19101018_lts014

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Letzte Änderung 02.07.2021, 19:26
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp10,lts1910,lt1910,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-27
Erscheinungsdatum 2021-06-27
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Inhalt des Dokuments

Vorarlberger Landtag. 14. Sitzung am 18. Oktober 1910 unter dem Vorsitze des Herrn Landeshauptmannes Adolf Rhomberg. Gegenwärtig 24 Abgeordnete. - Abwesend die Herren: Hochwst. Bischof Dr. Egger, Dr. Drexel und Schreiber. Regierungsvertreter: Herr k. k. Statthaltereirat Dr. Rudolf Graf von Meran. Beginn der Sitzung um 10 Uhr 44 Minuten vormittags. Landeshauptmann: Ich erkläre die heutige Sitzung für eröffnet und ersuche um Verlesung des des Protokolles der letzten Sitzung. (Sekretär liest dasselbe.) Hat einer der Herren zur Fassung des Protokolles eine Bemerkung zu machen? Wenn es nicht der Fall ist, betrachte ich dasselbe als genehmigt. Es ist mir noch ein Einlaufstück zugekommen, überreicht durch Herrn Abgeordneten Willi, nämlich eine Eingabe der Gemeinde Bizau, die ich zu verlesen bitte. (Sekretär liest.) In Anbetracht der vorgerückten Zeit werde ich diesen Gegenstand dem volkswirtschaftlichen Ausschusse zur mündlichen Berichterstattung übermitteln, wenn keine Einwendung erhoben wird. Bevor ich zur Tagesordnung übergehe, habe ich noch mitzuteilen, daß heute um 2 Uhr nachmittags hier im großen Landtagssaale eine Enquete in Fischereiangelegenheiten vom Landesausschusse veranstaltet wird, zu welcher verschiedene Sachverständige im Fischereiwesen eingeladen sind, und ich möchte mir erlauben, auch sämtliche Herren Abgeordneten zur Teilnahme an derselben einzuladen. Es handelt sich um eine Besprechung über Behebung der Schwierigkeiten, die der Durchführung des Fischereigesetzes in verschiedenen Punkten entgegenstehen, was ich bitte zur Kenntnis zu nehmen. Ferner bin ich leider gezwungen, nochmals eine Änderung der Tagesordnung vorzunehmen, beziehungsweise den ersten Gegenstand derselben, den Bericht über den Gesetzentwurf betreffend Errichtung eines Landeskulturrares, zum dritten Male von der Tagesordnung abzusetzen. Die Schuld liegt nicht an uns, sondern daran, daß die diesbezügliche Zuschrift der k. k. Statthalterei, worin die Stellungnahme der Regierung zu diesem Gesetzentwürfe mitgeteilt wird, erst heute früh in meine Hände gelangt ist, weshalb es dem landwirtschaftlichen Ausschusse und dem Bericht2 14. Sitzung des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. erstattet nicht mehr möglich war, jene Änderungen zu beantragen, welche in dieser Note der k. k. Statthalterei enthalten sind und aus deren Vornahme die Regierung Wert legt. Also muß dieser Gegenstand noch einmal abgefegt werden, ebenso muß ich den fünften Punkt der Tagesordnung heute streichen: Bericht des Finanzausschusses in Sachen der Landhausbaufrage, weil der Finanzausschuß noch nicht schlüssig geworden ist und daher dieser Gegenstand erst in der nächsten Sitzung verhandelt werden kann. Es verbleiben daher nur noch drei Gegenstände der Tagesordnung, nämlich 2. Bericht des landwirtschaftlichen Ausschusses über den Gesetzentwurf betreffend einige forst- und wasserpolizeiliche Maßnahmen, 3. Bericht desselben Ausschusses über den Gesetzentwurf betreffend die Regelung des Waldaussichtsdienstes und 4. der mündliche Bericht des volkswirtschaftlichen Ausschusses über die Eingabe der Gemeinde Dünserberg wegen Erwirkung von Staats- und Landesbeiträgen zu den Kosten der Herstellung eines Fahrweges. Da ich zu Punkt 2 und 3 der Tagesordnung als Berichterstatter des landwirtschaftlichen Ausschusses zu fungieren habe, ersuche ich den Herrn Landeshauptmannstellvertreter, den Vorsitz zu übernehmen. (Der Abgeordnete Thurnher übernimmt den Vorsitz.) Landeshauptmannstellvertreter: Der zweite Punkt, beziehungsweise in Wirklichkeit nun der erste Punkt der Tagesordnung ist der Bericht des landwirtschaftlichen Ausschusses über den Gesetzentwurf betreffend einige forst- und wasserpolizeiliche: Maßnahmen. Berichterstatter ist der Herr Landeshauptmann und ich ersuche ihn, das Wort zu ergreifen. Rhomberg: Hohes Haus! Nachdem dieser Bericht erst gestern mit dem bezüglichen Gesetzentwürfe an die Herren Abgeordneten verteilt werden konnte, glaube ich, dürste es am Platze sein, wenn ich denselben zur Verlesung bringe, da er ohnedies nicht lang ist. (Liest Bericht und Anträge aus Beilage 58 und bemerkt bei alinea 11): Das "und" gehört nicht her, es sollte heißen: "größeren industriellen Zwecken". Ich habe diesem Bericht vorläufig nur ganz wenig beizufügen und behalte mir vor, entweder, wenn eine Generaldebatte abgeführt werden sollte, nach Schluß derselben oder sonst bei den einzelnen Paragraphen noch weitere Bemerkungen beizufügen. Ich möchte nur noch zu Punkt 3 der Anträge eine kurze Bemerkung machen. Es ist das vielleicht in unserem Landtage ein Novum, daß der Landesausschuß eine derartige Ermächtigung bekommt, einen gewissen Satz, der vom hohen Hause gestrichen werden soll, wieder in den Gesetzentwurf hineinzunehmen, wenn die Regierung einen großen Wert darauf legen sollte. Es handelt sich hier eigentlich bei diesem Satze, der in Punkt 3 angeführt ist, lediglich um etwas, was keine besondere Bedeutung hat, ob es gestrichen oder eingesetzt wird, so daß deswegen der ganze Gesetzentwurf eventuell nicht zur Allerhöchsten Sanktion gebracht werden können; mit anderen Worten: die Regierung dürste aus juristischen Gründen einen besonderen Beweggrund dafür gehabt haben, daß gerade dieser Satz in den § 50 eingefügt wurde, aus Gründen, die wir dermalen nicht kennen. Wenn aber das hohe Haus, den Anträgen des landwirtschaftlichen Ausschusses entsprechend, diesen Satz eliminieren würde und der Landesausschuß gezwungen wäre, diese Eliminierung auch seinerseits beizubehalten, weil eine diesbezügliche Abänderung nicht in der in Punkt 2 der Anträge enthaltenen Bevollmächtigung liegt, so könnten unsere heutigen Verhandlungen resultatlos werden, beziehungsweise im kommenden Jahre wiederholt werden müssen, weil der Gesetzentwurf der Allerhöchsten Sanktion nicht unterbreitet werden könnte. Dieser Punkt 3 der Anträge soll daher dem Landesausschusse die Vollmacht geben, eine Abänderung, die sich auf einen speziellen Punkt des Gesetzentwurfes bezieht, vornehmen zu können, nämlich den gestrichenen Satz: "Gegen das Erkenntnis der politischen Behörde steht den Beteiligten der ordentliche Rechtsweg offen", wieder in den Gesetzentwurf einzufügen. Im übrigen behalte ich mir bei der Spezialdebatte vor, noch nähere Erläuterungen über § 50 vorzubringen. Ich kann also vorderhand meine Bemerkungen schließen. 14. Sitzung des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. 3 Landeshauptmannstellvertreter: Ich eröffne über Bericht und Gesetzentwurf die Generaldebatte. Wünscht einer der Herren das Wort? Wenn das nicht der Fall ist, ist dieselbe geschlossen. Ter Herr Berichterstatter wird im jetzigen Momente nichts beizufügen haben? Bezüglich der Spezialdebatte, glaube ich folgenden Vorschlag machen zu sollen: Die Landesausschußvorlage ist nämlich dem hohen Hause bereits vor ein paar Wochen übermittelt worden und da in derselben bei den Ausschußverhandlungen nur einige Paragraphe eine Änderung erfahren haben, dürste es genügen, kenn wir von der Verlesung jener Paragraphe, welche bereits in der früheren Vorlage Aufnahme gesunden haben und unverändert geblieben sind, Umgang nehmen und nur diejenigen Paragraphe, die eine Änderung erfahren haben, verlesen würden. Wenn gegen meinen Vorschlag eine Einwendung nicht erhoben wird, betrachte ich denselben als angenommen. - Ich ersuche also den Herrn Berichterstatter, in dieser Weise vorzugehen. Rhomberg: Der § 1 hat eine Abänderung erlitten; ich werde ihn also gemäß der eben erfolgten Verfügung des Vorsitzenden verlesen. (Liest I. und § 1 des Gesetzentwurfes aus Beilage 58 A.) Hier wurde lediglich im 2. Punkte die Bestimmung bezüglich der Gemeinschaftswaldungen eingesetzt. Dieselbe hat nämlich Bezug aus Waldungen, die mit Weide verbunden sind, aber als Waldungen klassifiziert sind, oder Gemeinschaftswaldungen überhaupt, und bei diesen soll nach dem Antrage des landwirtschaftlichen Ausschusses eine Anmeldung in jenen Fällen erfolgen, wenn für zwei oder mehr Teilhaber diese gemeinschaftlichen Forstproduktenbezüge gesondert in Anspruch genommen werden. Landeshauptmannstellvertreter: Wünscht jemand zu ß 1 das Wort? Keine Einwendung betrachte ich als Zustimmung. § 1 ist samt I. "Anmeldung von Forstproduktenbezügen" angenommen. Rhomberg: (Liest § 2.) Hier möchte ich zunächst konstatieren, daß aus Versehen das Wort und ausgeblieben ist. Es soll heißen "dienen und durch welche lediglich der Nebenbestand" re. Dann ist vom landwirtschaftlichen Ausschusse eine Änderung vorgenommen worden, die in Punkt 2 enthalten ist, wonach "Zwischennutzungen", das ist also "Ausläuterungen, Durchforstungen" sofern sie im Hochwald betrieben werden, für große Industriezwecke ebenfalls der Anmeldung unterliegen. Der Grund für den Antrag des landwirtschaftlichen Ausschusses liegt darin, daß es einzelne Waldungen in unserem Lande gibt, aus welchen ganz junges Holz durchforstet und in Zellulose-Fabriken versendet wird. Wenn bei dieser Gelegenheit eine Durchforstung von Jungholz stattfindet und die Aufsichtsbehörde, (der Forsttechniker) keinen Einfluß daraus nehmen kann, so kann sehr häufig dem Walde großer Schaden zugefügt werden, wie es z. B. gar nicht weit von Bregenz konstatiert werden muß. Daher möchte der landwirtschaftliche Ausschuß diesen Zusatzantrag stellen. Landeshauptmannstellvertreter: Wünscht jemand das Wort? Wenn das nicht der Fall ist, erkläre ich § 2 samt der vom Herrn Berichterstatter erwähnten Druckfehlerberichtigung durch Einschaltung des Wortes "und" nach dem Worte "dienen" für angenommen. Rhomberg: (Liest § 3.) Die Änderung, welche der landwirtschaftliche Ausschuß an der Landesausschußvorlage vorgenommen hat, bezieht sich aus den zweiten Punkts nämlich nach der Landeslausschußvorlage waren allgemein für die Anmeldung sechs Erfordernisse enthalten. Nun werden allgemein nur noch vier vorgeschrieben, während das fünfte und sechste Erfordernis beschränkt wird aus jene Schlägerungen, welche 50 Stämme übersteigen. Eine zweite Änderung wurde gemacht im zweitletzten Absätze, wo es nach der Landesausschußvorlage heißt: (Liest den zweitletzten Absatz des § 3.) Nun hier glaubte der landwirtschaftliche Ausschuß, den praktischen Verhältnissen entsprechend, 4 14. Sitzung des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. wie es auch tatsächlich geübt wird, eine mündliche oder schriftliche Abmachung zuzulassen, so daß es jetzt anstatt "aus Grund eines Vertrages" heißt "auf Grund einer mündlichen oder schriftlichen Abmachung". Landeshauptmannstellvertreter: Wird von jemand das Wort gewünscht? Keine Einwendung zu diesem Paragraph betrachte ich als Zustimmung. Rhomberg: (Liest § 4.) Landeshauptmannstellvertreter: § 4 ist angenommen. Rhomberg: (Liest § 5.) Hier ist eine Änderung von Seiten des landwirtschaftlichen Ausschusses beantragt, die auch im Berichte enthalten ist, nämlich daß im großen und ganzen als Norm zu gelten habe, daß die Forsttagssatzung in der 2. Hälfte des Monates Februar und im Monate März stattzufinden habe und daß dementsprechend, weil das eine allgemeine Regel sein soll, die Worte "soweit tunlich" gestrichen wurden. Dabei wurde im landwirtschaftlichen Ausschusse dem Umstände Rechnung getragen, daß speziell für jene Gemeinden, wo sie in den Monaten Februar und März aus örtlichen und klimatischen Gründen nicht durchgeführt werden kann, die Möglichkeit offen gelassen wird, die Forsttagsatzungen in einem andern Zeitpunkte abzuhalten. Landeshauptmannstellvertreter: Wenn niemand zum Worte sich meldet, erkläre ich den Paragraphen für angenommen. § 5 ist angenommen. Rhomberg: § 6. Landeshauptmannstellvertreter: Angenommen. Rhomberg: § 7. Landeshauptmannstellvertreter: § 7 ist angenommen. Rhomberg: § 8. Hier möchte ich einen kleinen Druckfehler berichtigen; es wäre bei Absatz a, zweite Zeile, nach dem Worte "den" ein Beistrich einzusetzen. Landeshauptmannstellvertreter: § 8 ist samt beantragter Truckfehlerberichtigung angenommen. Rhomberg: § 9. Landeshauptmannstellvertreter: Angenommen. Rhomberg: § 10. Landeshauptmannstellvertreter: Angenommen. Rhomberg: § 11. Landeshauptmannstellvertreter: Angenommen. Rhomberg: § 12. Landeshauptmannstellvertreter: Angenommen. Rhomberg: § 13. Landeshauptmannstellvertreter: Angenommen. Rhomberg: § 14. Hier kann ich mich vielleicht darauf beschränken, nur den letzten Passus zu lesen, weil die übrigen Absätze alle unverändert zur Annahme beantragt werden. Hier heißt es: (Liest den letzten Absatz des § 14.) Es ist also lediglich der Satz "samt den etwa von derselben abgereisten Zinsen" gestrichen worden, weil es wohl nicht angeht, daß man auch bei der Kaution die Zinsen zurückbehält. Sonst ist keine Änderung vorgenommen worden. Landeshauptmannstellvertreter: § 14 ist nach der Ausschußvorlage angenommen. 14. Sitzung des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. 5 Rhomberg: Bei § 15 ist keine Änderung beantragt. Nur möchte ich hier eine kurze Bemerkung machen. Bei diesem Paragraphen wurde nämlich von mehreren Seiten die Anregung gemacht, es soll über die Bann- und Schutzwälder in jeder Gemeinde ein Verzeichnis geführt werden, in welchem Name und Ort der betreffenden Parzelle angeführt enthalten sind und auch die Ursache, warum der betreffende Wald als Bannwald erklärt wird. Tiefes Verzeichnis wäre bei der Forsttagssatzung der Kommission vorzulegen. Diese Frage hat der landwirtschaftliche Ausschuß in Besprechung gezogen und es wurde dabei uns mitgeteilt, daß solche Verzeichnisse in jeder Gemeinde vorhanden sein müssen, daß das ohnedies schon geregelt und die Verzeichnisse tatsächlich in den meisten Gemeinden vorhanden seien. Daher hat der landwirtschaftliche Ausschuß davon abgesehen, einen speziellen Zusatz zu beantragen. Ich rufe daher den § 15 nur an. Landeshauptmannstellvertreter: § 15 ist angenommen. Rhomberg: § 16. Landeshauptmannstellvertreter: Angenommen. Rhomberg: § 17. Landeshauptmannstellvertreter: Angenommen. Rhomberg: § 18. Landeshauptmannstellvertreter: Angenommen. Rhomberg: § 19. Landeshauptmannstellvertreter: Angenommen. Rhomberg: "II. Kahler Abtrieb und Abbrennen von Holzgewächsen in den Alpenregionen". - § 20. Landeshauptmannstellvertreter: Angenommen. Rhomberg: "III. Fällung, Bringung und Lagerung der Hölzer in Wildbachgebieten". § 21. Landeshauptmannstellvertreter: Angenommen. Rhomberg: § 22. Landeshauptmannstellvertreter: Angenommen. Rhomberg: § 23. Landeshauptmannstellvertreter: Angenommen. Rhomberg: § 24. Landeshauptmannstellvertreter: Angenommen. Rhomberg: § 25. Landeshauptmannstellvertreter: Angenommen. Rhomberg: § 26. Bezüglich der Paragraph< 21-29, die hier in Verhandlung liehen, habe ich folgendes zu bemerken. Es ist nämlich auch im Landesausschusse zur Sprache gekommen, daß diese §§ 21-29 eine Einschränkung für die Holzbringung enthalten, die mit der Wildbachverbauungsaktion zusammenhängt. Es könnte nämlich der Umstand eintreten, daß die Holzbringung durch Wildbachverbauungen ganz unmöglich gemacht werden würde, was für Holzbezugsberechtigte großen Schaden bringen könnte. Daher soll im Gesetzentwürfe unbedingt Vorsorge getroffen werden, daß den Waldbesitzern die Bringung des Holzes durch Anlage von Wegen in den Verbauungsgebieten ermöglicht würde und daß das durch Kommissionen festzustellen wäre. Diese Angelegenheit wurde vom landwirtschaftlichen Ausschusse eingehend besprochen und dabei von sachverständiger Seite konstatiert, daß diese Befürchtung nicht zutreffen kann. Es wird nämlich nach den bestehenden Bestimmungen bei jeder Anlage einer Wildbachverbauung oder Absperrung von 6 14. Sitzung des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. Bringungsriesen usw. immer eine kommissionelle Verhandlung abgehalten, bei der alle Interessenten ausnahmslos beizuziehen sind und zwar vor Inangriffnahme der Verbauung. Bei dieser Kommission kann jeder. Interessent in die Lage kommen, seine Bringungsrechte, wenn beispielsweise durch Sperrung einer Riese diese beeinträchtigt würden, durch Einsprache geltend zu machen und es muß ihm nach einer allgemein geltenden Bestimmung die Möglichkeit neu geschaffen werden, sein Holz in entsprechender Art zu Tale bringen zu können, ohne daß er geschädigt würde. Nach Kenntnisnahme dieser durch die Vertreter der hohen Regierung gegebenen Aufklärung sah der landwirtschaftliche Ausschuß davon ab, in dieses Gesetz noch eine solche Bestimmung aufzunehmen, um so mehr als sie streng genommen, auch nicht hineingepaßt hätte. Landeshauptmannstellvertreter: § 26 ist angenommen. Rhomberg: Bei § 27 wurde lediglich eine stilistische Abänderung im 2. Absätze vorgenommen, den ich daher verlesen möchte. (Liest den 2. Absatz des § 27.) Das andere ist unverändert geblieben. Früher hat es geheißen, daß die Gemeindevorstehungen die Räumung selbst durchzuführen hätten. Das wäre doch zuviel verlangt von den Gemeindevorstehern, wenn sie selber Hand anlegen müßten. Landeshauptmannstellvertreter: § 27 ist in der beantragten Form angenommen. Rhomberg: § 28. Bei demselben wurde nur im 2. Absätze eine kleine Abänderung gemacht. Derselbe lautet daher: (Liest den 2. Absatz des § 28.) Es ist also nur eine stilistische Änderung. Landeshauptmannstellvertreter: § 28 ist angenommen. Rhomberg: § 29. Bei demselben ist eine einzige Abänderung gemacht worden. Statt des Wortes "das Betreffende auf............... ausführen zu lassen", muß es heißen "das Erforderlich e". Auch dieses ist nur eine stilistische Änderung. Landeshauptmannstellvertreter: § 29 ist angenommen. Rhomberg: "IV. Benützung der Flüsse und Bäche zur Holzbringung". § CO. Landeshauptmannstellvertreter: § 30 ist samt Titel (liest) angenommen. Rhomberg: "V. Waldweide der Ziegen uno Schafe". § 31. Landeshauptmannstellvertreter: § 31 ist samt Titel (liest) - angenommen. Rhomberg: § 32. Landeshauptmannstellvertreter: § 32 ist angenommen. Rhomberg: § 33. Landeshauptmannstellvertreter: § 33 ist angenommen. Rhomberg: § 34. Landeshauptmannstellvertreter: § 34 ist angenommen. Rhomberg: § 35. Landeshauptmannstellvertreter: § 35 ist angenommen. Rhomberg: § 36. Hier wurde, wie schon im Berichte enthalten ist, ein Zusatzantrag zur Landesausschußvorlage beschlossen, so daß also eigentlich nur dieser zu verlesen wäre; das Übrige ist unverändert. (Liest den 3. Absatz des § 36.) Landeshauptmannstellvertreter: § 36 ist in der vorn landwirtschaftlichen Ausschusse beantragten Fassung angenommen. Rhomberg: § 37. Landeshauptmannstellvertreter: § 37 ist angenommen. 14* Sitzung des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. 7 Rhomberg: § 38. Landeshauptmannstellvertreter: § 38 ist angenommen. Rhomberg: § 39. Landeshauptmannstellvertreter: § 39 ist angenommen. Rhomberg: § 40. Hier wurde der Imperativ, der in der früheren Vorlage entsprechend teilt Forstgesetze enthalten war, durch ein „können" ersetzt; es heißt nämlich jetzt: "Ziegen, welche im Walde ohne Beaufsichtigung durch einen Hirten angetroffen werden, sind nach den Bestimmungen des Forstgesetzes durch den Waldeigentümer oder durch das Forstschutzpersonal aus dem Walde zu schaffen und können, wenn durch sie ein Schaden angerichtet wurde, gepfändet werden." Es ist hier auch ein Druckfehler; es heißt "Forstschutzgesetzpersonal" statt "Forstschutzpersonal". Landeshauptmannstellvertreter: § 40 ist mit der beantragten Druckfehlerberichtigung, wonach im Worte "Forstschutzgesetzpersonal" die Silbe "gesetz" zu streichen ist, angenommen. Rhomberg: § 41. Landeshauptmannstellvertreter: § 41 ist angenommen. Rhomberg: § 42. Landeshauptmannstellvertreter: § 42 ist angenommen. Rhomberg: "VI. Aufforstung von Grundparzellen, welche der Aufforstungspflicht im Sinne der Bestimmungen des Forstgesetzes nicht unterliegen." § 43. Landeshauptmannstellvertreter: § 43 ist samt Titel (lieft) angenommen. Rhomberg: § 44. Landeshauptmannstellvertreter: § 44 ist angenommen. Rhomberg: § 45. Landeshauptmannstellvertreter: § 45 ist angenommen. Rhomberg: § 46. Landeshauptmannstellvertreter: § 46 ist angenommen. Rhomberg: § 47. Landeshauptmannstellvertreter: § 47 ist angenommen. Rhomberg: § 48. Landeshauptmannstellvertreter: § 48 ist angenommen. Rhomberg: "VII. Straf- und Schlußbestimmungen. § 49." Hier ist eine kleine Änderung vom landwirtschaftlichen Ausschusse vorgenommen worden, beziehungsweise deren Annahme beim hohen Hause beantragt. Ich brauche den Paragraph wohl nicht ganz zu verlesen. Es ist regelmäßig in der Landesausschußvorlage bei der Strafe ein Minimum und ein Maximum festgesetzt. Es heißt im Anfange "an Geld von 5 bis 1000 K" und im 3. Absätze heißt es "Geldstrafe von 5 bis 100 K" und tut vorletzten Absatz "von 10 bis 400 K", Der Ausschuß glaubte nun, von einem Minimum abzusehen und dies in das Ermessen der Behörde zu stellen, so daß es jedesmal heißen soll " .... bis zu ... also im ersten Absätze "an Geld bis zu 1000 K"; im vorletzten " . . . Geldstrafe bis zu 400 K . . ."; im 3. Absätze " . . . Geldstrafe bis p 100 K . .. und die Arreststrafe bis zu 10 Tagen. . .". Im 2. und letzten Absätze des Paragraphen ist die Bestimmung bereits früher in dieser Form enthalten gewesen. Also in dieser abgeänderten Fassung beantragt der landwirtschaftliche Ausschuß die Annahme dieses Paragraphen. 8 14. Sitzung des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. Landeshauptmannstellvertreter: § 49 ist samt Titel (liest) und der beantragten Änderung angenommen. Rhomberg: § 50. Hier wurde eine Änderung vorgenommen. Es war die Verwendung der Geldstrafen und des Erlöses spezialisiert im Gesetze vorgeschrieben. Im Antrage des landwirtschaftlichen Ausschusses ist dieser ganze Passus gestrichen und es lautet der 1. Absatz: (Liest den 1. Absatz des § 50 des Gesetzentwurfes aus Beilage 58 A.) Da kann nun der Landesausschuß jeweils freie Verfügungen treffen, was mit diesem Gelde jährlich zu geschehen hat. Im 2. Absätze ist die Eliminierung jenes Passus, der schon im Berichte erläutert wurde, beantragt. In der Vorlage heißt es nämlich: "Mit der Strafe ist auch der Ersatz des durch 'feie Übertretung verursachten Schadens im Erkenntnisse aufzuerlegen, wenn nicht die Notwendigkeit weiterer Ausführungen eine Verweisung des Entschädigungsanspruches vor die Zivilgerichte als unerläßlich erscheinen läßt. Gegen das Erkenntnis der politischen Behörde steht den Beteiligten der ordentliche Rechtsweg offen." Im darauffolgenden § 52 ist dann das Berufungsverfahren enthalten und hier heißt es: "Über Berufungen gegen die auf Grund dieses Gesetzes erflossenen Entscheidungen und Straferkenntnisse der politischen Bezirksbehörden entscheidet in zweiter Instanz die Statthalterei, in dritter Instanz über Strafen und damit verbundene Ersätze von Schäden und Kosten das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ackerbauministerium, rücksichtlich anderer Verfügungen das Ackerbauministerium." Hier ist nun eine Berufung enthalten, die sich auch mit der Entscheidung über Schadenersatz befaßt, also auch eigentlich etwas, was zivilrechtlich ist. Es wäre nun leicht ein Mißverständnis hervorzurufen, weil es auf der einen Seite im § 50 heißt: "Gegen das Erkenntnis der politischen Behörde steht den Beteiligten der ordentliche Rechtsweg offen" und hier im § 52 von einer Berufung, welche "in 3. Instanz über Strafen und damit verbundene Ersätze von Schäden" zulässig ist, die Rede ist. Es ist ja ohnedies Tatsache, ob es noch hier steht oder nicht, bei einer solchen Angelegenheit, wie sie § 50 beinhaltet, steht der ordentliche Rechtsweg jedermann offen, wenn es sich wirklich um eine zivilrechtliche Angelegenheit handelt. Es glaubte daher der landwirtschaftliche Ausschuß diesen Passus streichen zu sollen, damit kein Mißverständnis entsteht. Sollte jedoch die Regierung aus Motiven, die uns nicht bekannt sind, die Wiedereinsetzung dieses letzten Absatzes wünschen, so sollte eben dem Landesausschusse die Ermächtigung vorbehalten werden, diesen letzten Absatz eventuell wiederum einzusetzen. Landeshauptmannstellvertreter: Keine Bemerkung zu § 50 erachte ich als Zustimmung. - § 50 ist angenommen. Rhomberg: § 51. Landeshauptmannstellvertreter: Keine Einwendung betrachte ich als Zustimmung zu § 51. Rhomberg: § 52. Landeshauptmannstellvertreter: § 52 ist angenommen. Rhomberg: § 53. Landeshauptmannstellvertreter: § 53 ist angenommen. Rhomberg: § 54. Landeshauptmannstellvertreter: § 54 ist angenommen. Rhomberg: § 55. Landeshauptmannstellvertreter: § 55 ist angenommen. Rhomberg: § 56. Landeshauptmannstellvertreter: § 56 ist angenommen. 14. Sitzung des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. 9 Rhomberg: § 57. Landeshauptmannstellvertreter: § 57 ist angenommen. Rhomberg: § 58. Landeshauptmannstellvertreter: § 58 ist angenommen. Rhomberg: § 59. Landeshauptmannstellvertreter: § 59 ist angenommen. Rhomberg: (Liest Titel und Eingang des Gesetzentwurfes.) Landeshauptmannstellvertreter: Titel und Eingang des Gesetzentwurfes sind angenommen. Rhomberg: Ich beantrage die Vornahme der 3. Lesung über diesen Gesetzentwurf. Landeshauptmannstellvertreter: Der Herr Berichterstatter hat die Vornahme der 3. Lesung beantragt. Wird dagegen eine Einwendung erhoben? Es ist nicht der jene Herren, die der 2. Lesung Mr in der 3. Lesung Fall. Somit ersuche ich alle dem Gesetzentwürfe, wie er in Mitteilung gelangt ist, auch zustimmen wollen, sich zu erheben. Der Gesetzentwurf ist in 3. Lesung angenommen worden und somit dieser Gegenstand erledigt. Es sind außer dem nun beschlossenen Gesetzentwurf vom landwirtschaftlichen Ausschusse noch zwei Anträge gestellt worden, die der Herr Berichterstatter dem hohen Hause bereits zur Mitteilung gebracht hat. Über diese zwei Anträge, die unter Punkt 2 und 3 aufgeführt sind, ist noch die Abstimmung vorzunehmen. Ich glaube, eine neuerliche Verlesung ist nicht notwendig; ich ersuche also jene Herren, die den Punkten 2 und 3 der gedruckt vorliegenden Anträge ihre Zustimmung geben wollen, sich zu erheben. Die Punkte 2 und 3 des landwirtschaftlichen Ausschusses sino angenommen. Wir kommen sonach zum 3. oder eigentlich zum 2. Punkt der Tagesordnung: Bericht des landwirtschaftlichen Ausschusses über den Gesetzentwurf wegen Regelung der Waldaufsicht. Berichterstatter ist wiederum der Herr Landeshauptmann; ich ersuche ihn, das Wort zu ergreifen. Rhomberg: Ich werde auch diesen Bericht zur Verlesung bringen. (Liest Bericht und Anträge aus Beilage 59.) Ich habe diesem Berichte ebenfalls nur ganz wenig beizufügen. Wir haben soeben einstimmig einen sehr wichtigen Gesetzentwurf zum Beschlusse erhoben, welcher zum ersten Male unserem Kronlande ein eigenes unabhängiges Forstgesetz zu statuieren geeignet sein soll. Um dieses Gesetz, welches zahlreiche Verbesserungen und Reformen der jetzt geltenden Bestimmungen enthält, durchführen zu können, erscheint es unbedingt notwendig, daß sowohl die Gemeinden als auch die bestellten Forstschutzorgane Hand in Hand an der Durchführung mitwirken und die vorhandenen Mängel und Gebrechen zur Abschaffung bringen. Schon vor 6 Jahren, im Jahre 1904, haben, wie die Herren wissen, die Waldaufseher ein Petit an den hohen Landtag eingereicht, welches darin gipfelte, daß die vielfach mangelhaften Bezüge einer gesetzlichen Regelung unterzogen werden sollen nach bestimmten, von ihnen aufgestellten Grundzügen, die beispielsweise auch in der Regelung der Pensionsberechtigung und in gewissen Alterszulagen und anderem gipfelten. Es hat lange gedauert, bis der Landesausschuß in die Lage gekommen ist, diesen Gesetzentwurf hier dem hohen Hause vorlegen zu können. Die Schuld liegt aber nicht am Landesausschusse, sondern es sind eine ganze Reihe von Momenten, welche zusammen wirkten, daß die Arbeiten nicht früher vollendet werden konnten. Es mußte im Zusammenhange mit dem soeben abgeführten Gesetzentwürfe der Entwurf über die Regelung der Waldaufsicht ausgearbeitet, dann mußten eine ganze Reihe von Verhandlungen gepflogen werden über ähnliche Verhältnisse in andern Kronländern, insbesondere in den 10 14 , Sitzung des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. Alpenländern, weiter war auch hier ein Zusammenwirken der Regierungsorgane mit dem Landesausschusse notwendig, was in kurzem Wege, nämlich in Form einer Konferenz geschah, nachdem ein langer Schriftenwechsel, der hin und her geführt wurde, noch nicht zu den gewünschten Resultaten geführt hatte. Endlich ist es nun gelungen, einen Gesetzentwurf zustande zu bringen, der heute ihren Beratungen unterzogen wird. Es wird damit den Waldaufsehern zwar nicht alles geboten, was sie gewünscht, aber doch die Möglichkeit, eine Verbesserung der dermaligen materiellen Lage derselben herbeizuführen dadurch, daß ihre Bezüge in gleichmäßiger Weise geordnet werden sollen. Wenn ich sage "gleichmäßig", so soll damit nicht gesagt sein, daß das für alle Gemeinden nach einer Uniform durchgeführt werden solle, sondern es ist schon im Berichte enthalten und im Gesetzentwürfe vorgesehen, daß die Regelung hauptsächlich dem Verordnungswege überlassen werden soll, und da versteht es sich von selbst, daß zuerst die Gemeinden nebst Fachmännern angehört und ihre Meinungen entgegengenommen werden müssen. Wir haben in den Besprechungen im landwirtschaftlichen Ausschusse gehört, daß in den verschiedenen Gemeinden auch ganz verschiedene Übungen bis jetzt bezüglich Entlohnung der Waldaufseher bestehen. In manchen Gemeinden haben sie eine fixe Löhnung, einen Gehalt, in anderen Gemeinden wird ein Wartegeld ausgesetzt und dazu und nebenher haben sie noch andere Begünstigungen, wie Tag- oder Stundenlohn, so oft sie im Walde im Interesse ihres Dienstes arbeiten. Es können auch Fälle vorkommen, daß die Waldaufseher einen Teil ihrer Bezüge darin erhalten, daß eine Wohnung oder Ähnliches ihnen zur Verfügung steht; kurz es sind Erscheinungen, die es rötlich erscheinen lassen, die Sachlage noch genau zu prüfen und dann bestimmte Grundsätze int Verordnungswege festzusetzen. Ich empfehle dem hohen Hause nach diesem Gesagten die Annahme des vorliegenden Gesetzentwurfes und der andern vom landwirtschaftlichen Ausschusse gestellten Anträge. Ich behalte mir vor, wie beim früheren Gesetzentwürfe, nach Schluß der allgemeinen Besprechung später in der Spezialdebatte noch auf dieses oder jenes eingehend zurückzukommen. Landeshauptmannstellvertreter: Ich eröffne über den vorliegenden Bericht und Gesetzentwurf die Debatte. Wünscht jemand zur Generaldebatte das Wort? Wenn dies nicht der Fall ist, ist dieselbe geschlossen und wir gehen zur Spezialdebatte über den vorliegenden Gesetzentwurf über. Ich schlage vor, daß wir auch bei diesem Gesetzentwürfe in ganz gleicher Weise vorgehen wollen, wie es beim ersten der Fall war, nämlich, daß wir nur jene Paragraphe zur Verlesung bringen, die von Seite des landwirtschaftlichen Ausschusses einer Änderung unterzogen worden sind. Das hohe Haus erhebt dagegen keine Einwendung und ich ersuche, in dieser Weise vorzugehen. Rhomberg: § 1. Landeshauptmannstellvertreter: § l ist angenommen. Rhomberg: § 2. Landeshauptmannstellvertreter: § 2 ist angenommen. Rhomberg: § 3. Landeshauptmannstellvertreter: § 3 ist angenommen. Rhomberg: (Liest § 4). Wie die Herren bei der Verlesung und aus dem Berichte ersehen, hat der § 4 verschiedene Änderungen gefunden, die auch im Berichte ausführlich dargelegt sind. Die erste ist diese, daß die Ernennung und Bestellung der Waldaufseher durch den Landesausschuß zu erfolgen hat, anstatt wie nach der Landesausschußvorlage durch die politische Bezirksbehörde und in zweiter Linie, daß bei Ernennung der Waldaufseher der Vorgang einzuhalten ist, daß der Landesausschuß nach Erstattung eines Dreiervorschlages (§ 4, 4. Absatz), den geeignet erscheinenden Bewerber als Waldaufseher zu ernennen hat, wogegen dann die politische Behörde noch die Beeidigung im 14. Sitzung des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. 11 Sinne der gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen hätte. Landeshauptmannstellvertreter: Wünscht noch jemand das Wort zu § 4? Herr Abgeordneter Dr. Kinz; ich erteile ihm dasselbe. Dr. Hinz: Hohes Haus! Wenn ich das Wort zu diesem Gegenstände ergreife, so erkläre ich von vorneherein, daß auch ich mit der Regelung der Gehalte und anderer vorliegender und vorgesehener Maßnahmen einverstanden bin. Was mich veranlaßt, zum Gesetzentwürfe Stellung zu nehmen, ist der § 4 und die damit im Zusammenhange stehenden Bestimmungen. Bisher war der Waldaufseher ein Gemeindeorgan, dessen privatrechtliche Verhältnisse zur Gemeinde durch einen Vertrag geregelt wurden. Der Waldaufseher wurde von der Gemeinde gewählt, und er wurde auch von der Gemeinde und aus deren Mitteln entlohnt. Die politische Behörde hat dann dem Dienstverhältnisse durch Bestätigung und Eidesabnahme einen amtlichen Charakter gegeben. Dieselbe übt auch im Sinne des Patentes vom 3. Dezember 1852, R. G. Bl. Nr. 250, und des Landesgesetzes vom 14. Februar 1891 die Oberaufsicht aus über die Waldaufseher. Ihr obliegt die Bestätigung, beziehungsweise Verweigerung der Bestätigung der Waldaufseher, wenn dieselben den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen. Die politische Behörde hat es auch in der Hand, dem Waldaufseher den amtlichen Charakter zu nehmen, wenn nachträgliche Umstände eintreten, welche ihn zur Ausübung seines Berufes unfähig machen. Ich finde, daß keine stichhaltigen Gründe vorliegen, in dem bisherigen Verhältnisse eine Änderung eintreten zu lassen, da ja auch an den Grundlagen dieser Verhältnisse sich nichts geändert hat. Der Waldaufseher ist nach wie vor ein Gemeindeorgan und er soll es bleiben. Er wird auch, nach wie vor aus Gemeindemitteln entlohnt und gesetzlich ist auch die Oberaufsicht der politischen Bezirksbehörde festgelegt und es soll auch dabei bleiben. Ich bin ein Freund und Anhänger der Autonomie der Gemeinden; zweifellos liegt in der Einschränkung des Rechtes der Gemeinde bei der Wahl der Waldaufseher, dadurch, daß die Gemeinde nur einen Dreiervorschlag erstatten darf, eine Beschneidung dieses Rechtes, wenn auch in einzelnen Fällen in kleinen Gemeinden es angezeigt erscheinen mag, daß die Ernennung des Waldaufsehers als eines öffentlichen Organes unabhängig gemacht werde von den jeweils in den Gemeinden herrschenden Strömungen, diese Verhältnisse sind aber, glaube ich, doch nicht so zwingender Natur, daß den Gemeinden ein so wichtiges Rocht, nämlich das Recht der freien Wahl eines mit ihr im Vertragsverhältnis stehenden Organes genommen werden soll. Ich enthalte mich, einen Abänderungsantrag zu stellen, weil ich der Meinung bin, daß an den bestehenden Verhältnissen nichts geändert werden soll, weil das Verhältnis zwischen Gemeinde und Waldaufseher, soweit es privatrechtlicher Natur ist, ohnedies durch Verträge geregelt werden kann und weil das Oberaufsichtsrecht der politischen Behörde ohnedies gesetzlich festgelegt ist. Aus diesem Grunde bitte ich das hohe Haus, den § 4 in seiner neuen Fassung abzulehnen. Landeshauptmannstellvertreter: Wünscht noch jemand das Wort? Wenn dies nicht der Fall ist, so hat noch der Herr Berichterstatter das Wort. Rhomberg: Der geehrte Herr Abgeordnete Dr. Kinz hat schon im landwirtschaftlichen Ausschusse seine Bedenken gegen diesen § 4 geltend gemacht. Ich glaube, ihn richtig zu verstehen, wenn ich annehme, daß seine Bedenken sowohl gegen die Landesausschußvorlage als auch gegen die Abänderung, die der landwirtschaftliche Ausschuß vorgenommen hat, gerichtet sind, denn in der Landesausschußvorlage ist die Bestimmung enthalten, daß die Ernennung durch die politische Bezirksbehörde erfolgt, so daß also auch hier das Recht der Gemeinden beschränkt wurde. Ich möchte dem geehrten Herrn Vorredner nur folgendes noch einmal erwidern, was teilweise im Berichte angeführt ist und was auch im landwirtschaftlichen Ausschusse zur Sprache gebracht wurde. Es ist der Waldaufseher eine Persönlichkeit, die heute zur Besorgung ihrer Geschäfte eine gewisse Rückenmarkkraft besitzen soll und eine gewisse Unabhängigkeit. Es kommen Fälle vor. 12 14. Sitzung des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. wo der Waldaufseher sich halt sagen muß: "Zu dem gebe ich meine Hand nicht her; da bin ich nicht einverstanden; das wird den Wald schädigen; es wird diese oder jene Folgen zeigen", uno wenn nun der Waldaufseher von der Gemeinde bezahlt und dadurch von der Gemeindevorstehung ganz abhängig ist, so kann ich mir halt vorstellen, daß er, namentlich wenn die Bezüge nicht groß sind, sehr häufig in eine unangenehme Pflichtenkollision hinein geraten wird. Ich weiß wohl, in größeren Gemeinden haben wir hierin geordnete Verhältnisse. Aber es gibt halt in manchen Gemeinden - in jedem Lande geht es so Verwandtschaften und andere Verhältnisse, die mitunter in solchen Fragen ungünstig einwirken