19080404_lts026

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Letzte Änderung 03.07.2021, 10:12
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp09,lts1908,lt1908,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-27
Erscheinungsdatum 2021-06-27
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Inhalt des Dokuments

Vorarlberger Landtag. 26. Sitzung am 4 April 1908 unter dem Vorsitze des Herrn Landeshauptmanns Adolf Rhomberg. Gegenwärtig 18 Abgeordnete. - Abwesend die Herren: Abgeordneten Dressel, Dr. Drexel, Dr. von Wren und Kirschbühl. Regierungsvertreter: Herr k. k. Hofrat Levin Graf Schaffgotsch. Beginn der Sitzung um 11 Uhr 17 Minuten vormittags. Landeshauptmann: Ich erkläre die heutige Sitzung für eröffnet und ersuche um Verlesung des Protokolls der letzten Sitzung. (Der Schriftführer verliest dasselbe.) Wird gegen die Fassung des Protokolls eine Einwendung vorgebracht? Wann das nicht der Fall ist, so erkläre ich dasselbe für genehmigt. Es ist mir noch eine Interpellation überreicht worden, welche folgenden Inhalt hat. Ich möchte dieselbe selbst verlesen, nachdem der Herr Schriftführer soeben mit der Verlesung des Protokolles ziemlich lange in Anspruch genommen wurde. (Landeshauptmann lieft): Interpellation. Seit einer Reihe von Jahren hat den Lehrstuhl für katholisches Kirchenrecht an der juridischen Fakultät der k. k. Leopold Franzens-Universität zu Innsbruck der k. k. ordentliche Professor Ludwig Wahrmund inne. Nach den bestehenden Verordnungen bildet das katholische Kirchenrecht für sämtliche Juristen einen obligaten Lehrgegenstand und nruß sowohl bei der ersten sogenannten rechtshistorischen Staatsprüfung wie bei betn rechtshistorischen Rigorosum in diesem Fache von den Rechtskandidaten eine Prüfung vor dem Professor des Kirchenrechtes abgelegt werden. Gleichzeitig muß beigefügt werden, daß an der k. k. Universität Innsbruck nur ein Dozent des katholischen Kirchenrechtes an der juridischen Fakultät bestellt ist, daß also alle Rechtshörer ausnahmslos bei diesem Professor die Vorlesungen hören und vor demselben die Prüfungen abzulegen gezwungen sind. Aus verschiedenen Stenogrammen, welche seit dem Jahre 1904 eine Anzahl Besucher der Vorlesungen über katholisches Kirchenrecht aufge- 278 26. Sitzung des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 9. Periode 1906/7. nommen und nach bestandenen Prüfungen zu Nutz und Frommen späterer Prüfungskandidaten an öffentlicher Stelle zum Verkaufe ausgeboten haben, können nachstehende Feststellungen aus den vom Professor Wahrmund in den letzten vier Jahren gehaltenen Vorlesungen, welche Feststellungen auf den Vergleich- von 6 verschiedenen stenografischen Niederschriften der Vorlesungen basieren, hier wiedergegeben werden. a) Vorlesungen über bie hl. Schrift: 1. "Jehova war jedenfalls ein Orakelgott des Berges Sinai und zwar ein Wettergott, ein Kriegsgott; in alter Zeit bestehen viele andere Gottheiten neben diesem". 2. "Von den Evangelien ist das Markusevangelium als das älteste bald nach dem Jahre 70 zu Rom von einem Paulusschüler verfaßt worden. Das Mathäus- und Lukasevangelium find zweifellos in die erste Hälfte des zweiten Jahrhunderts zu setzen. Die Apostelgeschichte ist etwa gleichzeitig mit dem Lukasevangelium entstanden. Das Johannesevangelium ist eine tendenziöse Lehrschrift etwa aus der Mitte des 2. Jahrhunderts ohne eigentlichen historischen Wert." b) Vorlesungen über Christus. 1. "Christus war ein einfacher Jude, der kaum jemals über die Grenzen von Galiläa und Judäa hinausgekommen ist". 2. "Paulus war weit mehr begabt und veranlagt als Christus, weil er griechisch, gebildet war". , 3. "Über das Leben und Werk Christi haben wir nur Unzureichende historische Nachrichten. Der Inhalt seiner Lehre war nach den Evangelien hauptsächlich Sinnesänderung Und das Nahen des Gottesreiches". e) Über die Entstehung des Christentums. 1. "Die Entstehung des Christentums muß in ähnlicher, ja gleicher Weise angesehen werden wie die Entstehung des Deutschen Reiches. Aus wissenschaftlichen Gründen ist die Entstehung und Entwicklung der Kirche nach der traditionellen Lehre nicht mehr möglich". 2. "Das Christentum ist in der Zusammenfassung neu, in den einzelnen Bestandteilen aber längst dagewesen". ä) Über die Verfassung der Kirche. 1. "Christus hatte gar nicht an die Gründung einer einheitlichen Kirche gedacht. Die Nachrichten in den Evangelien über eine solche Gründung sind ungeschichtlich". 2. "Die einzelnen Gemeinden hatten anfangs gar keine einheitliche Organisation und Line Verfassung. Es gab nur freiwillige und charismatische Ämter, ohne Unterschied zwischen Klerus und Laien". 3. "Die Organisation entwickelte, sich allmählich nach dem Vorbild der jüdischen Gemeindeordnung und der städtischen Verwaltung in den römischen Provinzen". 4. "Der Episkopat und der Primat haben sich erst im zweiten und dritten Jahrhundert allmählich und aus rein natürlichen Ursachen entwickelt". e) Über die heiligen Sakramente. 1. "Taufe und Firmung wurden erst seit dem 12. Jahrhundert als zwei selbständige Sakramente anerkannt. Erst damals wurde die Handauflegung und Salbung als eigenes Sakrament hingestellt und im zweiten Lyoner Konzil als solches bezeichnet im Jahre 1274". 2. "Die Urgemeinde kannte nicht die Eucharistie als Sakrament; damals war das Herrenmahl nur eine Erinnerungsfeier an Christus und ein Liebesmahl". 3. "Die Form der Eucharistie ist ziemlich umfangreich; sie besteht in dreimaliger Wiederholung einer großen Formel: Domine non sum dignus .... Zum Schluß wird dann angefügt: Corpus Domini nostri . .". 4. "Die Ehe ist erst im zwölften Jahrhundert von der Kirche zum Sakramente gemacht worden." 26. Sitzung des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 9. Periode 1906/7. 279 Diese Sammlung der in den Vorlesungen über katholisches Kirchenrecht durch Professor Wahrmund seinen Hörern vorgebrachten, gegen Christus, die Kirche, die Sakramente u. s. w. gerichteten Angriffe könnten noch Um ein Bedeutendes fortgesetzt und vermehrt werden, doch dürfte das Vorstehende genügen. Aus diesen Stenogrammen geht und unzweideutig die Tatsache hervor, daß Professor Wahrmund an Stelle des katholischen Kirchenrechts seinen Hörern eine Reihe gegen den göttlichen Ursprung der Kirche, gegen die Gottheit Christi, gegen die Sakramente und zahlreiche Glaubenssätze der katholischen Religion gerichtete, meist dem ungläubigen Protestanten Otto Pfleiderer abgeschriebene Thesen tior getragen. hat, die geeignet sind, die Hörer zum Unglauben und Abfall von der Kirche zu verleiten und ihnen Haß und Verachtung vor der Religion ihrer Väter beizubringen. Vorstehende Sätze aus den Vorlesungen Professor Wahrmunds liefern aber gleichzeitig den Beweis, daß derselbe auch als Universitätsprofessor unwissenschaftlich arbeitet und von einer solchen Voreingenommenheit in seinen Ausführungen befangen ist, daß eine die Wissenschaft fördernde Tätigkeit bei ihm ganz ausgeschlossen erscheint. Denn unter den oben in Form von Thesen angeführten Sätzen befindet sich kein einziger, der als sicheres Ergebnis wissenschaftlicher Forschung bezeichnet werden könnte, ja die Mehrzahl derselben wirb sogar von den hervorragendsten protestantischen Theologen, auch selbst solcher rationalistischer Richtung auf das entschiedenste bekämpft und andere Sätze widersprechen unbestritten historischen Tatsachen. Andererseits ist durch die öffentlichen Blätter bekannt und verbreitet worden, daß Professor Wahrmund auch außerhalb seiner Lehrtätigkeit in Versammlungen offen und ungescheut die vollendete Gotteslästerung, die Verspottung des Altarssakramentes, der allerseligsten Jungfrau und der Heiligen in einer derartig gehässigen Art und Weise propagiert und damit seine Zuhörer offen zum Abfalle vom Glauben auffordert, daß selbst ein gegnerisches Blatt von der Bedeutung der "Kölnischen Zeitung" ungescheut seiner Entrüstung über derartige Blasphemien Ausdruck gibt und beifügt, diese Schmähungen seien derart, "daß sie die Katholiken bis aufs Blut reizen müssen." In der Tat ist in Österreich wohl noch niemals eine Schrift erschienen, die solche Beschimpfungen unserer Religion enthält und in so wahrhaft entsetzlicher Weise den Heiland lästert, wie das Pamphlet eines k. k. Professors des katholischen Kirchenrechtes, das als etwas gemilderter Extrakt eines in Innsbruck und Salzburg gehaltenen Vortrages Professor Wahrmunds unter dem Titel "Katholische Weltanschauung und freie Wissenschaft" bei einem ausländischen Verlage herausgegeben wurde. Die blasphemische Rede Wahrmunds wurde mehr als sonderbarer Weise von dem als Regierungsvertreter bei der Versammlung intervenierenden k. k. Beamten unbeanständet gelassen und hat derselbe sich unstreitig dadurch eine Pflichtverletzung zu Schulden kommen lassen. Denn soweit sind wir in Österreich, dessen Bevölkerung zu 9/10 der katholischen Religion angehört und in überwältigender Mehrheit auch treu der katholischen Kirche anhängt, noch nicht gekommen, daß wir Katholiken rechtlos dastehen und in unseren heiligsten Gefühlen von einem Professor ungestraft uns beschimpfen und verhöhnen zu lassen gezwungen sein sollen. Die obgenannte Broschüre wurde inzwischen von der k. k. Staatsanwaltschaft Wien konfisziert und das k. k. Landesgericht dortselbst bestätigte die Konfiskation in den wichtigsten Punkten und damit den objektiven Tatbestand des Vergehens der Beleidigung einer gesetzlich anerkannten Kirche. Damit ist auch anerkannt worden, daß die genannte Flugschrift nicht den Charakter einer wissenschaftlichen Arbeit trägt, sondern daß sie eben nur eine Flugschrift von ephemerem Werte ist, bestimmt, die breiten Massen gegen die Kirche und ihren göttlichen Stifter aufzuhetzen. Die Flugschrift Wahrmunds enthält meistens Sätze ohne selbständige wissenschaftliche Quellen, die zum großen Teil von anderen Werken, ja sogar von gewöhnlicher Dutzendware, sogenannten Aufklärungsschriften und dazu noch mit. allen nachgewiesenen Fälschungen abgeschrieben sind. 280 26. Sitzung des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 9. Periode 1906/7. Die Gefertigten protestieren im Namen der überwiegendsten Majorität der Bevölkerung Vorarlbergs dagegen, daß ein Mann an der im Nachbarlande Tirol bestehenden k. k. Universität den juridischen Hörern, zu denen auch zahlreiche Vorarlberger gehören, derartige gotteslästerliche und alles luns Heilige verspottende Lehren in den für Juristen obligaten Vorlesungen vorträgt und daß Unsere Landessöhne einem notorischen Kirchenverfolger und Gotteslästerer bei Prüfungen auf seine Fragen Rede und Antwort stehen müssen. Die Gefertigten erklären hiemit, daß sie und mit ihnen das Vorarlbergische Volk von tiefster Entrüstung über diese Vorfälle erfüllt sind und daß die Katholiken es 'unter keinen Umständen dulden werden, daß die Vorlesungen des katholischen Kirchenrechtes an der Universität Innsbruck, deren sachliche Erfordernisse zum größten Teile aus den Steuergeldern des katholischen Volkes aufgebracht werden müssen, zu einem staatlichen Zwangskurs des nacktesten Unglaubens und Christushasses herabgewürdigt werden. Welche Aufregung würde sich beispielsweise vieler Kreise bemächtigen, wenn ein Professor des protestantischen Kirchenrechtes zum Katholizismus übertreten, aber dessenungeachtet seine Vorlesungen über protestantisches Kirchenrecht, selbstverständlich nicht ohne entsprechende Glossen, wie es Wahrmund in seinen Kollegien zu tun pflegt, fortsetzen würde? Oder wenn sich ein UniversitätsProfessor der deutschen Literatur unterstehen würde, über die deutschen Dichterheroen in höhnischer Weise abzuurteilen und dafür die slavischen Dichter in den Himmel zu erheben? Oder endlich, wenn ein katholischer Theologe in seinen Vorlesungen die jüdische Religion nur annähernd in so gemeiner Weise, wie es Wahrmund mit der katholischen Kirche getan, in den Kot zu zerren versuchte? Die Gefertigten protestieren deshalb mit aller Entschiedenheit gegen den Akt unerhörtester Gewissenstyrannei, der darin liegt, daß mangels eines zweiten und zwar eines vorurteilslosen Dozenten des Kirchenrechtes katholische Eltern gezwungen sind, ihre Söhne in Innsbruck zu einem notorischen Gottesleugner, als der sich Wahrmund durch Rede und Schrift gekennzeichnet hat, in die Vorlesungen senden zu müssen. Hier muß vom Standpunkte der Gleichberechtigung auch der Katholiken mit allem Nachdrucke und raschestens Abhilfe geschaffen werden, soll die immer weitere Kreise der Bevölkerung erfassende berechtigte Entrüstung über die gesprochenen und geschriebenen Blasphemien wieder einigermaßen einer Beruhigung Platz machen. Die Gefertigten stellen, gestützt auf obige Darlegungen, an die k. k. Regierung nachstehende Anfrage: Was gedenkt die k. k. Regierung vorzukehren, bannt den aus unserer katholischen Bevölkerung hervorgehenden jungen Juristen die Möglichkeit geboten wird, Vorlesungen über das katholische Kirchenrecht von einem wirklichen vorurteilslosen Professor desselben anhören zu können und damit sie künftig nicht mehr verurteilt werden, die Blasphemien und abgeschriebenen Fälschungen eines Gottesleugners und Gotteslästerers wie Professor Wahrmund in den Vorlesungen entgegen zu nehmen? Köhler Johann, m. p. Rhomberg Adolf, m. p. Fink Jodok, m. p. Amann Alois, m. p. Walter Stefan, in. p. Thurnher Martin, in. p. Luger Engelbert, in. p. Ölz Josef, in. p. Loser Franz, in. p. Fink Barnabas, m. p. Mayer Aegidius, in. p. Hirschbühl Jos. Ant., m. p. Marte Josef, m. p. Schreiber Franz Josef, m. p. Ebenhoch Ulrich, in. p. Bösch Engelbert, in. p. Ich werde mir erlauben, diese Interpellation dem Herrn Regierungsvertreter zu übermitteln. Regierungsvertreter: Ich werde diese Interpellation entgegennehmen und an zuständigere Stelle weiter leiten. 26. Sitzung des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 9, Periode 1906/7. 281 Landeshauptmann: Ich habe noch mitzuteilen, daß ich mir erlauben möchte, die heutige Tagesordnung durch 2 Gegenstände zu ergänzen. Der eine ist der mündliche Bericht des Finanzausschusses über die Rechnungsabschlüsse des tirolisch-vorarlbergischen Grundentlastungsfondes für das Jahr 1906 und der andere ist der mündliche Bericht des Finanzausschusses über den Rechnungsabschluß des Vorarlberger Lehrerpensionsfondes für das Jahr 1906. Wenn keine Einwendung erfolgt, möchte ich diese Gegenstände am Schlusse des 4. Berichtes auf die Tagesordnung setzen. Ferner möchte ich zwischen dem 3. und dem 4. Punkte der Tagesordnung eine Unterbrechung zur Abhaltung einer kurzen vertraulichen Sitzung eintreten lassen, in welcher eine persönliche Frage, wegen Bestellung einer Hilfskraft in unserer Kanzlei, zur Erledigung kommt. Die vertrauliche Sitzung wird voraussichtlich nur ganz kurze Zeit dauern, so daß nach Wiederaufnahme der öffentlichen Sitzung rasch zum Schlusse derselben selbst geschritten werden kann. Es erfolgt gegen diese meine Anregung keine Einwendung. Es hat sich der Herr Abgeordnete Jodok Fink in Angelegenheit der Tagesordnung zum Worte gemeldet; ich erteile ihm dasselbe. Jodok Fink: Hohes Haus! Der Herr Landeshauptmann hat mir mitgeteilt, daß heute früh eine Zuschrift der k. k. Statthalterei an den Landesausschuß gelangt sei, welche Bezug nimmt auf die vom Landtage angenommenen<Gesetzentwürfe betreffend die Bier- und Weinauflage. Ich möchte mir erlauben, zunächst diese Zuschrift zu verlesen. (Liest.) An den Vorarlberger Landesausschuß in Bregenz. K. I. Statthalterei für Tirol und Vorarlberg. Innsbruck, am 2. April 1908. Z. 18 470. In Erledigung der an das I. k. Finanzministerium gerichteten, anher übermittelten Eingaben vom 23. und 31. Jänner 1908 Z. 514, beehrt sich die k. k. Statthalterei unter Rückschluß der vorgelegten zwei Gesetzentwürfe, infolge Note der k. k. Finanz-Landes-Direktion vom 27. März d. J. Z. 11 211 dem Landesausschusse Nachstehendes mitzuteilen: Hinsichtlich des Gesetzentwurfes betreffend die Einhebung einer Landesauflage auf den Verbrauch von Bier wird der Landesausschuß aufmerksam gemacht, daß das später als das tirolische Landesgesetz zustandegekommene niederösterr. Landesgesetz vom 15. März 1907 L. G. B. Nr. 15 im § 7 die Zahlung von Rückvergütungszinsen an die Parteien, und im § 10 zu Gunsten des Landes ein gesetzliches Pfandrecht an gewissen Biervorräten und die Forderung von Verzugszinsen vorsieht, welche Bestimmungen in den vorliegenden Entwurf nicht aufgenommen sind. Außerdem ist der erste Absatz des § 10 des n. ö. Landesgesetzes präziser stilisiert als die korrespondierende Bestimmung in dem tirolischen Gesetze. Die erwähnten Bestimmungen des n. ö. Landesgesetzes haben den nachstehenden Wortlaut: , '(§ 7 vorletzter Und letzter Absatz) "Im Falle der Beschwerde stattgegeben wird und der Rückvergütungsbetrag 100 K übersteigt, werden 4 % jährlicher Vergütungszinsen vom ganzen Rückvergütungsbetrage und zwar vom Tage der Einzahlung bis zum Tage, an welchem die Partei von der Stattgebung verständigt wurde, geleistet. In diesem Falle sind auch die im Sinne der Bestimmung des zweiten Absatzes des § 10 eventuell entrichteten bezüglichen Verzugszinsen rückzuvergüten und werden vom dem gesamten rückgezahlten Betrage, wenn derselbe 100 K übersteigt, Rückvergütungszinsen entrichtet." (§ 10, 1., 2. und 3. Absatz.) "Die Einbringung unberichtigter Auflagebeträge hat über Einschreiten des mit der Vorschreibung betrauten Landesamtes entweder im Sinne des § 3 der kaiserl. Verordnung vom 20. April 1854 R. G. B. Nr. 96, oder auf gerichtlichem Wege zu erfolgen. Für die Landes-Bierauflage samt Nebengebühren besteht ein gesetzliches Pfandrecht mit dem Vorzugsrechte vor allen Privatpfandrechten, 282 36. des Sitzung Vorarlberger Landtages. IV. Session der 9. Periode 1906/7. jedoch nach dem privilegierten Pfandrechte der landesfürstlichen Steinern, an den Biervorräten der im § 2 Z. 2 dieses Gesetzes bezeichneten Personen, insolange sich die Biervorräte in der Gewahrsame dieser Personen befinden. Dieses Pfandrecht steht jedoch nur jenen Auflagerückständen samt Nebengebühren zu, welche, vom Zeitpunkte der exekutiven Veräußerung des Pfandobjektes zurückgerechnet, nicht länger als ein Jahr aushaften. Übersteigt der Rückstand, wenn auch aus einzelnen Vorschreibungen zusammen 100 K, so können 4% jährlicher Verzugszinsen, vom Fälligkeitstage jedes einzelnen vorgeschriebenen Auflagebetrages angerechnet, eingehoben werden." Hinsichtlich des aus dem Zollauslande eingeführten Bieres ist eine Ergänzung des Entwurfes nicht notwendig, nur wäre in der Vollzugsvorschrift eine dem § 12 der n. ö. Vollzugsvorschrift L. G. B. Nr. 16 ex 1907, welche auch im übrigen als Vorbild anzusehen ist, analoge Bestimmung aufzunehmen. Was den Gesetzentwurf betreffend die Einhebung eines Landeszuschlages zur Weinsteuer und einer Landesweinauflage belangt, so wäre dem § 1 als neuer Absatz beizufügen: "Zur Entscheidung über Beschwerden betreffend diesen Landeszuschlag sind die zur Entscheidung über die Rechtsmittel gegen die staatliche Weinsteuer berufenen Organe kompetent", und ein neuer § 3 unter Umnummerierung der übrigen Paragraphe einzuschalten, welcher zu lauten Hätte: "Wein, Weinmost und Weinmaische, welche der staatlichen Weinsteuer unterliegen, dann die Produktion sowie der Handelsverkehr dürfen von dieser Auflage und den durch dieselbe bedingten Kontrollmaßregeln - mit Ausnahme der Anordnung im § 8 (künftig § 9) nicht betroffen werden." Im Übrigen ist gegen diesen Gesetzentwurf und gegen seine vom Landesausschusse beantragte Ergänzung hinsichtlich der Anzeige der Traubensendungen vom finanzämtlichen Standpunkte kein Bedenken zu erheben. Zugleich wird unter Bezugnahme auf die d. a. Unmittelbar beim k. k. Finanzministerium eingebrachte Eingabe vom 18. März 1908 Z. 1367, in welcher der Landesausschuß noch die Ausdehnung seines Kontrollrechtes über die Aufbewahrungs- und Verkaufsräume von Wein, dann auch die Ausschreibungen der weinauflagepflichtigen Parteien anregt, bemerkt, daß auch hiegegen vom finanzämtlichen Standpunkte keine Einwendung erhoben wird. Der k. k. Statthalter. Spiegeldfeld m. p. Nun habe ich die Meinung, daß eigentlich verschiedenes, was hier von der k. k. Statthalterei angeregt worden ist, in der Durchführungsverordnung Ausnahme finden kann, z. B. ohne Zweifel die Ergänzung zu § 1, wo wir ja nur einen Zuschlag zu der staatlichen Weinsteuer erheben, und wo wir in § 1 davon reden, daß dieser Zuschlag gleichzeitig und von denselben Organen und mit denselben Mitteln, wie die staatliche Weinsteuer, eingehoben wird. Das ist selbstverständlich, daß auch dieselben Rechtsmittel bei der Hereinbringung Anwendung zu finden haben und so auch andere Bestimmungen. Dennoch- halte ich dafür, um die Sache nicht zu gefährden, daß, wenn der Fall vorkommen sollte, daß das Ministerium wirklich auf der Aufnahme der einen oder anderen von der Statthalterei angeregten Bestimmungen beharren sollte, für diesen Fall der Landtag den Landesausschuß ermächtige, beschlußweise den Wortlaut mit der Regierung zu vereinbaren. Ich möchte daher folgenden Antrag stellen: "Der hohe Landtag wolle beschließen: Für den Fall, als die Regierung auf der Aufnahme einzelner, der im Statthaltereierlasse vom 2. April 1908, Zahl 18 470, namhaft gemachten Ergänzungen, der vom Landtage in der Sitzung vom 3. April 1908 beschlossenen Gesetzentwürfe betreffend eine Landesauflage auf Bier und Wein bestehen sollte, wird der Landesausschuh ermächtigt, beschlußweise den Wortlaut mit der Regierung zu vereinbaren." Landeshauptmann: Ich betrachte diesen Antrag als Dringlichkeitsantrag, der vor der Tagesordnung verhandelt werden könnte. Ich erteile das Wort dem Herrn Abgeordneten Jodok Fink. 26. Sitzung des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 9. Periode 1906/7. 283 Jodok Fink: Ich möchte noch bemerken, daß ich diesen Antrag nicht ad personam stelle, sondern, daß ich unmittelbar vor Beginn dieser Sitzung die Zustimmung des Schulausschusses dazu eingeholt habe. Landeshauptmann: Es liegt also ein Antrag des Schulausschusses vor. Wünscht jemand das Wort dazu, daß derselbe sofort in Verhandlung gezogen werde? Es ist dies nicht der Fall. Er wird somit sofort in Verhandlung gezogen. Wünscht jemand zum Meritum des Antrages das Wort? Es meldet sich ebenfalls niemand. Wir kommen somit zur Abstimmung und ich ersuche jene Herrn, welche dem Antrage, welcher lautet: "Der hohe Landtag wolle beschließen: Für den Fall, als die Regierung auf der Annahme einzelner der im Statthaltereierlasse Dorn 2. April 1908, Zahl 18 4.70, namhaften Ergänzungen der vom Landtage in der Sitzung vom 3. April 1908 beschlossenen Gesetzentwürfe betreffend eine Landesauflage auf Bier und Wein bestehen sollte, wird der Landesausschuß ermächtigt, beschlußweise den Wortlaut mit der Regierung zu vereinbaren", ihre Zustimmung geben wollen, sich gefälligst von den Sitzen zu erheben. Angenommen. Ich möchte noch bemerken, daß der Herr Abgeordnete Hirschbühl sich für die heutige Sitzung entschuldigt hat, da er Geschäfte halber vormittags nach Hause reisen mußte. Wir kommen nun zur Tagesordnung. Auf derselben steht als 1. Punkt: Dritte Lesung der Gesetzentwürfe betreffend a) Abänderung einiger Paragraphen des Schulaufsichtsgesetzes, b) Änderung einiger Paragraphen des Schulerhaltungsgesetzes, c) die Rechtsverhältnisse der Lehrer. Ich ersuche den Herrn Berichterstatter mitzuteilen, ob noch etwaige Druckfehler-berichtigungen vorzunehmen sind. Thurnher: Bezüglich des Schulaufsichtsgesetzes habe ich gar keine Bemerkung zu machen. Ich habe gestern schon bemerkt, - es ist ja schon im Protokolle enthalten - daß das Wort "meines" im Titel groß zu schreiben ist. Sonst habe ich nichts zu bemerken und empfehle dem hohen Hause die Annahme des Gesetzentwurfes in dritter Lesung. Landeshauptmann: Wünscht noch jemand das Wort? Ich erteile dasselbe dem Herrn Regierungsvertreter. Regierungsvertreter: Ich habe meine Bedenken darüber schon gestern geäußert. Landeshauptmann: Ich ersuche jene Herr>, welche dem Gesetzentwürfe, betreffend Abänderung einiger Paragraphen des Schulaufsichtsgesetzes, wie er aus den Beschlüssen der 2. Lesung hervorgegangen ist, auch in der 3. Lesung ihre Zustimmung geben wollen, sich gefälligst von den Sitzen zu erheben. Angenommen. Ich erteile dem Herrn Abgeordneten Thurnher das Wort. Thurnher: Im zweiten Gesetze ist auch im Artikel 2 das Datum einzusetzen. Das gegenwärtige Gesetz tritt gleichzeitig mit dem vom Landtage am 4. April 1908 beschlossenen Gesetze über die Rechtsverhältnisse des Lehrerstandes und mit den vom Landtage am 3. April 1908 beschlossenen Gesetzen betreffend die Einhebung eines Landeszuschlages zur staatlichen Weinsteuer und einer selbständigen Landesanflage auf den, dieser Weinsteuer nicht unterliegenden Wein, Weinmost und Weinmaische und betreffend die Einhebung einer Landesauflage auf den Verbrauch von Bier, in Wirksamkeit. Es wäre also das Datum des Tages der angenommenen 3. Lesung, also 4. April und 3. April 1908, noch hineinzusehen. Landeshauptmann: Es ist diese Ergänzung, die der Herr Berichterstatter beantragt, eine ganz selbstverständliche, die nicht im vorhinein gemacht werden konnte, bevor nicht die 3. Lesung selbst erfolgte. Wünscht noch jemand das Wort, um Druckfehler - oder sonstige Berichtigungen vorzunehmen? Wenn das nicht der Fall ist, so ersuche ich jene Herrn, welche dem Gesetzentwürfe mit dieser 284 26. Sitzung des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 9. Periode 1906/7. Ergänzung, welche sich eigentlich von selbst ergibt, auch in 3. Lesung, wie er aus den Beschlüssen der 2. hervorgegangen ist, ihre Zustimmung geben wollen, sich gefälligst von den Sitzen zu erheben. Angenommen. Es kommt noch der 3. Gesetzentwurf, betreffend die Rechtsverhältnisse des Lehrerstandes an öffentlichen .Volks- und Bürgerschulen zur Abstimmung. Ich erteile dem Herrn Abgeordneten Thurnher das Wort. Thurnher: Ich habe noch einige Druckfehlerberichtigungen vorzunehmen und in einem Paragraphen eine stilistische Änderung vorzuschlagen. Im § 20, dritte Zeile, soll vor "§ 15" ein "in" eingeschaltet werden. Ferner soll im § 35 auf Seite 695, weil sich dort auf § 7 berufen und in diesem von Präsentationsberechtigten gesprochen wirds darauf Bezug genommen werden. Notwendig wäre es insofern gerade nicht, weil, wie ich annehme, - ganz sicher weiß ich es aber nicht - im ganzen Lande keine Präsentationsberechtigten sich vorfinden, mit Ausnahme jener, die die Lehrpersonen, die geistlichen Orden angehören, Ku präsentieren berechtigt sind und das sind die Gemeinden. Aber um den Einklang mit § 7 herzustellen, sollte doch eingesetzt werden, daß im Falle des § 7 der Präsentationsberechtigte und in gemischten Schulgemeinden der Ortsschulrat dem Lehrer diese Wohnung anweise. Es käme nun nach § 7 der Passus "der Präsentationsberechtigte Und in gemischten Schulgemeinden" hinein. Landeshauptmann: Die Herrn haben das gehört, es soll also nach § 7 eingesetzt werden der Präsentationsberechtigte und in gemischten Schulgemeinden". Herr Abgeordneter Thurnher hat weiter das Wort. Thurnher: Infolge der Annahme des Zusatzes oder vielmehr der gestern beschlossenen Änderung des zweiten Absatzes des § 52, wo nämlich die pensionierten Lehrerinnen, die sich verehelichen, später wieder, wenn sie allenfalls Witwen würden, Anspruch auf Pension bekämen, empfiehlt es sich, den § 70 so umzuändern - wie es auch selbstverständlich ist - daß nicht von Lehrpersonen überhaupt, sondern nur von Lehrern gesprochen wird. Es ist das nur zur Verdeutlichung, und involviert keine materielle Änderung. Es soll damit nur genauer hervorgehoben werden, daß nicht etwa die Nachkommen einer solchen Lehrerin meinen könnten, daß sie auch einen Anspruch auf das Sterbequartal bekämen. Das wäre zwar ganz ausgeschlossen schon nach dem Gesetze; aber zur Klarstellung dient die stilistische Änderung doch. Es sind nur kleine Änderungen, z. B. in der ersten Zeile würde es statt "einer" "eines" heißen, in der 2. Zeile statt "Lehrpersonen" "Lehrers" usw. Der 1. Absatz würde dann lauten: "Die Witwe oder die ehelichen Nachkommen eines verstorbenen pensionierten Lehrers erhalten unbeschadet der im vorstehenden Paragraphen vorgesehenen Bezüge ein Sterbequartal, welches für den in der Aktivität verstorbenen Lehrer mit einem Viertel des anrechenbaren Jahresgehaltes und für einen in Ruhestand verstorbenen Lehrer mit einem Viertel des jährlichen Ruhegenusses bemessen wird." Der zweite Absatz bleibt unverändert. Landeshauptmann: Die Änderungen dieses § 70 sind eigentlich nur Druckfehlerberichtigungen, weil jetzt das Wort "Lehrperson" unrichtig wäre. Sie können also ganz gut meines Erachtens in die 3. Lesung ein bezogen werden. Haben der Herr Berichterstatter noch etwas vorzubringen oder zu berichtigen? Thurnher: Ja, ich habe noch etwas zu erwähnen. Im § 79 würde es besser sein, sich im 2. Absatz statt auf § 34 auf § 35 zu beziehen. Es betrifft zwar beide Paragraphen, aber § 35 ist der ausführlichere. Dann ist im 3. Alinea das Wort "Anspruch" ausgeblieben, und endlich wäre noch im § 83 die Zeit einzusetzen wie im früheren Gesetze, nämlich "4. April 1908" und "3. April 1908". Landeshauptmann: Die Herrn haben die einzelnen Druckfehlerberichtigungen und Korrekturen, wie sie sich zum Teile durch die Beschlüsse als notwendig ergeben haben, gehört. Ich möchte noch fragen, ob einer der Herrn noch eine Berichtigung für notwendig findet? Wenn es nicht der Fall ist, nehme ich an, daß das 26. Sitzung des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 9. Periode 1906/7. 286 hohe Haus diesen Berichtigungen zustimmt, und ich ersuche jene Herrn, welche dem Gesetzentwürfe in dieser berichtigten Form und im übrigen, wie er aus den Beschlüssen der zweiten Lesung hervorgegangen ist, auch in der 3. Lesung ihre Zustimmung geben wollen, sich gefälligst von den Sitzen zu erheben. Angenommen. Somit wäre auch die 3. Lesung dieses Gesetzentwurfes und der 1. Punkt der Tagesordnung erledigt. Wir kommen zum 2. Gegenstände der Tagesordnung: Mündlicher Bericht des Schulausschusses Über die ihm zugewiesenen Eingaben a) der Gemeinde Fontanelle, b) der Gemeinde Röns, c) der Gemeinde Sonntag, d) der Gemeinde St. Anton, Um Gewährung von Beiträgen nach § 33 des Schulerhaltungsgesetzes, e) des Presbyteriums der evangelischen Gemeinde in Sachen der Subventionierung der evangelischen Privat schule in Bregenz. Ich ersuche den Herrn Abgeordneten Thurnher als Berichterstatter, den Bericht zu erlesen. Thurnher: (Verliest Bericht und Antrag aus Beilage 118.) Landeshauptmann: Ich bemerke, daß dieser Bericht noch nachträglich in Druck gelegt lind als Beilage dem Protokoll einverleibt wird. Es konnte wegen der Kürze der Zeit eine Drucklegung nicht mehr stattfinden. Bei dieser Gelegenheit möchte ich noch den Herrn mitteilen, daß durch einen Irrtum ein Bericht gedruckt worden ist, welcher den Herrn zugestellt worden ist als Beilage 110: Bericht des Landesausschusses in Sachen der Erlassung einer "Ordnung für das Vorarlberger Landesarchiv". Dieser Bericht hätte noch zurückgelegt werden und erst in der nächsten Session zur Verhandlung kommen sollen. Nachdem aber der Bericht doch zugestellt wurde, so ersuche die geehrten Herrn, denselben etwas anzuschauen, weil wir im Laufe der nächsten Tagung über diesen nicht unwichtigen Gegenstand hier im Hanse Beschlüsse fassen werden. In der nächsten Session kann dann von einer nochmaligen Drucklegung Umgang genommen werden, indem man sich auf diese Beilage beruft. Der Bericht wird noch ergänzt durch eine Skartierungs- und Bibliotheksordnung, die gegenwärtig in Bearbeitung steht. Nach diesen kleinen Abschweifungen eröffne ich die Debatte über Bericht und Antrag des Schulausschusses. Wenn niemand das Wort zu nehmen wünscht, schreite ich zur Abstimmung und, ich kann - wie ich glaube - beide Anträge des Schulansschusses unter einem zur Abstimmung bringen. Ich ersuche jene Herrn, welche den beiden verlesenen Anträgen die Zustimmung geben wollen, sich gefälligst von den Sitzen zu erheben. Angenommen. Der 3. Gegenstand der Tagesordnung ist der Bericht des landwirtschaftlichen Ausschusses über das Gesuch des k. k. Pomologenvereines wegen Gewährung einer Subvention für das herauszugebende Obstgrundbuch. Der Herr Berichterstatter, Dekan Fink, hat das Wort. Dekan Fink: Hohes Haus! Der k. k. österreichische Pomologenverein, der seinen Sitz in Graz hat, beabsichtigt, ein Obstgrundbuch herauszugeben. Dieses Werk soll etwa 260 farbige Tafeln umfassen. Auf jeder dieser Tafeln kommt ein Baumtypus zur Darstellung in seinen charakteristischen Einzelheiten. Es sind dem Akte hier einige Muster beigelegt. Die Herausgabe hat das Format von Kleinfolio. Wir sehen die Früchte, Blätter und Blüten in farbiger Darstellung, das übrige in Schwarzdruck. Der Preis für das ganze Werk ist auf 160 Kronen festgesetzt. Neben dem ganzen Werke werden auch einzelne Landessortiments zur Herausgabe gelangen. Das von Vorarlberg umfaßt 95 solcher Tafeln, und der Preis desselben ist auf 60 K angesetzt. Die Herstellung dieser Tafeln ist mit sehr bedeutenden Kosten verbunden. Vorarlberg hat 13 lokale Obstsorten, welche sich in andern Ländern nicht finden und welche eigens 286 26. Sitzung des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 9. Periode 1906/7. hergestellt werden müssen. Die Kosten dieser Herstellung sind im vorliegenden Berichte des landwirtschaftlichen Vereines für Vorarlberg auf 6000 K angegeben. Diese hohen Kosten erklären sich daraus, daß die Darstellung in Farben geschieht und zwar deswegen, weil gerade die Farben die Unterscheidung zwischen den einzelnen Obstsorten, die oft einander sehr ähnlich sind, am leichtesten machen lassen. Was die 6000 K betrifft, welche Vorarlberg beitragen soll, macht der landwirtschaftliche Verein den Vorschlag, 3000 K bei der Regierung zu erwirken und 1000 K aus eigenen Vereinsmitteln zu zahlen. Die restlichen 2000 K erhofft der Verein als Landessubvention. Im landwirtschaftlichen Ausschuß wurde nun diese Angelegenheit reiflich und wohlwollend erwogen. Doch konnten wir uns nicht dahin einigen, jetzt schon einen definitiven Subventions-Antrag zu stellen. Wir hatten verschiedene Bedenken. Das erste lag darin, daß gegenwärtig in der Herausgabe des Werkes eine Stockung eingetreten zu sein scheint, und es überhaupt noch nicht sicher ist, ob das Werk erscheinen wird oder nicht. Ferner erscheinen uns die Kosten, für welche das Land Vorarlberg aufzukommen hätte, doch etwas hoch, Und zudem war uns einiges im Akte selbst unklar. Es ist nämlich in einer Zuschrift des Pomologenvereins gesagt, daß das Werk eventuell an Schulen umsonst und an Bauern möglichst billig abgegeben werde. Doch ist das noch keine bindende Zusage. Wenn von Seite des Pomologenvereins eine derartig bindende Zusage wenigstens für Vorarlberg gemacht würde, hätte der landwirtschaftliche Ausschuß sich leichter entschlossen, einen Antrag auf Subvention zu stellen. Bei der gegenwärtigen Sachlage aber hat der landwirtschaftliche Ausschuß den Beschluß gefaßt, folgenden Antrag ritt hohen Hause zu stellen: "Der hohe Landtag wolle beschließen: Das Gesuch des k. k. Pomologenvereins um Subvention für das herauszugebende Obstgrundbuch wird dem Landesausschusse zum Zwecke weiterer Erhebungen und Berichterstattung in der nächsten Session abgetreten." Ich bitte das hohe Haus um Annahme dieses Antrages. Landeshauptmann: Ich eröffne über den Antrag des landwirtschaftlichen Ausschusses die Debatte. Wenn niemand sich zum Worte meldet, schreite ich zur Abstimmung und ersuche jene Herrn, welche diesem Antrage ihre Zustimmung geben wollen, sich gefälligst von den Sitzen zu erheben. Angenommen. Nun möchte ich, was ich bereits bei Beginn der Sitzung angekündigt habe, die öffentliche Haussitzung für ganz kurze Zeit in eine vertrauliche Sitzung umwandeln. Sie dürfte höchstens 5 Minuten dauern. (Hierauf wurde die Sitzung um 12 Uhr 15 Minuten unterbrochen und in der vertraulichen Sitzung folgender Beschluß gefaßt.): "Der hohe Landtag wolle beschließen: Der Landesausschuß wird ermächtigt und beauftragt, wegen sofortiger provisorischer Anstellung eines Sekretärs zur teilweisen Entlastung des Herrn Landrates die nötigen Schritte vorzukehren und wegen definitiver Besetzung dieser Stelle der IX. Rangklasse dem Landtage bei dessen Wiederzusammentritte die entsprechenden Anträge zu unterbreiten." (Hierauf wird die Sitzung wieder in eine öffentliche umgewandelt.) Landeshauptmann: Ich erkläre die öffentliche Sitzung wieder für eröffnet und komme zum 4. Punkt der Tagesordnung, nämlich zum Bericht des Landesausschusses in Sachen der Schuld des Landes für den Meliorationsfond zu den Kosten der Illregulierung in Fräst an z. Ich erteile dem Herrn Berichterstatter, Herrn Abgeordneten Thurnher das Wort zur Verlesung des Berichtes, welcher nachträglich gedruckt und dein stenographischen Protokoll beigelegt werden wird. Thurnher: (Verliest Bericht und Antrag aus Beilage 117.) Es handelt sich eigentlich im Grunde genommen nur um eine kleine, vom Finanzministerium gewünschte Änderung des vorjährigen Beschlusses. Im letzteren heißt es, das Land nehme ein Anlehen für den 26. Sitzung des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 9. Periode 1906/7. 287 staatlichen Meliorationsfond auf. Im Antrage, wie er jetzt vom Landesausschuß gestellt wird, ist dem Verlangen der Regierung Rechnung getragen worden und ist nur von einem vom Lande aufzunehmenden Darlehen die Rede. An der Beitragsleistung des Staates wird dadurch nichts geändert. Wetters habe ich zum Gegenstände nichts zu bemerken. Landeshauptmann: Ich eröffne über Bericht und Antrag die Debatte. Wenn niemand das Wort zu ergreifen1 wünscht, schreite ich zur Abstimmung. Die Herrn haben den Antrag gehört und ich, brauche denselben wohl nicht mehr zu verlesen. Ich ersuche daher jene Herrn, welche für diesen Antrag stimmen, sich gefälligst von ihren Sitzen zu erheben. Angenommen. Damit ist dieser Gegenstand erledigt und wir kommen zum letzten Gegenstand der Tagesordnung, zum Bericht des Finanzausschusses über den Rechnungsabschluß des tirolisch-vorarlbergischen Grundentlastungsfondes für 19 0 6 und des Rechnungsabschlusses des vorarlbergischen Lehrerpensionsfondes für 1906. Berichterstatter in dieser Angelegenheit ist der Herr Abgeordnete Luger. Ich ersuche ihn, diesen Bericht zu verlesen. (Verliest Bericht und Anträge aus Beilage 119.) Landeshauptmann: Ich eröffne über den Bericht und die beiden gestellten Anträge die Debatte unter einem. - Es meldet sich niemand; somit kann ich zur Abstimmung schreiten. Nachdem keine Einwendung erhoben wird, kann ich beide Anträge unter einem zur Abstimmung bringen, nämlich den Antrag betreffend den Rechnungsabschluß des tirolisch-vorarlbergischen Grundentlastungsfondes und den Antrag betreffend den Rechnungsabschluß des vorarlbergischen Lehrerpensionsfondes. Ich ersuche jene Herrn, welche diesen beiden Anträgen ihre Zustimmung geben wollen, sich gefälligst von ihren Sitzen zu erheben. Angenommen. Damit ist dieser Gegenstand und das heurige Pensum erledigt. Hohes Haus! Wir sind heute endlich am Schlusse einer Session angelangt, die durch die erfolgte 2 malige Vertagung und die Unterbrechung, welche die Beratungen gefunden haben, wohl als die längste bezeichnet werden muß seit Beginn unseres verfassungsmäßigen Lebens. Am 27. Dezember 1906 trat der Landtag zu seiner 4. Session zusammen, die am 29. Dezember vertagt, am 18. Februar 1907 wieder fortgesetzt wurde, um nach einer, volle 38 Tage dauernden, ununterbrochenen Tagung, am 27. März nach Beendigung des damals vorgelegenen Beratungsmateriales, neuerlich vertagt zu werden. Die Wahlen zum Abgeordnetenhause und der Zusammentritt beider Häuser des Reichsrates, endlich die langwierigen und viel Zeit in Anspruch nehmenden Verhandlungen derselben, speziell in Angelegenheit des Abschlusses des österr.-ungar. Ausgleiches ließen nicht genügende Zeit übrig, um die ebenfalls wichtigen Agenden der Landesvertretung durchzuberaten und so verging genau ein Jahr, bis infolge der wiederholten Bemühungen des Landesausschusses und Dank dem wohlwollenden Entgegenkommen der k. k. Regierung eine nochmalige Fortsetzung der Session, wenn auch in Anbetracht der bevorstehenden Verhandlungen des Reichsrates von kurzer Dauer, aber doch eine genügend lange Spanne Zeit gewährend, ermöglicht wurde, um noch eine Reihe bedeutungsvoller Arbeiten zu Ende führen zu können. Dieser letzte Abschnitt der Session nahm noch eine Zeit von 9 Tagen in Anspruch, so daß, wenn die gesamten Tagungen der Session zusammengerechnet werden, die Dauer der ganzen 4. Session sich auf 50 Beratungstage erstreckt hat. In dieser ganzen Zeit wurden nicht weniger als 26 Haussitzungen