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Letzte Änderung 03.07.2021, 10:38
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp10,lts1912,lt1912,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-27
Erscheinungsdatum 2021-06-27
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Inhalt des Dokuments

Vorarlberger Landtag. 19. Sitzung am 16. Februar 1912 unter dem Vorsitze des Herrn Landeshauptmannes Adolf Rhomberg. Gegenwärtig 23 Abgeordnete. - Abwesend die Herren: Hochwst. Bischof Dr. Franz Egger, Wendelin Nachbauer, Dr. Andreas Konzett. Regierungsvertreter: Herr k. k. Hofrat Rudolf Graf von Thun - Hohenstein. Beginn der Sitzung um 9 Uhr 9 Minuten vormittags. Landeshauptmann: Ich erkläre die heutige Sitzung für eröffnet und ersuche um Verlesung des Protokolls der letzten Sitzung, (Sekretär liest.) Hat jemand zum verlesenen Protokolle eine Bemerkung zu machen? Wenn das nicht der Fall ist, so erkläre ich dasselbe als genehmigt. Bevor ich zur Tagesordnung übergehe, habe ich noch eine Mitteilung zu machen. Vorgestern hat sich eine Deputation der Vorarlberger Ärztekammer, bestehend aus ihrem Präsidenten, Herrn Dr. Hofbauer, dem Herrn Sanitätsrate Dr. Schmid und Herrn Direkter Dr. Pfausler, bei mir eingefunden und mir einen Motivenbericht samt Gesetzentwurf, der von der Ärztekammer ausgearbeitet worden ist, betreffend die Regelung des Gesundheitsdienstes in der Gemeinde vorgelegt in einer Anzahl von Exemplaren, selbstverständlich nicht in der Absicht, daß der Gesetzentwurf noch in der jetzigen Session zur Verhandlung kommen sollte. Aber weil dieser Gesetzentwurf schon gedruckt und ihm ein Motivenbericht beigelegt ist, werde ich nicht ermangeln, noch vor Auseinandergehen der Herren Abgeordneten denselben Ihnen mit nachhause zu geben, damit er einem Studium unterzogen werden kann. Ich habe der Deputation mitgeteilt, daß der Landesausschuß den Gesetzentwurf in Verhandlung ziehen und, wenn die Verhandlung so weit gediehen ist, denselben in der nächsten Tagung des Landtages dem hohen Hause vorlegen wird, was ich bitte, zur Kenntnis zu nehmen. An der heutigen Tagesordnung möchte ich mir erlauben^ eine kleine Abänderung vorzunehmen; ich möchte beantragen, daß der Gegenstand betreffend den Fahrweg Düns-Dünserberg von der Tagesordnung abgesetzt und auf die nächste Tagesordnung gebracht werde, weil der Berichterstatter, Herr Dr. Konzett, heute bei einer kommissionellen Verhandlung in Lorüns beschäftigt ist und daher der heutigen Sitzung nicht beiwohnen 19. Sitzung des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 10. Periode 1911/12. kann. Dann möchte ich beantragen, daß infolgedessen als erster Gegenstand der mündliche Bericht des Finanzausschusses betreffend das Gehaltsstatut für die Vorarlberger Landesbeamten, Kanzleioffizianten und Diener gesetzt werde und als zweiter Gegenstand der Bericht des volkswirtschaftlichen Ausschusses betreffend die Illregulierung in Nüziders aus dem Grunde, weil auch der Herr Landeshauptmannstellvertreter zu dieser kommissionellen Verhandlung fahren muß, und als dritter Gegenstand der Bericht des volkswirtschaftlichen Ausschusses betreffend die Errichtung eines Gewerbeförderungsamtes im Lande. Hat jemand eine Bemerkung zu machen zu meinem Antrage? Wenn das nicht der Fall ist, so betrachte ich ihn als mit ihrer Zustimmung versehen. Wir gehen nun über zum nunmehrigen ersten Gegenstände, zum mündlichen Berichte des Finanzausschusses betreffend das Gehaltsstatut für die Vorarlberger Landesbeamten, Kanzleioffizianten und Diener. Ich ersuche den Herrn Landeshauptmannstellvertreter, den Vorsitz zu übernehmen. (Übernimmt den Vorsitz.) Landeshauptmannstellvertreter: Nach dem soeben gefaßten Beschlusse kommt nun als erster Gegenstand der mündliche Bericht des Finanzausschusses über das neue Gehaltsstatut für die Landesbeamten zur Verhandlung. Ich bitte den Referenten, den Herrn Landeshauptmann Rhomberg, den Bericht vorzutragen, beziehungsweise das Wort zu ergreifen. Rhomberg: Hohes Haus! Im Jahre 1905 hat der Landtag Disziplinarvorschriften für die landschaftlichen Scannen und Diener beschlossen und diesen Disziplinarvorschriften ein Statut beigefügt, welches mit dem 1. Januar 1905 in Kraft trat. Dieses Statut ist mittlerweile durch vielfache Neuschaffungen von Ämtern und Stellen etwas veraltet und es erschien daher dem Landesausschusse ersprießlich, ein neues Statut zu schaffen und dem hohen Hause in Vorlage zu bringen. Derselbe wurde dem Finanzausschusse zur Vorberatung zugewiesen und namens des Finanzausschusses, in den ich eigens vom hohen Hause für diese Angelegenheit entsendet wurde, beehre ich mich, den mündlichen Bericht über das Ihnen in Beilage 70 gedruckt vorliegende Gehaltsstatut zu erstatten. Die Landesausschutzvorschläge, beziehungsweise die Anträge des Finanzausschusses geben dahin, daß zunächst als allgemeiner Grundsatz in Artikel I festgehalten werden soll, daß die Vorarlberger Landesbeamten, was ihre Gehakte, Aktivitätszulagen und Ruhegenüsse anlangt, den aktiven Staatsbeamten gleich gestellt werden sollen, wie dieses durch jeweils in Geltung stehende, gesetzliche Bestimmungen geregelt ist. Eine einzige Ausnahme bezüglich der Ruhegenüsse soll beim Direktor und den Sekundarärzten von Valduna Platz greifen, welche schon nach 30= jähriger Dienstleistung das Recht auf Pensionierung haben sollen. Dies letztere ist darin begründet, daß der Dienst an der Landesirrenanstalt Valduna ein ganz eigenartiger, die Nerven in besonderer Weise aufregender ist und daß deshalb eine Konformität in der Pensionierung mit den Professoren an staatlichen Lehranstalten gewissermaßen gerechtfertigt erscheint, welche schon nach 30-jähriger Dienstleistung das Recht auf den Ruhestand haben. Im Artikel II dieses Statutes sind im Gegensatze zum früheren Statut die einzelnen Ämter, die das Land nach und nach geschaffen hat, aufgezählt und die betreffenden Beamten in dieselben eingereiht. Wir finden da den Landesausschutz, das Landesbauamt, das Revisionsamt und Inspektorat für Wein- und Bierauflage, den Landeskulturrat, die landwirtschaftlich-chemische Versuchs- und Lebensmittel Untersuchungsanstalt, die Landeshypothekenbank, die Landes-Käsereischule und die Landesirrenanstalt. Im alten Statute war noch kein eigenes Landesbauamt, kein Revisionsamt und Inspektorat für Bier- und Weinauflage, kein Landeskulturrat und keine landwirtschaftlich - chemische Versuchsstation statuiert. Es waren nur einzelne Stellen, die jetzt im Laufe der Zeit bedeutend vermehrt worden sind dadurch, daß das Land viele neue Agenden zu übernehmen hatte. In diesen einzelnen Ämtern des Statutes sind auch Stellen systemisiert, die teilweise heute nicht besetzt 3. Sitzung des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 10. Periode 1911/12. 3 sind, so die Stelle eines Landrates, eines LandesIngenieurs in der IX. Rangsklasse. Selbstverständlich sind auch die Stellen im Landeskulturrate derzeit noch unbesetzt. Es ist also somit Vorsorge getroffen, daß einerseits gewisse systemisierte Stellen nach Bedarf besetzt werden können und daß andererseits die Vorrrückung jedes Beamten in die nächsthöhere Rangsklasse gesichert erscheint, so daß beispielsweise beim Landesbauamt der Oberingenieur Baurat werden kann, wie es im Artikel III festgesetzt ist. Dieser Artikel III ist neu. Er gewährleistet allen landschaftlichen Beamten ohne Ausnahme eine gewisse beschränkte Vorrückung in die höhere Rangsklasse, während nach dem bisherigen Statute dies nur für eine gewisse Anzahl Beamter bestimmt war und auch für diese nur ad personam. Das Grundprinzip dieses Artikels ist, daß die Vorrückung in die höhere Rangsklasse vor sich geht infolge eines Landtagsbeschlusses und zwar auf Grund zufriedenstellender Dienstleistung des betreffenden Beamten. Also während die Vorrückung innerhalb der Rangsklasse in die einzelnen Gehaltsstufen automatisch nach den gesetzlichen Bestimmungen Lir sich geht, geschieht die Vorrückung in die höhere Rangs-lasse nur auf Grund eines Landtagsbeschlusses nach zufriedenstellender Dienstleistung, wodurch- auch ausgedrückt ist, daß die Vorrückung nicht verweigert werden kann, wenn die Dienstleistung nach jeder Hinsicht zufriedenstellend ist. Wenn dies aber nicht der Fall sein sollte, so kann die Vorrückung hinausgeschoben werden. Innerhalb dieser allgemeinen Grundsätze sind bei den verschiedenen Ämtern die Stellen angeführt. Artikel IV ist ebenfalls ganz neu. Er schafft Kategorien von sogenannten Kanzleioffizianten oder Unterbeamten nach dem Muster der staatlichen Bestimmungen der MinisterialVerordnungen vom Jahre 1902 und 1907 und auch nach dem Muster des Gehaltsstatuts der Landeshauptstadt Bregenz, welches auch solche Unterbeamte in verschiedenen Ämtern vorgesehen hat. Nach den Bestimmungen der Ministerialverordnungen sind diese Unterbeamten Vertragsbeamte, d. h. sie werden mit Dienstvertrag angestellt und können bei zufriedenstellender Dienstleistung vorrücken in die höhere Stufe. Dabei ist aber immer in diesem Dienstvertrage das Kündigungsrecht vorbehalten, von welchem Gebrauch gemacht werden kann, wenn die betreffenden Unterbeamten ihren Verpflichtungen nicht nachkommen. Die Gehaltsverhältnisse der Unterbeamten sind am Schlüsse des Statutes in einem eigenen Schema enthalten, welches dem betreffenden Schema, das die Stadt Biegen; für ihre Unterbeamten eingeführt hat, nachgebildet, beziehungsweise akzeptiert ist. Nach diesem Schema ist die erste Gehaltsstufe samt Aktivitätszulagen K 1.250 - - nach 11 durchgemachten Gehaltsstufen kann der Unterbeamte am Schlüsse auf die Bezüge von K 2.550"kommen. Die Pensionierung der Unterbeamten, beziehungsweise bei dessen Ableben die der Witwe und Hinterbliebenen beantragte der Finanzausschuß, dem hohen Landtage selbst vorzubehalten von Fall zu Fall, jedoch auch unter Berücksichtigung der Dienstzeit und der Familienverhältnisse, wobei unter allen Umständen ein Mindestbetrag als Ruhegenuß von K 700"einzurechnen ist und zwar nach Ablauf von einer mindestens 10 jährigen Dienstzeit, welcher Betrag dann, je nach den Familienverhältnissen entsprechend erhöht werden kann. Im Falle eines Ablebens vor 10 Jahren oder bei unverschuldeter Dienstuntauglichkeit sollen die Hinterbliebenen das Sterbequartal im Ausmaße des 3 fachen Monatsgehaltes bekommen und unter Berücksichtigung der Familienverhältnisse soll eine einmalige Abfindungssumme durch den Landtag festgesetzt werden. Dies sind die Bestimmungen für die Unterbeamten. Zu Artikel V bemerke ich gleich, daß hier im vorgedruckten Exemplare der Titel fehlt, worauf ich bei der Spezialberatung zurückkommen werde. Artikel V setzt die Diäten, Reise- und Entfernungsgebühren für Dienstreisen der landschaftlichen Beamten fest und enthält gleichzeitig die Bestimmung, daß auch Praktikanten, Hilfsarbeiter und Offizianten, die Dienstreisen zu machen haben, eingereiht werden bezüglich der Reisegebühren wie die Landesbeamten der XI. Rangsklasse. Artikel VII enthält die Bestimmung, daß jeder angestellte Landesbeamte einen reichsgesetzlich festgesetzten Pensionsbetrag vom Gehalte zu leisten hat. In dieser Beziehung möchte ich mir erlauben, bei der Spezialberatung für meine t 19. Sitzung des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 10. Periode 1911/12. Person, nicht für den Finanzausschuß, einen Abänderungsantrag zu stellen, dessen Begründung noch hier weiter auszuführen ich mir dort erlauben werde. Nach diesen Ausführungen stelle ich namens des Finanzausschusses den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: "Das vorliegende Gehaltsstatut für die vorarlbergischen Landesbeamten, Kanzleioffizianten und Diener wird genehmigt." Ich empfehle vorderhand die Annahme des Gehaltsstatutes und das Eingehen in die Beratung der einzelnen Artikel. Landeshauptmannstellvertreter: Die Herren haben den Bericht und den Antrag des Berichterstatters gehört; ich eröffne zunächst die Generaldebatte. Wünscht jemand das Wort? Es ist nicht der Fall, somit ist die Generaldebatte geschlossen und wir gehen zur Spezialdebatte über; ich bitte den Berichterstatter die einzelnen Artikel zu verlesen. Rhomberg: (Liest Artikel I aus Beilage 70.) Ich habe dazu nichts zu bemerken, da ich darüber schon in der Einleitung gesprochen habe. Landeshauptmannstellvertreter; Wer wünscht das Wort? Der Herr Abgeordnete Dr. Kinz. Dr. Kinz: Hohes Haus! Die meisten der im vorliegenden Gehaltsstatute eingereihten Landesbeamten haben ihren Wohnsitz in Bregenz. Nun sehe ich aus Beilage 70 am Schlüsse die Bemerkung: Bregenz ist in der III. Klasse der Aktivitätszulage. Ich gestatte mir nun, den Herrn Referenten anzufragen, ob die Aktivitätszulage von Bregenz für alle Herren Landesbeamten gilt oder nur für Bregenz. Rhomberg: Ich gestatte mir, gleich Antwort zu geben. Nach den jetzigen Bestimmungen des Statutes haben diejenigen Herren Beamten, die in Bregenz ihren Wohnsitz haben, selbstverständlich Aktivitätszulagen nach dem Schema von Bregenz; dagegen die Beamten der Landesirrenanstalt nach dem Schema von Rankweil. also eine Klasse tiefer; ebenso hat der Direktor der Landeskäsereischule in Doren diesbezüglich niederere Aktivitätszulagen. Landeshauptmannstellvertreter: Das Wort hat der Herr Abgeordnete Dr. Kinz. Dr. Kinz: Ich habe nur die Frage gestellt, weil ich der Meinung war, daß die III. Klasse der Aktivitätszulagen vielleicht für alle gelte, weil am Schlüsse des Statutes die Bemerkung steht: Bregenz ist in der III. Klasse der Aktivitätszulagen; in diesem Falle hätte ich die Ansicht gehabt, daß das Gehaltsstatut nach der einen oder anderen Seite hätte ergänzt werden sollen. Landeshauptmannstellvertreter: Ich glaube, daß hier der Amtssitz der Beamten maßgebend ist. Das Wort hat der Herr Abgeordnete Ölz. Ölz: Die Bemerkung ist nur deshalb hier, weil Bregenz nur begünstigt in der III. Klasse ist und dir Herren Landesbeamten von auswärts nicht den Beamten in der Stadt Bregenz gleichgestellt werden. Ich habe es für nötig erachtet, diese kurze Bemerkung zu machen. Landeshauptmannstellvertreter: Wünscht noch jemand das Wort? Es ist nicht der Fall, somit nehme ich an, daß das hohe Haus dem Artikel I zustimmt. Ich bitte, weiter zu fahren. Rhomberg: (Liest Artikel II.) Hier hätte ich nur zu bemerken, was ich in der Einleitung bereits gesagt habe, daß momentan die Stelle eines Landrates und die eines Landesingenieurs, die kreiert werden soll, unbesetzt sind. Es kann übrigens einmal ein Avancement kommen, wo wieder ein Oberingenieur entfällt, weil er dann zum Baurate befördert wird. Mit dem Inspektorate für die Wein- und Bierauflage ist das Revisionsamt der verschiedenen Kassen und Genossenschaften vereinigt. Sonst habe ich weiter keine Bemerkung zu machen. Landeshauptmannstellvertreter: Wer wünscht weiter das Wort? Herr Abgeordneter Rüsch. 19. Sitzung des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 10. Session 1911/12 5 Ritsch: Ich möchte mir die Frage erlauben, nachdem der Herr Landeshauptmann als Berichterstatter bemerkt hat, daß hier im Statute einige Stellen angeführt sind, welche dermalen nicht besetzt sind, warum Stellen, die besetzt sind und sicher besetzt bleiben, hier nicht angeführt sind? Das ist die Stelle des Herrn Oberdirektors Ölz in der Hypothekenbank. Rhomberg: Ich kann dem Herrn Abgeordneten Rüsch nur Auskunft geben, daß diese Stelle nicht als Beamtenstelle kreiert ist, weil nach Statut der Oberdirektor vom Landtage in jeder Landtagsperiode gewählt wird, beziehungsweise seine Gehaltsbezuge ad personam von diesem von Fall zu Fall geregelt werden. Landeshauptmannstellvertreter: Ich erteile das Wort dem Herrn Abgeordneten Ölz. Ölz: Der Herr Abgeordnete Rüsch ist noch nicht lange im Landtage und wird deshalb nicht wissen, wie die Stelle eines Oberdirektors besetzt wird. (Rüsch: Darum muß man sich erkundigen.) Wenn er schon lange da gewesen wäre, hätte er schon hören können, wie sich ein Kollega von ihm, Herr Dr. Schneider selig, um meine Stelle besonders erkundigt hat. Wir haben damals, als wir das Statut dahin abgeändert haben, daß es möglich werde, daß ein Oberdirektor Mitglied des Landesausschusses werden kann, die Frage genau erörtert. Im Statut ist festgelegt, daß die Stelle eines Oberdirektors nicht eine Beamtenstelle ist, sondern nur eine Stelle mit Funktionsgebühren. Der Hypothekenbankdirektor bekommt also eine Funktionsgebühr und wird von 6 zu 6 Jahren neu gewählt. Wenn Sie mich nicht mehr wollen nach dieser Zeit, so können Sie mich wieder absetzen; (Heiterkeit im Hause.) dann haben alle freies Spiel. Nur eines ist richtig, was Herr Landeshauptmann erwähnt hat. Ich habe seinerzeit alle meine Geschäfte aufgegeben und mich voll und ganz in den Dienst des Landes gestellt, was man damals, als die Hypothekenbank gegründet wurde, nicht für nötig gehabt hat. Ich habe erst auf vieles Drängen leider nachgegeben und die Stelle angenommen. - Ich habe schon 100 mal gesagt, den Bettel hätte ich sonst auch verdient mit allen meinen Fähigkeiten und mit allen meinen vielen Erfahrungen. Nun habe ich später bei meiner Neuanstellung gesagt, ich habe mich geopfert, alle meine Geschäfte aufgegeben, um mich voll und ganz der Sache zu widmen und wünsche deshalb eine Versorgung, wenn mich die Herren nicht mehr wählen. Darauf ist der Landtag in Würdigung der Umstände eingegangen und ist im Statut bestimmt, daß ich, wenn mich die Herren schicken, eine kleine Pension bekommen muß. (Rüsch: Ich danke für die Aufklärung.) Landeshauptmannstellvertreter: Wünscht noch jemand das Wort? Es ist nicht der Fall. Dann bitte ich alle jene Herren, welche für die Annahme des Artikels II sind, sich zum Zeichen der Zustimmung von ihren Sitzen zu erheben. Angenommen. Rhomberg: (Liest Artikel III.) Hier möchte ich eine Korrektur vornehmen. Es soll nicht heißen: "Gehaltsklasse", sondern "Rangsklasse" in Zeile 2. Hier ist immer eine Rangsklasse höher als obere Grenze angenommen. Dies ist auch die Regel; bei einzelnen Ausnahmen ist es besonders festgelegt. Landeshauptmannstellvertreter: Ich eröffne hierüber die Debatte. Das Wort hat der Herr Abgeordnete Ölz. Ölz: Ich habe zwar das alte Statut nicht bei mir, aber ich erinnere mich, daß damals vorgesehen worden ist, daß eine Anzahl von Beamten ohne weiteres in die nächstfolgende Rangsklasse vorrücken könne; ich meine da den Sekretär des Landesausschusses, den Sekretär der Hypothekenbank, den Konzipisten bei der Hypothekenbank, kurz, noch einen oder zwei Herren. Nun erfolgt eine kleine Beschränkung, welche zwar auch nicht viel bedeutet. Jetzt heißt es, es sei ein Landtagsbeschluß erforderlich. Ich möchte noch sagen, wenü allenfalls der Fall eintritt und die Herren um die Vorrückung einreichen, so mühte diese, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, bewilligt werden. Ich glaube sogar, daß die Herren zivilrechtlich 6 10. Sitzung des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 10. Periode 1911/12. darauf einen Anspruch haben, was ich für später bemerken möchte. Laudeshauptmannstellvertreter: Wünscht noch jemand das Wort? Wenn das nicht der Fall ist, so ist die Debatte geschlossen. Ich ersuche jene Herren, die mit dem Inhalte des Artikels III samt der vom Herrn Berichterstatter angeführten Richtigstellung einverstanden sind, sich zum Zeichen der Zustimmung von den Sitzen zu erheben. Artikel III ist angenommen. Rhomberg: (Liest Artikel IV.) Hier möchte ich bemerken, daß eine Ergänzung hineinzukommen hat. Nach dem zweiten Absätze des Artikels IV ist nämlich dieser Artikel IV zu Ende und es ist Artikel V neu hineinzusehen. Ich wollte nur noch sagen, was ich bei den einleitenden Worten übersehen habe, zu bemerken, daß die Unterbeamten zum Unterschiede von den landschaftlichen Beamten nicht durch den Landtag in der Regel anzustellen sind, sondern durch den Landesausschutz. Es ist das auch analog den reichsgesetzlichen Bestimmungen, wonach die Unterbeamten nicht durch das Ministerium, die Statthalterei oder höhere Körperschaften ernannt werden, sondern lediglich durch den jeweiligen Amtsvorstand. Landeshauptmannstellvertreter: Es würde sich also bei Artikel IV nur um die ersten zwei Absätze handeln, weil die folgenden Absätze nach Vorschlag des Herrn Berichterstatters als Artikel V zu gelten hätten. Wünscht jemand das Wort zu Artikel IV? Es ist nicht der Fall. Wenn von keiner Seite eine Einwendung erhoben wird, betrachte ich Artikel IV als angenommen. Bitte, die weiteren Absätze, wie sie vorgedruckt sind, als Artikel V zu verlesen. Rhomberg: (Liest Artikel V.) Hier ist eine Änderung nur insoferne eingetreten, daß die Entfernungsgebühren bei Dienstreisen, die bis jetzt für die Landesausschutzmitglieder wie für die Landtagsabgeordneten und "für alle unsere Beamten die lächerlich kleine Höhe von 40 h pro Kilometer betrugen, nur um ein ganz geringes, nämlich auf 50 h pro Kilometer erhöht wurden. Die Staatsbeamten aller Kategorien haben neben dem Eisenbahnfahrbillet I. oder II. Klasse und den Diäten, wie sie hier analog eingefügt sind, noch eigene Vorspannsgebühren. Die einen haben Entschädigung für vier Pferde und die anderen für zwei, für alle diejenigen Strecken, die von der Bahnstation an den Dienstort zurückgelegt werden müssen, wo die betreffenden kommissionellen Verhandlungen stattfinden. Wenn wir bei uns im Landesausschusse oder bei unseren Landesbeamten eine Dienstreise zu machen haben, so bekommen wir 40 h oder jetzt 50 h Entfernungsgebühr pro Kilometer. Man kann nun ausrechnen, wie viel jemand bekommt, wenn er z. B. eine Strecke von 12 km zu machen hat, z. B. von Dornbirn nach Bregenz. Wenn hier keine Bahn wäre und wir müßten für diese Strecke einen Wagen nehmen, so bekämen wir 4 K nach den jetzigen Bestimmungen, nach den neuen 6 K; für diesen letzteren Betrag würde man vielleicht knapp einen Einspänner bekommen, aber für K 4 80 hätte man keinen Einspänner bekommen können, sondern man hätte den Weg per pedes apostolorum machen müssen. In Artikel V ist also weiter nur diese Änderung eingetreten betreffend Entfernung und Neueinreihung entsprechend den Bestimmungen der staatlichen Verordnungen; nämlich die Einreibung der einzelnen Rangsklassen der Beamten in die bestimmten Klassen für Diäten und Eisenbahnfahrbillet. Landeshauptmannstellvertreter: Hat jemand zum Artikel V eine Bemerkung zu machen? Es ist nicht der Fall und ich werde zur Abstimmung schreiten. Ich ersuche Inhalts des zum Zeichen zu erheben. alle jene Herren, welche mit dem Artikels V einverstanden sind, sich der Zustimmung von ihren Sitzen - Artikel V ist angenommen. Rhomberg: Darf ich noch eine kurze Bemerkung machen? Hier im ersten Absatze 19. Sitzung des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 10. Periode 1911/12. 7 des Artikels V, dritte Zeile, sind nach dem Worte "Diensttätigkeit" die Worte: "in einem anderen Orte" ausgeblieben. Es muß also noch hineingesetzt werden. Landeshauptmannstellvertreter: Das hohe Haus ist damit einverstanden, daß die Ergänzung im angedeuteten Sinns vorgenommen werde. Rhomberg: Artikel VI ist unverändert aus dem bisherigen Statuts übernommen; ich kann daher wohl Abstand nehmen von der Verlesung. Landeshauptmannstellvertreter: Wünsch jemand das Wort zu Artikel VI? Es wird keine Einwendung erhoben. Ich erkläre daher Artikel VI als angenommen. Rhomberg: (Liest Artikel VII.) Es soll nicht "Grundgehalt" heißen, sondern "Gehalt". Hier möchte ich mir nur für nicht als Berichterstatter, zu stellen. Bis jetzt haben nach dem alten Statute alle meine Person, erlauben, einen Abänderungsantrag nämlich Landesbeamten den 3%igen Pensionsbeitrag an die Landeskassa zu entrichten gehabt. Die Bestimmung, die der Finanzausschuh hier aufgenommen hat, daß die Beamten den reichsgesetzlich festgestellten Pensionsbeitrag zu leisten hätten, wurde deswegen hineingenommen, weil man das Statut eben auch in dieser Richtung den bestehenden, reichsgesetzlichen Bestimmungen konform abfassen wollte. Nachdem aber die neuesten gesetzlichen Bestimmungen dahingehen, daß anstatt der bisherigen 3 % 4.3 % vom Gehalte als Pensionsbeitrag bezahlt werden müssen, glaube ich, für meine Person, daß wir etwa doch den bisherigen Zustand belassen sollen, weil eine Reihe von Landesbeamten schon angestellt wurde auf dieser Basis und weil wir ja früher gehört haben, daß einige Herren, welche die Zusicherung der freien und unbehinderten Vorrückung in die höhere Rangsklasse schon gehabt haben, durch die neuen Bestimmungen einigermaßen geschädigt worden sind. Ich möchte mir daher erlauben, folgenden Antrag zu stellen: "Anstatt der Fassung des "Ausschußentwurfes: ""Jeder definitiv angestellte Landesbeamte hat jährlich den reichsgesetzlich festgestellten Pensionsbeitrag von seinem Grundgehalte zu leisten"", werde festgesetzt: ""Jeder definitiv angestellte Landesbeamte hat jährlich den 3%igen Pensionsbeitrag von seinem Gehalte zu leisten." Die Beamten würden sonst schlechter gestellt werden, was wir vermeiden wollen, wobei ich mir die Bemerkung erlaube, daß auch die Stadt Bregenz diesen 3 %igen Beitrag in ihrem Statut festgesetzt hat anstelle der reichsgesetzlichen Bestimmungen. Ich möchte diesen für meine Person gestellten Antrag zur Annahme wärmstens empfehlen. Landeshauptmannstellvertreter: Wer wünscht das Wort zu Artikel VII? Der Herr Abgeordnete Ölz. Ölz: Ich kann als Obmann des Finanzausschusses diesen Antrag nur begrüßen und bitte das hohe Haus, denselben anzunehmen. Landeshauptmannstellvertreter: Wer wünscht weiter das Wort? - Es meldet sich niemand. Nachdem der Obmann des Finanzausschusses gleichsam dem gestellten neuen Antrag beigepflichtet hat, kann ich die Verhandlung dahin präzisieren, daß wir es nur mit dem neu vorgelegten Antrag zu tun haben, der also lautet: (liest obigen Antrag). Übrigens ist damit auch die ursprünglich angeregte Verbesserung erfolgt. Der übrige Inhalt bleibt unverändert. - Der Herr Abgeordnete Jodok Fink hat das Wort. Jodok Fink: Nach dieser neuen Fassung sollte es wohl heißen: "einen 3%igen Beitrag usw. Rhomberg: Ich habe nichts dagegen einzuwenden. Landeshauptmannstellvertreter: Ich werde also den Artikel VII in der zuletzt 8 19. Sitzung des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 10. Periode 1911/12. vereinbarten Fassung zur Abstimmung bringen. Es erfolgt dagegen keine Einwendung - ich nehme daher an, daß derselbe angenommen ist. Artikel VII ist angenommen. Ich bitte weiterzufahren. Rhomberg: (Liest Artikel VIII.) Landeshauptmannstellvertreter: Wünscht jemand das Wort? Es ist nicht der Fall. Es erfolgt auch keine Einwendung, somit erkläre ich Artikel VIII als vorn hohen Hause angenommen. Rhomderg: Bezüglich des Schema, welches zu Artikel IV gehört, möchte ich beantragen, daß das in Klammern gesetzte Wort "Unterbeamte" wegfalle, weil es gleich nachher heißt: "Gehaltsstufen für Unterbeamte". Auch wurde übersehen, noch einen Satz als Erklärung unter das Schema zu fügen, nämlich die Feststellung, innerhalb welchen Zeitraumes die Vorrückung zu geschehen hat. Ich möchte daher noch beantragen, daß unter das Schema ein Satz anzuhängen sei: "Die Vorrückung in die nächst höhere Gehaltsstufe erfolgt bei zufriedenstellender Dienstleistung nach je drei Jahren", wie es beim Gehaltsstatut von Bregenz der Fall ist. Landeshauptmannstellvertreter: Wünscht jemand dazu das Wort? - Es ist nicht der Fall. Ich ersuche also jene Herren, welche dem vorgedruckten Schema und dem Zusatzantrage, welcher lautet: Die Vorrückung in die nächst höhere Gehaltsstufe erfolgt bei , zufriedenstellender Dienstleistung nach je drei Jahren, ihre Zustimmung geben wollen, sich zum Zeichen der Zustimmung gefälligst von den Sitzen erheben zu wollen -. Das Schema samt dem bereits verlesenen Zusatzantrage ist angenommen. Somit ist dieser Gegenstand erledigt und ich ersuche den Herrn Landeshauptmann, den Vorsitz wieder zu übernehmen. Landeshauptmann (übernimmt den Vorsitz): Wir kommen nun nach der vorgenommenen Umstellung zum zweiten Gegenstand der Tagesordnung, dem Berichte des Volkswirtschaftlichen Ausschusses betreffend die Regulierung der III im Gemeindegebiete von Nüziders. (Beilage 73.) Berichterstatter in dieser Angelegenheit ist der Herr Landeshauptmannstellvertreter Martin Thurnher. Ich ersuche ihn, das Wort zu ergreifen. Thurnher: Es ist in den letzten Tagen die Zustimmung der Regierung gekommen zur Sicherstellung der Regulierungsarbeiten an der Ill im Gemeindegebiete von Nüziders. Hier haben wir es nicht mit einer gesetzlichen Sicherstellung zu tun, sondern die Sicherstellung erfolgt durch einen von der Regierung bereits zugesicherten Beitrag in der Hälfte des Kostenvoranschlages. Der Kostenvoranschlag beträgt K 30.000, der Staat übernimmt davon K 15.000 unter der Voraussetzung, daß auch das Land und die Gemeinde die gewöhnlichen Beiträge leisten. Somit steht der Realisierung dieses Unternehmens nichts mehr im Wege. Die Regierung gewährt 15.000 K aus dem Titel "Meliorationen". Es ist nur mehr vorzusorgen, daß der Landtag seinen 30%igen Beitrag zusichert und daß die Gemeinde Nüziders sich durch einen rechtsgültigen Gemeindebeschluß verpflichtet, einen 20%igen Beitrag und etwaige Mehrkosten zu übernehmen. Nach diesen kurzen Auseinandersetzungen verweise ich im übrigen auf die Ausführungen des Berichtes und gestatte mir im Namen des volkswirtschaftlichen Ausschusses folgenden Antrag zu stellen: Der hohe Landtag wolle beschließen: "Zu den mit K 30.000-- veranschlagten Kosten der Fortsetzung und Vollendung der Wiederherstellung der zerstörten Uferschutzbauten an der 111 im Gemeindegebiete von Nüziders leistet das Land 30 % im Höchstausmaße von K 9000 -, zahlbar in 2 Jahresraten à K 4500- - in den Jahren 1912 und 1913, unter der Voraussetzung, daß die Gemeinde Nüziders sich verpflichtet, die weiteren 20% des Erfordernisses sowie etwaige Mehrkosten und die Instandhaltung der Arbeiten zu übernehmen." 19. Sitzung des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 10. Periode 1911/12. 9 Ich empfehle dem hohen Hause die Annahme dieses Antrages. Landeshauptmann: Ich eröffne über Bericht und Antrag die Debatte. Wer wünscht das Wort? Wenn sich niemand meldet, so ist die Debatte geschlossen und ich ersuche alle jene Herrn, die dem Antrage des volkswirtschaftlichen Ausschusse ihre Zustimmung geben wollen, sich gefälligst von ihren Sitzen zu erheben. Angenommen. Somit ist dieser Gegenstand erledigt. Wir kommen nun zum letzten Punkte unserer Tagesordnung, das ist der Bericht des volkswirtschaftlichen Ausschusses betreffend die Errichtung eines Gewerbeförderungsamtes im Lande. (Beilage 64.) Berichterstatter in dieser Angelegenheit ist der Herr Abgeordnete Loser; ich erteile ihm das Wort. Loser: Hohes Haus! Der dezügliche Bericht ist bereits vor 2 Tagen verteilt worden und ich kann wohl mit Rücksicht darauf, dag derselbe sehr umfangreich geworden ist, von der wörtlichen Verlesung absehen. Der Gegenstand selbst hat den hohen Landtag im Jahre 1910 in ziemlich eingehender Weise beschäftigt, wobei hier die Frage erörtert beziehungsweise die Errichtung eines Gewerbeförderungsamtes für das Land Vorarlberg beraten und prinzipiell beschlossen wurde. Ich kann mich wohl unter Hinweis auf die im betreffenden Berichte enthaltenen Ausführungen über den Zweck und die Bedeutung dieser Anstalt kurz fassen. Ich erwähne nur in gedrängter Kürze, daß diese Anstalt den Zweck hat, die Gewerbetreibenden mit den technischen Fortschritten, mit den neuesten Maschinen, Werkzeugen, Motoren rc., die in ihren Gewerben Verwendung finden, vertraut zu machen, zwischen Gewerbetreibenden und Erzeugern von Halbfabrikaten und Rohstoffen zu vermitteln; ferner für die technische und kaufmännische Ausbildung des kleinen und mittleren Gewerbes zu sorgen durch Abhaltung von Wander- und Meisterkursen, Kalkulationen und Buchhaltungskursen. Ferner soll dem Gewerbeförderungsinstitute die Durchführung der Gesellenprüfungen überwiesen werden, endlich obliegt ihm die Vermittlung zwischen den Gewerbetreibenden beziehungsweise Genossenschaften mit dem 1. !. Gewerbeförderungsamte in Wien in bezug auf Erwirkung von Stipendien und Unterstützungen, Überlassung von Darlehen sowie Zulassung zu Musterbetrieben des k. k. Gewerbeförderungsamtes in Wien. Solche Institute existieren in allen jenen Kronländern, in denen sich irgendein nennenswerter Gewerbestand vorfindet. Die Errichtung einer solchen Anstalt ist für Vorarlberg zweifellos eine Notwendigkeit, weil wir im Lands einen sehr starken Gewerbestand haben, an welchen zufolge des Umstandes, daß wir uns an der Grenze von Staaten mit gut entwickeltem Gewerbe befinden, bedeutende Anforderungen gestellt werden. Der Mangel eines solchen Institutes ist in gewerblichen Kreisen des Landes schon seit einer langen Reihe von Jahren höchst unangenehm empfunden worden und der Gewerbegenossenschaftsverband hat sich mit dieser Frage schon seit langer Zeit wiederholt beschäftigt, und zwar sowohl im Schoße der Verbandsleitung als auch bei öffentlichen Veranstaltungen. Besonders war es die Leitung dieses Verb-"-des, und speziell deren Mitglied SBilrp'1- , .er Luger von Dornbirn, welcher diese Frage wiederholt zur Sprache gebracht und im Verbände selbst sowie in der Presse eingehend erörterte. Wir dachten im Verbande der gewerblichen Genossenschaften schon lange daran, in dieser Frage an das Land heranzutreten, weil wir es für berufen hielten, diese Körperschaft ins Leben zu rufen. Wir haben dann im Jahre 1910 diesen Schritt zwar mit einer gewissen Zaghaftigkeit getan, weil in diesem Jahre die Hochwasserkatastrophe hereinbrach und es uns schien, als ob der Zeitpunkt nicht besonders geeignet wäre, mit neuen Anforderungen an das Land heranzutreten, wo dasselbe ohnehin schon so viele Opfer zu bringen hatte. Wir wollten aber diese Frage, beziehungsweise die Erledigung derselben nicht mehr weiter hinausschieben und haben es also gewagt. Dem Verbände, dessen Leitung auch ich anzugehören die Ehre habe, wurde von feite des Landtages in erfreulicher Weise bei Behandlung 10 19. Sitzung des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 10. Periode 1911/12. des Gegenstandes das weitgehendste Entgegenkommen gezeigt. Ich verweise auf den diesbezüglichen Beschluß vom 5. Oktober 1910, der vom hohen Hause gefaßt wurde, welcher lautet: Der Landtag spricht sich prinzipiell für die Errichtung eines Gewerbeförderungsinstitutes für Vorarlberg aus und stellt zu diesem Zwecke einen alljährlich zu leistenden, entsprechenden Landesbeitrag in Aussicht. Der Landesausschuß wird beauftragt, mit der hohen Regierung, der Handels- und Gewerbekammer, den vier Städten des Landes, sowie den größeren Sparkasseninstituten behufs Beitragsleistung die nötigen Verhandlungen zu pflegen und dem Landtage in nächster Session Bericht zu erstatten und Anträge zu stellen. Dieser Beschluß wurde vom hohen Hause einstimmig gefaßt, was ein gutes Zeichen war, daß es auf diesem Wege vorwärts gehe zur Gründung eines solchen Institutes. In Ausführung dieses Beschlusses, demzufolge der Landesausschuß beauftragt wurde, mit den in Frage kommenden Faktoren Verhandlungen wegen der Beitragsleistung zu pflegen, hat nun der Landeshauptmann auf den 13. Jänner 1911 eine Konferenz in die Kanzlei des Landesausschusses einberufen und hiezu eingeladen die Handelskammer, die vier Städte des Landes, die Sparkassen von Dornbirn, Bregenz, Feldlirch und Egg. Dabei war auch meine Wenigkeit als Landesausschuß - Referent und das Landesausschuß-Ersatzmitglied Engelbert Luge.r anwesend. Ich kann von der Verlesung dieses Protokolles, welches auszugsweise im Berichte niedergelegt ist, wohl absehen und will vor allem bemerken: Bei dieser Beratung haben die Vertreter, die von den genannten Korporationen entsendet worden waren, der Reihe nach die Errichtung eines solchen Institutes namens der von Ihnen zertretenen Körperschaften begrüßt und wohlwollende Unterstützungen in Aussicht gestellt. Sie erklärten aber alle, daß sie direkt verbindliche Erklärungen abzugeben nicht in der Lage seien, da in ihren Körperschaften noch keine darauf bezughabende definitive Beschlüsse gefaßt worden seien. Sie zweifelten aber nicht, daß die Aktion begrüßt werde und ihr gewiß eine angemessene Unterstützung zuteil werde. Einen weiten Raum bei der Verhandlung nahm lediglich, ich möchte sagen, fast ausschließlich die Frage des Standortes des Institutes ein. Diese wurde gleich zu Beginn vom Herrn Bürgermeister von Feldkirch Aufgeworfen, indem er die Anfrage stellte, wie es komme, daß im Landtagsberichte vom Jahre 1910 Dornbirn als Standort genannt sei, wobei ihm bedeutet wurde, daß schon in der Eingabe des Genossenschaftsverbandes Dornbirn als Standort in Aussicht genommen erscheine. Der Herr Bürgermeister von Bregenz ersuchte unter Hinweis darauf, daß sich die Fachschule für gewerbliches Zeichnen in Bregenz befinde und auch vonseite dieser Stadt schon wesentliche Opfer für das Gewerbe gebracht worden seien, den Standort nach Bregenz zu verlegen, während der Herr Bürgermeister von Feldkirch den Standort ganz entschieden für Feldkirch als im Mittelpunkt des Landes gelegen, beanspruchte unter Hinweis, daß daselbst auch der Sitz der Handelskammer sei. Der Herr Bürgermeister von Dornbirn sprach mit Nachdruck für Dornbirn mit dem Hinweise darauf, daß Dornbirn den weitaus größten 'Gewerbestand ausweise und mit zwei großen Industrieorten, Hohenems und Lustenau, gute Verkehrsverbindung habe, ferner daß dort Sitz der Stickereifachschule sei und das Gewerbeförderungsinstitut auch für die Stickerei eine wesentliche Bedeutung habe. Über diese Frage des Standortes konnte man sich bei dieser Beratung nicht einigen. Ich möchte aber schon jetzt besonders hervorheben, daß bei dieser Besprechung am 13. Jänner 1911, also 3 volle Monate nach Beschlußfassung im Landtage wie auch aus dem bezüglichen Protokolle hervorgeht, mit keinem Worte die Frage aufgeworfen wurde, ob das Land Vorarlberg berufen und berechtigt sei, ein solches Institut zu gründen oder ob die Handelskammer als Vertreterin der Gewerbeinteressen ein solches Institut gründen solle unter finanzieller Mitwirkung des Landes. Zur Beratung am 13. Jänner hatte die Handelskammer ihren Sekretär Dr. Karrer entsendet; dabei wurde die Frage, wer gründen oder leiten solle, gar nicht aufgeworfen. Es ist auch nicht darauf hingewiesen worden, daß dann, wenn das Land die Gründung vornehme, dies ein Eingriff in die Interessensphäre der Handelskammer bedeute; dies will ich hier im hohen Haufe festgestellt haben, wie es auch klar und unzweideutig aus 19. Sitzung des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 10. Periode 1911/12. 11 dem bezüglichen Protokolle hervorgeht. Es wurde sodann am Schlüsse der Beratung einstimmig der Wunsch ausgesprochen, es möge nunmehr der Landesausschutzreferent, der bald nachher nach Wien abreisen mützte zur Reichsratstagung, mit der Regierung Verhandlungen pflegen und anfragen, welchen Beitrag das k. k. Ministerium für öffentliche Arbeiten leiste. Aus Grund dieses Ergebnisses sollen sodann die Vertreter der einzelnen für Beitragsleistung in Aussicht genommenen Korporationen neuerdings einberufen werden, der Landesausschußreferent möge über die unternommenen Schritte Mitteilung machen und sei sodann auf dieser Grundlage weiter zu beraten um zu einem festen Beschlusse zu kommen. Ich bin dann dieser meiner Aufgabe nachgekommen. Es fiel gerade um die Mitte März vorigen Jahres, in welchem Zeitpunkte auch der Gewerbebeirat des Handelsministeriums tagte, dem auch der Herr Bürgermeister Luger angehört, der daher zu derselben Zeit auch in Wien anwesend war. Wir haben gemeinsam beim Arbeitsministerium an kompetentester Stelle vorgesprochen, wo es mit lebhaftester Freude begrüßt wurde, daß nun auch Vorarlberg daran gehe, ein solches Gewerbeförderungsinstitut zu gründen, was schon längst wünschenswert gewesen wäre. Die maßgebenden Herren im Ministerium, sowie im Gewerbeförderungsamt erklärten auch, daß man dem Lande Vorarlberg behufs Beitragsleistung in dieser Frage analog anderen Kronländern entgegenkommen und bei Errichtung des Institutes dem Landesausschusse bereitwillig mit Rat und Tat an die Hand gehen werde. Mittlerweile, also ungefähr 5 Monate nach Beschlußfassung des Vorarlberger Landtages wurde nun auf einmal von der Handelskammer, oder besser gesagt, von einer bestimmten Gruppe derselben eine ganz auffallende, intensive Agitation und Aktion eingeleitet, dahingehend, daß nicht das Land berufen sei, ein solches Institut zu gründen und zu leiten, sondern daß dies Sachs der Kammer fei; diese Frage ist dann in die Kammer selbst hineingetragen worden. Dort bestellte man zu diesem Zwecke ein eigenes Sonderkomitee, welches fast ausschließlich von der bereits angedeuteten Gruppe der Kammer zusammengesetzt war. Später hat die Handelskammer sich dann auch eingehend im Plenum mit der Sache befaßt. Die Dornbirner Vertreter der Handelskammer haben, als das Kammerpräsidium den Gegenstand auf die Tagesordnung ihrer Plenarsitzung stellte, an dasselbe das Ersuchen gestellt, von einer Beschlußfassung noch vorläufig abzusehen. Es wurde nämlich von den Dornbirner Vertretern die Frage ventiliert, es solle vielleicht doch die Kammer das Institut gründen, aber der Standort solle nicht Feldkirch, sondern Dornbirn sein. Diesem Begehren ist auch willfahren worden, die Beschlußfassung unterblieb und an den Landesausschuß ist vonseite des Kammerpräsidiums das Ersuchen gerichtet worden, es möchte in dieser Sache eine neuerliche Aussprache ermöglicht werden. Diese Aussprache hat denn auch stattgefunden am 22. Juni 1911 hier in der Landesausschußkanzlei. Es erschienen hiezu der Herr Sekretär der Handels- und Gewerbekammer, Dr. Karrer, und Herr Kammerrat Bösch, seitens des Landesausschusses dessen Ersatzmitglied Luger, ferner der Referent und als Vorsitzender der Herr Landeshauptmann. Wie es sich nun bei der früheren Beratung fast ausschließlich um die Frage des Standortes drehte, so drehte es sich diesmal einzig um die Frage der Gründung, d. h. ob das Land oder die Handelskammer das Institut gründen und leiten soll. Der Vertreter der Handelskammer hat darauf hingewiesen, daß es nicht angehe, daß das Land gründe; dies sei ein Eingriff in die Prärogative der Handelskammer, wenn das Land die Gründung vollziehe und die Leitung übernehme; es wäre dies eine Art Konkurrenzunternehmen, das das gute Verhältnis zwischen Kammer und Land trüben würde u. s. w. Die Herren finden die weiteren Ausführungen im bezüglichen Protokolls und in der ihnen von der Kammer übermittelten Zuschrift. Ich beschränke mich darauf, festzustellen, daß bei dieser Verhandlung eine Einigung nicht erzielt worden ist. Die Vertreter des Landesausschusses haben darauf hingewiesen, daß es sich um einen einstimmig gefaßten Beschluß des Landtages handle und daß niemand im Unklaren sein konnte, daß das Land und nicht die Kammer gründen solle, ferner, daß das Land gleichberechtigt sei, ein derartiges Institut zu gründen, wie die Handelskammer und begründete dies mit dem Hinweis darauf, daß in den 12 19. Sitzung des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 10. Periode 1911/12. letzten Jahren derartige Institute von einzelnen Ländern gegründet worden seien, so Salzburg und zuletzt im Lande Kram unter finanzieller Mitwirkung der Handelskammer, die auch in den betreffenden Kuratorien vertreten seien, ohne daß Zwistigkeiten hervorgerufen wurden und ohne Aufwerfen von Kompetenzfragen. Bald nach dieser Konferenz ist die Kammer auf dem von ihr betretenen Geleise weitergefahren und hat das Land sozusagen vor eine fertige Tatsache gestellt, indem sie am 31. August v. Js. im Plenum kurzer Hand den Beschluß gefaßt hat, daß sie und nur sie allein die berufene Gründerin sei und daß