19091014_lts015

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Letzte Änderung 03.07.2021, 11:28
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp10,lts1909,lt1909,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-27
Erscheinungsdatum 2021-06-27
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Inhalt des Dokuments

Vorarlberger Landtag. 15. Sitzung am 14 Oktober 1909 unter dem Vorsitze des Herrn Landeshauptmannes Adolf Rhomberg. Gegenwärtig 25 Abgeordnete. - Abwesend der Kerr: Hochwst. Bischof Dr. Egger. Regierungsvertreter: Herr k. k. Statthaltereirat Dr. Rudolf Graf von Meran. Beginn der Sitzung um 2 Uhr 14 Minuten nachmittags. Landeshauptmann: Ich erkläre die heutige Sitzung für eröffnet und ersuche um Verlesung des Protokolls der letzten Sitzung. (Sekretär verliest dasselbe.) Hat jemand zur Fassung des Protokolls eine Bemerkung zu machen? Wenn dies nicht der Fall ist, so erkläre ich dasselbe als genehmigt. Bevor wir zur Tagesordnung übergehen, erteile ich das Wort dem Herrn Regierungsvertreter. Regierungsvertreter: Hohes Haus! In der 10. Sitzung dieser Landtagssession hat der Herr Abgeordnete Amann gelegentlich! der Beratung des Landesvoranschlages Beschwerde erhoben über den langsamen Fortschritt der Arbeiten am Koblacher Kanale. Ich habe in dieser Angelegenheit Erhebungen gepflogen und gestatte mir, dem hohen Hause folgendes zu berichten. Es ist tatsächlich richtig, daß gegenwärtig nur eine geringe Zahl von Arbeitern am Koblacher Kanale beschäftigt sind. Diese geringe Zahl begründet sich aber damit, daß die Arbeiten in der Hauptsache fertig sind und, soweit dies nicht der Fall ist, durch eine große Zahl von Arbeitern nicht forciert werden können. Es liegt m der Natur der gegenwärtigen Arbeit, daß sie durch eine Menge von Arbeitern nicht beschleunigt werden kann. Im übrigen möchte ich hiezu noch folgendes bemerken. Die Erdarbeiten sind bis auf kleine Nachbesserungsarbeiten sowie die Beseitigung der Erdkörper im Bereiche der den Kanal kreuzenden Straßen- und Wasserläufe vollendet. Von den acht Eisenbetonbrücken sind drei vollendet und dem öffentlichen Verkehre übergeben. Die übrigen fünf Brücken sind im Rohbaue fertig, doch müssen dieselben vorschriftsmäßig mindestens sechs Wochen eingerüstet bleiben und darf die Erprobung erst zwei Wochen später, sohin acht Wochen nach der Vollendung des Rohbaues, stattfinden. 15. Sitzung des Vorarlberger Landtages. I. Session der 10. Periode 1909. 2 Diese restlichen fünf Brücken werden etwa anfangs Dezember 1909 dem Verkehre übergeben werden. Sodann kann erst zur Beseitigung der eingangs erwähnten Erdkörper geschritten werden, worauf die Einleitung des Koblacher Kanales in das neue Rinnsal im Winter 1909/10 vorgenommen werden wird. Diese Einleitung kann erst dann erfolgen, wenn jede Hochwassergefahr am Rhein beseitigt ist, was nur in der Winterperiode der Fall ist. Denn abgesehen von einem Kanalhochwasser muß die Gefahr eines Rheinrückstaues in das Seelackengebiet solange ausgeschlossen sein, bis der vorgesehene Abschlußdamm quer über den alten Koblacher Kanal vom Seelackendamme bis zum Rheindamme hergestellt worden ist. Im Gegenfalle würde nicht nur das Hochwasser vom Kanale, sondern auch das Rückstauwasser vom Rheine in den Kanal fließen und dessen Umgebung gefährden. Die Zahl der Arbeiter am Kanale ist eine vollkommen genügende, um die jetzt möglichen kleinen Nachbesserungsarbeiten zeitgerecht fertigzustellen. Ich bitte, diese Mitteilung zur Kenntnis nehmen zu wollen und ich bin überzeugt, daß die Rheinbauleitung ihr möglichstes tun wird, die Arbeiten am Koblacher Kanale und am Rheine in entsprechender Zeit fertigzustellen. Landeshauptmann: Wir gehen nun zur Tagesordnung über. Auf derselben steht als 1. Gegenstand der Bericht des volkswirtschaftlichen Ausschusses über den Gesetzentwurf betreffend die weitere Einhebung einer Auslage auf Bier. Der Gesetzentwurf ist den Herren übermittelt worden. Ich erteile zunächst das Wort zum mündlichen Berichte dem Herrn Berichterstatter des volkswirtschaftlichen Ausschusses, Herrn Abgeordneten Jodok Fink. Jodok Fink: Hohes Haus! Bekanntlich hat die Regierung bei Schaffung der Bierauflage im Lande Vorarlberg nur die Berechtigung zuerkannt, das Bierauflagegesetz mit der Wirksamkeit bis 31. Dezember 1909 zu schassen. Die Folge davon ist, daß wir nun für das nächste Jahr wieder ein neues Gesetz zu schaffen haben, falls man im Lande diese Auflage weiterhin erheben will. Tatsächlich ist es auch unbedingt notwendig, daß das Land auch in Zukunft diese Einnahme hat, da die Ausgaben, die seinerzeit gleichzeitig bewilligt worden sind, nämlich anläßlich der Lehrergehaltsregulierung, gemacht werden müssen. Über die Haltung der Regierung zur Sanierung der Landesfinanzen und auch in bezug aus die Bierauslage gibt eine Zuschrift vom 28. September 1909 Aufschluß. Diese Zuschrift ist so wichtig für die Verhältnisse zur Sanierung der Landesfinanzen, beziehungsweise um die Stellungnahme der Regierung zu kennen, daß ich dieselbe verlesen zu müssen glaube, obwohl sie ziemlich umfangreich ist. Sie ist sonst nirgends in den Landtagsakten bekannt. Sie lautet: (Liest.) K. k. Statthalterei für Tirol und Vorarlberg. Nr. 56 706 Landesanglg. Betreff: Legislative Maßnahmen finanzieller Natur. Innsbruck, am 26. Sept. 1909. An den Vorarlberger Landesausschuß in Bregenz. Der Termin 31. Dezember 1909 ist für die Landesfinanzen von besonderer Bedeutung. Einerseits verlieren zu diesem Termine die Landesgesetze über die Landesbierauslage sowie über die Zuschlagsfreiheit der Personaleinkommensteuer ihre Geltung, wodurch dem Lande die bisherigen Einnahmen aus der Bierauslage und die bisherigen Überweisungen aus den Personalsteuern entgehen würden, während die Realsteuerträger des Landes den Verlust der bisherigen Nachlässe zu beklagen hätten; andernteils erlöschen die bisherigen in der Reichsgesetzgebung begründeten Überweisungen aus der Branntweinsteuer (Artikel IV des Gesetzes vom 8. Juli 1901, R. G. Bl. Nr. 86) und muß eine Neuregelung des Finanzplanes der Personalsteuern durchgeführt werden (Artikel XII des Gesetzes vom 25. Oktober 1896, R. G. Bl. Nr. 220.) Mit Rücksicht hierauf wird naturgemäß die Aufstellung des Voranschlages für das Jahr 1910 durch den Landesausschuß auf große Schwierigkeiten stoßen und mehrfache legislative Vorkehrungen seitens der Landtage erfordern; die Regierung erachtet sich daher umfomehr verpflichtet, den Landesausschüssen über ihre Stellung zu den 15. Sitzung des Vorarlberger Landtages. I. Session der 10. Periode 1909. 3 obschwebenden finanziellen Fragen Aufschluß zu gewähren, als sie sich zu einer einschneidenden Änderung ihres dem Reichsrate in der seinerzeitigen Regierungsvorlage Nr. 557 ex 1909 bekanntgegebenen Programmes genötigt sieht. Die in Aussicht genommene Erhöhung der Biersteuer und die Inkamerierung der Bierauflage ist nämlich in der Öffentlichkeit auf so großen Widerspruch gestoßen, daß sich die Regierung entschlossen hat, dermalen von diesen Vorschlägen abzusehen; selbstverständlich ist die Regierung bei dieser Sachlage aber auch nicht mehr in der Lage, die in der berufenen Vorlage in Aussicht genommenen Überweisungen an die Landesfonds aufrecht zu erhalten. So sehr die Regierung von der prinzipiellen und praktischen Richtigkeit ihrer früheren Vorlage nach wie vor überzeugt ist, so sehr sie entschlossen gewesen wäre, sie zugunsten der Länder noch zu verbessern, insbesondere die nach ihrem ursprünglichen Plane den Ländern zugedachten 41 Millionen Kronen noch um den Zuwachs aus der Einkommensteuer per 5 Millionen Kronen zu erhöhen, die Jahresakzessenz von 2 auf 3 Millionen zu steigern und eine Verlängerung der ganzen Maßregel zu bewirken, so muß sie sich gegenwärtig darauf beschränken, den Landesfonds, soweit diesfällige Beschlüsse des Reichsrates sie hiezu in den Stand setzen, die bisherigen Überweisungen aus den Personalsteuern und aus der Branntweinsteuer meritorisch zu sichern und dieselben nach Zulässigkeit der nunmehr so wesentlich eingeschränkten Mittel mäßig zu erhöhen; im übrigen muß die Landesvertretung auf die Ausnützung der ihr offenstehenden eigenen Steuerquellen verwiesen werden. Im folgenden sollen Umfang und Voraussetzung der von der Regierung projektierten Maßnahmen sowie der nach Anschauung der Regierung selbst zu fassenden Beschlüsse erörtert werden. I. Bezüglich der Branntweinsteuer beabsichtigt die Regierung, die bereits wiederholt unterbreitete Vorlage wegen Erhöhung des Ausmaßes der Branntweinabgabe um 50 Heller per Hektolitergrad Alkohol neuerlich im Reichsrate einzubringen. Für den Fall der Annahme dieser Vorlage - aber nur für diesen Fall - würde die Regierung unter den später zu erwähnenden weiteren Voraussetzungen einerseits für die Verlängerung der bisherigen Überweisungen in dem zu pauschalierenden Betrage von 20 Millionen Kronen für die Zeit vom 1. Jänner 1910, andrerseits für die Normierung einer weiteren Überweisung in der gleichen Höhe von 20 Millionen Kronen eintreten, die jedoch für das erste Jahr (1910), in welchem die Erhöhung der Branntweinsteuer nur mehr während 4 Monaten wirksam werden kann, auf 6 Millionen Kronen beschränkt bleiben muß. Für diese ganzen Zuweisungen wird der im Gesetze vom 8. Juli 1901, R. G. Bl. Nr. 86, aufgestellte Verteilungsmaßstab unverändert aufrecht erhalten werden. II. Im Sinne der Artikel XII und XIII des Personalsteuergesetzes dauern die Überweisungen aus den Personalsteuern sowie die Realsteuernachlässe, falls eine gesetzliche Neuregelung vor dem 31. Dezember 1909 nicht erfolgt, nur für den Fall fort, daß die Personaleinkommensteuer von allen der Kompetenz der Landesgesetzgebung unterliegenden Zuschlägen befreit ist. Da das Vorarlberger Landesgesetz mit 31. Dezember 1909 seine Wirksamkeit verliert, müßte eine Verlängerung der Zuschlagsfreiheit der Personaleinkommensteuer durch Schaffung eines neuen diesbezüglichen Landesgesetzes jedenfalls eintreten, um den Landesfond vor dem Entgange der bisherigen Überweisungen aus den Personalsteuern und die Realsteuerträger des Landes vor dem Wegfall der bisher genossenen Realsteuernachlässe zu schützen. (Der Berichterstatter: Das hat der Landtag bereits besorgt. Der Gesetzentwurf ist angenommen.) Die Regierung ist jedoch ihrerseits entschlossen, der im Artikel XII P. St. G. enthaltenen Weisung nachzukommen und noch vor dem 31. Dezember 1909 neuerlich! die erforderlichen Schritte einzuleiten, durch welche die Anteilnahme der Länder an den Personalsteuererträgnissen neu geregelt und die definitive Herabsetzung der Realsteuern durchgeführt wird. In ersterer Beziehung beabsichtigt die Regierung, die Anteile der Länder an den Personalsteuern mit der, den bisher erzielten Höchstbetrag der Überweisungen per K 17, 025.743 25 erheblich übersteigenden Summe von K 20, 000.000 abzulösen, diesen Überweisungsbetrag jährlich um 2, 5 seines letzten Betrages zu erhöhen und nach dem im Jahre 4 15. Sitzung des Vorarlberger Landtages. I. Session der 10. Periode 1909. 1908 festgestellten Verhältnisse der Realsteuereinzahlungen aufzuteilen. In letzterer Beziehung wird die definitive Festsetzung der Realsteuern mit dem um die bisherigen Realsteuernachlässe verminderten Betrage in Aussicht genommen, wobei, um die Frage der Zuschlagsfestsetzung für das Jahr 1910 zu vereinfachen, die Wirksamkeit dieser letzteren Maßregel erst mit 1. Jänner 1911 zu beginnen hätte, während für das Jahr 1910 die bisherigen Realsteuernachlässe fortzudauern hätten. Selbstverständlich muß die Regierung aber auch diese Neuregelung, durch welche eine irgendwie nennenswerte meritorische Änderung der gegenwärtig bestehenden Verhältnisse nicht bewirkt wird, von der Gewährung der Zuschlagsfreiheit für die Personaleinkommensteuer abhängig machen, auf welcher sie aus wichtigen steuerpolitischen Gründen unter allen Umständen zu beharren entschlossen ist. Mit Rücksicht hierauf wird in den die Überweisungen an die Landesfonds regelnden reichsgesetzlichen Bestimmungen die Zuschlagsfreiheit der Personaleinkommensteuer nicht nur als Voraussetzung für die Anteilnahme des Landesfonds an der Überweisung per 20 Millionen Kronen und als Bedingung der Anteilnahme der Realsteuerträger des Landes an dem ermäßigten Steuerausmaße, sondern auch als Voraussetzung der Anteilnahme des Landesfonds an der unter I. besprochenen Überweisung von 40 Millionen Kronen bezeichnet werden. Bei dieser Sachlage glaubt die Regierung mit aller Zuversicht darauf rechnen zu können, daß der Landtag der Verlängerung der Zuschlagsfreiheit der Personaleinkommensteuer auch über das Jahr 1909 hinaus seine Zustimmung erteilen wird. Da im gegenwärtigen Zeitpunkte jedoch noch nicht mit Bestimmtheit vorausgesehen werden kann, ob die beabsichtigte Neuregelung des Finanzplanes der Personalsteuern noch vor dem 31. Dezember 1909 zustande kommen wird oder nicht, empfiehlt es sich, dem Landesgesetze über die Zuschlagsfreiheit der Personaleinkommensteuer eine derartige Fassung zu geben, daß sie beiden Alternativen Rechnung trägt. III. Mit Rücksicht auf den bereits eingangs erwähnten Verzicht der Regierung auf die Erhöhung der staatlichen Biersteuer im gegenwärtigen Zeitpunkte besteht gegen eine Verlängerung und, soweit dies durch die Finanzlage des Landes unausweichlich sein sollte, auch gegen eine Erhöhung der bisherigen Bierauflage kein Hindernis, insofern hiebei den nachfolgend entwickelten Gesichtspunkten Rechnung getragen wird. Wie schon in dem Erlasse des Finanzministeriums vom 9. Oktober 1908, Zl. 71.929, bemerkt worden ist, könnte einer Verlängerung der Bierauflagengesetze über den 31. Dezember 1917 hinaus im gegenwärtigen Zeitpunkte keinesfalls zugestimmt werden. Es muß aber weiter noch darauf verwiesen werden, daß die Regierung den Gedanken der Inkamerierung der Bierauflage zwar dermalen zurückgestellt, jedoch keineswegs völlig fallen gelassen hat; denn für die Durchführung der Inkamerierung sprechen ebensowohl wichtige staatsfinanzielle Gründe, als auch die zahlreichen mit den Bierauflagen verbundenen Inkonvenienzen, durch welche der Landesfonds nicht minder wie die Konsumenten und sonstigen Interessenten erheblich benachteiligt erscheinen; als das schließliche Ziel jeder richtigen Steuerpolitik muß daher die Beseitigung der Landesbierauflagen unter entsprechender Entschädigung der Landesfonds im Auge behalten werden. Die Regierung fühlt sich aus diesem Grunde verpflichtet, der Finanzverwaltung die Möglichkeit zu wahren, in einem geeigneteren Zeitpunkte auf die Inkamerierung der Bierauflagen zurückzukommen. Sie muß daher die unerläßliche Bedingung stellen, daß in dem neu zu beschließenden Landesgesetze über die Bierauflagen eine Bestimmung aufgenommen wird, welche eine Ablösung der letzteren noch vor Ablauf des Landesgesetzes vorsieht, nach Analogie jener Bestimmung, welche schon in den meisten der ursprünglichen Landesgesetze über die Bierauflagen, so in dem niederösterreichischen Landesgesetze de dato 25. November 1904, L. G. Bl. Nr. 89, dem böhmischen Landesgesetze de dato 27. Jänner 1903, L. G. Bl. Nr. 17, in dem mährischen Landesgesetze de dato 4. Dezember 1904s L. G. Bl. Nr. 80, und in dem galizischen Landesgesetze de dato 13. Februar 1903, L. G. Bl. Nr. 24, Aufnahme gefunden hatte. Die hier in- Rede stehende Klausel dürfte am zweckmäßigsten die nachfolgende Fassung erhalten: 15. Sitzung des Vorarlberger Landtages. I. Session der 10. Periode 1909. 5 "Das gegenwärtige Gesetz ist wirksam für die Zeit vom 1. Jänner 1910 bis 31. Dezember 1917. Sollte jedoch innerhalb dieses Zeitraumes dem Landesfonds, abgesehen von den Zuwendungen, welche ihm nach den Gesetzen vom 25. Oktober 1896, R. G. Bl. Nr. 220, und vom 8. Juli 1901, R. G. Bl. Nr. 86, beziehungsweise aber nach den an Stelle dieser Gesetze tretenden Gesetzen gewährt werden, für den Rest des oberwähnten Zeitraumes aus Staatsmitteln ein Jahresbetrag überwiesen werden, welcher den auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes dem Landesfonds für das unmittelbar vorausgegangene Kalenderjahr zugekommenen Reinertrag erreicht oder überschreitet, so tritt das gegenwärtige Gesetz schon mit dem Zeitpunkte des Beginnes einer solchen Zuweisung außer Kraft." Der Landesausschuß wird speziell darauf aufmerksam gemacht, daß die Regierung auf der Aufnahme dieser Klausel in ein etwaiges neues Bierauflagengesetz unter allen Umständen bestehen muß und nicht in der Lage wäre, einen diese Klausel nicht enthaltenden Entwurf der Allerhöchsten Sanktion vorzulegen. Bezüglich der Höhe der Bierauflage wäre die Regierung bereit, ihren bisherigen Widerstand gegen eine Überschreitung des gegenwärtig bewilligten Satzes von K 1'70, beziehungsweise 2 K fallen zu lassen und würde, wenn dies nach Lage der Landesfinanzen erforderlich erscheint, einer Erhöhung der Auflagensätze äußerstenfalls bt§' zu 4 K ihre Zustimmung geben. Die Überschreitung des Satzes von 4 K könnte unter keiner Bedingung zugegeben werden, so daß das eben bezüglich der Inkamerierungsklausel Gesagte auch für Fälle der Nichtbeachtung dieser Grenze Geltung gewinnen müßte. Bezüglich der Textierung des Gesetzes über die Bierauflage ist zu bemerken, daß sich dieselbe entweder auf eine bloße Verlängerung des gegenwärtig gütigen Gesetzes innerhalb des obenbezeichneten Rahmens und auf die Änderung des Auflagesatzes zu beschränken oder zugleich auch eine Novellierung der sonstigen Bestimmungen über die Bierauflage anzubahnen hätte. Für den letzteren Fall müßte als Richtschnur dienen, daß die Regierung gegen den der Wiener Konferenz der Landesausschüsse vom 27. Februar 1909 zugrundegelegten Musterentwurf eines solchen Gesetzes unter Bedachtnahme auf das einschlägige Verhandlungsprotokoll einen Einwand mit nachfolgenden Einschränkungen nicht erheben würde: 1. Die im § 7, Absatz 2, vorgesehene Frist zur Beschwerdeführung wäre mit mindestens 14 Tagen zu bemessen. 2. Über die in § 10 des niederösterreichischen Landesgesetzes vom 15. März 1907, L. G. Bl. Nr. 15, für Exekutionsprivilegien der Bierauflage dermalen festgesetzten Grenzen könnte unter keinen Umständen hinausgegangen werden. Die begehrte Einräumung der sicherstellungsweisen Exekution erscheint ebenso wie jene eines Vorzugspfandrechtes in den Fällen der Zwangspachtung oder Zwangsverwaltung des Wirtsgewerbes, mit dem Wesen einer Konsumabgabe nicht vereinbar und kann daher schon aus diesem Grund, beziehungsweise aus Rücksichten auf die Interessen der Parteien und ihrer etwaigen sonstigen Gläubiger nicht zugestanden werden. In dieser Beziehung sei nur darauf verwiesen, daß die erwähnten Vorzugsrechte auch bei staatlichen indirekten Steuern praktisch nicht in Übung stehen, beziehungsweise auch gar nicht geltend gemacht werden könnten, während es doch nicht angängig erscheint, der Landesbierauflage größere Vorzugsrechte einzuräumen, wie staatlichen Steuern. Auf diesem Standpunkte muß die Finanzverwaltung umsomehr beharren, als andernfalls auch eine empfindliche Inanspruchnahme der Gerichte mit daraus entspringenden finanziellen Mehrforderungen zu befürchten wäre, für welche ein zwingendes sachliches Bedürfnis nicht anerkannt werden kann: denn im Hinblicke auf die mit nur 8 Tagen bemessene Zahlungsfrist, nach deren Ablauf ohne weiters die Exekution zur Befriedigung durchführbar ist, erscheint ein praktisches Bedürfnis, schon vorher eine sicherstellungsweise Exekution durchführen zu können, nicht hinlänglich erwiesen. Mit Rücksicht auf diese Erwägungen könnte die Regierung der von der vorerwähnten Konferenz in Aussicht genommenen Textierung des § 12 des Entwurfes keinesfalls zustimmen und müßte jeder Versuch, die Exekutionsprivilegien der Bierauflage über die bereits gegenwärtig weitgedehnte Grenze des niederösterreichischen Landesgesetzes vom 15. März 1907, L. G. Bl. Nr. 15, 6 15. Sitzung des Vorarlberger Landtages. I. Session der 10. Periode 1909. hinaus auszudehnen, zur Folge haben, daß der bezügliche Entwurf nicht zur Allerhöchsten Sanktion empfohlen werden könnte. 3. Die im Schlußsätze des § 12 des Musterentwurfes beabsichtigte Berufung der Kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854, R. G. Bl. Nr. 96, hätte als unzulässig jedenfalls zu unterbleiben. 4. Dienen die bisher besprochenen Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung der den Ländern schon gegenwärtig zugestandenen Einnahmsquellen, so wäre die Regierung darüber hinaus auch gern bereit, etwaigen Bestrebungen der Landesvertretungen nach Erschließung neuartiger Einnahmsquellen, ihre werktätige Unterstützung zu leihen. Im allgemeinen erachtet die Regierung in dieser Beziehung allerdings, der Initiative der Landesvertretungen entgegensehen und erst gegenüber den derart vorgebrachten Anträgen Stellung nehmen zu sollen. Auf eine besondere aktuelle Besteuerungsfrage glaubt die Regierung jedoch schon jetzt des näheren eingehen zu sollen, das ist die Besteuerung des sogenannten unverdienten Wertzuwachses der Immobilien. Nach Anschauung der Regierung eignet sich die steuerpolitisch durchaus zu rechtfertigende Besteuerung des Wertzuwachses bei Immobilien für engere Korporationen, wie Gemeinde (Bezirk) und Land, wegen des innigeren Konnexes derselben mit dem betreffenden Territorium und ihrer größeren Vertrautheit mit den lokalen Wert- und Preisbewegungen wesentlich besser, als für den Staat, welcher bei der Ermittlung des jeweiligen Wertzuwachses auf kaum zu überwindende sachliche Schwierigkeiten stoßen dürfte. Die Finanzverwaltung nimmt daher gegenwärtig eine Ausnützung dieser Steuerquelle für den Staatsschatz nicht in Aussicht und wäre vielmehr bereit, dieselbe den autonomen Finanzen zu überlassen. Als das berufenste Organ für die Veranlagung der Wertzuwachssteuer erschiene nach dem Gesagten gewiß die Gemeinde, in welcher die jeweilige Wertentwicklung und Preisgestaltung der Immobilien am leichtesten verfolgt und in Evidenz gehalten werden kann. Doch folgt hieraus noch keineswegs, daß auch der Ertrag dieser Steuer ausschließlich der Gemeinde überlassen bleiben müßte. Es kann vielmehr keinem Zweifel unterliegen, daß die allgemeinen und besonderen Aufwendungen zur Hebung der wirtschaftlichen Interessen, welche Staat, Land und Gemeinde innerhalb ihres Wirkungskreises Jahr aus Jahr ein entfalten, vereint und in einem absolut nicht unterscheidbaren Grade an der allerorten wahrnehmbaren Wertsteigerung der Immobilien mitwirken und daß daher prinzipiell auch alle drei genannten Faktoren zur Anteilnahme an dem Ertrage der Besteuerung dieser Wertsteigerung berufen wären. Wenn nun auch der Staat, wie bereits bemerkt, geneigt ist, auf die ihm diesfalls gebührende Quote zu Gunsten der autonomen Korporationen zu verzichten, so schließt dies offenbar nicht aus, daß der Landesfonds seinerseits auf seinen diesbezüglichen Ansprüchen beharrt und sie entsprechend zur Geltung bringt. Eine sehr geeignete Organisationsform dieser Besteuerung könnte nach Dafürhalten der Finanzverwaltung in der Weise geschaffen werden, daß Musterstatuten für Gemeinde-Wertzuwachssteuern geschaffen werden, in welchen unter Festlegung gewisser allgemeiner Grundsätze, aber auch Ermöglichung der Berücksichtigung gewisser lokaler Verschiedenheiten der Veranlagung der Wertzuwachssteuer näher zu bestimmenden lokalen Organen übertragen, der Ertrag der so veranlagten Wertzuwachssteuer aber sohin zwischen Land und Gemeinde verteilt wird. Und zwar könnte in dieser Beziehung noch ein Schritt weiter gegangen und, wie dies in dem bayerischen Entwürfe zur Reform der Gemeindebesteuerung vorgesehen ist, für größere Gemeinden die Einführung der Wertzuwachssteuer obligatorisch gestaltet werden; auch könnte die Anteilnahme des Landes an dem Ertrage nach der Größe der Gemeinden verschieden abgestuft werden. Es wäre aber auch möglich, daß sich die Landesausschüsse selbst die Veranlagung der Wertzuwachssteuer vorbehalten, wie beispielsweise in dem preußischen Gesetze vom 23. April 1906 (G. S. 8. 159) über die Kreis- und Provinzialabgaben, beziehungsweise in der ersten auf dieser Grundlage erlassenen Steuerordnung des Kreises Blumental in Hannover de dato 2. Febr. 1907 die Veranlagung der Wertzuwachssteuer dem Kreisausschusse vorbehalten wurde. Sollte der Landesausschuß den hier angedeuteten Gesichtspunkten näherzutreten entschlossen sein, so wäre das Finanzministerium 15. Sitzung des Vorarlberger Landtages, l. Session der 10. Periode 1909. 7 gerne bereit, dem Landesausschusse seine Mithilfe in gesetzestechnischer Beziehung zur Verfügung zu stellen, um dieserart dem Unterlaufen etwaiger Mängel, welche der Unterbreitung des beschlossenen Gesetzentwurfes zur Allerhöchsten Sanktion hinderlich im Wege stehen könnte, von vornherein vorzubeugen; in dieser Beziehung wird daher weiteren Mitteilungen entgegengesehen. Wenn die Landesvertretungen die in den vorstehenden Punkten entwickelten finanziellen Maßnahmen in entsprechender Weise durchführen, dürfte bei Einhaltung der gebotenen strengsten Sparsamkeit eine befriedigende Gestaltung der Landesvoranschläge für das Jahr 1910 erwartet werden können. Sollte dies hienach noch nicht der Fall fein, so würde wohl nichts anders erübrigen, als die Fehlbeträge durch Ausnützung der den Ländern sonst noch offenstehenden Steuerquellen, wie namentlich der Zuschläge zu den direkten Steuern, der Deckung zuzuführen, da von Seite des Staates bei der gegenwärtigen überaus ungünstigen Gestaltung des Staatsvoranschlages und angesichts der Ablehnung des ursprünglich in Aussicht genommenen, weiter ausgreifenden Finanzprogrammes der Regierung irgendwelche weitere Zuschüsse an die Landesfonds nicht geleistet werden können; daß aber die Verweisung etwaiger Gebarungsdefizite auf den Kreditweg im eigensten Interesse der Länder vermieden werden muß, bedarf wohl nicht erst weiterer Erörterung. Dies beehrt sich die k. k. Statthalterei über Auftrag des k. k. Finanzministeriums vom 14. d. M., Nr. 65.478, mit dem Ersuchen mitzuteilen, die dortige Schlußfassung über die oben berührten Punkte baldmöglichst anher bekannt zu geben. Für den k. k. Statthalter: Dorna m. p. Es ist nun vom volkswirtschaftlichen Ausschusse der Gesetzentwurf betreffend die Bierauflage im Sinne dieser Regierungserklärung abgefaßt worden. Ich empfehle ihnen nun zunächst die Mitnahme dieses Gesetzentwurfes und werde dann namens des volkswirtschaftlichen Ausschusses, wenn dieser Gesetzentwurf angenommen ist, noch einen Antrag stellen, wonach der Landesausschuß ermächtigt wird, wenn sich etwa bei der Regierung Schwierigkeiten zeigen sollten bei der Sanktion des Gesetzes wegen der Textierung desselben, insoferne dieselben grundsätzliche Bestimmungen nicht tangieren, mit der Regierung den Wortlaut des Gesetzes zu vereinbaren. Landeshauptmann: Ich eröffne über den Gesetzentwurf, welcher hier vorliegt, die Generaldebatte. Wünscht jemand das Wort? Der Herr Abgeordnete Ölz hat das Wort. Ölz: Hohes Haus! Unser Gesetz über die Biersteuer sowie das Gesetz über die Weinsteuer laufen mit 31. Dezember 1909 ab. Es ist nun wohl ganz selbstverständlich, daß wir das Gesetz verlängern müßen; wir haben ja als Grundlage für die Lehrergehaltsregulierung die Einnahmen aus der Wein- und Biersteuer angenommen. Eine Zeit lang hat die Regierung, wie aus dem Erlasse hervorgeht, einen Finanzplan gehabt, die Biersteuer zu inkamerieren, das heißt die Biersteuer einzig und allein für den Staat als Einnahmsquelle zu beanspruchen, dagegen aber den Ländern Zuschüsse zu geben. Gegen diese Finanzreform sind dann in vielen Ländern, besonders in Niederösterreich, Böhmen und Mähren, Stimmen laut geworden. Es ist wohl auch vor allem anderen Hiebei ein Umstand mitwirkend gewesen, nämlich der, daß nach diesem Finanzplane, sich die Regierung gewissermaßen ein Recht des Mitredens bei der Bestimmung der Landesbudgets sichern wollte; das wäre nach Anschauung vieler, ein Eingriff in die Autonomie der Länder gewesen und wehrte man sich dagegen. Ich will ja gerne zugeben, daß es tatsächlich in einzelnen Ländern vielleicht nicht gerade schlecht wäre, wenn ein Oberkontrollor da wäre. Es ist bekannt, daß in vielen Ländern budgetiert und dann ohne Rücksicht auf das Budget darauflos bewilligt wird. Wegen diesem Vorgehen sind alle Kronländer mit Ausnahme von Vorarlberg in einer Finanzkalamität. Man hat auch aus einem weiteren Grunde Einspruch erhoben. Man hat gesagt, diese Einnahmsquelle wollen wir nicht aus der Hand geben; wir wollen nicht bloß das, was wir bis jetzt davon einnahmen, sondern wir wollen auch diese Steuer erhöhen können und uns mehr Einnahmen schaffen. Bis jetzt hat die Regierung mit Ausnahme von Istrien nirgends einen höheren Betrag für die Biersteuer zugestanden als wie 2 K, ja in den meisten Ländern hat sie nur 1 40-1 70 K ge15. Sitzung des Vorarlberger Landtages. I. Session der 10. Periode 1909. währt. Die Regierung hat dann bei den geführten Verhandlungen den früheren Standpunkt vertreten, sie lasse eine höhere Steuer als 2 K nicht einziehen. Die Länder haben jedoch gesagt, wir können uns damit nicht begnügen, wir wollen das für die Zukunft nicht haben, wir wollen auf das Bier selbst auch eine höhere Steuer legen können. Die Einmütigkeit der Länder in dieser Beziehung hat nun bei der Regierung den Entschluß gereift, wenigstens bis 1917 zu sagen, es sei erlaubt, diese Steuer bis zu 4 K zu erhöhen. Wir in Vorarlberg haben uns gesagt, wir finden vorläufig unser Auskommen mit 2 K, weil aber die Regierung zugegeben hat, daß man bis 4 K Steuer erheben könnte und weil wir gedacht haben, es könnte eine Zeit kommen, wo die Inkamerierung erfolgt und wir dann nur mit einer Steuervergütung abgefertigt würden, die unserem Steuersätze entspräche, so wollen wir einen Weg schaffen, daß wir allenfalls die Steuer ohne ein neues Gesetz bis auf 4 Kv. erhöhen können. Wir haben deshalb in unseren Gesetzentwurf hineingenommen, daß nach § 1 eine Steuer erhoben werden kann, die jährlich zu bestimmen ist, und zwar von 2-4 K. Die Regierung hat anfangs gegen diese Einsetzung Bedenken erhoben, hat aber dann unter der Bedingung, daß wir alle von ihr gestellten sonstigen Bedingungen erfüllen, doch zugestimmt. Der § 1 des Gesetzes bestimmt nun, daß die Steuer bis 1917 in der Grenze von 2-4 K eingehoben werden kann; es hat jedoch jährlich mit dem Voranschläge bestimmt zu werden, welcher Satz Giltigkeit hat. Wir haben, um die Sache für 1910 gleich zu erledigen, in den Paragraph hineingenommen, daß für 1910 eine Biersteuer von 2 K einzusetzen sei. Es ist also für uns gegeben, was das Land für Einnahmen bekommen wird. Das Gesetz hat an und für sich nicht viele Änderungen erfahren, wenn es jetzt auch 3 Paragraphe mehr hat wie früher. Einige Erleichterungen sind für das Einziehen gemacht worden. Nicht wahr, es gibt viele Wirte, die Bier in Flaschen beziehen. Wenn einer nun 10 Flaschen Bier bekommen hat, so mußten wir ihm einen Zahlungsauftrag ausfertigen. Es ist früher schon darin enthalten gewesen, daß die Flaschenbierverschleißer die Biersteuer selbst bezahlen müssen. Analog müssen in Zukunft die Brauereien die Landesbierauflage für Flaschenbier entrichten, hiedurch, erwächst dem Landesbierauflageamt eine wesentliche Erleichterung. Bezüglich des Einzuges der Steuer ist auch eine Änderung erfolgt, welche auch im Interesse der Sache geschehen ist. Es ist nämlich vorgesehen, daß die Steuer nicht bloß in administrativem Wege eingehoben werden kann, sondern auch durch das Gericht. Wenn einer, der die Steuer auch zahlen könnte, nicht zahlt, so ist es in Zukunft möglich, daß wir ihm einen Advokaten auf den Hals schicken können, und wird er wahrscheinlich dann bekehrt werden und vorher zahlen. Es wird nicht mehr so leicht vorkommen, daß wenn der Steueramtsdiener mit dem Zahlungsaufträge kommt, man ihn einfach auslacht, ihm ein Sechserl gibt, damit er wieder geht. Also hier haben wir etwas vorgesehen, damit der Einzug leichter geht. Bei den früheren Ausführungen habe ich noch einen Gedanken vergessen, warum man sich in einzelnen Ländern gegen die Inkamerierung der Steuer gewehrt hckt. Es gibt viele Länder, wo Gemeinden eine Biersteuer erheben Und diese vom Landesbieramt eingezogen wird. Diese Gemeinden haben nun gesagt, es würde bei der Inkamerierung der Einzug für sie schwer fallen und andererseits wäre es ein Entgang für den Landesfonds, wenn die Steuer inkameriert würde. Die Landesbierauflageämter bekommen nämlich von den Gemeinden für den Einzug ziemlich viel Prozente und können sie damit völlig die Kosten für die Landesbierauflageämter bezahlen. Aus diesem Grunde hat man sich auch gegen die Inkamerierung gewehrt. Das würde für uns kein Grund gewesen sein, dagegen zu sein, denn die Gemeinden haben bei uns keine Biersteuer, aber immerhin ist es auch für Uns besser, wenn man bezüglich der Biersteuer doch autonom machen kann was man will. dem ganzen Erlasse des Finanzministeriums haben sie gesehen, daß wir in gewisser Beziehung gebundene Marschroute haben. Dem ist volle Rechnung getragen worden. Das Finanzministerium hat nämlich erklärt, es habe den Gedanken noch nicht ganz aufgegeben, diese Steuer der Inkamerierung zuzuführen und für den Fall, daß es die Inkamerierung innerhalb dieser 7, 8 Jahre bis 1917 vollführen würde, würde das Landesgesetz von selbst außer Kraft treten und die Regierung würde dann, entsprechend den 15, Sitzung des Vorarlberger Landtages. 1 Session der 10. Periode 1909. 9 bisherigen Eingängen, Überschüsse an das Land abführen. Es wird keinem Zweifel unterliegen, daß dieses Gesetz die Sanktion erhalten wird und! ich möchte sie bitten, dem Antrage, wie er vom volkswirtschaftlichen Ausschusse gestellt worden ist, zuzustimmen. Landeshauptmann: Wünscht Noch jemand das Wort in der Generaldebatte? Wenn sich niemand hiezu meldet, so ist dieselbe geschlossen. Hat der Herr Berichterstatter in der Generaldebatte noch eine Bemerkung zu machen? Jodok Fink: Nein. Landeshauptmann: Dann bitte ich zur Spezialdebatte überzugehen und den § 1, weil er die größten Änderungen enthält, zu verlesen. Bei den anderen §§ ist es nicht notwendig. Jodok Fink: (Liest § 1 aus Beilage 56.) Landeshauptmann: Wünscht jemand das Wort zu § 1? Wenn es nicht der Fall ist, betrachte ich denselben als angenommen. Jodok Fink: 8 2.Landeshauptmann: Angenommen. Jodok Fink: § 3. Landeshauptmann: Angenommen. Jodok Fink: § 4. Landeshauptmann: Angenommen. Jodok Fink: § 5. Landeshauptmann: Angenommen. Jodok Fink: § 6. Landeshauptmann: Angenommen. Jodok Fink: § 7. Landeshauptmann: Angenommen. Jodok Fink: § 8. Landeshauptmann: Angenommen. Jodok Fink: 89 Landeshauptmann: Angenommen. Jodok Fink: § 10. Landeshauptmann: Angenommen. Jodok Fink: § 11. Landeshauptmann: Angenommen. Jodok Fink: § 12. Landeshauptmann: Angenommen. Jodok Fink: § 13. Landeshauptmann: Angenommen. Jodok Fink: § 14, Landeshauptmann: Angenommen. Jodok Fink: (Liest Titel und Eingang des Gesetzentwurfes.) Landeshauptmann: Wenn gegen Titel und Eingang des Gesetzentwurfes keine Bemerkung gemacht wird, erkläre ich dieselben ebenfalls als angenommen. Jodok Fink: Ich beantrage die sofortige Vornahme der dritten Lesung. Landeshauptmann: Die Herren haben den Antrag des Herrn Berichterstatters gehört. Wünscht jemand eine Bemerkung zu diesem Antrage zu machen? Wenn es nicht der Fall ist, ersuche ich jene Herren, welche diesem Gesetzentwürfe, wie er aus den Beschlüssen der zweiten Lesung hervorgegangen ist, auch in dritter Lesung ihre Zustimmung geben wollen, sich gefälligst von den Sitzen zu erheben. Angenommen. 10 15. Sitzung des Vorarlberger Landtages. I. Session der 10. Periode 1909. Jodok Fink: Nun stelle ich noch den Antrag: "Der Landesausschuß wird ermächtigt, aus eigener Initiative oder über Wunsch der k. f. Regierung solche Änderungen beschlußweise vorzunehmen, welche die meritorischen Bestimmungen des Gesetzes nicht tangieren noch neue solche Bestimmungen schaffen." Ich empfehle dem hohen Hause die Annahme dieses Antrages. Landeshauptmann: Wünscht jemand zu diesem Antrage das Wort zu nehmen? Wenn es nicht der Fall ist, so bringe ich denselben zur Abstimmung und ersuche jene Herren, welche demselben zustimmen, sich gefälligst von den Sitzen zu erheben. Angenommen. Wir kommen zum zweiten Punkte der Tagesordnung: Bericht des volkswirtschaftlichen Ausschusses über den Gesetzentwurf betreffend die Verlängerung der Auflage auf Wein. Ich ersuche den Herrn Berichterstatter, hiezu das Wort zu nehmen. Jodok Fink: Diesbezüglich habe ich namens des volkswirtschaftlichen Ausschusses nur zu bemerken, daß es der volkswirtschaftliche Ausschuß für zweckmäßig gehalten hat, den Termin der Landesauflage auf Privatwein nur auf ein Jahr zu verlängern. Die Durchführung des bisher bestehenden Gesetzes hat ergeben, daß viele Parteien, die auflagepflichtig wären, die Umgehung des Gesetzes gut verstehen; es wird daher Sache des Landesausschusses sein, diesbezüglich bis über Jahresfrist Mittel und Wege zu finden, daß dem möglichst rasch entgegengetreten werden kann. Der volkswirtschaftliche Ausschuß stellt daher den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: "Dem beiliegenden Gesetzentwürfe (Beilage 55) betreffend die Einhebung eines Landeszuschlages zur staatlichen Weinsteuer und einer selbständigen Landesauflage auf den dieser Weinsteuer nicht unterliegenden Wein, Weinmost und Weinmaische wird die Zustimmung erteilt." Landeshauptmann: Nachdem das Gesetz meritorisch nur aus einem Paragraph besteht. werde ich die General- und Spezialdebatte unter einem vornehmen. Ich ersuche jene Herren, welche hiezu zu sprechen wünschen, sich zu melden. Wenn es nicht der Fall ist, bitte ich, den § 1 zu verlesen. Jodok Fink: (Liest § 1.) Landeshauptmann: Wenn zu § 1 niemand das Wort ergreift, so erkläre ich denselben für angenommen. Jodok Fink: § 2. Landeshauptmann: Angenommen. Jodok Fink: (Liest Titel und Eingang des Gesetzentwurfes.) Landeshauptmann: Wenn gegen Titel und Eingang des Gesetzentwurfes keine Einwendung erhoben wird, erkläre ich dieselben ebenfalls für angenommen. Jodok Fink: Ich stelle den Antrag auf sofortige Vornahme der dritten Lesung. Landeshauptmann: Wird dagegen eine Einwendung erhoben? Wenn es nicht der Fall ist, so ersuche ich jene Herren, welche dem Gesetzentwürfe, wie er aus den Beschlüssen der zweiten Lesung hervorgegangen ist, auch in dritter Lesung ihre Zustimmung geben wollen, sich gefälligst von den Sitzen zu erheben. Angenommen. Somit ist diese Angelegenheit erledigt. Wir kommen nun zum Bericht des volkswirtschaftlichen Ausschusses über den Gesetzentwurf betreffend die Festlegung der deutschen Sprache bei den autonomen Behörden. Berichterstatter in dieser Angelegenheit ist der Herr Abgeordnete Dr. Drexel. Ich erteile ihm das Wort. Dr. Drexel: Hohes Haus! Vor einigen Tagen trafen sich in Wien die Vertreter der deutschen Parteien und der deutschen Länder in Österreich zu langen, ernsten Beratungen. Es wurde bei diesen Beratungen als Gegenstand nicht so 15. Sitzung des Vorarlberger Landtages. I. Session der 10. Periode 1909. 11 fast die Lage der Deutschen in Österreich überhaupt gewählt, sondern man hatte besonders die Interessen der vier deutschen Kronländer in Österreich auf der Tagesordnung, besonders nach der Seite hin, um diesen Ländern die Einheitlichkeit der deutschen Sprache möglichst zu sichern. Es mag vor 10 und 20 Jahren in allen diesen Kreisen vielleicht kaum daran gedacht worden sein, daß es notwendig sein wird, daß diese vier grunddeutschen Länder in kurzer Zeit und so rasch in die Schwierigkeit versetzt werden, dieser Frage gegenüber eine ganz entschiedene Stellung zu nehmen. Die Tatsache, daß das notwendig wurde, ist für die Deutschen eine ernste Mahnung, den Interessen der Deutschen in diesen Ländern die größte Aufmerksamkeit zu schenken. Während die Deutschen durch Jahrzehnte hindurch - man kann ja sagen, seit Österreich bestand - der erste kulturelle und auch politische Faktor waren, haben sich in den letzten Jahren Strömungen entwickelt, welche für die Lage und Stellung der Deutschen direkt gefährlich und bedenklich werden. Unter einer allslavischen, vom Auslande geförderten Richtung sehen wir gegenwärtig eine Entwicklung kommen, die es direkt darauf abgesehen hat, die Deutschen aus ihrer Stellung in Österreich zu verdrängen, aber auch dort einzugreifen, wo die Deutschen bisher im alleinigen Besitze der Kronländer waren. Damit ist kurz auch die große Gefahr skizziert, in der die Deutschen in Österreich gegenwärtig sich befinden, und damit ist auch eine ernste Mahnung geboten, daß die Deutschen zusammenhalten müssen, um in ernster und entschiedener Stellungnahme diesen Tatsachen gegenüber ihre Rechte und das Wohl ihres Volkes zu erhalten. Wir müssen die beiden Anträge, die vorliegen, den augenblicklich in Verhandlung stehenden und den anderen, bereits eingebrachten, eigentlich als Anträge bescheidenster Art bezeichnen. Schon die Tatsache, daß die Regierung dem Antrage gegenüber, daß in diesen reindeutschen Ländern die Volksschulen die deutsche Unterrichtssprache haben sollen, erklärt, aus prinzipiellen Gründen diese Anträge nicht befürworten und einen eventuellen Gesetzentwurf zur Sanktion nicht vorlegen zu können, beweist zur Genüge, wie unsere Situation liegt, um wenigstens augenblicklich auf dem Gebiete des Schulwesens zu retten, was zu retten ist. Deshalb haben wir deutschen Vertreter uns geeinigt, augenblicklich diejenigen Gebiete, gegen welche eine ernste, verfassungsmäßige Einsprache nicht erhoben werden kann, sicherzustellen. Es ist das Gebiet der Realschulen und das Gebiet der Lehrer- und Lehrerinnenbildungsanstalten. Von größerer Bedeutung aber ist der andere Antrag, -der dahin geht, daß in diesen vier deutschen Kronländern die deutsche Sprache als Landessprache Geltung haben soll im Landtage, bei den autonomen Behörden und in allen Gemeinden. Es mögen manche, welche dieses Gesetz in den nächsten Tagen in unseren Zeitungen lesen, denken, es habe das für Vorarlberg kaum eine Bedeutung; und doch müssen wir heute konstatieren, daß auch wir Vorarlberger, die wir so tief im deutschen Lande drinnen stecken, einen Grund haben, die Bedeutung auch dieses Gesetzes zu verstehen und mit allen Mitteln auch die Sanktionierung und die Durchführung dieses Gesetzentwurfes zu betreiben. Wir haben heute bereits in unserem Lande einen sehr starten Prozentsatz nichtdeutscher Bewohner, Fremder, die hieher gekommen sind mit der ausgesprochenen Absicht, sich, hier endgültig niederzulassen; und wenn auch bisher in unserem Lande Strömungen nicht beobachtet werden konnten, wie wir sie anderwärts finden, Strömungen, die dahingehen, diese fremdsprachigen Einwanderer als fremdsprachige zu erhalten, in der nationalen Eigenart zu kolonisieren und in ein rein deutsches Gebiet damit ein ganz fremdes Element hineinzusetzen; wenn auch solche Bestrebungen bis heute noch nicht zutage getreten sind und in ziemlich weitem Belange es sogar möglich wurde, diese fremdsprachigen Elemente ins deutsche Element hereinzuziehen, so daß eine folgende Generation vollständig dem deutschen Volke ungehörig wird, so besteht doch bei der nationalen Hetze, die gegenwärtig in Österreich genügend beobachtet werden kann, auch bei uns in Vorarlberg Gefahr, es möchte dieser Funke auch in unser Land hineingeworfen werden, und bei dem Umstände, daß wir im Lande Proporzwahlen haben, wäre es nicht ausgeschlossen, daß in verhältnismäßig naher Zeit da und dort ein anderssprachiger Vertreter in die Gemeindestube kommt und den Versuch macht, dort allenfalls eine italienische Rede zu halten. Es ist dieses Gesetz auch für uns von größter Bedeutung und bei dem Umstande, daß die 12 15. Sitzung des Vorarlberger Landtages. I. Session der 10, Periode 1909. Tschechen nun jetzt bereits der Regierung im Falle der Sanktion den vollen Krieg angekündigt haben, und bei dem weiteren Umstände, daß die Tschechen bereits erklären, daß ihre Minister gezwungen werden, aus der Regierung auszutreten für den Fall, daß diese zwei Gesetzentwürfe sanktioniert werden, aus diesen Umständen werden die Deutschen in Österreich ersehen, wie weit bereits die Begehrlichkeit dieser Kreise gekommen ist. Die Einheitlichkeit in sprachlicher Beziehung ist nach jeder Seite hin ein großes Gut eines Volkes. Wenn wir heute diese sprachliche Einheitlichkeit noch haben, so muß es besonders heute das vornehmste Bestreben unseres ganzen Volkes sein, einmütig und mit Hintansetzung anderer politischer Differenzen dieses Gut sich zu erhalten und in diesem Bestreben ist der Antrag ein Stück Arbeit. So müssen wir denn heute nicht bloß dieses Gesetz beschließen, sondern es möge auch dieser Beschluß eine ernste Aufforderung an die Regierung sein, daß das Land Vorarlberg hier das sucht, was sein Recht ist, daß es ein Gut des Volks, welches es noch hat, die sprachliche Einheitlichkeit sich erhalten wolle, daß es damit etwas verfassungsmäßig Garantiertes, ethisch Gutes und sittlich