vor 1. Jänner 1913 nicht benutzt werden." Dieses geht also außerordentlich weit; es darf bezüglich keiner öffentlichen Abgabe mehr zurückgegriffen werden. Hier sind aber hauptsächlich Gebühren, Taxen u. s. w. gemeint. Daher glaube ich, daß es ganz zweckmäßig ist, daß wir diesbezüglich Vorsorge treffen und wenigstens die Möglichkeit schaffen und auch der Hoffnung Ausdruck geben dürfen, daß dann, wenn die Amnestie vom Reichsrate für diese verschiedenen Steuern, die hier angeführt sind, gewährt wird und wir auch für die Vermögenssteuer eine Amnestie gewähren, daß das ein Mittel dazu sein wird, die Steuermoral in Vorarlberg mehr zu heben sowohl für die staatlichen als auch für die Vermögenssteuer und daß dadurch ein lebhafter Effekt erzielt wird. 6 15. Sitzung des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912/13. Landeshauptmann: Wünscht noch jemand das 3Bort ? Wenn der Herr Berichterstatter nichts mehr beizuzufügen hat, werde ich die einzelnen Paragraphe in der Spezialdebatte in Verhandlung ziehen. Wünscht das hohe Haus nochmals die Verlesung der einzelnen Paragraphe? Wenn es von keiner Seite gewünscht wird, so bitte ich den Herrn Berichterstatter, die einzelnen Paragraphe anzurufen. Dr. Konzett: § 1. Landeshauptmann: Angenommen. Dr. i § 2. - Landeshauptmann: Angenommen. Dr. Konzett: § 3. Landeshauptmann: Angenommen. Dr. Konzett: (Liest Titel und Eingang des Gesetzentwurfes.) Landeshauptmann: Wird ein Bemerkung gemacht zu Titel und Eingang? Dies ist nicht der Fall, somit betrachte ich dieselben ebenso mit ihrer Zustimmung versehen. Dr. Konzett: Ich beantrage die sofortige Vornahme der dritten Lesung. Landeshauptmann: Der Herr Berichterstatter beantragt die sofortige Vornahme der dritten Lesung, wogegen sich wohl niemand ausspricht. Ich werde den Antrag zur Abstimmung bringe> und dann die zwei Anträge des Landesausschusses. Ich ersuche alle jene Herren, welche diesem Gesetzentwürfe, wie er aus den Beschlüssen der zweiten Lesung hervorgegangen ist, auch in dritter Lesung ihre Zustimmung geben wollen, sich gefälligst von ihren Sitzen zu erheben. Der Gesetzentwurf ist einstimmig zum Beschlusse erhoben. Ferner liegen noch zwei Anträge vor. Der eine enthält die gewöhnliche Ermächtigung für den Landesausschuß, ich nehme an, daß gegen denselben keine Einwendung erhoben wird, sonst bitte ich, es mitzuteilen. Der dritte Antrag lautet: (Liest obigen Antrag.) Ersuche jene Herren, die dem Antrage drei des Landesausschusses ihre Zustimmung geben wollen, sich von den Sitzen zu erheben. - Der Antrag ist ebenfalls einstimmig zum Beschlusse erhoben und somit dieser Gegenstand erledigt. Wir gelangen nun zum zweiten Punkte, beziehungsweise zum zweiten und dritten: Der Bericht des Wehrausschusses über die Regierungs-Vorlage betreffend das Institut der Landesverteidigung für Tirol und Vorarlberg. (Beilage 52.); und über den Gesetzentwurf betreffend die neue Schießstandsordnung. (Beilage 53.) Für den ersten Bericht hat die Berichterstattung der Herr Landeshauptmannstellvertreter übernommen, für dem zweiten der Herr Abgeordnete Jodok Fink. Ich bemerke, daß ich die Absicht habe, die Generaldebatte über beide Gesetzentwürfe unter einem abzuführen, weil die Schießstandsordnung in so inniger Beziehung zur Landesverteidigungsvorlage steht, sind ja doch eine ganze Reche von Paragraphen der Schießstandsordnung wiederum in direkter Verbindung mit den korrespondierenden Paragraphen der Landesverteidigungsvorlage. Wenn gegen diese meine Verfügung keine Einwendung erhoben wird, eröffne ich die diesbezügliche Debatte unter einem und ersuche die Herren Berichterstatter, der Reihe nach das Wort zu nehmen und zwar zunächst den Herrn Landeshauptmannstellvertreter. Thurnher: Ganz Europa starrt gegenwärtig in Waffen. Allerorts wird gerüstet. Die meisten Staaten von Europa machen die riesigsten Anstrengungen auf Erhöhung und Verstärkung ihrer Wehrkraft. Unter solchen Umständen konnte auch Österreich nicht ganz allein zurückbleiben und durch das im Vorjahre beschlossene Wehrgesetz ist auch tatsächlich eine bedeutende Erhöhung unserer Wehrkraft erfolgt. Die uns vorgelegte Regierungsvorlage betreffend das Landesverteidigungsgesetz für Tirol und in Vorarlberg bezweckt nichts anderes, als daß für diese zwei Länder die Anzahl der zu den Landesschützen abzugebenden Rekruten in der Weise festgestellt werde, daß dieselbe im Verhältnisse der Bevölkerungszahl der genannten Länder zu der Bevölkerungszahl der übrigen im 15. Sitzung des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912/13. 7 Reichsrate vertretenen Länder gleichmäßig geregelt werde. Diese Forderung der Regierung erscheint berechtigt, da durch dieselbe Tirol und Vorarlberg hinsichtlich der Stellung nur solche Pflichten auf sich zu nehmen haben, wie sie die übrigen Länder bereits schon gesetzlich haben. Dagegen verbleiben den Ländern Tirol und Vorarlberg hinsichtlich der Waffenübungen in Rücksicht auf das so ausgebildete Schießstandswesen derselben wertvolle Begünstigungen aufrecht erhalten, die sie schon besaßen und werden dieselben in mancher Beziehung noch erweitert. Der Wehrausschuß hat bei den stattgefundenen Verhandlungen noch Bedenken hinsichtlich Richtaufnahme von zwei Bestimmungen, die sich auf die volle Gewähr der im Gesetze vorgesehenen Begünstigungen für die Standschützen beziehen, vorgebracht und ferner einen allgemein verbreiteten Wunsch der Bevölkerung, nämlich der Teilnahme an diesen Begünstigungen für tirolisch, vorarlbergische Angehörige des gemeinsamen Heeres zum Ausdrucke gebracht. Seine Exzellenz, der Herr Regierungsvertreter hat dem Wehrausschusse hinsichtlich dieser drei Punkte vollständig befriedigende Aufklärungen und Zusicherungen gegeben, so daß sich der Wehrausschuß der Stellung von Ergänzungsanträgen enthalten konnte. Seine Exzellenz hat zugesagt, die Erklärungen im Plenum des Hauses zu wiederholen, so daß dieselben sonach im Protokolle der heutigen Sitzung authentisch aufgenommen und festgestellt werden. Hohes Haus! Österreich ist ein Friedensstaat und unser Kaiser ist ein wahrer Friedensfürst im weitgehendsten Sinne des Wortes. Aber unser Reich muß doch stark bewehrt dastehen, wenn es seine Grenzen schützen und seine Interessen wahren will. Seit einem halben Jahre wütet an unseren Grenzen ein blutiger, grausamer Krieg, bei welchem wir keinen Augenblick sicher waren und auch jetzt noch nicht sicher sind, in den Strudel hineingezogen zu werden. Sollte es aber auch bald zum Frieden kommen, den alles ja so heiß ersehnt, wird die Ruhe auf dem Balkan doch auf die Dauer kaum halten und in der Folge werden sich wiederum zahlreiche Wirren einstellen. Darum brauchen wir eine starke Macht zur Erhaltung und zum Schutze unserer Grenzen. Mit der Erhöhung unserer Wehrkraft ist aber noch nicht alles getan Es muß auch der Friede im Innern der Monarchie hergestellt werden. Statt, daß sich die verschiedenen Rationen, die die weiten Gefilde Österreichs bewohnen, sich mitunter aufs heftigste bekämpfen, sollten die Kämpfe aufhören, so daß die Nationen im gemeinsamen Wettstreite einstehen würden für die gemeinsame Wohlfahrt, für die Stärkung und für die Macht des Reiches nach innen und nach außen. Nur dann werden die Sorgen für die Zukunft unseres Reiches geringer werden, wenn nicht nur, wie es jetzt geschieht, die Wehrkraft gestärkt und erhöht, sondern auch der innere Friede im Reiche herbeigeführt wird. Wir Vorarlberger, die wir durch mehr als ein halbes Jahrtausend stets treu zu Kaiser und Reich gehalten und in vielen Kämpfen mit Gut und Blut hiefür eingestanden sind, wir wollen ein starkes Österreich, befriedigt im Innern, stark zu unserem Schutze nach außen und in diesem Sinne und Geiste werden wir die vorliegende Regierungsvorlage akzeptieren. Im übrigen verweise ich auf die weitgehenden Ausführungen des dem hohen Hause bereits seit einigen Tagen vorliegenden Berichtes. Ich werde mir vorbehalten, am Schlüsse der Generaldebatte einen eigentlichen Antrag über die Verhandlung dieses Gegenstandes zu stellen. Landeshauptmann: Nun hat das Wort der Berichterstatter Jodok Fink über den Gesetzentwurf betreffend die neue Schießstandsordnung. Jodok Fink: Hohes Haus! Die in Vorschlag gebrachten Änderungen der neuen Schießstandsordnung betreffen viele Bestimmungen der bestehenden Schießstandsordnung und es würde mich viel zu weit führen, wenn ich auf alle Änderungen, die beantragt werden, hier zu sprechen käme. Ich will daher möglichst kurz, so wie mein verehrter Herr Vorredner nur auf die wichtigsten Bestimmungen der in Antrag gebrachten Änderungen verweisen. Vor allem andern wird es nach der neuen Schießstandsordnung keine Landesverteidigungsoberbehörde mehr geben; sie wird aufgehoben und der Landesoberstschützenmeister hat in vielen Fällen endgültig zu entscheiden und nur in wenigen Fällen geschieht die Entscheidung im Einvernehmen mit einer neu zu errichtenden Landesverteidigungskommission beziehungsweise mit dem Landesverteidigungskommando, dem Korpskommando. Die Aufhebung der Landesverteidigungsoberbehörde bringt eine Ersparnis der vom Staate zu zahlenden Mittel mit sich und diese Ersparnisse sollen nun zum 8 15. Sitzung des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912/13. größten Teil wenigstens den Schießständen zugute kommen. Bis jetzt haben wir z. B. vom Staate zu Schießstandsbauten einen Betrag von jährlich K 16.000"- bekommen. In Zukunft wird dieser Betrag sehr wesentlich erhöht werden und zwar auf K 64.000"-. Bisher haben wir an Kaisergaben für Tirol und Vorarlberg 400 Dukaten bekommen. In Zukunft werden wir jährlich K 10.000"- bekommen, also auch mehr als das Doppelte. Nach der Richtung werden günstige Verhältnisse eintreten. Weiter enthält der § 8 lit. i eine Neuerung, die zwar praktisch vielleicht keine Neuerung ist, wohl aber gesetzlich. Es heißt dort: Es ist gestattet, zur höheren Ehrung patriotischer und kirchlicher Feierlichkeiten, sowie zur Pflege des Schießwesens mit Fahne und Gewehren in entsprechender Formation korporativ auszurücken und Hiebei die militärischen Horn- und Trommelsignale zu gebrauchen. Es wird den Schießständen eingeräumt, korporativ militärisch auszurücken. Es ist das bis jetzt auch schon geschehen, aber eine gesetzliche Bestimmung war dafür nicht vorhanden. Weilers räumt das neue Gesetz den Standschützen das Recht ein, die bei der Truppe erlangte Ober-, beziehungsweise Scharfschützenauszeichnung tragen zu dürfen. Weiters haben die Standschützen, die also durch 25 oder 40 Jahre einer landsturmpflichtigen Korporation angehören, das Recht auf das von Sr. Majestät gestiftete Ehrenzeichen. Diesbezüglich will ich jetzt gleich - ich zählte ja bisher nur Vorteile auf uno dem gegenüber entsprechen dann auch Pflichten - eine dieser neuen Pflichten anführen, das ist die, daß die Standschützen, die Mitglieder des Schießstandes landsturmpflichtig würden, es wird dies eine landsturmpflichtige Korporation. Der Eintritt in den Schießstand ist freiwillig, ebenso auch der Austritt; nur könnte dann, wenn der Landsturm aufgeboten ist, der Austritt nicht mehr erfolgen- Wenn nun also einer bei dieser landsturmpflichtigen Korporation durch 25 oder 40 Jahre seine Pflichten erfüllt hat, bekomnit er das vom Kaiser gestiftete Ehrenzeichen. Diesbezüglich könnte nun die Frage aufgeworfen werden, ob das von heute anfängt und die ersten, die das Ehrenzeichen bekommen, dasselbe erst nach 25 Jahren bekommen könnten, oder ob die bisherigen Standschützen und Landsturmpflichtigen auch schon Anspruch auf dieses Ehrenzeichen haben. Ich möchte nun die Hoffnung aussprechen, daß einer, der bisher durch 25 Jahre beziehungsweise 40 Jahre sowohl als Standschütze wie auch als Landsturmpflichtiger seinen Verpflichtungen nachgekommen ist, das Ehrenzeichen bekommen wird. Eine weitere wichtige Bestimmung, die zwar eigentlich vom Landwehrgesetze gebracht, aber durch die Schießstandsordnung vermittelt wird, ist die, durch welche die Waffenübungen verdient werden kann. In der neuesten Zeit haben nämlich Schützen nur noch eine Waffenübung durch Schießen verdienen können, in früheren Jahren zwei, eine nach fünf-, die zweite nach zehnjährigem Schießen. Durch das Reichsgesetz ist überhaupt eine weggefallen, so daß dermalen durch Schießen nur mehr eine Waffenübung verdient werden kann. In Hinkunft kann man wieder zwei bekommen und zwar bei 5jährigem Schießen eine und wenn man 10 Jahre die Erfüllung der geforderten Standschützenpflichten nachweisen kann, eine zweite. Eine könnte man auch erlangen überhaupt nach dem Wehrgesetz wenn man eine Schützenschule mitmachen und eine Prüfung ablegen würde, daß man im Schieß- und Turnwesen eine genügende Vorbildung habe. Das ist für alle Standschützen sehr wichtig. Der Wehrausschuß bringt auch noch zwei Resolutionen in Antrag. In den Punkten 3 und 4, die dahin gehen, daß dann, wenn etwa die Mittel, die in Aussicht genommen sind vom Staate zu verwenden für Schießstandsbauten, nicht aufgebraucht, daß dann diese Mittel zur Verbesserung der Schützengaben verwendet werden, wenn man durch eine mehrjährige Praxis sieht, daß sie nicht erforderlich sind. Bemerken will ich noch, daß eine Anzahl von Schützen im Lande Wünsche vorgebracht haben, die berücksichtigt werden sollen bei Einführung der neuen Schießstandsordnung. Die Wünsche dieser Schützen sind im Wehrausschusse sehr eingehend verhandelt worden, zum Teil ist ihnen schon in der Schießstandsordnung entsprochen, zum Teil haben wir Hoffnung, daß ihnen in der Durchführungsverordnung entsprochen werden wird. Ich könnte jetzt noch auf ein paar Pflichten hinweisen, die diesen Rechten gegenüber stehen. Eine habe ich ja schon erwähnt. Eine zweite Verpflichtung wäre, die den Schießständen wahrscheinlich erwachsen wird, daß es notwendig werden wird, eine Erweiterung des Schießplatzes vorzunehmen. Die neue Schießstandsordnung verfügt im § 9, daß Distanzen sein sollen von 200 Schritt, von 300 Schritt, dann weiter solche bis 600 Schritt, also würde es notwendig 15 Sitzung des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912/13. 9 werden, daß da bei manchen Schießständen Veränderungen vorgenommen werden. Das ist eine Verpflichtung für alle Standschützen, für den Schießstand selbst. Was das Persönliche der Standschützen anbelangt, wird zur Erwerbung der Berechtigung der Befreiung von einer oder zwei Waffenübungen die geforderte Leistung auch etwas ausgedehnt. Bisher hatte man nur in drei Schießübungen 30 Schuß zu leisten. In Zukunft hat man in 4 Schießübungen 60 Schuß zu leisten. Wichtig ist auch, daß bei diesen Schießübungen eine gewisse Treffsicherheit nachgewiesen werden muß, daß man nicht bloß ins Blaue hineinschießt, sondern den Nachweis erbringen muß, daß man auch etwas trifft. Ich hoffe, daß vom Herrn Regierungsvertreter diesbezüglich noch Anhaltspunkte gegeben werden, wieviel da verlangt wird; hoffentlich wird es nicht soviel sein, daß dadurch etwa die Begünstigung illusorisch gemacht würde. Ich glaube nun, damit bei der Einleitung der Debatte schließen zu können. Ich hoffe, daß die neue Schießstandsordnung dazu beitragen wird, daß das Schützenwesen im Lande mehr gehoben und gepflegt wird und daß auch durch dieses Schützenwesen manche Begünstigungen in der Ableistung der Waffenübungen erzielt werden. Landeshauptmann: Ich eröffne über beide Gesetzentwürfe die Generaldebatte und erteile das Wort Sr. Exzellenz, dem Herrn Sektionschef Reuter. Sektionschef Reuter: Hoher Landtag! Die Beratungen im Wehrausschusse und die Berichte desselben zur Regierungsvorlage, betreffend das Institut der Landesverteidigung und zum Gesetzentwürfe, betreffend die Schießstandsordnung, bieten mir die Veranlassung, zu einigen Fragen den Standpunkt des Ministeriums für Landesverteidigung zu kennzeichnen. Wie den sehr verehrten Herren bekannt ist, enthält die Schießstandsordnung im § 12 Punkt 4 die die Bestimmung, daß die Standschützen, welche die Enthebung von der Waffenübung anstreben, hiebei mit dem Armeegewehre ein bestimmtes Programm durchschießen und gewisse Bedingungen erfüllen müssen. Die Festsetzung des Programmes und der Bedingungen erfolgt über Antrag des Landesverteidigungskommandos vom Ministerium für Landesverteidigung. In diesem Programm des Ministeriums für Landesverteidigung, bezüglich welches mich der Herr Berichterstatter apostrophiert hat, werden unter anderem folgende Grundsätze enthalten sein: I. Von den abzugebenden 60 Pflichtschüssen sind 20 auf die Distanz von 200 Schritten, 30 in 2 Übungen auf die Distanz von 300 Schritten und 10 Schüsse auf die Distanz von 400 Schritten abzugeben und zwar alle auf feststehende Figurenscheiben. Bei diesen 60 Pflichtschüssen müssen 30>/", das sind 18 Treffer erzielt werden. II. Die 10 Pflichtschüsse auf die Distanz von 400 Schritte müssen unbedingt auf einem Schießstande abgegeben werden, der diese Distanz besitzt. III. Dort, wo vorläufig die Erweiterung des eigenen Schießplatzes auf 300 Schritte nicht möglich ist oder wo der nächste Schießplatz mit der Distanz von 300 Schritten derart entfernt ist, daß die Hin- und Rückreise nicht innerhalb eines und desselben Tages bewerkstelligt werden kann, wird gestattet werden, daß innerhalb der nächsten 5 Jahre auf den eigenen Schießplätzen auf 200 Schritte geschaffen wird; in diesen Fällen aber wird eine Verkleinerung des Zieles eintreten. IV. Die so bedeutende Erhöhung der Staatssubventionen für Schießstandsbauten dürfte es in den meisten Fällen ermöglichen, die Erweiterung der Schießplätze mit geringer Distanz auf solche mit 300 Schritten durchzuführen, zumal es sich dabei voraussichtlich nur um einfache Baulichkeiten handeln wird. Aus diesen Bestimmungen werden die sehr verehrten Herren ersehen haben, daß seitens des Ministeriums für Landesverteidigung gewiß das weitgehendste Entgegenkommen geübt werden will. Weiters möchte ich auch dem hohen Landtage zur Kenntnis bringen, daß das Ministerium für Landesverteidigung eine Erhöhung der für das Schießwesen in Tirol und Vorarlberg gewidmeten Beträge unter der Voraussetzung in Aussicht genommen hat, daß die Schießstandsordnung mit einem solchen Wortlaute beschlossen wird, der den Intentionen des Ministeriums für Landesverteidigung voll entspricht. Die bisherigen Verhandlungen und besonders der Antrag des Wehrausschusses bieten wohl die volle Beruhigung, daß dies der Fall sein wird. In Hinkunst sollen für Schützengaben K 112.000 gewidmet werden; eine nachgewiesene gerechtfertigte Überschreitung dieser Post trägt das Ministerium für Landesverteidigung, dem auch etwaige Ersparnisse zugute kommen. 10 15. Sitzung des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912/18 Die Post für Kaisergaben, die dermalen im Staatsvoranschlag mit K 4516'- eingestellt ist, soll mehr als verdoppelt werden. In Hinkunft sollen nämlich diesfalls K 10.000'- gewidmet werden. Für Schießstandsbauten sollen aber der gegenwärtige Betrag von K 16.000'- auf K 64.000'-, das ist auf das vierfache, erhöht werden. Um aber Überschreitungen der Post "Schießstandsbauten" hintanzuhalten, wird es sich empfehlen, stets für das folgende Jahr einen Finanzplan festzulegen, um hiedurch eine geregelte Geldgebarung einzuführen. Eine Überschreitung muß bei dieser Post unbedingt vermieden werden, mährend Ersparnisse des einen Jahres für den Zweck von Schießstandsbauten auf das nächste Jahr übertragen werden dürfen. Ich komme nun zum zweiten Gegenstand, der Regierungsvorlage, betreffend das Institut der Landesverteidigung. Wie bisher eine Zirkularverordnung in Durchführung des § 13 des Landesverteidigungsgesetzes in Kraft steht, soll auch in Hinkunft eine Verordnung zur Durchführung des neuen korrespondierenden § 11 erlassen werden. Die in Aussicht genommene Zirkularverordnung wird als Schlußabsatz des § 1 folgende Bestimmungen enthalten: "Die Möglichkeit der Geltendmachung der in § 11, 3 ter Absatz des Landesverteidigungsgesetzes normierten Befreiungsansprüche darf nicht durch eine vorzeitige Einberufung zur letzten oder vorletzten Waffenübung verkürzt werden." Außerdem wird die künftige Zirkularverordnung in § 5 noch "Übergangsbestimmungen" enthalten für die folgender Wortlaut in Aussicht genommen ist: "Jenen Standschützen, die zum Zeitpunkte des Inkrafttretens des Landesverteidigungsgesetzes die Standschützenpflichten nach der Schießstandsordnung vom Jahre 1874 voll erfüllt haben, bleibt das hiedurch erworbene Recht auf Begünstigung in der Erfüllung der Waffenübungspflicht gewahrt. Jenen, die zum vorerwähnten Zeitpunkte noch nicht durch volle 5, beziehungsweise 10 Jahre die Standschützenpflicht nach der Schießstandsordnung vom Jahre 1874 erfüllt haben, wird die als Standschütze zugebrachte Zeit bei Zuerkennung einer Begünstigung in der Erfüllung der Waffenübungspflicht dann angerechnet, wenn sie für die noch fehlende, vorgeschriebene Anzahl von Jahren ihre Standschützenpflichten nach der Schießstandsordnung vom .... erfüllt haben." Schließlich bin ich ermächtigt, dem hohen Landtage die gewiß freudig begrüßte Mitteilung zu machen. daß Seine Majestät allergnädigst zu bewilligen geruht hat, daß im Falle der Annahme des neuen Landesverteidigungsgesetzes die im § 11 des Entwurfes dieses Gesetzes enthaltenen Standschützenbegünstigungen auch für die im gemeinsamen Heere dienenden waffenübungspflichtigen Reservemänner und Ersatzreservisten Tirols und Vorarlbergs ausgedehnt werden. Die bezügliche Verordnung wird im Landesgesetz- und Verordnungsblatt verlautbart werden. (Lebhafte Bravo-Rufe!) Ich hoffe, durch diese meine Ausführungen und Erläuterungen die allenfalls bestehenden Bedenken zerstreut zu haben. Es erfüllt mich aber mit aufrichtiger Befriedigung, dem hohen Landtage die allergnädigste Willfahrung eines Wunsches überbracht zu haben, dessen Erreichung allseits schon seit Jahren angestrebt wurde, dessen Erfüllung aber auch zweifellos für die weitere Entwicklung des Schießstandswesens von gedeihlichem Einflüsse und von größter Bedeutung sein wird. (Allseitiger Beifall und lebhafte Bravorufe!) Landeshauptmann: Wünscht in der Generaldebatte noch weiter jemand das Wort zu nehmen? Der Herr Abgeordnete Dekan Fink. Dekan Fink: Hohes Haus! Es ist in unserem Volke vielfach die Ansicht zu finden, daß während der militärischen Dienstzeit die Religiosität und Sittlichkeit der Mannschaft nicht gehoben werde. Es muß allerdings konstatiert werden, daß mancher von seinem Dienste besser und brauchbarer in die Heimat zurückkehrt, als er dieselbe verlassen hat. Es ist ja ganz auffallend, wieviel von jenen Männern, welche die wichtigsten Ämter in unsern Gemeinden bekleiden, durch längere Zeit beim Militär gedient haben. Anderseits muß auch konstatiert werden, daß manche vom aktiven Dienst zurückkehren mit solchen Anschauungen und solchen Gesinnungen, daß sie nicht mehr so recht gut in eine katholische Familie und eine katholische Gemeinde hineinpaffen. Es ist deswegen begreiflich, daß manche Eltern schwere Sorge haben, wenn ihre Söhne zum Militär einrücken müssen, denn sie fürchten, daß dasjenige Gute, das sie in ihnen mit so großer Mühe und manchmal mit so großen Opfern herangezogen haben, während der militärischen Dienstzeit Schaden leiden könnte. Der Rekrut steht noch in jenen Jahren, in welchen die sittlichen und religiösen Grundsätze noch nicht derart gefestigt sind, daß sie nicht durch verderbliche Einflüsse 15. Sitzung des Vorarlberger Landtages. V. Session der 10. Periode 1912/13. 11 geschädigt werden. Wir Seelsorger sind der Anschauung, daß es ein besonderes Schutzmittel wäre, wenn die dienende Mannschaft an den religiösen Übungen des Garnisonsortes sich zu beteiligen Gelegenheit hätte. Ich meine nicht die obligatorischen Übungen, welche sich durch kirchliche Paraden vollziehen. Ich meine die Beteiligung am gewöhnlichen Gottesdienste des Garnisonsortes. Hier ist es ja, wie der Mann es von Jugend auf gewohnt ist, hier fühlt er sich heimisch, hier wird er auch in seiner Andacht nicht gestört werden. Wir Seelsorger haben uns erkundigt, wie es in diesem Punkte beim Militär gehalten wird. Es ist uns verschiedenes gesagt worden. In den allermeisten Fällen wird bei den Kompagnien Gelegenheit geboten, den religiösen Übungen beizuwohnen. In einzelnen Fällen ist uns gesagt worden, daß von Seiten des Kompagniechefs gerade während der Zeit, wo der Gottesdienst gehalten wird, in der Kaserne Dienst angeordnet wurde. Ich bin der Anschauung, daß es im Interesse der Armee selber wäre, wenn Sittlichkeit und Religiösität unter der Mannschaft gehoben wird. Ich gestatte mir daher den Wunsch auszusprechen, daß von Seiten der leitenden Organe dahin gewirkt werde, daß bei allen Kompagnien, soweit es der Dienst irgendwie gestattet, der Mannschaft Gelegenheit geboten werde, dem Gottesdienst im Garnisonsort beiwohnen zu können. Auch wäre es mir sehr erwünscht, wenn der Herr Regierungsvertreter bekannt geben würde, welche Bestimmungen bereits diesbezüglich schon veröffentlicht wurden. Landeshauptmann: Das Wort hat der Herr Abgeordnete Natter. Natter: Ich werde mich an der Generaldebatte beteiligen, damit auch die Minorität bei diesem Gegenstände zum Worte kommt. In der vorliegenden Gesetzesvorlage wird in der Hauptsache eine Erhöhung des Rekrutenkontingentes als Folge des neuen Wehrgesetzes und in Ungleichung an das erhöhte Kontingent der übrigen im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder gefordert. Dieser Vermehrung des Mannschaftsstandes stehen Begünstigungen für die Angehörigen der Landwehr und des Heeres gegenüber, welche das größte Ausmaß des Erreichbaren darstellen, jedoch zweifellos als ein bedeutendes Entgegenkommen der Heeresverwaltung gewürdigt werden müssen. In voller Anerkennung der Wahrung unserer Vorrechte und der uns gemachten Zugeständnisse und in Rücksicht auf die von uns anerkannte Notwendigkeit des Ausbaues unserer Wehrmacht, aber auch in der Erwartung, daß die Regierung nicht nur unsere Wehrkraft, sondern auch durch eine gesunde, für alle Schichten des Volkes gleich besorgte Wirtschaftspolitik die Erwerbskraft steigern werde, wollen auch wir dem Vaterlande geben, was des Vaterlandes ist. Landeshauptmann: Das Wort hat der Herr Abgeordnete Dekan Mayer. Mayer: Im Anschlüsse an die Worte des Herrn Dekan Fink möchte ich darauf aufmerksam machen, daß es gewiß im Interesse der Heeresverwaltung liegt, Religion und Sittlichkeit zu pflegen, möchte aber darauf hinweisen, daß auch den Soldaten heute diesbezüglich große Gefahr drohen kann, wie die Gefahr überhaupt heute besteht, nämlich durch die Lektüre. Es ist mir gesagt worden, daß vielfach in den Kasernen Bücher, Zeitungen und Zeitschriften gelesen werden, die besser nicht gelesen würden. Ich bin vollkommen überzeugt, daß die Heeresverwaltung alles daransetzen wird, daß solche Zeitungen und Bücher nicht gelesen werden, welche geeignet sind, das dynastische und monarchische Gefühl abzudämpfen oder gar auszurotten. Aber ich möchte auch aufmerksam gemacht haben, daß auch nach der Richtung Gewähr geleistet werden soll, daß nicht Bücher und Zeitungen gelesen werden, die geeignet wären, das religiöse und sittliche Gefühl in Gefahr zu bringen und vielleicht nach und nach aus dem Herzen zu reißen. Denn Vaterlandsliebe, dynastische Treue, Liebe zu Kaiser und Reich fundiert schließlich doch auf Religion, Sittlichkeit und Tugend. Ich kann mir nicht vorstellen, daß eine Armee große Erfolge erringen kann, wenn dieselbe religionslos, wenn sie heruntergekommen, wenn sie sittlich entnervt ist Sie kann vorübergehende Erfolge erzielen, aber nachhaltige